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{'item': 'L511 2214405-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlL511 2214405-1 SpruchL511 2214405-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.12.2018, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.12.2018, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2019, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird, soweit ihr nicht bereits durch die Beschwerdevorentscheidung stattgegeben wurde, gemäß § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit ihr nicht bereits durch die Beschwerdevorentscheidung stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezog von 15.12.2018 bis 10.02.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 6/2). 1.
  3. Im Zuge der Antragstellung teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er bereits im Oktober einen Auslandsaufenthalt für den Zeitraum 19.12.2018 bis 16.01.2018 gebucht habe, und legte die Buchungsbestätigung vom 05.10.2018 vor (AZ 1). 1.
  4. Am 19.12.2018 erging an den Beschwerdeführer eine Leistungsmitteilung, worin Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 40,35 für den Zeitraum 15.12.2018 bis 18.12.2018 sowie nach einer Unterbrechung von 19.12.2018 bis 16.01.2019 wiederum von 17.01.2019 bis 11.01.2020 zugesprochen wurde (AZ 3/6). 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 28.12.2018, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben (AZ 2).1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 28.12.2018, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG keine Folge gegeben (AZ 2). Begründend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe haben nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken können. 1.
  7. Mit Schreiben vom 23.01.2019, beim AMS eingelangt am 23.01.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 6/18-19). Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Urlaub zu einem Zeitpunkt gebucht, als er nicht gewusst habe, dass er witterungs-/auftragsbedingt von seinem Dienstgeber gekündigt werde. Er sei somit in Unkenntnis davon gewesen, dass er Arbeitslosengeld beziehen werde müssen. Darüber hinaus beinhalte der betreffende Zeitraum mehrere werkfreie Tage (Wochenenden und Feiertage), an denen er weder Bewerbungsaktivitäten setzen, noch vermittelt hätte werden können und auch nicht beschäftigt worden wäre. 1.
  8. Mit Bescheid vom 04.02.2019, Zahl: XXXX , zugestellt mit 05.02.2019, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG teilweise statt (AZ 6) und sprach aus, dass das Arbeitslosengeld für den 19.12.2018 gebühre, es von 20.12.2018 bis 16.01.2019 wegen des Auslandsaufenthaltes ruhe und keine Nachsicht vom Ruhen werde gewährt (AZ 4).1.
  9. Mit Bescheid vom 04.02.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 05.02.2019, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise statt (AZ 6) und sprach aus, dass das Arbeitslosengeld für den 19.12.2018 gebühre, es von 20.12.2018 bis 16.01.2019 wegen des Auslandsaufenthaltes ruhe und keine Nachsicht vom Ruhen werde gewährt (AZ 4). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auch in Anbetracht der Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe für eine Auslandsreise als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches darstellen würden und der Beschwerdeführer familiäre Gründe nicht geltend gemacht habe. 1.
  10. Mit Schreiben vom 07.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 5). Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass laut den Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ein Auslandsaufenthalt zu Weihnachten zu einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes für zehn Tage führe. Unter weiterer Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage wäre Nachsicht vom Ruhen jedenfalls von 19.12.2018 bis 06.01.2019 zu gewähren gewesen. Die Nachsichtsgründe seien auch nicht abschließend geregelt, weshalb deren analoge Anwendung auf seine Situation jedenfalls gerechtfertigt wäre. 1.
  11. Die belangte Behörde legte am 12.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-6]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich von 15.12.2018 bis 10.02.2019 Arbeitslosengeld (AZ 6). Der Eintritt der Arbeitslosigkeit war auf die witterungsbedingte schlechte Auftragslage des Dienstgebers zurückzuführen (AZ 3/7). 1.
  14. Bereits am 05.10.2018 buchte der Beschwerdeführer eine Auslandreise für die Dauer von 19.12.2018 bis 16.01.2019, welche er auch antrat (AZ 1). 1.
  15. Der Beschwerdeführer trat die Auslandsreise alleine an und verfügt am Urlaubsort über keine familiären Anknüpfungspunkte (AZ 1, 3, 5).
  16. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 2, 4) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 3, 5) * Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 6) * Buchungsbestätigung (AZ 1) 2.
  19. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten jeweils zitierten Aktententeilen, basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers und sind vom AMS im Verfahren nicht angezweifelt worden.
  20. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  21. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
  22. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
  23. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  24. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  25. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  26. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).4.1.
  28. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). 4.1.
  29. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  30. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  31. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  32. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  33. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  34. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  35. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.4.2.
  36. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß Absatz 3, leg.cit ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. § 16 Abs. 3 AlVG stellt keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern es ist vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend Nachsicht zu gewähren (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN).Paragraph 16, Absatz 3, AlVG stellt keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern es ist vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend Nachsicht zu gewähren vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN). 4.2.
  37. Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Erholungsurlaub ohne weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Ausland verbracht. 4.2.
  38. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Nachsichtsgründe nicht abschließend verankert seien, weshalb in seinem Fall - zum Buchungszeitpunkt nicht vorhersehbare Arbeitslosigkeit im Reisezeitraum; Arbeitslosigkeit ohne Verschulden des Beschwerdeführers entstanden - eine analoge Anwendung der explizit angeführten Nachsichtsgründe gerechtfertigt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Nachsichtsgründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG insofern abschließend geregelt sind, als diese nur auf Umständen beruhen können, die entweder

(1)im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, oder
(2)auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Lediglich innerhalb dieser beiden Tatbestände sind diese nicht abschließend geregelt, so dass im Einzelfall zu entscheiden ist, ob ein Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen oder ob dieser auf zwingenden familiären Gründen beruht.4.2.3. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Nachsichtsgründe nicht abschließend verankert seien, weshalb in seinem Fall - zum Buchungszeitpunkt nicht vorhersehbare Arbeitslosigkeit im Reisezeitraum; Arbeitslosigkeit ohne Verschulden des Beschwerdeführers entstanden - eine analoge Anwendung der explizit angeführten Nachsichtsgründe gerechtfertigt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG insofern abschließend geregelt sind, als diese nur auf Umständen beruhen können, die entweder
(1)im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, oder
(2)auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Lediglich innerhalb dieser beiden Tatbestände sind diese nicht abschließend geregelt, so dass im Einzelfall zu entscheiden ist, ob ein Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen oder ob dieser auf zwingenden familiären Gründen beruht. 4.2.
  1. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf seinen Auslandsaufenthalt aber weder vorgebracht sich ins Ausland begeben zu haben, um einen Arbeitsplatz zu suchen, oder um sich bei einem Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Hinweise aus dem Verwaltungsakt, weshalb (nur) zu prüfen bleibt, ob der Erholungsurlaub einen Auslandsaufenthalt darstellt, der auf zwingenden familiären Gründen beruht. 4.2.4.
  2. Zum Vorliegen von Umständen die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dabei zunächst "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen zu verstehen sei. Ein familiärer Grund sei etwa dann zwingend, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297, sowie RV 282 BlgNR XVII. GP S9 zu § 16 Abs. 3 AlVG). In der Judikatur wurden bis dato weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" als zwingende familiäre Gründe angesehen (VwGH 17.12.1999, 99/02/0273; 08.03.1994, 93/08/0110). Auch dem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, wurde seitens des VwGH nicht als zwingender familiärer Grund iSd § 16 Abs. 3 AlVG anerkannt (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Im Gegensatz dazu erkannte er das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich eines vorgenommenen Besuches der alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die schon mehrere Jahre nicht mehr besucht wurden, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Großeltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Enkelkind gedient hatte, auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Elemente an (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Im Hinblick auf die Pflege und Betreuung eines Verlobten im Ausland, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen können, als es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).4.2.4.
  3. Zum Vorliegen von Umständen die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dabei zunächst "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen zu verstehen sei. Ein familiärer Grund sei etwa dann zwingend, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297, sowie Regierungsvorlage 282 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S9 zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG). In der Judikatur wurden bis dato weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" als zwingende familiäre Gründe angesehen (VwGH 17.12.1999, 99/02/0273; 08.03.1994, 93/08/0110). Auch dem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, wurde seitens des VwGH nicht als zwingender familiärer Grund iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG anerkannt (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Im Gegensatz dazu erkannte er das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich eines vorgenommenen Besuches der alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die schon mehrere Jahre nicht mehr besucht wurden, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Großeltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Enkelkind gedient hatte, auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Elemente an (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Im Hinblick auf die Pflege und Betreuung eines Verlobten im Ausland, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen können, als es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152). 4.2.4.
  4. Wenngleich diese Judikatur zu § 16 Abs. 3 AlVG kasuistisch erscheint, so ist ihr dennoch gemein, dass die zwingenden familiären Gründe nur dadurch entstehen können, dass ein Teil der Familie im Ausland lebt(e). Ein Erholungsurlaub alleine oder mit der im Inland wohnhaften Familie stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend demnach jedenfalls keinen zwingenden familiären Grund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG dar.4.2.4.
  5. Wenngleich diese Judikatur zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG kasuistisch erscheint, so ist ihr dennoch gemein, dass die zwingenden familiären Gründe nur dadurch entstehen können, dass ein Teil der Familie im Ausland lebt(e). Ein Erholungsurlaub alleine oder mit der im Inland wohnhaften Familie stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend demnach jedenfalls keinen zwingenden familiären Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG dar. 4.2.
  6. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, er habe den Urlaub bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und ohne diese selbst verursacht zu haben gebucht, können somit per se nicht zum Erfolg führen. 4.2.5.
  7. Ebenso verhält es sich mit dem Verweis des Beschwerdeführers im Vorlageantrag auf die Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (in Replik auf die Zitierung derselben in der Beschwerdevorentscheidung), nach denen ein Auslandsaufenthalt zu Weihnachten zu einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes für zehn Tage führen könne. Zunächst handelt es sich dabei um eine AMS-interne Richtlinien, welche (lediglich) als interne Vorschriften zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Ermessens aufzufassen sind (vgl. VwGH 15.11.2006 2004/12/0040), darüber hinaus können, wenngleich die Orientierung an kollektivvertraglich geregelten Dienstverhinderungsgründen dienlich ist, diese angesichts des bisher ausgeführten, ausschließlich hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein zwingender familiärer Grund für den Auslandsaufenthalt vorliegt, von Relevanz sein.4.2.5.
  8. Ebenso verhält es sich mit dem Verweis des Beschwerdeführers im Vorlageantrag auf die Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (in Replik auf die Zitierung derselben in der Beschwerdevorentscheidung), nach denen ein Auslandsaufenthalt zu Weihnachten zu einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes für zehn Tage führen könne. Zunächst handelt es sich dabei um eine AMS-interne Richtlinien, welche (lediglich) als interne Vorschriften zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Ermessens aufzufassen sind vergleiche VwGH 15.11.2006 2004/12/0040), darüber hinaus können, wenngleich die Orientierung an kollektivvertraglich geregelten Dienstverhinderungsgründen dienlich ist, diese angesichts des bisher ausgeführten, ausschließlich hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein zwingender familiärer Grund für den Auslandsaufenthalt vorliegt, von Relevanz sein. 4.2.
  9. Auch im Hinblick auf das weitere Argument des Beschwerdeführers, in seinem Reisezeitraum 19.12.2018 bis 16.01.2019 seien ohnehin mehrere werkfreie Tage (Sonn- und Feiertage) gelegen, an denen er weder Bewerbungsaktivitäten setzen, noch vermittelt hätte werden können und auch nicht beschäftigt worden wäre, bleibt festzuhalten, dass diese Faktoren zwar bei der Dauer der Nachsichtsgewährung eine Rolle spielen können (vgl. dazu Auer-Mayer in Pfeil AlVG § 16 Rz40, Sdoutz/Zechner AlvG § 16 Rz405), aber eben nur bei Vorliegen von Umständen entweder
(1)im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, oder
(2)auf zwingenden familiären Gründen beruhen.4.2.6. Auch im Hinblick auf das weitere Argument des Beschwerdeführers, in seinem Reisezeitraum 19.12.2018 bis 16.01.2019 seien ohnehin mehrere werkfreie Tage (Sonn- und Feiertage) gelegen, an denen er weder Bewerbungsaktivitäten setzen, noch vermittelt hätte werden können und auch nicht beschäftigt worden wäre, bleibt festzuhalten, dass diese Faktoren zwar bei der Dauer der Nachsichtsgewährung eine Rolle spielen können vergleiche dazu Auer-Mayer in Pfeil AlVG Paragraph 16, Rz40, Sdoutz/Zechner AlvG Paragraph 16, Rz405), aber eben nur bei Vorliegen von Umständen entweder
(1)im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, oder
(2)auf zwingenden familiären Gründen beruhen. 4.2.
  1. Verfahrensgegenständlich lag somit der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers weder im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit, noch beruhte er auf zwingenden familiären Gründen. 4.2.
  2. Das mit der Beschwerdevorentscheidung korrigierte Ausmaß des Ruhens vom 20.12.2018 bis 16.01.2019 entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (VwGH 15.11.2011, 1996/08/0194 mwN). 4.2.
  3. Zusammenfassend ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass die Versagung der Nachsicht und das Ruhen im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Vorliegen von zwingenden familiären Gründen VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN; 21.01.2009, 2007/08/0152; 19.09.2007, 2006/08/0297; 26.05.2004, 2001/08/
  4. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2214405.1.00

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