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L518 2195963-2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlL518 2195963-2 SpruchL518 2195963-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) ist das mj. Kind der XXXX , am XXXX geb. und des XXXX , geboren am XXXX . Diese brachten nach rechtswidriger und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 23.7.2010 erstmals für sich und das erstgeborene gemeinsame mj. Kind einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - auch BFA) vom 19.1.2011, Zlen. 10 06.473-BAT, 10 06.476-BAT und 10 10.612-BAT auf der Rechtsgrundlage der §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF abschlägig entschieden wurde.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) ist das mj. Kind der römisch 40 , am römisch 40 geb. und des römisch 40 , geboren am römisch 40 . Diese brachten nach rechtswidriger und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 23.7.2010 erstmals für sich und das erstgeborene gemeinsame mj. Kind einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - auch BFA) vom 19.1.2011, Zlen. 10 06.473-BAT, 10 06.476-BAT und 10 10.612-BAT auf der Rechtsgrundlage der Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF abschlägig entschieden wurde. Dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.3.2011, Zlen. E13 417.640-1/2011-6E, E13 417.639-1/2011-6E und E13 417.641-1/2011-6E keine Folge gegeben und die Entscheidung erster Instanz bestätigt. Am 17.5.2011 neuerlich eingebrachte Anträge auf internationalen Schutz wurde mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 27.5.2011, Zlen. 11 04.784-EAST-Ost, 11 04.785-EAST-Ost und 11 04.786-EAST-Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Am 17.5.2011 neuerlich eingebrachte Anträge auf internationalen Schutz wurde mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 27.5.2011, Zlen. 11 04.784-EAST-Ost, 11 04.785-EAST-Ost und 11 04.786-EAST-Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 8.6.2011, Zlen. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E und E10 417.641-2/2011/3E wurden die Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF und §§ 75 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 8.6.2011, Zlen. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E und E10 417.641-2/2011/3E wurden die Rechtsmittel der Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraphen 75, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF abgewiesen. Am 17.1.2012 abermals eingebrachte Anträge auf internationalen Schutz (der nunmehr dritte Antrag) wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.2.2012, Zlen. 12 00.763-EAST-Ost, 12 00.759-EAST-Ost und 12 00.760-EAST-Ost gem. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Armenien ausgewiesen.Am 17.1.2012 abermals eingebrachte Anträge auf internationalen Schutz (der nunmehr dritte Antrag) wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.2.2012, Zlen. 12 00.763-EAST-Ost, 12 00.759-EAST-Ost und 12 00.760-EAST-Ost gem. Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Armenien ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012 wurden die Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. und §§ 75 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012 wurden die Rechtsmittel der Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. und Paragraphen 75, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF abgewiesen. I.
  3. Auch der Antrag des in Österreich geborenen Bruders der bP, XXXX , geb. XXXX , wurde zwischenzeitlich vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz der weiteren Schwester der bP, XXXX , geb. XXXX , wurde ebenfalls negativ beschieden.römisch eins.
  4. Auch der Antrag des in Österreich geborenen Bruders der bP, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde zwischenzeitlich vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz der weiteren Schwester der bP, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde ebenfalls negativ beschieden. I.
  5. Am 26.06.2014 brachte die Mutter für den mj. Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu erstbefragt. Sie gab an, dass er keine Familienangehörigen in Armenien habe, noch nie in Armenien gewesen und in Österreich geboren sei. Die Fluchtgründe des Vaters würden auch für die bP gelten.römisch eins.
  6. Am 26.06.2014 brachte die Mutter für den mj. Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu erstbefragt. Sie gab an, dass er keine Familienangehörigen in Armenien habe, noch nie in Armenien gewesen und in Österreich geboren sei. Die Fluchtgründe des Vaters würden auch für die bP gelten. Am 23.10.2015 wurden Unterlagen zur Integration des Vaters der bP vorgelegt. Am 21.09.2016 wurde die Mutter der bP vor der belangten Behörde einvernommen und legte eine Geburtsurkunde der bP vor. I.
  7. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10römisch eins.
  8. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10
(3)AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
(3)AsylG, 9 BFA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). I.
  1. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen wurde.römisch eins.
  2. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen wurde. I.
  3. Am 28.01.2019 wurde die Mutter der bP als gesetzliche Vertretung vor der bB (belangten Behörde) einvernommen.römisch eins.
  4. Am 28.01.2019 wurde die Mutter der bP als gesetzliche Vertretung vor der bB (belangten Behörde) einvernommen. Hierbei gab sie an, wieder schwanger zu sein. I.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.7. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.7.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die bB fest:römisch eins.7.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die bB fest: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte festgestellt werden. Dienlich dafür war die Vorlage Ihrer österreichischen Geburtsurkunde. Dass Sie minderjährig sind und dass XXXX (Mutter) und XXXX (Vater) Ihre Eltern sind, ergeht es aus dem vorgelegten Dokument. Sämtliche Umstände im Hinblick auf Ihre Person ergeben sich aus den Angaben Ihrer Eltern. Abgeleitet vom Ermittlungsergebnis im Asylverfahren Ihrer Eltern ergibt sich auch Ihre Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöse Gesinnung. Die Feststellung, dass Ihre Muttersprache Armenisch ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass Ihre Eltern selbst diese Sprache beherrschen und deren weitere Fremdsprachenkompetenz, insbesondere was Deutsch betrifft, erst im Aufbau begriffen ist.Dass Sie minderjährig sind und dass römisch 40 (Mutter) und römisch 40 (Vater) Ihre Eltern sind, ergeht es aus dem vorgelegten Dokument. Sämtliche Umstände im Hinblick auf Ihre Person ergeben sich aus den Angaben Ihrer Eltern. Abgeleitet vom Ermittlungsergebnis im Asylverfahren Ihrer Eltern ergibt sich auch Ihre Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöse Gesinnung. Die Feststellung, dass Ihre Muttersprache Armenisch ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass Ihre Eltern selbst diese Sprache beherrschen und deren weitere Fremdsprachenkompetenz, insbesondere was Deutsch betrifft, erst im Aufbau begriffen ist. In Bezug auf Ihren Gesundheitszustand gab Ihre Mutter in jüngster Befragung am 28.01.2019 an, dass Sie gesund sind und keine ärztliche Behandlung benötigen. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, wodurch sich ein Rückkehrhindernis ergeben könnte. Sie sind ausschließlich aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Alle weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Durch die amtswegig geführten Erhebungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens sind keinerlei Hinweise hervorgetreten, die den Anlassfall einer Gefahr der Verfolgung bzw. eines erheblichen Schadens aus persönlichen Gründen erkennen hätten lassen, welche für Sie im Rahmen des gesamten Verfahrens auch nicht weiter geltend gemacht wurden. Weder aus den Aussagen Ihrer Eltern, noch aus den amtswegig ermittelten Tatsachen ergaben sich Hinweise auf einen Anhaltspunkt für den Ausschluss aus dem Verfahren zur Asylgewährung. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Für Sie wurden von Ihrer gesetzlichen Vertretung keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Auch im Zuge des fortgesetzten Verfahrens durch die Zurückverweisung der zweiten Instanz konnte keine anderslautende Entscheidungsfindung resultieren. Ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) wurde wiederholt am 28.01.2019 einvernommen. Auf die Frage zum Grund der Antragstellung konnte festgestellt werden, dass dieser ausschließlich wegen des Zusammenhalts der Familie gestellt wurde. Es ist gemäß den Angaben Ihrer Eltern und zuletzt den Aussagen Ihrer Mutter als erwiesen anzunehmen, dass Sie in Armenien weder bedroht, noch verfolgt werden. Nachgefragt hätten Ihre Eltern mit XXXX (phon.) Probleme gehabt, wobei anzumerken ist, dass sich dieser, aktuelle Medienberichten zufolge, abermals in Haft befindet ( XXXX ) und eine Bedrohung bereits zum Entscheidungszeitpunkt der Anträge Ihrer Eltern nicht glaubhaft ins Treffen geführt werden konnte.Ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) wurde wiederholt am 28.01.2019 einvernommen. Auf die Frage zum Grund der Antragstellung konnte festgestellt werden, dass dieser ausschließlich wegen des Zusammenhalts der Familie gestellt wurde. Es ist gemäß den Angaben Ihrer Eltern und zuletzt den Aussagen Ihrer Mutter als erwiesen anzunehmen, dass Sie in Armenien weder bedroht, noch verfolgt werden. Nachgefragt hätten Ihre Eltern mit römisch 40 (phon.) Probleme gehabt, wobei anzumerken ist, dass sich dieser, aktuelle Medienberichten zufolge, abermals in Haft befindet ( römisch 40 ) und eine Bedrohung bereits zum Entscheidungszeitpunkt der Anträge Ihrer Eltern nicht glaubhaft ins Treffen geführt werden konnte. In Ihrem Fall sind keinerlei Hinweise hervorgetreten, welche zur Gewährung von Asyl führen könnten. Das Vorbringen Ihrer Eltern war gesamthaft betrachtet nicht geeignet eine Verfolgungsgefahr im gesamten armenischen Staatsgebiet zu begründen. Im Hinblick auf das zu führende Familienverfahren war hier ebenfalls keine anderslautende Entscheidung im Hinblick auf eine allfällige Asylgewährung zu treffen, zumal keinem Familienangehörigen im Bundesgebiet Asyl gewährt wurde. In Summe war der von Ihren Eltern vorgebrachte Sachverhalt in keinster Weise geeignet, darin Verfolgung oder auch nur Missachtung gegen Ihre Person im gesamten Heimatland zu erkennen. In diesem Zusammenhang ergaben sich auch keinerlei Hinweise, welche die Annahme eines Fluchtgrundes bzw die reale Gefahr eines erheblichen Schadens infolge einer unmenschlichen Behandlung rechtfertigen würden. Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, wurden für Sie nicht dargelegt. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Für Sie wurden im Verfahren keine Gefährdungspotenziale vorgebracht. Solche können auch amtswegig, im Falle Ihrer Rückkehr gemeinsam mit Ihren Eltern und Geschwistern nicht festgestellt werden. Dies insbesondere auch deshalb, da der einzige Grund der Antragstellung darin lag, dass der Familienverband aufrechterhalten bleiben sollte. Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Da einer Rückkehr Ihrer Eltern nach Armenien nichts im Wege steht, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch bei Ihnen der Fall ist, zumal Sie als Minderjähriger noch deutlich von Ihren Eltern abhängig sind. Dass Ihre Familie bei einer Rückkehr in eine unabwendbare Notlage gedrängt wäre, ist nicht ersichtlich. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, es besteht auf dem armenischen Gebiet auch kein bewaffneter nationaler und/oder internationaler Konflikt.Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, es besteht auf dem armenischen Gebiet auch kein bewaffneter nationaler und/oder internationaler Konflikt. Insgesamt konnte aus Sicht der ho. Behörde nicht erkannt werden, dass Sie einer aktuellen sowie unmittelbaren, persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. I.7.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.7.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.7.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP unter anderem aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG).römisch eins.7.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP unter anderem aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, [1] 1 BFA-VG). I.
  7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  8. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Vater der bP einzuvernehmen gewesen wäre und das Ermittlungsverfahren sowie die Interessensabwägung an sich mangelhaft gewesen wären. I.
  9. Die Beschwerdevorlage langte am 11.03.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  10. Die Beschwerdevorlage langte am 11.03.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen II.1.
  12. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  13. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger, welcher der Volksgruppe der Kurden angehört und deren Familie sich zur Religion des Jezidentums bekennt. Die bP gehört somit der zahlenmäßig größten ethnischen und religiösen Minderheit Armeniens an. Die bP ist gesund und besucht noch nicht den Kindergarten, sondern wird zu Hause bei ihrer Mutter betreut. Die bP ist ein Kleinkind mit einer über ihre Eltern -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage, zumal deren Eltern zur Pflege und Obsorge der bP verpflichtet sind. In Bezug auf die Eltern wurde bereits rechtskräftig dargelegt, dass deren Grundversorgung und Existenz in Armenien gesichert ist und kam im gegenständlichen Verfahren nicht hervor und ergab sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis, dass sich in Bezug auf diesen Sachverhalt eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Die Eltern kamen ihrer Obliegenheit zu verlassen des Bundesgebietes nicht nach und sind gegenwärtig rechtswidrig in diesem aufhältig. Es sind drei weitere minderjährige Geschwister der bP im Bundesgebiet aufhältig, welche das verfahrensrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. In den entsprechenden Bescheiden bzw. Erkenntnissen der Familienangehörigen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Eltern und Geschwister der bP in Armenien über entsprechende Anknüpfungspunkte und über eine Existenzgrundlage verfügen. Die bP bzw. ihre gesetzliche Vertretung möchte offensichtlich gemeinsam mit ihren Kindern ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich die bP seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf. Sie lebt wie ihre Eltern von der Grundversorgung. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  14. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  15. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die belangte Behörde Folgendes fest (Gliederung und Umfang der Feststellungen nicht mit dem Original übereinstimmend): Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 26.9.2018). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Die Verfassungsreform sieht einen Übergang vom derzeitigen semi-präsidentiellen System zu einer parlamentarischen Demokratie vor. Diese Änderung wurde mit 63 % der Stimmen gebilligt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 3.2018a). Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 8.5.2018). Paschinyan versprach vor der Abstimmung einen entschlossenen Kampf gegen Korruption und politische Verfolgung (WZ 8.5.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 16.10.2018 * ARMENPRESS - Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 10.12.2018 * BBC News (8.5.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 16.10.2018 * CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 16.10.2018 * EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 16.10.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 10.12.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/ Radiohttps://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, Zugriff 10.12.2018 * WZ - Wiener Zeitung (8.5.2018): Oppositionsführer Paschinian wird Regierungschef, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/963598_Oppositionsfuehrer-Paschinian-wird-Regierungschef.html, Zugriff 16.10.2018 Sicherheitslage Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  1. (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vgl. CFR 15.10.2018).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  2. (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vergleiche CFR 15.10.2018). Der Konflikt um die aserbaidschanische Region Bergkarabach sowie sieben angrenzende aserbaidschanische Provinzen bleibt ungelöst. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint. Entlang der Konfliktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Spannungen nehmen periodisch zu. Die Grenzübergänge ins aserbaidschanische Kerngebiet sind geschlossen (EDA 16.10.2018). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  3. und
  4. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). Quellen: * CFR - Council on Foreign Relations (15.10.2018): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 16.10.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.10.2018): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 16.10.2018 * Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 16.10.2018 * UK Gov (16.10.2018): Foreign travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia, Zugriff 16.10.201 1.
  5. Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Die sogenannte "Republik Bergkarabach" ("RBK", russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die "Republik Bergkarabach" offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten - neben ihrem BK-Pass - armenische Pässe (AA 17.4.2018). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 4.5.2017). Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der "RBK" beansprucht, da es sich nach deren Logik um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13 % des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 17.4.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der "RBK" beansprucht, da es sich nach deren Logik um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13 % des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 17.4.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Der amtierende Präsident Sahakyan, dessen zweite Amtszeit zu Ende ging, wurde im Juli 2017 mit 28 von 33 Stimmen zum Übergangspräsidenten gewählt. Er besiegte Eduard Agabekyan, den Vorsitzenden der oppositionellen "Bewegung 88". Nach der neuen Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Nach der Einweihung von Sahakyan im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 1.2018). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien und die öffentlichen Fernseh- und Radiosender haben keine lokale Konkurrenz. Die meisten Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als "nationale Kirche" des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, einschließlich Veranstaltungen, die von armenischen Aktivisten der Opposition geplant sind. Proteste, die die diplomatischen und sicherheitspolitischen Interessen des Territoriums unterstützen oder bestimmte wirtschaftliche Missstände anprangern, werden eher toleriert (FH 1.2018). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaid- schanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. Angaben dazu, wie viele Armenier aserbaidschanischer Abstammung bzw. Azeris in Bergkarabach leben, sind nicht möglich. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und alleinerziehende Mütter. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 17.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442453.html, Zugriff 16.10.2018 * NKR - The Office of the NKR President (16.10.2018): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz haben keine juristische Ausbildung. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 17.4.2018). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 1.2018). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Das Kassationsgericht nimmt eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Richter unterliegen weiterhin politischem Druck von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber der Justiz fehlt weitgehend die Unabhängigkeit, um dieses Recht durchzusetzen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtigen wird dieses Recht in der Regel nicht zugestanden. Während der Gerichtsverhandlungen informieren die Behörden die Angeklagten ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen und das Gesetz verlangt, dass bei Bedarf fremdsprachige Dolmetscher für nicht-armenisch Sprechende zur Verfügung gestellt werden (USDOS 20.4.2018). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten haben, um Klagen auf Schadenersatz wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einzureichen, werden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger haben auch die Möglichkeit, vor dem Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten anzufechten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzen. Nach Ansicht von Juristen halten sich die Gerichte der unteren Instanzen nicht an die Präzedenzfälle des Kassationsgerichts, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Verfassungsgerichts. Während zivil- und verwaltungsrechtliche Gerichtsverfahren zwar mit einem höheren Maß an Unabhängigkeit geführt werden, besteht bei Strafverfahren ein Mangel an Unabhängigkeit, wodurch es zu einer allgemeinen Diskreditierung des Justizsystems kommt (USDOS 20.4.2018). Der Machtmissbrauch unter armenischen Beamten ist nach wie vor grassierend und unkontrolliert. Ein solcher Missbrauch manifestiert sich zum Teil in der Verankerung von Korruption in staatlichen Institutionen. In den letzten zwei Jahren gab es jedoch mehrere Fälle von Verhaftungen und Strafverfolgung von Beamten und sogar Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden wegen korruptionsbezogener Verbrechen und Machtmissbrauch, was einen Trend bestätigt, der zumindest darauf abzielt, die Schwere und Anzahl der flagranteren Amtsmissbräuche zu begrenzen und zu verringern (BS 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 16.10.2018 * FH - Freedom House Ä(1.2018): Freedom in the World 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442337.html, Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018 Sicherheitsbehörden Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 17.4.2018). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen. Laut einigen Beobachtern setzt die Polizei überlange Untersuchungshaft als Mittel ein, um die Angeklagten dazu zu bringen, ihre Schuld einzugestehen oder selbstbelastende Beweise vorzubringen (USDOS 20.4.2018). Die Rechenschaftspflicht der Polizei angesichts des übermäßigen Einsatzes von Gewalt gegen weitgehend friedliche Demonstranten, die im Juli 2016 in Jerewan gegen die Regierung demonstrierten, war begrenzt, als Hunderte von Personen verletzt und willkürlich verhaftet wurden. Dutzende von Demonstranten wurden wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung und anderer Straftaten strafrechtlich verfolgt. Die strafrechtliche Untersuchung von Vorwürfen des Machtmissbrauchs durch Polizeibeamte führte zu keiner Strafanzeige (AI 22.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424997.html Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018).Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018). Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018). Das Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen (CAT) zeigte sich weiterhin besorgt ob der Berichte, dass erzwungene Geständnisse in der Praxis immer noch als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, und wegen der Vorwürfe hinsichtlich der Folter- und Misshandlung durch Organe der Strafverfolgung, der Mängel bei der wirksamen Untersuchung und Verfolgung diesbezüglicher Beschwerden, insbesondere durch den Sonderermittlungsdienst, sowie die Diskrepanz zwischen der Anzahl der aufgezeichneten Beschwerden über Folter und der besonders geringen Anzahl der daraus resultierenden Untersuchungen und Verfolgungen (CAT 26.1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * CAT - UN Committee Against Torture (26.1.2017): Concluding observations on the fourth periodic report of Armenia [CAT/C/ARM/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/1151639/1930_1485421506_g1701892.pdf, Zugriff 8.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 8.11.2018 Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Zwar entspricht die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption im Wesentlichen internationalen Standards; zuletzt wurde im Juni 2017 ein "Anti-Korruption"-Gesetzespaket verabschiedet. Ein wachsendes Bewusstsein ist festzustellen, aber es mangelt an der konsequenten Umsetzung (AA 17.4.2018). Es gab zahlreiche Medienberichte über systemische Regierungskorruption in Bereichen wie Bauwesen, öffentliche Verwaltung, Justiz, Beschaffungspraktiken und Bereitstellung von Zuschüssen durch den Staat (einschließlich der Präsidialverwaltung), Gesundheitswesen, Steuern, Strafverfolgung, Bildung und Militär. Vorwürfe gab es auch wegen Veruntreuung staatlicher Gelder, der Beteiligung von Regierungsbeamten an fragwürdigen Geschäftsaktivitäten sowie von Steuer- und Zollprivilegien für regierungsnahe Unternehmen (USDOS 20.4.2018). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 belegte Armenien den Rang 107 von 180 Staaten (2016: Platz 113 von 176) und erhielt einen Wert von 35 auf einer Skala von 100 [100 ist der beste, 0 der schlechteste Wert] bezüglich der Korruption im öffentlichen Sektor (TI 2017). Ein Bericht der armenischen Generalstaatsanwaltschaft besagt, dass die Zahl der von den Strafverfolgungsbehörden des Landes in der ersten Jahreshälfte 2018 eingeleiteten Korruptionsuntersuchungen mehr als doppelt so hoch ist wie in der ersten Jahreshälfte 2017. Im ersten Halbjahr 2018 wurden 786 Verfahren eingeleitet, von denen 579 zu Strafverfahren führten. Die Zunahme wird auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Strafverfolgungsbehörden und die größere Rolle der Gesellschaft bei der Meldung von Korruptionsfällen zurückgeführt (Hetq 7.9.2018). Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 9.11.2018 * JAMnews (24.7.2018): Armenia's fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018 * Hetq (7.9.2018): Armenia: Criminal Investigations of Corruption More than Double, https://hetq.am/en/article/92788, Zugriff 9.11.2018 * TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 9.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 NGOs und Menschrechtsaktvisten Der NGO-Sektor ist zwar konsolidiert und recht gut entwickelt, jedoch von der breiteren Gesellschaft losgelöst. Eine völlig neue Entwicklung ist der Aufstieg des zivilen Aktivismus einer neuen Art: fallbezogen, weitgehend spontan, meist von Jugendlichen betrieben und von sozialen Medien angetrieben. Der Einfluss der Zivilgesellschaft wird im Allgemeinen dadurch eingeschränkt, dass es dem Staat nicht gelingt, sie in einen konstruktiven Dialog einzubinden oder ihr eine Rolle in der öffentlichen Debatte oder bei der Formulierung von Politik einzuräumen. Sowohl bei der Anzahl als auch bei der Tätigkeit der zivilgesellschaftlichen Gruppen wurden weitere Fortschritte erzielt, wobei eine größere Bandbreite von zivilen und nicht-staatlichen Organisationen (NGOs), die sich mit einem breiten Spektrum von Themen befassen, vertreten ist (BS 2018). Die armenische Zivilgesellschaft ist frei von übermäßigen finanziellen und administrativen Beschränkungen, denen Pendants in vielen post-sowjetischen Staaten ausgesetzt sind. Trotz dieses positiven regionalen Ansehens sind die zivilgesellschaftlichen Organisationen eher schwach in ihrer Fähigkeit, die Politik über formale Kanäle zu beeinflussen. Die größten Herausforderungen für NGOs sind schwache Kapazitäten und finanzielle Nachhaltigkeit. Inländische Organisationen sind stark von ausländischen Zuwendungen abhängig, obwohl viele von ihnen eine Diversifizierung der Finanzierungsquellen anstreben. Nach eingehenden Konsultationen mit der Zivilgesellschaft verabschiedete die Nationalversammlung Ende 2016 ein neues Gesetz über NGOs und änderte mehrere Rechtsvorschriften über öffentliche Organisationen und Stiftungen. Unter anderem erleichterte die Gesetzgebung die Registrierungsprozesse und Möglichkeit unternehmerischer Aktivitäten zu entfalten, was der Zivilgesellschaft helfen dürfte, ihre finanzielle Nachhaltigkeit zu verbessern (FH 11.4.2018). Quellen: * BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 9.11.2018 * FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429159.html, Zugriff 9.11.2018 Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte "Ombudsperson für Menschenrechte" muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 17.4.2018). Die Ombudsperson bietet Personen Schutz, deren Menschenrechte und Freiheiten von staatlichen oder lokalen Behörden verletzt wurden. Auf breiterer Ebene schützt und fördert die Ombudsperson die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Einzelpersonen (und juristischen Personen), indem sie die Menschenrechtssituation im Land beobachtet, individuelle Beschwerden bearbeitet und sich an der Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens im Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsstandards beteiligt. 2015 wurde das Mandat der Ombudsperson auf den Privatsektor ausgedehnt und ein neues Verfassungsgesetz über Ombudsperson im Einklang mit den Verfassungsänderungen ausgearbeitet. Nach dem neuen Gesetz ist die Ombudsperson für private Unternehmen im Bereich Gesundheit, Bildung und Kultur zuständig. Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes im September 2016 ist die Ombudsperson direkt in den Prozess der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingebunden und verfügt über einen ständigen Vertreter in der Nationalversammlung (ENNHRI 19.12.2017). Mit den im März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde der Zuständigkeitsbereich des Büros der Bürgerbeauftragten erweitert. Es kann Gesetzesvorschläge einbringen, Rechtsvorschriften aus Menschenrechtssicht überprüfen, förmliche Gutachten durchführen und Empfehlungen zu Rechts- und Rechtsvollzugsmängeln abgeben. Experten zufolge reichten jedoch der Grad der Ermächtigung und die Ressourcen des Büros der Ombudsperson nicht aus, um das neue Mandat des Büros umzusetzen (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Human Rights Defender of the Republic of Armenia, http://ennhri.org/The-Human-Rights-Defender-of-the-Republic-of-Armenia, Zugriff 9.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  1. bis zum
  2. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Armenische Wehrdienstleistende werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  3. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
  4. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts "Armee-Nation" zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm "Jawohl" ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u. a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm "Es ist mir eine Ehre" erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 17.4.2018). Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 17.4.2018). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (13.4.2018): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security,https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/380284?download=true, Zugriff 9.11.2018 1.
  5. Wehrersatzdienst Es gibt einen Ersatzdienst für Wehrdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Das novellierte Zivildienstgesetz vom 8.6.2013 eröffnet die Möglichkeit des Zivildienstes auch aus religiöser Überzeugung. Der Zivildienst untersteht dabei nicht mehr der Dienstaufsicht des Militärs, sondern wird von einem Gremium bestehend aus je zwei Vertretern des Sozial-, Gesundheits- und Verteidigungsministeriums gestaltet und beaufsichtigt (AA 17.4.2018). Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 9.11.2018 1.
  6. Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt
  7. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 17.4.2018). Am 12.10.2017 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK), dass Mitglieder der Zeugen Jehovas zu Unrecht verurteilt wurden, weil sie sich geweigert hatten, unter militärischer Aufsicht Zivildienst zu leisten, feststellend, dass die Regierung Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen "einen alternativen Militärdienst wirklich ziviler Art" anbieten muss. Die Regierung führte noch im selben Jahr einen alternativen Zivildienst ein, der nicht vom Militär kontrolliert wird. Laut Vertretern der Zeugen Jehovas sei das Staatskomitee, zuständig für Koordination und Prüfung der Anträge auf Ersatzdienst, weiterhin kooperativ, und das Programm funktioniere gut (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 17.4.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; fehlende faire Gerichtsverfahren; Gewalt gegen Journalisten; Einmischung in die Freiheit der Medien, wobei die staatliche Justizbehörde zur Bestrafung kritischer Inhalte herangezogen wurde; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; mangelnder Schutz von Mitgliedern sexueller Minderheiten und schlimmste Formen der Kinderarbeit, wobei die Regierung nur minimale Anstrengungen zur Abhilfe unternimmt. Die Regierung führt nur flüchtige Untersuchungen zu Berichten über Missbrauch durch Beamte durch. Strafverfolgungsbeamte machen sich oft ungestraft Vergehen schuldig, manchmal auf direkte Anweisung von Vorgesetzten (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 15.11.2018 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt offiziell keine Zensur. Kritik an der Regierung und ihren Vertretern wird generell mit Ausnahme einiger Tabuthemen (u. a. Stellung der Frau in der Gesellschaft, Schutz der sexuellen Minderheiten vor Verfolgung und Diskriminierung, der Bergkarabach-Konflikt, Misshandlung von Rekruten in den Streitkräften) geduldet. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 17.4.2018).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gibt offiziell keine Zensur. Kritik an der Regierung und ihren Vertretern wird generell mit Ausnahme einiger Tabuthemen (u. a. Stellung der Frau in der Gesellschaft, Schutz der sexuellen Minderheiten vor Verfolgung und Diskriminierung, der Bergkarabach-Konflikt, Misshandlung von Rekruten in den Streitkräften) geduldet. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 17.4.2018). Die Regierung versucht, die Medien für eine positive oder unkritische Berichterstattung zu beeinflussen. Rundfunk- und viele auflagenstarke Printmedien äußern sich im Allgemeinen positiv gegenüber ihren Eigentümern oder Werbetreibenden - einer Mischung aus Regierungsbeamten und wohlhabenden Geschäftsleuten. Währenddessen sind Print- und Online-Outlets eher kritisch (USDOS 20.4.2018, vgl. FH 11.4.2018). Es gab mehrere Fälle von Gewalt gegen Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über Wahlen und andere lokale Entwicklungen (USDOS 20.4.2018). Das Internet bleibt weitgehend außerhalb der Kontrolle der Behörden und dient als alternative und immer beliebtere Informationsquelle sowie als einflussreiches Instrument der Politik. Allerdings zeigten sich 2017 beunruhigende Anzeichen für eine Manipulation der Online-Informationslandschaft des Landes (FH 11.4.2018).Die Regierung versucht, die Medien für eine positive oder unkritische Berichterstattung zu beeinflussen. Rundfunk- und viele auflagenstarke Printmedien äußern sich im Allgemeinen positiv gegenüber ihren Eigentümern oder Werbetreibenden - einer Mischung aus Regierungsbeamten und wohlhabenden Geschäftsleuten. Währenddessen sind Print- und Online-Outlets eher kritisch (USDOS 20.4.2018, vergleiche FH 11.4.2018). Es gab mehrere Fälle von Gewalt gegen Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über Wahlen und andere lokale Entwicklungen (USDOS 20.4.2018). Das Internet bleibt weitgehend außerhalb der Kontrolle der Behörden und dient als alternative und immer beliebtere Informationsquelle sowie als einflussreiches Instrument der Politik. Allerdings zeigten sich 2017 beunruhigende Anzeichen für eine Manipulation der Online-Informationslandschaft des Landes (FH 11.4.2018). Die Printmedien sind vielfältig und polarisiert, der investigative Journalismus floriert online, aber der Pluralismus hinkt in den Rundfunkmedien hinterher. Gesetzesinitiativen, die das Recht auf Zugang zu Informationen einschränken und die Transparenz öffentlicher Einrichtungen verringern, geben Anlass zur Sorge. Im Jahr 2017 wurden mindestens 30 Verleumdungsklagen gegen den Gründer der Website Sut.am in Zusammenhang mit der Berichterstattung über angeblichen Wahlbetrug eingereicht. Bei körperlichen Angriffen auf Journalisten herrscht weitgehend Straffreiheit. Armenien fiel 2018 um einen Rang in der Länderwertung auf Platz 80 von 180 Staaten zurück (RWB 2018). Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, begrüßte anlässlich eines Treffens mit dem amtierenden Ministerpräsidenten Armeniens, Nikol Pashinyan, Ende Oktober 2018 die von den Behörden geäußerte Zusage, die Medienfreiheit als Eckpfeiler der Demokratie zu stärken. Désir forderte die Behörden auf, der Sicherheit von Journalisten Vorrang einzuräumen und gegen Bedrohungen und Einschüchterungen vorzugehen, denen Medienvertreter ausgesetzt sein könnten. Er betonte, wie wichtig Maßnahmen sind, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen weiter zu erleichtern, und Reformen, die die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der öffentlich-rechtlichen Medien und der Nationalen Kommission für Fernsehen und Radio gewährleisten (OSCE 25.10.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429159.html, Zugriff 15.11.2018 * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (25.10.2018): OSCE media freedom representative meets Acting Prime Minister of Armenia, encourages authorities to undertake reforms to bolster media freedom, https://www.osce.org/representative-on-freedom-of-media/400943, Zugriff 15.11.2018 * RWB - Reporters without Borders
(2018): Armenia - mixed success, https://rsf.org/en/armenia, Zugriff 15.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 15.11.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 1.
  1. Versammlungsfreiheit Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit ist in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz eingeschränkt. Auch geht die Polizei weiterhin gelegentlich unangemessen hart gegen Demonstranten vor (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Vertreter der Opposition haben teilweise mit Einschränkungen zu kämpfen. Die Interpretation des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit erscheint mitunter willkürlich. Andererseits werden auch spontane Demonstrationen geduldet ( AA 17.4.2018).Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit ist in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz eingeschränkt. Auch geht die Polizei weiterhin gelegentlich unangemessen hart gegen Demonstranten vor (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Vertreter der Opposition haben teilweise mit Einschränkungen zu kämpfen. Die Interpretation des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit erscheint mitunter willkürlich. Andererseits werden auch spontane Demonstrationen geduldet ( AA 17.4.2018). Bei zahlreichen beobachteten Versammlungen war die Zahl der Polizisten überproportional, auch jener in Zivil. Während der Versammlungen vom
  2. bis
  3. April 2018 wurden zahlreiche Vorfälle mit unverhältnismäßigem Gewaltanwendung beobachtet. Eine große Zahl von Demonstranten, die gewaltsam zu den Polizeidienststellen gebracht wurden, wurde dort unter Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Verfahrensregeln festgehalten, während die Rechtsvertreter in ihrem Handeln behindert wurden. Nach dem
  4. April jedoch gab es keine nennenswerten polizeilichen Eingriffe bei Demonstrationen. Darüber hinaus wurden ab dem Zeitpunkt zahlreiche Strafverfahren wegen Machtmissbrauchs durch Polizisten wegen Gewaltanwendung eingeleitet (HCA 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * HCA - Helsinki Committee of Armenia
(2018): Monitoring Of Freedom Of Peaceful Assemblies (July 2017-June 2018, http://armhels.com/wp-content/uploads/2018/08/Peaceful_assemblies_monitoring_2017-2018_English.pdf, Zugriff 16.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.11.2018 1.
  1. Vereinigungsfreiheit Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf. Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt. Bestimmten Berufsgruppen (z.B. Polizei) ist das Recht verwehrt, Gewerkschaften beizutreten (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung hat die Gesetze über die Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen nicht wirksam umgesetzt und nicht festgelegt, welche Stelle für die Durchsetzung dieser Gesetze zuständig sein soll.Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf. Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt. Bestimmten Berufsgruppen (z.B. Polizei) ist das Recht verwehrt, Gewerkschaften beizutreten (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung hat die Gesetze über die Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen nicht wirksam umgesetzt und nicht festgelegt, welche Stelle für die Durchsetzung dieser Gesetze zuständig sein soll. Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 15.11.2018 1.
  2. Opposition Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern. Es gibt aber immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z. B. bei Demonstrationen oder Wahlen. In der Vergangenheit kam es bei Demonstrationen der Opposition gelegentlich zu Gewaltanwendung durch Dritte, gegen die die Polizei im Einzelfall nicht bzw. nicht effektiv einschritt (AA 17.4.2018). Es gibt Beschwerden, wonach die Regierung Verwaltungs- und Rechtsmittel verwendet, um finanzielle Zuwendungen an Oppositionsparteien zu unterminieren. Dazu gehören etwa selektive Steuerprüfungen (USDOS 20.4.2018). [siehe auch: 2.Politische Lage] Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.11.2018 Haftbedingungen Mit Stand 1.1.2018 befanden sich 3.536 Personen in Haft, was einen Wert von 119 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Abnahme bedeutet (2016: 4.873; 162 per 100.000). Allerdings stieg die Quote bei Untersuchungshäftlingen 2018 auf rund 37% im Vergleich zu fast 29% im Jahr 2016 (ICPS 2018). Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt Abovyan ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Kritisch sind die materiellen Haftbedingungen in der Haftanstalt Nurbarashen, welche von gravierender Überbelegung und fortgeschrittener Baufälligkeit betroffen ist. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir, welche auch nicht voll belegt ist. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Aber auch hier machen sich bereits bauliche Alterserscheinungen bemerkbar. Insgesamt steht den Insassen genügend Raum (mind. 3 qm2) in den Zellen zur Verfügung. Die Zellen sind ausreichend beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Diätmaßnahmen (z. B. für Diabeteskranke) bestehen nicht. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Insassen können Besuche von Angehörigen empfangen und mit zu erwerbenden Telefonkarten telefonieren. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen, die Ausstattung mit medizinischen Geräten verbessert sich jedoch zunehmend. Der Europarat führt derzeit ein Projekt zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in den Gefängnissen durch. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert. Es ist zu erwarten, dass zukünftig weniger Häftlinge in Gefängnissen unterkommen werden, einerseits durch die vermehrte Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, andererseits durch die Verkürzung von Haftstrafen selbst (AA 17.4.2018). Die Behörden führen keine Ermittlungen durch und ergreifen keine Maßnahmen, um Probleme wie Misshandlung von Gefangenen, Streitigkeiten und Gewalt zwischen Häftlingen oder weit verbreitete Korruption sinnvoll anzugehen. Das Programm zur vorzeitigen Haftentlassung und die Haftentlassung aus medizinischen Gründen gibt aufgrund von systemischen Lücken in der Gesetzgebung und deren Umsetzung Anlass zur Sorge. Strafgefangene und Häftlinge haben nicht immer einen angemessenen Zugang zu den Besuchern, da es keine geeigneten Räumlichkeiten gibt. Die Leiter von Gefängnissen und Haftanstalten nützen mitunter ihre Position, um willkürlich Gefangenen und Häftlingen den Besuch, den Kontakt zu Familien oder die Möglichkeit, Zeitschriften zu erhalten, zu verweigern. In den Gefängnissen gibt es keine Ombudspersonen, und den Gefangenen fehlen wirksame Möglichkeiten, um Probleme zu melden. Die Behörden erlauben es nicht immer, dass Häftlinge unzensierte Beschwerden an die Behörden richten können. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, die Haftbedingungen in Gefängnissen zu überwachen. Die Behörden gestatten den Beobachtern auch, privat mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * ICPS - International Centre for Prison Studies
(2018): World Prison Brief - Armenia, http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 16.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.11.2018 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
  1. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 17.4.2018, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
  2. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 17.4.2018, vergleiche Standard 19.4.2003). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 16.11.2018 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 17.4.2018).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Artikel 17, der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 17.4.2018). Laut Vertretern christlicher Minderheitengruppen besteht Freiheit in der Ausrichtung ihres Glaubens, allerdings fühlen sie sich verpflichtet, ihre Religion diskret auszuüben, besonders während sie im Militärdienst dienen. Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 29.5.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436783.html, Zugriff 16.11.2018 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der neuen Verfassung als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen. Weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA (17.4.2018). Die vielleicht größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2% der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * MRGI - Minority Rights Group International
(2018): Armenia, https://minorityrights.org/country/armenia/, Zugriff 16.11.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen 1.
  1. Frauen Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 17.4.2018). Die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist weiterhin ein Problem sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Es bestehen Berichte über die Diskriminierung von Frauen in Bezug auf Beruf und Beschäftigung. Frauen sind in Führungspositionen in allen Branchen und auf allen Regierungsebenen weiterhin unterrepräsentiert (USDOS 20.4.2018). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahren. Es gab Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb Jerewans, zögerte in solchen Fällen einzuschreiten und Frauen davon abhielt, Beschwerden einzureichen. Eine Mehrheit der Fälle von häuslicher Gewalt wurde nach dem Gesetz als Straftat von geringer oder mittlerer Schwere angesehen. Die Regierung hat keine weiblichen Polizeibeamten und Ermittler eingestellt, um diese Verbrechen anzugehen. Die Schutzunterkünfte reichen nicht aus, um die Bedürfnisse aller Opfer im Land zu decken (USDOS 20.4.2018). Laut Polizei ergab die Untersuchung der Kriminalfälle und Materialien des Jahres 2017, dass es 793 strafrechtliche Fälle von häuslicher Gewalt gab, darunter 480 Fälle von Gewalttaten seitens des Ehemannes gegen die Ehefrau (HRD 2018). Das armenische Parlament verabschiedete am 8.12.2017 gegen den Widerstand einiger Abgeordneter ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt. Kritiker des Gesetzentwurfs argumentierten, dass die Einmischung der Regierung in Familienangelegenheiten den traditionellen Werten Armeniens zuwiderlaufe und das Gefüge der armenischen Gesellschaft untergraben würde. Maro Matosyan, Direktorin des " Yerevan's Women's Support Center " sagte, dass das neue Gesetz die häusliche Gewalt leider nicht direkt kriminalisiert, sondern sich auf das Strafgesetzbuch bezieht. Das Gesetz besteht auch auf Versöhnung, was als negativer Punkt betrachtet werden könnte, weil es ein Ungleichgewicht der Macht gibt, und das Opfer dominiert wird. Die Versöhnungsklausel könnte schädlich sein, da ein Polizist oder Sozialarbeiter laut Matosyan ein Opfer auffordern kann, nach Hause zurückzukehren und zu versuchen, sich mit dem Ehemann zu versöhnen. Gemäß Gesetz sind nun die armenischen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, die Gewalt in Familien, die das Leben oder die Gesundheit ihrer Mitglieder bedroht, zu beenden. Die Polizei kann auch einen gewalttätigen Ehepartner zwingen, das Haus des Opfers zu verlassen und 20 Tage lang fern zu bleiben. Die Gerichte können dieses Verbot um 18 Monate verlängern. Das Gesetz legt auch fest, dass die Definition von häuslicher Gewalt nicht auf physische Gewalt beschränkt, sondern auch auf sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt ausgedehnt werden kann (AW 8.12.2017). Nebst der Prävention häuslicher Gewalt, den Schutz und die Sicherheit der Opfer garantiert das Gesetz auch die notwendige psychologische, rechtliche, soziale und gegebenenfalls vorübergehende finanzielle Unterstützung der Opfer (PAN 8.12.2017). Im World Gender Gap Index 2017 nahm Armenien Rang 97 von 144 Ländern ein (2016: 102 von 144). Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 143) und politische Teilhabe (Rang 111) schnitt das Land besonders schlecht ab, wohingegen in der Unterkategorie "Teilhabe an der Bildung" mit dem
  2. Rang, der entsprechende Wert überdurchschnittlich gut war (WEF 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * The Armenian Weekly (8.12.2017): Armenia Adopts Law against Domestic Violence at Last, https://armenianweekly.com/2017/12/08/armenia-adopts-law-domestic-violence-last/, Zugriff 16.11.2018 * HRD - Human Rights Defender Of The Republic Of Armenia
(2018): Annual Communique on the Activities of the Human Rights Defender of the Republic of Armenia, and the State of Protection of Human Rights and Freedoms during the Year 2017, http://www.ombuds.am/resources/ombudsman/uploads/files/publications/b738f4eb767ab62bedef29f766fa9ea0.pdf, Zugriff 16.11.2018 * PanArmenian Network (8.12.2017) National Assembly passes Armenia's domestic violence law, http://www.panarmenian.net/eng/news/249690/, Zugriff 16.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.11.2018 * WEF - World Economic Forum
(2018): Gender Gap Index 2017 - Armenia, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2017/dataexplorer/#economy=ARM, Zugriff 16.11.2018 Bewegungsfreiheit Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 17.4.2018). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Allerdings müssen die BürgerInnen ein Ausreisevisum erlangen, um das Land vorübergehend oder auf Dauer zu verlassen. Das Ausreisevisum kann innerhalb eines Tages routinemäßig erhalten werden und kostet 1.000 Dram [ca. 1 Euro] für ein Jahr (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.11.2018 IDPs und Flüchtlinge Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), von denen derzeit (Ende 2017) nach Regierungsangaben noch ca. 17.000 Personen, nach UNHCR-Angaben noch 15.000 im Land befindlich sind; davon der Löwenanteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. In kleinerem Maße treffen noch immer Flüchtlinge aus Syrien in Armenien ein (AA 17.4.2018). Die Behörden bieten den im Land verbliebenen ethnischen Armeniern aus Syrien die Wahl zwischen verschiedenen Schutzoptionen, darunter eine beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus. Durch die schnelle Einbürgerung erhalten Vertriebene aus Syrien das gleiche rechtliche Recht auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen Sozialdienste wie andere Bürger (USDOS 20.4.2018). Laut dem Internal Displacement Monitoring Center lebten bis 2016 etwa 8.400 Binnenvertriebene der geschätzten 65.000 Haushalte, die 1988-94 evakuiert wurden, noch in der Vertreibung. Einige der Binnenvertriebenen und ehemaligen Flüchtlinge des Landes hatten keine angemessene Unterkunft und nur begrenzte wirtschaftliche Möglichkeiten (USDOS 20.4.2018). Anlässlich des wieder aufgeflammten Bergkarabach-Konflikts Anfang April 2016 kamen ca. 2.000 Flüchtlinge, ganz überwiegend Frauen, Kinder und ältere Personen von dort nach Armenien. Während die meisten von ihnen noch 2016 nach Bergkarabach zurückgekehrt sind, gab es in der ersten Hälfte 2017 keine weitere Rückkehr und dementsprechend hielten sich Ende August 2017 noch 573 Personen, mehrheitlich aus dem Dorf Talish nahe der Waffenstillstandslinie, in Armenien auf (AA 17.4.2018, vgl. UNHCR 3.2018).Anlässlich des wieder aufgeflammten Bergkarabach-Konflikts Anfang April 2016 kamen ca. 2.000 Flüchtlinge, ganz überwiegend Frauen, Kinder und ältere Personen von dort nach Armenien. Während die meisten von ihnen noch 2016 nach Bergkarabach zurückgekehrt sind, gab es in der ersten Hälfte 2017 keine weitere Rückkehr und dementsprechend hielten sich Ende August 2017 noch 573 Personen, mehrheitlich aus dem Dorf Talish nahe der Waffenstillstandslinie, in Armenien auf (AA 17.4.2018, vergleiche UNHCR 3.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2018): Fact Sheet Armenia, http://www.un.am/up/library/UNHCRArmenia_FactSheet_March2018_Eng.pdf, Zugriff 19.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.11.2018 Grundversorgung und Wirtschaft Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5 %, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Das Durchschnittseinkommen betrug 2017 177.817 Dram [ca. 323 Euro] , während die monatliche Durchschnittspension 2017 40.634 Dram [ca. 74 Euro] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt 55.000 Dram [100 Euro], die Mindestpension 16.000 Dram [29 Euro] (ArmStat 2018). In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2016 zufolge leben 29,4 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2015: 29,8 %) (AA 17.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 19.11.2018 * UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 19.11.2018 * WKO - Wirtschftskammer Österreich (23.7.2018): Die armenische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-armenische-wirtschaft.html, Zugriff 19.11.2018 1.
  1. Sozialbeihilfen Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: * Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren * Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate * staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. * Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs. Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: ?Altersrente ?Verlängerte Dienstrente ?Behindertenrente ?Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
  2. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  3. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  4. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  5. Januar
  6. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016). Schutzbedürftige Personen Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2017). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Mutterschaftsgeld Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Medikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einige Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018). Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  7. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem
  8. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018). Quellen: * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt Armenien 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772066/18363836/Armenien_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2Cdeutsch.pdf?nodeid=19197565&vernum=-2, Zugriff 19.11.2018 * Repat Armenia (26.62018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 19.11.2018 * SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 19.11.2018 Medizinische Versorgung Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vgl. MedCOI 2.2018).Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vergleiche MedCOI 2.2018). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare - PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: * allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt * spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen * Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen * medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie * Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 17.4.2018). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss die Person die Krankenkassen direkt kontaktieren (IOM 2017). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018). Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018). Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten: ? Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kateg

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