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{'item': 'W266 2205740-1'}

Obsah (13)§ 2Art. 133§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 1§ 19§§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2019 GeschäftszahlW266 2205740-1 SpruchW266 2205740-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 27.07.2018, OB: römisch 40 , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch lautet: "Ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. XXXX gehört ab dem 24.11.2017 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50% dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.""Ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. römisch 40 gehört ab dem 24.11.2017 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50% dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20% betrage und daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - unter Vorlage weiterer Beweismittel - im Wesentlichen vor, dass im eingeholten Sachverständigengutachten seine bestehenden Einschränkungen nicht dem tatsachlichen Ausmaß entsprechend eingeschätzt worden wären und die der Einstufung zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen im Lichte der vorgelegten fachärztlichen Befunde nicht nachvollziehbar wären. Zur korrekten Beurteilung des Beschwerdebildes des Antragswerbers sei zudem die Einholung eines orthopädischen, internistischen und neurologischen/psychiatrischen Fachgutachtens unentbehrlich. Die Einstufung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule entspreche nicht dem tatsächlichen Schweregrad und sei die sich daraus ergebende maßgebliche eingeschränkte körperliche Belastbarkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die sich hieraus ergebenden Funktionseinschränkungen seien keinesfalls als geringfügig zu bewerten und resultierten hieraus massive Schmerzzustande. Diesbezüglich werde insbesondere auf den vorgelegten Befundbericht vom 22.03.17 verwiesen, welcher ua. Feinmotorikstörungen infolge einer Neuroformeneinengung nach Diskusprolaps, eine schmerzbedingte Einschränkung von Hebe/Drehbewegungen und Anlaufschmerzen infolge höhergradiger Coxarthrosen ausweist, wodurch der Beschwerdeführer im Alltag und Berufsleben massiv einschränkt werde. Weiters ergebe sich aus dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer reaktiven depressiven Episode ein Rehabilitationsgeld zuerkannt worden wäre und wäre diese Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Einstufung zu berücksichtigen gewesen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie eingeholt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Während die belangte Behörde davon keinen Gebrauch machte, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich mit dem Ergebnis einverstanden erkläre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er bezieht seit dem 1.1.2018 Rehabilitationsgeld. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Der gegenständliche Antrag langte am 24.11.2017 bei der belangten Behörde ein.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er bezieht seit dem 1.1.2018 Rehabilitationsgeld. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Der gegenständliche Antrag langte am 24.11.2017 bei der belangten Behörde ein. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt: Allgemeinzustand: XXXXrömisch 40 Ernährungszustand: XXXXrömisch 40 Größe: 183 cm Gewicht: 85 kg Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, Lesen mit Brille, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nikotin: 25 Zig./Tag, keine Atemnot. Abdomen: gering über TN, unauffällige Organgrenzen, AE-Narbe, HID-Narbe, palpatorisch unauffällig. Extremitäten: frei beweglich, keine relevante Funktionseinschränkung, kein Tremor; Lasegue negativ, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, Rotation der HWS etwa 1/3 eingeschränkt, LWS - FBA im Stehen: 20 cm. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Nur Beklagen von Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich, besonders Lendenwirbelsäule Und Hüften, rechts mehr als links. Caudasymptomatik mit Inkontinenzproblemen sowohl Harn- als auch Stuhl betreffend. Psychischer Status: Bewusstseinsklar Und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, vor allem wegen der ständig vorhandenen Schmerzen, die therapieresistent erscheinen. Dadurch vermindert affizierbar. Aber bemüht und kooperativ. Aber keine Suizidalität. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen der folgenden Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Leichte Depression 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da klinisch eindeutige Zeichen der Depression, aber unbehandelt Und lediglich bedarfsweise entspannende Medikation. Also noch Therapieoptionen vorhanden 03.06.01 30 2 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da trotz medikamentöser Therapie und zahlreicher physiotherapeutischer Behandlungen kaum schmerzfrei Und zusätzlich Caudasymptomatik mit Harninkontinenzproblemen. 04.11.02 XXXXrömisch 40 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen 02.01.01 XXXXrömisch 40 und beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50%. Leiden 2 wird durch Leiden 1 um 1 Stufe erhöht, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht wegen geringfügiger Relevanz nicht weiter. XXXXrömisch 40
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am Antragsformular und auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld bezieht, gründet sich auf den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander und wird schlüssig dargelegt, dass der Grad der Behinderung aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen 50% beträgt. Die Sachverständige ordnet das Leiden 1 (Mittelgradige Depression) der Position 03.06.01 der EVO mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30% zu, da klinisch eindeutige Zeichen der Depression vorliegen, diese aber bei lediglich bedarfsweiser entspannender Medikation unbehandelt ist. Dies entspricht den in der EVO für diesen Grad der Behinderung aufgestellten Kriterien (Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10 - 40 %; keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd; 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration; 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert; 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung). Das Leiden 2 (Chronisches Schmerzsyndrom) wird von ihr nachvollziehbar der Position 04.11.02 der EVO mit einem Grad der Behinderung von 40% zugeordnet, da trotz medikamentöser Therapie und zahlreicher physiotherapeutischer Behandlungen kaum Schmerzfreiheit erreicht werden kann und zusätzlich eine Caudasymptomatik mit Harninkontinenzproblemen vorliegt. Auch dies Entspricht den in der EVO vorgesehenen Kriterien (Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung; Schmerzattacken fast täglich, Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel). Schlüssig wird von der Sachverständigen auch das Leiden 3 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) der Position 02.01.01 der EVO mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20% zugeordnet, da geringe Funktionseinschränkungen vorliegen. Diese Einschätzung stimmt ebenfalls mit den in der EVO aufgestellten Kriterien (Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %; Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), Mäßige radiologische Veränderungen, Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, Keine Dauertherapie erforderlich) überein und ist auch das behördliche Gutachten zu diesem Ergebnis gelangt. Zuletzt erläutert die Sachverständige auch schlüssig, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% beträgt, da der Grad des Leidens 2 durch jenen des Leidens 1 um eine Stufe erhöht wird und Leiden 3 das Leiden 1 nicht weiter erhöht, da nur eine geringfügige Relevanz vorliegt. Die Abweichung vom behördlichen Gutachten wird von der neurologischen/psychiatrischen Sachverständigen schlüssig damit begründet, dass es aus nervenfachärztlicher Sicht einerseits zu einer Neuaufnahme der Diagnose "Depression" gekommen ist und andererseits auch die Therapieresistenz der Schmerzen in einer eigenen Diagnose "chronisches Schmerzsyndrom" seinen Niederschlag gefunden hat. Das Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 1

. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Die relevanten Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten: 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 - 40 % 30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich

§ 3Abs.

1 Einschätzungsverordnung ist

Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

§ 4Abs.

2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

§ 19. Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs.

2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Daraus folgt: Wie festgestellt erfüllt der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

§ 2Abs. 1 BEinst

G und liegen keine Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G vor.Wie festgestellt erfüllt der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG und liegen keine Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Wie unter Punkt II. ausgeführt, kann ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt werden und liegt daher die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50% für die Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vor.Wie unter Punkt römisch zwei. ausgeführt, kann ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt werden und liegt daher die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50% für die Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vor. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die beschriebenen Leiden bereits jedenfalls mit ärztlichem Gutachten der PVA vom 18.12.2017 objektiviert wurden und daher beantragt, die begehrte Feststellung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt auszusprechen, ist auf § 14 Abs. 2Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die beschriebenen Leiden bereits jedenfalls mit ärztlichem Gutachten der PVA vom 18.12.2017 objektiviert wurden und daher beantragt, die begehrte Feststellung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt auszusprechen, ist auf Paragraph 14, Absatz 2

  1. Satz BEinstG zu verweisen, nachdem die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam werden. Demgemäß kann die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht vor dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde am 24.11.2017 festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wird dieses in Zusammenschau mit dem Gutachten der belangten Behörde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. bereits ausgeführt, wird dieses in Zusammenschau mit dem Gutachten der belangten Behörde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W266.2205740.1.00

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