4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Frist zur Beantragung der Notstandshilfe am XXXX geendet hätte.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Frist zur Beantragung der Notstandshilfe am römisch 40 geendet hätte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX einlangend Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er über diese Frist bei der Abmeldung von der Notstandshilfe nicht aufgeklärt und ihm vielmehr mitgeteilt worden sei, dass er sich jederzeit wieder melden könnte, um die Notstandshilfe zu aktivieren. Weiters sei ihm eine einseitige Vereinbarung, ohne dass er diese bestätigt hätte, in die Hand gedrückt worden. Darin wurde ausgeführt, dass mit ihm die Rechtsfolge mündlich erörtert worden sei, dies würde aber nicht stimmen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 einlangend Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er über diese Frist bei der Abmeldung von der Notstandshilfe nicht aufgeklärt und ihm vielmehr mitgeteilt worden sei, dass er sich jederzeit wieder melden könnte, um die Notstandshilfe zu aktivieren. Weiters sei ihm eine einseitige Vereinbarung, ohne dass er diese bestätigt hätte, in die Hand gedrückt worden. Darin wurde ausgeführt, dass mit ihm die Rechtsfolge mündlich erörtert worden sei, dies würde aber nicht stimmen. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom XXXX bestätigt.Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis XXXX Notstandshilfe bezogen habe. Mit Antrag vom XXXX habe er neuerlich einen Antrag Notstandshilfe geltend gemacht. In der Zeit dazwischen habe es keinen Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice gegeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis römisch 40 Notstandshilfe bezogen habe. Mit Antrag vom römisch 40 habe er neuerlich einen Antrag Notstandshilfe geltend gemacht. In der Zeit dazwischen habe es keinen Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice gegeben. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass
VG innerhalb von fünf Jahren -gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe - der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden könnte. Der letzte Tag des Notstandshilfebezuges sei der XXXX gewesen. Folglich hätte er den Fortbezug der Notstandshilfe bis spätestens XXXX beantragen müssen. Zudem finde sich nach der Aktenlage kein Hinweis, dass ihm eine derartige Auskunft gegeben worden wäre. Es finde sich im Gegenteil der Hinweis darauf, dass er über die Rahmenfristerstreckung informiert worden sei, was den Schluss zulasse, dass er sehr wohl darüber informiert worden sei, aus welchen Gründen die Frist zur Geltendmachung eines Anspruches auf Notstandshilfe verlängert werden könnte.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass
Paragraph 37, AlVG innerhalb von fünf Jahren -gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe - der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden könnte. Der letzte Tag des Notstandshilfebezuges sei der römisch 40 gewesen. Folglich hätte er den Fortbezug der Notstandshilfe bis spätestens römisch 40 beantragen müssen. Zudem finde sich nach der Aktenlage kein Hinweis, dass ihm eine derartige Auskunft gegeben worden wäre. Es finde sich im Gegenteil der Hinweis darauf, dass er über die Rahmenfristerstreckung informiert worden sei, was den Schluss zulasse, dass er sehr wohl darüber informiert worden sei, aus welchen Gründen die Frist zur Geltendmachung eines Anspruches auf Notstandshilfe verlängert werden könnte. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machte. Mit Schreiben vom XXXX der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Vorlageantrag aufgrund von Fehlens einer Unterschrift mit einem Mangel behaftet war.Mit Schreiben vom römisch 40 der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Vorlageantrag aufgrund von Fehlens einer Unterschrift mit einem Mangel behaftet war. Am XXXX kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach und legte den verbesserten Vorlageantrag vor.Am römisch 40 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach und legte den verbesserten Vorlageantrag vor. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten am XXXX vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten am römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
GVG gestellt.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
10."Paragraph 37, Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und Paragraph 81, Absatz 10, "§ 15.
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und
1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
ASVG oder
1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
Paragraph 18 a, ASVG oder
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
Paragraph 227 a, ASVG erworben hat; 6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
VG kann einer arbeitslosen Person, wenn sie den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, innerhalb von fünf Jahren - gerechnet vom Tag des letzten Tages der Notstandshilfe - deren Fortbezug gewährt werden, wenn sie den sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Nach dem zweiten Satz der bezogenen Gesetzesstelle verlängert sich die vorstehende Frist um Zeiträume
VG.3.6.
Paragraph 37, AlVG kann einer arbeitslosen Person, wenn sie den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, innerhalb von fünf Jahren - gerechnet vom Tag des letzten Tages der Notstandshilfe - deren Fortbezug gewährt werden, wenn sie den sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Nach dem zweiten Satz der bezogenen Gesetzesstelle verlängert sich die vorstehende Frist um Zeiträume
Paragraph 15 und Paragraph 81, Absatz 10, AlVG. 3.7. Mit Hinweis auf die zu § 15 Abs. 1 AlVG ergangene Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG verlängere, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände vorliege (vorliegen) oder in sie hineinreiche (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, verlängere sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. In diesem Zusammenhang vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieselben Grundsätze auch für eine Verlängerung der Fortbezugsfrist
VG durch Zeiträume
VG gelten müssten. Demnach verlängere sich die Fortbezugsfrist im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 5 AlVG nach der hier zeitraumbezogenen Fassung um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängere sich die Fortbezugsfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. Demnach verlängere sich für Personen, die vor dem 01.01.2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben, als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen,
VG idF. BGBl. I Nr. 104/2007 die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG. Diese Bestimmung könne nicht so verstanden werden, dass die fünfjährige Fortbezugsfrist des § 37 erster Satz AlVG durch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG, die weder innerhalb der Fortbezugsfrist liegt, noch in diese hineinreicht, verlängert werden könnte (VwGH vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0011 mwH).3.7. Mit Hinweis auf die zu Paragraph 15, Absatz eins, AlVG ergangene Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG verlängere, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände vorliege (vorliegen) oder in sie hineinreiche (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, verlängere sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. In diesem Zusammenhang vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieselben Grundsätze auch für eine Verlängerung der Fortbezugsfrist
Paragraph 37, zweiter Satz AlVG durch Zeiträume
Paragraph 15 und Paragraph 81, Absatz 10, AlVG gelten müssten. Demnach verlängere sich die Fortbezugsfrist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, AlVG nach der hier zeitraumbezogenen Fassung um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängere sich die Fortbezugsfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. Demnach verlängere sich für Personen, die vor dem 01.01.2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben, als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen,
Paragraph 81, Absatz 10, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG. Diese Bestimmung könne nicht so verstanden werden, dass die fünfjährige Fortbezugsfrist des Paragraph 37, erster Satz AlVG durch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG, die weder innerhalb der Fortbezugsfrist liegt, noch in diese hineinreicht, verlängert werden könnte (VwGH vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0011 mwH). 3.4. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH): Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Allerdings befreit die Offizialmaxime die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen. Jedenfalls ist es
2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie
2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz. 9 ff, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150)Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Allerdings befreit die Offizialmaxime die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen. Jedenfalls ist es
Paragraph 39, Absatz 2, AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie
Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen verpflichtet ist vergleiche zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz. 9 ff, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung) (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150) Jedenfalls ist es
2 AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150)Jedenfalls ist es
Paragraph 39, Absatz 2, AVG Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten und damit insofern wiederum eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0150) 3.5. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Aufforderung der belangten Behörde, bekannt zu geben, ob beim Beschwerdeführer Gründe
VG vorliegen und dementsprechende Unterlagen als Nachweis vorzulegen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden, ob Gründe für eine Rahmenfristerstreckung vorliegen.Der Aufforderung der belangten Behörde, bekannt zu geben, ob beim Beschwerdeführer Gründe
Paragraph 15, bzw. Paragraph 81, Absatz 10, AlVG vorliegen und dementsprechende Unterlagen als Nachweis vorzulegen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden, ob Gründe für eine Rahmenfristerstreckung vorliegen. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Rahmenfristerstreckung im Beschwerdefall derzeit - wie auch seinerzeit zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde - nicht vor. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2137945.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.