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{'item': 'W247 1406624-7'}

Obsah (20)§ 68§ 53Artikel 133§ 3§ 8§ 10§ 38§ 66§ 41§ 55§ 52§ 46§ 57§ 18§ 17§ 41aArt. 130§ 6§ 58Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlW247 1406624-7 SpruchW247 1406624-7/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HO

§ 68Abs. 1 AVG, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 idgF. iVm.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF. iVm. § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 57 FPG idgF. und 18 Abs. 1 Z. 1, 4, 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 57, FPG idgF. und 18 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: "

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 6 FPG, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen"."

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen". B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erster Antrag auf internationalen Schutz: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 09.02.2009 seinen
  3. Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 38Abs. 1 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.04.2009, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.1.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den unter Punkt
  4. genannten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. 1.
  5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, Zl. XXXX, wurde der unter Punkt
  6. genannte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.

  1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, Zl. römisch 40 , wurde der unter Punkt
  2. genannte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 1.5. Das Bundesasylamt hat am 08.02.2010 mit dem oben im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.5. Das Bundesasylamt hat am 08.02.2010 mit dem oben im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zl. XXXX, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zl. römisch 40 , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

  1. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  2. Am 11.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr
  3. Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. XXXX,

§ 68Abs.

1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.2.

  1. Am 11.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr
  2. Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 2.2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.09.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. XXXX,

§ 41Abs. 3 Asyl

G 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.2.2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.09.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2.3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 38Abs. 1 Asyl

G 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2.3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.10.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 2.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. XXXX,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 sowie § 38 Abs. 1 Z. 4 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.2.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005:3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005: 3.

  1. Am 07.08.2014 stellten der BF und seine Ehegattin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005.3.
  2. Am 07.08.2014 stellten der BF und seine Ehegattin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  3. 3.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 28.01.2015, Zl. XXXX und XXXX, wurde die Anträge nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF und seine Ehegattin

§ 10Abs.3 Asyl

G iVm § 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen, sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft festgelegt.3.2. Mit Bescheiden des BFA vom 28.01.2015, Zl. römisch 40 und römisch 40 , wurde die Anträge nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF und seine Ehegattin

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9 B, F, A, -, römisch fünf G, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft festgelegt. 3.3. Mit Erkenntnis, XXXX und XXXX, des BVwG vom 06.09.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde

§ 55Asyl

G 2005, § 52 Abs. 3 FPG, § 10 Abs. 3 1.Satz AsylG 2005, § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, 55 Abs. 1 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.3.3. Mit Erkenntnis, römisch 40 und römisch 40 , des BVwG vom 06.09.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde

Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 3, FPG, Paragraph 10, Absatz 3, 1.Satz AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG idgF. und Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF, 55 Absatz eins, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

  1. Dritter Antrag auf internationalen Schutz: 4.
  2. Am 12.06.2017 brachte der Beschwerdeführer seinen
  3. Antrag auf internationalen Schutz ein. 4.
  4. Im Rahmen der am 12.06.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt, dass sein
  5. Antrag auf internationalen Schutz am 22.11.2013 rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, dass er nunmehr mit seinem Sohn gekommen wäre, man ihm gesagt habe, dass er einen neuerlichen Asylantrag stellen solle und er andernfalls verhaftet würde. Nachgefragt, ob der BF alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, bejahte dies der BF. Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er dies. 4.
  6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am 13.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA"), Erstaufnahmestelle West, hat der BF zusammengefasst angegeben, dass er seit September 2014 an einer Pankreasinsuffizienz leide und seither dauerhaft Medikamente einnehmen müsse. Zu seinen Angaben bei seiner Ersteinvernahme am 12.06.2016 zum Fluchtgrund befragt, merkte der BF nochmals an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe am 11.06.2017 unerwartet Besuch von seinem Sohn, XXXX, geb. in XXXX am XXXX, erhalten. Er sei bei der Polizei in Wels gewesen um einen Asylantrag für seinen Sohn zu stellen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zwei Möglichkeiten habe, entweder eingesperrt zu werden oder einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der BF sei überrascht gewesen und habe nicht erwähnt, dass er chronische Krankheiten habe und ständig Medikamente einnehmen müsse. Zu seinem Sohn meinte der BF, dass dieser allein gekommen wäre, in Linz lebe und Grundversorgung beziehe. Der BF bekomme von seinem Sohn keine finanzielle Unterstützung. Die Ehegattin des BF sei im
  7. Monat schwanger und hätte in Österreich in 2014 bereits ein Kind verloren. Nochmals befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, meinte der BF: "Ja. In den vorherigen Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt. Ich habe keine neuen Gründe".4.
  8. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am 13.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA"), Erstaufnahmestelle West, hat der BF zusammengefasst angegeben, dass er seit September 2014 an einer Pankreasinsuffizienz leide und seither dauerhaft Medikamente einnehmen müsse. Zu seinen Angaben bei seiner Ersteinvernahme am 12.06.2016 zum Fluchtgrund befragt, merkte der BF nochmals an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe am 11.06.2017 unerwartet Besuch von seinem Sohn, römisch 40 , geb. in römisch 40 am römisch 40 , erhalten. Er sei bei der Polizei in Wels gewesen um einen Asylantrag für seinen Sohn zu stellen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zwei Möglichkeiten habe, entweder eingesperrt zu werden oder einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der BF sei überrascht gewesen und habe nicht erwähnt, dass er chronische Krankheiten habe und ständig Medikamente einnehmen müsse. Zu seinem Sohn meinte der BF, dass dieser allein gekommen wäre, in Linz lebe und Grundversorgung beziehe. Der BF bekomme von seinem Sohn keine finanzielle Unterstützung. Die Ehegattin des BF sei im
  9. Monat schwanger und hätte in Österreich in 2014 bereits ein Kind verloren. Nochmals befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, meinte der BF: "Ja. In den vorherigen Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt. Ich habe keine neuen Gründe". 4.
  10. Im Rahmen der am 06.12.2017 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im November 2012 (erneut) beschlossen habe, seinen Herkunftsstaat verlassen und er sich nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens nicht getraut habe, in seine Heimat zurückzukehren. Er habe Angst gehabt, weshalb er in Österreich um einen Aufenthaltstitel angesucht habe. Hinsichtlich der Gründe für seine Asylantragstellung gab er an, dass sein Sohn aus seiner ersten Beziehung nach Österreich gekommen sei und hier um Asyl angesucht habe. Der BF habe seinen Sohn zur Polizeiinspektion begleitet. Ein Polizist habe ihm anlässlich der Asylantragstellung seines Sohnes geraten, selbst einen Asylantrag zu stellen, andernfalls er festgenommen würde. Befragt, ob er je nachgedacht habe, mit seiner Gattin in seine Heimat zurückzukehren, gab er an, dass er Angst habe, in seine Heimat zurückzukehren, da er dort Probleme habe. Befragt, ob er neue Fluchtgründe habe, gab er an, dass alle seine Fluchtgründe schon im
  11. Asylverfahren vollinhaltlich behandelt worden seien. Die Frage, ob es abgesehen von den geschilderten Fluchtgründen weitere Gründe gebe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinem familiären Umfeld gab der Beschwerdeführer an, dass seine Gattin hier lebe und sie bald ihr erstes Kind bekommen würden. Er habe seine Gattin 2008 kennengelernt und lebe mit ihr zusammen. Weitere Verwandte in Österreich gäbe es nicht. Weiters gab er an, dass er in Österreich aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviere und bereits einen Kurs auf dem Niveau A1/2 positiv abgeschlossen habe. Er beziehe aktuell keine Grundversorgung, sondern arbeite beim "XXXX", wofür er Lebensmittel beziehe. Er habe bereits mehrere Arbeitsbewilligungen gehabt und wäre es sein großer Wunsch, in Österreich zu arbeiten. Er sei auch im Verein "XXXX" tätig, wo er Basketball-Turniere organisiere. Der Beschwerdeführer legte unter einem folgende Unterlagen/Dokumente vor: * Ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.07.2017; * Ärztlicher Befundbericht des XXXX vom 17.09.2014;* Ärztlicher Befundbericht des römisch 40 vom 17.09.2014; * ÖSD Diplom Deutsch Grundstufe A2 vom 17.06.2014; * Anmeldungsbestätigung XXXX vom 14.09.2017 für den Kurs "Deutsch als Fremdsprache B1/1";* Anmeldungsbestätigung römisch 40 vom 14.09.2017 für den Kurs "Deutsch als Fremdsprache B1/1"; * Mongolische Heiratsurkunde mit Übersetzung; * Referenzschreiben des Vereins "XXXX" vom 09.09.2015; * Bestätigung der XXXX vom 30.11.2017;* Bestätigung der römisch 40 vom 30.11.2017; * Bestätigung der XXXX vom 12.07.2017;* Bestätigung der römisch 40 vom 12.07.2017; * diverse private Unterstützungsschreiben; * Einstellbestätigung XXXX vom 13.11.2014;* Einstellbestätigung römisch 40 vom 13.11.2014; * Teilnahmebestätigung XXXXvom 04.03.2015; * Bescheid vom AMS vom 19.08.2013, 05.07.2013, 27.05.2013; 4.
  12. Am XXXX kam der Sohn des BF, XXXX, in Linz zu Welt. Am 15.
  13. 2018 stellt die Ehegattin des BF, Fr. XXXX, geb. XXXX, für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.4.
  14. Am römisch 40 kam der Sohn des BF, römisch 40 , in Linz zu Welt. Am 15.
  15. 2018 stellt die Ehegattin des BF, Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG getroffen, eine Abschiebung gem.

§ 46 FPG für zulässig erklärt und gem. § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG getroffen, eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und gem. Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2018, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde des minderjährigen Sohns des BF gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z. 3, 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG und 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des minderjährigen Sohns des BF gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, 9 BFA-VG und 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 4.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.06.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).4.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.06.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Feststellend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der letztmaligen Asylantragstellung angegeben habe, den neuen Asylantrag gestellt zu haben, da er seinen Sohn aus erster Ehe anlässlich dessen Asylantragstellung begleitet habe, er selbst hierbei über seinen Aufenthaltstitel befragt worden sei und man ihm im Anschluss geraten habe, selbst einen Asylantrag zu stellen, da man ihn aufgrund der mehrfach abgelehnten Asylanträge andernfalls in Haft nehmen müsse. Die Frage, ob es bei einer Rückkehr in die Mongolei konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe gebe, habe er verneint. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder aus erster Ehe sowie einen Sohn mit seiner jetzigen Gattin. Es würden keine weiteren Familienmitglieder in Österreich leben. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Seine Deutschkenntnisse wären mittelmäßig und wäre er in einem Linzer Sportverein als Organisationshelfer tätig und arbeite seit 2015 alle 14 Tage für 2 Stunden ehrenamtlich in einem XXXX. Er wäre unbescholten.Feststellend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der letztmaligen Asylantragstellung angegeben habe, den neuen Asylantrag gestellt zu haben, da er seinen Sohn aus erster Ehe anlässlich dessen Asylantragstellung begleitet habe, er selbst hierbei über seinen Aufenthaltstitel befragt worden sei und man ihm im Anschluss geraten habe, selbst einen Asylantrag zu stellen, da man ihn aufgrund der mehrfach abgelehnten Asylanträge andernfalls in Haft nehmen müsse. Die Frage, ob es bei einer Rückkehr in die Mongolei konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe gebe, habe er verneint. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder aus erster Ehe sowie einen Sohn mit seiner jetzigen Gattin. Es würden keine weiteren Familienmitglieder in Österreich leben. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Seine Deutschkenntnisse wären mittelmäßig und wäre er in einem Linzer Sportverein als Organisationshelfer tätig und arbeite seit 2015 alle 14 Tage für 2 Stunden ehrenamtlich in einem römisch 40 . Er wäre unbescholten. 4.

  1. Weiters traf die belangte Behörde nachstehende Feststellungen zur aktuellen Lage in der Mongolei:
  2. Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016
  3. Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016
  1. Rechtsschutz/Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
  2. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
  3. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.
  4. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016). Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016). 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015
  1. Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  2. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017
  3. Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016 6. Korruption Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016). Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016
  2. Ombudsmann Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017
  3. Wehrdienst und Rekrutierungen Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
  4. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016).Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
  5. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei 9.
  6. Wehrersatzdienst Religiöse oder Gewissensgründe sind keine Ausschlussgründe von der Wehrpflicht. Es gibt aber die Möglichkeit, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten oder sich durch die Zahlung für Ausbildungskosten und für den Erhalt eines Soldaten für ein Jahr von der Wehrpflicht freizukaufen (USDOS .10.8.2016) Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen. Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/328386/469165_de.html, Zugriff 19.12.2016 9.
  7. Wehrdienstverweigerung / Desertion Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
  8. Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International
(2016): Amnesty Report 2016 Mongolei, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mongolei?destination=node%2F2982, Zugriff 11.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 11. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit (Bertelsmann 2016). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie den Inhalt reguliert. (USDOS 13.4.2016). Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, welches Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt herangezogen um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2016). Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten verwendet, die über Korruption, und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichteten (AI 24.2.2016; vgl. auch FH 2016). Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 11.2016). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur (AI 24.2.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Es gibt insbesondere während Wahljahren auch Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 13.4.2016).Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit (Bertelsmann 2016). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie den Inhalt reguliert. (USDOS 13.4.2016). Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, welches Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt herangezogen um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2016). Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten verwendet, die über Korruption, und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichteten (AI 24.2.2016; vergleiche auch FH 2016). Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 11.2016). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur (AI 24.2.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Es gibt insbesondere während Wahljahren auch Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 13.4.2016). Es existieren hunderte Druck- und Rundfunkmedien in Privatbesitz. Die größte Nachrichtenquelle ist der staatliche Sender MNB (Mongolian National Broadcaster). Zusätzlich sind auch internationale Sender in der Mongolei niedergelassen (FH 2016). Das Presseinstitut der Mongolei (PIM) ist eine 1996 gegründete Nichtregierungsorganisation die für die Unabhängigkeit der Medien in der Mongolei arbeitet. Gemeinsam mit der internationalen NGO Reporter ohne Grenzen führte PIM das Media Ownership Monitor Projekt (MOM) durch. Die Erkenntnis daraus ist, dass 74% der mongolischen Pressekanäle politische Verbindungen haben. Da es auch keine regulierenden Schutzmaßnahmen gibt, um Medienkonzentrationen und Monopole zu verhindern, besteht die Gefahr auf Manipulation der Informationen und damit auch für den demokratischen Prozess (RSF 8.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung RSF - reporters sans frontiers (8.12.2016): Who owns the Media in Mongolia?, https://rsf.org/en/news/who-owns-media-mongolia, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Verfassung der Mongolei von 1992 garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit. Es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte. So sind Proteste nahe dem Regierungspalast und vor den Gebäuden politischer Parteien üblich (Bertelsmann 2016). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2016). Es gab jedoch Ausnahmen, wie die Zugangsverweigerungen für LGBTI Organisationen zu diversen öffentlichen Plätzen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13:4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 4.1.2017
  1. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt. Im Zuge einer am
  2. Dezember 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs hätte die Todesstrafe per September 2016 abgeschafft werden sollen (AA 11.2016a; vgl. auch AI 24.2.2016 und AI 4.12.2015). Die im Juli 2016 neu gewählte Regierung beschloss jedoch die Novelle des Strafgesetzbuchs neben anderen Gesetzen zunächst einer Überarbeitung zu unterziehen. Zusätzlich hinterfragen einzelne Parlamentarier die Sinnhaftigkeit der Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist daher in der Mongolei nach wie vor nicht abgeschafft. Es befinden sich weiterhin zur Todesstrafe verurteilte Personen in Haft (ohne dass ihre Strafe umgewandelt wurde) und 2015 wurden erneut zwei Personen zur Todesstrafe verurteilt (ÖB Peking 11.2016). Die letzte Hinrichtung fand in der Mongolei im Jahr 2008 statt. Dort war die Todesstrafe als Staatsgeheimnis eingestuft. (AI 4.12.2015).Die Todesstrafe wurde im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt. Im Zuge einer am
  3. Dezember 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs hätte die Todesstrafe per September 2016 abgeschafft werden sollen (AA 11.2016a; vergleiche auch AI 24.2.2016 und AI 4.12.2015). Die im Juli 2016 neu gewählte Regierung beschloss jedoch die Novelle des Strafgesetzbuchs neben anderen Gesetzen zunächst einer Überarbeitung zu unterziehen. Zusätzlich hinterfragen einzelne Parlamentarier die Sinnhaftigkeit der Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist daher in der Mongolei nach wie vor nicht abgeschafft. Es befinden sich weiterhin zur Todesstrafe verurteilte Personen in Haft (ohne dass ihre Strafe umgewandelt wurde) und 2015 wurden erneut zwei Personen zur Todesstrafe verurteilt (ÖB Peking 11.2016). Die letzte Hinrichtung fand in der Mongolei im Jahr 2008 statt. Dort war die Todesstrafe als Staatsgeheimnis eingestuft. (AI 4.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (4.12.2015): Mongolei schafft Todesstrafe ab, http://www.amnesty.de/2015/12/4/mongolei-schafft-todesstrafe-ab, Zugriff 11.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei
  4. Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2016). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Würdenträgern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2016). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, verbietet Diskriminierung aufgrund des Glaubens und sieht die Trennung zwischen Staat und Religion vor. (USDOS 10.8.2016). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2016), hatte aber auch Einfluss auf christliche Missionierung (FH House 2016). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% (LIP 12.2016) bis über 54,2% (Bertelsmann 2016) der Bevölkerung anhängen. 3% Prozent sind Moslems, 2,6% Anhänger des Schamanismus und 2,2% Christen, die meisten von ihnen Protestanten, andere bekennen sich zur russisch-orthodoxen Kirche, zu den Sieben-Tage-Adventisten oder zur katholischen Kirche. Laut Statistischem Jahrbuch 2014 sind von allen Kirchen, Tempeln und Gebetsplätzen in der Mongolei 42% dem Buddhismus, 48,8% dem Christentum, 7,4% dem Islam und 1,8% sonstigen Glaubensrichtungen wie Schamanismus oder Bahai, Muun gewidmet (LIP 12.2016). Religiöse Institutionen sind per Gesetzt dazu verpflichtet sich zu registrieren. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten sich in manchen Regionen zu registrieren, oder bei der Erneuerung der Registrierung. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Die Registrierung ist auf ein Jahr beschränkt, kann jedoch von regionalen Behörden auch für zwei bis drei Jahre ausgestellt werden. Es gibt Berichte, von christlichen Gruppen, dass alte Registrierungen ausgelaufen sind, während sich die Neuregistrierungen noch im Genehmigungsprozess befinden. Ausländern wurde in so einem Fall manchmal gestattet im Land zu bleiben (USDOS 10.8.2016). Insbesondere Christen berichten von Diskriminierung und Schikanen durch oft unangekündigte Kontrollen. Schamanische Führer berichten, dass ihrer Religion die finanzielle Unterstützung und Steuerbegünstigungen vorenthalten werden, welche anderen Religionen zugestanden werden (USDOS 10.8.2016). Die kasachische muslimische Minderheit genießt generelle Religionsfreiheit (FH 2016). Ausländische Missionare, benötigen ein Religionsvisum, um in der Mongolei missionieren zu dürfen. Es gibt keine Reglementierungen für Bürger, die missionieren wollen (USDOS 10.8.2016). Einige religiöse Gemeinschaften, insbesondere Christen, bemängeln, dass die Zahl der erlaubten Missionare beschränkt sei. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich um eine systematische Restriktion handelt, oder dass das Recht zur freien Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt würde (Bertelsmann 2016). Das Religionsgesetzt verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.8.2016). Nichtregistrierte religiöse Gruppen, werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.8.2016). Die jüdische Bevölkerung ist sehr klein und es gibt keine Berichte über Antisemitische Handlungen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/328386/469165_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 15. Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei 16. Grundversorgung und Wirtschaft Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016). Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b). Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009 aus 2010, starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015 aus 2016, starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016). Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016). In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016). Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016): Mongolei, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei 16.1. Sozialbeihilfen Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei 17. Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 11.2016). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird und Korruption daher weit verbreitet ist (LIP 12.2016). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulan Bator sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte, 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 12.2016). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2016). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 11.2016). Medizinische Versorgung ist relativ günstig. Es gibt jedoch Unterschiede in der Qualität der Behandlung weswegen vermögende Mongolen bevorzugt private Krankenhäuser aufsuchen, wo die Kosten deutlich höher sind (Bertelsmann 2016). Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten gibt es für Versicherte teils hohe Selbstbehalte. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, welche mit der geographischen Lage, städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen. Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40% sehr hoch (WHO 2017). der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in ländlichen Regionen grundsätzlich mühevoller (Bertelsmann 2016). Quellen: -Strichaufzählung APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System
(2013)Review, http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung WHO - World Health Organisation
(2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strengthening_in_mongolia/en/, Zugriff 4.1.2017 18. Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 11.2016). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass seine Identität, seine Staatsangehörigkeit aufgrund der vorgelegten Dokumente (mongolischer Pass, mongolischer ID-Karte und mongolischer Führerschein), sowie seine Religionszugehörigkeit und seiner Orts- und Sprachkenntnisse aufgrund seiner entsprechenden Ausführungen feststehen. Aufgrund der vorgelegten, ärztlichen Befunde komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass bei ihm eine lebensgefährliche und schwerwiegende Erkrankung nicht vorliege. Die medizinische Versorgung in der Mongolei sei laut Gesetz kostenlos. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Abfrage des österreichischen Strafregisters. Die Feststellung, dass seinem gegenständlichen Vorbringen kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei und die Rechtskraft des vorherigen Asylverfahrens einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den von ihm im damaligen Verfahren ins Treffen geführten Gründen entgegenstehe, ergebe sich aus den von ihm geltend gemachten Gründen zu seiner neuerlichen Asylantragstellung. Die Feststellung zum Familien- und Privatleben, sowie zu privaten Aktivitäten des BF in Österreich ergebe sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Beweismitteln. Die Lage im Herkunftsstaat würde sich aus den darin angeführten Quellen ergeben. Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe angegeben habe und all seine Fluchtgründe bereits im zweiten Asylverfahren vollinhaltlich behandelt worden seien, sodass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides stehe seinem neuerlichen Antrag entgegen, sodass das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet wäre.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe angegeben habe und all seine Fluchtgründe bereits im zweiten Asylverfahren vollinhaltlich behandelt worden seien, sodass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides stehe seinem neuerlichen Antrag entgegen, sodass das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet wäre. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. aus, dass er kein Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden sei und kein Opfer von Gewalt und benötige auch keinen Schutz vor weiterer Gewalt. Es sei daher kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen. Es liege ein schützenswertes Familienleben mit den aktuell im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, dh. seiner Gattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn vor, jedoch seien die Asylverfahren seiner Familienmitglieder ebenfalls negativ entschieden worden. Er sei seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig und wäre seine Einreise in das Bundesgebiet illegal und somit rechtswidrig erfolgt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens legalisiert. Es würden keine nennenswerten Aspekte einer übermäßigen Integration vorliegen, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in seinem Fall zulässig sei. Es stehe fest, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz iSd § 57 AsylG nicht zu erteilen sei und ihm keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zukomme. Da die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorliegen würden und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters sei auszusprechen, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig erscheinen lassen würden. Es sei auch nichts bekannt, was ihn an der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern würde. Es könne ihm zugemutet werden in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei.Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass er kein Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden sei und kein Opfer von Gewalt und benötige auch keinen Schutz vor weiterer Gewalt. Es sei daher kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Es liege ein schützenswertes Familienleben mit den aktuell im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, dh. seiner Gattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn vor, jedoch seien die Asylverfahren seiner Familienmitglieder ebenfalls negativ entschieden worden. Er sei seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig und wäre seine Einreise in das Bundesgebiet illegal und somit rechtswidrig erfolgt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens legalisiert. Es würden keine nennenswerten Aspekte einer übermäßigen Integration vorliegen, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in seinem Fall zulässig sei. Es stehe fest, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz iSd Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei und ihm keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zukomme. Da die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorliegen würden und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters sei auszusprechen, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, welche eine Abschiebung in sein Herkunftsland unzulässig erscheinen lassen würden. Es sei auch nichts bekannt, was ihn an der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern würde. Es könne ihm zugemutet werden in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass er in Österreich keiner geregelten Arbeit nachgehe und von der Unterstützung des Staates lebe. Er habe selbst angegeben, über keine nennenswerten Barmittel, Schmuck oder Wertgegenstände zu verfügen und derzeit von der Unterstützung Dritter zu leben. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens (dh. die Stellung von mittlerweile 3 nicht gerechtfertigten Asylanträgen, sowie der der rechtswidrige Verbleib im Bundesgebiet im Zeitraum vom 22.11.2013 bis 12.06.2017) seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass er in Österreich keiner geregelten Arbeit nachgehe und von der Unterstützung des Staates lebe. Er habe selbst angegeben, über keine nennenswerten Barmittel, Schmuck oder Wertgegenstände zu verfügen und derzeit von der Unterstützung Dritter zu leben. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens (dh. die Stellung von mittlerweile 3 nicht gerechtfertigten Asylanträgen, sowie der der rechtswidrige Verbleib im Bundesgebiet im Zeitraum vom 22.11.2013 bis 12.06.2017) seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, er keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, er keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Verfahren

§ 18

BFA-VG und

§ 68

AVG durchführbar geworden sei, sodass ihm die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG zu verwehren sei.Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Verfahren

Paragraph 18, BFA-VG und

Paragraph 68, AVG durchführbar geworden sei, sodass ihm die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zu verwehren sei. 4.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass er nunmehr mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Das Asylverfahren des Kindes und das Verfahren seiner Ehegattin in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G wären noch im Beschwerdestadium offen. Zu seinen Gunsten sei anzuführen, dass er unbescholten wäre, sich ehrenamtlich im XXXX wie auch im XXXX engagiere und zumindest grundsätzliche Deutschkenntnisse habe. Weiters sei er ehrenamtlich im Verein "XXXX" als Basketballspieler und Trainer tätig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei anzuführen, dass allein der Tatbestand, dass er die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge, kein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen könne. Er sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bei einer sofortigen zwangsweisen Rückkehr in sein Heimatland würde er von seiner Ehegattin und seinem 6 Monate alten Sohn getrennt werden. Es ergingen die Anträge, das BVwG möge 1) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, 2) den Bescheid des BFA vom 29.05.2018, Zl. XXXX dahingehend abändern, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.06.2017 nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, sondern inhaltlich behandelt wird. 3) in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 idgF. erteilt wird, sowie 4) feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung

§ 46FPG in die Mongolei nicht zulässig ist,4.8.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass er nunmehr mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Das Asylverfahren des Kindes und das Verfahren seiner Ehegattin in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wären noch im Beschwerdestadium offen. Zu seinen Gunsten sei anzuführen, dass er unbescholten wäre, sich ehrenamtlich im römisch 40 wie auch im römisch 40 engagiere und zumindest grundsätzliche Deutschkenntnisse habe. Weiters sei er ehrenamtlich im Verein "XXXX" als Basketballspieler und Trainer tätig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei anzuführen, dass allein der Tatbestand, dass er die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge, kein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen könne. Er sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bei einer sofortigen zwangsweisen Rückkehr in sein Heimatland würde er von seiner Ehegattin und seinem 6 Monate alten Sohn getrennt werden. Es ergingen die Anträge, das BVwG möge 1) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, 2) den Bescheid des BFA vom 29.05.2018, Zl. römisch 40 dahingehend abändern, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.06.2017 nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, sondern inhaltlich behandelt wird. 3) in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. erteilt wird, sowie 4) feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei nicht zulässig ist, 5) in eventu die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen, sowie 6) das

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs.2 Z. 6 FPG 2005 erlassene Einreiseverbot in der Dauer 5 Jahren ersatzlos beheben, in eventu angemessen herabsetzen, sowie 7) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.5) in eventu die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen, sowie 6) das

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 erlassene Einreiseverbot in der Dauer 5 Jahren ersatzlos beheben, in eventu angemessen herabsetzen, sowie 7) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 4.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2018, Zl.XXXX, wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.4.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2018, Zl.XXXX, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass im Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dem eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat geschlossen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Seine Identität steht fest. 1.
  3. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. 1.
  4. Der Beschwerdeführer stützte seinen
  5. Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits in den ersten beiden Asylverfahren geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe bzw. keine neuen Gründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnen würde, vorgebracht. 1.
  6. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. 1.
  7. Im Bundesgebiet sind weiters die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, wie auch der mit dieser gemeinsame, am XXXX in Österreich geborene Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, aufhältig. Sowohl die Ehegattin wie auch der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers sind mongolische Staatsangehörige.1.
  8. Im Bundesgebiet sind weiters die Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , wie auch der mit dieser gemeinsame, am römisch 40 in Österreich geborene Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , aufhältig. Sowohl die Ehegattin wie auch der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers sind mongolische Staatsangehörige. 1.
  9. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte nach zwei negativ entschiedenen Asylverfahren am 17.12.2013 beim Magistrat der Stadt XXXX eine Rot-weiß-rot-Karte plus

§ 41aAbs.

9 NAG beantragt. Mit 07.08.2014 brachten der BF und seiner Gattin Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beim BFA ein. Mit (datumsmäßig später berichtigten) Bescheiden vom sodann zuständigen BFA vom 28.01.2015 wurde diese Anträge

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen und gegen diese

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des BF und seiner Gattin wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2018 als unbegründet abgewiesen.1.6. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte nach zwei negativ entschiedenen Asylverfahren am 17.12.2013 beim Magistrat der Stadt römisch 40 eine Rot-weiß-rot-Karte plus

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG beantragt. Mit 07.08.2014 brachten der BF und seiner Gattin Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 beim BFA ein. Mit (datumsmäßig später berichtigten) Bescheiden vom sodann zuständigen BFA vom 28.01.2015 wurde diese Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gegen diese

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des BF und seiner Gattin wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2018 als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers stellte am 15.01.2018 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018 negativ entschieden wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. 1.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus in Österreich - nach eigenen Angaben- über keine familiären Anknüpfungspunkte. In der Mongolei leben noch die Mutter, sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 positiv absolviert und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht, jedoch kein diesbezügliches Sprachzeugnis dem erkennenden Gericht vorgelegt. Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich in einem XXXX sowie im XXXX als Organisationshilfe für Basketballturniere. Er ist darüber hinaus selbst als Basketballspieler- und -trainer tätig. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 positiv absolviert und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht, jedoch kein diesbezügliches Sprachzeugnis dem erkennenden Gericht vorgelegt. Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich in einem römisch 40 sowie im römisch 40 als Organisationshilfe für Basketballturniere. Er ist darüber hinaus selbst als Basketballspieler- und -trainer tätig. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. 2.
  7. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  8. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Die Feststellungen zu den in Österreich befindlichen Familienangehörigen, sowie deren anhängigen Verfahren entsprechen dem Amtswissen, sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, sowie dessen Gesundheitszustand, gründen sich auf seine Angaben im Verfahren sowie die vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  10. Zunächst ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Zuge der
  11. Asylantragstellung auf Nachfrage nach den Gründen für seine Antragstellung und die weitere Frage, ob sich etwas seit Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren verändert habe, explizit erklärt hat, dass er keine neuen Gründe habe und er überdies noch ausdrücklich angegeben hat, dass seine "Fluchtgründe alle schon im zweiten Asylverfahren vollinhaltlich behandelt worden" seien. Der Beschwerdeführer begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubhaft befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4 AVG, 32 und 33 VwGVG, nicht erfolgen.2.
  12. Zunächst ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Zuge der
  13. Asylantragstellung auf Nachfrage nach den Gründen für seine Antragstellung und die weitere Frage, ob sich etwas seit Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren verändert habe, explizit erklärt hat, dass er keine neuen Gründe habe und er überdies noch ausdrücklich angegeben hat, dass seine "Fluchtgründe alle schon im zweiten Asylverfahren vollinhaltlich behandelt worden" seien. Der Beschwerdeführer begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubhaft befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4 AVG, 32 und 33 VwGVG, nicht erfolgen. 2.
  14. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
  15. Es ergibt sich aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im seinem Herkunftsstaat. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es liegen daher - nach wie vor - keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Folglich ist seit der damaligen Beurteilung keine Änderung der Sachlage eingetreten.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.4.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.4.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.3.
  2. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.
  3. Zu Spruchteil A I.):3.
  4. Zu Spruchteil A römisch eins.): 3.6.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.6.
  6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). 3.6.1.

  1. Da der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt und kein neues Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ins Treffen geführt hat, sondern explizit angibt, dass seine Fluchtgründe schon im zweiten Asylverfahren vollinhaltlich behandelt worden seien, liegt zweifelsfrei in casu entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die im Zuge der vormaligen Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit den rechtskräftigen Entscheidungen über die vorangegangenen Asylanträge kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). 3.6.1.
  2. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Mongolei zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.3.6.1.
  3. Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Mongolei zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. 3.6.1.
  4. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Mongolei auch keine Gründe, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.3.6.1.3. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Mongolei auch keine Gründe, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten

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