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{'item': 'L525 1419681-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlL525 1419681-2 SpruchL525 1419681-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.1.2017, Zl. 810468103-14846929, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.1.2017, Zl. 810468103-14846929, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.4.2014 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.4.2014 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". II. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.5.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 13.5.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie hätte im August 2010 einen Grundstücksstreit mit ihrem Nachbarn gehabt. Der Beschwerdeführer sei zweimal von diesem Nachbarn attackiert worden. Einmal habe der Nachbar versucht den Beschwerdeführer zu erschießen. Der Nachbar sei sehr wohlhabend. Sie seien machtlos gegen ihn und habe der Beschwerdeführer den Sohn des Nachbarn schon einmal verprügelt. Deswegen wolle ihn der Nachbar nun umbringen. Der Vater des Beschwerdeführers habe gesagt, der Beschwerdeführer solle lieber weggehen von zu Hause und habe dann die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer wurde am 18.5.2011 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gleichen Tag wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heim Staat Pakistan abgewiesen, und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.2.2013, Zl. E11 419.681-1/2011/7E wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 21.11.2013 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer stellte am 3.8.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 5.8.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei seit ca. sieben Jahren in der EU. Seite in Europa sei, habe er Gefühle für Männer entdeckt. Er habe auch in Griechenland mit verschiedenen Männern Beziehungen gehabt. In Österreich sei auch mit einem Mann ein Jahr zusammen gewesen. Sie hätten auch Sex gemeinsam gehabt. In Pakistan werde das nicht akzeptiert, dass er homosexuell sei. Aus diesem Grund suche er hier erneut um Asyl an. Der Beschwerdeführer gab weiters an er habe Österreich am 30.1.2014 nach Pakistan verlassen und sei am 1.8.2014 wieder in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer wurde am 10.8.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er verstehe den anwesenden Dolmetscher, es würden keine Befangenheitsgründe oder sonstige an Einwände gegen die anwesenden Personen vorliegen, und er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er nehme keine Medikamente ein und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Befragt wo sein Reisepass sei führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Reisepass und habe einmal angesucht, aber keinen bekommen. Er habe einen Bruder in England, mit seinen Eltern in Pakistan habe er auch Kontakt. Es würden auch drei Schwestern und drei Brüder in Pakistan leben. Befragt, ob er jemals Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt hätte, führt der Beschwerdeführer aus, er habe mit der Polizei Probleme. 2006 sei er in Pakistan in Haft gewesen. 2007 sei nach Griechenland gekommen, er hätte einen Streit mit einem Studenten gehabt. Die Anzeige bei der Polizei würde immer noch laufen. Er sei niemals politisch verfolgt worden. Er sei auch niemals aufgrund seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Er verdiene seinen Lebensunterhalt in Österreich, indem er Reklamezeitungen verteile und verdiene dabei ca. € 500 bis € 600 monatlich. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei 2011 erstmals von Griechenland nach Österreich gekommen. Im Jänner 2014 sei er dann zurück nach Pakistan gereist und im Juli oder August 2014 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine Mutter sei damals schwer krank gewesen. Befragt, ob er noch wisse welche Fluchtgründe er bei seinem ersten Antrag vorgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer an, es sei wegen eines Streites mit Schülern gewesen. Aufgrund dessen sei er, wie vorher erwähnt, auch im Gefängnis gewesen und es sei ein Streit wegen eines Mädchens gewesen. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, in Wirklichkeit sei es ein Grundstücksstreit, aber jetzt sei es wegen des Mädchens. Es sei schon lange her und habe es vergessen. Befragt warum er nun einen neuen Asylantrag stelle gab der Beschwerdeführer an, es gebe jetzt einen neuen Grund. Er sei homosexuell. Dies sei sein Hauptgrund. Befragt warum er diese nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, damals sei dieses Problem nicht so ernst gewesen. Er habe aber nunmehr mit einem Freund ca. ein Jahr zusammengelebt. Als er zurück nach Pakistan gegangen sei, sei sein Verlangen sehr stark geworden. Es habe in Griechenland angefangen, er habe das erste Mal mit einem Mann geschlafen. Dies sei im Jahr 2008/2009 gewesen. Damals sei das Problem nicht so ernst gewesen, deswegen habe es nicht erwähnt. Er habe ein paar Mal mit einer Frau geschlafen, es aber nicht genossen. Dann habe er mit einem Freund geschlafen und es sei alles in Ordnung gewesen. In Pakistan sei Homosexualität nicht erlaubt. Habe dort versucht mit einem Mann Geschlechtsverkehr zu haben, aber sie seien erwischt worden. Er sei weggelaufen. Es habe sich herumgesprochen, dass er homosexuell sei und dann sei er von seiner Heimat weggegangen und schließlich aus Pakistan ausgereist. Befragt seit wann er Gefühle für Männer entwickelt habe, führt der Beschwerdeführer aus, diese im Jahr 2012 gewesen. Er sei im Juni 2014 in Pakistan erwischt worden. Er habe derzeit einen Lebensgefährten dieser heiße Martin. Er habe ihn in der Lange Gasse getroffen, dort hätten sie zusammen Bier getrunken und dann seien sie ins Hotel gegangen. Sie würden sich ein bis zweimal pro Woche treffen. Martin seit ca. 45 Jahre alt, verheiratet und habe Kinder. Er würde in einem Hotelarbeiten und Wohnen im neunten Bezirk. Die genaue Adresse habe er ihm nicht genannt. Er kenne keine Telefonnummer, sie würden sich in einem Café in der Lange Gasse treffen. Sie hätten zwei Treffpunkte, einen in der Lange Gasse und einen in der Gumpendorfer Straße. Er sei sich nicht sicher war das Kaffee sei. Wenn sie sich treffen würden sie sich gleich ausmachen, wann sie sich das nächste Mal treffen würden. Den vollen Namen habe ihm Martin nicht gesagt, sie würden sich treffen und hätten Sex miteinander. Er kenne den Mann bereits 6 bis 7 Monate. Martin habe eine Tochter und einen Sohn, seine Frau wisse nichts davon. Kommenden Samstag würden sie sich auf der Mariahilferstraße treffen. Es gebe dort einen Müller und dort in der Nähe würden sie sich treffen. Er wisse aber nicht wie das Lokal heiße. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass seine Gegner froh sein würden, dass er zurückgekommen sei.Der Beschwerdeführer wurde am 10.8.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er verstehe den anwesenden Dolmetscher, es würden keine Befangenheitsgründe oder sonstige an Einwände gegen die anwesenden Personen vorliegen, und er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er nehme keine Medikamente ein und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Befragt wo sein Reisepass sei führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Reisepass und habe einmal angesucht, aber keinen bekommen. Er habe einen Bruder in England, mit seinen Eltern in Pakistan habe er auch Kontakt. Es würden auch drei Schwestern und drei Brüder in Pakistan leben. Befragt, ob er jemals Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt hätte, führt der Beschwerdeführer aus, er habe mit der Polizei Probleme. 2006 sei er in Pakistan in Haft gewesen. 2007 sei nach Griechenland gekommen, er hätte einen Streit mit einem Studenten gehabt. Die Anzeige bei der Polizei würde immer noch laufen. Er sei niemals politisch verfolgt worden. Er sei auch niemals aufgrund seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Er verdiene seinen Lebensunterhalt in Österreich, indem er Reklamezeitungen verteile und verdiene dabei ca. € 500 bis € 600 monatlich. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei 2011 erstmals von Griechenland nach Österreich gekommen. Im Jänner 2014 sei er dann zurück nach Pakistan gereist und im Juli oder August 2014 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine Mutter sei damals schwer krank gewesen. Befragt, ob er noch wisse welche Fluchtgründe er bei seinem ersten Antrag vorgebracht hätte, gab der Beschwerdeführer an, es sei wegen eines Streites mit Schülern gewesen. Aufgrund dessen sei er, wie vorher erwähnt, auch im Gefängnis gewesen und es sei ein Streit wegen eines Mädchens gewesen. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, in Wirklichkeit sei es ein Grundstücksstreit, aber jetzt sei es wegen des Mädchens. Es sei schon lange her und habe es vergessen. Befragt warum er nun einen neuen Asylantrag stelle gab der Beschwerdeführer an, es gebe jetzt einen neuen Grund. Er sei homosexuell. Dies sei sein Hauptgrund. Befragt warum er diese nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, damals sei dieses Problem nicht so ernst gewesen. Er habe aber nunmehr mit einem Freund ca. ein Jahr zusammengelebt. Als er zurück nach Pakistan gegangen sei, sei sein Verlangen sehr stark geworden. Es habe in Griechenland angefangen, er habe das erste Mal mit einem Mann geschlafen. Dies sei im Jahr 2008 aus 2009, gewesen. Damals sei das Problem nicht so ernst gewesen, deswegen habe es nicht erwähnt. Er habe ein paar Mal mit einer Frau geschlafen, es aber nicht genossen. Dann habe er mit einem Freund geschlafen und es sei alles in Ordnung gewesen. In Pakistan sei Homosexualität nicht erlaubt. Habe dort versucht mit einem Mann Geschlechtsverkehr zu haben, aber sie seien erwischt worden. Er sei weggelaufen. Es habe sich herumgesprochen, dass er homosexuell sei und dann sei er von seiner Heimat weggegangen und schließlich aus Pakistan ausgereist. Befragt seit wann er Gefühle für Männer entwickelt habe, führt der Beschwerdeführer aus, diese im Jahr 2012 gewesen. Er sei im Juni 2014 in Pakistan erwischt worden. Er habe derzeit einen Lebensgefährten dieser heiße Martin. Er habe ihn in der Lange Gasse getroffen, dort hätten sie zusammen Bier getrunken und dann seien sie ins Hotel gegangen. Sie würden sich ein bis zweimal pro Woche treffen. Martin seit ca. 45 Jahre alt, verheiratet und habe Kinder. Er würde in einem Hotelarbeiten und Wohnen im neunten Bezirk. Die genaue Adresse habe er ihm nicht genannt. Er kenne keine Telefonnummer, sie würden sich in einem Café in der Lange Gasse treffen. Sie hätten zwei Treffpunkte, einen in der Lange Gasse und einen in der Gumpendorfer Straße. Er sei sich nicht sicher war das Kaffee sei. Wenn sie sich treffen würden sie sich gleich ausmachen, wann sie sich das nächste Mal treffen würden. Den vollen Namen habe ihm Martin nicht gesagt, sie würden sich treffen und hätten Sex miteinander. Er kenne den Mann bereits 6 bis 7 Monate. Martin habe eine Tochter und einen Sohn, seine Frau wisse nichts davon. Kommenden Samstag würden sie sich auf der Mariahilferstraße treffen. Es gebe dort einen Müller und dort in der Nähe würden sie sich treffen. Er wisse aber nicht wie das Lokal heiße. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass seine Gegner froh sein würden, dass er zurückgekommen sei. Mit Bescheid des BFA vom 4.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 4.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich, seine Familie befinde sich aber in Pakistan. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die in an Österreich binden würden. Die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Pakistan jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Das Ermittlungsverfahren habe keine Gründe hervorgebracht, die die Zuerkennung von subsidiären Schutz indizieren würden. Eine berücksichtigungswürdige Integration habe nicht festgestellt werden können. Mit Schriftsatz vom 19.1.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er in Pakistan Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchte, nämlich wegen seiner sexuellen Orientierung. Mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden sei der Beschwerdeführer daher aus Angst um sein Leben gezwungen gewesen, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Die belangte Behörde begründe ihre Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutzes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig wäre, wenn er nicht schon im Vorverfahren seiner sexuellen Orientierung angesprochen habe. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum der Beschwerdeführer die glaubwürdiger abgesprochen worden sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Dem angefochtenen Bescheid fehle es an Begründungswert. Bestritten werde außerdem, dass der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Diese sei dem Beschwerdeführer nämlich nicht zumutbar. Zur Begründung, warum die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers im Vorverfahren nicht zur Sprache gekommen sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er deswegen in Pakistan noch keine Probleme gehabt hätte, was auch logisch sei, der bis dahin in Pakistan keine sexuellen Beziehungen zu Männern gehabt hätte. Niemand habe davon gewusst, dass er homosexuell sei. Hinsichtlich der Gefährdung von homosexuellen Männern sei auf die Länderberichte zu verweisen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Pakistan auseinanderzusetzen. Mittels hg Beschluss vom 1.2.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesveraltungsgericht führte am 7.3.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer erschien. Die beklagte Behörde erschien entschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung seinen pakistanischen Personalausweis im Original vor. Eine Kopie davon wurde zum Akt genommen. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und trägt den Namen XXXX und ist er am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Kasoki, Chak Gujran im Distrikt Hafizabad. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Pakistan und steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu ihnen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es gut. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Gujjar. Der Beschwerdeführer besuchte die Volksschule, dann die High School, welche er auch abschloss. Der Beschwerdeführer verfügt über eine dreijährige Ausbildung als Elektriker und hat auch als Elektriker in Pakistan gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und trägt den Namen römisch 40 und ist er am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Kasoki, Chak Gujran im Distrikt Hafizabad. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Pakistan und steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu ihnen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es gut. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Gujjar. Der Beschwerdeführer besuchte die Volksschule, dann die High School, welche er auch abschloss. Der Beschwerdeführer verfügt über eine dreijährige Ausbildung als Elektriker und hat auch als Elektriker in Pakistan gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2011 durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungszusteller und spricht ein bisschen Deutsch, so dass er einfache Sätze zu seinen Hobbies und der Anreise nach Linz sagen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Freunde, einer davon ist Chinese und eine Frau aus der Slowakei. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit spazieren und schaut Filme und geht in ein Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit seiner ersten Antragstellung am 11.5.2011 das Bundesgebiet verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden. 1.2 Länderfeststellungen: Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen, wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord- Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord- Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a). Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.] Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017). Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 10.2017a). 2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch. Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht, dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen vorgingen (USDOS 7.2017). Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen, Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert (USDOS 7.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.
  2. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden. Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35 Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f). 2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als
  3. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443 Personen wurden verletzt, 54 % weniger als
  4. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere 28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017). Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017 fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP) zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff). Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch, vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17). Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von 1.956 auf 2.212 (PIPS 1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 % weniger Todesopfer (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18 in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab (2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492), davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern durchgeführt (PIPS 1.2017). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung", Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen, insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09- v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  5. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Pakistan (S 261-265), https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf, Zugriff 8.5.2018 Regionale Verteilung der Gewalt: Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.
  6. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben. Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit 61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37- 59). Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reiseund Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  7. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 Punjab und Islamabad Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a). Für das erste Quartal 2018 (1.
  8. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23 Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.
  9. auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vgl. PIPS 6.4.2018).Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.
  10. auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vergleiche PIPS 6.4.2018). Im Jahr 2017 hat sich die Zahl der terroristischen Angriffe im Punjab im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt. Bei 14 Anschlägen kamen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Die Todesopfer umfassten 35 Zivilisten, 18 Polizisten, sechs Armeemitarbeiter und zwei Aufständische. Es gab drei Selbstmordanschläge in Lahore mit insgesamt 50 Toten, die sich gegen Sicherheitskräfte und Zensusmitarbeiter richteten, darunter einen Sprengstoffanschlag auf einen Polizeieinsatz bei der Räumung eines illegalen Marktes mit 26 Toten. Es gab einen religiös-sektiererisch motivierten Vorfall mit einem Todesopfer. Vier Anschläge richteten sich gegen die Gemeinschaft der Ahmadiya. Für die Anschläge verantwortlich zeigten sich die TTP, Jamaatul Ahrar, Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami sowie weitere unidentifizierte Gruppen (PIPS 1.2018). Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i- Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) - 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad Interchange. Am 25.11.2017 begann die Regierung mit der gewaltsamen Auflösung der Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Da die zur Unterstützung gerufene Armee ihr Eingreifen verweigerte, wurde die Blockade letztlich nach weiteren Verhandlungen und Zugeständnissen friedlich aufgelöst [vgl. Abschnitt 2] (Dawn 28.11.2017). Die Zahl der Terroranschläge und Todesopfer im Punjab ging in den Jahren 2015 und 2016 zurück (PIPS 1.2017; vgl. PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden siebenzurück (PIPS 1.2017; vergleiche PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden sieben Terroranschläge im Punjab mit 80 Toten registriert, wobei 74 Tote alleine auf den groß angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten, Anschlag in Lahore im März 2016 entfielen. Sechs Distrikte des Punjab waren von Anschlägen betroffen. Unter den Opfern befanden sich 75 Zivilisten, vier Polizisten und ein Aufständischer. Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2016 einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (7.2.2017): Regional Violence in Pakistan, https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/. Zugriff 21.6.2018 -Strichaufzählung Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate, https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-thegovernment- to-capitulate, Zugriff 26.4.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry- of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung ICTA - Islamabad Capital Territory Administration (o.D.): About ICTA, https://ictadministration.gov.pk/about-icta/, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung PBS - Pakistan Bureau of Statistics

(2017a): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS - 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN %20TE HSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pd f, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung Reuters (14.3.2018): Suicide blast targeting police kills seven in eastern Pakistani city of Lahore, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/suicide-blast-targeting-policekills- seven-in-eastern-pakistani-city-of-lahore-idUSKCN1GQ2OD, Zugriff 14.5.2018 Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie die Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 20.10.2017). Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI) (AA 20.10.2017). Der ISI gilt als einer der besten Geheimdienste der Welt (BBC News Hub 2.12.2017). Der ISI ist militärisch dominiert und geprägt. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste findet nicht statt (AA 20.10.2017). Der pakistanische Geheimdienst, einst von einem ehemaligen Premierminister als "Staat im Staat" bezeichnet, ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert, sagen pro- Demokratie-Aktivisten. Der Generaldirektor des ISI gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity 15.12.2016). Der ISI verfügt den Geheimdienst betreffend über breit gefächerte Möglichkeiten. Das pakistanische Innenministerium verfügte mehr als zehn Gesetze, welche ein direktes Durchsetzungsrecht für den Geheimdienst beinhalten, obwohl viele dieser Dienststellen unter die operative Kontrolle des Militärs fallen (USDOS 2.6.2016). Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig (AA 20.10.2017). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 20.4.2018). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u. a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 20.10.2017). Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten - wie beispielsweise der Ahmadiyya-Muslimen, den Christen, den schiitischen Moslems und Hindus - Schutz vor Übergriffen zu gewährleisten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei und Fälle, wo lokale Behörden Minderheiten vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützen (USDOS 20.4.2018). Es gibt weiterhin Berichte, dass Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert sind, darunter Folter und andere Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Exekutionen und Verschwindenlassen. Diese bleiben aufgrund des Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen, um gegen die Täter zu ermitteln und sie vor Gericht zu stellen, straflos (AI 21.2.2018). Berichten zufolge werden von einigen Einheiten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber, dass viele Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan verschwanden (USDOS 20.4.2018). Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 20.4.2018). Das Vereinigte Königreich arbeitet mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgung und Verurteilungen von Terrorverdächtigen zu stärken sowie Menschenrechtsstandards und Rechtsstaatlichkeit zu verbessern (FCO 12.3.2015). Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge für Polizeibeamte in Rawalpindi, Lahore, Mianwali, Karatschi, Peshawar, Haripur und Buner durchgeführt, bei denen 206 Polizeibeamte von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) in Karatschi und Lahore, Rawalpindi und Mianwali ausgebildet wurden (SHARP 2016). Auch im Jahr 2017 gab es mehrere solcher Lehrgänge, u. A. in Lahore und Bhakkar (SHARP 28.11.2017). SHARP-Pakistan pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei und der FIA, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge nicht illegal inhaftiert werden und sie auch keiner unangemessenen Behandlung ausgesetzt werden. Es sind bei diesen Schulungen 195 männliche und elf weibliche Polizeibeamte unterschiedlichster Dienstgrade in den Bereichen Menschenrechte und Rechte von Flüchtlingen fortgebildet worden (SHARP 2016). Seit einer Verfassungsänderung im Jänner 2015 haben militärische Gerichte das Recht, auch Zivilisten, die im Zusammenhang mit Terrorismus, Militanz, religiös motivierter Gewalt und Widerstand gegen die Staatsgewalt angeklagt werden sollen, zu verurteilen (USDOS 19.7.2017) [siehe auch Abschnitt 4.]. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe- pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018 -Strichaufzählung BBC News Hub (2.12.2017): Top 10 Most Powerful Intelligence Agencies In The World 2018, http://www.bbcnewshub.com/top-10-most-powerful-intelligence-agencies-in-theworld- 2018/, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung FCO - Foreign Commonwealth Office (12.3.2015): Corporate report, Pakistan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-ofconcern / pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung Globalsecurity.org (15.12.2016): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid
(2016): Pakistan-initiatives-forcapacity- building, http://sharp-pakistan.org/publications/reports/2016-Jan-Apr-SHARPPakistan- initiatives-for-capacity-building.pdf, Zugriff, 17.4.2018 -Strichaufzählung SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid (28.11.2017): Category: Activites & Events, https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-andevents/, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.ecoi.net/local_link/324735/464433_de.html, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1404783.html, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlungen verbietet, beinhaltet das Strafgesetzbuch keinen spezifischen Abschnitt über Folter. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die Folter ausdrücklich verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. Dawn 27.6.2016). Laut der Asian Human Rights Commission trägt das20.4.2018; vergleiche Dawn 27.6.2016). Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen angemessener Beschwerdezentren und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zu deren Verbreitung bei. Die Kommission meint auch, dass es keine ernsthaften Anstrengungen gibt, Folter zu kriminalisieren und dass die Täter - meistens die Polizei oder Mitglieder der Streitkräfte - straflos davon kommen (USDOS 20.4.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 54 von 151 Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft foltern und misshandeln. Laut verschiedenen Quellen führt Folter gelegentlich zum Tod oder zu schweren Verletzungen. Dies wird jedoch häufig nicht dokumentiert. Es gibt Berichte, dass Polizisten grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen gegen Gefangene einsetzen (USDOS 20.4.2018). Auch AI erwähnt Folter als Menschenrechtsverletzung, der die Sicherheitskräfte beschuldigt werden (AI 21.2.2018). Nach Einschätzung der Human Rights Commission of Pakistan hat bei den 2016 in Haft verstorbenen 48 Strafgefangenen in zwei Fällen Folter zum Tod beigetragen oder war die Todesursache. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 20.10.2017). Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten. Ein Gesetz, mit dem Folter erstmals zum Straftatbestand gemacht würde, ist im Parlament seit einigen Jahren anhängig. Pakistan hat am 31.12.2015 dem Vertragsausschuss der VN-Anti-Folterkonvention erstmals einen nationalen Umsetzungsbericht vorgelegt. Dieser wurde im April 2017 im VN-Ausschuss gegen Folter kritisch diskutiert (AA 20.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe- pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018 -Strichaufzählung DAWN (27.6.2016): View from the courtroom: No law yet to specifically deal with torture cases, http://www.dawn.com/news/1267554/view-from-the-courtroom-no-law-yet-tospecifically- deal-with-torture-cases, Zugriff 18.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II derDer Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz derVerfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassungpersönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 25 Abs. 1 garantiert dieTodesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 25, Absatz eins, garantiert die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietetGleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 20.10.2017). Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher nicht in der Lage, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In den pakistanischen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas, FATA) haben die in der pakistanischen Verfassung verankerten Bürgerrechte keine Geltung (AA 10.2017a). Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt kritisch. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird. Bei der Bekämpfung von Terrorismus und Militanz werden Menschenrechtsverletzungen bewusst in Kauf genommen. Führenden Politikern fehlt vielfach das Grundverständnis für die Relevanz menschenrechtlicher und anderer völkerrechtlicher Normen, zu deren Einhaltung Pakistan sich verpflichtet hat (AA 20.10.2017). Sicherheitskräfte waren im gesamten Land in erzwungenes Verschwinden und extralegale Tötungen verwickelt (HRW 18.1.2018). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte sind u.a. extralegale und gezielte Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen, Folter, fehlende Rechtsstaatlichkeit, schlechte Ausführung und Durchsetzung der Gesetze; häufige Mob-Gewalt und Selbstjustiz bleiben meist straffrei. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem willkürliche Haft, lange Untersuchungshaft, Mangel an Unabhängigkeit der Gerichte unterer Instanzen, häufige Verletzung der privaten Bürgerrechte, Angriffe und Schikanen von Medienvertretern, Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit von Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung blieben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, staatlich oder nicht-staatlich. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 20.4.2018; vgl. HRW 10.1.2017).häufige Verletzung der privaten Bürgerrechte, Angriffe und Schikanen von Medienvertretern, Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit von Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung blieben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, staatlich oder nicht-staatlich. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 20.4.2018; vergleiche HRW 10.1.2017). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die verschwunden waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). 2015 gab es bei den Fällen, die vor den höheren Gerichten auf Aufklärung warten, nur kleine Fortschritte (HRCP 3.2016). Gemäß der Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIED) wurden im Zeitraum 2011 bis 30.4.2018 4.929 Fälle zur Kenntnis gebracht und davon 3.269 Fälle abgeschlossen; 1.822 Fälle sind noch offen (DPG 7.5.2018). Stand 30.12.2017 waren 4.608 Fälle angezeigt, davon 3.076 abgeschlossen und 1.532 offen (HRCP 4.2018; vgl. USDOSFälle angezeigt, davon 3.076 abgeschlossen und 1.532 offen (HRCP 4.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), davon 867 aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (HRCP 4.2018). HRCP berichtet über 728 Personen, die 2016 als vermisst gemeldet wurden, die höchste Zahl seit mindestens sechs Jahren (HRCP 5.2017). Im Jahr 2017 gingen 868 neue Fälle vermisster Personen ein, während im selben Jahr 555 Fälle abgeschlossen wurden (HRCP 4.2018). Gesetzesvollzugsorgane und Sicherheitsbehörden werden beim Verüben von Menschenrechtsverletzungen wegen ihres großen politischen Einflusses nicht zur Verantwortung gezogen, vor allem in Fragen der nationalen Sicherheit und der Terrorabwehr. Im März 2017 wurde vom Parlament ein Verfassungszusatz beschlossen, wonach geheime Militärgerichte zur Verhandlung gegen Terrorismusverdächtige für weitere zwei Jahre zugelassen sind (HRW 18.1.2018). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form der sogenannten "police encounters" vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Aufständischen oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Laut der NGO "Human Rights Commission of Pakistan" kamen 2016 landesweit hunderte Personen bei "police encounters" ums Leben. Demnach sprach die Polizei im Punjab von 340 Getöteten bei "encounters", die Polizei im Sindh zählte 248 Tote. Für die anderen Provinzen und territorialen Einheiten lagen die Zahlen bei 229 (Belutschistan), 315 (FATA - Federally Administered Tribal Areas), 40 (Khyber Pakhtunkhwa) und vier (Gilgit-Baltistan) Getöteten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht. Die Familien der Opfer, die meist den ärmeren Bevölkerungsschichten angehören, wagen entweder nicht, die Version der Polizei in Frage zu stellen, oder haben nicht die finanziellen Möglichkeiten, gerichtlich gegen die Beamten vorzugehen (AA 20.10.2017). In zahlreichen Fällen bleiben Strafgefangene über viele Jahre hinweg widerrechtlich inhaftiert, obwohl ihre Haftstrafe bereits verbüßt ist. Ein häufiger Grund ist, dass die Strafgefangenen oder ihre Familienangehörigen nicht die notwendigen Mittel aufbringen können, die gleichzeitig mit der Haftstrafe verhängte Geldbuße nach Ablauf der Haftzeit zu begleichen. Ein anderer Grund ist, dass Gerichtsurteile nicht konsequent umgesetzt werden. Andere Personen werden, ohne dass gegen sie eine Haftstrafe verhängt wurde, nur deshalb in Haft genommen, weil sie nicht in der Lage sind, gegen sie verhängte Bußgelder zu begleichen (AA 20.10.2017). Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemiefälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 20.10.2017). Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte, unter anderem Ehrverbrechen und Polizeigewalt ab. Das Gesetz zur nationalen Menschenrechtskommission von 2012 sah Einrichtung eines unabhängigen Komitees, der nationalen Kommission für Menschenrechte, vor. Dieses wurde von der Regierung 2015 eingerichtet. Im November 2015 wurde ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte wieder eingerichtet (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/297390/444645_de.html, Zugriff 19.4.2018 -Strichaufzählung DPG - Daily Pakistan Global (7.5.2018): 3,269 missing persons cases disposed off, confirms commission on enforced disappearances, https://en.dailypakistan.com.pk/headline/3269-missing-persons-cases-disposed-offconfirms- commission-on-enforced-disappearances/, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in- 2016.pdf, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in- 2017.pd f , Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (10.1.2017): Pakistan: Bloggers Feared Abducted - Government Needs to Investigate, Protect Journalists and Activists, http://www.ecoi.net/local_link/334582/476326_de.html, Zugriff 19.4.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/pakistan, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 Grundversorgung und Wirtschaft Pakistan ist mit ca. 207 Millionen Einwohnern (PBS 2017a) der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Erde. Über die Hälfte der Bevölkerung ist unter 25 Jahre alt, das Durchschnittsalter der Pakistani wird mit 23,8 Jahren angenommen und der Abhängigenquotient [Bevölkerung bis 14 und ab 65 Jahre / Bevölkerung 15-64 Jahre] liegt bei 65 % (CIA 14.3.2018). Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung (AA 10.2017c). Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen, der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig sind. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (unter Anderem Getreideanbau und Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit (AA 10.2017c). Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter mangelnder Investitionssicherheit, schlechter Regierungsführung und Korruption. Die Sicherheitslage hat sich über die vergangenen Jahre verbessert und auch bei der Bekämpfung der Energiekrise kann die Regierung Erfolge vorweisen (AA 10.2017c). Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 10.2017c). Die Kosten der Korruption für Pakistan werden auf rund 5 bis 7 % des jährlichen BIP geschätzt. Diese Schädigungen treten in einer Vielzahl von Erscheinungen auf: Fehlen von staatlichen Einnahmen, Steuerhinterziehung, Unterschlagungen im öffentlichen Beschaffungswesen, falsche Preise bei Immobilientransaktionen im öffentlichen Sektor, Betrug, Provisionen und Kommissionen bei öffentlichen Investitionsprojekten etc. In Kombination mit Steuerhinterziehung schätzt die pakistanische Staatsbank (SBP) die daraus resultierende Kapitalflucht für die letzten drei Jahre auf etwa USD 8 Milliarden (Dawn 11.11.2016). Der Leiter der nationalen Rechenschaftsbehörde (National Accountability Bureau) Pakistans, schätzt, dass Pakistan täglich USD 133 Millionen aufgrund von Korruption verliert (Dawn 1.4.2016). Pakistan steht in seiner politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor zahlreichen Herausforderungen. Die meisten Millenniumsentwicklungsziele hat das Land bis Ende 2015 nicht erreichen können. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Pakistan Platz 147 von 188 Ländern und schneidet damit im regionalen Vergleich schlecht ab. Zwar wurden die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich gesteigert, doch sie sind weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich seit 2013 verbessert, insbesondere das Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder erhalten gar keine Schulbildung. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Viele junge Menschen haben keine Aussicht auf eine Arbeit. Eine weitere Folge des Bevölkerungswachstums ist die zu intensive Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Agrarflächen und des Wassers (BMZ o.D.). Die Wirtschaftskammer Österreich gibt für das Jahr 2016 rund 60,6 % der pakistanischen Bevölkerung [im erwerbsfähigen] Alter zwischen 15 und 64 Jahren an. Ca. 68 Millionen Pakistani waren Erwerbspersonen (WKO 10.2017). Die Arbeitslosenquote wird von unterschiedlichen Quellen zwischen 6,0 und 6,2 % angegeben (WKO 10.2017, CIA 12.1.2017, Statista 2018). Lt. WKO lag im Jahr 2016 die Jugendarbeitslosigkeit (Altersgruppe 15-24 Jahre) bei 10,8 % (WKO 10.2017), CIA gibt diese für das Jahr 2014 mit 8,6 % an (8 % bei Männern, 10 % bei Frauen) (CIA 14.3.2018). CIA hält fest, dass die Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 14.3.2018). Unter Nichtbetrachtung der Landwirtschaft sind 72,6 % der Beschäftigten im informellen Sektor tätig, wobei der Anteil des informellen Sektors in urbanen Gebieten (69,2 %) niedriger ist als im ländlichen Raum (76,1 %). Etwa 30 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Etwa 7,1 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2016 Zugang zum Sozialversicherungssystem und hunderttausende Pakistani sind in sklavenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen tätig, insbesondere in der Landwirtschaft im Sindh und in Ziegelöfen im Punjab und in Khyber Pakhtunkhwa (HRCP 5.2017). Unterstützt werden Arbeitssuchende vom Tameer-e-Pakistan Programm, einer Armutsbekämpfungsmaßnahme zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen; unter Anderem durch Unterstützung arbeitsintensiver Klein- und Mittelbetriebe (IOM 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Pakistan, Wirtschaft, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/wirtschaft/204976, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BMZ - Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Pakistan Situation und Zusammenarbeit https://www.bmz.de/de/laender_regionen/ asien/pakistan/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.3.2018 -Strichaufzählung Dawn (1.4.2016): Pakistan losing $133 million daily to corruption, https://www.dawn.com/ news/1249119, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Dawn (11.11.2016): Institutions and development, https://www.dawn.com/news/1295551, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in- 2016.pdf, Zugriff 21.3.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization of Migration
(2017): Country Fact Sheet Pakistan, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/pakistan-2017, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS - 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN %20TE HSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pd f, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung Statista
(2018): Pakistan: Arbeitslosenquote von 2007 bis 2017, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323110/umfrage/arbeitslosenquote-inpakistan/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2017): Länderprofil Pakistan, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-pakistan.pdf, Zugriff 26.3.2018 Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 % des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (EASO 8.2015; vgl. BFA 7.2016). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad(EASO 8.2015; vergleiche BFA 7.2016). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (PBM o.D). Der Finanzminister hat 2015 das Budget von PBM von zwei Milliarden Rupien auf vier Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gab mit Stand 2013 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die [ehem.] FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogramms betrug 2013 ca. 50.
  1. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013). Die Finanzierungsunterstützung richtet sich an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige mit einer Fokussierung auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung für bedürftige Waisen, Stipendien für hervorragende, bedürftige Studenten für höhere Berufsausbildung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8- 16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (7.2016):Dossier zu Stammes- & Clanstrukturen in Afghanistan und Pakistan (ethnische Gruppen; Paschtunwali; Hazaras; religiös-basierte Wohlfahrtsstrukturen am Beispiel Afghanistans, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstrukturonlineversion- 2016-07.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung Dawn (6.6.2015): Budget's aim not to burden ordinary citizens: Ishaq Dar, http://www.dawn.com/news/1186570, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2015): EASO Country of Origin Information Report Pakistan Country Overview, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country- Overview_final.pdf, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung Murad Ullah, Legal Officer des UNHCR in Islamabad (1.-2.10.2012): Vortrag zum DACH Workshop Pakistan, Nürnberg. -Strichaufzählung PBM - Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 26.3.2018 Wohlfahrt-NGOS Private Einrichtungen wie die Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie ist unter anderem der größte Rettungsdienstleister in Pakistan und bietet eine breite Palette an Sozialprojekten für Arme und Benachteiligte an (Gov Pak. 16.10.2015), darunter Gewährung von Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Rollstühle, Krücken und andere Dienstleistungen für Behinderte, etc. sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung für junge Mädchen und Jugendliche im ruralen Raum engagiert. Bunyad bietet in 14 Bezirken in Punjab Alphabetisierung und Bildung für Randgruppen, wie Frauen und Kinder, an (UNESCO o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Es ist in 67 Distrikten der vier Provinzen - inklusiv Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,2 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 204.000 kommunalen Gemeinschaften bilden. NRSP ist das größte ländliche Unterstützungsprogramm Pakistans, nach Angaben der Organisation nehmen Stand Jänner 2018 ca. 3,3 Millionen Personen an ihren verschiedenen Programmen teil. NRSP bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an (NRSP o.D). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission. -Strichaufzählung Edhi (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung NRSP - National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Gov Pak - Government of Pakistan (16.10.2015): Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; Initial reports of States parties due in 2010; Pakistan [16 October 2015] [E/C.12/PAK/1],
  2. Februar 2016 (veröffentlicht von CESCR, verfügbar auf ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455269511_g1601817.pdf, Zugriff am 26.3.2018) -Strichaufzählung UNESCO (o.D.): Bunyad Literacy Community Council (BLCC /BUNYAD), http://uil.unesco.org/partner/library/bunyad-literacy-community-council-blcc-bunyadpakistan, Zugriff 26.3.2018 Rückkehrhilfe und -projekte Staatliche - oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. ERIN, sollen hier Unterstützung leisten, aber diese Projekte laufen erst langsam an (AA 20.10.2017). Von 1.7.2015 bis 31.12.2016 implementierte die internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt RESTART - eine Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten. (IOM 18.9.2017). IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen, erhalten können (IOM 7.1.2016). Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt. In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen geboten. Es gibt verschiedene Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung IOM - International Organization of Migration (18.9.2017): RESTART, http://www.iomvienna.at/de/restart, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization of Migration (7.1.2016): Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191 /18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf? nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung WELDO (o.D.): Weldo - Rebuilding Lives, http://www.weldo.org/about-us.php und http:/ / www.weldo.org/erin.php, Zugriff 26.3.2018 Sexuelle Minderheiten Homosexualität ist gem. § 377 PPC ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (AA 20.10.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen werden nur selten verfolgt (USDOS 20.4.2018). Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese werden aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden (AA 20.10.2017). Es gibt daher kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen (SFH 11.6.2015). LGBTI-Personen (Lesbian, gay, bisexual, transgender, and intersex) machen ihre sexuelle Orientierung oder Gender-Identität nur selten öffentlich. Es bestehen keine Gesetze zum Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität (USDOS 20.4.2018).Homosexualität ist gem. Paragraph 377, PPC ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (AA 20.10.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen werden nur selten verfolgt (USDOS 20.4.2018). Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese werden aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden (AA 20.10.2017). Es gibt daher kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen (SFH 11.6.2015). LGBTI-Personen (Lesbian, gay, bisexual, transgender, and intersex) machen ihre sexuelle Orientierung oder Gender-Identität nur selten öffentlich. Es bestehen keine Gesetze zum Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität (USDOS 20.4.2018). Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (AA 20.10.2017). Das Internet ermöglicht soziale Vernetzung und Treffen im Verborgenen. Internet und Smartphone-Apps erleichtern es homosexuellen Personen, Kontakte zu knüpfen und Partys zu organisieren. Der Präsident der Neengar Society weist jedoch darauf hin, dass diese Art der Kontaktaufnahme nur homosexuellen Personen aus der oberen Mittelschicht, den Eliten und den intellektuellen Kreisen zugänglich ist und nur in bestimmten Städten wie zum Beispiel in Lahore, Karatschi und Islamabad stattfindet. Obwohl virtuelle Gruppen und "Gayzonen" in Lahore, Karatschi und Islamabad existieren, gibt es keine sich öffentlich bekennende "Gay-Community" (SFH 11.6.2015). In den Jahren 2014 bis 2015 wurden mehr als 45 Transsexuelle in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet (BBC 28.6.2016). Die Polizei verweigerte weitgehend, bei Fällen, die LGBTI-Personen betreffen, aktiv zu werden. In Karatschi war die Polizei u.A. zögerlich, in Verbrechen gegen Transgender-Frauen zu ermitteln, darunter auch ein Mordfall und zwei Gruppenvergewaltigungen. NGOs berichten, dass sich die Zusammenarbeit zwischen Transgender-Personen und der Polizei in Khyber Pakhtunkhwa verbessert hätte (USDOS 20.4.2018). Die Gesellschaft grenzt Transgender, Eunuchen und zwischengeschlechtliche Personen generell aus und bezeichnet sie als "Hijra". Diese Bezeichnung wird von manchen als abwertend betrachtet und sie bevorzugen die Bezeichnung "Khwaja Serra" (USDOS 20.4.2018). Die Hijra sind eine alte und ausgegrenzten Gruppe in Pakistan, Indien und Bangladesch, deren Mitglieder als Männer geboren, sich jedoch mit der Seele einer Frau identifizieren. Es bedarf keinerlei physischer Übergänge wie Operationen um in die Hirja-Gemeinschaft aufgenommen zu werden. Hijras kleiden sich in der Regel wie Frauen. Die meisten von ihnen identifizieren sich weder als Männer noch als Frauen, sondern vielmehr als ein "drittes Geschlecht". Hirjas sind in Pakistan rechtlich anerkannt aber dennoch Außenseiter. Viele von ihnen sind von den meisten Berufen ausgeschlossen (Muftha 30.3.2016). Neben Tanzen auf Hochzeiten oder Segnung der Neugeborenen stellen Bettelei und Prostitution Einkommensquellen für die Hijras dar. Hijras leben zumeist in engmaschigen Gemeinschaften (Muftha 30.3.2016; vgl. USDOS 20.4.2018) in Slumvierteln (USDOS 20.4.2018).Die Gesellschaft grenzt Transgender, Eunuchen und zwischengeschlechtliche Personen generell aus und bezeichnet sie als "Hijra". Diese Bezeichnung wird von manchen als abwertend betrachtet und sie bevorzugen die Bezeichnung "Khwaja Serra" (USDOS 20.4.2018). Die Hijra sind eine alte und ausgegrenzten Gruppe in Pakistan, Indien und Bangladesch, deren Mitglieder als Männer geboren, sich jedoch mit der Seele einer Frau identifizieren. Es bedarf keinerlei physischer Übergänge wie Operationen um in die Hirja-Gemeinschaft aufgenommen zu werden. Hijras kleiden sich in der Regel wie Frauen. Die meisten von ihnen identifizieren sich weder als Männer noch als Frauen, sondern vielmehr als ein "drittes Geschlecht". Hirjas sind in Pakistan rechtlich anerkannt aber dennoch Außenseiter. Viele von ihnen sind von den meisten Berufen ausgeschlossen (Muftha 30.3.2016). Neben Tanzen auf Hochzeiten oder Segnung der Neugeborenen stellen Bettelei und Prostitution Einkommensquellen für die Hijras dar. Hijras leben zumeist in engmaschigen Gemeinschaften (Muftha 30.3.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018) in Slumvierteln (USDOS 20.4.2018). 2012 urteilte das Oberste Gericht, dass Transgender als "drittes Geschlecht" anerkannt und ihnen korrekte Personalausweise ausgestellt werden. Bei den 2013 durchgeführten Wahlen konnten Hirjas erstmals als Kandidaten und Wähler teilnehmen (USDOS 20.4.2018). Der oberste Gerichtshof ordnete 2016 der Regierung an, Transgender-Personen durch soziale Wohlfahrtsprogramme wie Benazir Income Support Programms und das Bait-ul-Mal finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zwecke hat das Höchstgericht den Sozialhilfeabteilungen der vier Provinzen des Landes angeordnet, bundesweit zu erheben, wie hoch die genaue Anzahl der Transgender-Personen ist (CSJ 2016). Im Jahr 2017 wurde erstmals ein Reisepass mit der Angabe Transgender als Geschlecht ausgestellt und bei der Volkszählung gab es auf den Erhebungsbögen die Wahlmöglichkeit für das dritte Geschlecht (HRCP 5.2018). 10.418 Personen (ca. 0,05 % der Gesamtbevölkerung) deklarierten sich beim Zensus 2017 als Transgender (TET 25.7.2017); nach Angaben der lokalen Interessensvertretung Trans Action leben etwa 500.000 Transgender-Personen in Pakistan (BBC 28.6.2016). Im Juni 2016 wurde von einer Gruppe religiöser Führern ein Urteil ("Fatwa") gesprochen, welches Transgender-Personen erlaubt, andere Transgender-Personen zu heiraten (USDOS 3.3.2017). Doch ist diese "Fatwa" rechtlich nicht bindend (BBC 28.6.2016). Der konservative Rat für islamische Lehre in Pakistan stellte sich hinter Transsexuelle, indem er Familien kritisierte, die Transsexuelle verstoßen und enterben würden (Spiegel 21.10.2015). Örtliche Behörden verweigern oft Transgender-Personen Zugang zu Schulbildung oder Krankenhäusern und Grundeigentümer weigern sich oft, ihnen Land oder Wohnungen zu verkaufen oder zu vermieten (USDOS 20.4.2018). Im April 2018 wurde in Lahore eine Schule eröffnet, in der Transsexuelle aller Altersgruppen Schulbildung und berufliche Fortbildung absolvieren können. So soll auch Erwachsenen, denen bisher Bildung verwehrt wurde, der Zugang zu einem Erwerbseinkommen erleichtert werden. Die Eröffnung weiterer solcher Schulen in Karatschi und Islamabad ist für die Zukunft geplant (Dawn 18.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung BBC (28.6.2016): Pakistan's transgender community cautiously welcomes marriage fatwa, http://www.bbc.com/news/world-asia-36648141, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung CSJ - Centre for Social Justice
(2016): A List of Issues for the Examination of Pakistan's Compliance of International Covenent on Economic, Social and Cultural Rights, 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1482400141_int-cescr-ico-pak-24999-e.pdf, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung Dawn (18.4.2018): Education for trans people, https://www.dawn.com/news/1402275/education-for-trans-people, Zugriff 18.4.2018 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung Muftah (30.3.2016): South Asia's Transgender Hijra Community Speaks Its Own Language, http://muftah.org/pakistan-india-bangladesh-hijra-farsi/#.WL7G-k8wemQ, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (11.6.2015): Pakistan: Situation von Homosexuellen, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1435818692_150422-pak-homosexuelle.pdf, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung Spiegel (21.10.2015): Pakistan: Islamisches Gremium hebt Verschleierungspflicht auf, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-islamisches-gremium-hebt-verschleierungspflicht-auf-a-1058984.html, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (25.7.2017): 6th census findings: 207 million and counting, https://tribune.com.pk/story/1490674/57-increase-pakistans-population-19-years-shows-new-census/, Zugriff 9.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/466923_en.html, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 Rückkehr Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden (AA 20.10.2017). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance
(1979), namentlich, wenn sie über keinen "letter of appointment of a work permit from a foreign employer or an employment visa or an emigration visa from foreign Government" verfügen (Art. 8 Abs. 2 leg. cit.) oder auch gegen den Passport Act,foreign Government" verfügen (Artikel 8, Absatz 2, leg. cit.) oder auch gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt (außer es besteht ein Zusammenhang mit Menschenhandel). Abgesehen von der geschilderten Rechtslage sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden; entsprechende Vorfälle sind an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt (ÖB 10.2017). Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Großbritannien und aus der gesamten EU werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 20.10.2017). Der österreichischen Botschaft Islamabad, die zur Überwachung/Abwicklung der Ankunft von Rückkehrer/innen mittels FRONTEX-Flügen am Flughafen Islamabad regelmäßig einen Vertreter abstellt, sind bisher keine Probleme i.G. bekannt. Es wurde allerdings beobachtet, dass Rückkehrer/innen nach der Einreise nach Iqbal Town in Rawalpindi zu einer sog. "Anti- Human Trafficking Cell" gebracht werden, um dort zu ihrer Ausreise befragt zu werden, um relevante Informationen hinsichtlich Schlepperei und Schleppernetzwerken zu erfragen (ÖB 10.2017). UNOCHA arbeitet - neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR - in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 NGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden: ACTED; Action Against Hunger (ACF); Asia Humanitarian Organization (AHO); Centre of Excellence for Rural Development (CERD); Community Research & Development Organization (CRDO); Creative Approaches for Development (CAD); Ehsar Foundation; Foundation For Rural Development (FRD); Frontier Primary Health Care(FPHC); Hayat Foundation; Health & Rural Development Services Foundation (HRDS); Help In Need (HIN); Human Development Organization Doaba (HDOD); Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA); Initiative Organization for Rural Development (IORD); International Rescue Committee (IRC); Lawari Humanitarian Organization (LHO); Médecins du Monde (MdM); Muslim Aid; Muslim Hands; Pakistan Village Development Program (PVDP); Poverty Alliance Welfare Trust (PAWT); PREPARED; Punjab Rural Support Programme (PRSP); Sarhad Rural Support Programme (SRSP); Society for Human and Institutional Development (SHID) (ÖB 10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad(10.2017): Asylländerbericht - Pakistan 2017 Dokumente Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierung. So sollen über 96 % der Bürgerinnen und Bürger biometrische Personalausweise - einschließlich der Smart Nationalidentität - Karte (SNIC) - besitzen. Solche Ausweise sind erforderlich, um Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Diese reichen von der Eröffnung eines Bankkontos bis zur Ausstellung eines Reisepasses (PI 7.2016). Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden. Die Pakistan Origin Card (POC) können ausländische Staatsbürger erhalten, die früher pakistanische Staatsangehörige waren und/oder deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren. National Identity Card for Overseas Pakistanis - (NICOP) werden durch die NADRA-Behörde an Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft vergeben, wenn sie bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Children Registration Certificate werden durch die NADRA-Behörde für jedes Kind unter 18 Jahren ausgestellt (NADRA o.D.). Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erweisen sich häufig als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 20.10.2017). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z. B. das Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt nur teilweise der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometriemerkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik (vgl. oben) zahlreichekönnen. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik vergleiche oben) zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 20.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung NADRA - National Database & Registration Authority
(2016): Identity Documents, https:// www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung PI - Privacy International (7.2016): Suggestions for right to privacy-related questions to be included in the list of issues on Pakistan, Human Rights Committee, 118th Session, October 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak- 24670-e.pdf, Zugriff 28.3.2018 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich in erster Linie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 4ff des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass seine Identität feststeht, ergibt sich aus dem vorgelegten pakistanischen Personalausweis (ID Nummer: XXXX ).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich in erster Linie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht vergleiche S 4ff des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass seine Identität feststeht, ergibt sich aus dem vorgelegten pakistanischen Personalausweis (ID Nummer: römisch 40 ). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht das Bundesgebiet verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab an, er habe Österreich Anfang 2014 verlassen und sei nach Pakistan gereist, da seine Mutter krank gewesen sei. Nun ist es für das erkennende Gericht bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau sagen konnte, wann er Österreich in Richtung Pakistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei 2013 oder 2014 zurück nach Pakistan gereist (vgl. S 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun ist es für das erkennende Gericht schon nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Ausreisedatum nicht genauer angeben kann, geht das erkennende Gericht doch davon aus, dass die Rückreise nach Pakistan, wenn die eigene Mutter schwer erkrankt, doch genauer in Erinnerung bleiben müsste. Das erkennende Gericht kann aber in keiner Weise nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer sich von Österreich zurück nach Pakistan schleppen ließ und Pakistan illegal betrat, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ohne Probleme einen pakistanischen Personalausweis erhielt, mit welchem die visafreie Einreise nach Pakistan ermöglicht wird (vgl. den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Personalausweis vom 27.7.2018). Dass der Beschwerdeführer, der einfach nur ein Flugticket hätte kaufen müssen und nach Pakistan hätte reisen können, sich durch einen Schlepper zurückschleppen ließ, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Noch weniger nachvollziehbar wird dann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit gefälschten Reisedokumenten nach Pakistan zurückgekehrt, zumal dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weitere Probleme ein Personalausweis ausgestellt wurde. In wie fern die Beantragung eines Reisepasses im Jahr 2014 nicht möglich gewesen sei, lässt der Beschwerdeführer offen, zumal auch die Verantwortung, er habe keinen Antrag auf einen Reisepass stellen können, da sein Ausweis abgelaufen sei, nicht überzeugt, da ihm ja offensichtlich ein Ausweis ausgestellt wurde. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch in keiner Weise nachweisen, dass er im fraglichen Zeitraum in Pakistan gewesen ist (vgl. S 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit das Bundesgebiet niemals verließ, sondern seit seiner ersten Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig war.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht das Bundesgebiet verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab an, er habe Österreich Anfang 2014 verlassen und sei nach Pakistan gereist, da seine Mutter krank gewesen sei. Nun ist es für das erkennende Gericht bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau sagen konnte, wann er Österreich in Richtung Pakistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei 2013 oder 2014 zurück nach Pakistan gereist vergleiche S 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun ist es für das erkennende Gericht schon nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Ausreisedatum nicht genauer angeben kann, geht das erkennende Gericht doch davon aus, dass die Rückreise nach Pakistan, wenn die eigene Mutter schwer erkrankt, doch genauer in Erinnerung bleiben müsste. Das erkennende Gericht kann aber in keiner Weise nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer sich von Österreich zurück nach Pakistan schleppen ließ und Pakistan illegal betrat, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ohne Probleme einen pakistanischen Personalausweis erhielt, mit welchem die visafreie Einreise nach Pakistan ermöglicht wird vergleiche den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Personalausweis vom 27.7.2018). Dass der Beschwerdeführer, der einfach nur ein Flugticket hätte kaufen müssen und nach Pakistan hätte reisen können, sich durch einen Schlepper zurückschleppen ließ, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung. Noch weniger nachvollziehbar wird dann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit gefälschten Reisedokumenten nach Pakistan zurückgekehrt, zumal dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weitere Probleme ein Personalausweis ausgestellt wurde. In wie fern die Beantragung eines Reisepasses im Jahr 2014 nicht möglich gewesen sei, lässt der Beschwerdeführer offen, zumal auch die Verantwortung, er habe keinen Antrag auf einen Reisepass stellen können, da sein Ausweis abgelaufen sei, nicht überzeugt, da ihm ja offensichtlich ein Ausweis ausgestellt wurde. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch in keiner Weise nachweisen, dass er im fraglichen Zeitraum in Pakistan gewesen ist vergleiche S 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit das Bundesgebiet niemals verließ, sondern seit seiner ersten Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig war. 2.2 Zu den Fluchtgründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen: Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch ausführte, er sei Ende Juni 2014 in Pakistan beim Versuch Geschlechtsverkehr mit einem Mann zu haben erwischt worden (AS 115). Bereits diesem Vorbringen kann kein Glauben geschenkt werden, da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ohnehin im Jahr 2014 nicht in Pakistan war, eine - wie auch immer geartete - konkrete Verfolgung in Pakistan somit ausscheidet. Auffällig ist zumindest, dass der Beschwerdeführer diese Verfolgung vor dem erkennenden Gericht auch nicht mehr aufrecht hielt, zumal er auf die ausdrückliche Aufforderung, er solle seine Fluchtgründe so detailliert wie möglich und chronologisch richtig darlegen, das angebliche "Erwischen" in Pakistan im Jahr 2014 nicht mehr schilderte (vgl. S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer brachte vielmehr vor, dass Homosexualität in Pakistan nicht erlaubt sei, weswegen er zurückkehrte (vgl. S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht fragte den Beschwerdeführer sogar konkret, ob es in Pakistan einen Vorfall gegeben hätte, warum er dann wieder zurückgekehrt sei, worauf der Beschwerdeführer ausführte, es sei dort nicht gut angesehen und habe es einen Mann dort gegeben, dieser habe eine ähnliche Sache gehabt und sei wegen dieser Sache geschlagen worden (vgl. S 11f des Protokolls der mündlichen Verhandlung).Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch ausführte, er sei Ende Juni 2014 in Pakistan beim Versuch Geschlechtsverkehr mit einem Mann zu haben erwischt worden (AS 115). Bereits diesem Vorbringen kann kein Glauben geschenkt werden, da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ohnehin im Jahr 2014 nicht in Pakistan war, eine - wie auch immer geartete - konkrete Verfolgung in Pakistan somit ausscheidet. Auffällig ist zumindest, dass der Beschwerdeführer diese Verfolgung vor dem erkennenden Gericht auch nicht mehr aufrecht hielt, zumal er auf die ausdrückliche Aufforderung, er solle seine Fluchtgründe so detailliert wie möglich und chronologisch richtig darlegen, das angebliche "Erwischen" in Pakistan im Jahr 2014 nicht mehr schilderte vergleiche S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer brachte vielmehr vor, dass Homosexualität in Pakistan nicht erlaubt sei, weswegen er zurückkehrte vergleiche S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht fragte den Beschwerdeführer sogar konkret, ob es in Pakistan einen Vorfall gegeben hätte, warum er dann wieder zurückgekehrt sei, worauf der Beschwerdeführer ausführte, es sei dort nicht gut angesehen und habe es einen Mann dort gegeben, dieser habe eine ähnliche Sache gehabt und sei wegen dieser Sache geschlagen worden vergleiche S 11f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Zur tatsächlichen homosexuellen Orientierung sei folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer gab an, als er das erste Mal in Europa gewesen sei, nämlich in Griechenland, da habe er jemanden kennengelernt, der homosexuell gewesen sei, so habe er mit diesem eine Beziehung gehabt. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wann er sich erstmals mit seiner Homosexualität auseinandergesetzt hätte, gab der Beschwerdeführer lediglich an, es habe in Griechenland begonnen. Er habe in Griechenland eine Bar besucht und hätte dort einen Mann kennengelernt. Nachdem sie eine Weile miteinander geplaudert hätten, so sei das erste Mal gewesen. Auf die ausdrückliche Frage, ob er sich in dieser Bar das erste Mal bewusstgeworden sei, dass er homosexuell sei, führte der Beschwerdeführer aus, ja, sie hätten es dort auch das erste Mal gemacht. Er habe ein gutes Gefühl bekommen (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun erscheint bereits dieses Vorbringen konstruiert, zumal das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität wohl mehr Zeit bedarf als einen Barbesuch. Es erscheint dem erkennenden Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich in einer Bar einen Mann kennenlernt und in weiterer Folge ab diesem Zeitpunkt sich als homosexuell betrachtet, ohne vorher zu irgendeinem Zeitpunkt sich darüber Gedanken zu machen. Der Beschwerdeführer machte auf das erkennende Gericht im Übrigen in seinen gesamten Angaben einen wenig überzeugenden Eindruck. So verwendete der Beschwerdeführer in auffälliger Weise nicht die Worte "Geschlechtsverkehr" oder "Sex", sondern umschrieb die Vornahme der sexuellen Handlungen nur mit "es" (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es vielen Leuten schwer fällt über die eigene Sexualität zu sprechen, aber ebenso auffällig ist, dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Freund Martin, mit welchem er immerhin acht bis zwölf Monate zusammen gewesen sei, nicht das Wort "Freund" oder zB "Partner" oder einfach den Namen verwendete, sondern die Formulierung "männliche Person" bzw. "Mann" verwendete, was das erkennende Gericht ausdrücklich vom Dolmetsch nachfragte (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Abgesehen davon spricht es nicht gerade für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, wenn er nicht einmal mehr genauer Angeben konnte, wie lange die angebliche Beziehung nun dauerte. Vielmehr wären hier genauere Angaben zu erwarten gewesen - und zwar zur Länge der Beziehung als auch zu den näheren Details seines angeblichen Partners (AS 115f) -, würde doch die Dauer für eine ernsthaftere Beziehung sprechen. Ebenso auffällig ist, dass der Beschwerdeführer die angebliche Beziehung zu seinem angeblichen Partner Martin eben nicht Beziehung nannte, sondern dies mit "System" umschrieb (vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus aber auch in keiner Weise darlege

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.