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{'item': 'W126 2140918-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 3§ 8§ 13§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW126 2140918-1 SpruchW126 2140918-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der Spruchpunkt I. des Bescheides angefochten wurde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides angefochten wurde.
  3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 30.11.2016 vorgelegt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 30.03.2019 eine mündliche Verhandlung an.
  5. Am 05.03.2019 langte ein Schreiben des vertretenen Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 25.10.2016 bekanntgegeben wurde.
  6. Am 05.03.2019 langte ein Schreiben des vertretenen Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 25.10.2016 bekanntgegeben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Schreiben vom 05.03.2019 zog der vertretene Beschwerdeführer seine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 erhobene Beschwerde ausdrücklich zurück.Mit Schreiben vom 05.03.2019 zog der vertretene Beschwerdeführer seine gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 erhobene Beschwerde ausdrücklich zurück.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.03.2019 an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017, § 7 VwGVG, Rz 20).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2019 die Beschwerde zurückgezogen hat. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W126.2140918.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.