RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW103 2158966-2 SpruchW103 2158966-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Ei
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.
§ 2Absatz 1 Ziffer 13 Asyl
G wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. 1022699400-14746142, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
- Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich eine fristgerecht am 10.05.2017 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich lässt sich entnehmen, dass eine Person mit den durch den Beschwerdeführer im Verfahren ursprünglich angeführten Personalien im Strafregister nicht verzeichnet sei. Jedoch seien ähnliche Personensätze gefunden worden, unter welchen jeweils strafgerichtliche Verurteilungen aufscheinen. Unter den durch den Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf abgeänderten Personalien scheint keine Verurteilung auf.
- Mit hg. Beschluss vom 11.07.2017, Zl. W103 2158966-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Behörde es unterlassen habe, nachvollziehbare Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers zu treffen, zumal im Verwaltungsakt unterschiedliche Personaldaten aufscheinen würden, welche von der Behörde keiner Klärung zugeführt worden wären; eine solche erweise sich jedoch unerlässlich im Hinblick auf eine zweifelsfreie Identifizierung bzw. Zuordenbarkeit der Verfahrenspartei.
- Mit hg. Beschluss vom 11.07.2017, Zl. W103 2158966-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Behörde es unterlassen habe, nachvollziehbare Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers zu treffen, zumal im Verwaltungsakt unterschiedliche Personaldaten aufscheinen würden, welche von der Behörde keiner Klärung zugeführt worden wären; eine solche erweise sich jedoch unerlässlich im Hinblick auf eine zweifelsfreie Identifizierung bzw. Zuordenbarkeit der Verfahrenspartei.
- Am 15.02.2018 erfolgte im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (AS 367 bis 370), anlässlich derer dem Beschwerdeführer die verschiedenen im Verwaltungsakt aufscheinenden Personalien vorgehalten wurden. Weiters gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass zuletzt keine Änderungen in Bezug auf seine privaten und familiären Lebensumstände eingetreten seien, er gesund sei und bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor Al Shabaab. Zuletzt habe er im Jahr 2013 Kontakt nach Somalia gehabt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werde, dessen Angaben zu einer Verfolgung durch Al Shabaab erachte die Behörde als nicht glaubhaft. Die Angaben zu einem angeblichen Rekrutierungsversuch hätten sich als bei weitem zu vage und unkonkret erwiesen, zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bezüglich seiner Aufenthaltsorte verstrickt. Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung seines Vaters in Äthiopien angesprochen hätte, ließe sich aus dieser keine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia drohende Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann. Die in Somalia dürrebedingte prekäre Versorgungslage treffe nicht alle Teile des Landes in gleicher Intensität. Dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung verfüge, sei es möglich, sich in Somaliland oder Puntland niederzulassen und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu finanzieren. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, lebe von der Grundversorgung und weise keine Integrationsverfestigung auf.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 26.06.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in XXXX , Somalia, gewohnt; mehrmals seien Mitglieder der Al Shabaab zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten verlangt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater diesen anschließen. Eines nachts sei der Vater von den Mitgliedern der Al Shabaab angeschossen worden, nachdem er sich geweigert hätte, sich diesen anzuschließen. Da der Vater keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätte, habe er die Ausreise der Familie Richtung Äthiopien organisiert. Die Familie sei auch von dort vertrieben worden, da ihnen vorgeworfen worden wäre, Al Shabaab anzugehören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von Mitgliedern der Al Shabaab ausfindig gemacht und getötet zu werden. Aus näher angeführten Länderberichten ergebe sich, dass sich die Menschenrechtslage unter Al Shabaab Stück für Stück verschlechtert hätte und die Ausführungen des Beschwerdeführers in Anbetracht dessen jedenfalls als glaubwürdig erachtet werden können, wobei er auf einen Schutz des Staates nicht hoffen könne. Zudem weise das aktuelle Länderinformationsblatt eine akute Unterversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln wegen der herrschenden Dürre aus, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sein Auskommen in Somalia zu sichern und sich vor einer ausweglosen Situation zu bewahren. Der Beschwerdeführer weise bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und habe viele österreichische Freunde.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 26.06.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 , Somalia, gewohnt; mehrmals seien Mitglieder der Al Shabaab zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten verlangt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater diesen anschließen. Eines nachts sei der Vater von den Mitgliedern der Al Shabaab angeschossen worden, nachdem er sich geweigert hätte, sich diesen anzuschließen. Da der Vater keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätte, habe er die Ausreise der Familie Richtung Äthiopien organisiert. Die Familie sei auch von dort vertrieben worden, da ihnen vorgeworfen worden wäre, Al Shabaab anzugehören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von Mitgliedern der Al Shabaab ausfindig gemacht und getötet zu werden. Aus näher angeführten Länderberichten ergebe sich, dass sich die Menschenrechtslage unter Al Shabaab Stück für Stück verschlechtert hätte und die Ausführungen des Beschwerdeführers in Anbetracht dessen jedenfalls als glaubwürdig erachtet werden können, wobei er auf einen Schutz des Staates nicht hoffen könne. Zudem weise das aktuelle Länderinformationsblatt eine akute Unterversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln wegen der herrschenden Dürre aus, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sein Auskommen in Somalia zu sichern und sich vor einer ausweglosen Situation zu bewahren. Der Beschwerdeführer weise bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und habe viele österreichische Freunde.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.06.2018 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 25.02.2019 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertreterin, ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilgenommen haben. Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) R: Wo sind Sie geboren? BF: In Somalia, in XXXX .BF: In Somalia, in römisch 40 . R: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen und wo? BF: Ich habe nur eine Koranschule in XXXX besucht, acht Jahre lang.BF: Ich habe nur eine Koranschule in römisch 40 besucht, acht Jahre lang. R: Können Sie mir sagen, wie groß XXXX ist bzw. wie viele Einwohner diese Stadt hat?R: Können Sie mir sagen, wie groß römisch 40 ist bzw. wie viele Einwohner diese Stadt hat? BF: Ich weiß nicht wie viele Einwohner, ich weiß aber, dass es eine mittelgroße Stadt ist. R: Sie sind ja dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, Sie müssen ja ca. wissen, wie viele Einwohner diese Stadt hat. BF: Ich habe nur eine Koranschule besucht, ich hatte keine Möglichkeit, die Stadt genau kennenzulernen. R: Sie haben angegeben, dass Sie dort gewohnt haben. BF: Das stimmt, aber ich weiß nicht, wie viele Einwohner diese Stadt hat. R: Liegt die Stadt in der Wüste, gibt es dort einen Fluss? Können Sie mir Näheres darüber sagen? BF: Es gibt vier verschiedene Bezirke und einen Fluss, XXXX .BF: Es gibt vier verschiedene Bezirke und einen Fluss, römisch 40 . R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Dem Clan der Sheekhaal. R: Können Sie mir etwas über diesen Clan erzählen? Was zeichnet diesen Clan aus, was ist der Unterschied zu anderen? BF: Es ist kein großer Stamm. R: Woher leitet dieser Stamm seine Abstammung ab? BF: Ich weiß, dass es ein somalischer Stamm ist, mehr weiß ich nicht. R: Sie haben auf Seite 189 bzw. auf Seite 401 angegeben, dass Sie sehr religiös erzogen worden seien. Dann wissen Sie nicht, dass es sich beim Clan der Sheekhaal um einen religiösen Clan handelt? BF: Sie haben mich gefragt, ob ich weiß, woher mein Stamm abstammt, ich weiß aber, dass es ein sehr religiöser Stamm ist. R: Wieso haben Sie das vorher nicht gesagt? BF: Ich habe gedacht, dass Sie nach einer Abstammung des Stammes fragen. R: Wenn Sie wirklich zum Clan der Sheekhaal gehören, müssen Sie wissen, wo sich die Abstammung dieses Clans herleitet. Das ist ein normales Grundwissen. BF: Das ist ein in Somalia ansässiger Stamm und sehr religiös. R: Ich glaube Ihnen nicht, dass Sie zum Clan der Sheekhaals gehören, denn sonst hätten Sie gewusst, dass die Sheekhaals vom ersten Kalif "Abu Bakr" abstammen. BF: Ich weiß das nicht ausführlich, ich bin sehr jung, das kann die ältere Generation beantworten. R: Das kann ich Ihnen nicht glauben, wie schon vorher gesagt haben Sie auf AS 189 und AS 401 angegeben, dass Sie sehr religiös seien, somit müssten Sie wissen, wer "Abu Bakr" ist. BF: Ich habe eine Koranschule besucht, in dieser Schule wurde das nicht unterrichtet. R: Gerade, wenn Sie eine Koranschule besucht hätten, dann wäre das sicherlich unterrichtet worden. Welche Berufe haben traditionell Angehörige des Sheekhaal-Clans? BF: Sie sind Religionslehrer. R: Was noch? BF: Die restlichen üben keine bestimmten Berufe aus. R: Sie sind auch Leiter von Moscheen bzw. Koranschulen. Wenn Sie wirklich in einer Koranschule gewesen wären, wäre Ihnen sicherlich erklärt worden, dass die Sheekaals vom ersten Kalifen "Abu Bakr" abstammen. BF: Meine Aufgabe in der Schule war, den Koran auswendig zu lernen, nicht mehr. R: Kommen wir nun zu den Gründen, warum Sie Somalia verlassen haben: Wie haben die Verfolgungshandlungen gegen Sie begonnen? BF: Die Al Shaabab (AS) wollten mich mehrfach rekrutieren. R: Wie hat sich das genau abgespielt? BF: Sie kamen meistens in der Nacht. R: Wann genau hat sich das abgespielt? BF: Mitte 2011, genau kann ich es nicht sagen, sie kamen vermummt und haben mich mit dem umbringen bedroht. Wir waren zu Hause in XXXX , als sie zu uns kamen.BF: Mitte 2011, genau kann ich es nicht sagen, sie kamen vermummt und haben mich mit dem umbringen bedroht. Wir waren zu Hause in römisch 40 , als sie zu uns kamen. R: Was wollten diese Männer? BF: Sie wollten uns rekrutieren. R: Wer ist uns? BF: Meinen Vater und mich. R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? BF: Ich nehme an, dass ich ca. 15 Jahre alt war. R: Was war mit Ihrem älteren Bruder XXXX ? Wurde auch versucht, ihn zu rekrutieren?R: Was war mit Ihrem älteren Bruder römisch 40 ? Wurde auch versucht, ihn zu rekrutieren? BF: Der ist jünger als ich. R: Bei der Ersteinvernahme (AS 29) haben Sie am 27.06.2014 angegeben, dass Ihr Bruder XXXX 19 Jahre alt sein soll.R: Bei der Ersteinvernahme (AS 29) haben Sie am 27.06.2014 angegeben, dass Ihr Bruder römisch 40 19 Jahre alt sein soll. BF: Das stimmt nicht, das Datum hat der damalige Dolmetscher erfunden. R: Ich halte das für eine Schutzbehauptung, offensichtlich wollen Sie den älteren Bruder jetzt jünger machen, um zu begründen, warum gerade Sie einen Rekrutierungsversuch durch AS ausgesetzt waren. BF: Nein, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt, er ist wirklich jünger als ich. R: Wie ist es dann mit den Verfolgungshandlungen weitergegangen? BF: Die AS kamen zu uns und forderten uns auf. R: Was heißt uns, mit wem haben Sie gesprochen? BF: Sie forderten den Vater und mich auf, sich AS anzuschließen. R: Bei der Einvernahme vor dem BFA haben Sie aber dezidiert verneint, dass persönlich gegen Sie eine Bedrohung ausgesprochen wurde, sondern immer nur darauf verwiesen, dass der Vater aufgefordert wurde. BF: Ich habe die gleiche Aussage wie heute damals auch getätigt. R: Was war Ihr Vater von Beruf? BF: Er war Gelegenheitsarbeiter. R: War Ihr Vater auch vom Clan der Sheekhaal? BF: Wenn ich Sheekhaal bin, ist mein Vater auch Sheekhaal. R: Warum hatte Ihr Vater keinen religiösen Beruf? BF: Es ist nicht so, dass alle Angehörigen unseres Stammes religiöse Berufe ausüben. R: Gibt es für die Sheekhaal einen Schutzclan? BF: Nein, gibt es nicht. R: Lt. Meinen Unterlagen stehen die Sheekhaals unter dem Schutz des Clans der Hawiye und werden traditionell als religiöser Clan respektiert. BF: Wo ich herkomme aus XXXX , sind die Hawiye nicht ansässig.BF: Wo ich herkomme aus römisch 40 , sind die Hawiye nicht ansässig. R: Wie ging es dann weiter mit den Verfolgungshandlungen? BF: Mein Vater weigerte sich mitzukommen, er sagte, dass er seine Kinder aufziehen will. Deshalb haben sie den Vater mit dem Umbringen bedroht, falls wir nicht mitkommen. R: Haben sich diese Leute als AS-Mitglieder vorgestellt oder vermuten Sie das nur? BF: Sie waren vermummt und hatten in dieser Zeit das Sagen in der Stadt. R: Lt. meinen Unterlagen war XXXX im Jahr 2011 von AS kontrolliert, so wie Sie sagen, deshalb ist es auch völlig unverständlich, warum die AS-Mitglieder sich maskieren sollten, wo doch die Stadt unter der Kontrolle der AS stand?R: Lt. meinen Unterlagen war römisch 40 im Jahr 2011 von AS kontrolliert, so wie Sie sagen, deshalb ist es auch völlig unverständlich, warum die AS-Mitglieder sich maskieren sollten, wo doch die Stadt unter der Kontrolle der AS stand? BF: Bei uns in Somalia ist es üblich, dass die AS ständig vermummt unterwegs sind, weil sie Angst haben, später erkannt zu werden. R: Die AS wollen doch einen islamischen Gottesstaat dort errichten und gehen sicher nicht, in Gebieten, die sie vollständig kontrollieren, vermummt umher, das würde ja völlige Schwäche signalisieren. BF: Fakt ist, dass sie ständig so vermummt unterwegs sind. Was das bedeutet weiß ich nicht, aber es ist Fakt. R: Wie kamen die AS-Mitglieder zu Ihrem Vater bzw. zu Ihnen? BF: Unzählige Male waren sie bei uns. R: Können Sie das ungefähr beziffern? BF: Viermal, fünfmal, es war mehr als fünfmal - unzählige Male. R: In welchem Zeitraum hat sich das abgespielt? BF: Das war
- R: Alle fünfmal oder hat es 2011 begonnen? BF: Das war
- R: Waren alle Besuche der AS im Jahr 2011? BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich nehme an, dass alle Besuche im Jahr 2011 waren. R: Sie sind ja erst im Mai 2013 mit der Familie nach Äthiopien geflüchtet, warum erst so spät? BF: Ende 2012 wurde mein Vater verletzt, deshalb haben wir unsere Hoffnung, weiter in XXXX zu bleiben, aufgegeben.BF: Ende 2012 wurde mein Vater verletzt, deshalb haben wir unsere Hoffnung, weiter in römisch 40 zu bleiben, aufgegeben. R: Wie kam es zur Verletzung Ihres Vaters? BF: Ich nehme an, dass es Mitte 2012 war, die AS kamen zu uns nach Hause. Mein Vater wurde verletzt, weil er nicht bereit war, mitzukommen. R: Jetzt habe ich Sie gerade gefragt, wann die AS zu Ihnen gekommen sind und Sie haben angegeben "nur im Jahr 2011". Jetzt sagen Sie plötzlich wieder, diese hätten Mitte 2012 Ihren Vater verletzt. BF: Sie kamen Ende 2012 zu uns und verletzten meinen Vater, sagte ich. R: Jetzt sagen Sie wieder Ende 2012, vorher sagten Sie Mitte 2012, was stimmt jetzt? BF: Genau kann ich es nicht sagen, ob es Mitte oder Ende 2012 war. R: Wie wurde Ihr Vater verletzt? BF: Er wurde angeschossen. R: Wo wurde er getroffen? BF: Am rechten Oberschenkel. R: Wurde er ins Spital gebracht, was war danach? BF: Weil mein Vater Angst hatte, konnte er nicht ins Krankenhaus gehen. R: Wie schwer war die Verletzung? BF: Meine Mutter hat dann auch einen Heiler verständig und dieser hat ihn dann auch behandelt. R: Waren Sie persönlich dabei, wie Ihr Vater angeschossen wurde? BF: Mein Vater wurde in seinem Zimmer verletzt, ich war in einem anderen Raum. R: Was ist danach passiert? BF: Nach der Verletzung bekam ich Angst und dann ging ich vom Haus weg. Einige Zeit später kam ich zurück und traf die Entscheidung, das Land zu verlassen. R: Sie selbst haben die Entscheidung getroffen? BF: Es war die gemeinsame Entscheidung der Familie. R: Wie viel Zeit, nachdem Ihr Vater angeschossen wurde, haben Sie Somalia verlassen? BF: Ich nehme an, dass ein paar Wochen dazwischen waren, genau kann ich es nicht sagen. R: Immer wenn ich Sie nach genauen Zeitangaben frage, weichen Sie mir aus und geben an, Sie können es nicht genau sagen. Beim BFA haben Sie angegeben, dass Sie erst im Mai 2013 nach Äthiopien ausgereist seien, jetzt haben Sie angegeben, dass auf Ihren Vater entweder Mitte 2012 oder Ende 2012 geschossen wurde. Das passt dann aber auch nicht mit den "paar Wochen" zusammen. BF: Ich habe eine Erinnerungslücke und kann diese Frage nicht beantworten. R: Ich glaube nicht, dass Sie eine Erinnerungslücke haben. Ich glaube vielmehr, dass Sie die gesamte Geschichte erfunden haben und deshalb die Zeitabstände nicht zusammenpassen, da Sie sich nicht mehr genau erinnern können, was Sie erfunden haben. BF: Das ist meine wahre Geschichte, vergessen Sie aber nicht, dass ich damals ein Kind war und eine Erinnerungslücke nicht ausgeschlossen ist. R: Nachdem Ihr Vater angeschossen wurde, haben Sie angegeben, dass die Familie nach ein paar Wochen nach Äthiopien geflüchtet sei. Sind in dieser Zwischenzeit noch irgendwelche Vorkommnisse gewesen? BF: Nach der Verletzung meines Vaters schickte er mich zu meinem Onkel, ich konnte aber nicht bei meinem Onkel bleiben, er schickte mich weg, deshalb kam ich nach Hause zurück. Einige Zeit später flohen wir gemeinsam nach Äthiopien. R: Vor dem BFA (As 401) haben Sie angegeben, nachdem die AS herausfanden, dass Ihr Vater nicht gestorben sei, haben sie ihn abermals mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht mit ihnen mitkomme. Warum haben Sie das heute nicht angegeben? BF: Ich habe bereits alle Ihre Fragen beantwortet. R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie 3 Jahre vor der Ausreise bei Ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt hätten, heute wiederum haben Sie angegeben, dass Sie nur ganz kurz bei diesem Onkel gewesen wären und dann wieder ins Elternhaus zurückgekehrt seien. BF: Ich war einige Zeit bei meinem Onkel, ich weiß nicht wie lange. R: Sie geben immer nicht nachprüfbare Zeiträume an, sodass immer alles offenbleibt, wann sie wo gelebt haben. Offensichtlich, um Ihnen nicht Widersprüche nachweisen zu können. BF: Ich kann nur Ihre Fragen beantworten, soweit ich mich erinnern kann. R: Ich glaube Ihnen Ihre gesamte Fluchtgeschichte nicht, auch nicht, dass Sie dem Clan der Sheekhaal angehören, da Sie nicht einmal die Grundlagen dieses Clans gewusst haben. Woher kommen Sie wirklich? BF: Keine Antwort des BF. R: Hinsichtlich der Verfolgungsgründe, welche sich im Flüchtlingslager in Äthiopien abgespielt haben sollen, liegt im Sinne der GFK kein asylrelevantes Vorbringen vor, da sich diese Verfolgungsgründe eben nicht im Heimatland des BF abgespielt haben, es wird daher auf eine nähere Befragung verzichtet. BehV: Betreffend Spruchpunkt 1 möchte ich anmerken, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF um eine gedankliche Konstruktion handelt. Da der BF bereits beim vierten Kontakt mit staatlichen Behörden und dem Gericht vage Angaben betreffend die Bedrohung durch AS gemacht hat. Die zeitlichen Angaben und Abläufe betreffen Bedrohung, ausreise und Aufenthalt in Somalia völlig widersprüchlich sind. Die vagen Angaben sowie die Widersprüchlichkeit untermauern die nicht glaubhaften Aussagen betreffend des
- Spruchpunktes. Ich möchte nochmals auf die Beweiswürdigung vom 13.4.2018 verweisen, auf die Seiten 89 bis
- R: Kommen wir nun zur Frage, ob Ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann. Was befürchten Sie, wenn Sie jetzt nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, dass ich auch getötet werden könnte. Ich habe auch dort niemanden. R: Vor wem haben Sie Angst? BF: Vor AS. R: Das habe ich ja gerade festgestellt, dass ich Ihnen die Verfolgung durch AS nicht glauben kann. Ich kann weder Ihren genauen Wohnort, noch Ihre Clanzugehörigkeit feststellen und muss daher annehmen, dass Sie überall gelogen haben. BF: Ich habe Ihnen aber meine wahre Geschichte erzählt. R: Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich, die Ihre Identität bezeugen können? BF: Ich bin aus einem Flüchtlingsland, dort werden keine Urkunden ausgestellt. R: Es steht weder Ihre Identität fest, noch Ihr Wohnort, noch Ihre Clanzugehörigkeit. Da Sie hinsichtlich der Verfolgungsgründe die Unwahrheit gesagt haben, muss ich auch annehmen, dass Sie das hinsichtlich Ihres Wohnortes ebenso gemacht haben. BF: Ich bin nicht hier, um Unwahrheiten aufzutischen, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt, bitte glauben Sie mir. R: Wo befinden sich Ihre Familienangehörigen? BF: Ich weiß es nicht. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit ihnen? BF: Vor der Ausreise. R: Zu welchem Zeitpunkt? BF: Mitte
- R: Waren da die Eltern noch in XXXX oder in Äthiopien?R: Waren da die Eltern noch in römisch 40 oder in Äthiopien? BF: Meine Eltern waren in Äthiopien. R: Sie haben ja Vater, Mutter, 4 Brüder und 8 Schwestern. Sind die alle gemeinsam nach Äthiopien gegangen oder sind welche zurückgeblieben? BF: Alle. R: Auch der ältere Bruder XXXX ?R: Auch der ältere Bruder römisch 40 ? BF: Der ist auch mitgekommen. R: Haben Sie in Somalia bereits Ihrem Vater geholfen? BF: Im Haushalt schon, aber draußen nicht. R: Haben Sie irgendwelche Krankheiten, dass Sie nicht arbeiten könnten? BF: Nein. R: Wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten, könnten Sie doch als Hilfsarbeiter arbeiten. BF: Diese Frage stellt sich für mich nicht, ich möchte hier als Automechaniker arbeiten. R: Haben Sie in Österreich schon eine Ausbildung dazu begonnen? BF: Ich habe bereits die Deutschkurse A1, A2 und B1 gemacht und ich möchte hier Automechaniker lernen. Ich bin bereit, jede Arbeit hier anzunehmen. R: Lt. der Anfragebeantwortung er Staatendokumentation über Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu, vom
- Mai 2018, hätten Sie in Mogadischu eine Lebensgrundlage und könnten dort als Hilfsarbeiter leben. BF: Ich bin der Meinung, dass man dort nicht arbeiten kann und die Lage sehr gefährlich ist. R: In Mogadischu befinden sich ja die Amisom-Truppen und ist die Hauptstadt vollständig unter Kontrolle der Regierung. Sogar in XXXX befinden sich Amisom-Truppen und ist die Stadt auch unter Kontrolle der Regierung, aber da ich Ihnen nicht glaube, dass Sie auch XXXX kommen, sondern aus irgendeinem anderen Teil Somalias, welchen Sie aber nicht angeben wollen, gibt es jedoch die Möglichkeit, Sie in die Hauptstadt Mogadischu zurückschicken. Wollen Sie dazu noch etwas sagen?R: In Mogadischu befinden sich ja die Amisom-Truppen und ist die Hauptstadt vollständig unter Kontrolle der Regierung. Sogar in römisch 40 befinden sich Amisom-Truppen und ist die Stadt auch unter Kontrolle der Regierung, aber da ich Ihnen nicht glaube, dass Sie auch römisch 40 kommen, sondern aus irgendeinem anderen Teil Somalias, welchen Sie aber nicht angeben wollen, gibt es jedoch die Möglichkeit, Sie in die Hauptstadt Mogadischu zurückschicken. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? BF: Glauben Sie mir bitte, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt. Trotz Amisom-Truppen gibt es auch ständig Anschläge. Deshalb ist es für mich dort zu gefährlich. R: Lt. LIB richten sich diese Anschläge nur gegen Regierungssoldaten bzw. Amisom-Truppen oder exponierte Beamte, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. R: Es wird das LIB der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018 (letzte Kurzinformation vom 17.9.2018) sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu, vom
- Mai 2018, vorgelegt. R an RB: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? RB: Nein. Ich möchte nur zur Integration später Angaben machen. R: Kommen wir nun zur Integration. Sie sind seit 27.06.2014 in Österreich, wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie die vorhin angesprochenen Zeugnisse mit? BF: Ich habe bereits eine Deutschprüfung B1 gemacht. Ich habe das Zeugnis meiner Betreuerin gegeben, ich weiß nicht, ob sie es vorgelegt hat. R: Im Akt befindet sich kein Deutschzeugnis. RB sendet diese Unterlagen nach. R: Wovon leben Sie in Österreich? BF: Ich lebe im Grundversorgungsquartier. R: Haben Sie in Österreich bereits eine Berufsausbildung gemacht? BF: Nein, weil ich keinen Aufenthaltstitel habe, ich möchte aber hier einen Beruf erlernen. RB legt vor: Sozialbericht des XXXX vom 19.2.2019 (Flüchtlingsunterkunft XXXX ).RB legt vor: Sozialbericht des römisch 40 vom 19.2.2019 (Flüchtlingsunterkunft römisch 40 ). R: Sind Sie Mitglied in irgendwelchen Vereinen in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie irgendwelche Unterstützungserklärungen mitgebracht? BF: Nein. Ich habe einen Erste-Hilfe-Kurs beim XXXX gemacht.BF: Nein. Ich habe einen Erste-Hilfe-Kurs beim römisch 40 gemacht. R: Haben Sie dazu Unterlagen mit? BF: Ich nehme an, dass ich diese auch beim BFA vorgelegt habe. R: Sind Sie in Österreich vorbestraft? BF: Ja, ich bin einmal verurteil worden. R: Warum? BF: Ich war einmal betrunken und jemand hat mir Haschisch gegeben und ich soll es verkauft haben, das stimmt aber nicht. R: Das stimmt nicht? BF: Ich war betrunken, ich musst dann auch das Urteil zur Kenntnis nehmen. R: Lt. Strafregisterauskunft vom 22.2.2019 wurden Sie vom LG XXXX am XXXX wegen § 27
(2a)3. Fall SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt.R: Lt. Strafregisterauskunft vom 22.2.2019 wurden Sie vom LG römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraph 27,
(2a)- Fall SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. R: Offensichtlich zeigen Sie keine Reue, hinsichtlich der Suchtgiftweitergabe. BF: Wie gesagt, ich war betrunken und ich versuche, zu Hause zu trinken, damit sowas nicht mehr vorkommt. R: Gibt es sonst noch Vorkommnisse mit der Polizei? BF: 2018 hat mich die Polizei beschuldigt, Drogen zu besitzen, ich habe gesagt, dass das nicht mir gehört und sie haben mir geglaubt und mich gehen lassen, ich war nur einmal verdächtigt, sonst nichts. R: Ich habe eine Anzeige vom 12.06.2018 im Akt von der XXXX , dass Sie gem. § 82 Abs. 1 SPG wegen aggressivem Verhalten angezeigt wurden, da Sie auf einen Beamten losgegangen seien. Stimmt das?R: Ich habe eine Anzeige vom 12.06.2018 im Akt von der römisch 40 , dass Sie gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG wegen aggressivem Verhalten angezeigt wurden, da Sie auf einen Beamten losgegangen seien. Stimmt das? BF: Das glaube ich nicht, dass sowas passiert ist, das muss jemand anderer gewesen sein. Ich vermeide den Kontakt mit der Polizei und ich kann es ausschließen, dass ich auf einen Beamten losgegangen sein kann. R: Haben Sie eine Frau oder Kinder in Österreich? BF: Nein, weder noch. Auch in Somalia nicht. R an RB: Wollen Sie noch etwas zur Integration des BF sagen? RB: Er hat sich bemüht, er hat von Beginn an Deutsch gelernt. Er war minderjährig bei der Ausreise, er ist immer pünktlich erschienen zur Beratung. Ich wusste nicht, dass er vorbestraft ist. Ich hatte gehofft, dass Spruchpunkt 3 positiv wird, da er im Juni 2019 bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Da es sich bei den Straftaten nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen handelt, die er jetzt bereut, würden wir trotzdem bitten, sich Spruchpunkt 3 zu überlegen, damit er in Österreich einer Arbeit nachgehen kann. R an BehV: Wollen Sie noch etwas zur Integration des BF sagen? BehV: Betreffend Integration wie der Herr Vorsitzende bereits angemerkt hat, ist Art. 8 EMRK eine Abwägung zu treffen. Betreffend des Familienlebens des BF und dem Interesse der Öffentlichkeit einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, insb. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Asylwerber mag B1 sprechen, dies stellt aber lt. VwGH keine besondere Integration dar. Asylwerbern steht prinzipiell frei, geringfügig beschäftigt zu sein oder eine Lehre in Mangelberufen zu ergreifen. Dies hat der BF nicht wahrgenommen. Verstöße gegen das SMG stellen auch lt. europäischer Judikatur, sprich EUGH eine Geisel der Gesellschaft dar und auch lt. österr. Judikatur der Höchstgerichte besteht eine enorme Wiederholungsgefahr, die der Herr Vorsitzende auch schon angemerkt hat. Lt. GVS-Auszug vom heutigen Tag erhält der BF sowohl Bekleidungshilfe als auch Taschengeld sowie bezieht er eine Unterkunft, die ihm der Staat finanziert, insofern besteht nicht die Notwendigkeit sich durch Suchtmittelverkauf sich etwas dazuzuverdienen. Ich möchte auf eine weitere Judikatur des VwGH verweisen, wo auch ein HTL-Abschluss und ein Privatleben in Österreich keinen Art. (EMRK begründet haben. Also Integrationsschritte, die der BF nicht einmal ansatzweise erfüllt hat. Ich möchte auch etwas zu den Ausführungen der RB anmerken betreffend die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen, das vom BF begangene Vergehen stellt zwar keinen Asylausschlussgrund dar, ein Vergehen gegen das österr. Gesetz fällt jedoch sehr wohl maßgeblich in die Bewertungskriterien des Art. 8 EMRK. Für den Behördenvertreter ist auch wichtig zu betonen, dass sich der BF seines vorübergehenden unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Zum Gesamtbild muss gesagt werden, dass lt. österr. Judikatur der Höchstgerichte wie der europ. Rechtsprechung kein maßgeblich intensives Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch sagt der VwGH über die Beurteilung des Privatlebens bei einem Aufenthalt von unter 5 Jahren für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung hat. Es besteht auch keine Entfremdung des BF zu seinem Heimatland, da der BF den Großteil seines Lebens in Somalia verbracht hat und der dortigen Sprache mächtig ist (EGMR-Judikatur). Auch der VwGH hat auch schon bei einem Aufenthalt von mehr als 5 Jahren in wiederholtem Fall festgestellt, dass eine Ausweisung eines Asylwerbers keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.BehV: Betreffend Integration wie der Herr Vorsitzende bereits angemerkt hat, ist Artikel 8, EMRK eine Abwägung zu treffen. Betreffend des Familienlebens des BF und dem Interesse der Öffentlichkeit einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, insb. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Asylwerber mag B1 sprechen, dies stellt aber lt. VwGH keine besondere Integration dar. Asylwerbern steht prinzipiell frei, geringfügig beschäftigt zu sein oder eine Lehre in Mangelberufen zu ergreifen. Dies hat der BF nicht wahrgenommen. Verstöße gegen das SMG stellen auch lt. europäischer Judikatur, sprich EUGH eine Geisel der Gesellschaft dar und auch lt. österr. Judikatur der Höchstgerichte besteht eine enorme Wiederholungsgefahr, die der Herr Vorsitzende auch schon angemerkt hat. Lt. GVS-Auszug vom heutigen Tag erhält der BF sowohl Bekleidungshilfe als auch Taschengeld sowie bezieht er eine Unterkunft, die ihm der Staat finanziert, insofern besteht nicht die Notwendigkeit sich durch Suchtmittelverkauf sich etwas dazuzuverdienen. Ich möchte auf eine weitere Judikatur des VwGH verweisen, wo auch ein HTL-Abschluss und ein Privatleben in Österreich keinen "Art". (EMRK begründet haben. Also Integrationsschritte, die der BF nicht einmal ansatzweise erfüllt hat. Ich möchte auch etwas zu den Ausführungen der RB anmerken betreffend die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen, das vom BF begangene Vergehen stellt zwar keinen Asylausschlussgrund dar, ein Vergehen gegen das österr. Gesetz fällt jedoch sehr wohl maßgeblich in die Bewertungskriterien des Artikel 8, EMRK. Für den Behördenvertreter ist auch wichtig zu betonen, dass sich der BF seines vorübergehenden unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Zum Gesamtbild muss gesagt werden, dass lt. österr. Judikatur der Höchstgerichte wie der europ. Rechtsprechung kein maßgeblich intensives Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Auch sagt der VwGH über die Beurteilung des Privatlebens bei einem Aufenthalt von unter 5 Jahren für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung hat. Es besteht auch keine Entfremdung des BF zu seinem Heimatland, da der BF den Großteil seines Lebens in Somalia verbracht hat und der dortigen Sprache mächtig ist (EGMR-Judikatur). Auch der VwGH hat auch schon bei einem Aufenthalt von mehr als 5 Jahren in wiederholtem Fall festgestellt, dass eine Ausweisung eines Asylwerbers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt. R: Wollen Sie sonst noch etwa angeben, was ich Sie im bisherigen Verlauf noch nicht gefragt habe? BF: Ich bin knapp 5 Jahre in Österreich, ich habe einige Deutschkurse gemacht. Ich möchte in Österreich bleiben und einen Beruf erlernen. (...)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Moslem, dessen präzise Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsort stehen nicht fest. Der Beschwerdeführer gelangte illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort oder in XXXX einer gezielten Bedrohung durch Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort oder in römisch 40 einer gezielten Bedrohung durch Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in XXXX besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in römisch 40 besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27
(2a)3. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27,
(2a)- Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juni 2014 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, jedoch keinen formellen Nachweis über eine bereits absolvierte Deutschprüfung in Vorlage gebracht. Er hat Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft, verfügt jedoch über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und hat eine solche auch nicht unmittelbar in Aussicht. Eine maßgebliche integrative Verfestigung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand 17.09.2018, sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018), aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar: ... KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018). Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018). In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018). Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar: ... Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und in der Fassung Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018) Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018). Quellen: ? ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district, https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018 ? FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018 ? FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018): Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018 ? FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018 ? UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018), https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018 ? UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018 ? UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018 ? WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218 KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe
- Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018). Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018). Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018): Bild kann nicht dargestellt werden (FEWS 3.2018) Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a). In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b). Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (FEWS 4.2018b) Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a). Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018: Bild kann nicht dargestellt werden (FAO 2018) Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN
(2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018, https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018 Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
- a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
- b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
- c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). ... Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 ... 0. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
- a)Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
- b)Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
- c)Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas
- d)Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
- e)Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
- f)Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
- g)Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 8.2017) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 0.
- Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017a). (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.
- Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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- Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
- und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
- und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017): Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 ... 0.1.2. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shab