4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab 20.08.2018 gebührt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab 20.08.2018 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin bis 14.07.2018 befristet gewesen sei und sie den Folgeantrag am 20.08.2018 eingebracht habe.
GVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018 wurde die Beschwerde vom 01.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde
GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF gibt an, bei ihrem Bruder geringfügig seit 2012 beschäftigt zu sein und mit Büroarbeiten und allfälligen anderen Arbeiten betraut zu sein. Diese Tätigkeit nehme sie ein- bis zweimal die Woche vor Ort wahr. Die Frage des VR, ob die BF die Möglichkeit gehabt hätte bei dem Computer ihres Bruders auf das eAMS-Konto zuzugreifen, wird von dieser verneint, da sie zu diesem Zweck ein Programm auf ihrem Computer installieren hätte müssen. Der VR will von der BHV wissen, ob es erforderlich ist, für einen Zugriff auf das eAMS-Konto, ein Programm zu installieren. Dies wird von der BHV verneint und führt diese weiter aus, das mittels Zugangsdaten von jedem beliebigen PC auf das eAMS-Konto zugegriffen werden könne. Die BF erklärt, am 26.06.2018 bei der belangten Behörde angegeben zu haben, keine Zustellungen mehr über des eAMS-Konto erhalten zu wollen. Bei diesem Termin habe sie jedoch nicht nachgefragt, wann ihr Leistungsbezug endet. Sie gibt weiters an, dass ihr nach dem Ende des Leistungsbezuges am 14.07.2018 nicht aufgefallen sei, dass sie statt den üblichen ca. € 1.100 nur ca. € 500 erhalten habe, weil sie nicht regelmäßig auf die Bank gehen wolle, um Kontoauszüge zu holen. Die BF führt weiter aus, dass sie wisse, dass ihr der Bezug von Notstandshilfe 2017 für ein Jahr bewilligt worden sei, dass sich dieser Zeitraum um den Krankenstand verlängert sowie das die Daten im eAMS-Konto ersichtlich seien. Die BF erläutert weiters, dass sie davon ausgegangen sei, dass das Leistungsende im eAMS-Konto ersichtlich sei. Sie habe jedoch keinen Zugriff mehr gehabt, da ihr PC defekt gewesen sei. Die BF erklärt, dass sie davon ausging, dass ihr alle Meldungen per Post zugesendet werden, da sie ja angegeben habe, nicht auf das eAMS-Konto zugreifen zu können. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z) folgendes hervor: Der Z erklärt, bis Februar der Berater der BF gewesen zu sein. Beim Termin am 26.06.2018 habe er sich notiert, dass die BF nach einer OP vorgesprochen und angegeben habe, am selben Tag eine neuerliche OP-Besprechung zu haben, jedoch keine PC-Probleme vorgebracht habe. Er gibt weiters an, jedoch im April 2018 mit der BF über PC-Probleme gesprochen zu haben. Auf die Frage des VR, was er tun würde, wenn ein Kunde sagt, dass er auf das eAMS-Konto nicht zugreifen könne, erklärt der Z, dass es entweder die Möglichkeit gebe, das eAMS-Konto zu löschen, oder einen Vermerk einzutragen, dass das eAMS-Konto vom Kunden derzeit nicht genützt werden könne und daher alles per Post zugesendet werden solle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitGemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. § 17 Abs 2 bestimmt, dass die Frist zur Geltendmachung sich um Zeiträume verlängert, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG.Paragraph 17, Absatz 2, bestimmt, dass die Frist zur Geltendmachung sich um Zeiträume verlängert, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG.
Abs 3 hat die Arbeitslosmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
Paragraph 17, Absatz 3, hat die Arbeitslosmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann
4 die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann
Paragraph 17, Absatz 4, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
VG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
Paragraph 44, Absatz eins, AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
1 der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist
Paragraph 47, Absatz eins, der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Paragraph 58, ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der materiell-rechtliche Leistungsanspruch entsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung kann jedoch erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt wurde. Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Anspruches. Materiellrechtliche Fristen und Termine sind im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher können auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist an sich nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, kann die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden. Im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch kein Verschulden der belangten Behörde feststellen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr aufgrund ihres defekten PC die rechtzeitige Antragstellung auf Weitergewährung der Notstandshilfe nicht möglich gewesen sei, weil sie dadurch keine Möglichkeit auf einen Zugang zum ihrem eAMS-Konto gehabt hätte und sie somit auch nicht über das Ende des Höchstausmaßes ihres Notstandshilfebezugs informiert worden wäre. Aus diesem Grund habe sie auch nicht persönlich bei der belangten Behörde vor dem 20.08.2018 vorgesprochen. Damit gelingt es ihr jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllt, gebührt die Notstandshilfe ab dem Tag der Geltendmachung. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zuletzt mit Geltendmachung 17.05.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und wurde ihr am 04.05.2017 eine Mitteilung über die Zuerkennung von Notstandshilfe sowie das voraussichtliche Ende mit "höchstens bis 15.05.2018" übermittelt. Vom 24.07.2017 - 04.08.2017, vom 14.04.2018 - 22.04.2018, vom 07.05.2018 - 08.06.2018 und vom 17.06.2018 - 22.06.2018 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Krankengeld. Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezug verlängern den Anspruch auf Notstandshilfe um denselben Zeitraum in die Zukunft. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung waren ihr diese Umstände bekannt. Die Beschwerdeführerin bezog somit aufgrund ihrer Geltendmachung am 17.05.2017 und den folgenden Unterbrechungen bis 14.07.2018 Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 02.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin über diesen Leistungsanspruch und auch über ihr bevorstehendes Höchstausmaß mit 14.07.2018 ausreichend informiert. Es wäre, damit der lückenlose Fortbezug der Notstandshilfe gewährleistet ist, die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, rechtzeitig bis spätestens am 16.07.2018 ihren neuerlichen Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch erst wieder am 20.08.2018 bei der belangten Behörde und wurde ihr ein Antrag auf neuerliche Notstandshilfe ausgefolgt. Anzumerken ist, dass der Bezug der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 14.07.2018 eingestellt wurde und diese daher Anfang August 2018 statt der üblichen ca. € 1.100 nur ca. € 500 erhalten hat. Es entspricht den Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin, ihren Kontoeingang regelmäßig auf den korrekten Eingang der Notstandshilfe zu kontrollieren. Dem Beschwerdeeinwand und dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.11.2018 mit dem Inhalt, dass sie am 25.06.2018 telefonisch einen Defekt ihres PCs gemeldet habe, ist folgendes entgegenzuhalten: Laut der nun vorliegenden Bestätigung des Telefonbetreibers wird eine Verbindung am 25.06.2018 bestätigt und ist ein Gespräch mit der Hotline der belangten Behörde auch aus den über EDV geführten Aufzeichnungen zu entnehmen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Allgemeinen seitens der belangten Behörde Telefonanrufe nicht aufgezeichnet werden und können somit auch Inhalte eines Gespräches naturgemäß nicht weiter überprüft werden, der Empfang der (mündlichen) Bekanntgabe allfälliger Informationen geht immer auf das Risiko des Anrufers. Seitens der belangten Behörde werden aber jedenfalls bei persönlichen Vorsprachen der KundInnen die Inhalte der geführten Gespräche sinngemäß dokumentiert. Wenn die Beschwerdeführerin daher, so wie von dieser angeben, am 24.06.2018 bemerkt hat, dass ihr PC defekt ist (und es ihr aufgrund der getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Benützung ihres eAMS-Kontos bekannt war, dass sie an sich täglich ihr eAMS-Konto abfragen sollte) so war es der Beschwerdeführerin zumutbar zu erkennen, dass eine nachweisliche Meldung des Umstandes, dass ihr PC defekt ist, nur gelingen kann, wenn eine derartige Meldung auch überprüfbar ist und vor allem auch zu einer entsprechenden Änderung des Kommunikationsweges zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin führt. Es wäre daher naheliegend gewesen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie tatsächlich am 25.06.2018 den Defekt ihres PC melden hätten wollen, dies bei ihrer persönlichen Vorsprache am nächsten Tag gemacht hätte, da sie auf diesem Weg, im Gegensatz zu einem Telefonat, die Möglichkeit gehabt hätte, sich diese Meldung bestätigen zu lassen (entweder durch einfachen Ausdruck des in der EDV erstellten Eintrages oder durch eine schriftliche Bestätigung durch den/die MitarbeiterIn der belangten Behörde). Bei der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 25.06.2018 wurde aber nicht vermerkt, dass diese in irgendeiner Form angeführt hätte, dass ihr PC defekt ist. Es ist somit nicht schlüssig ist, dass die Beschwerdeführerin am 25.06.2018 angeblich einen relevanten Sachverhalt telefonisch der belangten Behörde gemeldet hat, ohne sich den Namen des Gesprächspartners/der Gesprächspartnerin zu notieren und ohne die Möglichkeit einer Bestätigung und diesen relevanten Umstand (defekter PC) bei ihrer persönlichen Vorsprache am 26.06.2018 nicht angegeben hat. Die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre telefonische Meldung über ihres defekten PC kann daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Des Weiteren sei an dieser Stelle zudem darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 09.04.2013 bereit erklärt hat, mit der belangten Behörde hauptsächlich über ihr eAMS-Konto zu kommunizieren. Die Entscheidung, diesen Dienst zu benützen, erfolgt freiwillig und kann nur dann funktionieren, wenn die nachweislich getroffenen Vereinbarungen zur Benützung dieses Dienstes auch eingehalten werden. Ein Punkt dieser Vereinbarung lautet, dass die Beschwerdeführerin täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten kontrolliert. Dazu ist notwendig, dass die Beschwerdeführerin die technischen Voraussetzungen erfüllt, damit sie, so wie vereinbart und von der Beschwerdeführerin auch bestätigt, täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüfen kann. Dass die Beschwerdeführerin diese technischen Voraussetzungen erfüllt, liegt naturgemäß in ihrer privaten Sphäre und unterliegt nicht der Kontrolle durch die belangte Behörde. Allerdings stellt die belangte Behörde in ihren Räumlichkeiten Computer mit Internetzugang gratis zur Verfügung und hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, auf diesem Weg ihr eAMS-Konto regelmäßig abzurufen. Wie aus den Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung zudem hervorgeht, arbeitet die Beschwerdeführerin nebenbei geringfügig. Im Zuge ihrer Bürotätigkeit wäre es der Beschwerdeführerin darüber hinaus wahrscheinlich ebenfalls möglich gewesen, auf ihr eAMS-Konto über den Computer im Büro ihres Bruders zuzugreifen. Der Vertreter der belangten Behörde führt diesbezüglich unzweifelhaft aus, dass lediglich die Zugangsdaten benötigt werden und auf jeden beliebigen PC das eAMS-Konto eingesehen werden kann. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sie hätte zu diesem Zweck etwas auf ihrem Arbeitscomputer installieren müssen, kann daher nicht gefolgt werden und wird vom Bundesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung gewertet. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl I 63/2010 kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2010, kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006).Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006). Zwar ermöglicht es § 17 Abs. 4 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu ermächtigen, unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren das Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, zuzuerkennen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.Zwar ermöglicht es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu ermächtigen, unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren das Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, zuzuerkennen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass der belangten Behörde ein solcher Fehler unterlaufen wäre, zumal die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 02.07.2018 über das Erreichen des Höchstausmaßes des Leistungsbezugs informiert hat. Darüber hinaus sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1994 mit Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe steht und mit der Arbeitsweise und dem Vorgehen der belangten Behörde vertraut ist. Die Beschwerdeführerin hat somit ausreichend Kenntnis über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragsstellung nach einem Jahr. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihr bekannt gewesen ist, dass der Bezug der Notstandshilfe für ein Jahr bewilligt wurde sowie dass sich der Zeitraum um den Krankenstand verlängert und dass die Daten im eAMS-Konto einsehbar sind. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführerin das bevorstehende Ende ihres Notstandshilfebezugs auch aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde über die Zuerkennung der Notstandshilfe mit Geltendmachung am 17.05.2017 bereits bekannt gewesen sein. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte die belangte Behörde über ihre PC Probleme informiert, kann daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass die Beschwerdeführerin die Benachrichtigung vom 02.07.2018 über das bevorstehende Ende des Leistungsanspruches nicht erhalten hat, liegt somit in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher kein Amtsverschulden der belangten Behörde erkennen, das eine rückwirkende Geltendmachung rechtlich begründen könnte. Die Beschwerdeführerin hat am 20.08.2018 ihren Anspruch persönlich geltend gemacht. Da das Gesetz keinen Spielraum bietet, die verspätete Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nachzusehen, und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unstrittig erst am 20.08.2018 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen hat, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212297.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.