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{'item': 'W113 2166888-1'}

Obsah (27)§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43Art. 77Artikel 32Artikel 28Artikel 17Artikel 18Artikel 14Artikel 5§ 22§ 17Art. 21§ 20§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW113 2166888-1 SpruchW113 2166888-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharin

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheiden der Agrarmarkt Austria (in der Folge AMA) vom 28.04.2016 und 31.08.2016 wurde dem Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 grundsätzlich bewilligt. Es wurden 32,7469 Zahlungsansprüche zugewiesen und letztlich ein Betrag in der Höhe von EUR 7.769,76 ausbezahlt. Es wurde u.a. eine Heimbetriebsfläche im beantragten Ausmaß von 27,1303 ha vor Berücksichtigung des Reduktionsfaktors als ermittelt gewertet. Dagegen wurden keine Beschwerden erhoben.
  2. Am 07.06.2016 fand am Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle durch Prüforgane der AMA statt. Die Kontrolle ergab Abweichungen am Heimbetrieb der BF im Ausmaß von 1,7717 ha weniger beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 wurde eine Rückforderung in der Höhe von EUR 302,46 auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.06.2016 ausgesprochen. Ein Abzug wegen Sanktion bei Übererklärung (4,79 %) fand ebenso statt.
  4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit der die BF im Wesentlichen den Abzug des Feldstückes 12 "Golfplatzfeld" moniert. Die betroffene Fläche sei nur teilweise als Golfplatz gewidmet und sei der Nutzungsunterschied in der Natur eindeutig erkennbar. Die Bewirtschaftung erfolge ausschließlich von außerhalb des Golfplatzes. Selbst die AMA habe das Feldstück als Heimbetriebs-Referenz angegeben. Sollte die AMA dennoch zum Ergebnis kommen, dass die Fläche nicht förderungsfähig ist, würde diese in Zukunft nicht mehr beantragt werden. Allerdings sei die ausgesprochene Sanktion nicht gerechtfertigt. Der Beschwerde sind Fotos des "Golfplatzfeldes" beigelegt sowie der Einspruch der BF zum Vor-Ort-Kontrollbericht.
  5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und übermittelte eine Stellungnahme der beiden Prüforgane vom 27.07.2017, die die verfahrensgegenständliche Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen haben. Diese lautet auszugsweise: "

Vorgaben für die Antragstellung und die Vor-Ort-Kontrolle müssen beantragte und genutzte Flächen von Golfplatzflächen eindeutig abgrenzbar sein (Zaun, Hecke, Bach, Weg ...). Der Antragsteller hatte zum damaligen Zeitpunkt mit dem Golfplatzbetreiber die Vereinbarung getroffen, dass er dafür, dass er die Wanderer am Weg nördlich des Feldstücks auf seiner Weide durchlässt, die Flächen des Golfplatzes im Randbereich nutzen kann. Nach außen (siehe Pfeile) war im Norden und Westen des FS 12 ein Zaun bzw. sind auch Bäume bzw. eine Hecke erkennbar. Diese Abgrenzung gilt aber beim FS 12 nach außen (Norden, Westen ...) und nicht nach innen zu den Golfplatzflächen. Die Abgrenzung nach Norden war deshalb notwendig, weil sich im Norden Flächen des Antragstellers befinden, die auch beweidet werden. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Vorgaben seit einigen Jahren sehr streng gehandhabt würden. Eine räumliche Abgrenzung nach Innen ist zwingend notwendig. Was er offensichtlich nicht wusste. Ich als Regionalleiter habe anschließend sowohl die Invekoskoordinatorin in Salzburg als auch die Invekosverantwortliche in Zell am See angerufen, um sie darauf hinzuweisen die Abgrenzung zu den Golfflächen nochmals

Vorgaben bei allen Antragstellern zu überprüfen. Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Blick von Norden Richtung Süden (Foto 1) Bild kann nicht dargestellt werden Blick vom Nordwestlichen Eck des FS Richtung Süden (siehe mittigen Teich), Zaun rechts (Abgrenzung Feldstück nach außen - keine Abgrenzung der Nutzung nach innen - Foto 2) Flächen ohne Abgrenzung nach Innen können nicht anerkannt werden."

  1. Mit Report vom 07.11.2017 übermittelte die AMA einen aktuellen Berechnungsstand, mit welchem eine geringere Sanktion verhängt werde solle, da sich die Rechtsgrundlagen geändert hätten.
  2. Mit Stellungnahme vom 15.02.2019 teilte die BF mit, sie habe bei der Beantragung auf die vorgegebene Referenz vertraut und größte Sorgfalt walten lassen. Sie gesteht ein, dass der nord- und nordöstliche Teil des Feldstückes nicht mehr den Vorgaben des § 20 Abs. 2 der Horizontalen GAP-VO entsprechen könnte. Der nach Süden reichende Teil des Feldstückes hingegen sei vom Betrieb des Golfplatzes komplett abgetrennt und würden sich hier Bäume und der Teich befinden, die als Abgrenzung zum Golfplatz fungieren würden.
  3. Mit Stellungnahme vom 15.02.2019 teilte die BF mit, sie habe bei der Beantragung auf die vorgegebene Referenz vertraut und größte Sorgfalt walten lassen. Sie gesteht ein, dass der nord- und nordöstliche Teil des Feldstückes nicht mehr den Vorgaben des Paragraph 20, Absatz 2, der Horizontalen GAP-VO entsprechen könnte. Der nach Süden reichende Teil des Feldstückes hingegen sei vom Betrieb des Golfplatzes komplett abgetrennt und würden sich hier Bäume und der Teich befinden, die als Abgrenzung zum Golfplatz fungieren würden.
  4. Am 12.03.2019 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Prüforgane der AMA vernommen wurden und im Wesentlichen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Das Feldstück 12 wurde von der BF als landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt und wurde im Antragsjahr 2015 tatsächlich landwirtschaftlich genutzt. Es befindet sich im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes. Die BF trägt an der falschen Beantragung kein Verschulden.
  7. Beweiswürdigung: Zum Feldstück 12 Unbestritten blieb auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Flächen des Feldstücks 12 offenbar landwirtschaftlich genutzt wurden. Die Flächen wurden von der BF regelmäßig gemäht, waren von außen begehbar und es ist zumindest im westlichen Bereich des FS 12 am Luftbild ein deutlicher Bewirtschaftungsunterschied zu den Golfflächen erkennbar. Im nördlichen Bereich (2 fingerförmige Bereiche - vgl. Skizze oben der Stellungnahme der Prüforgane) verschwimmen die Grenzen zwischen bewirtschafteter Fläche und landwirtschaftlicher Nutzfläche und ist keine deutliche Abgrenzung mehr gegeben. Das gesteht sogar die BF in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2019 ein. Auch der Sohn der BF, der jetziger Bewirtschafter ist und als Bevollmächtigter der BF in der Beschwerdeverhandlung anwesend war, gab an, dass die Beantragung dieses Bereich nicht ganz stimmen könne, sondern kleiner sein müsste. Zudem gab er an, dass im mittigen Bereich (Skizze oben mit der Zahl "12") ein Weg durch die bewirtschaftete Fläche führt, der von den Golfspielern benutzt wird.Im nördlichen Bereich (2 fingerförmige Bereiche - vergleiche Skizze oben der Stellungnahme der Prüforgane) verschwimmen die Grenzen zwischen bewirtschafteter Fläche und landwirtschaftlicher Nutzfläche und ist keine deutliche Abgrenzung mehr gegeben. Das gesteht sogar die BF in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2019 ein. Auch der Sohn der BF, der jetziger Bewirtschafter ist und als Bevollmächtigter der BF in der Beschwerdeverhandlung anwesend war, gab an, dass die Beantragung dieses Bereich nicht ganz stimmen könne, sondern kleiner sein müsste. Zudem gab er an, dass im mittigen Bereich (Skizze oben mit der Zahl "12") ein Weg durch die bewirtschaftete Fläche führt, der von den Golfspielern benutzt wird. Wesentlich für die Feststellung, dass es sich um landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes handelt, war die Aussage der BF (vertreten durch ihren Sohn), dass sich an der westlichen beantragten Linie des FS 12 (vgl. Skizze oben) eine durchgehende Abzäunung befindet. Diese markiert die Abgrenzung des Golfplatzes nach außen. Letztere Angabe gründet in der Aussage des Vertreters der BF, wonach es sich bei den Flächen um solche des Golfplatzbetreibers handelt. Auf die Frage, wer einer Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu den Golfflächen hin zustimmen müsste, gab der Vertreter der BF, dass dies der Golfplatzbetreiber sei. Er zäune den Bereich nur im Herbst ein, wenn auf den Flächen eine Beweidung durch seine Tiere erfolgt - hier hat sich der Golfplatzbetreiber noch nicht dagegen ausgesprochen.Wesentlich für die Feststellung, dass es sich um landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes handelt, war die Aussage der BF (vertreten durch ihren Sohn), dass sich an der westlichen beantragten Linie des FS 12 vergleiche Skizze oben) eine durchgehende Abzäunung befindet. Diese markiert die Abgrenzung des Golfplatzes nach außen. Letztere Angabe gründet in der Aussage des Vertreters der BF, wonach es sich bei den Flächen um solche des Golfplatzbetreibers handelt. Auf die Frage, wer einer Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu den Golfflächen hin zustimmen müsste, gab der Vertreter der BF, dass dies der Golfplatzbetreiber sei. Er zäune den Bereich nur im Herbst ein, wenn auf den Flächen eine Beweidung durch seine Tiere erfolgt - hier hat sich der Golfplatzbetreiber noch nicht dagegen ausgesprochen. Nach Norden hin ist auf den Fotos und den Luftbildern ersichtlich und wurde durch die Angabe der Prüforgane schließlich bestätigt, dass eine Abgrenzung und dahinter sogar ein Weg nach außen hin vorhanden sind. Zum Verschulden Zum fehlenden Verschulden ergab sich schon aus der Beschwerde und der Stellungnahme der BF vom 15.02.2019, dass diese die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat. Die Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Umstellung 2015 auf mehreren Ebenen stattfand und unklar war, wie die Beantragung genau zu erfolgen hat. Bezüglich der Golfplatzflächen hat es zwar Vorgaben gegeben, allerdings ging auch sie davon aus, dass diese im vorliegenden Fall eingehalten worden sind. Wären die Flächen nicht in die Beantragung aufgenommen worden (obwohl sie ja selbst von der Behörde als Referenzfläche vorgegeben wurden), wäre eine Unterdeklaration die Folge gewesen, die erst zu Sanktionen geführt hätte. Die genannten Vorgaben bestanden in Hotline-Anweisungen der Behörde an die Landwirtschaftskammern und einem Erlass des Ministeriums, aus dem hervorging, dass z.B. Golfplätze keine landwirtschaftlichen Nutzflächen sind und eine deutliche Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu den Golfflächen zu erfolgen hat. Golfplätze u.ä. dürften auch nicht Teil der Referenzfläche sein. Unklar erweist sich, warum diese Flächen gerade im Antragsjahr 2015 von der Behörde als Referenzflächen vorgegeben wurden, trotzdem es diese konkreten Vorgaben gab. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es der BF nicht zumutbar war, die Unrichtigkeit der Referenzparzelle zu erkennen.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...].
  1. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  2. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  3. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  4. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...].
  5. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
  6. f)"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen [...];
  7. g)"Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
  8. h)"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. [...]
  9. i)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; [...].
(2)Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
  1. a)die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;
  2. b)gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden; [...]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]."

Art. 30Abs.

1 und 6 VO (EU) 1307/2013 richtet jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein, die vorrangig dazu verwendet wird, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Artikel 30

, Absatz eins und 6 VO (EU) 1307 aus 2013, richtet jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein, die vorrangig dazu verwendet wird, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am
  1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am
  2. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; [...].
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:
  1. a)Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
  2. b)Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest. [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften

(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. [...]."

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Art. 43Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Artikel 43

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Art. 77Abs.

2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Artikel 77, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
  3. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].
  4. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  5. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
  6. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  7. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; [...]." "Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen

Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen

Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen

Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen

Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; [...]." "Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. [...]. Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. [...]." "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel III

Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom

  1. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
  2. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen

Artikel 14Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular. [...].

(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Art. 77Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

§ 19bzw.

bei Hutweiden mit den Vorgaben

§ 22Abs.

1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." "Referenzparzelle § 15.

(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].

(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben." "Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen § 20.
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.Paragraph 20,
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
(2)

Art. 32Abs.

3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2)

Artikel 32, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

§ 17Abs.

1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Art. 21VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.

Die Aktivierung der Zahlungsansprüche erfolgt

Art. 32i.V.m.

Art. 33 VO (EU) 1307/2013 durch Angabe eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im - in Österreich - Mehrfachantrag-Flächen für das jeweilige Antragsjahr.Die Gewährung der Basisprämie setzt

Artikel 21, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.

Die Aktivierung der Zahlungsansprüche erfolgt

Artikel 32

, in Verbindung mit Artikel 33, VO (EU) 1307 aus 2013, durch Angabe eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im - in Österreich - Mehrfachantrag-Flächen für das jeweilige Antragsjahr. Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, ob die von der BF im Antragsjahr 2015 bewirtschafteten Flächen im Randbereich eines Golfplatzes als beihilfefähige Flächen im Rahmen der Basisprämie sowie der Greeningprämie betrachtet werden können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur auf Basis des Betriebsbegriffs des INVEKOS nach der Verordnung EG) Nr. 1782/2003 - aktuell Art. 4 VO (EU) 1307/2013 - ausführlich mit der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen:Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur auf Basis des Betriebsbegriffs des INVEKOS nach der Verordnung EG) Nr. 1782 aus 2003, - aktuell Artikel 4, VO (EU) 1307 aus 2013, - ausführlich mit der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen: Erstens ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Flächen um "landwirtschaftliche Flächen" handelt. Flächen, die als "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Z 2 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009 genutzt wurden, sind als "landwirtschaftlich" einzustufen. Die Einstufung als "Dauergrünland" im Sinne dieser Vorschrift und damit als "landwirtschaftliche Fläche" hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab.Erstens ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Flächen um "landwirtschaftliche Flächen" handelt. Flächen, die als "Dauergrünland" im Sinne von Artikel 2, Ziffer 2, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bzw. Artikel 2, Litera c, VO (EG) 1120 aus 2009, genutzt wurden, sind als "landwirtschaftlich" einzustufen. Die Einstufung als "Dauergrünland" im Sinne dieser Vorschrift und damit als "landwirtschaftliche Fläche" hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die betreffenden Flächen zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören (Rz. 58 ff). Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. auch EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rz. 58 und 62). Solange diesbezügliche Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Betriebsinhaber muss insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden.In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die betreffenden Flächen zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören (Rz. 58 ff). Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt vergleiche auch EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rz. 58 und 62). Solange diesbezügliche Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Betriebsinhaber muss insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden. Drittens ist nach dem angeführten Urteil des Europäisches Gerichtshofes zu prüfen, ob die gegenständlichen Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden (Rz. 63 ff). Davon ist dann auszugehen, wenn die betreffende landwirtschaftliche Tätigkeit dort ausgeübt werden konnte, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Eine starke Einschränkung für die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit ist dann festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche - und nicht unerhebliche - Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird. Im Rahmen der Reform der GAP 2013 hat sich die Situation im Verhältnis zur Vergangenheit insofern geändert, als nach Kritik an der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten (Gewährung von Prämien für Flughafen-Flächen u.ä.) im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie die Kriterien für das Vorliegen beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche enger gefasst wurden. So können

Art. 32Abs.

2 lit. a VO (EU) 1307/2013 Flächen, die auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Art. 32 Abs. 3 lit a) VO (EU) 1307/2013 bestimmt ergänzend, dass Flächen nur dann als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen gelten, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

lit. b der angeführten Bestimmung können die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.Im Rahmen der Reform der GAP 2013 hat sich die Situation im Verhältnis zur Vergangenheit insofern geändert, als nach Kritik an der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten (Gewährung von Prämien für Flughafen-Flächen u.ä.) im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie die Kriterien für das Vorliegen beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche enger gefasst wurden. So können

Artikel 32

, Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, Flächen, die auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Artikel 32, Absatz 3, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, bestimmt ergänzend, dass Flächen nur dann als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen gelten, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

Litera b, der angeführten Bestimmung können die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. § 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bestimmt schließlich präzisierend, dass als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinn des Art. 32 Abs. 3 lit. a VO (EU) 1307/2013 landwirtschaftliche Flächen gelten, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

§ 20Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen i

Sd Art. 32 Abs. 3 lit. b VO (EU) 1307/2013 jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. U.a. sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.Paragraph 20, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung bestimmt schließlich präzisierend, dass als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinn des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, landwirtschaftliche Flächen gelten, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

Paragraph 20, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen iSd Artikel 32, Absatz 3, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. U.a. sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen. Nach Maßgabe des oben Gesagten war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzusehen und somit förderfähig ist. Da es sich aber, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, beim Feldstück 12 eindeutig um landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes handelt, ist diese Fläche ex lege als nicht-landwirtschaftliche Fläche einzustufen. Diese Rechtsfolge ergibt sich klar und deutlich aus § 20 der Horizontalen GAP-Verordnung. Eine nähere Beleuchtung iSd Judikatur "Demmer", wie oben ausgeführt, erübrigt sich daher gegenständlich.Nach Maßgabe des oben Gesagten war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzusehen und somit förderfähig ist. Da es sich aber, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, beim Feldstück 12 eindeutig um landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich eines Golfplatzes handelt, ist diese Fläche ex lege als nicht-landwirtschaftliche Fläche einzustufen. Diese Rechtsfolge ergibt sich klar und deutlich aus Paragraph 20, der Horizontalen GAP-Verordnung. Eine nähere Beleuchtung iSd Judikatur "Demmer", wie oben ausgeführt, erübrigt sich daher gegenständlich. Zur Verwaltungssanktion: Eine Verwaltungssanktion wird

Art. 77Abs.

2 lit. d VO (EU) 1306/2013 nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.Eine Verwaltungssanktion wird

Artikel 77

, Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

§ 9Abs.

1 der Horizontalen GAP-VO kann ein Absehen von Verwaltungssanktionen insbesondere stattfinden, wenn etwa das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war.

Paragraph 9, Absatz eins, der Horizontalen GAP-VO kann ein Absehen von Verwaltungssanktionen insbesondere stattfinden, wenn etwa das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte die BF das Gericht davon überzeugen, dass sie keine Schuld an der falschen Beantragung trifft. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich insbesondere durch die Angaben der Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer, dass die Frage, ob es sich bei den von der BF bewirtschafteten Flächen am Feldstück 12 um landwirtschaftliche Nutzflächen handelt, im Antragsjahr 2015 nur schwer zu beantworten war. Nichts anderes kann schließlich für das Antragsjahr 2016 gelten, fand doch erst in diesem Jahr die entscheidende Vor-Ort-Kontrolle statt. Überzeugend war schließlich, dass die BF die Unrichtigkeit der Referenzparzelle nicht erkennen musste. Die ausgesprochene Verwaltungssanktion war somit aufzuheben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenstand der Entscheidung waren keine schwierigen Rechtsfragen, sondern sowohl hinsichtlich der Beurteilung, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzuerkennen war als auch hinsichtlich der Beurteilung, ob die Verwaltungssanktion zu Recht verhängt wurde, reine Tatsachenfragen, die im Einzelfall zu entscheiden waren.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenstand der Entscheidung waren keine schwierigen Rechtsfragen, sondern sowohl hinsichtlich der Beurteilung, ob das Feldstück 12 als landwirtschaftliche Nutzfläche anzuerkennen war als auch hinsichtlich der Beurteilung, ob die Verwaltungssanktion zu Recht verhängt wurde, reine Tatsachenfragen, die im Einzelfall zu entscheiden waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W113.2166888.1.00

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