4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den die belangte Behörde am 21.07.2014 abwies, keinen Aufenthaltstitel erteilte, eine Rückkehrentscheidung erließ und feststellte, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, GZ I406 2010365-1/9E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit von 02.12.2016 bis zum 01.12.2017 eine Duldungskarte ausgestellt. Am 13.02.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G. Dem Antrag schloss er eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein ÖSD Zertifikat A2 und die Vollmachtsbekanntgabe an.Am 13.02.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Dem Antrag schloss er eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein ÖSD Zertifikat A2 und die Vollmachtsbekanntgabe an. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der nigerianischen Delegation als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert und ein Heimreisezertifikat, gültig von 04.04.2018 bis 03.06.2018, ausgestellt. Dem ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde am 19.03.2018 eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 05.04.2018 wurde eine Stellungnahme eingebracht und angekündigt, dass ein Mietvertrag und eine Liste von österreichischen Freunden nachgereicht werden, was bis zur Bescheiderlassung aber unterblieb. Der Beschwerdeführer ist seit 28.02.2018 unsteten Aufenthaltes und wurde er mit 19.06.2018 von seiner Wohnadresse im Flüchtlingsquartier abgemeldet. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ab (Spruchpunkt I.) erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 18.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde durch den Rechtsvertreter rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Moniert wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen ist das Beschwerdevorbringen auf die Integration des Beschwerdeführers gestützt, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig mache. Der Beschwerdeführer sei äußerst integrationswillig, habe eine mündliche Jobzusage, die Sprachprüfung Deutsch auf Niveau A2 bestanden, sei Mitglied in einem Verein, verkaufe eine Straßenzeitung und habe an der afrikanischen Rodelmeisterschaft in Österreich teilgenommen. Seine Aufenthaltsverfestigung in Österreich überwiege und könne er sich ein Leben in Nigeria nicht mehr vorstellen. Unrichtig festgestellt sei, dass ein Heimreisezertifikat jederzeit ausgestellt werden könne. Dies stehe im Widerspruch mit der Duldung für den Zeitraum Dezember 2016 bis Dezember
G, BGBl. I Nr. iVm § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG. Die angegebenen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:Der Beschwerdeführer beantragte am 13.02.2018 die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG. Die angegebenen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:
Abs 1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig und
Z 3 solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig und
Ziffer 3, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. § 57 Abs 1 Z 1 AsylG lautet: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lautet: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. § 8 Abs 1 AsylG-DV, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF BGBl. II Nr. 230/2017, lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,, lautet: "Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." § 4 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 4, AsylG-DV idgF lautet: "Verfahren § 4.
Abs 1 Z 2 NAG ist ein Reisedokument ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB). Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag ein Heimreisezertifikat noch nicht vor und wurde ein solches erst am 04.04.2018 ausgestellt. Der Beschwerdeführer brachte weder im Parteiengehör von 05.04.2018 noch in der Beschwerde vor, sich ernstlich um ein derartiges Reisedokument bemüht zu haben. Es liegen keine Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der nigerianischen Botschaft in Wien zu kümmern. Insbesondere als feststand, dass er von der Delegation als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert worden ist, wäre es ihm möglich gewesen, die Botschaft aufzusuchen und sein Bemühen zu zeigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist ein Reisedokument ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB). Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag ein Heimreisezertifikat noch nicht vor und wurde ein solches erst am 04.04.2018 ausgestellt. Der Beschwerdeführer brachte weder im Parteiengehör von 05.04.2018 noch in der Beschwerde vor, sich ernstlich um ein derartiges Reisedokument bemüht zu haben. Es liegen keine Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der nigerianischen Botschaft in Wien zu kümmern. Insbesondere als feststand, dass er von der Delegation als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert worden ist, wäre es ihm möglich gewesen, die Botschaft aufzusuchen und sein Bemühen zu zeigen. Stattdessen ist der Beschwerdeführer untergetaucht und somit deutlich gezeigt, dass er kein Interesse an der Mitwirkung am Verfahren hat. Dass die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV wurde nicht vorgebracht, zumal auch die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments für den Fremden weder unmöglich noch unzumutbar war.Stattdessen ist der Beschwerdeführer untergetaucht und somit deutlich gezeigt, dass er kein Interesse an der Mitwirkung am Verfahren hat. Dass die Voraussetzungen für eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV wurde nicht vorgebracht, zumal auch die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments für den Fremden weder unmöglich noch unzumutbar war. Ein tatsächlicher, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG konnte somit nicht ins Treffen geführt werden. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer jederzeit ausgestellt werden könnte und die Voraussetzung zur Erteilung einer Duldung somit nicht weiterhin vorliegen und daher auch ein Aufenthaltstitel
G nicht zu erteilen war.Ein tatsächlicher, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG konnte somit nicht ins Treffen geführt werden. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer jederzeit ausgestellt werden könnte und die Voraussetzung zur Erteilung einer Duldung somit nicht weiterhin vorliegen und daher auch ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zu erteilen war. 3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
G ist eine abweisende Entscheidung nach Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Dies deckt sich mit § 52 Abs 3 FPG, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist eine abweisende Entscheidung nach Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Dies deckt sich mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Der seit dem Jahr 2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte zunächst bis zur Abweisung des Asylantrages am 14.06.2015 auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Danach kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war sein weiterer Aufenthalt in der Zeit von Dezember 2016 bis Dezember 2017 geduldet.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Der seit dem Jahr 2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte zunächst bis zur Abweisung des Asylantrages am 14.06.2015 auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Danach kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war sein weiterer Aufenthalt in der Zeit von Dezember 2016 bis Dezember 2017 geduldet. Die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs 13 AsylG). Seit 28.02.2018 ist der Beschwerdeführer zudem unsteten Aufenthaltes bzw. hat er keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet seit 19.06.2018.Die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Seit 28.02.2018 ist der Beschwerdeführer zudem unsteten Aufenthaltes bzw. hat er keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet seit 19.06.2018. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren bzw. unrechtmäßigem Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 4 1/2-jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren bzw. unrechtmäßigem Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 4 1/2-jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dazu kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dazu kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob, die Abschiebung
9 Satz 1 FPG unzulässig ist. Auch dies ist gegenständlich nicht der Fall.3.3. Zu prüfen bleibt, ob, die Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist. Auch dies ist gegenständlich nicht der Fall. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig und wird sich in Nigeria eine Existenz sichern können. Zudem kann er auf die Unterstützung seiner dort aufhältigen Geschwister zurückgreifen und wird nicht völlig auf sich alleine gestellt sein. Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig und wird sich in Nigeria eine Existenz sichern können. Zudem kann er auf die Unterstützung seiner dort aufhältigen Geschwister zurückgreifen und wird nicht völlig auf sich alleine gestellt sein. Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Dass eine Abschiebung in einen anderen als seinen Herkunftsstaat erfolgen könnte, ergibt sich aus dem Akteninhalt ebenso nicht.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Dass eine Abschiebung in einen anderen als seinen Herkunftsstaat erfolgen könnte, ergibt sich aus dem Akteninhalt ebenso nicht. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.06.2015 rechtskräftig abgewiesen.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.06.2015 rechtskräftig abgewiesen. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. 3.4. Die Beschwerde erweist sich daher betreffend die Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet, sodass sie abzuweisen war. Die Beschwerde richtet sich nicht weiter gegen Spruchpunkt IV., dazu sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass
Abs 1 bei einer Rückkehrentscheidung
Weil im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände hervorgetreten sind, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, war die Frist für die freiwillige Ausreise
Abs 2 leg. cit. festzulegen.3.4. Die Beschwerde erweist sich daher betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet, sodass sie abzuweisen war. Die Beschwerde richtet sich nicht weiter gegen Spruchpunkt römisch vier., dazu sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins, bei einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Weil im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände hervorgetreten sind, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, war die Frist für die freiwillige Ausreise
Absatz 2, leg. cit. festzulegen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insbesondere in dem Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht um ein entsprechendes Reisedokument bemüht hat und stattdessen untergetaucht ist. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR und ist als solcher unbestritten. Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht möglich gewesen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen bzw. hätte die Befragung des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insbesondere in dem Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht um ein entsprechendes Reisedokument bemüht hat und stattdessen untergetaucht ist. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR und ist als solcher unbestritten. Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht möglich gewesen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen bzw. hätte die Befragung des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I412.2213904.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.