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{'item': 'W161 2172206-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW161 2172206-1 SpruchW161 2172206-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl.: 1085163904-151234517, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl.: 1085163904-151234517, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei seiner Erstbefragung am 31.08.2015 gab der BF an, er sei in XXXX geboren und verwitwet. Seine Frau sei im Jahr 2013 in XXXX gestorben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe keine Schulausbildung und zuletzt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in Afghanistan. Zudem habe er einen Bruder und eine Schwester sowie drei Kinder. Er habe in XXXX gelebt. Seine Mutter besitze ein Haus. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei schlecht. Das Elternhaus sei vermietet, von dem Geld würden die Mutter und seine Kinder leben. Der BF habe sich bereits 1,5 Jahre lang in Pakistan und sechs Monate im Iran aufgehalten.
  3. Bei seiner Erstbefragung am 31.08.2015 gab der BF an, er sei in römisch 40 geboren und verwitwet. Seine Frau sei im Jahr 2013 in römisch 40 gestorben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe keine Schulausbildung und zuletzt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in Afghanistan. Zudem habe er einen Bruder und eine Schwester sowie drei Kinder. Er habe in römisch 40 gelebt. Seine Mutter besitze ein Haus. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei schlecht. Das Elternhaus sei vermietet, von dem Geld würden die Mutter und seine Kinder leben. Der BF habe sich bereits 1,5 Jahre lang in Pakistan und sechs Monate im Iran aufgehalten. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe die letzen 1,3 Jahre als Securtiy bei einer ausländischen Firma in Afghanistan gearbeitet. Dort wo er gearbeitet habe seien viele Taliban gewesen, welche ihn bedroht hätten. Er habe mit der Arbeit nicht aufgehört, da die Bezahlung gut gewesen sei. An einem Abend als er heimgekommen sei, habe ihn der Nachbar gewarnt, dass er sofort verschwinden solle, da die Taliban ihn suchen würden. Daraufhin sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden. Im Zuge der Erstbefragung legte der BF eine Tazkira vor.
  4. Am 26.09.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, psychisch und physisch dazu in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Zu seinem Leben in Afghanistan führte er aus, seit seiner Geburt in XXXX ( XXXX ) gelebt zu haben. Zuerst habe er mit den Eltern und den Geschwistern zusammengelebt, nach seiner Heirat auch mit der Frau und den Kindern. Er sei Sunnit und Tadschike. Er sei nicht so religiös, ganz normal. Er habe Probleme mit den Augen, er werde in den nächsten Tagen operiert. Eine Schule habe er nicht besucht. Bis etwa zum
  5. Lebensjahr habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Nach der Hochzeit habe er sich ein Auto gekauft und damit drei Jahre lang Personen von Kunduz nach Mazar-e Sharif gebracht. Dann sei er mit seinem Auto Opfer eines Bombenanschlages geworden und im Spital in Behandlung gewesen. Er habe Verletzungen im Gesicht und an der linken Hand erlitten und drei Zähne verloren. Da man ihn im Spital nicht weiter behandelt habe, sei er nach Pakistan gegangen, um sich dort behandeln zu lassen. Er habe er dann noch Medikamente nehmen müssen und sei noch fünf Monate in Behandlung gewesen. Nach der Behandlung sei er etwa ein Jahr arbeitslos gewesen. Nach diesem Jahr seien verschiedene Gruppierungen (auch Taliban) gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Seine Familie habe ca. 1 ha Grundstück und ein Haus. Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und habe Wasser. Es sei das beste Grundstück in seinem Bezirk. Das Grundstück würde jetzt den Taliban gehören. Zudem gab er an, in der Heimat keine Strafrechtsdelikte begangen zu haben, kein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Er habe auch keiner bewaffneten Gruppe angehört und keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass sein Bruder verschwunden sei und er nicht wisse, wo sich dieser befinde oder er noch lebe. Seine Mutter, Schwester und die Kinder seien noch in Afghanistan aufhältig. Er habe ca. einmal im Monat Kontakt. Er habe Afghanistan eine Woche nachdem er bei der Firma "
  6. Am 26.09.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, psychisch und physisch dazu in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Zu seinem Leben in Afghanistan führte er aus, seit seiner Geburt in römisch 40 ( römisch 40 ) gelebt zu haben. Zuerst habe er mit den Eltern und den Geschwistern zusammengelebt, nach seiner Heirat auch mit der Frau und den Kindern. Er sei Sunnit und Tadschike. Er sei nicht so religiös, ganz normal. Er habe Probleme mit den Augen, er werde in den nächsten Tagen operiert. Eine Schule habe er nicht besucht. Bis etwa zum
  7. Lebensjahr habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Nach der Hochzeit habe er sich ein Auto gekauft und damit drei Jahre lang Personen von Kunduz nach Mazar-e Sharif gebracht. Dann sei er mit seinem Auto Opfer eines Bombenanschlages geworden und im Spital in Behandlung gewesen. Er habe Verletzungen im Gesicht und an der linken Hand erlitten und drei Zähne verloren. Da man ihn im Spital nicht weiter behandelt habe, sei er nach Pakistan gegangen, um sich dort behandeln zu lassen. Er habe er dann noch Medikamente nehmen müssen und sei noch fünf Monate in Behandlung gewesen. Nach der Behandlung sei er etwa ein Jahr arbeitslos gewesen. Nach diesem Jahr seien verschiedene Gruppierungen (auch Taliban) gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Seine Familie habe ca. 1 ha Grundstück und ein Haus. Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und habe Wasser. Es sei das beste Grundstück in seinem Bezirk. Das Grundstück würde jetzt den Taliban gehören. Zudem gab er an, in der Heimat keine Strafrechtsdelikte begangen zu haben, kein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Er habe auch keiner bewaffneten Gruppe angehört und keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass sein Bruder verschwunden sei und er nicht wisse, wo sich dieser befinde oder er noch lebe. Seine Mutter, Schwester und die Kinder seien noch in Afghanistan aufhältig. Er habe ca. einmal im Monat Kontakt. Er habe Afghanistan eine Woche nachdem er bei der Firma " XXXX " gearbeitet habe, verlassen.römisch 40 " gearbeitet habe, verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an: "VP: Nachdem ich für diese Firma XXXX begonnen habe zu arbeiten wurde ich von den Taliban bedroht. Sie sagten Sie würden mich töten."VP: Nachdem ich für diese Firma römisch 40 begonnen habe zu arbeiten wurde ich von den Taliban bedroht. Sie sagten Sie würden mich töten. LA: Wie kamen Sie zu dieser Arbeit bei der Firma XXXX ?LA: Wie kamen Sie zu dieser Arbeit bei der Firma römisch 40 ? VP: Ein Freund von mir hat dort bereits gearbeitet. Ich habe ihn getroffen und ihm erzählt das ich arbeitslos bin. Er riet mir für diese Firma zu arbeiten und mich zu bewerben. Ich bewarb mich für diese Firma und wurde genommen. ... LA: Was war Ihr Aufgabengebiet bei dieser Firma? VP: Ich war Security Guard. Wir waren 3 Personen und mussten die Büros beschützen. AV: AW legt Arbeitsbestätigung der Firma XXXX in original vor. Kopien werden dem Akt beigelegt.AV: AW legt Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 in original vor. Kopien werden dem Akt beigelegt. LA: Sie bewachten also die Büros der Firma XXXX ?LA: Sie bewachten also die Büros der Firma römisch 40 ? VP: Ja LA: Wo befanden sich diese Büros? VP: In Kunduz. LA: Beschreiben Sie bitte Ihren Arbeitsalltag bei dieser Firma. VP: Diese Firma hat afghanische Familien unterstützt deren Angehörige durch Angriffe oder Unfälle mit Amerikanern zu Tode gekommen sind. LA: Aber wie gestaltete sich Ihr persönlicher Arbeitstag bei dieser Firma? VP: Wir haben in einer Woche 5 Tage gearbeitet. An diesen 5 Tagen arbeiten wir allerdings den ganzen Tag. Tag und Nacht. Am Tor war eine Wachhütte. Wenn jemand in das Gelände wollte, habe ich das Tor geöffnet oder geschlossen. Dieses Büro war eigentlich ein geheimes Büro. Die Regierung wusste allerdings von diesem Büro, die Taliban allerdings nicht. Hätten die Taliban von diesem Büro gewusst, wären sicher Bombenanschläge geschehen. LA: Waren Sie bewaffnet? VP: Nein. LA: Trugen Sie eine Uniform? VP: Nein. Wir waren ganz normal angezogen. So konnte man auch nicht unterscheiden, ob es sich hier um ein Büro oder ein ganz normales Haus handelte. ... LA: Wie lange haben Sie für diese Firma gearbeitet? VP: ca. 11 Monate. LA: Warum haben Sie die Arbeit beendet? VP: Weil das Büro geschlossen wurde und es keinen Arbeitsplatz mehr für mich gab. LA: Warum haben nun Sie das Land verlassen? VP: Nachdem ich ca. 8 Monate bei dieser Firma gearbeitet habe, wurde ich am nach Hauseweg von einer Talibangruppe angehalten. Sie sagten, dass ich für eine ausländische Firma arbeite. Sie verbanden mir die Augen und fesselten mir die Hände. Ich kannte einen von den 3 Personen. Er war erst kürzlich bei den Taliban, ich habe ihm einmal geholfen. Er hat mich verteidigt und sagte, dass ich nicht für diese Firma arbeite, sondern Taxifahrer bin. Sie ließen mich los und sagten, dass wenn sie feststellen, dass ich für eine ausländische Firma arbeite, werden sie mich und meine Familie töten. Nach diesem Vorfall hatte ich Angst und habe mich nicht so oft zu Hause aufgehalten. Ich war oft bei meinem Arbeitskollegen XXXX . Nach zwei Monaten habe ich diesen einen Bekannten, von drei Taliban die mir auflauerten, in Kunduz getroffen. Er sagte mir, dass sein "Chef" herausgefunden hat, dass ich bei dieser Firma arbeite. Er sagte mir auch dass Sie mich töten wollen. Wir haben die Telefonnummer ausgetauscht. Er sagte wenn ich Hilfe brauchen würde soll ich Ihn anrufen. Er machte dass da ich Ihm auch einmal geholfen hatte. 10 Tage bevor dieses Büro geschlossen wurde kam mein Sohn zur Welt. 1 Woche nachdem das Büro geschlossen wurde, ich war gerade zu Hause, erhielt ich einen Anruf von XXXX . Er nannte sich zuvor nur XXXX aber seit er bei den Taliban ist eben XXXX . Er erzählte mir das sein "Chef" erfahren hat das ich zu Hause bin. Männer würden nun zu mir kommen und mich zu töten. Mein Frau und meine zwei Kinder waren auch zu Hause. Ich bin geflüchtet, durch Gärten und kleine Gassen bis zur Stadt Kunduz. XXXX rief mich nochmals an. Er sagte dass die Männer mich nicht gefunden hätten sie aber alle meine Daten an die Taliban verbreitet hätten und ich am besten das Land verlassen solle. Ich bin für 5 Monate nach Pakistan geflohen. In dieser Zeit hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Aus Pakistan aus rief ich einen Freund, XXXX , an. Er ist auch Taxifahrer und mein Auto war bei Ihm. Ich fragte Ihn ob er zu meiner Familie gehen kann, damit ich mit meiner Familie sprechen kann. Am nächsten Tag konnte ich dann mit meiner Mutter reden. Sie erzählte das Sie nicht da war als die Taliban kamen. Sie hat es von Nachbaren gehört. Sie erzählte weiter dass die Taliban meine Frau und mein 6 jähriges Kind getötet haben. Ich wollte wieder zurück nach Afghanistan. Meine Mutter sagte allerdings dass, das nicht bringt. Es wären schon 5 Monate vergangen und wenn ich jetzt komme würden sie nun mich auch noch töten.VP: Nachdem ich ca. 8 Monate bei dieser Firma gearbeitet habe, wurde ich am nach Hauseweg von einer Talibangruppe angehalten. Sie sagten, dass ich für eine ausländische Firma arbeite. Sie verbanden mir die Augen und fesselten mir die Hände. Ich kannte einen von den 3 Personen. Er war erst kürzlich bei den Taliban, ich habe ihm einmal geholfen. Er hat mich verteidigt und sagte, dass ich nicht für diese Firma arbeite, sondern Taxifahrer bin. Sie ließen mich los und sagten, dass wenn sie feststellen, dass ich für eine ausländische Firma arbeite, werden sie mich und meine Familie töten. Nach diesem Vorfall hatte ich Angst und habe mich nicht so oft zu Hause aufgehalten. Ich war oft bei meinem Arbeitskollegen römisch 40 . Nach zwei Monaten habe ich diesen einen Bekannten, von drei Taliban die mir auflauerten, in Kunduz getroffen. Er sagte mir, dass sein "Chef" herausgefunden hat, dass ich bei dieser Firma arbeite. Er sagte mir auch dass Sie mich töten wollen. Wir haben die Telefonnummer ausgetauscht. Er sagte wenn ich Hilfe brauchen würde soll ich Ihn anrufen. Er machte dass da ich Ihm auch einmal geholfen hatte. 10 Tage bevor dieses Büro geschlossen wurde kam mein Sohn zur Welt. 1 Woche nachdem das Büro geschlossen wurde, ich war gerade zu Hause, erhielt ich einen Anruf von römisch 40 . Er nannte sich zuvor nur römisch 40 aber seit er bei den Taliban ist eben römisch 40 . Er erzählte mir das sein "Chef" erfahren hat das ich zu Hause bin. Männer würden nun zu mir kommen und mich zu töten. Mein Frau und meine zwei Kinder waren auch zu Hause. Ich bin geflüchtet, durch Gärten und kleine Gassen bis zur Stadt Kunduz. römisch 40 rief mich nochmals an. Er sagte dass die Männer mich nicht gefunden hätten sie aber alle meine Daten an die Taliban verbreitet hätten und ich am besten das Land verlassen solle. Ich bin für 5 Monate nach Pakistan geflohen. In dieser Zeit hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Aus Pakistan aus rief ich einen Freund, römisch 40 , an. Er ist auch Taxifahrer und mein Auto war bei Ihm. Ich fragte Ihn ob er zu meiner Familie gehen kann, damit ich mit meiner Familie sprechen kann. Am nächsten Tag konnte ich dann mit meiner Mutter reden. Sie erzählte das Sie nicht da war als die Taliban kamen. Sie hat es von Nachbaren gehört. Sie erzählte weiter dass die Taliban meine Frau und mein 6 jähriges Kind getötet haben. Ich wollte wieder zurück nach Afghanistan. Meine Mutter sagte allerdings dass, das nicht bringt. Es wären schon 5 Monate vergangen und wenn ich jetzt komme würden sie nun mich auch noch töten. LA: Was haben Sie im Anschluss gemacht. VP: Ich habe XXXX gesagt, dass er mein Auto verkaufen soll. Ich blieb dann noch für 6-7 Monate in Pakistan. Ich war also mehr als ein Jahr in Pakistan. XXXX hat mein Auto verkauft. Ich wollte meine Familie zu mir holen aber dachte das Pakistan ist nicht gut für meine Familie. Ich wollte meine Familie in den Iran bringen da wir dort Verwandte haben. Meine Familie kam zunächst nach Pakistan und wir wollten illegal in den Iran weitereisen. Wir reisten schlepperunterstützt mit anderen bis in die Stadt XXXX . Dort sagte der Schlepper, dass die Frauen und Kinder mit dem Auto weiter transportiert werden. Die Männer müssten zu Fuß gehen. Wir gingen ca. 20 Stunden zu Fuß gegangen. Dann teilte uns der Schlepper mit dass die Frauen und Kinder von der Polizei aufgegriffen wurden und dass Sie nach Afghanistan zurückgeschickt werden. Ich bin dann zu meinen Verwandten in Teheran weitergereist.VP: Ich habe römisch 40 gesagt, dass er mein Auto verkaufen soll. Ich blieb dann noch für 6-7 Monate in Pakistan. Ich war also mehr als ein Jahr in Pakistan. römisch 40 hat mein Auto verkauft. Ich wollte meine Familie zu mir holen aber dachte das Pakistan ist nicht gut für meine Familie. Ich wollte meine Familie in den Iran bringen da wir dort Verwandte haben. Meine Familie kam zunächst nach Pakistan und wir wollten illegal in den Iran weitereisen. Wir reisten schlepperunterstützt mit anderen bis in die Stadt römisch 40 . Dort sagte der Schlepper, dass die Frauen und Kinder mit dem Auto weiter transportiert werden. Die Männer müssten zu Fuß gehen. Wir gingen ca. 20 Stunden zu Fuß gegangen. Dann teilte uns der Schlepper mit dass die Frauen und Kinder von der Polizei aufgegriffen wurden und dass Sie nach Afghanistan zurückgeschickt werden. Ich bin dann zu meinen Verwandten in Teheran weitergereist. LA: Wie lange haben Sie sich in Teheran aufgehalten? VP: 3 Monate. LA: Warum haben Sie Ihre Familie nicht früher kontaktiert, sondern erst nach 5 Monaten? VP: In Pakistan war ich in der Stadt XXXX dort hatte ich keine Telefonnummer aber ich wusste es gibt jemand in XXXX der die Nummer haben könnte. Deswegen bin ich nach XXXX gegangen.VP: In Pakistan war ich in der Stadt römisch 40 dort hatte ich keine Telefonnummer aber ich wusste es gibt jemand in römisch 40 der die Nummer haben könnte. Deswegen bin ich nach römisch 40 gegangen. LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in diesen 5 Monaten bestritten? VP: Ich habe in einen Hotel gearbeitet. LA: Wo befanden sich Ihre anderen Kinder als die Taliban ihr Haus angriffen? VP: Mein neugeborenes Kind, mein Frau und mein Sohn XXXX befanden sich zu Hause. Meine zweiter Sohn und meine Tochter waren mit meiner Mutter bei meinem Onkel.VP: Mein neugeborenes Kind, mein Frau und mein Sohn römisch 40 befanden sich zu Hause. Meine zweiter Sohn und meine Tochter waren mit meiner Mutter bei meinem Onkel. LA: Um welche Tageszeit haben Sie den Anruf ihre Freunde XXXX erhalten. Ich meine damit den Anruf mit dem er Sie vor dem Angriff warnte.LA: Um welche Tageszeit haben Sie den Anruf ihre Freunde römisch 40 erhalten. Ich meine damit den Anruf mit dem er Sie vor dem Angriff warnte. VP: Das war so um 5 Uhr Nachmittag. LA: Welchen Gefallen haben Sie XXXX getan, dass der Sie gegen die Taliban unterstütze bzw. Sie warnte.LA: Welchen Gefallen haben Sie römisch 40 getan, dass der Sie gegen die Taliban unterstütze bzw. Sie warnte. VP: Als ich am nach Hause weg mit meinem "Taxi" spät abends in XXXX ankam wurde ich von XXXX angesprochen ob ich im Helfen könnte. Er war damals noch kein Taliban. Er bat mich ob ich Ihn und seine Frau ins Krankenhaus nach Kunduz bringen könnte da Sie schwanger war. Um diese Uhrzeit fährt kein Auto mehr nach Kunduz da der Weg unsicher ist. Ich brachte ihn und seine Frau nach Kunduz.VP: Als ich am nach Hause weg mit meinem "Taxi" spät abends in römisch 40 ankam wurde ich von römisch 40 angesprochen ob ich im Helfen könnte. Er war damals noch kein Taliban. Er bat mich ob ich Ihn und seine Frau ins Krankenhaus nach Kunduz bringen könnte da Sie schwanger war. Um diese Uhrzeit fährt kein Auto mehr nach Kunduz da der Weg unsicher ist. Ich brachte ihn und seine Frau nach Kunduz. LA: Hat XXXX , als er Sie gewarnt hat, Sie auf dem Handy angerufen?LA: Hat römisch 40 , als er Sie gewarnt hat, Sie auf dem Handy angerufen? VP: Ja, er hat mich auf dem Handy angerufen. LA: Erzählen Sie mir nochmals was Sie unmittelbar nach diesem Anruf gemacht haben. VP: Ich habe sofort das Haus verlassen. LA: Haben Sie Ihre Frau über den bevorstehen Angriff der Taliban informiert? VP: Ja. Bei diesem Anruf war Sie bei mir. LA: Was haben Sie Ihr gesagt wie Sie sich verhalten soll? VP: Ich habe mich von ihr verabschiedet. Habe mir eine Weste mit vielen Taschen angezogen und habe das Haus verlassen. LA: Haben Sie Ihre Mutter informiert? VP: Nein. LA: Sie hatten doch Ihr Handy auf der Flucht mit. Wieso hatten Sie also in Pakistan keine Nummer die Sie anrufen konnten und mussten extra in die Stadt XXXX fahren?LA: Sie hatten doch Ihr Handy auf der Flucht mit. Wieso hatten Sie also in Pakistan keine Nummer die Sie anrufen konnten und mussten extra in die Stadt römisch 40 fahren? VP: Die SIM Karte die in meinem Telefon war hatte ich erst seit 3-4 Monate deswegen hatte ich nicht so viele Telefonnummer darauf gespeichert. Ich habe versucht meine Frau anzurufen aber das Telefon war ausgeschaltet. Mein altes Handy mit meiner alten SIM Karte ist verloren gegangen. LA: Dennoch könnte man davon ausgehen das Sie z.B. von Ihrer Mutter oder von Freunden angerufen werden vor allem mit dem Hintergrund, dass Ihre Frau und Ihr Kind getötet wurden. VP: Ich habe nicht erfahren, dass meine Frau und mein Kind getötet wurden. LA: Frage wird wiederholt! VP: Wenn man in einem fremden Land ist funktioniert die SIM Karte nicht. Ich bin Analphabet und wusste nicht wie man sich eine neu SIM Karte organisiert. Ich hatte keine Telefonnummern Aber ich konnte ausfindig machen, dass ein Bekannter von XXXX in XXXX wohnt.VP: Wenn man in einem fremden Land ist funktioniert die SIM Karte nicht. Ich bin Analphabet und wusste nicht wie man sich eine neu SIM Karte organisiert. Ich hatte keine Telefonnummern Aber ich konnte ausfindig machen, dass ein Bekannter von römisch 40 in römisch 40 wohnt. LA: Wie konnten Sie das ausfindig machen? VP: Jemand von XXXX hat auch in XXXX gewohnt. Dieser hat mir gesagt, dass ein Bekannter von XXXX in XXXX wohnt. Ich konnte auch nicht jeden fragen. Viele Taliban befinden sich auch in Pakistan und wenn Sie meinen Familiennamen hören könnte das wieder Probleme geben. Ich suchte jemand dem ich Vertrauen konnte. Ich habe auch diesen Bekannten nicht gesagt warum ich die Telefonnummer von XXXX brauche.VP: Jemand von römisch 40 hat auch in römisch 40 gewohnt. Dieser hat mir gesagt, dass ein Bekannter von römisch 40 in römisch 40 wohnt. Ich konnte auch nicht jeden fragen. Viele Taliban befinden sich auch in Pakistan und wenn Sie meinen Familiennamen hören könnte das wieder Probleme geben. Ich suchte jemand dem ich Vertrauen konnte. Ich habe auch diesen Bekannten nicht gesagt warum ich die Telefonnummer von römisch 40 brauche. LA: Wann haben Sie XXXX diesen Gefallen getan und seine Frau in das Spital gebracht?LA: Wann haben Sie römisch 40 diesen Gefallen getan und seine Frau in das Spital gebracht? VP: Ca. 1 1/2 Jahre vor der Explosion. LA: Wann war diese Explosion bei der Sie verletzt wurden? VP: Das kann ich nicht genau sagen aber zumindest vor 4 Jahren. So ca. 4 1/2 Jahre. LA: Erzählen Sie nochmals detailliert wie Sie von den 3 Taliban bedroht wurden! VP: Ich war zu Fuß nach Hause unterwegs. In einer kleinen Gasse wurde ich von zwei Motorrädern verfolgt und angehalten. Sie sagten dass ich für eine amerikanische Firma arbeite. Sie haben meine Hände gefesselt und meine Augen verbunden. XXXX sagte zu seinem Chef, dass ich Taxifahrer bin und hat mich verteidigt.VP: Ich war zu Fuß nach Hause unterwegs. In einer kleinen Gasse wurde ich von zwei Motorrädern verfolgt und angehalten. Sie sagten dass ich für eine amerikanische Firma arbeite. Sie haben meine Hände gefesselt und meine Augen verbunden. römisch 40 sagte zu seinem Chef, dass ich Taxifahrer bin und hat mich verteidigt. LA: Was hatten diese Männer an? VP: Sie hatten einen Turban, lange Bärte und Haare. Sie hatten typische afghanische Kleidung an. LA: Waren Ihre Gesichter verhüllt? VP: Ja. Anfangs waren Ihre Gesichter verhüllt. Nachdem Sie dachten, dass ich nicht für diese Firma arbeite haben Sie die Augenbinde abgenommen die Fesseln gelöst und mir ihre Gesichter gezeigt. LA: Mit was wurden Sie gefesselt? VP: Mit einem dicken Kunststoffseil LA: Warum haben die Taliban Ihnen zwar die Fesseln bzw. die Augenbinde abgenommen, da Sie Ihnen glaubten nicht für die Firma zu arbeiten, haben Sie aber trotzdem weiter mit dem Tod bedroht? VP: Sie glaubten mir zwar aber sagten wenn Sie dahinter kommen, dass ich doch für diese Firma arbeite werden Sie mich und meine Familie töten. LA: Wenn diese Drohung eindeutig gegen Sie und Ihre Familie ausgesprochen wurde, warum haben Sie dann nicht, als XXXX Sie telefonisch warnte, zu Ihrer Frau gesagt, dass Sie das Haus verlassen muss bzw. sind gemeinsam mit Ihre Familie geflüchtet oder Ihre Mutter angerufen das Sie nicht nachhause kommen soll.LA: Wenn diese Drohung eindeutig gegen Sie und Ihre Familie ausgesprochen wurde, warum haben Sie dann nicht, als römisch 40 Sie telefonisch warnte, zu Ihrer Frau gesagt, dass Sie das Haus verlassen muss bzw. sind gemeinsam mit Ihre Familie geflüchtet oder Ihre Mutter angerufen das Sie nicht nachhause kommen soll. VP: Ich hätte mir nicht gedacht, dass Sie meine Frau und mein Kind töten. Ich dachte Sie wollen nur mich. LA: Wann kam Ihre Mutter nach Hause? VP: Ich weiß nicht genau. Vielleicht nach einer Stunde. Sie kam nachhause und hat gesehen, dass die Nachbarn in unseren Haus sind und meine Frau und mein Kind getötet wurden. LA: Haben Sie ein Dokument das die Hochzeit oder den Todesfall Ihre Ehefrau dokumentiert? VP: Nein. Bei uns ist die Hochzeit traditionell. Also keine Dokumente. Auch Todesfälle werden nicht dokumentiert. Wenn jemand getötet wird fragt keiner wieso. LA: Sie haben diesen Vorfall also auch nicht der Polizei gemeldet. VP: Nein. ... LA: Sie standen also beim Tor Wache und öffneten es für Befugte. Woher wusste Sie wer rein darf und wer nicht. VP: In der Tür war ein Sichtfenster. Man sah wer draußen stand. LA: Aber woher wussten Sie ob diese Person rein darf? VP: Wir fragten wer er ist und zu wenn er möchte. Dann haben wir im Büro angerufen und haben rückgefragt ob die Person rein darf oder nicht." Zu seinem Leben in Österreich führte er aus, von der Grundversorgung zu leben und einen Deutschkurs zu besuchen. Er sei kein Mitglied bei einem Vereinen. Er habe Kontakte zu Österreichern und gehe manchmal in die Kirche. Nach Befragung durch die Rechtsvertretung führte der BF noch aus, dass seine Mutter krank sei. Die Kinder seien bei seiner Mutter und würden in der Wohnung des Onkels in Kunduz leben. Die Familie sei nach dem Überfall nicht mehr bedroht worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, wonach der BF beim ÖIF im Rahmen von "Treffpunkt Deutsch" an einer Deutsch-Lerngruppe, im Zeitraum vom 12.05.2016 bis 11.07.2016, teilgenommen habe. -Strichaufzählung Bestätigung, datiert mit August 2016, wonach der BF seit Oktober 2015 an einem privat organisierten Deutschkurs teilnehme. -Strichaufzählung Auszug aus der Zeitschrift eines Pfarrverbandes, wonach der BF an einer "Deutschstunde" teilnehme. -Strichaufzählung Augenärztliche Befunde vom 10.11.2015 und 26.11.
  8. Es wurde die Diagnose: "Hornhautnarbe re., St.p. Bulbusperforation re. Reizconjunctivitis re." erstellt und dem BF als Sehbehelf eine Fernbrille verordnet. -Strichaufzählung Amulante Dekurse (datiert mit 16.12.2015 und 23.06.2016), wonach beim BF die Diagnosen "rechtes Auge Status post Bulbusperforation Afghanistan (vor 3 Jahren) und prominente Nähte/- granulom Hornhautnarben" erstellt wurden und der BF in weiterer Folge zu mehreren Kontrollterminen erschienen ist. -Strichaufzählung Ambulanter Arztbrief einer Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie vom 23.9.
  9. Es wurde die Diagnose: "rechtes Auge sekundäre Augendruckdekompensation; glaucomatöser Sehnervschaden; Hornhautnarbe nach perforierender Bulbusverletzung" erstellt. -Strichaufzählung Arbeitsvertragsverlängerung von " XXXX " ( XXXX ), datiert mit 30.04.2013, wonach der Vertrag von 04.09.2013 bis 04.08.2014 verlängert werde (AS 125, in englischer Sprache).Arbeitsvertragsverlängerung von " römisch 40 " ( römisch 40 ), datiert mit 30.04.2013, wonach der Vertrag von 04.09.2013 bis 04.08.2014 verlängert werde (AS 125, in englischer Sprache). -Strichaufzählung Schreiben von " XXXX ", datiert mit 28.08.2013, wonach der Arbeitsvertrag mit 30.09.2013 beendet sei, da das Büro in Kunduz geschlossen werde (AS 127, in englischer Sprache).Schreiben von " römisch 40 ", datiert mit 28.08.2013, wonach der Arbeitsvertrag mit 30.09.2013 beendet sei, da das Büro in Kunduz geschlossen werde (AS 127, in englischer Sprache).
  10. Am 14.10.2016 langt eine Stellungnahme des BF beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Kunduz bei einer amerikanischen Firma namens " XXXX " gearbeitet habe, welche die Aufgabe gehabt habe, afghanische Familien zu unterstützen, die Angehörige durch Angriffe oder Unfälle (verursacht durch Amerikaner) verloren habe. Nachdem der BF etwa 8 Monate bei der Firma gearbeitet habe, sei er von den Taliban wegen der Mitarbeit bei den Amerikanern bedroht worden. Der Bedrohung habe sich der BF durch Flucht entzogen. Die Taliban hätten jedoch seine Frau und den 6-jährigen Sohn getötet. Zum Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass der BF vor etwa drei Jahren durch Splittereinwirkung bei einer Explosion eine Verletzung des Augapfels erlitten habe. Das rechte Auge sei soweit betroffen, dass ein beinahe gänzlicher Visusverlust vorliege. Er befinde sich daher in fachärztlicher Behandlung. Weiters wurde auf die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz, der Stadt Kabul und zur allgemeinen Lage in Afghanistan eingegangen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund seiner Mitarbeit bei der amerikanischen Hilfsorganisation zu einem möglicherweise in Afghanistan gefährdeten Personenkreis gehöre.
  11. Am 14.10.2016 langt eine Stellungnahme des BF beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Kunduz bei einer amerikanischen Firma namens " römisch 40 " gearbeitet habe, welche die Aufgabe gehabt habe, afghanische Familien zu unterstützen, die Angehörige durch Angriffe oder Unfälle (verursacht durch Amerikaner) verloren habe. Nachdem der BF etwa 8 Monate bei der Firma gearbeitet habe, sei er von den Taliban wegen der Mitarbeit bei den Amerikanern bedroht worden. Der Bedrohung habe sich der BF durch Flucht entzogen. Die Taliban hätten jedoch seine Frau und den 6-jährigen Sohn getötet. Zum Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass der BF vor etwa drei Jahren durch Splittereinwirkung bei einer Explosion eine Verletzung des Augapfels erlitten habe. Das rechte Auge sei soweit betroffen, dass ein beinahe gänzlicher Visusverlust vorliege. Er befinde sich daher in fachärztlicher Behandlung. Weiters wurde auf die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz, der Stadt Kabul und zur allgemeinen Lage in Afghanistan eingegangen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund seiner Mitarbeit bei der amerikanischen Hilfsorganisation zu einem möglicherweise in Afghanistan gefährdeten Personenkreis gehöre.
  12. Am 07.12.2016 übermittelte das BFA eine E-Mail an XXXX (Chief of XXXX ), wobei betreffend den BF nachgefragt wurde, wie lang dieser in der Firma gearbeitet habe. Dazu langte beim BFA keine Antwort ein.
  13. Am 07.12.2016 übermittelte das BFA eine E-Mail an römisch 40 (Chief of römisch 40 ), wobei betreffend den BF nachgefragt wurde, wie lang dieser in der Firma gearbeitet habe. Dazu langte beim BFA keine Antwort ein.
  14. Am 10.01.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokmentation. Es wurde angefragt, ob verifiziert werden könne, dass ein Büro der Firma XXXX in Kunduz eingerichtet gewesen sei; der BF im Jahr 2013/2014 für diese Firma tätig gewesen sei und Angestellte dieser Firma einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt seien.
  15. Am 10.01.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokmentation. Es wurde angefragt, ob verifiziert werden könne, dass ein Büro der Firma römisch 40 in Kunduz eingerichtet gewesen sei; der BF im Jahr 2013 aus 2014, für diese Firma tätig gewesen sei und Angestellte dieser Firma einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt seien.
  16. Am 13.04.2017 brachte der BF einen Schriftsatz ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF durch das im Heimatland erlittene Explosionstrauma eine verkrümmte Nasenscheidewand habe und sein Auge verletzt sei. Hinsichtlich des Auges sei therapeutisch ein operativer Eingriff erforderlich gewesen. Die Verkrümmung der Nasenscheidewand sei im März 2017 operativ korrigiert worden. Zudem leiste der BF bei der Caritas freiwillig und unentgetliche Hilfsdienste. Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief (Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde), datiert mit 12.03.2017, Aufnahmegrund: "Septumdeviation, Hypertrophie der unteren Nasenmuschel bds.", Diagnosen bei Entlassung: "Septumdeviation, Hypertrophie der unteren Nasenmuschel bds; St.p. Augen-OP rechtes Auge nach Explosionstrauma (Kriegsverletzung)", durchgeführte Maßnahmen: "Septumplastik und Muschelkaustik bds. in AN am 10.03.2017". -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung eines Universitätsklinikums vom 09.03.2017 bis 12.03.2017, Diagnose: "Nasenseptumdeviation". -Strichaufzählung Bestätigung der Caritas, datiert mit April 2017, wonach der BF freiwillig und unentgeltlich Engagement geleistet habe und seit November 2016 einen Deutschkurs in einem Lerncafe besuche. -Strichaufzählung ZMR-Auszug.
  17. Am 23.06.2017 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Firma XXXX in den Jahren 2009 und 2010 Positionenen zur Besetzung von Arbeitsplätzen für Kunduz ausgeschrieben habe. Ob zu diesem Zeitpunkt- ebenso wie später - ein Büro des Unternehmens oder von einem von XXXX ausgebildetes Subunternehmen vor Ort betrieben worden sei - oder noch betrieben werde - habe nicht erhoben werden können. Die Firma XXXX / XXXX sei mehrmals kontaktiert worden, eine Antwort sei bis heute ausständig. XXXX ( XXXX ) sei einer der größten gemeinnützigen Auftraggeber der XXXX gewesen. In folge eines langjährigen Diputes über angebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten mit der XXXX ab 2015 habe XXXX seine Strukturen verändert und seit 2016 als XXXX weiter agiert. XXXX habe zumindest von 2012 bis 2015 über ein Büro in Kabul verfügt. Das XXXX - ein unabhängiges Forschungsinstitut in Kabul - liste in einem periodisch erscheinenden Bericht in Afghanistan arbeitende Vertretungen von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen auf. Für die Jahre 2012 bis 2014 seien Niederlassungen den Unternehmens XXXX in Kabul gelistet worden. Hinsichtlich der Frage, ob der BF in der Firma tätig gewesen sei, hätten keine Informationen gefunden werden können. Die Firma XXXX sei unter der auf ihrer Homepage angegebenen E-Mail-Adresse mehrmals kontaktiert worden, eine Antwort sei bis heute aussständig. Hinsichtlich der Frage, ob Angestellte der Firma Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt seien, wurden ausgeführt, dass lokale Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und NGO-Mitarbeiter Ziele von Einschüchterungen durch die Taliban darstellen würden. Angestellte von XXXX seien in mehreren Fällen Opfer von Entführungen, Folter und Mord durch die Taliban geworden.
  18. Am 23.06.2017 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Firma römisch 40 in den Jahren 2009 und 2010 Positionenen zur Besetzung von Arbeitsplätzen für Kunduz ausgeschrieben habe. Ob zu diesem Zeitpunkt- ebenso wie später - ein Büro des Unternehmens oder von einem von römisch 40 ausgebildetes Subunternehmen vor Ort betrieben worden sei - oder noch betrieben werde - habe nicht erhoben werden können. Die Firma römisch 40 / römisch 40 sei mehrmals kontaktiert worden, eine Antwort sei bis heute ausständig. römisch 40 ( römisch 40 ) sei einer der größten gemeinnützigen Auftraggeber der römisch 40 gewesen. In folge eines langjährigen Diputes über angebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten mit der römisch 40 ab 2015 habe römisch 40 seine Strukturen verändert und seit 2016 als römisch 40 weiter agiert. römisch 40 habe zumindest von 2012 bis 2015 über ein Büro in Kabul verfügt. Das römisch 40 - ein unabhängiges Forschungsinstitut in Kabul - liste in einem periodisch erscheinenden Bericht in Afghanistan arbeitende Vertretungen von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen auf. Für die Jahre 2012 bis 2014 seien Niederlassungen den Unternehmens römisch 40 in Kabul gelistet worden. Hinsichtlich der Frage, ob der BF in der Firma tätig gewesen sei, hätten keine Informationen gefunden werden können. Die Firma römisch 40 sei unter der auf ihrer Homepage angegebenen E-Mail-Adresse mehrmals kontaktiert worden, eine Antwort sei bis heute aussständig. Hinsichtlich der Frage, ob Angestellte der Firma Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt seien, wurden ausgeführt, dass lokale Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und NGO-Mitarbeiter Ziele von Einschüchterungen durch die Taliban darstellen würden. Angestellte von römisch 40 seien in mehreren Fällen Opfer von Entführungen, Folter und Mord durch die Taliban geworden.
  19. Am 25.08.2017 sendete das BFA eine E-Mail an XXXX Kabul, Afghanistan, XXXX ). Es wurde angefragt, ob verifiziert werden könne, dass der BF im Jahr 2014 für die Firma gearbeitet habe und weitere Informationen hinsichtlich seiner Position als "Guard" in Kunduz bzw. der genaue Arbeitszeitraum bekannt gegeben werden können. Die vom BF vorgelgten Arbeitszeugnisse und die Tazkira wurden dem E-Mail beigelegt.
  20. Am 25.08.2017 sendete das BFA eine E-Mail an römisch 40 Kabul, Afghanistan, römisch 40 ). Es wurde angefragt, ob verifiziert werden könne, dass der BF im Jahr 2014 für die Firma gearbeitet habe und weitere Informationen hinsichtlich seiner Position als "Guard" in Kunduz bzw. der genaue Arbeitszeitraum bekannt gegeben werden können. Die vom BF vorgelgten Arbeitszeugnisse und die Tazkira wurden dem E-Mail beigelegt.
  21. Am 26.08.2017 langte die Antwort des XXXX per E-Mail beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, es könne verifiziert werden, dass der BF für das XXXX - XXXX als Wache in der Pronvinz Kunduz gearbeitet habe. Er sei im April 2013 beschäftigt worden und habe bis August 2014 bei XXXX gearbeitet. Er habe für XXXX in einem sehr kritischen Gebiet gearbeitet.
  22. Am 26.08.2017 langte die Antwort des römisch 40 per E-Mail beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, es könne verifiziert werden, dass der BF für das römisch 40 - römisch 40 als Wache in der Pronvinz Kunduz gearbeitet habe. Er sei im April 2013 beschäftigt worden und habe bis August 2014 bei römisch 40 gearbeitet. Er habe für römisch 40 in einem sehr kritischen Gebiet gearbeitet.
  23. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  24. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Identität sei glaubhaft, aber nicht bewiesen, da die Tazkira nicht dazu geeignet sei, die Identiät zweifelsfrei festzustellen. Er stamme aus der Provinz Kunduz ( XXXX). Seine Mutter, die Schwester und drei Kinder würden in Afghanistan (Provinz Kunduz) beim Onkel leben. Er habe in Afghanistan als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, als Taxifahrer und bei der Firma XXXX gearbeitet. Er verfüge über keine Schulbildung, sei aber gesund und arbeitsfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK verlassen habe. Seine Ausreisegründe würden keinen glaubwürdigen GFK-relevanten Hintergrund haben.Das Bundesamt stellte fest, dass der BF sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Identität sei glaubhaft, aber nicht bewiesen, da die Tazkira nicht dazu geeignet sei, die Identiät zweifelsfrei festzustellen. Er stamme aus der Provinz Kunduz ( römisch 40 ). Seine Mutter, die Schwester und drei Kinder würden in Afghanistan (Provinz Kunduz) beim Onkel leben. Er habe in Afghanistan als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, als Taxifahrer und bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Er verfüge über keine Schulbildung, sei aber gesund und arbeitsfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK verlassen habe. Seine Ausreisegründe würden keinen glaubwürdigen GFK-relevanten Hintergrund haben. Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, letzte Kurzinfo vom 27.06.2017). Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe unglaubwürdige, unplausible und widersprüchliche Aussagen bezüglich der Verfolgunghandlung durch nichtstaatliche Parteien getätigt. Seine Tätigkeit für die Firma XXXX in Kunduz (Wachpersonal) sei glaubhaft, dies ergebe sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen und der Anfragebeantwortung eines Mitarbeiters der Firma XXXX . Der BF habe in der Erstbefragung noch angegeben von einem Nachbarn vom bevorstehenden Angriff der Taliban gewarnt worden zu sein, vor dem BFA habe er aber angegeben per Telefon von einem Taliban gewarnt worden zu sein. Es sei auch nicht logisch, dass die Taliban anfangs die Gesichter verhüllt gehabt hätten, sich aber später zu erkennen gegeben hätten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der BF - trotz der Drohung durch die Taliban, den BF und die Familie zu töten, falls der BF in einer Verbindung zu der NGO stehe - keinerlei Anstrengungen unternommen habe seine Familie zu schützen. So habe der BF angegeben noch Monate in der Firma gearbeitet zu haben und erst nach Wegfall des Bedrohungsgrundes (Kündigung durch die NGO), wäre es zu dem Überfall auf das Haus durch die Taliban gekommen. Es sei auch unlogisch, dass der BF nach dem Anruf vollkommen überstürzt die Flucht nach Pakistan angetreten habe und seine Familie von dem unmittelbar bevorstehenden Angriff der Taliban nicht in Sicherheit gebracht habe. Es wäre zumindest naheliegend die Ehefrau anzuweisen, das Haus zu verlassen. Bezüglich der Flucht sei unlogisch, dass der BF zwar nochmals durch XXXX angerufen worden sei, dieser ihm aber nicht erzählt habe, dass die Taliban die Frau und ein Kind des BF ermordet hätten, sondern der BF von deren Tod erst nach fünf Monaten erfahren habe. Seine Begründung, wonach seine SIM-Karte im Ausland nicht funktioniere bzw. er drei Monate zuvor sein Handy verloren habe, sei nicht schlüssig, da es auch XXXX möglich gewesen sei, den BF anzurufen. Es sei lebensfremd, dass keiner seiner Angehörigen angerufen habe um sich nach dem BF zu erkundigen. Auch die Kontaktaufnahme mit XXXX erscheine konstruiert. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls eine IFA in einem anderen Landesteil gegeben. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Wachpersonal habe er keine hochrangige Position innegehabt und würde seinem Persönlichkeitsprofil keine entsprechende Gewichtung zukommen um ein intensives landesweites Verfolgungsinteresse der Taliban zu begründen.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe unglaubwürdige, unplausible und widersprüchliche Aussagen bezüglich der Verfolgunghandlung durch nichtstaatliche Parteien getätigt. Seine Tätigkeit für die Firma römisch 40 in Kunduz (Wachpersonal) sei glaubhaft, dies ergebe sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen und der Anfragebeantwortung eines Mitarbeiters der Firma römisch 40 . Der BF habe in der Erstbefragung noch angegeben von einem Nachbarn vom bevorstehenden Angriff der Taliban gewarnt worden zu sein, vor dem BFA habe er aber angegeben per Telefon von einem Taliban gewarnt worden zu sein. Es sei auch nicht logisch, dass die Taliban anfangs die Gesichter verhüllt gehabt hätten, sich aber später zu erkennen gegeben hätten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der BF - trotz der Drohung durch die Taliban, den BF und die Familie zu töten, falls der BF in einer Verbindung zu der NGO stehe - keinerlei Anstrengungen unternommen habe seine Familie zu schützen. So habe der BF angegeben noch Monate in der Firma gearbeitet zu haben und erst nach Wegfall des Bedrohungsgrundes (Kündigung durch die NGO), wäre es zu dem Überfall auf das Haus durch die Taliban gekommen. Es sei auch unlogisch, dass der BF nach dem Anruf vollkommen überstürzt die Flucht nach Pakistan angetreten habe und seine Familie von dem unmittelbar bevorstehenden Angriff der Taliban nicht in Sicherheit gebracht habe. Es wäre zumindest naheliegend die Ehefrau anzuweisen, das Haus zu verlassen. Bezüglich der Flucht sei unlogisch, dass der BF zwar nochmals durch römisch 40 angerufen worden sei, dieser ihm aber nicht erzählt habe, dass die Taliban die Frau und ein Kind des BF ermordet hätten, sondern der BF von deren Tod erst nach fünf Monaten erfahren habe. Seine Begründung, wonach seine SIM-Karte im Ausland nicht funktioniere bzw. er drei Monate zuvor sein Handy verloren habe, sei nicht schlüssig, da es auch römisch 40 möglich gewesen sei, den BF anzurufen. Es sei lebensfremd, dass keiner seiner Angehörigen angerufen habe um sich nach dem BF zu erkundigen. Auch die Kontaktaufnahme mit römisch 40 erscheine konstruiert. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls eine IFA in einem anderen Landesteil gegeben. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Wachpersonal habe er keine hochrangige Position innegehabt und würde seinem Persönlichkeitsprofil keine entsprechende Gewichtung zukommen um ein intensives landesweites Verfolgungsinteresse der Taliban zu begründen. Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Er habe seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter, Taxifahrer und Wachpersonal verdient. Er sei verwitwet und für drei Kinder sorgepflichtig. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei arbeitsfähig. In Österreich bestehe keine berufliche oder familiäre Verankerung. Es sei ihm möglich und zumutbar durch einen Wohnsitzwechsel nach Herat oder Kabul der behaupteten Bedrohung zu entgehen. Es sei nicht ersichtlich, dass er in eine persönlich auswegslose Situation geraten werde. Er könne seine Existenzgrundlage allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er beherrsche die Sprache und sei mit den kulturellen Gegebenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und keine familiären oder berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakte in Österreich habe. Ein schützenwertes Privatleben in Österreich würde ebenso nicht vorliegen.
  25. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und die Länderfeststellungen mangelhaft (unvollständig und teilweise unrichtig) seien. Diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen. Das BFA habe sich nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Herat und Kabul auseinandergesetzt. Es würden auch Feststellungen über die Möglichkeiten der Taliban, individuelle Personen zu finden, fehlen. Es wurde auf die UNHCR-Richtlinien aus 2016 verwiesen. Daraus sei ersichtlich, dass dem BF in ganz Afghanistan Verfolgung drohe und es für ihn keine tauglich IFA gäbe. Das BFA habe trotz entsprechendem Vorbrigen des BF kein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand eingeholt. Er leide an Beschwerden im Nasenbereich und habe gesundeitliche Probleme mit dem Auge. Als Beweis dafür werde der Beschwerde ein Befund beigelegt. Weiters leide der BF an Augenschmerzen und sehe nicht gut. Er bedürfe regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Auch würden Feststellungen darüber fehlen, ob diese Probleme in Afghanistan behandelbar seien und der BF Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Zudem sei auch die Beweiswürdigung unschlüssig, da der BF entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltete habe und über die Erlebnisse in Afghanistan frei gesprochen habe. Hätte die Behörde das Vorbringen des BF entsprechend gewürdigt und einen Abgleich mit den Länderfeststellungen vorgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Die "Widersprüche" seien leicht aufzulösen gewesen. So habe der BF ausführlich dargelegt, dass er sein Handy verloren und dadurch keine Nummern gehabt habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen. Er habe auch glaubwürdig dargelegt, dass er über den früheren Arbeitskollegen XXXX Kontakt zu seiner Familie herstellen habe können. Sofern die belangte Behörde sich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme stützte, so werde darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nicht vorrangig auf diesbezügliche Widersprüche gestützt werden dürfe und auch der psychische und physische Zustand bei der Erstbefragung hätte berücksichtigt werden müssen. Der BF habe in der Erstbefragung angegeben, er sei von einem Nachbarn davor gewarnt worden, dass Talibankämpfer auf dem Weg zu ihm nach Hause wären, um ihn zu töten. In seiner Einvernahme habe der BF dies dann dahingehend konkretisiert, indem er ausführte, dass ein Nachbar ihn angerufen und informiert habe. Der BF habe sohin nichts Widersprüchliches vorgebracht, da der Bekannte am Telefon gleichzeitig sein Nachbar gewesen sei. Es habe sich um jene Person gehandelt, die den BF auch bei dem Übergriff der Taliban in Schutz genommen habe. Die Ansicht der Behörde sei daher verfehlt. Der Bescheid leide auch an inhalticher Rechtswidrigkeit und steht dem BF keine zumutbare IFA zur Verfügung, da er lediglich über Angehörige in Kunduz verfüge. Dorthin könne er nicht zurückkehren. Auch in Kabul habe er kein familiäres oder soziales Netzwerk. Die Mutter des BF sei alt, die Kinder noch sehr klein. Die Taliban seien auch in der Lage, den BF in ganz Afghanistan aufzuspüren und sei er durch seine Tätigkeit als Wachmann für eine ausländische Nichtregierungsorganisation einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Dem BF wäre daher Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Darüber hinaus sei er intgrationswillig, besuche einen Deutschkurs, habe sich freiwillig engagiert, Informationsveranstaltungen besucht und betreibe regelmäßig Sport. Die Behörde habe daher auch eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen.
  26. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und die Länderfeststellungen mangelhaft (unvollständig und teilweise unrichtig) seien. Diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen. Das BFA habe sich nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Herat und Kabul auseinandergesetzt. Es würden auch Feststellungen über die Möglichkeiten der Taliban, individuelle Personen zu finden, fehlen. Es wurde auf die UNHCR-Richtlinien aus 2016 verwiesen. Daraus sei ersichtlich, dass dem BF in ganz Afghanistan Verfolgung drohe und es für ihn keine tauglich IFA gäbe. Das BFA habe trotz entsprechendem Vorbrigen des BF kein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand eingeholt. Er leide an Beschwerden im Nasenbereich und habe gesundeitliche Probleme mit dem Auge. Als Beweis dafür werde der Beschwerde ein Befund beigelegt. Weiters leide der BF an Augenschmerzen und sehe nicht gut. Er bedürfe regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Auch würden Feststellungen darüber fehlen, ob diese Probleme in Afghanistan behandelbar seien und der BF Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Zudem sei auch die Beweiswürdigung unschlüssig, da der BF entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltete habe und über die Erlebnisse in Afghanistan frei gesprochen habe. Hätte die Behörde das Vorbringen des BF entsprechend gewürdigt und einen Abgleich mit den Länderfeststellungen vorgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Die "Widersprüche" seien leicht aufzulösen gewesen. So habe der BF ausführlich dargelegt, dass er sein Handy verloren und dadurch keine Nummern gehabt habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen. Er habe auch glaubwürdig dargelegt, dass er über den früheren Arbeitskollegen römisch 40 Kontakt zu seiner Familie herstellen habe können. Sofern die belangte Behörde sich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme stützte, so werde darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nicht vorrangig auf diesbezügliche Widersprüche gestützt werden dürfe und auch der psychische und physische Zustand bei der Erstbefragung hätte berücksichtigt werden müssen. Der BF habe in der Erstbefragung angegeben, er sei von einem Nachbarn davor gewarnt worden, dass Talibankämpfer auf dem Weg zu ihm nach Hause wären, um ihn zu töten. In seiner Einvernahme habe der BF dies dann dahingehend konkretisiert, indem er ausführte, dass ein Nachbar ihn angerufen und informiert habe. Der BF habe sohin nichts Widersprüchliches vorgebracht, da der Bekannte am Telefon gleichzeitig sein Nachbar gewesen sei. Es habe sich um jene Person gehandelt, die den BF auch bei dem Übergriff der Taliban in Schutz genommen habe. Die Ansicht der Behörde sei daher verfehlt. Der Bescheid leide auch an inhalticher Rechtswidrigkeit und steht dem BF keine zumutbare IFA zur Verfügung, da er lediglich über Angehörige in Kunduz verfüge. Dorthin könne er nicht zurückkehren. Auch in Kabul habe er kein familiäres oder soziales Netzwerk. Die Mutter des BF sei alt, die Kinder noch sehr klein. Die Taliban seien auch in der Lage, den BF in ganz Afghanistan aufzuspüren und sei er durch seine Tätigkeit als Wachmann für eine ausländische Nichtregierungsorganisation einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Dem BF wäre daher Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Darüber hinaus sei er intgrationswillig, besuche einen Deutschkurs, habe sich freiwillig engagiert, Informationsveranstaltungen besucht und betreibe regelmäßig Sport. Die Behörde habe daher auch eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen. Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt: -Strichaufzählung Stellungnahme der Diakonie, wonach der BF seit September 2015 in ihrem Quartier wohne, regelmäßig einen Deutschkurs besuche und sich auf die A1-Prüfung vorbereite. Er nutze auch das Sportprogramm und besuche täglich das Fitnessstudio.Bei Festen und Veranstaltungen biete er seine freiwillige Mitarbeit an, sei verlässlich, korrekt und verantwortungsvoll. -Strichaufzählung Amulanter Dekurs HNO allgemeine Ambulanz, datiert mit 11.04.2017 (Kontrolle nach Septumplastik). Es wurde wie folgt festgehalten: "Es zeigt sich das Septum etwas nach rechts verschoben, beidseitig aber die Schleimhäute intakt, lediglich an der linken unteren Nasenmuschel fibrinbelegt. Hier der Verdacht auf eine Wundheilungsstörung. Das Öl wurde brav genommen. Eine leichte Parästhesie bzw. Druckdolenz im Bereich der vorderen Columella bei den durchgreifenden selbstauflösenden Nähten. Hier die Nähte jedoch nicht mehr sichtbar. Kein Zeichen von Inflammation." Es wurden ein Antibiotikum, ein Nasenspray und eine Nasendusche verschrieben und eine Kontrolle in einer Woche angeordnet -Strichaufzählung Anmeldebestätigung für die ÖSD Prüfung Deutsch A1 am
  27. und 30.09.
  28. -Strichaufzählung Zeitbestätigung, wonach der BF am 19.09.2017 eine Informationsveranstaltung des ÖIF besucht habe. -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF im Rahmen eines freiwilligen Engagements beim "Fest der Begegnung" mitgearbeitet habe (Standauf- und abbau, Standbetreuung, Ausgabe von Mehlspeisen, Kommunikation mit interessierten Besuchern). -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF seit November 2016 einen Deutschkurs in der Caritas-Einrichtung "Lerncafe" besucht habe.
  29. Am 06.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF psychisch schwer belastet sei und ihn die Wartezeit zunehmend zermürbe. Vorgelegt wurde ein Rezept eines Allgemeinmediziners, datiert mit 29.10.2018, worauf dem BF ein Medikament gegen Depressionen (Sertralin) und ein Antidepressivum (Trittico) verschrieben wurden.
  30. Am 08.01.2019 legte der BF einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 21.12.2018 vor. Die Diagnose bei Entlassung lautet: "16x10x6 mm sehr schwach schattendes Nierenbeckenkonkrement links." Es wurden ein Nativ-CT, ESWL linke Niere 18.
  31. und 20.12.2018, radiologisch und sonographische Kontrollen, DJ links am 20.12.2018 bei Kolliken nach ESWL durchgeführt und der BF in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen. Dem BF wurden Schmerzmittel (Novalgin und Voltaren) sowie ein Mittel zur Auflösung und Verhinderung der Neubildung von Steinen aus Harnsäure oder Cystin verschrieben. Weiters wurde eine tagesklinische ESWL angeordnet.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vetreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Im Zuge der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Bestätigung der Caritas, wonach der BF seit Mai 2018 am Projekt "Sprachplatz" teilnehme. -Strichaufzählung Empfehlunsschreiben eine Kunst- und Kulurvereins. -Strichaufzählung Gruppenfotos. -Strichaufzählung Schreiben, wonach der BF an wöchentlichen Sprachkursen einer Pfarre teilnehme und bei verschiedenen Veranstaltungen der Pfarre mithelfe. -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben, wonach der BF mehrmals bei Tanzabenden mit Kreistänzen in der Pfarre teilgenommen habe. -Strichaufzählung Schreiben, wonach der BF regelmäßg ein "Diversity Cafe" besuche und aktiv an verschiedenen Veranstaltungen und Workshops teilnehme. -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben, wonach der BF freiwillig beim Verein " XXXX " mithelfe und an verschiedenen Aktivitäten teilnehme.Empfehlungsschreiben, wonach der BF freiwillig beim Verein " römisch 40 " mithelfe und an verschiedenen Aktivitäten teilnehme. -Strichaufzählung Besuchsbestätigung, wonach der BF seit März 2016 den Deutschkurs einer Pfarre besuche. -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben einer Volleyball Senioren Gruppe und der BF am wöchentlichen Training und an Spielen teilnehme. -Strichaufzählung Weiteres Empefehlungsschreiben, wonach der BF regelmäßig an Deutschsprachkursen und an verschiedenen Festen in der Pfarre teilnehme. -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben der Deutschtrainerinnen. -Strichaufzählung Befundbericht eines FA für Psychiatrie-, psychotherapeutische Medizin und Allgemeinmedizin, datiert mit 07.02.
  33. Es wurde die Diagnose "Mittelgradige depressive Episode (F32.1)" erstellt. Als Therapie wurden Antdepressiva (Mirazapin und Sertralin) sowie ein Antipsychotikum (Quetiappin) bei Schlafstörungen verschrieben. Als Procedere wuden FÄ Kontrollen und eine ambulante Psychotherapie angeordnet. -Strichaufzählung Urologischer ambulanter Kurzbericht, datiert mit 07.01.
  34. Es wurden die Diagnosen "Harnwegsinfekt bei liegender Harnleiterschiene; Z.n. ESWL am
  35. Und 20.12.2018; laufende Therapie mit Uralyt-U" erstellt und dem BF eine antibiotische Therapie mit Ciprofloxacin empfohlen. Erneute tagesklinische ESWL am 4.2.
  36. -Strichaufzählung Urologischer ambulanter Kurzbericht, datiert mit 04.02.
  37. Es wurden die Diagnosen: "Größenregrediente Desintegrate linke Niere unter laufender Uralyt-Therpaie aktuell bis maximal 3mm; St.p. 2 malige ESWL linke Niere bei primär 16mm Nierenbecken-Konkrement 12/2018; sekundäre innere Harnleiterschiene bei persistierenden Koliken" erstellt. Als Therapie wurde eine Kontrolle und Sonographie in der Steinambulanz (11.03.2019) und eine flexible DJ ex links sowie Uralyt für 4 Wochen angeordnet.Urologischer ambulanter Kurzbericht, datiert mit 04.02.
  38. Es wurden die Diagnosen: "Größenregrediente Desintegrate linke Niere unter laufender Uralyt-Therpaie aktuell bis maximal 3mm; St.p. 2 malige ESWL linke Niere bei primär 16mm Nierenbecken-Konkrement 12 aus 2018,; sekundäre innere Harnleiterschiene bei persistierenden Koliken" erstellt. Als Therapie wurde eine Kontrolle und Sonographie in der Steinambulanz (11.03.2019) und eine flexible DJ ex links sowie Uralyt für 4 Wochen angeordnet. Weiters legte die Vertreterin des BF in der Verhandlung weitere Stellungnahmen vor. Darin wird ausgeführt, dass eine IFA in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nicht gegeben sei und auf den ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 verwiesen. Die Lage in der Provinz Balkh verschlechtere sich und sei auch die Benützung der Straßen um Mazar-e Sharif ein großes Sicherheitsrisiko. Auch wurde auf die UNHCR-Richtlinien von 30.08.2018, das Gutachten von Frederike Stahlmann sowie die Anfragebeantwortung vom 13.09.2018 betreffend die Dürre in Herat und Mazar-e Sharif verwiesen. Dem BF sei eine Neuansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nicht zumutbar. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Die Taliban seien in der Lage, Zielpersonen in Großstädten ausfindig zu machen. Dazu wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.08.2018 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2018 verwiesen. Auch aus einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Rasuly vom 13.06.2012 gehe hervor, dass jeder, der mit ausländischen oder afghanischen Organisationen kooperiere oder als einfacher Arbeiter eine Arbeit aufnehme, von den Taliban bestraft bzw. getötet werden könne. Auch das LIB würde bestätigen, dass man überall in Afghanistan schwierig unbemerkt bleiben könne und es Mittel und Wege gäbe, Personen ausfindig zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban den BF ausfindig machen können, dieser mit massiven Repressionen zu rechnen habe und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen: 1.
  40. Zur Person des BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF ist verwitwet und hat drei minderjährige Kinder, welche sich in Afghanistan bei seiner Mutter bzw. seinem Onkel aufhalten. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Kunduz (in der Stadt XXXX) geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF hat keine Schule besucht. Er hat seit seiner Kindheit bis zu seinem
  41. Lebensjahr im Lebensmittelgeschäft seines Vaters ausgeholfen, hat etwa 3,5 Jahre als Taxifahrer gearbeitet und war als Wachmann bei der Firma " XXXX " beschäftigt. Der BF war auch bereits als Hilfsarbeiter (Baugewerbe) im Iran sowie in der Türkei tätig und hat auch schon in einem Restaurant gearbeitet.Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Kunduz (in der Stadt römisch 40 ) geboren, wo er gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF hat keine Schule besucht. Er hat seit seiner Kindheit bis zu seinem
  42. Lebensjahr im Lebensmittelgeschäft seines Vaters ausgeholfen, hat etwa 3,5 Jahre als Taxifahrer gearbeitet und war als Wachmann bei der Firma " römisch 40 " beschäftigt. Der BF war auch bereits als Hilfsarbeiter (Baugewerbe) im Iran sowie in der Türkei tätig und hat auch schon in einem Restaurant gearbeitet. Der BF steht mit seiner Mutter in Afghanistan in Kontakt. Die Mutter und die drei minderjährigen Kinder des BF leben nach wie vor in der Provinz Kunduz (Stadt XXXX ) im Haus des Onkels des BF. Der Onkel des BF betreibt in XXXX ein kleines Geschäft. Der BF verfügt somit über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Weiters leben Verwandte des BF im Iran (Teheran).Der BF steht mit seiner Mutter in Afghanistan in Kontakt. Die Mutter und die drei minderjährigen Kinder des BF leben nach wie vor in der Provinz Kunduz (Stadt römisch 40 ) im Haus des Onkels des BF. Der Onkel des BF betreibt in römisch 40 ein kleines Geschäft. Der BF verfügt somit über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Weiters leben Verwandte des BF im Iran (Teheran). Der BF war in Österreich in den Jahren 2015 und 2016 wegen einer Augenverletzung in Behandlung und wurde ihm als Sehbehelf eine Fernbrille verordnet. Im März 2017 wurden ein operativer Eingriff am rechten Auge sowie eine Operation der Nasenscheidewand durchgeführt und war er danach noch wegen Kontrollen in einer Ambulanz vorstellig. Der BF war Ende des Jahres 2018 wegen Nierensteinen stationär in einem Krankenhaus aufhältig, konnte aber in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen werden. Es wurden ihm Schmerzmittel sowie ein Mittel zur Verhinderung der Neubildung von Nierensteinen verschrieben und eine Kontrolle angeordnet. Weiters legte der BF ein Rezept eines Allgemeinmediziners vom 29.10.2018 vor, worauf ihm ein Medikament gegen Depressionen (Sertralin) und ein Antidepressivum (Trittico) verschrieben wurden. Weiters war der BF im Jänner und Februar 2019 in einer urologischen Ambulanz vorstellig und wurde ein "Harnwegsinfekt bei liegender Harnleiterschiene" diagnostiziert, eine laufende Therapie mit Uralyt-U, eine antibiotische Therapie und ein Kontroll-Ultraschall angeordnet. Zudem wurde beim BF die Diagnose "Mittelgradige depressesive Episode (F32.1)" erstellt und ihm Antidepressiva (Mirazapin und Sertralin) sowie ein Antipsychotikum (Quetiappin) bei Schlafstörungen verschrieben. Als Procedere wurden fachärztliche Kontrollen und eine ambulante Psychotherpaie angeordnet (Befundbericht eines FA für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, FA für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom psychotherapeutische Medizin vom 07.02.2019). Der BF war wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in stationärer Behandlung. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden. Der BF ist arbeitsfähig sowie leistungsfähig und kann bei einer Rückkehr Unterstüzungsleistungen in Anspruch nehmen. 1.
  43. Zu den Fluchgründen des BF: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ist der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an. 1.
  44. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF ist volljährig, anpassungsfähig sowie arbeits- und leistungsfähig. Er verfügt in Afghanistan über familiäre Unterstützung in Form seiner Mutter und seines Onkels, welcher ein kleines Geschäft betreibt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif läuft er nicht Gefahr, augrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Eine medizinische Versorgung ist in Herat bzw. Mazar-e Sharif vorhanden und sind psychische Erkrankungen dort behandelbar bzw. die notwendigen Medikamente verfügbar. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der BF kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. 1.
  45. Zum (Privat) Leben des BF in Österreich: Der unbescholtene BF hält sich seit etwa drei Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einer Privatunterkunft. Er hat freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten bei der Caritas ausgeübt. Zudem hat der BF bereits bei zahlreichen Veranstaltungen und Workshops (Tanzabende in der Pfarre, Mehlspeisenstandbetreuung beim "Fest der Begegnung") teilgenommen bzw. mitgearbeitet. Er hilft weiters freiwillig bei verschiedenen Aktivitäten des Vereines " XXXX " mit. Der BF hat in Österreich bereits mehrere Deutschkurse bzw. Deutsch-Lerngruppen (Lerncafe, Sprachplatz) und Deutschstunden einer Pfarre (Niveau A1) besucht, Bestätigungen über bereits absolvierte Prüfungen hat er allerdings nicht in Vorlage gebracht, sondern nur eine Anmeldebestätigung für eine Prüfung Deutsch A1 vorgelegt Zudem hat der BF an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teilgenommen. In seiner Freizeit trainiert er in einem Fitnessstudio und spielt Volleyball mit einer Seniorengruppe. Der BF gehört keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht.Der unbescholtene BF hält sich seit etwa drei Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einer Privatunterkunft. Er hat freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten bei der Caritas ausgeübt. Zudem hat der BF bereits bei zahlreichen Veranstaltungen und Workshops (Tanzabende in der Pfarre, Mehlspeisenstandbetreuung beim "Fest der Begegnung") teilgenommen bzw. mitgearbeitet. Er hilft weiters freiwillig bei verschiedenen Aktivitäten des Vereines " römisch 40 " mit. Der BF hat in Österreich bereits mehrere Deutschkurse bzw. Deutsch-Lerngruppen (Lerncafe, Sprachplatz) und Deutschstunden einer Pfarre (Niveau A1) besucht, Bestätigungen über bereits absolvierte Prüfungen hat er allerdings nicht in Vorlage gebracht, sondern nur eine Anmeldebestätigung für eine Prüfung Deutsch A1 vorgelegt Zudem hat der BF an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teilgenommen. In seiner Freizeit trainiert er in einem Fitnessstudio und spielt Volleyball mit einer Seniorengruppe. Der BF gehört keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht. Der BF führt kein Familienleben in Österreich und hat auch sonst keine sonstigen engen sozialen Bindungen. 1.
  46. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 08.01.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen: KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
  47. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
  48. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% derSowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. ... (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Afghanistan: sicherhertsrelevante Vorfälle 1.4.2013 bis 30.9.2013 ¿ Sonstige. Undefiniert ¿ Verhaltungen, "ötungen ¿ Angriffe auf militärische Einrichtungen oder Rekrutierungszentnen Angriffe auf Logistik. Hafer. Fracht. Wasserstraßen Flughäfen, Flugverkehr Brandstiftung, Feuer Verschleppungen. Entführungen (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMADennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018) . Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018) Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018 Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliba

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