GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen. Mit Berichtigungsbescheid vom 23.03.2016 wurde dieser Zahlungsauftrag dahingehend berichtigt, dass es sich bei der vorgeschriebenen Zahlung um die Gebühr zu ON 92 handle.4. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 16.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann im ordentlichen Verfahren in dieser Pflegschaftssache aufgefordert, eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG (für "ON 60") in Höhe von EUR 82,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen. Mit Berichtigungsbescheid vom 23.03.2016 wurde dieser Zahlungsauftrag dahingehend berichtigt, dass es sich bei der vorgeschriebenen Zahlung um die Gebühr zu ON 92 handle. Rechtlich erwog die Behörde, dass lediglich das Pflegegeld in Höhe von EUR 1.130,40 von den Einnahmen abzuziehen sei, sodass sich für die Bemessungsgrundlage immer noch ein relevantes Einkommen in Höhe von EUR 16.847,29 ergebe, welches über der für die Gebührenbefreiung relevanten Grenze von EUR 13.244,00 liege. Die erhöhte Familienbeihilfe stelle, soweit sie vom Pflegebefohlenen selbst bezogen werde, einen Einkommensbestandteil dar und sei daher dem Einkommen hinzuzurechnen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache:
TP 7 lit. c Z 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 Außerstreitgesetz) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00.
TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, Außerstreitgesetz) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00.
b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 lit. c Z 2 GGG mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet.
Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet. Die Gebühr ist von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen. Nach der Anmerkung 8 zur TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idgF [ABGB]) EUR 13.244 ,00 nicht übersteigen.Nach der Anmerkung 8 zur TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 229, 276, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, idgF [ABGB]) EUR 13.244 ,00 nicht übersteigen. Unstrittig ist, dass die Grenze im Sinne der Anm. 8 zu TP 7 GGG betreffend das Sparguthaben in der Pflegschaftsrechnung nicht überschritten wurde. Gegenständlich strittig ist aber, welche Beträge zu den Einkünften nach Anm. 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind. Diesbezüglich ist kraft des ausdrücklichen Verweises der Anm. 8 leg. cit. auf § 276 ABGB diese Bestimmung relevant.Unstrittig ist, dass die Grenze im Sinne der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG betreffend das Sparguthaben in der Pflegschaftsrechnung nicht überschritten wurde. Gegenständlich strittig ist aber, welche Beträge zu den Einkünften nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind. Diesbezüglich ist kraft des ausdrücklichen Verweises der Anmerkung 8 leg. cit. auf Paragraph 276, ABGB diese Bestimmung relevant.
1 ABGB (in der hier maßgeblichen Fassung) gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtsame auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000,00, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.
Paragraph 276, Absatz eins, ABGB (in der hier maßgeblichen Fassung) gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtsame auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000,00, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Hinsichtlich der Gebührenbefreiung sind bei den Einkünften - wie in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigste Beispiele für derartige Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen (siehe 981 der Beilagen XXIV. GP Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen zu Z 10, 16 und 17 [§ 31a Abs. 1, Überschrift vor TP 7, TP 7 Anm. 8 GGG] und Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anmerkung 14 zu TP 7 GGG). Weder das Pflegegeld noch die Mietbeihilfe sind von der Behörde jedoch in die Einkünfte eingerechnet worden (und wurden dementsprechend von der Kostenbeamtin auf AS 345 mit einem Minus versehen).Hinsichtlich der Gebührenbefreiung sind bei den Einkünften - wie in Paragraph 276, Absatz eins, ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigste Beispiele für derartige Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen (siehe 981 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen zu Ziffer 10, 16 und 17 [§ 31a Absatz eins,, Überschrift vor TP 7, TP 7 Anmerkung 8 GGG] und Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anmerkung 14 zu TP 7 GGG). Weder das Pflegegeld noch die Mietbeihilfe sind von der Behörde jedoch in die Einkünfte eingerechnet worden (und wurden dementsprechend von der Kostenbeamtin auf AS 345 mit einem Minus versehen). Hingegen hat die Behörde sowohl den Bezug der Mindestsicherung (14 x jährlich) als auch den der (erhöhten) Familienbeihilfe in Höhe von EUR 367,30 (12 x jährlich) als Einkünfte einbezogen, und gilt es letztere näher zu beleuchten: Zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe sind zwei Probleme zu unterscheiden: Einerseits stellt sich die Frage, wie mit dem Eigenbezug der Familienhilfe zu verfahren ist, andererseits ist zu klären, ob der erhöhte Betrag der Familienbeihilfe dem grundsätzlichen Bezug der Familienbeihilfe gleichzuhalten ist. 3.3.1. Zur Frage des Eigenbezuges: Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2018, Zl. Ra 2017/16/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe (welche den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten soll) vom - hier unstrittig vorliegenden - Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zu unterscheiden ist und lautet der Bezug habende Rechtssatz hierzu wie folgt: "Die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe soll den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit d FLAG dazu, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, und ist gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; in diesem Sinn auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9
4 FLAG).Allerdings ergibt sich aus dem genannten Judikat auch, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass mit dem Bezug der Familienbeihilfe lediglich der Grundbetrag gemeint ist vergleiche Rz 15 zu Ra 2017/16/0075). Bei den von der Beschwerdeführerin bezogenen EUR 367,30 handelt es sich aber um die erhöhte Familienbeihilfe (um den Grundbezug und den Erhöhungsbetrag
Paragraph 8, Absatz 4, FLAG). Mi seinem Erkenntnis vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne nochmal klargestellt (s. Rz 13), dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) - aber eben nur mit diesem - zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt.Mi seinem Erkenntnis vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne nochmal klargestellt (s. Rz 13), dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) - aber eben nur mit diesem - zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt. Zu dem in die Abrechnungsperiode fallenden Zeitpunkt hat der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich EUR 150,00 betragen. Dieser Betrag von jährlich EUR 1.500,00 (10 x EUR 150,00) ist daher nach Abzug des Pflegegelds von EUR 1.130,40,-- noch von den Einkünften abzuziehen, woraus sich dann ein Betrag von EUR 15.347,29 (EUR 16.847,29 - EUR 1.500,00) errechnet. Damit ergibt sich aber, dass der Schwellenwert von EUR 13.244 ,00 durch den Bezug der Mindestsicherung in Höhe von EUR 11.395,86 und den Grundbetrag der (nunmehr um den Erhöhungsbetrag von EUR 1.500,00 reduzierten) Familienbeihilfe in Eigenbezug (immer noch) überschritten wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2017/16/0075; Ro 2018/16/0043) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2017/16/0075; Ro 2018/16/0043) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2125653.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.