Obsah (10)
§ 9§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlW233 2174288-1 SpruchW233 2174288-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FE
§ 9
BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX , geboren am XXXX ,
§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 1 Z 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben,
Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.07.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- In seiner Erstbefragung am 29.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer an, er sei geflüchtet, da er als Kleinkind seiner Cousine versprochen worden sei. Zwischenzeitlich habe diese bei einem Unfall ihre Beine verloren. Er habe sie nie heiraten wollen. Aufgrund dessen werde er von seinem Onkel mütterlicherseits bedroht. Dieser wolle ihn töten. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. Dabei hielt er sein Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung aufrecht und wurde ergänzend zu diesem sowie zu seinen Lebensumständen in Afghanistan und Österreich befragt. 1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.05.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand 11.05.2017) zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. 1.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.10.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.10.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 1.
- Mit hg. Schreiben vom 28.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Berichte zur Situation in Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 29.06.2018; UNHCR Guidelines - Afghanistan) in das Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer zu diesen Berichten eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. 1.
- Am 27.09.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Zur Ermittlung des Entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 24.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seiner Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 20.09.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung. 1.
- Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren folgende Dokumente/Unterlagen vor: * Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX über den Zeitraum von 30.11.2015 bis 08.07.2016 (AS 71);* Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 über den Zeitraum von 30.11.2015 bis 08.07.2016 (AS 71); * Teilnahmebestätigungen Deutschkurse (AS 73 ff; 195, 211); * Empfehlungsschreiben Familie XXXX vom 13.02.2016 (AS 81);* Empfehlungsschreiben Familie römisch 40 vom 13.02.2016 (AS 81); * Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX (AS 99);* Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 (AS 99); * ÖSD Zertifikat A2 ("sehr gut bestanden") vom 01.07.2016 (AS 103 ff); * Jahreszeugnis der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX, Schuljahr 2016/17, für die
- Schulstufe (AS 195);* Jahreszeugnis der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 , Schuljahr 2016/17, für die
- Schulstufe (AS 195); * Bestätigungen der Stadt XXXX über die Teilnahme an der Flurreinigungsaktion 2016 vom 10.05.2016 und 2017 vom 10.04.2017 (AS 199, 295);* Bestätigungen der Stadt römisch 40 über die Teilnahme an der Flurreinigungsaktion 2016 vom 10.05.2016 und 2017 vom 10.04.2017 (AS 199, 295); * Certificate of Attendance English Week (AS 203); * ÖSD Zertifikat A1 ("sehr gut bestanden") vom 22.02.2016 (AS 207); * Trainingsanmeldung Vitalcenter XXXX (AS 223);* Trainingsanmeldung Vitalcenter römisch 40 (AS 223); * Lehrvertrag für den Lehrberuf des Elektrotechnikers (Elektro- und Gebäudetechnik) für den Zeitraum 05.09.2017 bis 04.03.2021(AS 225 ff); * ÖDS Zertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 ("sehr gut bestanden") vom 23.02.2017; * Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 27.08.2017, mit welchem dem Lehrberechtigten des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker - Elektro-und Gebäudetechnik (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 25.08.2017 bis 24.05.2021 erteilt wird (AS 406); * Noteninformationsblatt der Landesberufsschule XXXX, Schuljahr 2017/11, für die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik - Elektro- und Gebäudetechnik* Noteninformationsblatt der Landesberufsschule römisch 40 , Schuljahr 2017/11, für die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik - Elektro- und Gebäudetechnik * Jahreszeugnis der Landesberufsschule XXXX, Schuljahr 2017/11, für die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik - Elektro- und Gebäudetechnik;* Jahreszeugnis der Landesberufsschule römisch 40 , Schuljahr 2017/11, für die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik - Elektro- und Gebäudetechnik; * Teilnahmebestätigung für den Kurs Deutsch B2 Prüfungsvorbereitung vom 05.02.2018 bis 09.02.2018 und Deutsch B2.2 Abendkurs vom 29.09.2017 bis 25.01.2018; * ÖSD Zertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 ("bestanden") vom 22.02.2018; * Diverse Fotos (Baseballteam, Lehre); * Empfehlungsschreiben XXXX vom 10.10.2018;* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 10.10.2018; * Empfehlungsschreiben XXXX vom 10.10.2018;* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 10.10.2018; * Bestätigung über die Mithilfe des Beschwerdeführers im städtischen Forstbetrieb der Stadt XXXX im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.* Bestätigung über die Mithilfe des Beschwerdeführers im städtischen Forstbetrieb der Stadt römisch 40 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie durch Einsichtnahme in die in das Verfahren eingebrachten Informationen zum Herkunftsstaat. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
- Feststellungen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Turkmenisch, er beherrscht die Landessprachen Dari und Farsi in Wort und Schrift und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2, sodass er sich in deutscher Sprache so fließend verständigen kann, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, wo er bis zu seinem
- Lebensjahr aufhältig war. Danach hat er bis zu seiner Ausreise in Afghanistan in der Provinz Jawzjan, im Distrikt XXXX gelebt. Er hat in Pakistan zehn Jahre lang die Schule besucht.Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, wo er bis zu seinem
- Lebensjahr aufhältig war. Danach hat er bis zu seiner Ausreise in Afghanistan in der Provinz Jawzjan, im Distrikt römisch 40 gelebt. Er hat in Pakistan zehn Jahre lang die Schule besucht. Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und seine Brüder nach ihm aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer steht mit einer in Afghanistan lebenden Schwester in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund. 2.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer absolviert derzeit im zweiten Lehrjahr eine Lehre als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik). Die tatsächliche Lehrzeit endet laut Lehrvertag am 04.03.
- Der Lehr- bzw. Ausbildungsberechtigte verfügt für den Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik) (Lehrling/Auszubildender) für den Zeitraum von 25.08.2017 bis 24.05.
- Der Beschwerdeführer besucht die Berufsschule XXXX und wurde über die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik (Elektro- und Gebäudetechnik) in allen Pflichtgegenständen positiv Beurteilt, wobei er in diesem Schuljahr im Pflichtgegenstand Deutsch und Kommunikation mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Der Beschwerdeführer besucht die Berufsschule römisch 40 und wurde über die erste Fachklasse für den Lehrberuf Elektrotechnik (Elektro- und Gebäudetechnik) in allen Pflichtgegenständen positiv Beurteilt, wobei er in diesem Schuljahr im Pflichtgegenstand Deutsch und Kommunikation mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ankunft in Österreich zahlreiche Deutschkurse besucht. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und mehrere ÖSD-Sprachzertifikate, darunter eines über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 vom 23.02.2017 und eines auf dem Niveau B2 vom 22.02.
- Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine Lehrlingsentschädigung und ist in der Lage, sich selbst zu erhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss seiner Lehre in der Lage sein wird, sich durch eigene berufliche Tätigkeit selbst zu erhalten. Der Beschwerdeführer plant, nach Abschluss seiner Lehre weiterhin in Vorarlberg im Lehrberuf zu arbeiten. Der Beschwerdeführer weist eine persönliche Beziehung mit einer emotionalen Bindung an die Familie seines Lehrberechtigten in XXXX und eine Nahebeziehung zu einer weiteren Familie in XXXX auf. Zudem ist er in Österreich sozial integriert und verfügt über freundschaftliche Kontakte in seiner Heimatgemeinde und seinem Lehrbetrieb.Der Beschwerdeführer weist eine persönliche Beziehung mit einer emotionalen Bindung an die Familie seines Lehrberechtigten in römisch 40 und eine Nahebeziehung zu einer weiteren Familie in römisch 40 auf. Zudem ist er in Österreich sozial integriert und verfügt über freundschaftliche Kontakte in seiner Heimatgemeinde und seinem Lehrbetrieb. Der Beschwerdeführer ist auch in seiner Heimatgemeinde engagiert und integriert. Er hat an zahlreichen Aktionen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe teilgenommen und ist in einem Sportverein engagiert. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Somit wird festgestellt, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers vorliegt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Verfahren vorgebracht, dass er in Afghanistan erfahren hätte, dass sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits eine Ehe zwischen ihm und seiner Cousine arrangierten hätten. Der Beschwerdeführer wäre jedoch mit dieser Eheschließung nicht einverstanden gewesen. Nach dem Tod seines Vaters hätte ihm sein Onkel Druck gemacht und gegen ihn körperliche Gewalt ausgeübt, woraufhin der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausreist sei. Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht glaubhaft machen, dass er vor ihrer Ausreise aus Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischer Gesinnung verfolgt wurden bzw. ihm im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. 2.
- Zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Zwar zählt die Provinz Jawzjan - die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, sowohl die Taliban als auch IS-Anhänger in manchen Teilen der Provinz aktiv sind und es in diesen oft zu bewaffneten Zusammenstößen sowie zu koordinierten Angriffen kommt. Die Provinz wurde in den letzten Jahren Schauplatz eines sich vergrößernden Aufstandes seitens der Taliban und des IS, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz ihm die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Zuge von Zusammenstößen oder Kämpfen unterschiedlicher staatlicher und nichtstaatlicher Gruppierungen, getötet, misshandelt oder verletzt zu werden. Jedoch steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Herat in der afghanischen Provinz Herat offen, die als eine relativ friedliche und entwickelte Provinz im Westen Afghanistans beschrieben wird. Diese Provinz verzeichnet in abgelegenen Distrikten Aktivitäten von Aufständischen und es kommt zu Zusammenstößen zwischen diesen und Sicherheitskräften. Herat (Stadt), Hauptstadt der Provinz Herat, steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt erreicht werden kann. Die Provinz Herat ist von einer Dürre betroffen. Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Wasser ist grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Bei einer Rückkehr in die Stadt Herat besteht für den Beschwerdeführer nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in der Stadt Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat zudem keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation eine Gewährung von subsidiärem Schutz auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt angezeigt hätten. Der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr in die Stadt Herat Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. 2.
- Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat (Afghanistan) des Beschwerdeführers (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, gekürzt und bereinigt): Sicherheitslage Provinz Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port. Nahra-i-Shahi. Dihdadi. Balkh. Daulatabad. Chamtal. Sholgar. Chaharbolak. Kashanda. Zari. Charkont. Shortipa. Kaldar. Marmal. und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten. Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan. Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschaftsund Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschaftsund Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der SafranProduktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der SafranProduktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m3 turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m3 turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten TalibanGruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten TalibanGruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). Jawzjan / Jowzjan Jawzjan liegt in Nordafghanistan und wird aufgrund der immensen Erdgasreserven als eine der strategisch wichtigen Provinzen des Landes betrachtet. Die Provinz grenzt an Turkmenistan. Die Provinz hat folgende administrative Einheiten: die Provinzhauptstadt Shiberghan/Sheberghan- Stadt, Khamyab, Qarqin, Aqcha, Maradyan/Mardyan, Fayzabad, Mingajik, Khaniqa/Khanaqa, Khwajah Du Ko/Khwajadukoh, QushTepa/Qushtepa und Darzab (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 559.691 geschätzt (CSO 4.2017). In Jawzjan leben mehrheitlich Turkmenen und Usbeken, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Hazara, Arabern und anderen Volksgruppen (Pajhwok o.D.).Jawzjan liegt in Nordafghanistan und wird aufgrund der immensen Erdgasreserven als eine der strategisch wichtigen Provinzen des Landes betrachtet. Die Provinz grenzt an Turkmenistan. Die Provinz hat folgende administrative Einheiten: die Provinzhauptstadt Shiberghan/Sheberghan- Stadt, Khamyab, Qarqin, Aqcha, Maradyan/Mardyan, Fayzabad, Mingajik, Khaniqa/Khanaqa, Khwajah Du Ko/Khwajadukoh, QushTepa/Qushtepa und Darzab (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 559.691 geschätzt (CSO 4.2017). In Jawzjan leben mehrheitlich Turkmenen und Usbeken, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Hazara, Arabern und anderen Volksgruppen (Pajhwok o.D.). In der Provinz wird Sesam angebaut (IWPR 22.2.2018). 2017 wurde ein Projekt zum Bau von GasKraftwerken, welche ca. 200 Megawatt erzeugen sollen, entworfen. Das Projekt sieht die Zusammenarbeit zwischen der afghanischen Regierung, der afghanischen Firma Bayat Power und dem Deutschen Unternehmen Siemens vor (TH 14.3.2018; vgl. EBR 15.11.2017, Tolonews 29.3.2017). Im März 2017 wurde verlautbart, dass bereits mit der Errichtung von Masten und Stromleitungen in Shihberghan begonnen wurde; auch wird durch Gas generierter Strom erzeugt, um die Bevölkerung in den abgelegenen Regionen der Hauptstadt zu versorgen (Tolonews 29.3.2017). Ferner ist die Provinz reich an Ressourcen: Es gibt Vorkommen von Diamanten, Smaragden, Uran und Erdöl (Tolonews 9.12.2017). Jawzjan, war in den Jahren 2008 und 2015 Opium-frei; nichtsdestotrotz, stieg im Jahr 2017 der Mohnanbau auf bis zu 3.200 Hektar an. Im selben Jahr wurden u.a. in der Provinz Jawzjan vier Opiumfelder, ca. 0.3 Hektar, ausgemerzt (UNODC 11.2017).In der Provinz wird Sesam angebaut (IWPR 22.2.2018). 2017 wurde ein Projekt zum Bau von GasKraftwerken, welche ca. 200 Megawatt erzeugen sollen, entworfen. Das Projekt sieht die Zusammenarbeit zwischen der afghanischen Regierung, der afghanischen Firma Bayat Power und dem Deutschen Unternehmen Siemens vor (TH 14.3.2018; vergleiche EBR 15.11.2017, Tolonews 29.3.2017). Im März 2017 wurde verlautbart, dass bereits mit der Errichtung von Masten und Stromleitungen in Shihberghan begonnen wurde; auch wird durch Gas generierter Strom erzeugt, um die Bevölkerung in den abgelegenen Regionen der Hauptstadt zu versorgen (Tolonews 29.3.2017). Ferner ist die Provinz reich an Ressourcen: Es gibt Vorkommen von Diamanten, Smaragden, Uran und Erdöl (Tolonews 9.12.2017). Jawzjan, war in den Jahren 2008 und 2015 Opium-frei; nichtsdestotrotz, stieg im Jahr 2017 der Mohnanbau auf bis zu 3.200 Hektar an. Im selben Jahr wurden u.a. in der Provinz Jawzjan vier Opiumfelder, ca. 0.3 Hektar, ausgemerzt (UNODC 11.2017). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage in Jawzjan Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Jawzjan zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan zählt, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische - inklusive Taliban - in manchen Distrikten aktiv sind (Khaama Press 21.2.2018). Ebenso sind IS-Anhänger in manchen Teilen der Provinz aktiv, in diesen kommt es oft zu bewaffneten Zusammenstößen sowie zu koordinierten Angriffen (Khaama Press 21.2.2018; vgl. Xinhua 17.1.2017).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Jawzjan zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan zählt, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische - inklusive Taliban - in manchen Distrikten aktiv sind (Khaama Press 21.2.2018). Ebenso sind IS-Anhänger in manchen Teilen der Provinz aktiv, in diesen kommt es oft zu bewaffneten Zusammenstößen sowie zu koordinierten Angriffen (Khaama Press 21.2.2018; vergleiche Xinhua 17.1.2017). Die Provinz Jawzjan wurde in den letzten Jahren Schauplatz eines sich vergrößernden Aufstandes seitens der Taliban (Tolonews 5.8.2017) und des IS (Xinhua 17.1.2017). Im Kampf gegen Aufständische haben in der Vergangenheit sogar Frauen zu den Waffen gegriffen (Xinhua 17.1.2017). Im Jahr 2017 gehörte Jawzjan zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl an Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018). Zahlreiche Familien wurden von den Distrikten Aqcha, Qushtepa and Darzab in das Zentrum der Provinz vertrieben (IWPR 14.3.2018; vgl. Pajhwok 5.2.2018).Im Jahr 2017 gehörte Jawzjan zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl an Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018). Zahlreiche Familien wurden von den Distrikten Aqcha, Qushtepa and Darzab in das Zentrum der Provinz vertrieben (IWPR 14.3.2018; vergleiche Pajhwok 5.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 162 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: Im gesamten Jahr 2017 wurden in Jawzjan 118 zivile Opfer (46 getötete Zivilisten und 72 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gezielte Tötungen und IEDs. Dies bedeutet einen Rückgang von 47% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operation in Jawzjan In der Provinz werden militärische Operationen (Bodenoffensiven und Luftangriffe) durchgeführt um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (YS 9.3.2018; vgl. Tolonews 17.3.2018, Tolonews 5.3.2018, Tolonews 2.1.2018). Dabei werden Taliban und IS-Anhänger getötet (SWI 17.3.2018; vgl. Tolonews 10.3.2018, YS 9.3.2018, Tolonews 4.3.2018). Auch ausländische IS- Kämpfer (Usbeken, Franzosen, Algerier, Tschetschenen) befanden sich unter den Toten (Tolonews 2.1.2018, Tolonews 10.12.2017). Dabei wurden auch IS-Anführer getötet (Khaama Press 19.3.2018). Zusammenstöße zwischen den afghanischen Streitkräften und dem IS sowie zwischen IS-Anhängern und Talibankämpfern finden statt (SWI 17.3.2018; vgl. SP 13.3.2018).In der Provinz werden militärische Operationen (Bodenoffensiven und Luftangriffe) durchgeführt um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (YS 9.3.2018; vergleiche Tolonews 17.3.2018, Tolonews 5.3.2018, Tolonews 2.1.2018). Dabei werden Taliban und IS-Anhänger getötet (SWI 17.3.2018; vergleiche Tolonews 10.3.2018, YS 9.3.2018, Tolonews 4.3.2018). Auch ausländische IS- Kämpfer (Usbeken, Franzosen, Algerier, Tschetschenen) befanden sich unter den Toten (Tolonews 2.1.2018, Tolonews 10.12.2017). Dabei wurden auch IS-Anführer getötet (Khaama Press 19.3.2018). Zusammenstöße zwischen den afghanischen Streitkräften und dem IS sowie zwischen IS-Anhängern und Talibankämpfern finden statt (SWI 17.3.2018; vergleiche SP 13.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Jawzjan Die Taliban sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 21.2.2018); so sind gewisse Distrikte in Jawzjan unter Kontrolle oder Einfluss der Taliban (Tolonews 21.3.2018). Berichten zufolge ist der IS in der Provinz Jawzjan aktiv (Tolonews 9.12.2017; vgl. Tolonews 5.8.2017).Berichten zufolge ist der IS in der Provinz Jawzjan aktiv (Tolonews 9.12.2017; vergleiche Tolonews 5.8.2017). Anhänger selbsternannter IS-Kämpfer sind in Distrikten wie Darzab und Qushtepa aktiv, wo sie von Mentoren aus dem Sudan, aus Tschetschenien, Uzbekistan und Frankreich ausgebildet werden (VOA 18.3.2018; vgl. UNAMA 2.2018, Pajhwok 12.11.2017, Tolonews 2.1.2018, AAN 15.5.2018). Ein Ausbildungszentrum des IS befindet sich in Sardara, Darzab (Pajhwok 12.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es ist nicht klar, ob diese IS-Kämpfer mit der IS-Gruppierung in Nangarhar verbündet sind (UNAMA 2.2018). Eine andere Quelle berichtet über angebliche Kontakte zwischen den beiden IS-Gruppierungen (Pajhwok 12.3.2018).Anhänger selbsternannter IS-Kämpfer sind in Distrikten wie Darzab und Qushtepa aktiv, wo sie von Mentoren aus dem Sudan, aus Tschetschenien, Uzbekistan und Frankreich ausgebildet werden (VOA 18.3.2018; vergleiche UNAMA 2.2018, Pajhwok 12.11.2017, Tolonews 2.1.2018, AAN 15.5.2018). Ein Ausbildungszentrum des IS befindet sich in Sardara, Darzab (Pajhwok 12.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es ist nicht klar, ob diese IS-Kämpfer mit der IS-Gruppierung in Nangarhar verbündet sind (UNAMA 2.2018). Eine andere Quelle berichtet über angebliche Kontakte zwischen den beiden IS-Gruppierungen (Pajhwok 12.3.2018). In der Provinz Jawzjan kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und IS (Tolonews 17.3.2018; vgl. Pajhwok 12.11.2017, Tolonews 25.10.2017). Ursache für bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS sind unter anderem die Kontrolle über grenzüberschreitende Drogenrouten (SP 13.3.2018).In der Provinz Jawzjan kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und IS (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Pajhwok 12.11.2017, Tolonews 25.10.2017). Ursache für bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS sind unter anderem die Kontrolle über grenzüberschreitende Drogenrouten (SP 13.3.2018). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene sicherheitsrelevante Vorfälle (Gefechte und Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung) registriert (ACLED 23.2.2018). Erreichbarkeit [...] Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht (BFA Staatendokumentation 4.2018). Kam Air - eine private afghanische Fluglinie, führt seit kurzem auch internationale Flüge nach Delhi durch. Diese Flüge werden als nutzbringend für die afghanische Bevölkerung im Norden angesehen - sowohl wirtschaftlich als auch insbesondere für jene, die spezielle medizinische Behandlungen benötigen. Indien (Delhi) ist die fünfte internationale Destination, die vom Flughafen Mazar-e Sharif aus angeflogen wird. Die anderen sind Türkei, Iran, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien. Die Stadt Herat wird in Zukunft von Kam Air zweimal wöchentlich von NeuDelhi aus angeflogen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). Internationaler Flughafen Herat Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vgl. TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.).Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vergleiche TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.). [...] Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit. Auslandsreisen. Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 20.4.2018; vgl. MPI 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit. Auslandsreisen. Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 20.4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische. Landminen und improvisierte Sprengfallen (lEDs) das Reisen besonders gefährlich. speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Gesellschaftliche Sitten schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (USDOS 20.4.2018). [...] Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vgl. WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vergleiche WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018). Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert (IWF 8.12.2017). Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen (UN GASC 27.2.2018). Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vgl. AF 14.11.2017).Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vergleiche AF 14.11.2017). In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. SCA 22.5.2018).In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche SCA 22.5.2018). Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner) (SCA 22.5.2018). Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden.
einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen (AF 14.11.2017). Projekte der afghanischen Regierung Im Laufe des Jahres 2017 hat die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsprioritäten durch die hohen Entwicklungsräte zu fördern (UN GASC 27.2.2018). Darunter fällt u. a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vgl. GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018).a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vergleiche GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018). Das "Citizens' Charter National Priority Program" z. B. hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 28.12.2017).Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 28.12.2017). [...] Rückkehr Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet. die nach Afghanistan zurückgekehrt sind. nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen. die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben. als auch nicht-registrierte Personen. die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind. sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-
- um 24% erhöht. und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz. die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig. als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.
- 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017). Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA Staatendokumentation; vgl. AAN 19.5.2017). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFAAuch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA Staatendokumentation; vergleiche AAN 19.5.2017). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017) und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten (BFA Staatendokumentation 4.2018; IOM 6.2012). Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017). Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 18.4.2018).Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AAN 19.5.2017) und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten (BFA Staatendokumentation 4.2018; IOM 6.2012). Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AAN 19.5.2017). Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 18.4.2018). Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig: IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM- Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (BFA Staatendokumentation; vgl. IOM 25.1.2018). IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung (BFA Staatendokumentation; vgl. IOM 25.1.2018). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM Belgium o. D.). IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 25.1.2018). ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung vonIOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM- Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (BFA Staatendokumentation; vergleiche IOM 25.1.2018). IOM setzt im Zuge von Restart römisch zwei unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung (BFA Staatendokumentation; vergleiche IOM 25.1.2018). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM Belgium o. D.). IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 25.1.2018). ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IRARA o. D., IOM 25.1.2018). AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. FB o.D.). Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017).Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IRARA o. D., IOM 25.1.2018). AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche FB o.D.). Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AAN 19.5.2017). NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an (BFA Staatendokumentation 4.2018). Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein.NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an (BFA Staatendokumentation 4.2018). Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt (BFA Staatendokumentation 4.2018). Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt (BFA Staatendokumentation 4.2018). Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl UNHCR 13.12.2017).UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNHCR 13.12.2017). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017) - alle Leistungen sind kostenfrei (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Info Migrants 2.1.2018). Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO (BFAPsychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AAN 19.5.2017) - alle Leistungen sind kostenfrei (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Info Migrants 2.1.2018). Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017). Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AAN 19.5.2017). Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak- Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017).Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak- Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AAN 19.5.2017). Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018). Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018).Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche BFA/EASO 1.2018). Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche BFA/EASO 1.2018). Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018).Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche BFA/EASO 1.2018). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018). Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Landinfo 19.9.2017). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche BFA/EASO 1.2018). Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Landinfo 19.9.2017). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). [...]
- Beweiswürdigung: 3.
- Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers werden aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen. Ebenso werden die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers aufgrund dessen Angaben und den von ihm vorgelegten Zeugnissen sowie aufgrund den von ihm dargelegten Kenntnissen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. 3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, wurde aufgrund der Tatsache getroffen, dass der Beschwerdeführer gegenteiliges weder vorgebracht hat noch im Laufe des Verfahrens Befunde o.ä. Unterlagen vorgelegt hat, die auf das Vorliegen einer ernsthaften oder chronischen Erkrankung schließen lassen würden. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren durchgehend angegeben, gesund zu sein. 3.
- Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So hat der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend angegeben, in Pakistan geboren worden zu sein und dort seine ersten 15 Lebensjahre verbracht zu haben (EV 16.02.2016, AS 61, 64; Verhandlungsprotokoll 24.10.2018, S 9 ff). Ebenso brachte er gleichbleibend vor, nach seiner Ankunft in Afghanistan erfahren zu haben, dass sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits eine Ehe zwischen seiner Cousine und ihm arrangiert hatten. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Einklang mit seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (EV 16.02.2016, AS 64) glaubhaft schildern, dass zu Lebzeiten seines Vaters dieser die Eheschließung im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers aufschieben konnte, sein Onkel jedoch nach dem Tod des Vaters auf die Eheschließung beharrte (Verhandlungsprotokoll 24.10.2018, S 15). Der Beschwerdeführer schilderte in weiterer Folge nachvollziehbar, dass er von seinem Onkel körperliche Gewalt erfuhr, weil er diesen mit der Ablehnung der Eheschließung in dessen Ehre beschmutzt hat (EV 16.02.2016, AS 65 f; Verhandlungsprotokoll 24.10.2018, S 15). Es erscheint insbesondere in Anbetracht der notorischen in Afghanistan herrschenden Gesellschaftsverhältnisse nachvollziehbar, dass zwar der Vater des Beschwerdeführers in der Lage war, die Eheschließung zu verzögern, die Mutter des Beschwerdeführers diesem jedoch - wie dieser auch sowohl in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als auch in der Einvernahme angab - aufgrund ihrer Stellung in der Gesellschaft als Frau, nicht zur Seite stehen konnte. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch glaubhaft an, dass seine Brüder nach dem Tod der Mutter Afghanistan verlassen hätten, um eine Familienfehde mit dem Onkel zu vermeiden (Verhandlungsprotokoll 24.10.2018, S 16). Der Beweiswürdigung des Bundesamtes, dass die Darstellung der Geschehnisse nicht detailliert genug sowie nicht schlüssig und plausibel sei, kann aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im gesamten Verfahren hinweg gleichbleibend geschildert hat, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er auch in andren Teilen Afghanistans Gewalt durch seinen Onkel befürchten müsste. Eine dahingehende Frage konnte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht beantworten (EV 16.02.2016, AS 66). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er an, sein Onkel sei nicht als ein mächtiger Mann bekannt gewesen, kenne aber viele Leute und habe die Macht, jemanden töten zu lassen. Ein Mann seines Onkels habe ihn auch in der Türkei gefunden (Verhandlungsprotokoll 24.10.2018, S 16 f). Woher genau sein Onkel von einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan erfahren könnte und wie dieser ihn in anderen Landesteilen finden würde, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht schlüssig darlegen. 3.
- Ebenso basieren die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan auf dessen glaubhaften Angaben im Verfahren, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 3.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Insbesondere kann aufgrund der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Turkmenen, aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams oder aufgrund seiner Eigenschaft als in Pakistan geborener Afghane oder als Rückkehrer Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer ist generell darauf zu verweisen, dass er selbst angab, im Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt aufgrund seiner Religion oder Volksgruppe verfolgt worden zu sein, keine Probleme mit Behörden oder Gerichten in seinem Herkunftsstaat gehabt zu haben und nicht politisch tätig oder in Haft gewesen zu sein (EV 16.02.2016, AS 64 f). Aus dem Vorbringen, er habe in Österreich bemerkt, dass ihn seine afghanischen Mitbewohner oder Bekannten in der Unterkunft wegen seiner sunnitischen Glaubensrichtung und auch seiner Volksgruppe zwar nicht ablehnen, aber sich von ihm distanzieren würden, kann nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden (Verhandlungsprotokoll 24.10.2018, S 17). 3.
- Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers fußen im Wesentlichen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 29.06.2018, Kapitel
- Sicherheitslage, Unterkapitel 3.14 Jawzjan/Jowzjan (S 106 ff). 3.6.
- Aufgrund dieser Länderinformationen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr läuft, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Zuge von Zusammenstößen oder Kämpfen unterschiedlicher staatlicher oder nichtstaatlicher Gruppierungen getötet, misshandelt oder verletzt zu werden. 3.6.
- Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Herat (Stadt) werden ebenso auf Grundlage der Informationen aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
- Herat (S 101 ff) getroffen. Ebenso basieren die Feststellungen zur Erreichbarkeit von Herat auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
- Erreichbarkeit (S 215 ff). Aus den Informationen zur Sicherheitslage in Herat (Stadt) ließ sich nicht ableiten, dass gleichsam jeder nur aufgrund seiner Anwesenheit in der genannten Stadt einem Verletzungs-, Misshandlungs- oder Tötungsrisiko ausgesetzt wäre, auch wenn es in der Stadt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer von einem solchen Vorfall betroffen werde, ist allerdings nicht so hoch, dass es geradezu wahrscheinlich wäre, dass er im Fall einer Rückkehr verletzt, misshandelt oder getötet würde. Dem vermag auch der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen unsubstantiierten Ausführungen, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei schlecht, nicht entgegenzutreten. Die Feststellung zur Dürre wurde zunächst der UNHCR-Richtlinie entnommen (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
- Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S 126). Dass diese Dürre eine Hungersnot ausgelöst hat, ließ sich dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial jedoch nicht entnehmen.Die Feststellung zur Dürre wurde zunächst der UNHCR-Richtlinie entnommen (Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
- Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S 126). Dass diese Dürre eine Hungersnot ausgelöst hat, ließ sich dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial jedoch nicht entnehmen. Zu Armut und Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat war auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt zunächst ergibt, dass Armut und Arbeitslosigkeit in ganz Afghanistan hoch sind, jedoch auch, dass beim Wiederaufbau Fortschritte erzielt werden können (Kapitel
- Grundversorgung und Wirtschaft, S. 336 ff.). Insbesondere für den Westen des Landes, wo auch die Provinz Herat liegt, konnte die Armutsrate reduziert werden. Zu Herat speziell wird auch berichtet, dass es sich um eine relativ entwickelte Provinz handelt, wo auch Infrastrukturprojekte umgesetzt werden (Kapitel
- Sicherheitslage, Unterkapitel 3.
- Herat, S 101 ff). Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rückkehr (S 335 ff). Es ist zudem notorisch, dass der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr nach negativem Verfahrensausgang Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, wodurch er Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen kann: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART II). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Ziel ist es, den Rückkehrer vor allem durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, sowie Start Ups den Neustart im Heimatland zu erleichtern. Die Sachleistung beträgt bei ERIN 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen 500,- EUR; beim IOM-Projekt (RESTART II) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,-Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rückkehr (S 335 ff). Es ist zudem notorisch, dass der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr nach negativem Verfahrensausgang Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, wodurch er Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen kann: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART römisch zwei). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Ziel ist es, den Rückkehrer vor allem durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, sowie Start Ups den Neustart im Heimatland zu erleichtern. Die Sachleistung beträgt bei ERIN 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen 500,- EUR; beim IOM-Projekt (RESTART römisch zwei) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen, wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft und die Weiterreise zum Zielort, zur Verfügung (sämtliche Informationen dazu können auch jederzeit aktuell auf www.voluntaryreturn.at in diversen Sprachen abgerufen werden). Bei einer zwangsweisen Außerlandesbringung stellt Österreich die sogenannte "Post Arrival Assistance" zur Verfügung. Die International Organization for Migration (IOM) führt dieses EU-finanzierte Unterstützungsprogramm im Auftrag der Europäischen Kommission (Directorate General for International Cooperation and Development) aus. Im Detail umfasst die Post-Arrival-Assistance die vorübergehende Unterkunftnahme, Hilfestellung beim weiteren Transport sowie ggf. medizinische und psychosoziale Betreuung. Der Fremde erhält im Rahmen des Kontaktgespräches im Zuge der Abschiebevorbereitung eine Information über die Möglichkeiten der "Post Arrival Assistance" und ein Informationsblatt mit den Kontaktdaten von IOM in Kabul. IOM Afghanistan wird vom Bundesamt über die jeweiligen Ankünfte vorab informiert. Bei nicht vorhandenen Eigenmitteln erhält der zwangsweise Rückzuführende zusätzlich seitens des Bundesamtes 50,00 EUR als sogenanntes Zehrgeld zur Sicherung des Fortkommens in den ersten Tagen nach seiner Rückführung. Eine Betragserhöhung ist im Einzelfall möglich. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme (einer) dieser Unterstützungen stellt sicher, dass der Beschwerdeführer bei zusätzlichem Bedarf Hilfestellung bekommt. Der Beschwerdeführer schilderte für den Fall seiner Rückkehr eine Gefahrensituation in Afghanistan, der die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist. Solche allgemeinen Gefahren stellen jedoch für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schafen zu beurteilen wäre. Eine spezifische Betroffenheit, in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen ist, aufgrund derer sich seine Situation kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen, vermochte er nicht glaubhaft darzulegen. 3.
- Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhält, ergab sich aus dem Akt. Aufgrund nachfolgender Überlegungen wird festgestellt, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers vorliegt: 3.7.
- Die Feststellungen zum Lehrverhältnis und zur Beschäftigungsbewilligung werden aufgrund des im Akt einliegenden Lehrvertrages (AS 225) sowie aufgrund des vorgelegten Bescheides des Arbeitsmarktservices vom 24.08.2017 (AS 406) getroffen. 3.7.
- Die Feststellungen zu Besuch und Leistungen in der Berufsschule werden aufgrund der vorliegenden Zeugnisse getroffen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gute schulische Leistungen aufweist. So wurde er im Schuljahr 2017/2018 nur zweimal mit "Befriedigend", darüber hinaus jedoch durchgehend mit "gut" oder "sehr gut" beurteilt.3.7.
- Die Feststellungen zu Besuch und Leistungen in der Berufsschule werden aufgrund der vorliegenden Zeugnisse getroffen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gute schulische Leistungen aufweist. So wurde er im Schuljahr 2017 aus 2018, nur zweimal mit "Befriedigend", darüber hinaus jedoch durchgehend mit "gut" oder "sehr gut" beurteilt. 3.7.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich zahlreiche Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aufgrund der vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (neben seinem erfolgreichen regulären Schulbesuch) mittlerweile (zumindest) acht Deutschkurse besucht hat. Im Ergebnis verfügt der Beschwerdeführer nicht nur - wie er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beweis stellen konnte - praktisch über sehr gute Deutschkenntnisse, sondern auch über ÖSD-Deutschzertifikate auf dem Niveau B1 (AS 391) und auf dem Niveau B2, welche im Verfahren vorgelegt wurden. Der Besuch vieler Deutschkurse zeigt die große Motivation des Beschwerdeführers, die deutsche Sprache zu erlernen. Diesen Eindruck bestätigte er auch durch sein Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auch in den vorgelegten Empfehlungsschreiben ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer sich sowohl auf Hochdeutsch als auch im Vorarlberger Dialekt verständigen kann. Insgesamt kann jedenfalls gesagt werden, dass der Beschwerdeführer einen außergewöhnlich hohen Grad an sprachlicher Integration aufweist. 3.7.
- Die Feststellungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers werden aufgrund der vorgelegten Unterlagen zum Lehrvertrag sowie seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen. 3.7.
- Insgesamt ist aufgrund des bestehenden Lehrverhältnisses und des engagierten Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, davon auszugehen, dass dieser auch nach Beendigung des Lehrverhältnisses in der Lage sein wird, sich durch eigene Arbeitsleistung selbst zu erhalten und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr konkret geschildert, wie er seine weitere (berufliche) Zukunft in Österreich gestalten will und plant, nach Abschluss der Lehre weiterhin in Vorarlberg im Lehrberuf zu arbeiten. Der Beschwerdeführer befindet sich am besten Weg, seine Lehre als Elektrotechniker abzuschließen. In weiterer Folge ist es aufgrund der Lage am österreichischen Arbeitsmarkt als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer auch über das Lehrverhältnis hinaus Beschäftigung finden wird. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sich in der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2019 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2019) StF: BGBl. II Nr. 3/2019 unter § 1 Abs. 1 Z 16 der Beruf der ElektroinstallateurInnen und -MonteurInnen und unter § 1 Abs. 2 für Vorarlberg der Beruf der ElektromechanikerInnen findet.Der Beschwerdeführer befindet sich am besten Weg, seine Lehre als Elektrotechniker abzuschließen. In weiterer Folge ist es aufgrund der Lage am österreichischen Arbeitsmarkt als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer auch über das Lehrverhältnis hinaus Beschäftigung finden wird. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sich in der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2019 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2019) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2019, unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, der Beruf der ElektroinstallateurInnen und -MonteurInnen und unter Paragraph eins, Absatz 2, für Vorarlberg der Beruf der ElektromechanikerInnen findet. 3.7.
- Hinsichtlich der sozialen Integration des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt, dass dieser hervorragend in sein berufliches Umfeld eingebunden ist. Aus den Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten sowie seinen ArbeitskollegInnen geschätzt wird. Er wird als bei den Kunden beliebt, zielstrebig, wissbegierig, strebsam und äußerst zuverlässig beschrieben. Aufgrund der vorgelegten Empfehlungsschreiben kann auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl mit der Familie seines Lehrberechtigten in XXXX als auch mit einer weiteren Familie in XXXX in einer persönlichen Beziehung mit einer emotionalen Bindung steht. Aus dem Empfehlungsschreiben von XXXX ergibt sich, dass die Familie den Beschwerdeführer ins Herz geschlossen hat, dieser gleich Anschluss zu den Söhnen gefunden hat und mittlerweile Teil der Familie ist. Aus dem Empfehlungsschreiben der Familie XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Familie "XXXX" genannt wird (was der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte) und mit der Familie bereits seit November 2015 in engem Kontakt steht.Aufgrund der vorgelegten Empfehlungsschreiben kann auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl mit der Familie seines Lehrberechtigten in römisch 40 als auch mit einer weiteren Familie in römisch 40 in einer persönlichen Beziehung mit einer emotionalen Bindung steht. Aus dem Empfehlungsschreiben von römisch 40 ergibt sich, dass die Familie den Beschwerdeführer ins Herz geschlossen hat, dieser gleich Anschluss zu den Söhnen gefunden hat und mittlerweile Teil der Familie ist. Aus dem Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Familie "XXXX" genannt wird (was der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte) und mit der Familie bereits seit November 2015 in engem Kontakt steht. Darüber hinaus kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimatgemeinde XXXX engagiert und an zahlreichen Aktionen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe teilgenommen hat. Dieses Engagement lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nicht nur für sein persönliches und berufliches Fortkommen nutzt, sondern in seine Heimatgemeinde derart eingebunden ist, dass er an Aktivitäten, die auch für viele Österreicher Teil ihres Lebens in ihrer Gemeinde sind, regelmäßig teilnimmt und sich so im Sinne der Gemeinde betätigt.Darüber hinaus kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimatgemeinde römisch 40 engagiert und an zahlreichen Aktionen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe teilgenommen hat. Dieses Engagement lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nicht nur für sein persönliches und berufliches Fortkommen nutzt, sondern in seine Heimatgemeinde derart eingebunden ist, dass er an Aktivitäten, die auch für viele Österreicher Teil ihres Lebens in ihrer Gemeinde sind, regelmäßig teilnimmt und sich so im Sinne der Gemeinde betätigt. In einer Gesamtschau ist der Beschwerdeführer sowohl beruflich gefestigt als auch sozial eingebunden und engagiert. Er verfügt darüber hinaus über sehr gute Deutschkenntnisse und ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B
- Insgesamt führt der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt ein Leben, dass dem eines gewöhnlichen Österreichers gleicht und ist daher als außergewöhnlich gut integriert anzusehen. Es kann daher festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers vorliegt. 3.7.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, wird aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister getroffen. 3.
- Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die mit Stichtag vom 30.08.2018 neu publizierten UNHCR-Richtlinien werden als notorisch angesehen und der Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalls, wie auch unter Punkt 2.
- f zitiert, zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zu Spruchteil A) 4.1.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:4.1.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). 4.1.1.
- Zur behaupteten Verfolgung durch den Onkel des Beschwerdeführers: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seiner Weigerung, seine Cousine zu heiraten von deren Familie, insbesondere deren Vater - seinem Onkel - verfolgt kann zunächst in rechtlicher Hinsicht angemerkt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur die potenzielle Asylrelevanz von Verfolgungsakten aus Rache grundsätzlich bejaht. Er hat sie jedoch auf jene Fälle beschränkt, in denen ein von Verfolgungshandlungen Betroffener nur aufgrund seiner familiären Verbindung in die Verfolgung gegen eine unmittelbar betroffene Person einbezogen wird (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings klar zu entnehmen, dass er selbst die Ehrverletzung, auf der die Verfolgung basiert - nämlich die Weigerung, seine Cousine zu heiraten -, begangen haben will. Die Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgt daher aufgrund von Rache gegen ihn selbst und nicht aufgrund der nach der Judikatur geforderten Einbeziehung wegen familiärer Verbindung in die Rache gegen einen anderen unmittelbar Betroffenen. Asylrelevanz unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der sozialen Gruppe der "Familie" ist daher zu verneinen. Dass die Gewaltausübung durch den Onkel auf einem anderen Konventionsgrund beruhen würde, ist nicht ersichtlich. Damit fehlt ein Konnex zu einem der in der GFK aufgezählten Fluchtgründe und kommt dem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Aktionsradius seines Onkels auch andere Provinzen Afghanistans erfasst, sodass auch Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung (unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 4.1.2.2.) vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen wäre. 4.1.1.
- Zur behaupteten Verfolgungsgefahr als in Pakistan geborener Afghane Dass in Pakistan geborenen Afghanen nur aufgrund dieses Merkmales Übergriffe durch den Staat oder Dritte drohen würde, wurde bereits beweiswürdigend verneint, sodass der Beschwerdeführer auch eine Verfolgungsgefahr aus diesem Grund nicht glaubhaft machen konnte. 4.1.1.
- Zur Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder aufgrund der Eigenschaft als "Rückkehrer": Dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines Glaubens Verfolgung durch den Staat oder Dritte drohen würde, wurde ebenfalls beweiswürdigend verneint, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Ebenso ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass Rückkehrern aus Europa nur aufgrund dieses Merkmales Übergriffe durch Dritte oder den Staat drohen. 4.1.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides4.1.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in den Herkunftsstaat eines Asylwerbers, wenn dort eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, herrscht, dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bl