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{'item': 'W111 1256167-4'}

Obsah (28)§§ 10Art 133§ 2§ 3§ 8§ 83§ 164§§ 31§ 68§ 57§ 46§ 28§ 52§ 53§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 55§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlW111 1256167-4 SpruchW111 1256167-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M

§§ 10Abs. 2, 57 Asyl

G 2005 idgF, §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 3 Z 5 FPG idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz 2 und Absatz 9, 46, 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorangegangene Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, welcher russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, muslimischen Glaubens und ledig ist, ist gemeinsam mit seinen Eltern illegal nach Österreich eingereist und hat am 11.04.2004, damals noch minderjährig, einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Eigene Fluchtgründe machte er damals nicht geltend. 1.
  3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS,

§ 10i

Vm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag

§ 2Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS,

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag

Paragraph 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 1.

  1. Am 05.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, im Jahr 2004 mit seinen Eltern nach Österreich gekommen zu sein. Er habe sich dann beinahe zwei Jahre in Spanien aufgehalten, wo er am 30.10.2008 ebenfalls Asyl beantragt habe und von wo er Anfang April 2009 zurückgekehrt sei. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde für ihn und seine Familie große Lebensgefahr bedeuten, zumal Sanktionen vom tschetschenischen und russischen Militär zu befürchten seien. Einvernommen durch das Bundesasylamt am 11.05.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vaters im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Die gesamte Familie habe im Jahr 2004 in Österreich Asylanträge eingebracht und die Verfahren seien im Stadium der Berufung anhängig. Er gab ferner an, sich von September 2007 bis 06.04.2009 in Spanien aufgehalten zu haben. Ende 2007 bis Anfang 2008 habe er nach Auseinandersetzungen mit seinem Vater wieder Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, welche auf seine Rückkehr bestanden habe. Dazu habe er jedoch noch Geld durch illegale Arbeit auf einer Baustelle verdienen müssen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, damals als Kind mit seinem Vater wegen dessen Problemen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Dieser sei 1999 mitgenommen worden, neuerlich
  2. Von 1999 bis 2004 hätten sie in Inguschetien in einem Zeltlager gelebt, ehe die Familie nach Österreich gereist sei. Seine Mutter sei Russin, sein Vater Tschetschene, woraus sich Probleme ergäben. Gegen ihn selbst habe es keine Übergriffe gegeben, er sei damals noch zu jung gewesen. Befragt nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte er vor, dass eine derartige wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seines Vaters nicht bestehe. Bei einer Rückkehr habe er dieselben Probleme zu erwarten wie sein Vater. Abschließend brachte er vor, bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen. Anlässlich der erneuten Einvernahme am 19.11.2009 durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sich von 2000 bis 2004 in Inguschetien in einem Zeltlager aufgehalten zu haben und 2004 in Österreich eingereist sowie ab 2007 in Spanien gewesen zu sein. Zu seinen Vorstrafen gab er an, sich jeweils nur verteidigt zu haben und damals noch minderjährig gewesen zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass damals Krieg gewesen und sein Vater gesucht worden sei. Zusätzlich habe er Schwierigkeiten, weil seine Mutter Russin und sein Vater Tschetschene sei. Er sei eigentlich in Österreich aufgewachsen und wolle bleiben. Persönlich habe er keine Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, er sei noch ein Kind gewesen. Aber nun sei er erwachsen und könne genauso wenig nach Hause zurück wie sein Vater. 1996 sei sein Vater einmal mitgenommen worden und seine Mutter, er und seine Geschwister seien beschimpft worden. Dies sei mehrmals so gewesen, worauf sie beschlossen hätten, überhaupt aus der Russischen Föderation wegzuziehen, da es damals auch in Inguschetien nicht mehr so sicher gewesen sei. In der Russischen Föderation könne man nicht mehr ruhig leben und seine ganze Familie lebe nunmehr hier. In Russland lebende Angehörige kenne er nicht - diese hätten sich, um Ruhe zu haben, von seinem Vater abgewendet. Es wurden ihm Länderberichte betreffend die Russische Föderation vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bemerkte dazu, dass trotz der Berichte darüber, dass der Krieg vorbei sei, dort noch immer Leute sterben würden. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe selbst vorgebracht, wegen der Probleme seines Vaters gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern als Minderjähriger ausgereist zu sein. Auch ein erhöhtes Risiko einer Bedrohungswahrscheinlichkeit als Angehöriger seines Vaters habe weder dessen Ausführungen noch den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden können. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. In Anbetracht des wegen seines Aufenthaltes in Spanien bereits jahrelang unterbrochenen Familienlebens mit seinen Angehörigen in Österreich stelle eine Abschiebung nach Abwägung aller Umstände keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe selbst vorgebracht, wegen der Probleme seines Vaters gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern als Minderjähriger ausgereist zu sein. Auch ein erhöhtes Risiko einer Bedrohungswahrscheinlichkeit als Angehöriger seines Vaters habe weder dessen Ausführungen noch den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden können. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. In Anbetracht des wegen seines Aufenthaltes in Spanien bereits jahrelang unterbrochenen Familienlebens mit seinen Angehörigen in Österreich stelle eine Abschiebung nach Abwägung aller Umstände keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. 1.4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. 1.5. In Österreich wurde der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des 2. Asylverfahrens mehrmals strafgerichtlich verurteilt: ? Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wegen § 83/1 StGB und § 50/1 u 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde,? Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 83 /, eins, StGB und Paragraph 50 /, eins, u 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde, ? mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

§ 83/1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat),? mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), ? mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

§ 164/2, § 164/4 (3.Fall), § 164/1 und 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde,? mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

Paragraph 164 /, 2,, Paragraph 164 /, 4, (3.Fall), Paragraph 164 /, eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, ? mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX

§ 83/1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, welche letztendlich wieder aufgehoben wurde und? mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40

Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, welche letztendlich wieder aufgehoben wurde und ? zu einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB hiezu mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen § 83/1 und § 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren.? zu einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB hiezu mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83 /, eins und Paragraph 107 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren. 1.

  1. Mit Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. D4 256167-2/2010/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vollinhaltlich ab. Dies (auszugsweise) mit folgender Begründung: "(...) Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, russisch-tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, Moslem, ledig und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Spanien wieder bei seinen Eltern. Es leben auch seine Geschwister (und deren Kinder) in Österreich, die übrigen Verwandten leben nach wie vor in Russland. Er hat in Österreich ein Jahr lang die Schule besucht und spricht neben anderen Sprachen auch Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. (...) Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, da er vorbrachte, als Kind gemeinsam mit seinen Eltern wegen der Probleme seines Vaters den Herkunftsstaat verlassen zu haben, selbst nie konkret bedroht worden zu sein und sich seither auch nicht dort aufgehalten zu haben. Dass er als Familienangehöriger seines Vaters ebenfalls Probleme zu erwarten hätte, hat er nicht substanziiert vorgebracht. Das Vorbringen, dass er als nun erwachsener Sohn dieselben Probleme hätte wie sein Vater, ist vage und nicht näher begründet. Eine Tätigkeit seines Vaters als Rebell oder deren Unterstützer wurde nicht behauptet, befand sich die Familie dem Vorbringen nach von 2000 bis 2004 in Inguschetien und wurde im Übrigen das Vorbringen seines Vaters als unglaubwürdig erachtet. Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Auffassung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass Verwandte nach wie vor im Herkunftsstaat leben, insbesondere dass Verwandte der Eltern in Russland leben, mit welchen der Beschwerdeführer allenfalls Kontakt aufnehmen und bei diesen zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte. Ferner besteht die Möglichkeit, wieder als Bauarbeiter erwerbstätig zu sein oder einer anderen Erwerbstätigkeit (z.B. Hilfsarbeiten, Gelegenheitsarbeiten) nachzugehen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, zumal er derartiges er im Verfahren vor dem Bundesasylamt nie vorgebracht hat. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Spanien wieder mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt und auch seine Geschwister (und deren Kinder) in Österreich leben, sowie die Angaben über seine Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit und den Schulbesuch gründen sich auf die plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers. Die Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Auskunft aus dem Strafregister. (...)" 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag wie folgt begründete:1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag wie folgt begründete: Er könne weiterhin nicht in die Heimat zurückkehren, denn sein Vater sei in der Heimat auf der Todesliste. Der Vater werde in der Heimat genauso verfolgt wie der Beschwerdeführer selbst. Er und seine ganze Familie würden hier leben, er habe hier inzwischen eine Familie und ein Kind. Mit der Frau sei er nach islamischem Recht verheiratet. Er wolle einerseits nicht von der Familie getrennt werden, andererseits sei sein Leben in der Russischen Föderation in Gefahr. Der Beschwerdeführer verwies auf Ereignisse im Jahre 2003, der Ehemann der Schwester sei damals von zu Hause abgeholt worden und sei seitdem spurlos verschwunden. Außerdem gebe es einen Bericht einer amerikanischen Zeitung aus dem Jahre 2003, diesen würde er im Verfahren nachreichen. Vorangehend hatte der Beschwerdeführer in einem mit 02.06.2017 datierten handschriftlichen Schreiben an die belangte Behörde zu seiner familiären Situation in Österreich wie folgt Stellung genommen: Er habe in Tschetschenien keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren. In Österreich habe er sich um eine Ausbildung bemüht, leider "sei ihm diese als Flüchtling nicht gewährt worden." In Österreich habe er seinen 2011 geborenen Sohn, seine Eltern und diverse Geschwister, die Familie verfüge über eine Rotweißrotkarte. Sein Sohn habe einen Konventionsreisepass. In Tschetschenien wiederum habe er keine Verwandten mehr, die gesamte Familie befinde sich in Österreich. Im Krieg sei außerdem der ganze Besitz in Tschetschenien zerstört worden. In Österreich habe er bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit den Eltern in einer vom Verein " XXXX " zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Nach der Entlassung könnte er wieder bei seinen Eltern wohnen. Der Vater werde in Tschetschenien verfolgt, was dazu geführt habe, dass er und die ganze Familie auf der Todesliste stünde. Eine Einreise in Tschetschenien würde für ihn deshalb den sicheren Tod bedeuten. Er wolle sich hier in Österreich nach der Haft ein geordnetes Leben aufbauen, sein gesamter Lebensmittelpunkt und sein Umfeld würde sich hier in Österreich befinden. In Tschetschenien habe er keine familiären und sozialen Bindungen.Vorangehend hatte der Beschwerdeführer in einem mit 02.06.2017 datierten handschriftlichen Schreiben an die belangte Behörde zu seiner familiären Situation in Österreich wie folgt Stellung genommen: Er habe in Tschetschenien keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren. In Österreich habe er sich um eine Ausbildung bemüht, leider "sei ihm diese als Flüchtling nicht gewährt worden." In Österreich habe er seinen 2011 geborenen Sohn, seine Eltern und diverse Geschwister, die Familie verfüge über eine Rotweißrotkarte. Sein Sohn habe einen Konventionsreisepass. In Tschetschenien wiederum habe er keine Verwandten mehr, die gesamte Familie befinde sich in Österreich. Im Krieg sei außerdem der ganze Besitz in Tschetschenien zerstört worden. In Österreich habe er bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit den Eltern in einer vom Verein " römisch 40 " zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Nach der Entlassung könnte er wieder bei seinen Eltern wohnen. Der Vater werde in Tschetschenien verfolgt, was dazu geführt habe, dass er und die ganze Familie auf der Todesliste stünde. Eine Einreise in Tschetschenien würde für ihn deshalb den sicheren Tod bedeuten. Er wolle sich hier in Österreich nach der Haft ein geordnetes Leben aufbauen, sein gesamter Lebensmittelpunkt und sein Umfeld würde sich hier in Österreich befinden. In Tschetschenien habe er keine familiären und sozialen Bindungen. Am 28.06.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Artikel in der Zeitung " XXXX " vom 23.10.
  4. In diesem Artikel würde über Probleme der Familie berichtet werden, der Vater sei mehrmals mitgenommen und geschlagen worden. Der Schwager sei seit 2003 verschollen, man wisse nicht, wo sich der Schwager aufhalte und was aus ihm geworden sei. Diesen Artikel habe er in den Vorverfahren nicht vorgelegt, er habe erst vor ein paar Monaten davon erfahren. Kurz vor der Einvernahme seien die Eltern bei ihm im Gefängnis gewesen und hätten ihn darüber informiert, dass es diesen Artikel gebe. Seitdem wisse er davon. Sonst führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine dargestellte Familie in Österreich habe, er habe auch einen Sohn, dieser sei bereits vier oder fünf Jahre alt. Den Sohn habe er einmal gesehen, wenn er sich nicht täusche, sei der Sohn letztes Jahr zu seinem Geburtstag dagewesen. Er sitze wegen schweren Raubes in Haft, die Haftentlassung sei mit Oktober 2020 angesetzt. Davor sei er fünfmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Auf konkrete Fragestellung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er insofern Probleme mit den Behörden gehabt habe, als damals Krieg geherrscht habe. Probleme wegen der Religion habe er im Herkunftsstaat nicht, aber wegen der Nationalität. Die Mutter sei Russin, wegen des Krieges hätten sie mit beiden Seiten, mit den Russen und Tschetschenen, Probleme gehabt. Zur Integration in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich ganz integriert habe, er sei mit 16 Jahren hierhergekommen, sei jetzt fast 30 Jahre alt. Er könne auch seine eigene Muttersprache fast nicht mehr. Er habe keinen Schulabschluss. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine Lehre zu machen, denn er habe ja keine Arbeitsbewilligung erhalten. Was solle er jetzt zu Hause machen, er habe sein halbes Leben umsonst hier verbracht. Auf die Frage, warum er immer wieder straffällig geworden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Leben in der Heimat ganz anders gewesen sei, bis er das alles verstanden habe, wie das alles hier funktioniere, seien "ein paar Dinge schief gelaufen." Er habe sich provozieren lassen, dafür habe er auch die Strafe erhalten. Er habe immer von 40 Euro leben müssen, mehrere Jahre lang, er versuche sein Leben in den Griff zu bekommen. Seine ganze Familie lebe hier in Österreich. Er müsse seiner Familie helfen, den Sohn groß zu ziehen und auch seinen Neffen. Er brauche die Familie, die Eltern seien außerdem krank. Nach der Haftentlassung wolle er einen Abschluss machen und wie alle normalen Leute hier leben.Am 28.06.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Artikel in der Zeitung " römisch 40 " vom 23.10.
  5. In diesem Artikel würde über Probleme der Familie berichtet werden, der Vater sei mehrmals mitgenommen und geschlagen worden. Der Schwager sei seit 2003 verschollen, man wisse nicht, wo sich der Schwager aufhalte und was aus ihm geworden sei. Diesen Artikel habe er in den Vorverfahren nicht vorgelegt, er habe erst vor ein paar Monaten davon erfahren. Kurz vor der Einvernahme seien die Eltern bei ihm im Gefängnis gewesen und hätten ihn darüber informiert, dass es diesen Artikel gebe. Seitdem wisse er davon. Sonst führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine dargestellte Familie in Österreich habe, er habe auch einen Sohn, dieser sei bereits vier oder fünf Jahre alt. Den Sohn habe er einmal gesehen, wenn er sich nicht täusche, sei der Sohn letztes Jahr zu seinem Geburtstag dagewesen. Er sitze wegen schweren Raubes in Haft, die Haftentlassung sei mit Oktober 2020 angesetzt. Davor sei er fünfmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Auf konkrete Fragestellung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er insofern Probleme mit den Behörden gehabt habe, als damals Krieg geherrscht habe. Probleme wegen der Religion habe er im Herkunftsstaat nicht, aber wegen der Nationalität. Die Mutter sei Russin, wegen des Krieges hätten sie mit beiden Seiten, mit den Russen und Tschetschenen, Probleme gehabt. Zur Integration in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich ganz integriert habe, er sei mit 16 Jahren hierhergekommen, sei jetzt fast 30 Jahre alt. Er könne auch seine eigene Muttersprache fast nicht mehr. Er habe keinen Schulabschluss. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine Lehre zu machen, denn er habe ja keine Arbeitsbewilligung erhalten. Was solle er jetzt zu Hause machen, er habe sein halbes Leben umsonst hier verbracht. Auf die Frage, warum er immer wieder straffällig geworden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Leben in der Heimat ganz anders gewesen sei, bis er das alles verstanden habe, wie das alles hier funktioniere, seien "ein paar Dinge schief gelaufen." Er habe sich provozieren lassen, dafür habe er auch die Strafe erhalten. Er habe immer von 40 Euro leben müssen, mehrere Jahre lang, er versuche sein Leben in den Griff zu bekommen. Seine ganze Familie lebe hier in Österreich. Er müsse seiner Familie helfen, den Sohn groß zu ziehen und auch seinen Neffen. Er brauche die Familie, die Eltern seien außerdem krank. Nach der Haftentlassung wolle er einen Abschluss machen und wie alle normalen Leute hier leben. Vorgelegt wurde eine Bestätigung einer Psychotherapeutin, wonach der Beschwerdeführer Termine bei ihr wahr nehme und sehr bemüht sei, an den seiner Straffälligkeit zu Grunde liegenden Problemen zu arbeiten. Vorgelegt wurden diverse Dokumente, die offensichtlich den erwähnten amerikanischen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003 zum Inhalt haben. Auf Aktenseite 219 findet sich eine Übersetzung eines offensichtlich den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Schreibens der tschetschenischen Republik Ichkeriya vom September 2004, wonach dieser "Opfer und Zeuge von Kriegsverbrechen der russischen Armee in der tschetschenischen Republik" geworden sei. 1.
  6. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2017

§ 68Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Absatz 3 Asyl

G eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.1.8. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2017

Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren selbst keine eigenen Probleme geschildert habe, er sei einzig wegen des Vaters im Jahr 2004 gemeinsam mit der Familie ausgereist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel würden zum Teil aus dem Jahre 1996 stammen, trotz Aufforderung seien die Originale auch nie vorgelegt worden. Der Name des Beschwerdeführers würde in dem Zeitungsartikel auch nicht erwähnt werden, es würde sich um den Präsidenten Dudajew handeln und über die allgemeine Lage in Tschetschenien, wie sie sich zur damaligen Zeit widergespiegelt habe. Auch in einem zweiten Zeitungsartikel aus dem Jahr 1996, der Beschwerdeführer sei damals erst acht Jahre alt gewesen, gehe der eigene Name nicht hervor. Die anderen vorgelegten Schreiben aus der tschetschenischen Republik würden ebenfalls nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Vater betreffen. Insgesamt liege somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Es liege somit in rechtlicher Hinsicht entschiedene Sache vor, der maßgebliche Sachverhalt habe sich im Folgeverfahren nicht geändert. Zum Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Familienangehörigen in Österreich aufhältig seien. Der Beschwerdeführer habe auch einen Sohn, den er allerdings ein einziges Mal gesehen habe. Es würde demzufolge kein gemeinsames Familienleben bestehen, da sich der Beschwerdeführer seit 2012 durchgehend in Haft befinde. 1.9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei die Begründung der vorliegenden Beschwerde sich darauf reduziert, dass er seit dem 16. Lebensjahr in Österreich sozialisiert worden sei und deshalb in Österreich sehr gut integriert sei. Seine traditionell angetraute Ehefrau und sein Kind würden hier leben, diese würden ihn auch in der Haft besuchen. Die Abschiebung würde daher in das Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen, dies sei nicht ausreichend geprüft worden. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und versuche, sein Leben in der Haft zu verändern, um später eine Ausbildung machen zu können und zu arbeiten. 1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, Zl. W226 1256167-3/6E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, § 52 Abs. 3, § 52 Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde in Spruchteil B)

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, Zl. W226 1256167-3/6E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde in Spruchteil B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass sich im gegenständlichen Fall weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ergeben hätte. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat könne keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei erstmals im April 2004 in das Bundesgebiet eingereist und sei nach einem Aufenthalt in Spanien 2009 nach Österreich rücküberstellt worden. Er sei strafrechtlich nicht unbescholten und lebe seit 2012 in Justizhaft. Er weise Deutschkenntnisse auf, sei bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sei kein Mitglied in einem Verein und habe sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Im Bundesgebiet hielten sich sein zum Aufenthalt berechtigter Sohn und seine nach islamischem Recht angetraute Ehefrau auf. Seinen Sohn habe er bislang erst ein einziges Mal gesehen. Der Beschwerdeführer sei gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Mit Schreiben vom 11.07.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über ein gegen seine Person eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ende der Strafhaft und gewährte diesem die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.2.
  3. Mit Schreiben vom 11.07.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über ein gegen seine Person eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ende der Strafhaft und gewährte diesem die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Eingabe vom 06.08.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer selbst halte sich seit 2004 in Österreich auf und habe mehrere Asylanträge gestellt. In der Russischen Föderation habe er keine Familienangehörigen, spreche kaum Russisch und würde im Fall einer Abschiebung keine Lebensgrundlage vorfinden. Aufgrund der politischen Verfolgung seines Vaters sei die gesamte Familie im Fall einer Rückkehr bedroht. Am 23.08.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab anlässlich der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll (im Detail vgl. AS 481 bis 491), er spreche neben Deutsch ein bisschen Russisch, Tschetschenisch verstehe er, könne es jedoch nicht sprechen. Der Beschwerdeführer habe keine Familie und keinen Besitz mehr im Heimatland, andernfalls wäre er schon längst wieder nach Hause gefahren. Der Beschwerdeführer sei Moslem, jedoch nicht religiös. In Tschetschenien habe er die neunte Schulstufe abgeschlossen, in Österreich habe er ein Polytechnikum besucht. Offiziell habe er in Österreich nicht studieren oder arbeiten dürfen. Seit seiner Ausreise im Jahr 2003 habe er sich nicht mehr in der Russischen Föderation aufgehalten. Seine Eltern und seine drei volljährigen Geschwister würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet, momentan gebe es jedoch ein paar Schwierigkeiten in der Beziehung. Der Beschwerdeführer habe einen minderjährigen Sohn, welcher bei seiner Mutter in Österreich wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe seine Lebensgefährtin und sein Kind zuletzt vor rund einem Monat gesehen. Der Beschwerdeführer sei jetzt von seiner traditionell angetrauten Ehefrau geschieden, da man ihr eingeredet hätte, dass sie nicht auf ihn warten solle, während er in Haft sei. Seine Frau und sein Kind würden über einen Konventionspass verfügen, seine übrigen Verwandten hätten zuletzt ein "Visum" erhalten, Näheres sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es sei richtig, dass er in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätte, über die allesamt rechtskräftig negativ ab- oder zurückweisend entschieden worden wäre, sowie dass im Jahr 2009 ein Einreiseverbot gegen seine Person erlassen worden sei. Auf Vorhalt seiner seit Einreise in das Bundesgebiet durchgehenden kriminellen Aktivitäten, der bereits vorliegenden sechs Einträge in das Strafregister sowie der aktuell verbüßten siebeneinhalbjährigen Haftstrafe, erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht rausreden zu wollen, aber das sei damals ganz normal gewesen. Der Beschwerdeführer sei 16 Jahre alt gewesen, als er aus Tschetschenien gekommen wäre; dort sei es normal gewesen, dass man kämpfen müsse. Dann sei er nach Österreich gekommen und habe länger gebraucht, bis er verstanden hätte, wie dies alles funktioniere. Er hätte gedacht, er müsse immer kämpfen, auch habe er nicht wirklich Deutsch sprechen können und es tue ihm jetzt auch sehr leid; er hätte nun eingesehen, dass er sich falsch verhalten hätte. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nie gearbeitet. Seinen weiteren Lebensweg stelle er sich dergestalt vor, dass er versuchen würde, eine Arbeit zu finden und irgendwann eine Lehre zu machen. Er wolle sich vor allem um die Familie kümmern und wolle versuchen, in einer Organisation zu arbeiten, in der er anderen Menschen oder auch Tieren helfen könne. Er bitte um eine Chance und verspreche, diese zu nutzen. Im Falle einer Abschiebung wüsste er auch nicht, wohin.Am 23.08.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab anlässlich der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll (im Detail vergleiche AS 481 bis 491), er spreche neben Deutsch ein bisschen Russisch, Tschetschenisch verstehe er, könne es jedoch nicht sprechen. Der Beschwerdeführer habe keine Familie und keinen Besitz mehr im Heimatland, andernfalls wäre er schon längst wieder nach Hause gefahren. Der Beschwerdeführer sei Moslem, jedoch nicht religiös. In Tschetschenien habe er die neunte Schulstufe abgeschlossen, in Österreich habe er ein Polytechnikum besucht. Offiziell habe er in Österreich nicht studieren oder arbeiten dürfen. Seit seiner Ausreise im Jahr 2003 habe er sich nicht mehr in der Russischen Föderation aufgehalten. Seine Eltern und seine drei volljährigen Geschwister würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet, momentan gebe es jedoch ein paar Schwierigkeiten in der Beziehung. Der Beschwerdeführer habe einen minderjährigen Sohn, welcher bei seiner Mutter in Österreich wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe seine Lebensgefährtin und sein Kind zuletzt vor rund einem Monat gesehen. Der Beschwerdeführer sei jetzt von seiner traditionell angetrauten Ehefrau geschieden, da man ihr eingeredet hätte, dass sie nicht auf ihn warten solle, während er in Haft sei. Seine Frau und sein Kind würden über einen Konventionspass verfügen, seine übrigen Verwandten hätten zuletzt ein "Visum" erhalten, Näheres sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es sei richtig, dass er in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätte, über die allesamt rechtskräftig negativ ab- oder zurückweisend entschieden worden wäre, sowie dass im Jahr 2009 ein Einreiseverbot gegen seine Person erlassen worden sei. Auf Vorhalt seiner seit Einreise in das Bundesgebiet durchgehenden kriminellen Aktivitäten, der bereits vorliegenden sechs Einträge in das Strafregister sowie der aktuell verbüßten siebeneinhalbjährigen Haftstrafe, erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht rausreden zu wollen, aber das sei damals ganz normal gewesen. Der Beschwerdeführer sei 16 Jahre alt gewesen, als er aus Tschetschenien gekommen wäre; dort sei es normal gewesen, dass man kämpfen müsse. Dann sei er nach Österreich gekommen und habe länger gebraucht, bis er verstanden hätte, wie dies alles funktioniere. Er hätte gedacht, er müsse immer kämpfen, auch habe er nicht wirklich Deutsch sprechen können und es tue ihm jetzt auch sehr leid; er hätte nun eingesehen, dass er sich falsch verhalten hätte. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nie gearbeitet. Seinen weiteren Lebensweg stelle er sich dergestalt vor, dass er versuchen würde, eine Arbeit zu finden und irgendwann eine Lehre zu machen. Er wolle sich vor allem um die Familie kümmern und wolle versuchen, in einer Organisation zu arbeiten, in der er anderen Menschen oder auch Tieren helfen könne. Er bitte um eine Chance und verspreche, diese zu nutzen. Im Falle einer Abschiebung wüsste er auch nicht, wohin. 2.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und ging von einer feststehenden Identität seiner Person aus. Begründend wurde desweiteren insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei volljährig, arbeitsfähig und leide an keinen schwerwiegenden respektive lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine Eltern und Geschwister würden in Österreich leben, zudem befänden sich im Bundesgebiet der aufenthaltsberechtigte Sohn sowie die nach islamischem Recht angetraute und zwischenzeitig geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn bislang erst wenige Male gesehen und habe niemals ein gemeinsames Familienleben mit diesem geführt. Sein Sohn habe den Familiennamen seines Stiefvaters angenommen und lebe mit diesem, der Kindesmutter und seinen Stiefbrüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht unbescholten und befände sich seit 2012 in Justizhaft. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder beruflich, noch sozial integriert. Dieser weise keine Deutschkenntnisse auf, sei bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sie keinem Mitglied in einem Verein und habe sich im Bundesgebiet nicht aus, fort- oder weitergebildet. Seine Asylverfahren seien rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen sei. Diesbezüglich wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für XXXX verwiesen, mit welcher der Beschwerdeführer der Verbrechen des (versuchten) schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden sei. Die Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem ihm kaum bekannten Sohn müsse sohin im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Tatbegehung rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und eine positive Zukunftsprognose zu verneinen sei. Bezüglich des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus abzeichnenden Persönlichkeitsbildes sei festzuhalten, dass sich bereits im Rahmen der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers eine hohe kriminelle Energie abgezeichnet hätte, zumal jenen Verurteilungen teils außerordentlich brutale Vorgehensweisen des Beschwerdeführers zugrunde gelegen hätten. Der Genannte habe nie die sich ihm durch vorbehaltene Strafen und bedingte Strafnachsicht samt Bewährungshilfe bietende Besserungschance genutzt und sei nicht in der Lage gewesen, durch persönliche Selbstreflexion eine Einstellung

den rechtlich geschützten Werten der hiesigen Gesellschaft herbeizuführen. Zuletzt sei dieser an zwei, innerhalb wenigen Tagen begangenen, schweren Raubüberfällen beteiligt gewesen. Beim ersten Überfall sei zumindest eine Waffe, beim zweiten seien sogar zwei Pistolen, zur Untermauerung der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eingesetzt worden, wodurch eine massive Steigerung der kriminellen Energie ersichtlich geworden wäre. Bei beiden zuletzt verurteilten Straftaten sei es dem Beschwerdeführer darauf angekommen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen Personen Vermögenswerte abzunötigen, um sich selbst und seine Mittäter unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe außerdem mehrfach das Instrument des internationalen Schutzes missbraucht; sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet resultiere einzig aus diesem Umstand, sowie aus der Verbüßung seiner Haftstrafe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstelle, weshalb sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes als notwendig erweise. Da eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und für die Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und ging von einer feststehenden Identität seiner Person aus. Begründend wurde desweiteren insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei volljährig, arbeitsfähig und leide an keinen schwerwiegenden respektive lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine Eltern und Geschwister würden in Österreich leben, zudem befänden sich im Bundesgebiet der aufenthaltsberechtigte Sohn sowie die nach islamischem Recht angetraute und zwischenzeitig geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn bislang erst wenige Male gesehen und habe niemals ein gemeinsames Familienleben mit diesem geführt. Sein Sohn habe den Familiennamen seines Stiefvaters angenommen und lebe mit diesem, der Kindesmutter und seinen Stiefbrüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht unbescholten und befände sich seit 2012 in Justizhaft. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder beruflich, noch sozial integriert. Dieser weise keine Deutschkenntnisse auf, sei bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sie keinem Mitglied in einem Verein und habe sich im Bundesgebiet nicht aus, fort- oder weitergebildet. Seine Asylverfahren seien rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sei. Diesbezüglich wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für römisch 40 verwiesen, mit welcher der Beschwerdeführer der Verbrechen des (versuchten) schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden sei. Die Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem ihm kaum bekannten Sohn müsse sohin im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Tatbegehung rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und eine positive Zukunftsprognose zu verneinen sei. Bezüglich des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus abzeichnenden Persönlichkeitsbildes sei festzuhalten, dass sich bereits im Rahmen der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers eine hohe kriminelle Energie abgezeichnet hätte, zumal jenen Verurteilungen teils außerordentlich brutale Vorgehensweisen des Beschwerdeführers zugrunde gelegen hätten. Der Genannte habe nie die sich ihm durch vorbehaltene Strafen und bedingte Strafnachsicht samt Bewährungshilfe bietende Besserungschance genutzt und sei nicht in der Lage gewesen, durch persönliche Selbstreflexion eine Einstellung

den rechtlich geschützten Werten der hiesigen Gesellschaft herbeizuführen. Zuletzt sei dieser an zwei, innerhalb wenigen Tagen begangenen, schweren Raubüberfällen beteiligt gewesen. Beim ersten Überfall sei zumindest eine Waffe, beim zweiten seien sogar zwei Pistolen, zur Untermauerung der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eingesetzt worden, wodurch eine massive Steigerung der kriminellen Energie ersichtlich geworden wäre. Bei beiden zuletzt verurteilten Straftaten sei es dem Beschwerdeführer darauf angekommen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen Personen Vermögenswerte abzunötigen, um sich selbst und seine Mittäter unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe außerdem mehrfach das Instrument des internationalen Schutzes missbraucht; sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet resultiere einzig aus diesem Umstand, sowie aus der Verbüßung seiner Haftstrafe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstelle, weshalb sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes als notwendig erweise. Da eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und für die Behörde feststehe, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2018 in der Justizanstalt zugestellt. 2.

  1. Mit fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom 22.10.2018 erhob die beschwerdeführende Partei durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation Beschwerde im vollen Umfang und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2003 verlassen und sei seit dem Jahr 2009 hauptsächlich in Österreich aufhältig. Er beherrsche die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und habe in Österreich mit einer namentlich genannten asylberechtigten Frau einen gemeinsamen Sohn, zu welchem er ein persönliches Verhältnis pflege, soweit dies während seiner Haft für das Kind zumutbar wäre. Mit seiner Lebensgefährtin bestehe ebenso regelmäßiger, vorwiegend telefonischer, Kontakt. Der Sohn des Beschwerdeführers sehe den Beschwerdeführer als seinen Vater an und habe zu diesem ein starkes persönliches Bindungsverhältnis. Auch wenn der Familie der unsichere Aufenthalt des Beschwerdeführers die ganze Zeit bewusst gewesen wäre, spreche die Enge und das persönliche Abhängigkeitsverhältnis des Sohns des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer für eine besondere Schutzwürdigkeit des gemeinsamen Familienlebens, das auch während der Haft weitergeführt worden sei. Aufgrund seiner guten Kenntnisse der deutschen Sprache und der Länge seiner Aufenthaltsdauer in Österreich sei dem Beschwerdeführer ein normales Erwerbsleben zumutbar und in seinem Fall auch konkret vorstellbar. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat vor 15 Jahren verlassen und besitze dort keine familiären oder sozialen Kontakte mehr. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet einige Straftaten begangen, die er nunmehr in einer Justizanstalt verbüße und die er sehr bereue. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner familiären Anbindungen in Österreich stark verwurzelt, wobei die langjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Herkunftsland sowie sein positiv-unauffälliges Verhalten in Haft besonderes zu berücksichtigen seien. Ohne die in Österreich begangenen Straftaten verharmlosen zu wollen, würden die Interessen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit die Interessen Österreichs auf Sicherheit und Ordnung verhältnismäßig überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung bei richtiger rechtlicher Beurteilung für unzulässig hätte erklärt werden müssen. Das unbefristet erlassene Einreiseverbot sei objektiv betrachtet zu hoch bemessen worden. Auch wenn das Zusammentreffen mehrerer Vergehen vorliege, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht teilweise geständig gezeigt hätte, seine Straftaten zutiefst bereue und sich in Haft bislang vorbildlich verhalten hätte. Es dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass von § 53 Abs. 3 auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst seien, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall somit keinen Spielraum mehr in jenen Fällen belassen würde, in denen eine Person eine noch größere und schwerwiegendere Anzahl von Delikten beginge, es sich um Rechtsgüter noch höheren Ranges handle oder Fälle organisierter Kriminalität vorlägen. Ein Einreiseverbot von beispielsweise fünf Jahren wäre im Hinblick auf das starke familiäre Verhältnis des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.2.
  2. Mit fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom 22.10.2018 erhob die beschwerdeführende Partei durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation Beschwerde im vollen Umfang und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2003 verlassen und sei seit dem Jahr 2009 hauptsächlich in Österreich aufhältig. Er beherrsche die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und habe in Österreich mit einer namentlich genannten asylberechtigten Frau einen gemeinsamen Sohn, zu welchem er ein persönliches Verhältnis pflege, soweit dies während seiner Haft für das Kind zumutbar wäre. Mit seiner Lebensgefährtin bestehe ebenso regelmäßiger, vorwiegend telefonischer, Kontakt. Der Sohn des Beschwerdeführers sehe den Beschwerdeführer als seinen Vater an und habe zu diesem ein starkes persönliches Bindungsverhältnis. Auch wenn der Familie der unsichere Aufenthalt des Beschwerdeführers die ganze Zeit bewusst gewesen wäre, spreche die Enge und das persönliche Abhängigkeitsverhältnis des Sohns des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer für eine besondere Schutzwürdigkeit des gemeinsamen Familienlebens, das auch während der Haft weitergeführt worden sei. Aufgrund seiner guten Kenntnisse der deutschen Sprache und der Länge seiner Aufenthaltsdauer in Österreich sei dem Beschwerdeführer ein normales Erwerbsleben zumutbar und in seinem Fall auch konkret vorstellbar. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat vor 15 Jahren verlassen und besitze dort keine familiären oder sozialen Kontakte mehr. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet einige Straftaten begangen, die er nunmehr in einer Justizanstalt verbüße und die er sehr bereue. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner familiären Anbindungen in Österreich stark verwurzelt, wobei die langjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Herkunftsland sowie sein positiv-unauffälliges Verhalten in Haft besonderes zu berücksichtigen seien. Ohne die in Österreich begangenen Straftaten verharmlosen zu wollen, würden die Interessen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit die Interessen Österreichs auf Sicherheit und Ordnung verhältnismäßig überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung bei richtiger rechtlicher Beurteilung für unzulässig hätte erklärt werden müssen. Das unbefristet erlassene Einreiseverbot sei objektiv betrachtet zu hoch bemessen worden. Auch wenn das Zusammentreffen mehrerer Vergehen vorliege, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht teilweise geständig gezeigt hätte, seine Straftaten zutiefst bereue und sich in Haft bislang vorbildlich verhalten hätte. Es dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass von Paragraph 53, Absatz 3, auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst seien, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall somit keinen Spielraum mehr in jenen Fällen belassen würde, in denen eine Person eine noch größere und schwerwiegendere Anzahl von Delikten beginge, es sich um Rechtsgüter noch höheren Ranges handle oder Fälle organisierter Kriminalität vorlägen. Ein Einreiseverbot von beispielsweise fünf Jahren wäre im Hinblick auf das starke familiäre Verhältnis des Beschwerdeführers in Österreich ausreichend, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. 2.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 24.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört, sich zum islamischen Glauben bekennt und die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern erstmals im Jahr 2004 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2004 einen Antrag auf Asylerstreckung, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS,

§ 10i

Vm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag

§ 2Asyl

G 1997 als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Am 05.05.2009 stellte der neuerlich ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurde; eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. D4 256167-2/2010/5E, als unbegründet ab. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10

Abs.3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, Zl. W226 1256167-3/6E, als unbegründet abgewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört, sich zum islamischen Glauben bekennt und die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern erstmals im Jahr 2004 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2004 einen Antrag auf Asylerstreckung, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS,

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag

Paragraph 2, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Am 05.05.2009 stellte der neuerlich ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen wurde; eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. D4 256167-2/2010/5E, als unbegründet ab. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, Zl. W226 1256167-3/6E, als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf: 1.) XXXX )1.) römisch 40 ) § 83 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1/2 WaffGParagraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins /, 2, WaffG Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat ... 2.) XXXX )2.) römisch 40 ) § 83 Abs. 1 StGBParagraph 83, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat ... 3.) XXXX )3.) römisch 40 ) § 164 Abs. 2, 164 Abs. 4, (
  2. Fall), 164 Abs. 1 U 2 StGBParagraph 164, Absatz 2, 164, Absatz 4,, (
  3. Fall), 164 Absatz eins, U 2 StGB Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre Jugendstraftat ... 4.) XXXX )4.) römisch 40 ) § 83 Abs. 1 StGBParagraph 83, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe Junger Erwachsener 5.) XXXX )5.) römisch 40 ) §§ 83 Abs. 1, 107 Abs.1 StGBParagraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre ... 6.) XXXX )6.) römisch 40 ) § 15 StGB §§ 142 Abs. 1, 143
  4. Fall StGB, §§ 142 Abs. 1, 143
  5. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  6. Fall StGB, Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  7. Fall StGB ... Freiheitsstrafe 7 Jahre 6 Monate 1.
  8. Der Beschwerdeführer weist Deutschkenntnisse auf, ging bislang keiner legalen Beschäftigung nach, ist kein Mitglied in einem Verein, war nicht ehrenamtlich tätig und hat sich im Bundesgebiet nicht aus, fort- oder weitergebildet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2012 durchgehend in Justizhaft. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet eine asylberechtigte russische Staatsangehörige nach islamischem Recht geheiratet und hat mit dieser einen im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn. Die traditionelle Ehe des Beschwerdeführers ist mittlerweile geschieden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem minderjährigen Sohn nie ein gemeinsames Familienleben geführt, diesen nur wenige Male persönlich gesehen und keinen Unterhalt für den Minderjährigen geleistet. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers lebt aktuell gemeinsam mit seiner Mutter, deren nunmehrigem Lebensgefährten und seinen Halbgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem befinden sich in Österreich die Eltern und drei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers, zu welchen der Beschwerdeführer in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Der Beschwerdeführer war während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nicht selbsterhaltungsfähig, ist trotz der im Jahr 2010 ausgesprochenen rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben, wo er neuerlich straffällig wurde und wo er im Jahr 2017 einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Ein weiterer Aufenthalt seiner Person würde eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist. 1.
  9. Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen und tschetschenischen Sprache und wird seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eigenständig bestreiten können. 1.
  10. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  13. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  15. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. 2.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus. 2.
  17. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen. 2.
  18. Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinsicher Befunde konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinem Alltagsleben bzw. in seiner Erwerbsfähigkeit einschränken würden. 2.
  19. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, an dessen inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Dass sich der Beschwerdeführer in keiner aufrechten Beziehung mehr zu seiner in Österreich traditionell angetrauten Frau befindet, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2018 (AS 487). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine enge familiäre Bindung zu seinem in Österreich geborenen Sohn aufweist, resultiert aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer beinahe während der gesamten Lebensdauer seines Sohnes in Strafhaft befunden hat und sein Sohn ihn nur wenige Male in der Justizanstalt besucht hat. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017 an, seinen damals sechsjährigen Sohn erst einmal gesehen zu haben (AS 85); inwiefern sich die familiäre Beziehung zu seinem Sohn angesichts der nach wie vor andauernden Strafhaft des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass die Kindesmutter zwischenzeitlich eine Beziehung mit einem anderen Mann führt, zwischenzeitlich intensiviert haben soll, hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht dargelegt und wurden auch in der Beschwerde keine näheren Ausführungen zur Konkretisierung der angeblich engen persönlichen Bindung des Sohns des Beschwerdeführers zu seinem Vater aufgezeigt. 2.
  20. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 536 ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, ergibt sich aus laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher keine konkreten auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert hat, kein Hinweis auf eine potentiell entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung der Lage.2.
  21. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 536 ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, ergibt sich aus laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher keine konkreten auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert hat, kein Hinweis auf eine potentiell entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung der Lage. 2.
  22. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen, dort die ersten sechzehn Lebensjahre verbracht und neun Schulstufen absolviert hat und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist. Da der Beschwerdeführer in Tschetschenien innerhalb eines tschetschenischen Familienverbandes aufgewachsen ist, jedenfalls bis zum Alter von 16 Jahren ausschließlich die tschetschenische Sprache als Alltagssprache gebraucht und neun Jahre lang die Schule im Herkunftsstaat besucht hat, ist davon auszugehen, dass dieser die tschetschenische und die russische Sprache im ausreichenden Ausmaß beherrscht, um seinen Alltag im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bewältigen zu können. Aufgrund seiner persönlichen Umstände sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer als 30-jährigem gesundem Mann nach einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem bestünde für seine in Österreich aufhältigen Angehörigen die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vom Ausland aus durch Überweisungen finanziell zu unterstützen. 2.
  23. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern lediglich auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dessen langjährige Aufenthaltsdauer verwiesen; diese Sachverhalte wurden bereits den Erwägungen in angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt, wobei die Behörde in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt hat, dass angesichts des durch das über einen längeren Zeitraum gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Was die Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes betrifft, hat sich die Behörde ordnungsgemäß mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten, den von ihm begangenen Straftaten sowie den bei der Strafbemessung herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. 2.
  24. Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte. Zur näheren Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf die Punkte 3.
  25. und 3.
  26. verwiesen werden.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.
  2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen: 3.2.1.

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.

  1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.2.3.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.2.3.1. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  3. 2002, 2002/18/0190). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH
  4. 2007, B 1150/07;
  5. 2007, B 2126/06; VwGH
  6. 2007, 2007/01/479;
  7. 20006, 2002/20/0423;
  8. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH
  9. 2007, B 1150/07;
  10. 2007, B 2126/06; VwGH
  11. 2007, 2007/01/479;
  12. 20006, 2002/20/0423;
  13. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. 3.2.3.
  14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt und hielt er sich lediglich aufgrund dreier gestellter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig in Österreich auf. Auch befolgte er die rechtskräftige Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010 nicht. Überdies verließ er das Bundesgebiet für einen Aufenthalt in Spanien und wurde er von den dortigen Behörden im Jahr 2009 nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld seiner im Jahr 2012 erfolgten Inhaftierung mit einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen eine Ehe nach islamischem Ritus geschlossen und hat mit der Genannten einen im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter ist zwischenzeitig beendet und es besteht kein besonderes Naheverhältnis zu dem in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, deren nunmehrigem Lebensgefährten und seinen Halbgeschwistern lebenden minderjährigen Sohn. Der Beschwerdeführer hat sich während beinahe der gesamten Lebensdauer seines minderjährigen Sohnes in Strafhaft befunden und sein Kind erst wenige Male persönlich gesehen. So hat er anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Juni 2017 angeführt, dass er seinen damals sechsjährigen Sohn zu diesem Zeitpunkt erst einmal gesehen hätte. Dass sich die familiäre Bindung zu seinem Sohn zwischenzeitig intensiviert hätte, hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren nicht konkret dargelegt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Sohn nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesem keinen Unterhalt geleistet. Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn weist demnach nur eine sehr geringe Intensität auf. Zudem wurde die familiäre Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet, als gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorgelegen hat und dieser keinesfalls auf die Möglichkeit zur künftigen Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit seinem Sohn im Bundesgebiet vertrauen konnte. In Österreich halten sich zudem die Eltern und drei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers auf, mit welchen der Beschwerdeführer bereits langjährig in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebt und zu denen der Beschwerdeführer auch sonst in keinem besonderen Naheverhältnis respektive einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht. Der Beschwerdeführer hat zudem durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine langjährige Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Wie angesprochen, verbüßt er seit dem Jahr 2012 eine Strafhaft in der Dauer von siebeneinhalb Jahren, sodass auch vor diesem Hintergrund keine besondere Intensität der Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen während der letzten Jahre erkannt werden kann. Ungeachtet des möglicherweise erst in ferner Zukunft wieder bestehenden Familienlebens ist überdies auszuführen, dass im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seinem ihm kaum bekannten Sohn, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, wie auch den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Zuge seiner Aufenthalte insgesamt sechsmal rechtskräftig wegen qualifizierter Vermögensdelikte sowie wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich, zumal der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verbüßen hat, wobei dieser Verurteilung das Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes zugrunde liegt.Ungeachtet des möglicherweise erst in ferner Zukunft wieder bestehenden Familienlebens ist überdies auszuführen, dass im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seinem ihm kaum bekannten Sohn, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, wie auch den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Zuge seiner Aufenthalte insgesamt sechsmal rechtskräftig wegen qualifizierter Vermögensdelikte sowie wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich, zumal der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verbüßen hat, wobei dieser Verurteilung das Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes zugrunde liegt. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl desweiteren zutreffend aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Bemühungen hinsichtlich einer Integration gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, war jedoch zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig, hat keine Ausbildung absolviert und ist nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch staatliche Unterstützungsleistungen bestritten und befindet sich, wie angesprochen, seit Oktober 2012 durchgehend in Justizhaft. Dem Beschwerdeführer wird es als jungem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher die ersten sechzehn Lebensjahre in Tschetschenien verbracht hat und Tschetschenisch und Russisch ausreichend beherrscht, trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, sodass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auch insofern mit keinen unzumutbaren Härten einhergeht. 3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. 3.2.3.4.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.2.3.4.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. 3.2.4.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem - ausreisepflichtigen - Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung

§ 50Abs.

1 FPG festzustellen sowie die Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG auszusprechen.Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Artikel 3, EMRK, dass dem - ausreisepflichtigen - Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 50, Absatz eins, FPG festzustellen sowie die Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl während des gegenständlichen Verfahrens, als auch während seiner vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz zu keinem Zeitpunkt substantiierte Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geäußert hat. Etwaige Rückkehrgefährdungen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen seiner drei vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz umfassend geprüft. Im nunmehrigen Verfahren hat der Beschwerdeführer, welcher sich seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz, unverändert in Strafhaft befindet, keinen Hinweis auf allenfalls seit diesem Zeitpunkt neu entstandene Rückkehrbefürchtungen aufgezeigt. Soweit im Rahmen der Beschwerde angedeutet wird, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat angesichts der dortigen allgemeine Lage respektive aufgrund dort nicht vorhandener familiärer Bindungen eine gegen Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, findet dieses Vorbringen keinerlei Präzisierung. Weshalb der Beschwerdeführer als 30-jähriger lediger Mann im erwerbsfähigen Alter, welcher die ersten sechzehn Lebensjahr in Tschetschenien verbracht hat und die Landessprachen spricht, im Vergleich zur übrigen Bevölkerung seines Herkunftsstaates ein qualifiziertes Schutzbedürfnis aufweisen sollte, welches ihm verunmöglichen würde, ebenfalls eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wurde in keiner Weise konkretisiert. In der Russischen Föderation respektive der Teilrepublik Tschetschenien besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerde

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