Obsah (12)
§ 2Art. 133§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 19§§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlW266 2175544-1 SpruchW266 2175544-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als
§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch 40 , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "Der Grad der Behinderung beträgt 30 vom Hundert." im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am 16.5.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage und daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - unter Vorlage weiterer Beweismittel - im Wesentlichen vor, dass aus seiner Sicht die Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens nicht ausreiche und aufgrund des gegenständlichen Zustandsbildes Gutachten der Fachgebiete der Unfallchirurgie, Orthopädie, der Inneren Medizin, der HNO-Medizin und der Neurologie/Psychiatrie einzuholen gewesen wären. Zudem seien im gegenständlichen Gutachten wesentliche Beeinträchtigungen und auftretende Probleme zu wenig berücksichtigt bzw. falsch gewürdigt worden. Er leide massiv unter seinen Beeinträchtigungen durch degenerative Veränderungen am rechten Hüftgelenk, an beiden Schultergelenken und an der Wirbelsäule. Zudem sei er Diabetiker und beim Schlafen (ständig) auf eine Schlafmaske angewiesen. Nicht zuletzt sei ihm aufgrund der schwerwiegenden Einschränkungen am 6.10.2017 im LK Mödling ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden. Zudem sei er am 14.6.1999 sowie am 7.12.2010 nach einer Rotatorenmanschettenruptur links und am 13.11.2014 nach einer Rotatorenmanschettenruptur rechts an der Schulter operiert worden. Er leide weiters an - im Gutachten zu wenig berücksichtigtenbesonders schweren Einschränkungen durch Veränderungen des rechten Hüftgelenks. Noch Anfang des Jahres 2017 sei es ihm überhaupt nur unter extremen Schmerzen und mit starkem Hinken möglich gewesen geringe Strecken zu Fuß zurückzulegen. Mittels Illomedininfusionen habe der Zustand nur unzureichend gebessert werden können, die Fortbewegung sei ihm jedoch nur mit Hilfe zweier Unterarmstützkrücken möglich. Zudem sei im Zuge einer Kontrolle am 30.05.2017 eine beginnende Nekrose beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden. Des Weiteren führt er aus, dass seine Bewegungsfreiheit im gesamten Oberkörperbereich durch Veränderungen an den Schultergelenken und der Wirbelsäule erheblich eingeschränkt sei. Über der Horizontalebene sei dem Beschwerdeführer die Bewegung der Arme nahezu gar nicht möglich, zudem bestünden Probleme und Beschwerden beim Drehen der Lendenwirbelsäule. Zudem lägen Beeinträchtigungen im Alltag durch eine Schwerhörigkeit auf beiden Ohren sowie eine Erkrankung an Diabetes Typ II vor. Besonders die Wechselwirkungen der einzelnen (schwerwiegenden) Gesundheitsbeeinträchtigungen wären vom Sachverständigen nicht richtig gewichtet worden, weshalb bereits aus diesem Grund ein Sachverständiger aus dem jeweiligen Fachgebiet heranzuziehen sein würde.Zudem lägen Beeinträchtigungen im Alltag durch eine Schwerhörigkeit auf beiden Ohren sowie eine Erkrankung an Diabetes Typ römisch zwei vor. Besonders die Wechselwirkungen der einzelnen (schwerwiegenden) Gesundheitsbeeinträchtigungen wären vom Sachverständigen nicht richtig gewichtet worden, weshalb bereits aus diesem Grund ein Sachverständiger aus dem jeweiligen Fachgebiet heranzuziehen sein würde. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Orthopädie sowie der allgemeinen Medizin eingeholt. Mit Schreiben vom 15.6.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.Mit Schreiben vom 15.6.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. XXXX das Ergebnis der Gutachten nicht nachvollziehbar sei und verwies dabei unter näheren Ausführungen im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und beantragte wiederum die Beiziehung weiterer Sachverständiger.römisch 40 das Ergebnis der Gutachten nicht nachvollziehbar sei und verwies dabei unter näheren Ausführungen im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und beantragte wiederum die Beiziehung weiterer Sachverständiger. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der befassten Sachverständigen eingeholt, welche mit Schreiben vom 19.12.2018 den Parteien zu einer allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Hievon machte wiederum nur der Beschwerdeführer Gebrauch und wiederholte sein bisheriges Vorbringen sowie seine Anträge. Am 12.3.2019 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie der Sachverständigen für Orthopädie und Allgemeinmedizin durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. XXXX Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. römisch 40 Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. 1.
- Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt: Allgemeinzustand: XXXXrömisch 40 Ernährungszustand: BMI 34,6 Größe: 175 cm Gewicht: 106 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits: Narbe nach Arthroskopie rechts und nach Arthrotomie links, kein Hinweis für Reruptur der Rotatorenmanschette, keine Impingement Symptomatik, keine Krepitation. Fingergelenke: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F beidseits 0/110, S beidseits 01130, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört. keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Hüftgelenk links: unauffällig Kniegelenk links: Narbe nach vorderer Kreuzbandplastik, geringgradige vordere Instabilität Lachmann+ mit festem Anschlag, Seitenbänder stabil, sonst unauffälliges Gelenk. Kniegelenk rechts: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/110, IR/AR rechts 20/0/30, links 30/0/40, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation 60°, Seitneigen 30° BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen jeweils 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei. insgesamt zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgefühlt. Links wird ein Hörgerät getragen. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungstage ausgeglichen. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen der folgenden Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke Wahl dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkung vorliegt. Abduktion und Elevation sind annähernd bis 120° möglich und geringgradige Einschränkung der Rotationsfähigkeit. 02.06.02 20 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit erforderlicher Bedarfsmedikation bei mäßiggradiger funktioneller Einschränkung vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule. 02.01.01 XXXXrömisch 40 3 Hüfttotalendoprothese rechts Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis ohne Hinweis für Lockerung mit gutem Bewegungsumfang. 02.05.07 XXXXrömisch 40 4 Diabetes mellitus Typ Il 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale medikamentöse Therapie erforderlich, ausgeglichene Stoffwechsellage und guter Allgemeinzustand. Diabetes mellitus Typ römisch eins l 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale medikamentöse Therapie erforderlich, ausgeglichene Stoffwechsellage und guter Allgemeinzustand. 09.02.01 XXXXrömisch 40 5 Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Beatmungstherapie kompensierbar. 06.11.02 XXXXrömisch 40 6 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Unterer Rahmensatz, da kein relevanter Diskriminationsverlust 12.02.01 Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2 XXXXrömisch 40 und beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 20%. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches funktionell negatives Zusammenwirken vorliegt. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens I vorliegt.Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens römisch eins vorliegt. XXXXrömisch 40 Die geringgradige vordere Instabilität des linken Kniegelenks bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, ist ausreichend kompensiert und ohne Nachweis funktioneller Einschränkungen. Sie erreicht daher nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Die Beschwerde langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 6.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am Antragsformular und auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten unfallchirurgischen/orthopädischen und allgemeinmedizinischen Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.04.2018 XXXX. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten und XXXX setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander und wird schlüssig dargelegt, dass der Grad der Behinderung aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen 20% beträgt.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten unfallchirurgischen/orthopädischen und allgemeinmedizinischen Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.04.2018 römisch 40 . Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten und römisch 40 setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander und wird schlüssig dargelegt, dass der Grad der Behinderung aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen 20% beträgt. Die Sachverständige führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass das Leiden 1 (degenerative Veränderungen beider Schultergelenke) der Position 02.06.02 der EVO zuzuordnen ist, da eine geringgradige Funktionseinschränkung vorliegt. Die Abduktion und Elevation sind annähernd bis 120° möglich und liegt eine geringgradige Einschränkung der Rotationsfähigkeit vor. Dies entspricht den in der EVO beschriebenen Kriterien der genannten Position (Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation). Ergänzend dazu führt die Sachverständiige aus, dass bei der eigenen Begutachtung am 19.04.2018 eine Beweglichkeit beider Schultergelenke in der Abduktion und Anteversion von 110° bzw. 130° mit endlagig eingeschränkter Rotationsfähigkeit festgestellt werden konnte. Der Gelenksbefund ergab keinen Hinweis auf eine Reruptur der Rotatorenmanschette, keine Impingementsymptomatik und keine Krepitation. In Zusammenschau mit dem klinischen Befund mit Gelenksstatus und Bewegungsumfang entspricht der Befund nach den Kriterien der EVO einer geringgradigen Funktionsbeeinträchtigung und wird entsprechend eingestuft. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar ordnet die Sachverständige das Leiden 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der EVO zu, da rezidivierende Beschwerden mit erforderlicher Bedarfsmedikation bei mäßiggradiger funktioneller Einschränkung vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule vorliegen. Dies entspricht ebenfalls den in der EVO beschriebenen Kriterien der genannten Position (Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich). Das Leiden 3 (Hüfttotalendoprothese rechts) wird von der Sachverständigen dem unteren Rahmensatz der Position 02.05.07 der EVO zugeordnet, da ein gutes postoperatives Ergebnis mit gutem Bewegungsumfang ohne einen Hinweis auf eine Lockerung vorliegt. Auch dies entspricht den in der EVO für diese Position und diesen Richtsatz aufgezählten Kriterien (Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit). Betreffend die Verbesserung im Vergleich zum behördlichen Gutachten führt die Sachverständige anschaulich aus, dass rechts eine Hüfttotalendoprothese implantiert und wurde, wodurch eine Verbesserung des Bewegungsumfangs festgestellt werden konnte. Die Beweglichkeit im Gutachten vom 10.07.2017, also im Vorgutachten, war in der Beugung 85°, nach der Operation 100°. Das ist eine altersentsprechende Beweglichkeit. Die weitere Beweglichkeit war ein Drittel eingeschränkt. Im postoperativen Befund konnte in der Rotation rechts eine geringgradige Einschränkung festgestellt werden. Das Gangbild als Hinweis auf das Hüftleiden rechts war vor der Operation "!ein Schongang rechts", nach der Operation "hinkfrei und zügig". Ein Hinweis auf eine Lockerung der Prothese konnte nicht festgestellt werden. Es lag kein Stauchungsschmerz vor und kein Rotationsschmerz. Auch ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass nach der OP eine Verbesserung eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer auf das MRT des rechten Hüftgelenks vom 22.2.2017 verweist, führt die Sachverständige aus, dass am 6.10.2017 die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts mit komplikationsfreiem postoperativen Verlauf dokumentiert ist und durch diese Operation eine Verbesserung objektivierbar ist. Leiden 4 (Diabetes mellitus Typ II) wird schlüssig mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 der EVO zugeordnet, da eine orale medikamentöse Therapie erforderlich ist, gleichzeitig aber eine ausgeglichene Stoffwechsellage und guter Allgemeinzustand vorliegen. Dies entspricht ebenfalls den in der EVO beschriebenen Kriterien für diese Positionsnummer (Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes 20 - 30 %).Leiden 4 (Diabetes mellitus Typ römisch zwei) wird schlüssig mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 der EVO zugeordnet, da eine orale medikamentöse Therapie erforderlich ist, gleichzeitig aber eine ausgeglichene Stoffwechsellage und guter Allgemeinzustand vorliegen. Dies entspricht ebenfalls den in der EVO beschriebenen Kriterien für diese Positionsnummer (Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes 20 - 30 %). Auch die Zuordnung des Leidens 5 (obstruktives Schlafapnoesyndrom) zum unteren Rahmensatz der Position 06.11.02 der EVO erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar, da es laut der Sachverständigen mit einer nächtlichen Beatmungstherapie kompensierbar ist. Die entsprechenden in der EVO beschriebenen Kriterien für diese Positionsnummer (mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung 20 - 40%). Schließlich wird auch das Leiden 6 (geringgradige Schwerhörigkeit beidseits) nachvollziehbar dem unteren Rahmensatz der Position 12.02.01 (Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2) der EVO mit einem Grad der Behinderung von 10% zugeordnet, da kein relevanter Diskriminationsverlust vorliegt. Dazu führt die Sachverständige noch näher aus, dass im Vorgutachten vom 10.07.2017 eine Einstufung der Schwerhörigkeit beidseits mit 20 % vorgenommen wurde und mit einer schlechten Diskrimination der obere Rahmensatz begründet wurde. Dem Vorgutachten ist aber kein Audiometriebefund zu entnehmen, sodass sie davon ausgehe, dass das Leiden der Schwerhörigkeit aus dem Gutachten vom 26.01.2012 übernommen wurde. Ein unmittelbarer Vergleich des Audiometriebefundes ist daher nicht möglich. Im Rahmen der Beschwerde wurde ein Audiometriebefund vom 28.11.2017 vorgelegt und entsprechend wurde eine Einstufung aktuell vorgenommen und als Leiden 6, wie im Fragenkatalog angeführt, eingestuft. Es wurde der untere Rahmensatz gewählt, da dem Befund vom 28.11.2017 links ein Diskriminationsverlust von 0 % und recht von 5 % zu entnehmen ist, also geringen Grades, sodass der untere Rahmensatz die dafür vorgesehene Position darstellt. Es kommt also im Vergleich zum Gutachten vom 30.5.2018 zur Einstufung eines weiteren Leidens. Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die Einstufung dieses weiteren Leidens jedoch nicht verändert, da geringfügig. Auch der Gesamtgrad der Behinderung i.H.v. 20 % wird von der Sachverständigen nachvollziehbar damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels eines maßgeblichen funktionellen negativen Zusammenwirkens nicht erhöht wird. Leiden 4 und 5 erhöhen Leiden 1 ebenfalls nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Zu den vom Beschwerdeführer angesprochen wechselseitigen Beeinflussungen die aus seiner Sicht vorliegen müssten, da doch ein großer Teil des Bewegungsapparates betroffen ist, führt die Sachverständige aus: Die Leiden, die den Bewegungsapparat betreffen sind Schultern, Wirbelsäule und Hüftgelenk rechts. Es sind jeweils vom Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegend. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Somit ist eine ungünstige Beeinflussung des Hüftleidens durch das Schulterleiden gar nicht möglich. Maßgeblich ist, dass kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken vorliegt zwischen Wirbelsäule und Hüftgelenk. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Schmerzen, insbesondere bei Inanspruchnahme des Bewegungsapparates bzw. der Hüfte, bei der Einschätzung seiner Leiden nicht genügend berücksichtigt worden wären, ist festzuhalten, dass die Sachverständige dazu nachvollziehbar ausführt, dass die der Beschwerdeführer sowohl bei der Begutachtung als auch in der mündlichen Verhandlung eine analgetische Bedarfsmedikation mit Medikamenten des WHO-Stufenschemas 1 angegeben hat, sodass höhergradige Schmerzzustände nicht nachvollziehbar sind. Dies ist auch durch den Arztbrief des Landesklinikums Baden-Mödling vom 13.10.2017, auf den der Beschwerdeführer verweist, belegt, da aus dem dortigen aktuellen Status jeweils Funktionseinschränkungen geringen Grades zu entnehmen sind wobei eine analgenetische Bedarfsmedikation angewendet wird. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Instabilität des linken Kniegelenks führt die Sachverständige aus, dass die geringgradige vordere Instabilität des linken Kniegelenks bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik ausreichend kompensiert ist und keine Nachweise funktioneller Einschränkungen vorliegen und daher nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht wird. Dass keine Einschlaf- oder Durchschlafstörungen festgestellt werden konnten, begründet die Sachverständige damit, dass solche nicht befundmäßig belegt sind und daher nicht objektiviert werden können. Wie aufgezeigt, hat sich die befasste Sachverständige mit allen Leiden und Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auseinandergesetzt und diese ebenso den entsprechenden Positionen und Rahmensaätzen der EVO zugeordnet und werden deren Gutachten daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (EVO) lauten: "§ 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. 02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.02 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes 06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) 06.11.01 Leichte Form 10 % Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen 06.11.02 Mittelschwere Form 20 - 40 % Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangsprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen. Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Abschluss der Sprachentwicklung) ist die Einschätzungstabelle für Kinder heranzuziehen. Damit werden die Sprachentwicklungsstörungen und Beeinträchtigungen der geistigen und sozialen Entwicklung miterfasst. Kriterium ist das besser hörende Ohr. Einschätzungsrichtlinie laut Österreichischer HNO - Gesellschaft: 1. - 5. LJ 6. - 10. LJ 11. - 14. LJ Geringgradig 30 % 20 % 10 % Mittelgradig 70 % 60 % 50 % Hochgradig 90 % 90 % 80 % An Taubheit grenzend 100 % 100 % 100 % Tabelle kann nicht abgebildet werden § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
§ 19Abs.
1 beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs.
2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Daraus folgt: Zunächst ist auf das Vorbringen bzw. auf die Anträge des Beschwerdeführers, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, einzugehen. Hierzu hat der VwGH ausgesprochen, dass die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114).Zunächst ist auf das Vorbringen bzw. auf die Anträge des Beschwerdeführers, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, einzugehen. Hierzu hat der VwGH ausgesprochen, dass die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114). Da, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, die gegenständlichen Gutachten schlüssig sind, konnte von der Einholung weiterer medizinischer Gutachten abgesehen werden. Hinsichtlich der Befunde, welche nach der Beschwerdevorlage vorgelegt wurden ist auf § 19 Abs. 1 BEinstG zu verweisen, nach dem in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren
§ 14Abs.
2 leg. cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Hinsichtlich der Befunde, welche nach der Beschwerdevorlage vorgelegt wurden ist auf Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zu verweisen, nach dem in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher haben alle neuen Tatsachen und alle nachgereichten Befunde, die nach dem 6.11.2017 vorgebracht bzw. eingebracht wurden, außer Betracht zu bleiben. Der Beschwerdeführer erfüllt, wie festgestellt, die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
§ 2Abs. 1 BEinst
G und liegen keine Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G vor.Der Beschwerdeführer erfüllt, wie festgestellt, die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG und liegen keine Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Wie unter Punkt II. ausgeführt, kann ein Grad der Behinderung von 20% festgestellt werden und liegt daher die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50% für die Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten XXXX vor.Wie unter Punkt römisch zwei. ausgeführt, kann ein Grad der Behinderung von 20% festgestellt werden und liegt daher die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50% für die Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten römisch 40 vor. XXXX Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch 40 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W266.2175544.1.00