RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlW233 2172546-2 SpruchW233 2172546-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FEL
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Ihm wurde für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.07.2018, Zahl: W246 2172546-1/7E die Beschwerde des Beschwerdeführers geben die Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen jedoch seiner Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 28.06.2019 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seinen Antrag hin am 08.08.2018 ein Fremdenpass mit der Nr. F1220562 und dem Geburtsdatum XXXX ausgestellt. Mit Schreiben vom 10.09.2018 hat das Bundesamt den Beschwerdeführer aufgefordert, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu stellen, da sein ihm ausgestellter Fremdenpass falsche Identitätsdaten enthalte. Dieser Fremdenpass wurde ihm schließlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, mit der Begründung entzogen, dass aufgrund eines Fehlers der Behörde in diesem Fremdenpass sein Geburtsdatum fehlerhaft mit XXXX eingetragen worden sei. Dieser Bescheid ist am 30.11.2018 in Rechtskraft erwachsen.Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seinen Antrag hin am 08.08.2018 ein Fremdenpass mit der Nr. F1220562 und dem Geburtsdatum römisch 40 ausgestellt. Mit Schreiben vom 10.09.2018 hat das Bundesamt den Beschwerdeführer aufgefordert, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu stellen, da sein ihm ausgestellter Fremdenpass falsche Identitätsdaten enthalte. Dieser Fremdenpass wurde ihm schließlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, mit der Begründung entzogen, dass aufgrund eines Fehlers der Behörde in diesem Fremdenpass sein Geburtsdatum fehlerhaft mit römisch 40 eingetragen worden sei. Dieser Bescheid ist am 30.11.2018 in Rechtskraft erwachsen. Bereits am 20.09.2018 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses ein. Mit Schreiben vom 21.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zusammengefasst dazu aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die Ausstellung eines Reisepasses bei der afghanischen Botschaft zu beantragen und der Behörde binnen dieser Frist eine Bestätigung der Botschaft über die erfolgte Antragstellung oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass seine Bemühungen um Ausstellung eines Reisepasses erfolglos geblieben seien. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus ein Auszug aus einer "gutachterliche Stellungnahme" vom 22.08.2017 zur Frage, ob afghanischen Staatsbürgern von der Botschaft ein Reisedokument ausgestellt werde, zur Kenntnis gebracht. Gemäß dieser Information habe der diese "gutachterliche Stellungnahme" Erstellende aufgrund eines Gespräches mit dem Botschafter der Islamischen Republik von Afghanistan in Wien in Erfahrung gebracht, dass Staatsangehörigen der Islamischen Republik Afghanistan, die in Österreich subsidiären Schutz erhalten haben, Reisedokumente von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellt werden. Diesem Schreiben wurde der vom Beschwerdeführer dem Bundesamt zurückgestellte Fremdenpass angeschlossen, da, wie die belangte Behörde begründet ausführt, dieser Pass von der Behörde aus Versehen entgegengenommen worden sei und er diesen Pass für die Erfüllung des Parteiengehörs benötige. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Zustellung durch Hinterlegung am 26.09.2018 zugestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 20.09.2018 abgewiesen. Begründet führt das Bundesamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer entgegen den ihm mit Schreiben vom 21.09.2018 erteilten Auftrag, keinen Nachweis erbracht habe, dass er einen Versuch unternommen hätte, ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu erlangen. Weiters führt die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß ihres Amtswissens die Botschaft von Afghanistan in Wien bis zum 01.10.2018 verpflichtet gewesen sei, jedem Staatsbürger, der sich im Ausland aufhalte, einen Reisepass auszustellen, um ihm Reiseerleichterung und Aufenthalt im Ausland zu ermöglichen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm von Seiten der afghanischen Botschaft mitgeteilt worden sei, dass diese keine solchen Dokumente mehr ausstelle. Auch dem Bundesamt sei bekannt, dass die afghanische Botschaft seit dem 15.10.2018 keine Bestätigungen oder Nachweise für afghanische Asylwerber mehr ausstelle. Für die Nichtausstellung solcher Nachweise durch die afghanische Botschaft könne der Beschwerdeführer nichts, da dieser Umstand nicht in seine Verschuldenssphäre falle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, ist Begünstigter internationalen Schutzes und verfügt über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.06.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seinen Antrag hin am 08.08.2018 ein Fremdenpass mit der Nr. F1220562 und dem Geburtsdatum XXXX ausgestellt. Dieser Fremdenpass wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2018, mit der Begründung entzogen, dass aufgrund eines Fehlers der Behörde sein Geburtsdatum fehlerhaft in diesen Fremdenpass eingetragen worden sei.Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seinen Antrag hin am 08.08.2018 ein Fremdenpass mit der Nr. F1220562 und dem Geburtsdatum römisch 40 ausgestellt. Dieser Fremdenpass wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2018, mit der Begründung entzogen, dass aufgrund eines Fehlers der Behörde sein Geburtsdatum fehlerhaft in diesen Fremdenpass eingetragen worden sei. Mit Schreiben vom 21.09.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 26.09.2018, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zusammengefasst dazu aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die Ausstellung eines Reisepasses bei der afghanischen Botschaft zu beantragen und der Behörde binnen dieser Frist eine Bestätigung der Botschaft über die erfolgte Antragstellung oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass seine Bemühungen um Ausstellung eines Reisepasses erfolglos geblieben seien. Tatsächlich stand dem Beschwerdeführer jedoch nur eine Frist von fünf Tagen für die Antragstellung der Ausstellung eines afghanischen Reisepasses bei der afghanischen Botschaft in Wien zur Verfügung, die diese dem Amtswissen der belangten Behörde entsprechend nur bis 01.10.2018 verpflichtet war, Reisepässe auszustellen. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer entgegen der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Frist von sechs Wochen tatsächlich nur fünf Tage zur Verfügung standen, durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser verkürzten Frist, nicht gewillt war, einen ernsthaften Versuch unternommen zu haben, um sich ein gültiges Reisedokument Afghanistans zu beschaffen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Begünstigter eines subsidiären Schutzstatus ist und über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.06.2019 verfügt stützt sich auf das in seinem Akt einliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2018, Zahl: W246 2172546-1/7E und auf die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 08.08.2018 ein Fremdenpass mit dem Geburtsdatum XXXX ausgestellt wurde, stützt sich auf den in seinem Akt einliegenden Fremdenpass im Original auf ASDie Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 08.08.2018 ein Fremdenpass mit dem Geburtsdatum römisch 40 ausgestellt wurde, stützt sich auf den in seinem Akt einliegenden Fremdenpass im Original auf AS
- Der Umstand, dass ihm dieser Fremdenpass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018 wieder entzogen worden ist, gründet sich auf die in seinem Akt auf AS 139 ff einliegende Urschrift dieser Entziehungsentscheidung. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, dass er keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, sich ein gültiges Reisedokument Afghanistans zu beschaffen gründet sich darauf, dass ihm die belangte Behörde zwar mit Schreiben vom 21.09.2018, ihm tatsächlich zugestellt am 26.09.2018 eine Frist von 6 Wochen zur Erlangung eines afghanischen Reisedokuments bzw. dem Nachweis, dass ihm ein solches nicht ausgestellt wird, eingeräumt hat, im angefochtenen Bescheid allerdings selbst ausführt, dass nach ihrem Amtswissen, die Botschaft von Afghanistan in Wien nur bis zum 01.10.2018 verpflichtet gewesen sei, afghanischen Staatsbürgern im Ausland, einen Reisepass auszustellen. Damit verkürzt die belangte Behörde allerdings die dem Beschwerdeführer gewährte Frist von sechs Wochen unzulässiger Weise auf faktisch fünf Tage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005, die einschlägige Rechtsnorm. Dieser lautet:Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005, die einschlägige Rechtsnorm. Dieser lautet: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend." Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich weder unter die Fälle des § 88 Abs. 1 FPG noch des § 88 Abs. 2 FPG. Allerdings ist diesem der Status subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass ihm ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen.Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich weder unter die Fälle des Paragraph 88, Absatz eins, FPG noch des Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Allerdings ist diesem der Status subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass ihm ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen. § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich in Reisedokumenten seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich in Reisedokumenten seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8 f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2018, ihm tatsächlich zugestellt durch Hinterlegung am 26.09.2018, auf, innerhalb von sechs Wochen die Ausstellung eines Reisepasses bei der afghanischen Botschaft zu beantragen bzw. der Behörde binnen dieser Frist eine Bestätigung der Botschaft darüber vorzulegen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben seien. Allerdings ist aus der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass gemäß ihrem eigenen Amtswissen entsprechend die afghanische Botschaft in Wien nur bis 01.10.2018 verpflichtet gewesen sei, jedem Staatsbürger (gemeint wohl: jedem afghanischen Staatsangehörigen) im Ausland, einen Reisepass auszustellen, davon auszugehen, dass ihr zum Zeitpunkt der Aufforderung an den Beschwerdeführer dieser Umstand bekannt war. Damit standen dem Beschwerdeführer anstelle der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Frist von sechs Wochen tatsächlich bloß fünf Tage zur Erfüllung seiner ihm vom Bundesamt aufgetragenen Verpflichtungen zur Verfügung. Somit war der Beschwerdeführer tatsächlich gar nicht in der Lage, sich innerhalb der ihm gewährten Frist von sechs Wochen, von der afghanischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu beschaffen bzw. ist der belangten Behörde ihrem eigenen Amtswissen entsprechend bekannt, dass die afghanische Botschaft in Wien seit 01.10.2018 die Ausstellung eines Reisedokuments verweigert. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegen im Wesentlichen lediglich nur Tatsachenfragen vor; hinsichtlich der Rechtskraftwirkung eines Bescheides ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206) zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W233.2172546.2.00