G 2005 idgF, §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 3 Z 5 FPG idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz 2 und Absatz 9, 46, 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag
G als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS,
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag
Paragraph 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 1.
Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe selbst vorgebracht, wegen der Probleme seines Vaters gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern als Minderjähriger ausgereist zu sein. Auch ein erhöhtes Risiko einer Bedrohungswahrscheinlichkeit als Angehöriger seines Vaters habe weder dessen Ausführungen noch den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden können. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. In Anbetracht des wegen seines Aufenthaltes in Spanien bereits jahrelang unterbrochenen Familienlebens mit seinen Angehörigen in Österreich stelle eine Abschiebung nach Abwägung aller Umstände keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe selbst vorgebracht, wegen der Probleme seines Vaters gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern als Minderjähriger ausgereist zu sein. Auch ein erhöhtes Risiko einer Bedrohungswahrscheinlichkeit als Angehöriger seines Vaters habe weder dessen Ausführungen noch den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden können. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. In Anbetracht des wegen seines Aufenthaltes in Spanien bereits jahrelang unterbrochenen Familienlebens mit seinen Angehörigen in Österreich stelle eine Abschiebung nach Abwägung aller Umstände keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. 1.4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. 1.5. In Österreich wurde der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des 2. Asylverfahrens mehrmals strafgerichtlich verurteilt: ? Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wegen § 83/1 StGB und § 50/1 u 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde,? Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 83 /, eins, StGB und Paragraph 50 /, eins, u 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde, ? mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat),? mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), ? mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX
GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde,? mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 164 /, 2,, Paragraph 164 /, 4, (3.Fall), Paragraph 164 /, eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, ? mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX
GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, welche letztendlich wieder aufgehoben wurde und? mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, welche letztendlich wieder aufgehoben wurde und ? zu einer Zusatzstrafe
GB hiezu mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen § 83/1 und § 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren.? zu einer Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB hiezu mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83 /, eins und Paragraph 107 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren. 1.
Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
FPG zulässig ist und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.1.8. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2017
Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren selbst keine eigenen Probleme geschildert habe, er sei einzig wegen des Vaters im Jahr 2004 gemeinsam mit der Familie ausgereist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel würden zum Teil aus dem Jahre 1996 stammen, trotz Aufforderung seien die Originale auch nie vorgelegt worden. Der Name des Beschwerdeführers würde in dem Zeitungsartikel auch nicht erwähnt werden, es würde sich um den Präsidenten Dudajew handeln und über die allgemeine Lage in Tschetschenien, wie sie sich zur damaligen Zeit widergespiegelt habe. Auch in einem zweiten Zeitungsartikel aus dem Jahr 1996, der Beschwerdeführer sei damals erst acht Jahre alt gewesen, gehe der eigene Name nicht hervor. Die anderen vorgelegten Schreiben aus der tschetschenischen Republik würden ebenfalls nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Vater betreffen. Insgesamt liege somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Es liege somit in rechtlicher Hinsicht entschiedene Sache vor, der maßgebliche Sachverhalt habe sich im Folgeverfahren nicht geändert. Zum Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Familienangehörigen in Österreich aufhältig seien. Der Beschwerdeführer habe auch einen Sohn, den er allerdings ein einziges Mal gesehen habe. Es würde demzufolge kein gemeinsames Familienleben bestehen, da sich der Beschwerdeführer seit 2012 durchgehend in Haft befinde. 1.9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei die Begründung der vorliegenden Beschwerde sich darauf reduziert, dass er seit dem 16. Lebensjahr in Österreich sozialisiert worden sei und deshalb in Österreich sehr gut integriert sei. Seine traditionell angetraute Ehefrau und sein Kind würden hier leben, diese würden ihn auch in der Haft besuchen. Die Abschiebung würde daher in das Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen, dies sei nicht ausreichend geprüft worden. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und versuche, sein Leben in der Haft zu verändern, um später eine Ausbildung machen zu können und zu arbeiten. 1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, Zl. W226 1256167-3/6E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)
GVG) idgF iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, § 52 Abs. 3, § 52 Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde in Spruchteil B)
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, Zl. W226 1256167-3/6E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde in Spruchteil B)
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass sich im gegenständlichen Fall weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ergeben hätte. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat könne keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei erstmals im April 2004 in das Bundesgebiet eingereist und sei nach einem Aufenthalt in Spanien 2009 nach Österreich rücküberstellt worden. Er sei strafrechtlich nicht unbescholten und lebe seit 2012 in Justizhaft. Er weise Deutschkenntnisse auf, sei bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sei kein Mitglied in einem Verein und habe sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Im Bundesgebiet hielten sich sein zum Aufenthalt berechtigter Sohn und seine nach islamischem Recht angetraute Ehefrau auf. Seinen Sohn habe er bislang erst ein einziges Mal gesehen. Der Beschwerdeführer sei gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
G, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt I.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und ging von einer feststehenden Identität seiner Person aus. Begründend wurde desweiteren insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei volljährig, arbeitsfähig und leide an keinen schwerwiegenden respektive lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine Eltern und Geschwister würden in Österreich leben, zudem befänden sich im Bundesgebiet der aufenthaltsberechtigte Sohn sowie die nach islamischem Recht angetraute und zwischenzeitig geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn bislang erst wenige Male gesehen und habe niemals ein gemeinsames Familienleben mit diesem geführt. Sein Sohn habe den Familiennamen seines Stiefvaters angenommen und lebe mit diesem, der Kindesmutter und seinen Stiefbrüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht unbescholten und befände sich seit 2012 in Justizhaft. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder beruflich, noch sozial integriert. Dieser weise keine Deutschkenntnisse auf, sei bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sie keinem Mitglied in einem Verein und habe sich im Bundesgebiet nicht aus, fort- oder weitergebildet. Seine Asylverfahren seien rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen sei. Diesbezüglich wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für XXXX verwiesen, mit welcher der Beschwerdeführer der Verbrechen des (versuchten) schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden sei. Die Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem ihm kaum bekannten Sohn müsse sohin im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Tatbegehung rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und eine positive Zukunftsprognose zu verneinen sei. Bezüglich des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus abzeichnenden Persönlichkeitsbildes sei festzuhalten, dass sich bereits im Rahmen der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers eine hohe kriminelle Energie abgezeichnet hätte, zumal jenen Verurteilungen teils außerordentlich brutale Vorgehensweisen des Beschwerdeführers zugrunde gelegen hätten. Der Genannte habe nie die sich ihm durch vorbehaltene Strafen und bedingte Strafnachsicht samt Bewährungshilfe bietende Besserungschance genutzt und sei nicht in der Lage gewesen, durch persönliche Selbstreflexion eine Einstellung
den rechtlich geschützten Werten der hiesigen Gesellschaft herbeizuführen. Zuletzt sei dieser an zwei, innerhalb wenigen Tagen begangenen, schweren Raubüberfällen beteiligt gewesen. Beim ersten Überfall sei zumindest eine Waffe, beim zweiten seien sogar zwei Pistolen, zur Untermauerung der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eingesetzt worden, wodurch eine massive Steigerung der kriminellen Energie ersichtlich geworden wäre. Bei beiden zuletzt verurteilten Straftaten sei es dem Beschwerdeführer darauf angekommen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen Personen Vermögenswerte abzunötigen, um sich selbst und seine Mittäter unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe außerdem mehrfach das Instrument des internationalen Schutzes missbraucht; sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet resultiere einzig aus diesem Umstand, sowie aus der Verbüßung seiner Haftstrafe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstelle, weshalb sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes als notwendig erweise. Da eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und für die Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und ging von einer feststehenden Identität seiner Person aus. Begründend wurde desweiteren insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei volljährig, arbeitsfähig und leide an keinen schwerwiegenden respektive lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine Eltern und Geschwister würden in Österreich leben, zudem befänden sich im Bundesgebiet der aufenthaltsberechtigte Sohn sowie die nach islamischem Recht angetraute und zwischenzeitig geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn bislang erst wenige Male gesehen und habe niemals ein gemeinsames Familienleben mit diesem geführt. Sein Sohn habe den Familiennamen seines Stiefvaters angenommen und lebe mit diesem, der Kindesmutter und seinen Stiefbrüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht unbescholten und befände sich seit 2012 in Justizhaft. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder beruflich, noch sozial integriert. Dieser weise keine Deutschkenntnisse auf, sei bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sie keinem Mitglied in einem Verein und habe sich im Bundesgebiet nicht aus, fort- oder weitergebildet. Seine Asylverfahren seien rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sei. Diesbezüglich wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für römisch 40 verwiesen, mit welcher der Beschwerdeführer der Verbrechen des (versuchten) schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden sei. Die Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem ihm kaum bekannten Sohn müsse sohin im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Tatbegehung rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und eine positive Zukunftsprognose zu verneinen sei. Bezüglich des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus abzeichnenden Persönlichkeitsbildes sei festzuhalten, dass sich bereits im Rahmen der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers eine hohe kriminelle Energie abgezeichnet hätte, zumal jenen Verurteilungen teils außerordentlich brutale Vorgehensweisen des Beschwerdeführers zugrunde gelegen hätten. Der Genannte habe nie die sich ihm durch vorbehaltene Strafen und bedingte Strafnachsicht samt Bewährungshilfe bietende Besserungschance genutzt und sei nicht in der Lage gewesen, durch persönliche Selbstreflexion eine Einstellung
den rechtlich geschützten Werten der hiesigen Gesellschaft herbeizuführen. Zuletzt sei dieser an zwei, innerhalb wenigen Tagen begangenen, schweren Raubüberfällen beteiligt gewesen. Beim ersten Überfall sei zumindest eine Waffe, beim zweiten seien sogar zwei Pistolen, zur Untermauerung der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eingesetzt worden, wodurch eine massive Steigerung der kriminellen Energie ersichtlich geworden wäre. Bei beiden zuletzt verurteilten Straftaten sei es dem Beschwerdeführer darauf angekommen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen Personen Vermögenswerte abzunötigen, um sich selbst und seine Mittäter unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe außerdem mehrfach das Instrument des internationalen Schutzes missbraucht; sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet resultiere einzig aus diesem Umstand, sowie aus der Verbüßung seiner Haftstrafe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstelle, weshalb sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes als notwendig erweise. Da eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und für die Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2018 in der Justizanstalt zugestellt. 2.
Vm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag
G 1997 als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Am 05.05.2009 stellte der neuerlich ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurde; eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. D4 256167-2/2010/5E, als unbegründet ab. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
Abs.3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, Zl. W226 1256167-3/6E, als unbegründet abgewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört, sich zum islamischen Glauben bekennt und die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern erstmals im Jahr 2004 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2004 einen Antrag auf Asylerstreckung, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS,
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag
Paragraph 2, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Am 05.05.2009 stellte der neuerlich ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurde; eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. D4 256167-2/2010/5E, als unbegründet ab. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, Zl. W226 1256167-3/6E, als unbegründet abgewiesen. 1.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
F hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.2.3.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.2.3.1. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt und hielt er sich lediglich aufgrund dreier gestellter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig in Österreich auf. Auch befolgte er die rechtskräftige Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010 nicht. Überdies verließ er das Bundesgebiet für einen Aufenthalt in Spanien und wurde er von den dortigen Behörden im Jahr 2009 nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld seiner im Jahr 2012 erfolgten Inhaftierung mit einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen eine Ehe nach islamischem Ritus geschlossen und hat mit der Genannten einen im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter ist zwischenzeitig beendet und es besteht kein besonderes Naheverhältnis zu dem in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, deren nunmehrigem Lebensgefährten und seinen Halbgeschwistern lebenden minderjährigen Sohn. Der Beschwerdeführer hat sich während beinahe der gesamten Lebensdauer seines minderjährigen Sohnes in Strafhaft befunden und sein Kind erst wenige Male persönlich gesehen. So hat er anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Juni 2017 angeführt, dass er seinen damals sechsjährigen Sohn zu diesem Zeitpunkt erst einmal gesehen hätte. Dass sich die familiäre Bindung zu seinem Sohn zwischenzeitig intensiviert hätte, hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren nicht konkret dargelegt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Sohn nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesem keinen Unterhalt geleistet. Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn weist demnach nur eine sehr geringe Intensität auf. Zudem wurde die familiäre Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet, als gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorgelegen hat und dieser keinesfalls auf die Möglichkeit zur künftigen Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit seinem Sohn im Bundesgebiet vertrauen konnte. In Österreich halten sich zudem die Eltern und drei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers auf, mit welchen der Beschwerdeführer bereits langjährig in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebt und zu denen der Beschwerdeführer auch sonst in keinem besonderen Naheverhältnis respektive einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht. Der Beschwerdeführer hat zudem durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine langjährige Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Wie angesprochen, verbüßt er seit dem Jahr 2012 eine Strafhaft in der Dauer von siebeneinhalb Jahren, sodass auch vor diesem Hintergrund keine besondere Intensität der Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen während der letzten Jahre erkannt werden kann. Ungeachtet des möglicherweise erst in ferner Zukunft wieder bestehenden Familienlebens ist überdies auszuführen, dass im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seinem ihm kaum bekannten Sohn, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, wie auch den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Zuge seiner Aufenthalte insgesamt sechsmal rechtskräftig wegen qualifizierter Vermögensdelikte sowie wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich, zumal der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verbüßen hat, wobei dieser Verurteilung das Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes zugrunde liegt.Ungeachtet des möglicherweise erst in ferner Zukunft wieder bestehenden Familienlebens ist überdies auszuführen, dass im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seinem ihm kaum bekannten Sohn, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, wie auch den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Zuge seiner Aufenthalte insgesamt sechsmal rechtskräftig wegen qualifizierter Vermögensdelikte sowie wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich, zumal der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verbüßen hat, wobei dieser Verurteilung das Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes zugrunde liegt. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl desweiteren zutreffend aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Bemühungen hinsichtlich einer Integration gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, war jedoch zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig, hat keine Ausbildung absolviert und ist nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch staatliche Unterstützungsleistungen bestritten und befindet sich, wie angesprochen, seit Oktober 2012 durchgehend in Justizhaft. Dem Beschwerdeführer wird es als jungem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher die ersten sechzehn Lebensjahre in Tschetschenien verbracht hat und Tschetschenisch und Russisch ausreichend beherrscht, trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, sodass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auch insofern mit keinen unzumutbaren Härten einhergeht. 3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. 3.2.3.4.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.2.3.4.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. 3.2.4.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.4.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem - ausreisepflichtigen - Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung
1 FPG festzustellen sowie die Duldung
1 Z 1 FPG auszusprechen.Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Artikel 3, EMRK, dass dem - ausreisepflichtigen - Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 50, Absatz eins, FPG festzustellen sowie die Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl während des gegenständlichen Verfahrens, als auch während seiner vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz zu keinem Zeitpunkt substantiierte Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geäußert hat. Etwaige Rückkehrgefährdungen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen seiner drei vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz umfassend geprüft. Im nunmehrigen Verfahren hat der Beschwerdeführer, welcher sich seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz, unverändert in Strafhaft befindet, keinen Hinweis auf allenfalls seit diesem Zeitpunkt neu entstandene Rückkehrbefürchtungen aufgezeigt. Soweit im Rahmen der Beschwerde angedeutet wird, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat angesichts der dortigen allgemeine Lage respektive aufgrund dort nicht vorhandener familiärer Bindungen eine gegen Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, findet dieses Vorbringen keinerlei Präzisierung. Weshalb der Beschwerdeführer als 30-jähriger lediger Mann im erwerbsfähigen Alter, welcher die ersten sechzehn Lebensjahr in Tschetschenien verbracht hat und die Landessprachen spricht, im Vergleich zur übrigen Bevölkerung seines Herkunftsstaates ein qualifiziertes Schutzbedürfnis aufweisen sollte, welches ihm verunmöglichen würde, ebenfalls eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wurde in keiner Weise konkretisiert. In der Russischen Föderation respektive der Teilrepublik Tschetschenien besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerde
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.