GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er glaube, seine Mutter sei damals wegen des Bürgerkriegs nach Kenia geflüchtet. Sein Vater kaufe und verkaufe Häuser, glaublich immer noch. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer entschlossen habe nach Europa zu kommen, gab er an, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche. In Kenia habe er keinen Aufenthaltstitel bekommen. Aus Angst, von der kenianischen Regierung abgeschoben zu werden, habe er sich entschlossen, nach Europa zu flüchten. Sein Vater lebe jetzt in Mogadischu; mit ihm habe er manchmal telefonisch Kontakt. Der Beschwerdeführer habe 28 Geschwister gehabt, vier seien verstorben, die anderen in Mogadischu. Mit jenen habe er aber keinen Kontakt. Auf die Frage, warum ein so großer Teil seiner Familie in Mogadischu leben könne, er aber nicht, meinte der Beschwerdeführer, dass Somalia immer noch unsicher sei, und auch die Geschwister nicht zufrieden wäre. Ein persönliches Problem habe er dort nicht gehabt. Der Vertreter gab an, dass aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Gefahr durch Al Shabaab bestehen könnte. Auf die Frage des Vertreters, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia zu befürchten habe, gab dieser an, dass Somalia schon seit längerer Zeit unsicher sei. Es gebe immer wieder Explosionen, bei denen unschuldige Menschen ums Leben kämen. Er habe Angst getötet zu werden, oder dass ihm sonstige schlimme Dinger passieren würden. Mit Erkenntnis vom XXXX2018, W175 2181554-1/18E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX2017 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer den Hawiye angehöre und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei in Mogadischu geboren und habe ca. 30km außerhalb mit seiner Familie gewohnt, bis seine Mutter, er und seine Geschwister 2003 nach Kenia gegangen seien. In Kenia hätten er und seine Geschwister Schulen und Internate besucht; für allfällige Kosten sei der Vater aufgekommen, der mit zwei anderen Frauen und weiteren Kindern in Somalia vom Grundstücksverkauf lebe. Dass der Vater seiner Beschäftigung nicht mehr nachkäme, könne nicht festgestellt werden. Dass sich der Vater von der Mutter getrennt habe und diese mit den Geschwistern nunmehr wieder in Kenia leben würde (nach einer Rückkehr nach Somalia im Jahr 2012), könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Eltern und einigen seiner Geschwister. Er habe darüber hinaus weitere Verwandte in Somalia. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe in Kenia und Österreich eine gute Schulbildung erhalten. Als Fluchtgrund habe er den in Somalia herrschenden Bürgerkrieg vorgebracht, und dass er nach Europa gewollt habe, um sich eine Zukunft aufzubauen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund einer konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe bzw. eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte. Gründe, die eine Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden, habe er nicht glaubhaft gemacht. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit; er würde bei der Rückkehr mit einer gewissen finanziellen und sonstigen Unterstützung der Großfamilie rechnen können. 2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zusammengefasst an, dass es in Somalia immer noch gefährlich sei, auch hätte er bei einer Rückkehr keine wirtschaftliche Grundlage. Er habe schon 2015 angegeben, dass es gefährlich sei, in Somalia zu leben. Aufgrund des Aufenthalts in Europa sei es für den Beschwerdeführer noch schwieriger, weil die Milizen der Al Shabaab solche Leute gezielt verfolgen würden. Seine 20 Geschwister und seine Eltern würden immer noch in Somalia leben. Die Verwandten hätten kein Geld, Somalia zu verlassen. Er sei zwar islamischen Glaubens, praktiziere die Glaubensrichtung aber nicht. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer gezwungen, den islamischen Glauben gezielt auszuüben. Das wolle er nicht. Er befürchte auch, seitens der Regierung keinen Schutz zu erhalten. Er befürchte von den Milizen der Al Shabaab getötet zu werden, und dass sich seine Familie gegen ihn stellen würde, da er nicht bereit sei, seinen Glauben auszuleben. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinem Vater, der ihn auffordere, den Glauben korrekt auszuleben. Am XXXX2019 fand eine Einvernahme bei der belangten Behörde statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer soweit wesentlich angab, sich meistens müde zu fühlen, aber keine Medikamente zu nehmen und ansonsten gesund zu sein. An seinem Familienleben in Österreich habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer habe sieben Monate als Spengler und Dachdecker gearbeitet, aber nach der negativen Entscheidung die Arbeitsstelle verloren. Die Familie lebe in Eelasha Biyaha; der Vater sei alt und müsse viele Kinder versorgen, wozu er keine Möglichkeit habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in ein Dorf gegangen; sie sei selbst krank, habe die Kinder nicht mehr ertragen und sei zu ihrer Familie zurückgegangen. Er wisse nicht, wo die anderen Verwandten genau leben würden, weil er sie nicht so gut kennen würde. Nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr nach Somalia zurückkehren zu können, weil es dort keine richtige Regierung gebe, die ihn aufgrund der Religion schützen könnte. Die Bevölkerung wolle niemanden, der ihre Religion nicht praktiziere, und auch die Kernfamilie würde ihn nicht in Ruhe lassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er im Jahr 2017 unreligiös geworden sei, da er gesehen habe, dass der Islam seiner Zukunft im Weg stehe. Dadurch habe er beschlossen, den Islam nicht mehr zu praktizieren und die Regeln nicht mehr einzuhalten. Auf Nachfrage gebe er an, dass es viele Regeln gebe, die er nicht einhalten würde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer offiziell ausgetreten sei, sagte er, auf sich bezogen sei er ausgetreten; wenn ihn ein Somali frage, würde er nicht sagen, dass er das getan habe. Auf die Frage, ob es Unterlagen dazu gebe, meinte er, er habe es nur der Polizei gesagt; seine Firma und sein Chef wüssten aber Bescheid. Gefragt, wie es zur Haltungsänderung gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass das im August 2017 passiert sei. Zuerst sei er Christ geworden, dann sei er da aber auch wieder ausgetreten, weil er gedacht habe, dass er gar keine Religion mehr brauche. Die große Befürchtung sei, dass die Familie es bemerken und ihm etwas antun würde, weshalb er Angst habe, zurückzukehren. In Österreich sei es anders, hier dürfe man seine persönlichen Entscheidungen ausleben, solange man sich an Regeln halte und niemandem etwas antäte. Das mit dem Christentum sei von Oktober bis Dezember 2017 gewesen; er habe auch eine Bibel von jemandem bekommen, der in Italien lebe. Es habe eine Dame gegeben, die das mit ihm hätte gemeinsam machen wollen, aber er habe den Kontakt zu ihr verloren. Er habe sich nicht taufen lassen. In seinem ersten Verfahren habe er das nicht erwähnt, weil er zu dieser Zeit nicht über diese Sachen habe sprechen wollen. Er habe sich nicht getraut; er habe Angst gehabt, dass ihn die Somalier, mit denen er gelebt habe, kritisieren und sagen würden, dass er nach Europa gekommen sei und gleich mit so etwas anfangen würde. Wenn man gemeinsam lebe, wäre man aufgefordert worden, gemeinsam zu beten, und man hätte ihn gefragt, dass er mitmachen solle. Auf die Frage, dass es diese Personen nicht erfahren hätten, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren davon erzählt hätte, meinte er, dass er es damals nicht so gewusst habe wie heute; er wisse erst jetzt, dass er das sagen könne, ohne dass es jemand auf der Straße erfahren würde. Nach langem Druck habe er sich entschlossen, das zu machen. Auf den Hinweis, dass er bereits im ersten Verfahren über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei, gab er an, keinen Dolmetscher gehabt zu haben und die Einvernahme auf Englisch durchgeführt zu haben. Weitere Gründe für die neue Antragstellung gebe es nicht. Genau gewusst habe er darüber erst bei der Polizei; vorher habe er die Gründe so richtig nicht gesehen. Auf den Hinweis, das beabsichtigt sei, den neuen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab er an, dass er in den drei Jahren in Österreich viel geschafft habe und es ungerecht fände, was hier passiere. Somalia sei ein islamisches Land und man werde ihn dort niemals so akzeptieren, wie er hier akzeptiert würde. Am XXXX2019 fand eine weitere Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, dass er Muslim gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei. Danach sei er zur christlichen Religion konvertiert. Danach habe er die christliche Religion verlassen. Somalia sei ein muslimisches Land, und wenn man kein Muslim sei, könne man dort nicht leben. Auch die Al Shabaab würde jemanden schicken, um ihn umzubringen, wenn sie davon erfahren würde. Und die Familie könnte deswegen eine Anklage einbringen, bei der Regierung oder bei der Al Shabaab. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, zwischen August und Dezember 2017 zum Christentum konvertiert zu sein. Er habe damals einfach nachgedacht und über die Religion nachgefragt und habe angefangen, zu anderen Religionen zu konvertieren. Taufen habe er sich nicht lassen; er habe einmal mit jemandem, der so etwas mache, einen Termin ausgemacht; das habe dann aber nicht passieren können. Der Beschwerdeführer habe aber die christliche Religion praktiziert. Von der Rechtsberaterin danach gefragt, was ihm am Islam nicht gefalle, meinte der Beschwerdeführer, dass es eine sehr anstrengende Religion sei. Er habe auch keine Freiheit. Der Islam sei auch eine schlechte Religion, weil es Terrorismus gebe. Er trinke Bier und esse Schweinefleisch und habe keinen Grund mehr, Moslem zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia gebe es keine Personen, denen er sagen könne, dass er nicht zur Moschee gehen möchte und nicht dem Islam zugehöre. Vorgelegt wurde unter anderem die Kopie eines Lehrvertrags vom XXXX2018 für die Ausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Spengler. Aus diesem Lehrvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab XXXX2018 in einem Lehrverhältnis gestanden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Und schließlich wurde dem Beschwerdeführer
G aufgetragen, ab 25.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren weitere asylrelevante Gründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend gab die belangte Behörde an, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe entweder bereits im ersten Verfahren angegeben worden seien oder dem Beschwerdeführer schon bekannt gewesen seien. Die Behauptungen wären außerdem nicht durch Beweismittel belegt noch plausibel dargelegt werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Und schließlich wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 25.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren weitere asylrelevante Gründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend gab die belangte Behörde an, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe entweder bereits im ersten Verfahren angegeben worden seien oder dem Beschwerdeführer schon bekannt gewesen seien. Die Behauptungen wären außerdem nicht durch Beweismittel belegt noch plausibel dargelegt werden. Am XXXX2019 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht und zusammengefasst vorgebracht, dass es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Verfahrens seine Ansichten zum Islam nicht habe öffentlich machen können. Er wolle nicht in einem Land leben, in dem die Scharia das Gesetz sei, und er nach den Vorschriften des Koran leben müsse. Der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr nach Somalia wegen seiner Apostasie aus der Gesellschaft ausgestoßen und schikaniert werden. Er könne mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Mitglieder der Al Shabaab über seinen Abfall vom Islam informiert werden würden, und der Beschwerdeführer mit einer unmenschlichen Behandlung rechnen müsste. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.5. Die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2018 abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrags vom XXXX2019 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden, und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Herkunftsstaates Somalia nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des Paragraph 68, AVG entgegenstünde, auszugehen ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXXwurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daher zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.
2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.3.1.1.
Paragraph 16, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.
Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.1.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, kommt demnach
4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.3.1.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, kommt demnach
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). 3.
1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts "beweiswürdigend" (VwGH
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts "beweiswürdigend" (VwGH
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache der gegenständlichen Verfahren die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, die Entscheidung des BVwG vom XXXX2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, die Entscheidung des BVwG vom XXXX2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt gegenständlich entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt gegenständlich entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2.2. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten III. - VII. des angefochtenen Bescheids wurde nicht begründet.3.2.2. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch drei. - römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wurde nicht begründet. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
G 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls zu verneinen ist. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Der Beschwerdeführer hält sich auf Basis zweier Asylverfahren mittlerweile knapp vier Jahre in Österreich (mit Unterbrechungen) auf, absolvierte hier Deutsch- und weitere Kurse und verfügte seitXXXX 2018 bis ca. XXXX 2019 (nach Angabe des Beschwerdeführers) über eine Lehrstelle. Diese Integrationserfolge lagen bereits der Prüfung einer Rückkehrentscheidung im ersten Verfahren und im Beschwerdeverfahren zu Grunde, welches am XXXX2018 mit Erkenntnis entschieden wurde. Seither ergaben sich keine entsprechend zu berücksichtigenden Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers. Diesen Integrationserfolgen stehen enge familiäre Verbindungen und eine kulturelle Verwurzelung im Heimatland entgegen.Der Beschwerdeführer hält sich auf Basis zweier Asylverfahren mittlerweile knapp vier Jahre in Österreich (mit Unterbrechungen) auf, absolvierte hier Deutsch- und weitere Kurse und verfügte seitXXXX 2018 bis ca. römisch 40 2019 (nach Angabe des Beschwerdeführers) über eine Lehrstelle. Diese Integrationserfolge lagen bereits der Prüfung einer Rückkehrentscheidung im ersten Verfahren und im Beschwerdeverfahren zu Grunde, welches am XXXX2018 mit Erkenntnis entschieden wurde. Seither ergaben sich keine entsprechend zu berücksichtigenden Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers. Diesen Integrationserfolgen stehen enge familiäre Verbindungen und eine kulturelle Verwurzelung im Heimatland entgegen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher ca. vier Jahre Aufenthalt in Österreich, Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und eine Beschäftigung im Rahmen eines Lehrverhältnisses von ca. 6 Monaten einer engen familiären Bindung an die Heimat und eine kulturelle Sozialisierung gegenüber, woraus sich eine entsprechende gewichtige Integration in Österreich nicht ableiten lässt. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist. Dem BFA ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Dem BFA ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist
1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung
Bezieht sich ein Antrag
1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag
G 2005 vorzugehen.Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung
Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag
Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag
Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist gegeben, da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nach den aktuellen Länderinformationen Gründe ergeben haben, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ableiten ließe.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist gegeben, da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nach den aktuellen Länderinformationen Gründe ergeben haben, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ableiten ließe. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX2019
Abs 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen war.Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt davon aus, dass bei Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX2019
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen war. Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und VI. des angefochtenen Bescheides
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abzuweisen.
G kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist
Abs. 2 der Bestimmung insbesondere und unter anderem zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Paragraph 15 b, AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist
Absatz 2, der Bestimmung insbesondere und unter anderem zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. Da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestand (Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX2018 an eine der Parteien; Zustellung erfolgt am 12.11.2018), ging die belangte Behörde zu Recht von einer Anwendbarkeit des § 15b AsylG aus.Da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestand (Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX2018 an eine der Parteien; Zustellung erfolgt am 12.11.2018), ging die belangte Behörde zu Recht von einer Anwendbarkeit des Paragraph 15 b, AsylG aus. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Vertretung des Beschwerdeführers beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zudem kann die Verhandlung
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hinsichtlich Spruchpunkt I. hier der Fall.Zudem kann die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. hier der Fall. Hinsichtlich Spruchpunkt II. erscheint der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit den Verfahrensakten des ersten wie des zweiten Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinreichend geklärt. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich wie im Herkunftsstaat sind den genannten Quellen umfassend zu entnehmen. Auch die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sind dem Akt des Bundesamtes zum Folgeantrag des Beschwerdeführers aktuell und umfassend zu entnehmen. Da weiter aus der Beschwerde keine substantiierten Argumente hervorgehen, die den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nach der Aktenlage erschüttern können, steht er fest und kann daher als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung dienen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. erscheint der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit den Verfahrensakten des ersten wie des zweiten Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinreichend geklärt. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich wie im Herkunftsstaat sind den genannten Quellen umfassend zu entnehmen. Auch die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sind dem Akt des Bundesamtes zum Folgeantrag des Beschwerdeführers aktuell und umfassend zu entnehmen. Da weiter aus der Beschwerde keine substantiierten Argumente hervorgehen, die den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nach der Aktenlage erschüttern können, steht er fest und kann daher als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung dienen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W211.2181554.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.