Obsah (16)
Art. 133Art.7Art. 131§ 1Artikel 52Artikel 53Art. 1Art. 3Artikel 30Artikel 78§ 22Art. 2§ 6§ 13Art. 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW180 2142252-1 SpruchW180 2142252-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Der BF trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Dem Akt liegt ein Auszug aus der Rinderdatenbank bei, demzufolge die Meldung des Auftriebs von mehreren Rindern des BF am 11.05.2015 durch den Obmann der Weidegenossenschaft der angeführten Alm am 20.05.2015 erfolgte.römisch 40 auf. Dem Akt liegt ein Auszug aus der Rinderdatenbank bei, demzufolge die Meldung des Auftriebs von mehreren Rindern des BF am 11.05.2015 durch den Obmann der Weidegenossenschaft der angeführten Alm am 20.05.2015 erfolgte.
- Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 28.04.2016 wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.250,50 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 3.564,00, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.594,80 und auf die gekoppelte Stützung EUR 91,
- Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, für drei sonstige Rinder, die auf die obengenannte Alm aufgetrieben worden seien, gebühre eine gekoppelte Stützung in der Höhe von insgesamt EUR 91,
- Für zwei sonstige Rinder, die auf die oben angeführte Alm aufgetrieben worden seien, könne hingegen keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die gekoppelte Stützung werde nur für Kühe bzw. sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank (RDB)
Art.7Abs.
1 VO 1760/2000 am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit des Einlangens von Alm-/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Art. 53 Abs. 4 lit. b VO Nr. 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO). Bei zwei im Bescheid näher bezeichneten Rindern sei die Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden hätten können (Ablehnungsgrund 26032).Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, für drei sonstige Rinder, die auf die obengenannte Alm aufgetrieben worden seien, gebühre eine gekoppelte Stützung in der Höhe von insgesamt EUR 91,70. Für zwei sonstige Rinder, die auf die oben angeführte Alm aufgetrieben worden seien, könne hingegen keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die gekoppelte Stützung werde nur für Kühe bzw. sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank (RDB)
Artikel 7
, Absatz eins, VO 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit des Einlangens von Alm-/Weidemeldungen zu berücksichtigen sei (Artikel 53, Absatz 4, Litera b, VO Nr. 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO). Bei zwei im Bescheid näher bezeichneten Rindern sei die Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig berücksichtigt werden hätten können (Ablehnungsgrund 26032).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er den Zugang der zwei abgelehnten Rinder auf seinen Betrieb fristgerecht an die Rinderdatenbank gemeldet habe und der Fehler bei der Vorbesitzerin liege. Er habe alle Voraussetzungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung erfüllt.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei für fünf sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt worden. Dabei sei die Meldung für den Abgang der beiden Rinder XXXX und XXXX am 11.05.2015 durch die Vorbesitzerin ( XXXX , BNr. XXXX ) erst am 21.05.2015 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist erfolgt. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Tiere keine Prämie gewährt hätte werden können. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/
- In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben
Art. 7Abs.
1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch die Vorbesitzerin nach dem ersten Tag der Alpung erfolgt sei. Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich werde, solle ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssten die Vorgaben der Rinderkennzeichnung und Rinderregistrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein könne. In Österreich sei das der erste Tag der Alpung. Da im vorliegenden Fall die verspätete Meldung nach dem ersten Tag der Alpung eingelangt sei, könnten die Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich sei, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgt sei.5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei für fünf sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt worden. Dabei sei die Meldung für den Abgang der beiden Rinder römisch 40 und römisch 40 am 11.05.2015 durch die Vorbesitzerin ( römisch 40 , BNr. römisch 40 ) erst am 21.05.2015 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist erfolgt. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Tiere keine Prämie gewährt hätte werden können. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben
Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr.
1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch die Vorbesitzerin nach dem ersten Tag der Alpung erfolgt sei. Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich werde, solle ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssten die Vorgaben der Rinderkennzeichnung und Rinderregistrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein könne. In Österreich sei das der erste Tag der Alpung. Da im vorliegenden Fall die verspätete Meldung nach dem ersten Tag der Alpung eingelangt sei, könnten die Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich sei, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgt sei.
- Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, vom VwGH deswegen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden sei, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss vom 22.06.2017, GZ W180 2142252-1/3E, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.
- Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, vom VwGH deswegen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden sei, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Beschluss vom 22.06.2017, GZ W180 2142252-1/3E, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.
- Mit Urteil vom 07.06.2018, Rs. C-554/16, EP Agrarhandel GmbH, entschied der EuGH, dass eine Bestimmung, wonach für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei. Dieses EuGH-Urteil umsetzend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.
- Mit Urteil vom 07.06.2018, Rs. C-554/16, EP Agrarhandel GmbH, entschied der EuGH, dass eine Bestimmung, wonach für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei. Dieses EuGH-Urteil umsetzend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Absatz 5, leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 15.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 fünf sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Der Auftrieb erfolgte am 11.05.2015, die Meldung erfolgte elektronisch durch den Obmann der Weidegenossenschaft am 20.05.2015.Der BF trieb im Antragsjahr 2015 fünf sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf. Der Auftrieb erfolgte am 11.05.2015, die Meldung erfolgte elektronisch durch den Obmann der Weidegenossenschaft am 20.05.
- Zu den auf die genannte Alm aufgetriebenen Rindern zählen die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX . Der Zugang dieser Rinder auf dem Betrieb des BF erfolgte am 11.05.2015 und die Zugangsmeldung an die Rinderdatenbank durch den BF erfolgte elektronisch am 15.05.
- Die ebenfalls elektronisch vorgenommene Abgangsmeldung durch die Vorbesitzerin der beiden Rinder erfolgte jedoch erst am 21.05.2015 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist und auch nach dem ersten Tag des Almauftriebes dieser Tiere.Zu den auf die genannte Alm aufgetriebenen Rindern zählen die Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 und römisch 40 . Der Zugang dieser Rinder auf dem Betrieb des BF erfolgte am 11.05.2015 und die Zugangsmeldung an die Rinderdatenbank durch den BF erfolgte elektronisch am 15.05.
- Die ebenfalls elektronisch vorgenommene Abgangsmeldung durch die Vorbesitzerin der beiden Rinder erfolgte jedoch erst am 21.05.2015 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist und auch nach dem ersten Tag des Almauftriebes dieser Tiere.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen zu den Meldungen an die Rinderdatenbank ergeben sich aus im Akt einliegenden Auszügen aus der Rinderdatenbank sowie auch aus einer Einsichtnahme in die Rinderdatenbank, die auch dem BF zur Verfügung steht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. [...].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
- Die Flächen, Erträge und Tierzahlen
Artikel 52Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss
Artikel 53Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.2.
Die Flächen, Erträge und Tierzahlen
Artikel 52Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss
Artikel 53Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem
Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl
Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem
Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl
Unterabsatz
- [...].
- Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...]."
Art. 1Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Art. 3
VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
Artikel 3
, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
- a)Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
- b)elektronischen Datenbanken,
- c)Tierpässen
- d)Einzelregistern in jedem Betrieb.
Art. 7Abs.
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Artikel 7
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: -Strichaufzählung Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, -Strichaufzählung sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 04.09.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.05.2010, S. 19: "Artikel 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober. Artikel 2
(1)Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: -Strichaufzählung die Registriernummer des Weideplatzes und für jedes Rind -Strichaufzählung die individuelle Kennnummer des Tieres; -Strichaufzählung die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; -Strichaufzählung das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz; -Strichaufzählung den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3)Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde
Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde
Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5)Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
- "ermitteltes Tier": a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]." "Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten
Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln." "Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. [...]. Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der
Artikel 30
Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den
Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
(2)Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen: a) um den
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. [...]." Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission
Artikel 78Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden."Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission
Artikel 78Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen [...].
(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind. [...]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015: "Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
- Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
- Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
- Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
- Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
- Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
- je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
- je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste
§ 22Abs.
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
Art. 2
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
Artikel 2
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
- bei Kühen 124 714 RGVE
- bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
- bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
- bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE" Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 66/2010: "Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
- Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
- der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. [...]
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung"). Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vgl. Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/
- Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt; vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015.Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vergleiche Artikel 21, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt; vergleiche Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung
- Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar; vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Art. 117 VO (EG) 73/2009.Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar; vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Artikel 117, VO (EG) 73 aus 2009,.
Art. 7Abs.
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen.
§ 6Abs.
1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (§ 6 Abs. 5 zweiter Satz leg.cit.). Für die Einhaltung der Frist ist
Abs. 6 der Eingang maßgeblich.
Artikel 7
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen.
Paragraph 6, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz leg.cit.). Für die Einhaltung der Frist ist
Absatz 6, der Eingang maßgeblich. Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand
Art. 2Abs.
4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann
§ 6Abs.
5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen.Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand
Artikel 2
, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann
Paragraph 6, Absatz 5, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.Absatz 6 des Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei. Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, Rs. C-554/16, EP Agrarhandel GmbH, dass eine Bestimmung, wonach für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei. Daher entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm-/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.Daher entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Absatz 5, leg.cit. angeführten) "Alm-/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme. Im vorliegenden Fall wurde der Almauftrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Tiere innerhalb von 15 Tagen gemeldet (Almauftrieb am 11.05.2015 und Meldung elektronisch am 20.05.2015) und erfolgte somit ordnungsgemäß. Der von der AMA monierte Meldemangel betrifft jedoch nicht die Meldung des Auftriebes auf die Alm, sondern die Abgangsmeldung der beiden Tiere von der Vorbesitzerin. Die Umsetzung aus dem Betrieb der Vorbesitzerin erfolgte am 11.05.2015 und die Meldung durch die Vorbesitzerin am 21.05.2015, somit nach mehr als sieben Tagen. Die Zugangsmeldung zum Betrieb des BF wiederum erfolgte innerhalb von 7 Tagen, wie sich aus den Feststellungen ergibt.
§ 13Abs.
1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt ein Tier jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Art. 7Abs.
1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Von den genannten Angaben dieses Art. 7 ist auch jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb umfasst. Die Abgangsmeldung des Vorbesitzers fällt somit ebenso unter diese Angaben. Da die Meldung über den Abgang aber nach dem ersten Tag der Alpung, nämlich erst am 21.05.2015 erfolgte, ist für den Beschwerdeführer auch aus § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung nichts zu gewinnen.
Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung gilt ein Tier jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.
1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Von den genannten Angaben dieses Artikel 7, ist auch jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb umfasst. Die Abgangsmeldung des Vorbesitzers fällt somit ebenso unter diese Angaben. Da die Meldung über den Abgang aber nach dem ersten Tag der Alpung, nämlich erst am 21.05.2015 erfolgte, ist für den Beschwerdeführer auch aus Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung nichts zu gewinnen. Soweit der BF in seiner Beschwerde auf § 8i MOG 2007 hinweist und sich gegen Kürzungen und Ausschlüsse wendet, ist darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall weitere Verwaltungssanktionen
Art. 31
VO (EU) 640/2014 im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe von der AMA nicht verhängt wurden. Im Übrigen enthält § 8i MOG 2007 eine Regelung betreffend die anteilige Futterflächenaufteilung auf Almen und ist jedenfalls nicht auf die gekoppelte Stützung anwendbar.Soweit der BF in seiner Beschwerde auf Paragraph 8 i, MOG 2007 hinweist und sich gegen Kürzungen und Ausschlüsse wendet, ist darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall weitere Verwaltungssanktionen
Artikel 31
, VO (EU) 640 aus 2014, im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe von der AMA nicht verhängt wurden. Im Übrigen enthält Paragraph 8 i, MOG 2007 eine Regelung betreffend die anteilige Futterflächenaufteilung auf Almen und ist jedenfalls nicht auf die gekoppelte Stützung anwendbar. Aus den angeführten Gründen berücksichtigte die AMA die beiden verfahrensgegenständlichen Tiere bei der Zuerkennung der gekoppelten Stützung an den BF für das Antragsjahr 2015 zu Recht nicht. Das Beschwerdebegehren war daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W180.2142252.1.00