Obsah (8)
§ 28Art. 133§§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlW176 2172358-1 SpruchW176 2172358-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD
§ 28Abs.
2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt 533 aus 1923, (DMSG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 04.08.2016 teilte das Bundesdenkmalamt (BDA) den Verfahrensparteien, darunter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, mit, dass es beabsichtige, die Gräberstraße " XXXX " der römischen Zivilsiedlung westlich des Legionslagers Lauriacum/Enns, Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ,
einem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bildenden Katasterplan, worauf die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche rot markiert wurde,
§§ 1
und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.1. Mit Schreiben vom 04.08.2016 teilte das Bundesdenkmalamt (BDA) den Verfahrensparteien, darunter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, mit, dass es beabsichtige, die Gräberstraße " römisch 40 " der römischen Zivilsiedlung westlich des Legionslagers Lauriacum/Enns, Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 ,
einem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bildenden Katasterplan, worauf die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche rot markiert wurde,
Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei verwies es auf ein von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten zum gegenständlichen Bodendenkmal, das sämtliche auf der zuvor erwähnten Teilfläche des im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks Nr. XXXX im Erdboden befindlichen, zur Gräberstraße " XXXX " der römischen Zivilsiedlung von Lauriacum in Lorch gehörenden archäologischen Befunde umfasst.Dabei verwies es auf ein von römisch 40 erstattetes Amtssachverständigengutachten zum gegenständlichen Bodendenkmal, das sämtliche auf der zuvor erwähnten Teilfläche des im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks Nr. römisch 40 im Erdboden befindlichen, zur Gräberstraße " römisch 40 " der römischen Zivilsiedlung von Lauriacum in Lorch gehörenden archäologischen Befunde umfasst. Im Befund des - auf geophysikalischen Messungen, Luftbildern, archäologischen Grabungen, alten Fundmeldungen und einer am 10.03.2016 von einem öffentlichen Verkehrsweg aus durchgeführten Begehung basierenden - Gutachtens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im dünn besiedelten westlichen Teil der Zivilstadt im ausgehenden
- und
- Jahrhundert n. Chr. nördlich der Limesstraße ( XXXX ") ein spätantiker Bestattungsplatz angelegt worden sei. Bei Grabungen auf den ehemaligen Grundstücken Nr. XXXX und XXXX sei dieses Gräberfeld in den Jahren 2004 und 2005 nachgewiesen worden, wobei entlang einer Straße insgesamt 52 spätantike Gräber zutage gekommen seien. Schon während der Grabungen habe sich gezeigt, dass sich das Gräberfeld noch weiter nach Norden und Osten erstrecke. Dieser Umstand sei durch Ergebnisse geophysikalischer Messungen durch das Österreichische Archäologische Institut (ÖAI) aus den Jahren 2014 und 2015 bestätigt worden. Im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. XXXX sei eine Nordost-Südwest und parallel zur Nordkante des Legionslagers verlaufende Straße zu erkennen, die zu beiden Seiten Gruben aufweise, welche als Gräber zu interpretieren seien.Im Befund des - auf geophysikalischen Messungen, Luftbildern, archäologischen Grabungen, alten Fundmeldungen und einer am 10.03.2016 von einem öffentlichen Verkehrsweg aus durchgeführten Begehung basierenden - Gutachtens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im dünn besiedelten westlichen Teil der Zivilstadt im ausgehenden
- und
- Jahrhundert n. Chr. nördlich der Limesstraße ( römisch 40 ") ein spätantiker Bestattungsplatz angelegt worden sei. Bei Grabungen auf den ehemaligen Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 sei dieses Gräberfeld in den Jahren 2004 und 2005 nachgewiesen worden, wobei entlang einer Straße insgesamt 52 spätantike Gräber zutage gekommen seien. Schon während der Grabungen habe sich gezeigt, dass sich das Gräberfeld noch weiter nach Norden und Osten erstrecke. Dieser Umstand sei durch Ergebnisse geophysikalischer Messungen durch das Österreichische Archäologische Institut (ÖAI) aus den Jahren 2014 und 2015 bestätigt worden. Im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. römisch 40 sei eine Nordost-Südwest und parallel zur Nordkante des Legionslagers verlaufende Straße zu erkennen, die zu beiden Seiten Gruben aufweise, welche als Gräber zu interpretieren seien. In Gutachten ieS wurde festgehalten, dass dem Bodendenkmal (sonstige) kulturelle Bedeutung sowie geschichtliche Bedeutung zukomme. Kulturelle Bedeutung habe das Bodendenkmal aus folgenden Gründen: "Entlang des norischen Donaulimes in Österreich entstanden nur zwei Legionslager, von denen jenes in Albing allerdings nie fertig gestellt wurde und um das sich deshalb nie zivile Siedlungsräume und Gräberfelder entwickeln konnten. Somit sind Gräberfelder in Enns die einzigen eines Legionslagerstandortes in der Provinz Noricum. Die Gräberstraße ‚ XXXX ' westlich des Legionslagers ist aber auch über die Provinzgrenzen hinaus für den Raum an der mittleren und oberen Donau von Bedeutung, da sie zu einem großen Teil noch unverbaut und daher unter der Erdoberfläche erhalten ist. Das Vorhandensein originaler Substanz ist durch die Grabungen des
- Jahrhunderts mehrfach nachgewiesen. Geophysikalische Messungen aus den Jahren 2014 und 2015 belegen eine großflächige Erhaltung des Bodendenkmals. Der Gräberstraße ‚ XXXX ' westlich des Legionslagers Lauriacum kommt daher hinsichtlich der erhaltenen archäologischen Befunde eine einzigartige kulturelle Bedeutung zu.""Entlang des norischen Donaulimes in Österreich entstanden nur zwei Legionslager, von denen jenes in Albing allerdings nie fertig gestellt wurde und um das sich deshalb nie zivile Siedlungsräume und Gräberfelder entwickeln konnten. Somit sind Gräberfelder in Enns die einzigen eines Legionslagerstandortes in der Provinz Noricum. Die Gräberstraße ‚ römisch 40 ' westlich des Legionslagers ist aber auch über die Provinzgrenzen hinaus für den Raum an der mittleren und oberen Donau von Bedeutung, da sie zu einem großen Teil noch unverbaut und daher unter der Erdoberfläche erhalten ist. Das Vorhandensein originaler Substanz ist durch die Grabungen des
- Jahrhunderts mehrfach nachgewiesen. Geophysikalische Messungen aus den Jahren 2014 und 2015 belegen eine großflächige Erhaltung des Bodendenkmals. Der Gräberstraße ‚ römisch 40 ' westlich des Legionslagers Lauriacum kommt daher hinsichtlich der erhaltenen archäologischen Befunde eine einzigartige kulturelle Bedeutung zu." Zur geschichtlichen Bedeutung des Bodendenkmals führte XXXX - abgesehen von Ausführungen zur historischen Bedeutung von Gräbern bzw. Gräberfeldern allgemein, wonach Grabfunde Auskunft über das Individuum und seine Gemeinschaft sowie über die Lebensumstände seiner Zeit geben und daher historische Quellen ersten Ranges darstellen und die in römischen Gräbern niedergelegten Objekte Rückschlüsse auf die materielle Kultur zur Zeit ihrer Niederlegung, die soziale Stellung der Verstorbenen sowie damals gängige Glaubensvorstellungen zuließen - Folgendes aus:Zur geschichtlichen Bedeutung des Bodendenkmals führte römisch 40 - abgesehen von Ausführungen zur historischen Bedeutung von Gräbern bzw. Gräberfeldern allgemein, wonach Grabfunde Auskunft über das Individuum und seine Gemeinschaft sowie über die Lebensumstände seiner Zeit geben und daher historische Quellen ersten Ranges darstellen und die in römischen Gräbern niedergelegten Objekte Rückschlüsse auf die materielle Kultur zur Zeit ihrer Niederlegung, die soziale Stellung der Verstorbenen sowie damals gängige Glaubensvorstellungen zuließen - Folgendes aus: "Die Gräberstraße ‚ XXXX ' von Enns stellt mit ihren Gräbern, Bestattungen und Grabbeigaben den letzten auf größerer Fläche erhaltenen Abschnitt eines derartigen, einem norischen Legionslager zugehörigen Denkmals dar und hat somit singulären Zeugnischarakter für die historische Entwicklung des österreichischen Donauraumes während der Römischen Kaiserzeit. Da die historischen Quellen für diese Periode weitgehend ausgeschöpft sind, kommt den archäologisch gewonnenen umso größere wissenschaftliche Bedeutung zu. [...] Bei den im Erdboden entlang einer Straße liegenden antiken Gräbern auf dem Grundstück Nr. XXXX handelt es sich um die noch unverbauten Bereiche einer römischen Bestattungszone, die eine einmalige geschichtliche Dokumentation für den in Bayern und Österreich liegenden norischen Limesabschnitt ermöglicht. Aufgrund des Fehlens vergleichbarer Gräberstraßen in Legionslager-Standorten am norischen Donaulimes kommt jener am ‚ XXXX ' westlich des Legionslagers Lauriacum in Enns somit eine einzigartige geschichtliche Bedeutung zu.""Die Gräberstraße ‚ römisch 40 ' von Enns stellt mit ihren Gräbern, Bestattungen und Grabbeigaben den letzten auf größerer Fläche erhaltenen Abschnitt eines derartigen, einem norischen Legionslager zugehörigen Denkmals dar und hat somit singulären Zeugnischarakter für die historische Entwicklung des österreichischen Donauraumes während der Römischen Kaiserzeit. Da die historischen Quellen für diese Periode weitgehend ausgeschöpft sind, kommt den archäologisch gewonnenen umso größere wissenschaftliche Bedeutung zu. [...] Bei den im Erdboden entlang einer Straße liegenden antiken Gräbern auf dem Grundstück Nr. römisch 40 handelt es sich um die noch unverbauten Bereiche einer römischen Bestattungszone, die eine einmalige geschichtliche Dokumentation für den in Bayern und Österreich liegenden norischen Limesabschnitt ermöglicht. Aufgrund des Fehlens vergleichbarer Gräberstraßen in Legionslager-Standorten am norischen Donaulimes kommt jener am ‚ römisch 40 ' westlich des Legionslagers Lauriacum in Enns somit eine einzigartige geschichtliche Bedeutung zu."
- Nach wiederholter Fristerstreckung führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.04.2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung lägen nicht vor. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze das erforderliche öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ein Mindestmaß an Seltenheit und einen von der Behörde festzustellenden Dokumentationscharakter in Bezug auf dieses Mindestmaß voraus. Das Amtssachverständigengutachten begründe dieses Mindestmaß nicht und aus einem - zugleich vorgelegten - Privatgutachten von Architekt DI XXXX , gerichtlich beeideter Sachverständiger für Denkmalschutz, vom 30.03.2017 ergebe sich, dass die am gegenständlichen Grundstück zu erwartenden Funde keine derartige Einmaligkeit besäßen und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die nicht schon aus anderen erschlossenen Gräberfeldern der gleichen Epoche vorlägen, erwarten ließen. Darüber hinaus sei die beabsichtigte Unterschutzstellung unzulässig, da sie flächenmäßig zu weitgehend sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde nicht gewahrt, da die im Amtssachverständigengutachten angeführten Argumente zeigten, dass die angenommenen Verdachtsflächen nur kleine Teile des Grundstückes
- Nach wiederholter Fristerstreckung führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.04.2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung lägen nicht vor. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze das erforderliche öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ein Mindestmaß an Seltenheit und einen von der Behörde festzustellenden Dokumentationscharakter in Bezug auf dieses Mindestmaß voraus. Das Amtssachverständigengutachten begründe dieses Mindestmaß nicht und aus einem - zugleich vorgelegten - Privatgutachten von Architekt DI römisch 40 , gerichtlich beeideter Sachverständiger für Denkmalschutz, vom 30.03.2017 ergebe sich, dass die am gegenständlichen Grundstück zu erwartenden Funde keine derartige Einmaligkeit besäßen und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die nicht schon aus anderen erschlossenen Gräberfeldern der gleichen Epoche vorlägen, erwarten ließen. Darüber hinaus sei die beabsichtigte Unterschutzstellung unzulässig, da sie flächenmäßig zu weitgehend sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde nicht gewahrt, da die im Amtssachverständigengutachten angeführten Argumente zeigten, dass die angenommenen Verdachtsflächen nur kleine Teile des Grundstückes XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , beträfen. Die im Plan dargestellte Fläche sei wesentlich zu groß und es finde sich dafür im Amtssachverständigengutachten keine sachlich-fachliche Begründung. Die Größe korreliere auch nicht mit den geophysikalischen Messungen, da sich im westlichen Teil des beabsichtigten Unterschutzstellungsstreifens laut den geophysikalischen Messungen keinerlei Fundergebnisse gezeigt hätten bzw. zu erwarten seien. Dies gelte insbesondere für den Bereich westlich der Grenzlinie des vormaligen Gst. Nr. 429/1, wo sich auch auf dem Interpretationsplan des ÖAI keinerlei erwartete Fundstellen befinden sollen.römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , beträfen. Die im Plan dargestellte Fläche sei wesentlich zu groß und es finde sich dafür im Amtssachverständigengutachten keine sachlich-fachliche Begründung. Die Größe korreliere auch nicht mit den geophysikalischen Messungen, da sich im westlichen Teil des beabsichtigten Unterschutzstellungsstreifens laut den geophysikalischen Messungen keinerlei Fundergebnisse gezeigt hätten bzw. zu erwarten seien. Dies gelte insbesondere für den Bereich westlich der Grenzlinie des vormaligen Gst. Nr. 429/1, wo sich auch auf dem Interpretationsplan des ÖAI keinerlei erwartete Fundstellen befinden sollen. In seinem Gutachten verneint XXXX eine singuläre Bedeutung des gegenständlichen Bodendenkmals - auch bezüglich der Gräberausführung unter Hinweis darauf, dass es in Lauriacum mehrere namentlich angeführte Gräberfelder aus der gleichen oder aus ähnlichen Zeitepochen gebe, wobei insbesondere hinsichtlich der Gräberausführung festgehalten wird, dass alle bei den Grabungen auf den - in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Grundstückes gelegenen - Grundstücken Nr. XXXX und XXXX gefundenen Gräber bis auf ein Grab Körperbestattungen mit Holz- Ziegel- oder Steinsärgen gewesen seien, wie dies auch bei den sonstigen Ausgrabungen der Nekropole von Lauriacum der Fall gewesen sei. Ebenso verneint XXXX die Frage, ob durch die zu erwartenden Funde neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erwarten seien, dies vor allem mit der Begründung, dass die auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX gefundenen Grabbeigaben (Glas- und Tongefäße sowie Schmuck, hpts. Gewandfibeln) für die Spätantike üblich seien. Durch die Ausführung der Gräber seien ebenfalls keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erwarten, da die auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX gefundenen Gräber bis auf ein Grab Körperbestattungen mit Holz- Ziegel- oder Steinsärgen gewesen seien und die geophysikalische Prospektion des ÖAI ergeben habe, dass die Gräber die Größe einer Körperbestattung aufwiesen, weshalb zu vermuten sei, dass es sich auch bei der Nekropole auf dem gegenständlichen Grundstück um Körperbestattungen mit Holz-, Ziegel- oder Steinsärgen handle.In seinem Gutachten verneint römisch 40 eine singuläre Bedeutung des gegenständlichen Bodendenkmals - auch bezüglich der Gräberausführung unter Hinweis darauf, dass es in Lauriacum mehrere namentlich angeführte Gräberfelder aus der gleichen oder aus ähnlichen Zeitepochen gebe, wobei insbesondere hinsichtlich der Gräberausführung festgehalten wird, dass alle bei den Grabungen auf den - in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Grundstückes gelegenen - Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 gefundenen Gräber bis auf ein Grab Körperbestattungen mit Holz- Ziegel- oder Steinsärgen gewesen seien, wie dies auch bei den sonstigen Ausgrabungen der Nekropole von Lauriacum der Fall gewesen sei. Ebenso verneint römisch 40 die Frage, ob durch die zu erwartenden Funde neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erwarten seien, dies vor allem mit der Begründung, dass die auf den Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 gefundenen Grabbeigaben (Glas- und Tongefäße sowie Schmuck, hpts. Gewandfibeln) für die Spätantike üblich seien. Durch die Ausführung der Gräber seien ebenfalls keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erwarten, da die auf den Grundstücken Nr. römisch 40 und römisch 40 gefundenen Gräber bis auf ein Grab Körperbestattungen mit Holz- Ziegel- oder Steinsärgen gewesen seien und die geophysikalische Prospektion des ÖAI ergeben habe, dass die Gräber die Größe einer Körperbestattung aufwiesen, weshalb zu vermuten sei, dass es sich auch bei der Nekropole auf dem gegenständlichen Grundstück um Körperbestattungen mit Holz-, Ziegel- oder Steinsärgen handle.
- Dazu nahm XXXX am 11.05.2017 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
- Dazu nahm römisch 40 am 11.05.2017 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die von XXXX angeführten Gräberfelder ließen sich kaum mit der gegenständlichen Gräberstraße vergleichen. Bis auf das Gräberfeld Stadlgasse seien die aufgelisteten Gräberfelder spätantik. Die Interpretation der Geophysik zeige an mehreren Stellen sog. Busta (Brandgräber), die in der Spätantike nicht mehr vorkommen, sondern eine Bestattungsart der frühen und mittleren römischen Kaiserzeit darstellten. Da einige Anomalien als Körpergräber gedeutet würden, sei entlang der Gräberstraße mit Bestattungen aus einer Zeit zu rechnen, in der ein Übergang von Brand- zu Körperbestattung stattgefunden habe. Dieses Phänomen habe in Enns bislang nur einmal beobachtet werden können, da entweder ausschließlich Brandgräbernekropolen (z.B Plochbergergründe/Stadlgasse) oder Körperbestattungen (Eichberg, Mitterweg, Ziegelfeld) in Lauriacum bekannt seien. Einzig im Gräberfeld Steinpass kämen beide Bestattungsbräuche (Brand- und Körperbestattungen) zum Tragen; hierbei handle es sich aber um eine Grabung der frühen 1960er-Jahre, als die archäologische Grabungstechnik noch in den Kinderschuhen gesteckt sei und die heutigen Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden seien. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Gräberfeldes Steinpass zum Legionslager werde es auch diesem zugeschrieben, während die gegenständliche Gräberstraße der Zivilsiedlung zuzuschreiben sei.Die von römisch 40 angeführten Gräberfelder ließen sich kaum mit der gegenständlichen Gräberstraße vergleichen. Bis auf das Gräberfeld Stadlgasse seien die aufgelisteten Gräberfelder spätantik. Die Interpretation der Geophysik zeige an mehreren Stellen sog. Busta (Brandgräber), die in der Spätantike nicht mehr vorkommen, sondern eine Bestattungsart der frühen und mittleren römischen Kaiserzeit darstellten. Da einige Anomalien als Körpergräber gedeutet würden, sei entlang der Gräberstraße mit Bestattungen aus einer Zeit zu rechnen, in der ein Übergang von Brand- zu Körperbestattung stattgefunden habe. Dieses Phänomen habe in Enns bislang nur einmal beobachtet werden können, da entweder ausschließlich Brandgräbernekropolen (z.B Plochbergergründe/Stadlgasse) oder Körperbestattungen (Eichberg, Mitterweg, Ziegelfeld) in Lauriacum bekannt seien. Einzig im Gräberfeld Steinpass kämen beide Bestattungsbräuche (Brand- und Körperbestattungen) zum Tragen; hierbei handle es sich aber um eine Grabung der frühen 1960er-Jahre, als die archäologische Grabungstechnik noch in den Kinderschuhen gesteckt sei und die heutigen Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden seien. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Gräberfeldes Steinpass zum Legionslager werde es auch diesem zugeschrieben, während die gegenständliche Gräberstraße der Zivilsiedlung zuzuschreiben sei. Die im Gutachten von XXXX mehrfach genannten, in der Nähe (westlich) der gegenständlichen Gräberstraße aufgefundenen 52 spätantiken Gräber auf den Gst. Nr. XXXX und XXXX seien chronologisch ebenso wenig mit den Bestattungen entlang der Gräberstraße vergleichbar wie alle anderen angeführten spätantiken Gräberbereiche. Durch die stete Siedlungsentwicklung seien auch die Gräberfelder im Laufe der Zeit XXXX nach Westen XXXX "gewandert". Die Bestattungen der Gräberstraße lägen näher an der Zivilsiedlung als die 52 spätantiken Gräber auf den Gst. Nr. XXXX und XXXX und seien daher chronologisch älter. Auch hier komme die besondere Bedeutung der Gräberstraße zum Tragen, da die Bestattungen Informationen zu Bestattungs- und Beigabensitten in der Zeit vor den spätantiken Gräbern beinhalten könnten. Womöglich sei hier sogar der Übergang zu den spätantiken Gräbern dokumentiert. Es könne also in keiner Weise von "Gräberfeldern aus gleichen oder ähnlichen Zeitepochen" gesprochen werden. Die Gräberstraße könne vielmehr als Missing Link zwischen früh- und spätrömischen Nekropolen angesehen werden.Die im Gutachten von römisch 40 mehrfach genannten, in der Nähe (westlich) der gegenständlichen Gräberstraße aufgefundenen 52 spätantiken Gräber auf den Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 seien chronologisch ebenso wenig mit den Bestattungen entlang der Gräberstraße vergleichbar wie alle anderen angeführten spätantiken Gräberbereiche. Durch die stete Siedlungsentwicklung seien auch die Gräberfelder im Laufe der Zeit römisch 40 nach Westen römisch 40 "gewandert". Die Bestattungen der Gräberstraße lägen näher an der Zivilsiedlung als die 52 spätantiken Gräber auf den Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 und seien daher chronologisch älter. Auch hier komme die besondere Bedeutung der Gräberstraße zum Tragen, da die Bestattungen Informationen zu Bestattungs- und Beigabensitten in der Zeit vor den spätantiken Gräbern beinhalten könnten. Womöglich sei hier sogar der Übergang zu den spätantiken Gräbern dokumentiert. Es könne also in keiner Weise von "Gräberfeldern aus gleichen oder ähnlichen Zeitepochen" gesprochen werden. Die Gräberstraße könne vielmehr als Missing Link zwischen früh- und spätrömischen Nekropolen angesehen werden. Hinzu komme, dass alle im Gutachten für einen Vergleich herangezogenen Gräberfelder bereits seit Jahrzehnten ausgegraben und nicht mehr erhalten seien. Vorrangiges Ziel der Unterschutzstellung der gegenständlichen Gräberstraße sei deren Erhaltung. Alle bislang bekannten Gräberfelder seien durch die moderne Siedlungsentwicklung zerstört worden und heute nicht mehr erhalten. Auch sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass es sich um kein Gräberfeld im Sinne eines geschlossenen Areals handelt, sondern um eine Straße, die als Verkehrsweg genutzt wurde, aber gleichzeitig - von Grablegen begleitet - als Gräberstraße angesprochen werden könne. Dem Vorbringen, die Unterschutzstellung sei flächenmäßig wesentlich zu weitgehend, könne nicht gefolgt werden. Die Anomalien der Geophysik würden den Verlauf der antiken Gräberstraße bis an den westlichen Rand der unter Schutz zu stellenden Fläche anzeigen. Auch wenn die die Gräberstraße begleitenden Anomalien nach Westen hin ausdünnten, sei nicht sicher, dass keine antiken Befunde vorhanden seien. Vor allem Gräber seien verhältnismäßig kleine Strukturen, die in der Geophysik nicht immer angezeigt würden. Die unmittelbar westlich anschließenden spätantiken Körperbestattungen würden das Vorhandensein von Gräbern auch im westlichen Bereich der Gräberstraße nahelegen.
- Mit Schreiben vom 13.06.2017 brachte das BDA diese Ausführungen vom XXXX der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 13.06.2017 brachte das BDA diese Ausführungen vom römisch 40 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Weitere Stellungnahmen langten beim BDA nicht ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2017 stellte das BDA fest, dass die Erhaltung der Gräberstraße " XXXX " der römischen Zivilsiedlung westlich des Legionslagers Lauriacum/Enns -
dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bildenden, Katasterplan, worauf die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche rot markiert ist - in Enns, Gst. Nr. XXXX , EZ6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2017 stellte das BDA fest, dass die Erhaltung der Gräberstraße " römisch 40 " der römischen Zivilsiedlung westlich des Legionslagers Lauriacum/Enns -
dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bildenden, Katasterplan, worauf die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche rot markiert ist - in Enns, Gst. Nr. römisch 40 , EZ XXXX , KG XXXX ,
§§ 1
und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.römisch 40 , KG römisch 40 ,
Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Bei der Darstellung des Verfahrensganges wurde folgende weitere Stellungnahme von XXXX wiedergegeben:Bei der Darstellung des Verfahrensganges wurde folgende weitere Stellungnahme von römisch 40 wiedergegeben: "Als Amtssachverständiger halte ich es durchaus für wahrscheinlich, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse durch die Art der Ausführung der Gräber und die Auffindung der darin zu erwartenden Funde gewonnen werden können. Auch ist eine gewisse Einmaligkeit der Gräberausführung und der Beigaben zu erwarten. Jedes Grab wurde in der Antike individuell ausgeführt und die Zusammensetzung der Beigaben kann sehr unterschiedlich und individuell ausfallen. Zur ‚flächenmäßigen Ausdehnung der begehrten Unterschutzstellung' ist zu sagen, dass diese durchaus schlüssig ist. Unmittelbar an das Grundstück anschließend fanden 2004 und 2005 Grabungen statt, bei denen die im Gutachten genannten 52 spätantiken Gräber gefunden wurden. Es handelt sich dabei um die ehemaligen Gst. Nr. XXXX und XXXX , die nach einer Zusammenlegung heute zum Teil dem Gst. Nr. XXXX angehören, das Gegenstand der Unterschutzstellung ist. Deshalb gilt es als sehr wahrscheinlich, dass unmittelbar östlich der 2004/05 aufgefundenen Befunde weitere Bodendenkmale vorhanden sind."Zur ‚flächenmäßigen Ausdehnung der begehrten Unterschutzstellung' ist zu sagen, dass diese durchaus schlüssig ist. Unmittelbar an das Grundstück anschließend fanden 2004 und 2005 Grabungen statt, bei denen die im Gutachten genannten 52 spätantiken Gräber gefunden wurden. Es handelt sich dabei um die ehemaligen Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 , die nach einer Zusammenlegung heute zum Teil dem Gst. Nr. römisch 40 angehören, das Gegenstand der Unterschutzstellung ist. Deshalb gilt es als sehr wahrscheinlich, dass unmittelbar östlich der 2004/05 aufgefundenen Befunde weitere Bodendenkmale vorhanden sind." In der Bescheidbegründung hielt das BDA zum Privatgutachten fest, dass dieses - trotz der Sachverständigentätigkeit von XXXX auf dem Gebiet des Denkmalschutzes - aufgrund seiner fehlenden Ausbildung auf dem Fachgebiet der Archäologie sowie fehlender einschlägiger Publikationen in diesem Bereich nicht geeignet erscheine, um den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Bedeutung des gegenständlichen Objektes als Denkmal seien schlüssig und nachvollziehbar, sodass das BDA dem Amtssachverständigengutachten folge. Dies gelte auch für die Ausdehnung der betroffenen Fläche: Der Amtssachverständige habe schlüssig dargelegt, dass aufgrund bereits in der angrenzenden Umgebung gefundener Gräber das Vorhandensein von Bodendenkmalen auf der gesamten von der gegenständlichen Unterschutzstellung umfassten Fläche als wahrscheinlich gelte; zudem zeige sich der Verlauf der Gräberstraße sowie Anomalien entlang der gesamten betroffenen Fläche durch die geophysikalischen Messungen.In der Bescheidbegründung hielt das BDA zum Privatgutachten fest, dass dieses - trotz der Sachverständigentätigkeit von römisch 40 auf dem Gebiet des Denkmalschutzes - aufgrund seiner fehlenden Ausbildung auf dem Fachgebiet der Archäologie sowie fehlender einschlägiger Publikationen in diesem Bereich nicht geeignet erscheine, um den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Bedeutung des gegenständlichen Objektes als Denkmal seien schlüssig und nachvollziehbar, sodass das BDA dem Amtssachverständigengutachten folge. Dies gelte auch für die Ausdehnung der betroffenen Fläche: Der Amtssachverständige habe schlüssig dargelegt, dass aufgrund bereits in der angrenzenden Umgebung gefundener Gräber das Vorhandensein von Bodendenkmalen auf der gesamten von der gegenständlichen Unterschutzstellung umfassten Fläche als wahrscheinlich gelte; zudem zeige sich der Verlauf der Gräberstraße sowie Anomalien entlang der gesamten betroffenen Fläche durch die geophysikalischen Messungen. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte das BDA aus folgenden Gründen für gegeben: "Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, kommt dem gegenständlichen Objekt kulturelle und geschichtliche Bedeutung zu. Entlang des norischen Donaulimes in Österreich entstanden lediglich zwei Legionslager, wobei das Legionslager in Albing nie fertiggestellt wurde, sodass sich um dieses auch keine zivilen Siedlungsräume und Gräberfelder entwickeln konnten. Die Gräberfelder in Enns sind daher die einzigen eines Legionslagerstandortes in der Provinz Noricum. Die bekannten Gräberfelder in Enns sind jedoch bereits großteils überbaut oder zerstört. Die verfahrensgegenständliche Gräberstraße ‚ XXXX ' westlich des Legionslagers ist daher von großer Bedeutung, da sie zu einem großen Teil noch unverbaut und daher unter der Erdoberfläche erhalten ist. Die großflächige Erhaltung des Bodendenkmals konnte auch durch geophysikalische Prospektionen belegt werden. Die Erhaltung unter der Erdoberfläche ermöglicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse durch die Art der Ausführung der Gräber und die Auffindung der darin zu erwartenden Funde."Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, kommt dem gegenständlichen Objekt kulturelle und geschichtliche Bedeutung zu. Entlang des norischen Donaulimes in Österreich entstanden lediglich zwei Legionslager, wobei das Legionslager in Albing nie fertiggestellt wurde, sodass sich um dieses auch keine zivilen Siedlungsräume und Gräberfelder entwickeln konnten. Die Gräberfelder in Enns sind daher die einzigen eines Legionslagerstandortes in der Provinz Noricum. Die bekannten Gräberfelder in Enns sind jedoch bereits großteils überbaut oder zerstört. Die verfahrensgegenständliche Gräberstraße ‚ römisch 40 ' westlich des Legionslagers ist daher von großer Bedeutung, da sie zu einem großen Teil noch unverbaut und daher unter der Erdoberfläche erhalten ist. Die großflächige Erhaltung des Bodendenkmals konnte auch durch geophysikalische Prospektionen belegt werden. Die Erhaltung unter der Erdoberfläche ermöglicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse durch die Art der Ausführung der Gräber und die Auffindung der darin zu erwartenden Funde. Im Ergebnis würde der Verlust des Objektes zumindest aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung führen, sodass die Erhaltung des Objektes im öffentlichen Interesse liegt."
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Es sei unverständlich, dass sich das BDA nicht mit den von XXXX vorgebrachten Einwänden gegen das Amtssachverständigengutachten inhaltlich auseinandergesetzt habe; ihm sei zu Unrecht die fachliche Eignung zur Beantwortung von Fragen wie den gegenständlich relevanten abgesprochen worden. Die von XXXX vorgebrachten Einwände gegen das Amtssachverständigengutachten hätten in der Stellungnahme des Amtssachverständigen auch in keiner Weise widerlegt werden können. Diese neuerliche Stellungnahme des Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden, sodass insoweit das Parteiengehör verletzt worden sei. Diese Stellungnahme enthalte lediglich völlig unbegründete Behauptungen, wonach der Amtssachverständige es "durchaus für wahrscheinlich" halte, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erlangen. Gleiches gelte für die vorangegangenen Ausführungen des Amtssachverständigen. Auch sei im Gutachten von XXXX festgehalten worden, dass für eine ordnungsgemäße Befundaufnahme zumindest auf einer kleinen Fläche eine Probegrabung durchzuführen sei. Darauf sei das BDA nicht eingegangen. Gleiches gelte für den Umstand, dass es im gegenständlichen Bereich keine datierten Funde gebe. Auch das Mindestmaß an Seltenheit bzw. Einmaligkeit, die die vermuteten Funde besitzen sollen, sei nicht über das Stadium der bloßen Hypothese hinausgekommen; das gelte auch für die Vermutung, dass die Gräberstraße als "Missing Link" zwischen "früh- und spätromanischen" (gemeint wohl: früh- und spätrömischen) Nekropolen anzusehen sei. Weiters seien im angefochtenen Bescheid weder die einzelnen Beweisergebnisse, insbesondere die geophysikalischen Messungen, erwähnt noch nachvollziehbar dargelegt worden, wie sich daraus der angenommene Sachverhalt ableiten lasse. Tatsächlich seinen aus diesen Messungen weder die behauptete Einmaligkeit der Gräberausführung noch die Verbindung zwischen früh- und spätrömischen Nekropolen ableitbar.Es sei unverständlich, dass sich das BDA nicht mit den von römisch 40 vorgebrachten Einwänden gegen das Amtssachverständigengutachten inhaltlich auseinandergesetzt habe; ihm sei zu Unrecht die fachliche Eignung zur Beantwortung von Fragen wie den gegenständlich relevanten abgesprochen worden. Die von römisch 40 vorgebrachten Einwände gegen das Amtssachverständigengutachten hätten in der Stellungnahme des Amtssachverständigen auch in keiner Weise widerlegt werden können. Diese neuerliche Stellungnahme des Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden, sodass insoweit das Parteiengehör verletzt worden sei. Diese Stellungnahme enthalte lediglich völlig unbegründete Behauptungen, wonach der Amtssachverständige es "durchaus für wahrscheinlich" halte, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erlangen. Gleiches gelte für die vorangegangenen Ausführungen des Amtssachverständigen. Auch sei im Gutachten von römisch 40 festgehalten worden, dass für eine ordnungsgemäße Befundaufnahme zumindest auf einer kleinen Fläche eine Probegrabung durchzuführen sei. Darauf sei das BDA nicht eingegangen. Gleiches gelte für den Umstand, dass es im gegenständlichen Bereich keine datierten Funde gebe. Auch das Mindestmaß an Seltenheit bzw. Einmaligkeit, die die vermuteten Funde besitzen sollen, sei nicht über das Stadium der bloßen Hypothese hinausgekommen; das gelte auch für die Vermutung, dass die Gräberstraße als "Missing Link" zwischen "früh- und spätromanischen" (gemeint wohl: früh- und spätrömischen) Nekropolen anzusehen sei. Weiters seien im angefochtenen Bescheid weder die einzelnen Beweisergebnisse, insbesondere die geophysikalischen Messungen, erwähnt noch nachvollziehbar dargelegt worden, wie sich daraus der angenommene Sachverhalt ableiten lasse. Tatsächlich seinen aus diesen Messungen weder die behauptete Einmaligkeit der Gräberausführung noch die Verbindung zwischen früh- und spätrömischen Nekropolen ableitbar. Überdies habe sich das BDA unzureichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausdehnung der Unterschutzstellung auseinandergesetzt. Die dem Gutachten zu entnehmende Aussage, es sei "nicht sicher, dass keine antiken Befunde vorhanden seien", sei für eine Unterschutzstellung keinesfalls ausreichend. Die gegenständlich unterschutzgestellte Fläche habe eine enorm große Ausdehnung und in einem Vorgespräch habe das BDA selbst darauf hingewiesen, dass aus fachlicher Sicht eine Einschränkung der Fläche denkbar sei. Die auf einem der Beschwerde beigelegten Plan vom Vertreter der belangten Behörde selbst eingezeichneten roten Striche sollten dies dokumentieren. Auf diesem Plan zeige sich auch eindeutig, dass insbesondere im westlichen Teil der unterschutzgestellten Fläche keinerlei relevante Ergebnisse geophysikalischer Messungen gefunden worden seien. Des Weiteren habe sich das BDA nicht mit dem im Gutachten von XXXX aufgezeigten Umstand auseinandergesetzt, dass die im unterschutzgestellten Bereich allenfalls zu erwartenden Funde keine Einmaligkeit aufwiesen und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse erwarten ließen, die nicht schon aus anderen erschlossenen Gräberfeldern der gleichen Epoche vorlägen. Dass die als Vergleich herangezogenen Gräberfelder nicht mehr erhalten seien, sei nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten und beruhe offenkundig auf der Einschätzung des BDA, dass die Erhaltung der Gräber nicht erforderlich sei.Des Weiteren habe sich das BDA nicht mit dem im Gutachten von römisch 40 aufgezeigten Umstand auseinandergesetzt, dass die im unterschutzgestellten Bereich allenfalls zu erwartenden Funde keine Einmaligkeit aufwiesen und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse erwarten ließen, die nicht schon aus anderen erschlossenen Gräberfeldern der gleichen Epoche vorlägen. Dass die als Vergleich herangezogenen Gräberfelder nicht mehr erhalten seien, sei nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten und beruhe offenkundig auf der Einschätzung des BDA, dass die Erhaltung der Gräber nicht erforderlich sei.
- Am 04.10.2017 legte das BDA die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 08.08.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht XXXX mit, dass es beabsichtige, ihn als gerichtlichen (Amts)Sachverständigen beizuziehen und ersuchte ihn unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr.51/1991 (AVG) um Mitteilung, ob ein Befangenheitsgrund vorliege.römisch 40 mit, dass es beabsichtige, ihn als gerichtlichen (Amts)Sachverständigen beizuziehen und ersuchte ihn unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.51 aus 1991, (AVG) um Mitteilung, ob ein Befangenheitsgrund vorliege.
- Am 30.08.2018 teilte XXXX mit, dass kein Befangenheitsgrund vorliege.
- Am 30.08.2018 teilte römisch 40 mit, dass kein Befangenheitsgrund vorliege.
- Mit Schreiben vom 04.09.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 24.10.2018 eine Beschwerdeverhandlung an, wobei es daraus hinwies, dass es XXXX dem Verfahren als Amtssachverständigen (SV) beigezogen habe sowie dass dieser in Bezug auf dieses Verfahren nicht (mehr) der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesdenkmalamtes unterliege.
- Mit Schreiben vom 04.09.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 24.10.2018 eine Beschwerdeverhandlung an, wobei es daraus hinwies, dass es römisch 40 dem Verfahren als Amtssachverständigen (SV) beigezogen habe sowie dass dieser in Bezug auf dieses Verfahren nicht (mehr) der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesdenkmalamtes unterliege.
- In der - auf Ersuchen des Beschwerdevertreters - auf den 23.10.2018 verlegten Beschwerdeverhandlung, an der Beschwerdeführerin, der Beschwerdevertreter, eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes sowie der SV teilnahmen, wurde dieser vom Gericht ergänzend befragt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, ebenfalls Fragen an den SV zu richten sowie Vorbringen zu seinen Ausführungen zu erstatten. Eingangs brachte der Beschwerdevertreter zur beanstandeten Größe der beabsichtigten Unterschutzstellung ergänzend vor, dass sich die geophysikalischen Untersuchungen laut dem aktenkundigen Bericht des ÖAI vom 18.12.2015 auf eine Fläche von 0,47 Hektar beschränkt hätten, während der von der Unterschutzstellung betroffene Bereich eine Größe von 1,16 Hektar aufweise. In der Folge führte der SV im Wesentlichen Folgendes aus: Bereits in den Jahren 2004/05 hätten archäologische Grabungen auf den unmittelbar an das gegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücken gezeigt, dass ein römisches Gräberfeld vorhanden sei. Als dann durch das ÖAI 2014/15 geophysikalische Prospektionen durchgeführt worden seien, sei erkannt worden, dass sich die Befunde weiter Richtung Osten auf das verfahrensgegenständliche Grundstück fortsetzten. Zur Bemerkung des Beschwerdevertreters zur Größe der Fläche, die geophysikalischen Untersuchungen unterzogen worden sei, zitierte der SV aus dem Bericht des ÖAI, wonach sich die Georadarmessungen auf den Bereich von 0,47 Hektar beschränkt hätten, da die sich im Magnetogramm sich klar abzeichnenden Befunde in den Radardaten kaum identifizierbar seien und hielt dazu erklärend fest: Es gebe verschiedene Methoden der geophysikalischen Messung und die Sinnhaftigkeit der Verwendung hänge stets von den Bodenbedingungen ab. Das zuerst gemachte Geomagnetogramm habe eine deutlich größere Fläche mit Befunden gezeigt als die mit Radar gemachte Aufnahme, welche wesentlich teurer sei und daher üblicherweise nur für kleinere Flächen gemacht würde. Die Interpretation der Geomagnetik kennzeichne die antike Straße mit den angrenzenden weiteren Befunden; anhand dieser sei der Ausschnitt für die unterschutzzustellende Fläche ausgewählt worden. Verschiedene Befunde würden in der Geophysik unterschiedlich angezeigt. Eindeutig seien sogenannte Bustumgräber zu identifizieren, da bei einem Bustum der oder die Tote direkt an Ort und Stelle verbrannt und beigesetzt worden sei. Die durch den Brand entstandenen Hitzeeinwirkungen im Boden seien als typische Anomalien im Messbild erkennbar. Andere Befunde ließen sich aufgrund der Größe und Anordnung mit anderen untersuchten Befunden vergleichen, weshalb die Interpretation von geophysikalischen Messbildern sehr eindeutig sei. Die gegenständlichen Befunde seien von Experten des ÖAI ausgewertet worden, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass es sich um Befunde aus der römischen Kaiserzeit handle. Auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe ihr erzählt, dass es im Zweiten Weltkrieg in diesem Bereich ein Soldatenlager gegeben hat, erwiderte der SV, dass seines Wissens Stellen von Lagerfeuern nicht in der Geophysik ausgemacht werde könnten, da die Hitzeeinwirkung - anders als bei Scheiterhaufen - zu gering sei. Auf die Frage, ob die ersichtlichen Anomalien nicht zu groß seien, um von Brandgräbern herzurühren, erwiderte der SV wie folgt: Es sei gegenständlich von Grubenbusta auszugehen, wobei die Gruben selbst mindestens eine Länge von 2 bis 2,5 Metern hätten; wenn man den Umfang des Scheiterhaufens noch dazu nehme, komme man durchaus auf die in der Geophysik angezeigte Größe der Anomalien. Brandgräber, zu denen auch die Bustumgräber gehörten, seien eine Bestattungsart der frühen bzw. beginnenden mittleren Kaiserzeit, d.h. vom ersten bis in das beginnende dritte Jahrhundert nach Christus. Was die Tiefe der Befunde angehe, würde das Georadar diese zeigen; diese Messung habe jedoch im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit keine brauchbaren Ergebnisse gebrachte. Jedoch sei bei den Grabungen an der unmittelbar anschließenden Parzelle im Jahr 2004 ein (einziges) Brandgrab angetroffen worden, das genau vermessen und eingezeichnet worden sei. Bei dem Bericht des ÖAI, der dem SV vorgelegen sei, handle es sich nur um einen verpflichtenden Kurzbericht, inzwischen seien die gesamten Prospektionsergebnisse aus dem Raum Enns im Zuge einer Masterarbeit an der Universität Wien ausgewertet worden und könnten sicher noch detailliertere Ergebnisse liefern. Zur geschichtlichen, künstlerischen und/oder kulturellen Bedeutung des Bodendenkmales führte der SV aus, dass Gräber Auskunft über das einzelne Individuum und seine Gemeinschaft sowie über die Lebensumstände seiner Zeit gäben und daher geschichtliche Quellen ersten Ranges seien, zumal schriftliche Aufzeichnungen aus dieser Zeit nur gering erhalten seien. Überdies ließen die in den Gräbern niedergelegten Objekte Rückschlüsse auf die materielle Kultur dieser Zeit zu und gäben sie Auskunft zur sozialen Stellung des/der Verstorbenen sowie zu den zur Zeit der Grablegung gängigen Glaubensvorstellungen. Deshalb komme der gegenständlichen Gräberstraße eine einzigartige geschichtliche Bedeutung zu. Die kulturelle Bedeutung liege in der Tatsache, dass originale Substanz erhalten sei und es sich um einen Legionslagerstandort handle, der eine eigene Entwicklung erfahren habe, und es der einzige Legionslagerstandort in der römischen Provinz Noricum sei. Den Stellenwert des gegenständlichen Bodendenkmals betreffend führte der SV aus, dass die Einzigartigkeit des Denkmals in seiner unverbauten Erhaltung liege. In Enns seien zwar viele Gräberfelder bekannt, ein Großteil sei jedoch aus der Spätantike und alle bekannten Gräberfeldareale seien nicht mehr vorhanden. Bei den Freilegungen habe es sich um notwendige Maßnahmen vor der Verbauung der jeweiligen Flächen gehandelt. Auf die Fragen, ob er annehme, dass die unversehrte Erhaltung des gegenständlichen Bodendenkmals derzeit grundsätzlich, z.B. im Hinblick auf die Verwendung von Metallfundgeräten, gefährdet sei sowie ob man sagen könne, dass das gegenständliche Grundstück gefährdeter sei, mit solchen Geräten abgesucht zu werden, als andere Grundstücke, erwiderte der SV, dass die Gefahr von Sondengängern in diesem Gebiet besonders groß, da in Enns Sondengänger gesichtet worden seien und private Sammlungen von Sondenfunden bekannt seien; vor allem durch die starke Präsenz des Fundortes Enns in Medien vor allem im Zuge der Landesausstellung sei eine erhöhte Gefahr durch Sondengänger zu erwarten. Zur Abgrenzung der Unterschutzstellungsfläche führte der SV aus, dass diese aufgrund der geophysikalischen Prospektionsergebnisse und der bekannten anschließenden bereits ergrabenen und zerstörten Befunde erfolgt sei. Die Abgrenzung nach Westen sei so weit gewählt worden, als die Gräberstraße auf den Prospektionsergebnissen zu sehen sei. Betreffend die Abgrenzung nach Norden und Süden folge die Grenze den auf der Geophysik erkennbaren Befunden. Die Grenzen seien so gezogen worden, dass man ausgehend von den Befunden im Osten eine Linie von Osten nach Westen gezogen hat. Zum Umstand, dass auf der Interpretation der geophysikalischen Messungen im Süden der Gräberstraße (anders als im Norden) zwar im Osten Befunde ersichtlich sind, nicht aber im westlichen Bereich, erwiderte der SV, dass es sich dabei bereits um die interpretierten Befunde handle, also um jene, die absolut gesichert seien. Auf dem Geomagnetogramm seien auch im westlichen Bereich des Abschnittes südlich der Straße Befunde zu erkennen sind. Im westlichen Teil des Bereiches südlich der Straße sei die Existenz von Hinterlassenschaften somit zwar nicht gesichert, aber wahrscheinlich. Auf Nachfrage gab der SV an, er halte es für sehr wahrscheinlich, dass sich dort Hinterlassenschaften fänden, da anschließend jener Bereich sei, wo gegraben worden und ein Brandgrab entdeckt worden sei. Auf Befragung durch den Beschwerdevertreter gab der SV im Wesentlichen Folgendes an: Dass die erhobenen Befunde Gräber sind, basiere auf der Auswertung der Messungen durch die Experten der ÖAI, die mit derartigen Prospektionsmethoden jahrzehntelange Erfahrung hätten. In den Interpretationen werde von den Wissenschaftlern vorsichtig und nur für sie eindeutige Befunde als solche interpretiert. Eine Grabung würde sicher eindeutigere Hinweise ergeben, stehe aber im Gegensatz zur Erhaltung des Denkmales; eine solche würde zu seiner Zerstörung beitragen, da jede archäologische Grabung eine Zerstörung sei. Die Besonderheit des gegenständlichen Denkmales liege darin, dass es die einzige derzeit bekannte erhaltene Gräberstraße in Enns sei. Aufgrund der Brandgräber handle es sich um eine frühere Nekropole, während die meisten der bereits ausgegrabenen und zerstörten Gräberfelder in die Spätantike datieren. Eine Erhaltung sei insofern von großer Bedeutung, da sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte gezeigt habe, dass immer bessere und zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden entwickelt wurden, die jedoch nur an noch vorhandenen unzerstörten Objekten einsetzbar seien. Gräber würden eine Besonderheit darstellen, da jedes Grab individuell gestaltet und somit einmalig sei. Die Anomalien auf der Geophysik würden die Erhaltung der Befunde zeigen. Störungen desselben wären sichtbar und dass die Befunde noch so deutlich erkennbar seien, zeuge davon, dass sie in einer gewissen Tiefe liegen müssen, da sie sonst vom Pflug und auch vom Tiefpflug bereits zerstört worden wären. Zum Hinweis des Beschwerdevertreters, die Beschwerdeführerin habe selbst schon vor zehn bis 15 Jahren von Informationen in Enns gehört hat, wonach ständig Sondengänger unterwegs seien, speziell dann, wenn gepflügt werde, und auch erklärt worden sei, dass ohnedies nichts mehr zu finden sei, weil schon alles von den Sondengängern entnommen worden sei, hielt der SV fest, es treffe nicht zu, dass in Enns schon alles von Raubgräbern entnommen worden und nichts mehr zu finden sei; andernfalls hätte auf der östlich anschließenden Parzelle nicht ein ungestörtes spätantikes Gräberfeld entdeckt werden können. Auf Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass die ihr verwendeten Pflüge normalerweise bis in eine Tiefe von 30 bis 40 Zentimetern gingen; es gebe auch spezielle Tiefengrubber, die in eine Tiefe von ca. 80 Zentimetern gingen, diese würden bei ihr bis dato aber nicht eingesetzt, da dort kein Gemüse angebaut werde. Auf die Fragen des Beschwerdevertreters zur Breite der unterschutzgestellten Fläche gab der SV an, man müsse die Breite der Gräberstraße, die ungefähr den gängigen römischen Verkehrswegen von 5 bis 5 1/2 Metern entspreche, nach Norden mindestens zweieinhalbmal, und nach Süden zweimal verlängern. Auf Hinweis des Beschwerdevertreters, dass man bei Zugrundlegung dieser Zahl maximal auf eine Breite von 30 Metern gelange, nicht aber auf die Breite der unterschutzgestellten Fläche von 50 Metern, erwiderte der SV, dass er die Breite der Gräberstraße nur ungefähr geschätzt habe; während die Beilage zum angefochtenen Bescheid (auf der die unterschutzgestellte Fläche ersichtlich gemacht wurde), einen Maßstab habe, existiere ein solcher auf der Darstellung, auf der die Messergebnisse interpretiert werden, nicht. Auf die Frage der Vertreterin des Bundesdenkmalamtes, welche Folgen es für die Denkmalbedeutung hätte, wenn man die Hälfte der Fläche von der Unterschutzstellung ausnehme, führte der SV aus, dass dies ganz gleich, welche Hälfte man wegnehme, ein großer Verlust für den Denkmalbestand sei. Es würden dadurch einige Gräber wegfallen und der Kontext der Gräber zueinander wäre dann nicht mehr gegeben. Außerdem wäre dann der Anschluss an das bereits bekannte Gräberfeld im Westen nicht mehr gegeben. Dem SV wurde aufgetragen, bis Ende November 2018 einlangend darzulegen, ob sich der von ihm zuvor angeführten Masterarbeit bzw. den dort angeführten Ergebnissen der Prospektion durch das ÖAI Änderungen bezüglich der Einschätzung der Denkmalbedeutung bzw. des Stellenwerts des gegenständlichen Bodendenkmales oder des Ausmaßes der unterschutzzustellenden Fläche ergeben. Der Beschwerdevertreter hielt abschließend fest, dass die vom Bescheid betroffene Fläche ohne konkrete Begründung nur überschlagsmäßig angenommen worden sei. Eine Unterschutzstellung dürfe aber als Beschränkung bzw. Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Eigentum nur in jenem Umfang erfolgen, als dies zur Erreichung des Zweckes unbedingt notwendig sei. Der Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach Durchführungen von Probegrabungen werde aufrechterhalten und der geltend gemachte Begründungsmangel hinsichtlich der betroffenen Fläche ausdrücklich auch auf die Breite des betroffenen Streifens gestützt. Ergänzend werde beantragt, die Ergebnisse der geophysikalischen Messung in eine Vermessungsurkunde zur Feststellung des allenfalls erforderlichen Ausmaßes übertragen zu lassen, sollte das Gericht von der Berechtigung einer Unterschutzstellung ausgehen. Die Vertreterin des BDA hielt fest, dass die in der Verhandlung erfolgten fachlichen Ausführungen des SV bestätigten, dass ein schützenswertes Bodendenkmal vorliege und keine (flächenmäßig) überschießende Unterschutzstellung erfolgt sei.
- Am 08.11.2018 übermittelte der SV (mittels bis zum 22.11.2018 gültigen Download-Links) Unterlagen zur Tiefe der Befunde der Grabungen auf den Parzellen Nr. XXXX und XXXX in den Jahren 2004/2005, Auszüge aus der Masterarbeit von XXXX sowie zwei planliche Darstellungen, auf denen die unterschutzgestellte Fläche, superponiert von der Geophysikauswertung (Interpretation) bzw. dem Geomagnetogramm, zu sehen ist. Dazu führte der SV Folgendes aus:
- Am 08.11.2018 übermittelte der SV (mittels bis zum 22.11.2018 gültigen Download-Links) Unterlagen zur Tiefe der Befunde der Grabungen auf den Parzellen Nr. römisch 40 und römisch 40 in den Jahren 2004 aus 2005,, Auszüge aus der Masterarbeit von römisch 40 sowie zwei planliche Darstellungen, auf denen die unterschutzgestellte Fläche, superponiert von der Geophysikauswertung (Interpretation) bzw. dem Geomagnetogramm, zu sehen ist. Dazu führte der SV Folgendes aus: Aus den Dokumentationsunterlagen der Grabungen 2004/2005 auf den genannten Parzellen gehe hervor, dass die Befunde (Gräber) im Wesentlichen in einer Tiefe von ca. 1,20 bis 1,30 Meter lagen.Aus den Dokumentationsunterlagen der Grabungen 2004 aus 2005, auf den genannten Parzellen gehe hervor, dass die Befunde (Gräber) im Wesentlichen in einer Tiefe von ca. 1,20 bis 1,30 Meter lagen. Auf der planlichen Darstellung, auf der die Interpretation der Geomagnetik zu sehen ist, zeige sich, dass vor allem im östlichen Bereich die Befunde bis beinahe ganz an die unterschutzgestellte Fläche reichten. Nach Westen hin dünnten die Befunde zwar aus, dennoch sei die Gräberstraße selbst eindeutig sowie auch die diese begleitenden Gräben sichtbar. Die übermittelte Darstellung der Verteilung der Funde (S 30 der Publikation, Grafiken Abb. 17 und 18), die beim Linewalking-Survey (entlang von in regelmäßigen Abständen gelegten Linien werden alle Funde aufgesammelt) gemacht wurden, zeige deutlich, dass römisches Fundmaterial entlang der gesamten Gräberstraße gefunden wurde. Bei der Beschreibung von Fundplatz 8 (Gräberstraße) auf Seite 191 der Publikation würden als Befunde neben der Straße 76 Bestattungen angegeben, die 1,5 bis 4 Meter groß seien, darunter 6 Bustum-Bestattungen und Gräber mit baulichen Einfassungen. Die wissenschaftlichen Auswertungen im Rahmen der Masterarbeit bestätigten nicht nur die Bedeutung und den Stellenwert des gegenständlichen Bodendenkmals, sondern verstärkten diese. Die beim Survey aufgelesenen Funde unterstrichen die zeitliche Einordnung der Fundstelle in die römische Kaiserzeit; zudem hätten präzisere Angaben zu Anzahl und Art der Gräber gemacht werden können. Auch habe sich gezeigt, dass die unterschutzzustellende Fläche nicht zu groß gezogen worden sei, sondern sich an den Befunden zu beiden Seiten der Gräberstraße orientiere.
- Mit Schreiben vom 13.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht diese Ausführungen des SV den Verfahrensparteien und gab ihnen zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Mit Schriftsatz vom 03.12.2018 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, die vom SV übermittelten Links selbst einzusehen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei einer der Beilagen um die vom SV erwähnten Auszüge aus der Dissertation handelt, stünden die vom SV getätigten Aussagen mit diesen Unterlagen nicht im Einklang. Dieser behaupte, dass in der auf S 191 der Publikation beschriebenen Gräberstraße sechs Bustum-Bestattungen gefunden worden seien, ignoriere aber, dass diese Behauptung in der Beilage ausdrücklich mit einem Fragezeichen gekennzeichnet und somit also fraglich und nicht sicher sei. Dasselbe gelte für die behaupteten Gräber mit baulichen Einfassungen und eine mögliche weitere Ausdehnung des Gräberfeldes. Auch die Datierung der Funde mit "römisch" sei - wie sich aus den S 192 bis 193 der Beilage ergebe - mit einem Fragezeichen gekennzeichnet, also keinesfalls gesichert. Dazu passe auch die Beschreibung der Abbildungen auf S 30, wo verschiedene aufgefundene Funde bloß als Baukeramik bzw. als neuzeitliche Gefäßkeramik beschrieben würden, während sich nur die Abbildung 18 mit "fraglichen (?)" römischen Gefäßkeramiken beschäftige. Entgegen den Ausführungen des SV bestätigten daher diese Angaben keinesfalls die Bedeutung und den Stellenwert des Denkmals, sondern zeigten vielmehr, dass die dem gesamten Gutachten zugrundeliegende Datierung der Funde auf die Römerzeit in keiner Weise gesichert sei. Diese Zweifel deckten sich auch mit (als Beilage übermittelten) Unterlagen, die im Zuge der Oberösterreichischen Landesausstellung herausgegeben worden seien: Zum einen gehe aus einem von XXXX und XXXX vom Naturhistorischen Museum verfassten Beitrag mit dem Titel "DIS MANIBUS - Bestattungsriten im Römischen Reich" hervor, dass in der römischen Zeit Friedhöfe meist entlang der Hauptverkehrsstraßen in Siedlungsnähe angelegt wurden und die Toten zumeist auf einem Scheiterhaufen auf einem gemeinschaftlichen Verbrennungsplatz verbrannt wurden; am Tag danach seien die verbrannten Überreste ausgeklaubt und mit oder ohne Behältnis beigesetzt worden, weshalb die gegenständlichen Funde nicht erklärbar seien. Einfache Körperbestattungen seien bis zum späten zweiten Jahrhundert nach Christus eher die Ausnahme.Zum einen gehe aus einem von römisch 40 und römisch 40 vom Naturhistorischen Museum verfassten Beitrag mit dem Titel "DIS MANIBUS - Bestattungsriten im Römischen Reich" hervor, dass in der römischen Zeit Friedhöfe meist entlang der Hauptverkehrsstraßen in Siedlungsnähe angelegt wurden und die Toten zumeist auf einem Scheiterhaufen auf einem gemeinschaftlichen Verbrennungsplatz verbrannt wurden; am Tag danach seien die verbrannten Überreste ausgeklaubt und mit oder ohne Behältnis beigesetzt worden, weshalb die gegenständlichen Funde nicht erklärbar seien. Einfache Körperbestattungen seien bis zum späten zweiten Jahrhundert nach Christus eher die Ausnahme. Zum anderen sei der ebenfalls übermittelten Lageskizze des römischen Lagers Lauriacum (auf dem das XXXX mit einem Kreuz gekennzeichnet wurde) zu entnehmen, dass dieses keineswegs wie vom SV ausgeführt entlang der von ihm beschriebenen Hauptstraße liege, sondern in deutlichem Abstand davon.Zum anderen sei der ebenfalls übermittelten Lageskizze des römischen Lagers Lauriacum (auf dem das römisch 40 mit einem Kreuz gekennzeichnet wurde) zu entnehmen, dass dieses keineswegs wie vom SV ausgeführt entlang der von ihm beschriebenen Hauptstraße liege, sondern in deutlichem Abstand davon. Somit bestätigten auch diese Unterlagen, dass es sich bei den gegenständlichen Funden offensichtlich nicht um römische Funde handle. Vorgelegt wurde weiters ein vom 16.10.2018 datierender Artikel auf NÖN.at mit dem Titel "St. Pantaleon-Erla", demzufolge " XXXX , hauptberuflich Wirt, [der] neben Sozialwirtschaft auch ein Studium der Geschichte und der Alten Geschichte absolviert" hat, wenige Kilometer östlich von Enns einen "Römerschatz der besonderen Art", und zwar zu einem römischen Militärlager sowie einer Zivilsiedlung gehörige Strukturen entdeckt habe, die nicht von modernen Siedlungen beeinträchtigt seien. Es gebe daher über die bereits im vorgelegten Privatgutachten erwähnten Funde hinaus jedenfalls weitere Funde römischer Siedlungen. Da dieser Fund bereits vor einem Jahr gemacht worden sei, sei unklar, weshalb er nicht vom SV erwähnt wurde.Vorgelegt wurde weiters ein vom 16.10.2018 datierender Artikel auf NÖN.at mit dem Titel "St. Pantaleon-Erla", demzufolge " römisch 40 , hauptberuflich Wirt, [der] neben Sozialwirtschaft auch ein Studium der Geschichte und der Alten Geschichte absolviert" hat, wenige Kilometer östlich von Enns einen "Römerschatz der besonderen Art", und zwar zu einem römischen Militärlager sowie einer Zivilsiedlung gehörige Strukturen entdeckt habe, die nicht von modernen Siedlungen beeinträchtigt seien. Es gebe daher über die bereits im vorgelegten Privatgutachten erwähnten Funde hinaus jedenfalls weitere Funde römischer Siedlungen. Da dieser Fund bereits vor einem Jahr gemacht worden sei, sei unklar, weshalb er nicht vom SV erwähnt wurde. Auch in den ergänzenden Unterlagen des SV werde in keiner Weise die Notwendigkeit und das Ausmaß der zur Unterschutzstellung begehrten Fläche dokumentiert. Es fehlten Unterlagen zur Vermessung der Breite sowie konkrete Aussagen zur Frage, welche konkreten Funde bei welchen der auf den vorliegenden Unterlagen dargestellten "Flecken" welchen Wert aufweisen würden. Die diesbezüglich völlig unbestimmten und allgemeinen Aussagen seien keinesfalls geeignet, eine Unterschutzstellung im gegenständlichen Ausmaß zu rechtfertigen.
- Von den übrigen Verfahrensparteien langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Gräberstraße " XXXX " der römischen Zivilsiedlung westlich des Legionslagers Lauriacum/Enns -
dem dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Katasterplan, auf dem die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche rot markiert ist - in Enns, Ger.bez. Steyr, pol. Bez. Linz-Land, Oberösterreich, Gst. Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX , kommt eine geschichtliche sowie eine sonstige (d.h. eine nicht im künstlerischen Bereich gelegene) kulturelle Bedeutung zu.1.1. Der Gräberstraße " römisch 40 " der römischen Zivilsiedlung westlich des Legionslagers Lauriacum/Enns -
dem dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Katasterplan, auf dem die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche rot markiert ist - in Enns, Ger.bez. Steyr, pol. Bez. Linz-Land, Oberösterreich, Gst. Nr. römisch 40 EZ römisch 40 , KG römisch 40 , kommt eine geschichtliche sowie eine sonstige (d.h. eine nicht im künstlerischen Bereich gelegene) kulturelle Bedeutung zu. 1.
- Dem gegenständlichen Bodendenkmal kommt jedenfalls im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu. 1.
- Die Gefahr des Auftretens von Sondengängern ist auf der mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Fläche besonders groß. 1.
- Die mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellte Fläche weist keine abgrenzbaren Abschnitte auf, für die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sich dort keine Teile des Bodendenkmals finden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Feststellungen auf die Aussagen des SV in seinem schriftlichen Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie seine mündlichen und schriftlichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der öffentlichen Verhandlung, und zwar aus folgenden Gründen: Wie zunächst festzuhalten ist, hat der SV das Studium der Klassischen Archäologie sowie der Ur- und Frühgeschichte absolviert und über ein römerzeitliches Gräberfeld dissertiert und hält neben seiner Tätigkeit im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie, Lehrveranstaltungen am Institut für Klassische Archäologie der Universität Wien; er ist daher in der Lage, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten. Die Ausführungen des SV zeigen, dass er sich umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. Dies folgt auch daraus, dass er in der Beschwerdeverhandlung auf die Auswertung der gesamten Prospektionsergebnisse in der genannten Masterarbeit hingewiesen und deren - zuvor noch nicht verfügbar gewesenen - Ergebnisse in sein Gutachten eingearbeitet hat. Dass der SV nicht auf die nach dem erwähnten NÖN-Artikel von XXXX in der niederösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon-Erla entdeckten Strukturen eingegangen ist, steht dem schon deswegen nicht entgegen, da dem Artikel nicht entnommen werden kann, dass Gräber oder gar ein Gräberfeld entdeckt worden sei.Wie zunächst festzuhalten ist, hat der SV das Studium der Klassischen Archäologie sowie der Ur- und Frühgeschichte absolviert und über ein römerzeitliches Gräberfeld dissertiert und hält neben seiner Tätigkeit im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie, Lehrveranstaltungen am Institut für Klassische Archäologie der Universität Wien; er ist daher in der Lage, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten. Die Ausführungen des SV zeigen, dass er sich umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. Dies folgt auch daraus, dass er in der Beschwerdeverhandlung auf die Auswertung der gesamten Prospektionsergebnisse in der genannten Masterarbeit hingewiesen und deren - zuvor noch nicht verfügbar gewesenen - Ergebnisse in sein Gutachten eingearbeitet hat. Dass der SV nicht auf die nach dem erwähnten NÖN-Artikel von römisch 40 in der niederösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon-Erla entdeckten Strukturen eingegangen ist, steht dem schon deswegen nicht entgegen, da dem Artikel nicht entnommen werden kann, dass Gräber oder gar ein Gräberfeld entdeckt worden sei. Weiters wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht, dass der SV nicht tatsächlich unabhängig sei, noch haben sich diesbezüglich von amtswegen wahrzunehmende Hinweise ergeben. Überdies wurde die Entscheidung, den SV auch im Beschwerdeverfahren als (gerichtlichen) Amtssachverständigen beizuziehen, vom Bundesverwaltungsgericht getroffen (vgl. VfGH 07.10.2014, E 707/2014).Weiters wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht, dass der SV nicht tatsächlich unabhängig sei, noch haben sich diesbezüglich von amtswegen wahrzunehmende Hinweise ergeben. Überdies wurde die Entscheidung, den SV auch im Beschwerdeverfahren als (gerichtlichen) Amtssachverständigen beizuziehen, vom Bundesverwaltungsgericht getroffen vergleiche VfGH 07.10.2014, E 707 aus 2014,). Da der SV sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes umfassender und tiefgreifender mit dem verfahrensrelevanten Objekt auseinandergesetzt hat, als dies XXXX in seinem (Privat)Gutachten getan hat, folgt das Gericht dem Gutachten des SV und nicht jenem des Privatsachverständigen, der im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeverhandlung stellig gemacht wurde und dessen Einvernahme auch nicht beantragt wurde.Da der SV sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes umfassender und tiefgreifender mit dem verfahrensrelevanten Objekt auseinandergesetzt hat, als dies römisch 40 in seinem (Privat)Gutachten getan hat, folgt das Gericht dem Gutachten des SV und nicht jenem des Privatsachverständigen, der im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeverhandlung stellig gemacht wurde und dessen Einvernahme auch nicht beantragt wurde. Wie in der Folge zu zeigen ist, sind auch keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens des SV entstanden, und zwar auch nicht in Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin. 2.2.1.
- Zu den unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - angenommen werden muss, dass es sich bei den auf der Prospektion ersichtlichen Anomalien (wie vom SV ausgeführt) um Hinterlassenschaften aus römischer Zeit, darunter Bustumgräber, handelt. Sofern die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass auf den S 192 bis 193 der vom SV übermittelten (ersten) Beilage das Wort "römisch" jeweils mit einem Fragezeichen versehen ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die betreffenden Datierungen nicht auf die gegenständliche Gräberstraße, die dort als Fundplatz 8 angeführt ist, sondern auf andere Fundplätze, nämlich die Fundplätze ("Fpl.") 9 und 10, beziehen. Zum Vorbringen, dass auf S 191 die Ausdrücke "6 bustum-Bestattungen" sowie "Gräber mit baulichen Einfassungen" ebenfalls mit Fragezeichen versehen sind, ist festzuhalten, dass dies die Interpretation der geophysikalischen Messergebnisse betrifft, in der nach den nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des SV in der Beschwerdeverhandlung nur Aussagen getroffen werden, die sicher anzunehmen sind. Auch sind auf dem Geomagnetogramm im hier interessierenden Bereich eindeutig jene schwarzen Punkte zu sehen sind, bei denen es sich nach den ebenfalls nachvollziehbaren Aussagen des SV um Bustumgräber handelt. Dass es sich bei den gegenständlichen Anomalien um römische Hinterlassenschaft handelt, ergibt sich auch aus der Abbildung 18 auf Seite 30 der ersten Beilage betreffend die Verteilung von an der Oberfläche gefundener römischer Gefäßkeramik (entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne Fragezeichen). Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beitrag mit dem Titel "DIS MANIBUS - Bestattungsriten im Römischen Reich" kann die Schlüssigkeit des Gutachtens des SV wiederum insofern nicht erschüttern, als dort bloß angeführt wird, dass die die Toten "zumeist" auf einem Scheiterhaufen auf einem gemeinschaftlichen Verbrennungsplatz verbrannt wurden und danach die verbrannten Überreste ausgeklaubt und beigesetzt wurden. Überdies heißt es im nächsten, von der Beschwerdeführerin nicht zitierten Satz, dass "manchmal der Scheiterhaufen auch direkt über dem Grab errichtet (bustum) [wurde], wobei die sterblichen Überreste direkt in die Grabgrube fielen und dann mit Erde bedeckt wurden". Auch die darauffolgende, von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Aussage, wonach einfache Körperbestattungen bis zum späten zweiten Jahrhundert nach Christus eher die Ausnahme seien, stimmt mit den Ausführungen des SV überein. Was schließlich das Vorbringen angeht, der Lageskizze des römischen Lagers Lauriacum sei zu entnehmen, dass sich das XXXX in deutlichem Abstand von der Hauptstraße befinde, ist festzuhalten, dass aus einer derart kursorischen Skizze nicht geschlossen werden kann, dass die u.a. auf geophysikalischen Messungen basierenden und somit wissenschaftlich fundierten Aussagen des SV zur Lage des mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Areals zu einem römischen Verkehrsweg unzutreffend sind.Was schließlich das Vorbringen angeht, der Lageskizze des römischen Lagers Lauriacum sei zu entnehmen, dass sich das römisch 40 in deutlichem Abstand von der Hauptstraße befinde, ist festzuhalten, dass aus einer derart kursorischen Skizze nicht geschlossen werden kann, dass die u.a. auf geophysikalischen Messungen basierenden und somit wissenschaftlich fundierten Aussagen des SV zur Lage des mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Areals zu einem römischen Verkehrsweg unzutreffend sind. 2.2.1.2.
- Die Feststellung, dass der gegenständlichen Gräberstraße eine geschichtliche Bedeutung zukommt, ergibt sich aus den schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des SV, wonach Gräber bei Fehlen schriftlicher Quellen Rückschlüsse auf die materielle Kultur der betreffenden Zeit zulassen. 2.2.1.2.
- Die Feststellung, dass der gegenständlichen Gräberstraße eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt, stützt sich auf die ebenfalls schlüssigen Ausführungen des SV, wonach originale Substanz erhalten ist, es sich um einen Legionslagerstandort handelt, der eine eigene Entwicklung erfahren hat, und es der einzige Legionslagerstandort in der römischen Provinz Noricum ist. Was die (dem dargestellten NÖN-Artikel zufolge) u.a. einem Legionskastell zuzurechnenden Strukturen in St. Pantaleon-Erla angeht, kann eine Unschlüssigkeit des Gutachtens des SV bereits in Hinblick auf die geringe geographische Entfernung von Enns nicht angenommen werden. 2.2.
- Die Feststellung zum hohen Stellenwert des gegenständlichen Bodendenkmals im regionalen Denkmalbestand stützen sich auf die Ausführungen des SV, wonach das Bodendenkmal in seiner unverbauten Erhaltung einzigartig ist. Dabei hat der SV - in detaillierter Auseinandersetzung mit den Ausführungen von XXXX - nachvollziehbar dargelegt, dass ein Großteil der Gräberfelder ins Enns aus der Spätantike ist und die mit dem gegenständlichen Bodendenkmal zeitlich vergleichbaren Gräberfeldareale nicht mehr vorhanden sind.Dabei hat der SV - in detaillierter Auseinandersetzung mit den Ausführungen von römisch 40 - nachvollziehbar dargelegt, dass ein Großteil der Gräberfelder ins Enns aus der Spätantike ist und die mit dem gegenständlichen Bodendenkmal zeitlich vergleichbaren Gräberfeldareale nicht mehr vorhanden sind. Der erwähnte NÖN-Artikel kann die Schlüssigkeit des Gutachten des SV schon deswegen nicht erschüttern, da ihm (wie bereits ausgeführt) nicht entnommen werden kann, in St. Pantaleon-Erla Gräber oder gar ein Gräberfeld entdeckt wurden. 2.2.
- Die Feststellung zur Gefahr des Auftretens von Sondengängern stützt sich auf die nachvollziehbare und unwidersprochen gebliebenen diesbezüglichen Ausführungen des SV in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenhang mit der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe schon in der Vergangenheit ins Enns gehört, dass ständig Sondergänger unterwegs sind. 2.2.
- Die Feststellung zum Fehlen von abgrenzbaren Abschnitten ohne Teile des Bodendenkmals stützt sich auf folgende Erwägungen: Was die Breite der Fläche angeht, ergibt sich aus den vom SV am 08.11.2018 übermittelten planlichen Darstellungen der mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellte Fläche, superponiert einerseits von der Geophysikauswertung (Interpretation) sowie andererseits dem Geomagnetogramm (wie vom SV angeführt), dass jedenfalls im östlichen Bereich die Befunde bis beinahe ganz an den Rand der genannten Fläche reichen. Hinsichtlich der Länge der Fläche zeigt sich aus diesen Darstellungen, dass die Befunde zwar nach Westen ausdünnen, die Gräberstraße selbst und die diese begleitenden Gräben jedoch eindeutig sichtbar ist. Überdies ist nach Aussage des SV auch im westlichen Bereich der unterschutzgestellten Fläche die Existenz von römischen Hinterlassenschaften sehr wahrscheinlich. Diese Aussage ist nach Ansicht des Gerichtes nicht nur in Hinblick auf den Verweis des SV auf das in den (an die gegenständliche Parzelle) westlich anschließenden Parzellen ergrabene Gräberfeld, sondern auch insofern überzeugend, als (wie sich aus Abb. 18 auf S 30 der genannten Publikation ergibt), römische Gefäßkeramik entlang der gesamten Gräberstraße gefunden wurde. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass im Bereich der mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Fläche keine abgrenzbaren Abschnitte existieren, hinsichtlich derer gesagt werden kann, dass sich dort nicht mit der von § 1 Abs. 5 DMSG (vgl. dazu Punkt 3.2.
- unten) für Bodendenkmale, die andernfalls in ihrer unversehrten Erhaltung gefährdet wären (was gegenständlich in Hinblick auf die unter Punkt 2.2.
- getroffene Feststellung anzunehmen ist) ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit Teile des Denkmals befinden.Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass im Bereich der mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellten Fläche keine abgrenzbaren Abschnitte existieren, hinsichtlich derer gesagt werden kann, dass sich dort nicht mit der von Paragraph eins, Absatz 5, DMSG vergleiche dazu Punkt 3.2.
- unten) für Bodendenkmale, die andernfalls in ihrer unversehrten Erhaltung gefährdet wären (was gegenständlich in Hinblick auf die unter Punkt 2.2.
- getroffene Feststellung anzunehmen ist) ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit Teile des Denkmals befinden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 1Abs.
1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
§ 1Abs.
1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN) In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). § 1 Abs. Z 5 DMSG letzter Satz lautet:Paragraph eins, Abs. Ziffer 5, DMSG letzter Satz lautet: "Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen." § 1 Abs. DMSG letzter Satz lässt als besondere Form der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen "mehr für als gegen" das Vorhandensein verborgener Denkmale sprechen (VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 18.12.2012, 2010/09/0175).Paragraph eins, Abs. DMSG letzter Satz lässt als besondere Form der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen "mehr für als gegen" das Vorhandensein verborgener Denkmale sprechen (VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 18.12.2012, 2010/09/0175). Zur größtmöglichen Schonung der Interessen des Grundeigentümers ist die Unterschutzstellung des ganzen Grundstückes nur vorzunehmen, wenn wahrscheinlich ist, dass Bodendenkmale auf dem gesamten Grundstück verborgen sind. Andernfalls ist die Unterschutzstellung auf bestimmte Bereiche einzuschränken (VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 25.06.2013, 2011/09/0178). Die Begriffe der Wahrscheinlichkeit und der Gefährdung dürfen nicht zu eng ausgelegt werden. Für die Gefährdung genügt, dass die Verwendung von Metallsuchgeraten auf einem Grundstück verhindert werden soll. Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem konkreten archäologischen Fundgebiet steht (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178). 3.2.
- Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die verfahrensgegenständliche Gräberstraße ein (Boden)Denkmal, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn ihr kommt geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle Bedeutung und zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann - wie sich aus der zu Punkt 1.
- getroffenen Feststellung ergibt - weiters nicht gesagt werden, dass die mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellte Fläche in rechtswidriger Weise zu groß festgelegt wurde. Den in Hinblick auf das Grundrecht auf Eigentum im gegebenen Zusammenhang relevanten Interessen der Beschwerdeführerin wurde insofern Rechnung getragen, als nicht das gesamte Grundstück, sondern nur der verfahrensgegenständliche Ausschnitt desselben unterschutzgestellt wurde, auf dem - wie gezeigt - das Vorhandensein von römischen Gräbern jedenfalls wahrscheinlich ist (vgl. nochmals VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 25.06.2013, 2011/09/0178).Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann - wie sich aus der zu Punkt 1.
- getroffenen Feststellung ergibt - weiters nicht gesagt werden, dass die mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellte Fläche in rechtswidriger Weise zu groß festgelegt wurde. Den in Hinblick auf das Grundrecht auf Eigentum im gegebenen Zusammenhang relevanten Interessen der Beschwerdeführerin wurde insofern Rechnung getragen, als nicht das gesamte Grundstück, sondern nur der verfahrensgegenständliche Ausschnitt desselben unterschutzgestellt wurde, auf dem - wie gezeigt - das Vorhandensein von römischen Gräbern jedenfalls wahrscheinlich ist vergleiche nochmals VwGH 21.01.1994, 93/09/0386; 25.06.2013, 2011/09/0178). 3.2.
- Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.3.2.
- Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an. 3.2.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Übertragung der Ergebnisse der geophysikalischen Messung in eine Vermessungsurkunde wurde in Hinblick auf die vom SV am 08.11.2018 übermittelten planlichen Darstellungen, in denen gerade die Interpretation der Messungen bzw. das Geomagnetogramm mit der Darstellung der unterschutzgestellten Fläche zusammengeführt wurden, abgesehen. Festgehalten wird dabei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.12.2018 darauf nicht eingegangen ist. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Probegrabung war schon deshalb nicht vorzunehmen, da - wie oben ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang für eine Unterschutzstellung bereits Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines (schützenswerten) Denkmals ausreicht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Links zu den vom SV übermittelten Beilagen nicht selbst einsehen können, ist der Vollständigkeit festzuhalten, dass es sich dabei um befristet gültige Download-Links handelte. 3.
- Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2172358.1.00