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{'item': 'W156 2192390-2'}

Obsah (14)§ 18Art 133§ 68§ 10§ 52§ 46§ 13§ 53§ 55§ 83§ 43a§ 66§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW156 2192390-2 SpruchW156 2192390-2/3Z T E I L E R K E N N T N I S:T E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S: I M N A M E N D

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

A) Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2019, Zl. XXXX , wurde

§ 68Abs2 AVG der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2018, Zl.

XXXX betreffend Spruchpunkt IV., V. und VI. von Amts wegen behoben (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G wurde das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab dem 20.12.2019 für verlustig erklärt (Spruchpunkt IV.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 68, Abs2 AVG der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 betreffend Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. von Amts wegen behoben (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab dem 20.12.2019 für verlustig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2019, Zl. 1087965400-151385973, wurde

§ 68Abs2 AVG der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2018, Zl.

1087965400-151385973 betreffend Spruchpunkt IV., V. und VI. von Amts wegen behoben (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G wurde das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab dem 20.12.2019 für verlustig erklärt (Spruchpunkt IV.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2019, Zl. 1087965400-151385973, wurde

Paragraph 68, Abs2 AVG der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2018, Zl. 1087965400-151385973 betreffend Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. von Amts wegen behoben (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet ab dem 20.12.2019 für verlustig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2018, Zl. 7 Hv XXXX ,

§ 83Abs. 1 St

GB und § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten vor.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von 6 Monate und 1 Woche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.3. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2018, Zl. 7 Hv römisch 40 ,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten vor.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von 6 Monate und 1 Woche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 08.03.2019 vorgelegten gekürzten Urteilausfertigung des XXXX .Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 08.03.2019 vorgelegten gekürzten Urteilausfertigung des römisch 40 .
  2. Rechtliche Beurteilung: § 18 BFA-VG lautet - auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG lautet - auszugsweise: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, kommt

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt.Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, kommt

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist für den 18.04.2019 eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache anberaumt.Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist für den 18.04.2019 eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache anberaumt. Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,

§ 18Abs.

5 BFA-VG vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache betreffend die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zu. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 41Abs. 4 Asyl

G 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W156.2192390.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.