3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vorgaben für die Antragstellung und die Vor-Ort-Kontrolle müssen beantragte und genutzte Flächen von Golfplatzflächen eindeutig abgrenzbar sein (Zaun, Hecke, Bach, Weg ...). Der Antragsteller hatte zum damaligen Zeitpunkt mit dem Golfplatzbetreiber die Vereinbarung getroffen, dass er dafür, dass er die Wanderer am Weg nördlich des Feldstücks auf seiner Weide durchlässt, die Flächen des Golfplatzes im Randbereich nutzen kann. Nach außen (siehe Pfeile) war im Norden und Westen des FS 12 ein Zaun bzw. sind auch Bäume bzw. eine Hecke erkennbar. Diese Abgrenzung gilt aber beim FS 12 nach außen (Norden, Westen ...) und nicht nach innen zu den Golfplatzflächen. Die Abgrenzung nach Norden war deshalb notwendig, weil sich im Norden Flächen des Antragstellers befinden, die auch beweidet werden. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Vorgaben seit einigen Jahren sehr streng gehandhabt würden. Eine räumliche Abgrenzung nach Innen ist zwingend notwendig. Was er offensichtlich nicht wusste. Ich als Regionalleiter habe anschließend sowohl die Invekoskoordinatorin in Salzburg als auch die Invekosverantwortliche in Zell am See angerufen, um sie darauf hinzuweisen die Abgrenzung zu den Golfflächen nochmals
Vorgaben bei allen Antragstellern zu überprüfen. Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Blick von Norden Richtung Süden (Foto 1) Bild kann nicht dargestellt werden Blick vom Nordwestlichen Eck des FS Richtung Süden (siehe mittigen Teich), Zaun rechts (Abgrenzung Feldstück nach außen - keine Abgrenzung der Nutzung nach innen - Foto 2) Flächen ohne Abgrenzung nach Innen können nicht anerkannt werden."
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]."
1 und 6 VO (EU) 1307/2013 richtet jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein, die vorrangig dazu verwendet wird, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
, Absatz eins und 6 VO (EU) 1307 aus 2013, richtet jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein, die vorrangig dazu verwendet wird, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.
1306 aus 2013, werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; [...]." "Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." "Referenzparzelle § 15.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].
3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
1307 aus 2013, sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."
Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
Die Aktivierung der Zahlungsansprüche erfolgt
Art. 33 VO (EU) 1307/2013 durch Angabe eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im - in Österreich - Mehrfachantrag-Flächen für das jeweilige Antragsjahr.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Die Aktivierung der Zahlungsansprüche erfolgt
, in Verbindung mit Artikel 33, VO (EU) 1307 aus 2013, durch Angabe eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im - in Österreich - Mehrfachantrag-Flächen für das jeweilige Antragsjahr. Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, ob die von der BF im Antragsjahr 2015 bewirtschafteten Flächen im Randbereich eines Golfplatzes als beihilfefähige Flächen im Rahmen der Basisprämie sowie der Greeningprämie betrachtet werden können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur auf Basis des Betriebsbegriffs des INVEKOS nach der Verordnung EG) Nr. 1782/2003 - aktuell Art. 4 VO (EU) 1307/2013 - ausführlich mit der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen:Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur auf Basis des Betriebsbegriffs des INVEKOS nach der Verordnung EG) Nr. 1782 aus 2003, - aktuell Artikel 4, VO (EU) 1307 aus 2013, - ausführlich mit der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen: Erstens ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Flächen um "landwirtschaftliche Flächen" handelt. Flächen, die als "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Z 2 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009 genutzt wurden, sind als "landwirtschaftlich" einzustufen. Die Einstufung als "Dauergrünland" im Sinne dieser Vorschrift und damit als "landwirtschaftliche Fläche" hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab.Erstens ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Flächen um "landwirtschaftliche Flächen" handelt. Flächen, die als "Dauergrünland" im Sinne von Artikel 2, Ziffer 2, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bzw. Artikel 2, Litera c, VO (EG) 1120 aus 2009, genutzt wurden, sind als "landwirtschaftlich" einzustufen. Die Einstufung als "Dauergrünland" im Sinne dieser Vorschrift und damit als "landwirtschaftliche Fläche" hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die betreffenden Flächen zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören (Rz. 58 ff). Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. auch EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rz. 58 und 62). Solange diesbezügliche Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Betriebsinhaber muss insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden.In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die betreffenden Flächen zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören (Rz. 58 ff). Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt vergleiche auch EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rz. 58 und 62). Solange diesbezügliche Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Betriebsinhaber muss insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden. Drittens ist nach dem angeführten Urteil des Europäisches Gerichtshofes zu prüfen, ob die gegenständlichen Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden (Rz. 63 ff). Davon ist dann auszugehen, wenn die betreffende landwirtschaftliche Tätigkeit dort ausgeübt werden konnte, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Eine starke Einschränkung für die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit ist dann festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche - und nicht unerhebliche - Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird. Im Rahmen der Reform der GAP 2013 hat sich die Situation im Verhältnis zur Vergangenheit insofern geändert, als nach Kritik an der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten (Gewährung von Prämien für Flughafen-Flächen u.ä.) im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie die Kriterien für das Vorliegen beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche enger gefasst wurden. So können
2 lit. a VO (EU) 1307/2013 Flächen, die auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Art. 32 Abs. 3 lit a) VO (EU) 1307/2013 bestimmt ergänzend, dass Flächen nur dann als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen gelten, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
lit. b der angeführten Bestimmung können die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.Im Rahmen der Reform der GAP 2013 hat sich die Situation im Verhältnis zur Vergangenheit insofern geändert, als nach Kritik an der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten (Gewährung von Prämien für Flughafen-Flächen u.ä.) im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie die Kriterien für das Vorliegen beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche enger gefasst wurden. So können
, Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, Flächen, die auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Artikel 32, Absatz 3, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, bestimmt ergänzend, dass Flächen nur dann als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen gelten, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
Litera b, der angeführten Bestimmung können die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. § 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bestimmt schließlich präzisierend, dass als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinn des Art. 32 Abs. 3 lit. a VO (EU) 1307/2013 landwirtschaftliche Flächen gelten, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
Sd Art. 32 Abs. 3 lit. b VO (EU) 1307/2013 jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. U.a. sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.Paragraph 20, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung bestimmt schließlich präzisierend, dass als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinn des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, landwirtschaftliche Flächen gelten, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
Paragraph 20, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen iSd Artikel 32, Absatz 3, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. U.a. sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen. Nach Maßgabe des oben Gesagten war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzusehen und somit förderfähig ist. Da es sich aber, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, beim Feldstück 12 eindeutig um landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes handelt, ist diese Fläche ex lege als nicht-landwirtschaftliche Fläche einzustufen. Diese Rechtsfolge ergibt sich klar und deutlich aus § 20 der Horizontalen GAP-Verordnung. Eine nähere Beleuchtung iSd Judikatur "Demmer", wie oben ausgeführt, erübrigt sich daher gegenständlich.Nach Maßgabe des oben Gesagten war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzusehen und somit förderfähig ist. Da es sich aber, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, beim Feldstück 12 eindeutig um landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes handelt, ist diese Fläche ex lege als nicht-landwirtschaftliche Fläche einzustufen. Diese Rechtsfolge ergibt sich klar und deutlich aus Paragraph 20, der Horizontalen GAP-Verordnung. Eine nähere Beleuchtung iSd Judikatur "Demmer", wie oben ausgeführt, erübrigt sich daher gegenständlich. Zur Verwaltungssanktion: Eine Verwaltungssanktion wird
2 lit. d VO (EU) 1306/2013 nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.Eine Verwaltungssanktion wird
, Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.
1 der Horizontalen GAP-VO kann ein Absehen von Verwaltungssanktionen insbesondere stattfinden, wenn etwa das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war.
Paragraph 9, Absatz eins, der Horizontalen GAP-VO kann ein Absehen von Verwaltungssanktionen insbesondere stattfinden, wenn etwa das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte die BF das Gericht davon überzeugen, dass sie keine Schuld an der falschen Beantragung trifft. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich insbesondere durch die Angaben der Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer, dass die Frage, ob es sich bei den von der BF bewirtschafteten Flächen am Feldstück 12 um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt, im Antragsjahr 2015 nur schwer zu beantworten war. Nichts anderes kann schließlich für das Antragsjahr 2016 gelten, fand doch erst in diesem Jahr die entscheidende Vor-Ort-Kontrolle statt. Überzeugend war schließlich, dass die BF die Unrichtigkeit der Referenzparzelle nicht erkennen musste. Die ausgesprochene Verwaltungssanktion war somit aufzuheben. Zu Spruchpunkt B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenstand der Entscheidung waren keine schwierigen Rechtsfragen, sondern sowohl hinsichtlich der Beurteilung, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzuerkennen war als auch hinsichtlich der Beurteilung, ob die Verwaltungssanktion zu Recht verhängt wurde, reine Tatsachenfragen, die im Einzelfall zu entscheiden waren.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenstand der Entscheidung waren keine schwierigen Rechtsfragen, sondern sowohl hinsichtlich der Beurteilung, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzuerkennen war als auch hinsichtlich der Beurteilung, ob die Verwaltungssanktion zu Recht verhängt wurde, reine Tatsachenfragen, die im Einzelfall zu entscheiden waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W113.2166888.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.