A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2019, Zl. XXXX , wurde
XXXX betreffend Spruchpunkt IV., V. und VI. von Amts wegen behoben (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
G wurde das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab dem 20.12.2019 für verlustig erklärt (Spruchpunkt IV.)
Vm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 68, Abs2 AVG der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 betreffend Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. von Amts wegen behoben (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab dem 20.12.2019 für verlustig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
1087965400-151385973 betreffend Spruchpunkt IV., V. und VI. von Amts wegen behoben (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
G wurde das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab dem 20.12.2019 für verlustig erklärt (Spruchpunkt IV.)
Vm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2019, Zl. 1087965400-151385973, wurde
Paragraph 68, Abs2 AVG der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2018, Zl. 1087965400-151385973 betreffend Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. von Amts wegen behoben (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab dem 20.12.2019 für verlustig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
GB und § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten vor.
GB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von 6 Monate und 1 Woche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.3. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2018, Zl. 7 Hv römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten vor.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von 6 Monate und 1 Woche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht
5 BFA-VG zuerkannt.Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, kommt
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist für den 18.04.2019 eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache anberaumt.Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist für den 18.04.2019 eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache anberaumt. Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,
5 BFA-VG vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache betreffend die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zu. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
G 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W156.2192390.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.