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{'item': 'W214 2125653-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 2§ 276§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlW214 2125653-1 SpruchW214 2125653-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.11.2015, Zl. XXXX (im Folgenden: ON 92), wurde der Bericht des Vereinssachwalters vom 16.10.2015 zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftsrechnung für die nunmehrige Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 28.08.2014 bis zum 27.08.2015 mit Einnahmen in Höhe von EUR 17.977,69 und Ausgaben in Höhe von EUR 19.310,60, daher mit einem Saldo in Höhe von EUR 4.001,03 pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Unter Hinzurechnung eines Guthabens von EUR 0,63 eines näher bezeichneten Sparbuches ergibt sich daher insgesamt ein Guthaben von EUR 4.001,66.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.11.2015, Zl. römisch 40 (im Folgenden: ON 92), wurde der Bericht des Vereinssachwalters vom 16.10.2015 zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftsrechnung für die nunmehrige Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 28.08.2014 bis zum 27.08.2015 mit Einnahmen in Höhe von EUR 17.977,69 und Ausgaben in Höhe von EUR 19.310,60, daher mit einem Saldo in Höhe von EUR 4.001,03 pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Unter Hinzurechnung eines Guthabens von EUR 0,63 eines näher bezeichneten Sparbuches ergibt sich daher insgesamt ein Guthaben von EUR 4.001,
  3. Im Mandatsverfahren wurde am 28.01.2016 ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erlassen und die nunmehrige Beschwerdeführerin (ua.) zur Zahlung einer Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG idH von EUR 82,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 binnen Frist aufgefordert.
  4. Im Mandatsverfahren wurde am 28.01.2016 ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erlassen und die nunmehrige Beschwerdeführerin (ua.) zur Zahlung einer Entscheidungsgebühr nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG idH von EUR 82,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 binnen Frist aufgefordert.
  5. Hinsichtlich dieser Gebührenvorschreibung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und führte aus, sie habe per 31.08.2015 über ein Guthaben am Mündelgeldkonto in Höhe von EUR 4.001,03 verfügt, sodass ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt worden sei, dessen Anspruchsvoraussetzungen sie erfülle.
  6. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 16.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann im ordentlichen Verfahren in dieser Pflegschaftssache aufgefordert, eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG (für "ON 60") in Höhe von EUR 82,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen. Mit Berichtigungsbescheid vom 23.03.2016 wurde dieser Zahlungsauftrag dahingehend berichtigt, dass es sich bei der vorgeschriebenen Zahlung um die Gebühr zu ON 92 handle.4. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 16.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann im ordentlichen Verfahren in dieser Pflegschaftssache aufgefordert, eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG (für "ON 60") in Höhe von EUR 82,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen. Mit Berichtigungsbescheid vom 23.03.2016 wurde dieser Zahlungsauftrag dahingehend berichtigt, dass es sich bei der vorgeschriebenen Zahlung um die Gebühr zu ON 92 handle. Rechtlich erwog die Behörde, dass lediglich das Pflegegeld in Höhe von EUR 1.130,40 von den Einnahmen abzuziehen sei, sodass sich für die Bemessungsgrundlage immer noch ein relevantes Einkommen in Höhe von EUR 16.847,29 ergebe, welches über der für die Gebührenbefreiung relevanten Grenze von EUR 13.244,00 liege. Die erhöhte Familienbeihilfe stelle, soweit sie vom Pflegebefohlenen selbst bezogen werde, einen Einkommensbestandteil dar und sei daher dem Einkommen hinzuzurechnen.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie Folgendes erklärte: Sie beziehe die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von EUR 813,99 (EUR 827,82 im Jahr 2014), eine erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von EUR 367,30 und Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 154,20, tatsächlicher Auszahlungsbetrag EUR 94,
  2. Sie beziehe erhöhte Familienbeihilfe aufgrund eines Eigenanspruches, weil ihre Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen könnten. Die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld seien von den Einnahmen abzuziehen. Die erhöhte Familienbeihilfe sei eine Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechtes. Grundsätzlich diene die Familienbeihilfe dem Lastenausgleich im Interesse der Familie und soll die Pflege und Erziehung des Kindes erleichtern und den mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil zum Ausgleich dienen. Ein Kind, das keine Eltern habe, sei von diesem Lastenausgleich nicht auszuschließen. Demnach wären das Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe in Abzug zu bringen und erfülle sie daher die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde. Fest steht daher, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.11.2015 die Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum vom 28.08.2014 bis zum 28.08.2015 mit Einnahmen in Höhe von EUR 17.977,69 und Ausgaben in Höhe von EUR 19.310,60, daher mit einem Saldo in Höhe von EUR 4.001,03 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurde.Fest steht daher, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.11.2015 die Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum vom 28.08.2014 bis zum 28.08.2015 mit Einnahmen in Höhe von EUR 17.977,69 und Ausgaben in Höhe von EUR 19.310,60, daher mit einem Saldo in Höhe von EUR 4.001,03 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurde. Bereits mit dem Bezug der Mindestsicherung in Höhe von EUR 813,99 monatlich (14 x) und dem Grundbezug der Familienbeihilfe (10 x in Eigenbezug im Abrechnungszeitraum) ergeben sich Einnahmen, die über der für die Gebührenbefreiung relevanten Schwelle an Einkünften in Höhe von EUR 13.244,00 liegen. Soweit die Beschwerdefürherin EUR 367,30 moantlich an Familienbeihilfe in Eigenbezug erhält, ist darin der Erhöhungsbetrag von EUR 150,00 monatlich für ihre Behinderung enthalten.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, wobei insbesondere in den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (ON 92) Einsicht genommen wurde. Mit Erhebung der Beschwerde fasste die Beschwerdeführerin ihre einzelnen Einkünfte nochmal zusammen. Der von der Vereinssachwalterin erstattete Jahresbericht (AS 343 ff des Grundaktes) stellt die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin damit in Einklang dar, weshalb der Sachverhalt eindeutig feststeht. Dass die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe im Eigenbezug erhält, bringt sie selbst vor, weshalb kein Grund daran zu zweifeln besteht. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Behörde herangezogenen Beträge auch nicht, sie führt in ihrem Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass die (erhöhte) Familienbeihilfe sowie das (von der Behörde ohnehin in Abzug gebrachte) Pflegegeld nicht in die Einkünfte einzurechnen gewesen wären und rügt damit ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Behörde.Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, wobei insbesondere in den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (ON 92) Einsicht genommen wurde. Mit Erhebung der Beschwerde fasste die Beschwerdeführerin ihre einzelnen Einkünfte nochmal zusammen. Der von der Vereinssachwalterin erstattete Jahresbericht (AS 343 ff des Grundaktes) stellt die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin damit in Einklang dar, weshalb der Sachverhalt eindeutig feststeht. Dass die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe im Eigenbezug erhält, bringt sie selbst vor, weshalb kein Grund daran zu zweifeln besteht. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Behörde herangezogenen Beträge auch nicht, sie führt in ihrem Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass die (erhöhte) Familienbeihilfe sowie das (von der Behörde ohnehin in Abzug gebrachte) Pflegegeld nicht in die Einkünfte einzurechnen gewesen wären und rügt damit ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Behörde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache:

TP 7 lit. c Z 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 Außerstreitgesetz) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00.

TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, Außerstreitgesetz) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00.

§ 2Z 3 lit.

b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 lit. c Z 2 GGG mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet.

Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet. Die Gebühr ist von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen. Nach der Anmerkung 8 zur TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idgF [ABGB]) EUR 13.244 ,00 nicht übersteigen.Nach der Anmerkung 8 zur TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 229, 276, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, idgF [ABGB]) EUR 13.244 ,00 nicht übersteigen. Unstrittig ist, dass die Grenze im Sinne der Anm. 8 zu TP 7 GGG betreffend das Sparguthaben in der Pflegschaftsrechnung nicht überschritten wurde. Gegenständlich strittig ist aber, welche Beträge zu den Einkünften nach Anm. 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind. Diesbezüglich ist kraft des ausdrücklichen Verweises der Anm. 8 leg. cit. auf § 276 ABGB diese Bestimmung relevant.Unstrittig ist, dass die Grenze im Sinne der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG betreffend das Sparguthaben in der Pflegschaftsrechnung nicht überschritten wurde. Gegenständlich strittig ist aber, welche Beträge zu den Einkünften nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind. Diesbezüglich ist kraft des ausdrücklichen Verweises der Anmerkung 8 leg. cit. auf Paragraph 276, ABGB diese Bestimmung relevant.

§ 276Abs.

1 ABGB (in der hier maßgeblichen Fassung) gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtsame auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000,00, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

Paragraph 276, Absatz eins, ABGB (in der hier maßgeblichen Fassung) gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtsame auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000,00, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Hinsichtlich der Gebührenbefreiung sind bei den Einkünften - wie in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigste Beispiele für derartige Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen (siehe 981 der Beilagen XXIV. GP Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen zu Z 10, 16 und 17 [§ 31a Abs. 1, Überschrift vor TP 7, TP 7 Anm. 8 GGG] und Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anmerkung 14 zu TP 7 GGG). Weder das Pflegegeld noch die Mietbeihilfe sind von der Behörde jedoch in die Einkünfte eingerechnet worden (und wurden dementsprechend von der Kostenbeamtin auf AS 345 mit einem Minus versehen).Hinsichtlich der Gebührenbefreiung sind bei den Einkünften - wie in Paragraph 276, Absatz eins, ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigste Beispiele für derartige Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen (siehe 981 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen zu Ziffer 10, 16 und 17 [§ 31a Absatz eins,, Überschrift vor TP 7, TP 7 Anmerkung 8 GGG] und Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anmerkung 14 zu TP 7 GGG). Weder das Pflegegeld noch die Mietbeihilfe sind von der Behörde jedoch in die Einkünfte eingerechnet worden (und wurden dementsprechend von der Kostenbeamtin auf AS 345 mit einem Minus versehen). Hingegen hat die Behörde sowohl den Bezug der Mindestsicherung (14 x jährlich) als auch den der (erhöhten) Familienbeihilfe in Höhe von EUR 367,30 (12 x jährlich) als Einkünfte einbezogen, und gilt es letztere näher zu beleuchten: Zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe sind zwei Probleme zu unterscheiden: Einerseits stellt sich die Frage, wie mit dem Eigenbezug der Familienhilfe zu verfahren ist, andererseits ist zu klären, ob der erhöhte Betrag der Familienbeihilfe dem grundsätzlichen Bezug der Familienbeihilfe gleichzuhalten ist. 3.3.1. Zur Frage des Eigenbezuges: Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2018, Zl. Ra 2017/16/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe (welche den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten soll) vom - hier unstrittig vorliegenden - Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zu unterscheiden ist und lautet der Bezug habende Rechtssatz hierzu wie folgt: "Die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe soll den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit d FLAG dazu, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, und ist gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; in diesem Sinn auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9

(12); ders., Unterhaltsrecht3, Rz 276 und 741; sowie Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12a, Rz 79)."Die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe soll den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG dazu, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, und ist gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; in diesem Sinn auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9
(12); ders., Unterhaltsrecht3, Rz 276 und 741; sowie Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Paragraph 12 a,, Rz 79). Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient nicht unmittelbar dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfs aufgrund der Behinderung (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; EF-Slg. 150.000)." Dadurch, dass die der Beschwerdeführerin gewährte Familienbeihilfe (im Grundbezug) ihr eben - frei - zur Verfügung steht, ist den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Familienbeihilfe (genauer: der Grundbetrag der Familienbeihilfe) in Abzug zu bringen wäre, mit Blick auf Ra 2017/16/0075 nicht zu folgen. 3.3.2. Zur Frage des Erhöhungsbetrages: Allerdings ergibt sich aus dem genannten Judikat auch, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass mit dem Bezug der Familienbeihilfe lediglich der Grundbetrag gemeint ist (vgl. Rz 15 zu Ra 2017/16/0075). Bei den von der Beschwerdeführerin bezogenen EUR 367,30 handelt es sich aber um die erhöhte Familienbeihilfe (um den Grundbezug und den Erhöhungsbetrag

§ 8Abs.

4 FLAG).Allerdings ergibt sich aus dem genannten Judikat auch, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass mit dem Bezug der Familienbeihilfe lediglich der Grundbetrag gemeint ist vergleiche Rz 15 zu Ra 2017/16/0075). Bei den von der Beschwerdeführerin bezogenen EUR 367,30 handelt es sich aber um die erhöhte Familienbeihilfe (um den Grundbezug und den Erhöhungsbetrag

Paragraph 8, Absatz 4, FLAG). Mi seinem Erkenntnis vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne nochmal klargestellt (s. Rz 13), dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) - aber eben nur mit diesem - zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt.Mi seinem Erkenntnis vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne nochmal klargestellt (s. Rz 13), dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) - aber eben nur mit diesem - zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt. Zu dem in die Abrechnungsperiode fallenden Zeitpunkt hat der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich EUR 150,00 betragen. Dieser Betrag von jährlich EUR 1.500,00 (10 x EUR 150,00) ist daher nach Abzug des Pflegegelds von EUR 1.130,40,-- noch von den Einkünften abzuziehen, woraus sich dann ein Betrag von EUR 15.347,29 (EUR 16.847,29 - EUR 1.500,00) errechnet. Damit ergibt sich aber, dass der Schwellenwert von EUR 13.244 ,00 durch den Bezug der Mindestsicherung in Höhe von EUR 11.395,86 und den Grundbetrag der (nunmehr um den Erhöhungsbetrag von EUR 1.500,00 reduzierten) Familienbeihilfe in Eigenbezug (immer noch) überschritten wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2017/16/0075; Ro 2018/16/0043) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2017/16/0075; Ro 2018/16/0043) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2125653.1.00

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