RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlL510 2152838-1 SpruchL510 2152838-1/30E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichte
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(1). Es unterlag der in Anlage 1 zum gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmer im ebendort genannten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 der Pflicht (Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG.
(2). Es unterlag der in Anlage 2 zum gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmer im ebendort genannten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht (Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(2). Es unterlag der in Anlage 2 zum gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmer im ebendort genannten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 der Pflicht (Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG.
(3). Es unterlagen die in der Anlage 3 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AiVG.
(3). Es unterlagen die in der Anlage 3 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AiVG.
(4). Es unterlag der in Anlage 4 zum gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmer im ebendort genannten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(4). Es unterlag der in Anlage 4 zum gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmer im ebendort genannten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG.
(5). Es unterlagen die in der Anlage 5 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(5). Es unterlagen die in der Anlage 5 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG.
(6). Es unterlagen die in der Anlage 6 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(6). Es unterlagen die in der Anlage 6 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG. Die im Spruch bezeichneten Anlagen beinhalten folgende Personen: Anlage 1 - XXXXAnlage 1 - römisch 40 Name Vers.-Nr. Zeitraum 1 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 Anlage 2 - XXXX Anlage 2 - römisch 40 Name Vers.-Nr. Zeitraum 2 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 Anlage 3 - XXXX Anlage 3 - römisch 40 Name Vers.-Nr. Zeitraum 3 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 3112.2015 4 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 5 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 Anlage 4 - XXXX Anlage 4 - römisch 40 Name Vers.-Nr. Zeitraum 6 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 30.06.2015 Anlage 5 XXXX Anlage 5 römisch 40 Name Vers.-Nr. Zeitraum 7 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 3112.2015 8 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 0101.2015 bis 31.12.2015 9 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 0101.2015 bis 31.12.2015 10 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 11 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.012015 bis 31.12.2015 12 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 3112.2015 13 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 16.012015 bis 3112.2015 14 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.012015 bis 31.12.2015 Anlage 6 Feststellungsanträge 2016 Name Vers.-Nr. Zeitraum 15 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 16 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 23.11.2015 bis 31.12.2015 17 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 18 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 19 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 20 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 0101.2015 bis 31.12.2015 21 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 22 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015 23 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 23.03.2015 bis 31.12.2015 24 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 21.09.2015 bis 31.12.2015 25 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2015 bis 31.12.2015
- Gegen diesen Bescheid brachten die bP1 durch ihr damalige Vertretung, sowie die beschwerdeführenden Parteien XXXX (bP2), XXXX(bP3), XXXX (bP4), XXXX (bP5), XXXX (bP6), vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH, XXXX (bP7), vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH und XXXX (bP8) Beschwerden ein.
- Gegen diesen Bescheid brachten die bP1 durch ihr damalige Vertretung, sowie die beschwerdeführenden Parteien römisch 40 (bP2), XXXX(bP3), römisch 40 (bP4), römisch 40 (bP5), römisch 40 (bP6), vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH, römisch 40 (bP7), vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH und römisch 40 (bP8) Beschwerden ein. Die bP1 beantragte die Entscheidung im Senat. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen das Vorliegen von Dienstverhältnissen bestritten.
- In der Folge wurden die Beschwerden durch sämtliche bP schriftlich zurückgezogen. Die bP1 zog auch den Antrag auf Entscheidung im Senat zurück.
- Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 wurde die Beendigung des Vollmachtverhältnisses zur bP1 seitens Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH bekannt gegeben.
- Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 wurde seitens Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH das Vollmachtverhältnis zur bP1 bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Sämtliche bP zogen schriftlich ihre Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK zurück und äußerten dadurch zweifelsfrei ihre Willenserklärung. Die bP1 zog auch den Antrag auf Entscheidung im Senat zurück.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Der ursprüngliche Antrag der bP1 auf Entscheidung durch einen Senat wurde zurückgezogen. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Der ursprüngliche Antrag der bP1 auf Entscheidung durch einen Senat wurde zurückgezogen. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Sämtliche bP erklärten schriftlich jeweils ausdrücklich und zweifelsfrei die Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der GKK rechtskräftig. Einer Sachentscheidung durch das BVwG war damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung der Verfahren zu erfolgen hatte (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2152838.1.00