RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW185 2122117-2 SpruchW185 2122117-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelr
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet worden.Mit Aktenvermerk vom 07.02.2019, Zahl W185 2122117-2/4Z, hielt das erkennende Gericht fest, dass nach dem Ergebnis einer unverzüglichen Prüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichts aus heutiger Sicht nicht zu entscheiden gewesen wäre, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen wäre. Es sei aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet worden. Am 14.02.2019 langte ein weiteres Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein und ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers - die Bedrohung durch die Taliban - im Wesentlichen unverändert geblieben sei, allerdings habe sich die Situation in Afghanistan radikal geändert. So würden Friedensgespräche zwischen den amerikanischen Behörden und den Taliban stattfinden, die eine Machtübernahme der Taliban vorbereiten würden. Demnach sei der Sachverhalt nicht vergleichbar mit der Situation beim ersten Asylantrag. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei offenbar nicht gegeben. Es wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger aus Afghanistan (geb. XXXX ); seine Identität steht nicht fest. Er ist Paschtune und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet bereits einmal (am 07.10.2014) einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Führung eines inhaltlichen Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach; er nimmt seit seiner ersten Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist nicht selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger aus Afghanistan (geb. römisch 40 ); seine Identität steht nicht fest. Er ist Paschtune und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet bereits einmal (am 07.10.2014) einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Führung eines inhaltlichen Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach; er nimmt seit seiner ersten Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesamtes hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und ist nach Frankreich gereist. Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-VO von Frankreich rücküberstellt und brachte am selben Tag den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Fluchtgründe vor. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens bestanden haben (Anm: Bedrohung durch die Taliban; Zwangsrekrutierung; finanzielle Probleme mit Großhändlern).Nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesamtes hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und ist nach Frankreich gereist. Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-VO von Frankreich rücküberstellt und brachte am selben Tag den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Fluchtgründe vor. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens bestanden haben Anmerkung, Bedrohung durch die Taliban; Zwangsrekrutierung; finanzielle Probleme mit Großhändlern). Dem Folgevorbringen im gegenständlichen Verfahren kommt kein glaubhafter Kern zu, nachdem sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stützt. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Auch hinsichtlich der Person und der Situation des Beschwerdeführers sind keine geänderten entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer etwaige schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Über eine zwangsweise Einweisung oder einen stationären Aufenthalt wurde nicht berichtet. Die nicht näher konkretisierten bzw ärztlich bestätigten "psychischen" Probleme bestanden bereits in Griechenland. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan behandelbar. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan kann nicht festgestellt werden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Das (ledigliche) Führen von Friedensgesprächen der USA mit den Taliban ist nicht geeignet, eine wesentliche Lageänderung anzunehmen. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der religiösen Orientierung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen plausiblen Angaben vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum tatsächlichen Alter und dem festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers basieren auf einem durchgeführten multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat das Ergebnis vielmehr "zur Kenntnis genommen". Gegenteilige Nachweise konnten nicht beigebracht werden. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2014 in der Grundversorgung befindet (mit Ausnahme der Zeit seines Aufenthalts in Frankreich), ergibt sich aus dessen eigenen Angaben, welche auch im veranlassten GVS-Auszug Deckung finden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftig negativer Entscheidung des (ersten) Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen hat und nach Frankreich gegangen ist, basiert auf den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes bezüglich des Verfahrensgangs. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet bzw. hinreichend dargelegt. Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich hat der Beschwerdeführe weder in diesem noch im Vorverfahren erwähnt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 wurde er explizit nach seinem Gesundheitszustand befragt; der Beschwerdeführer gab dabei - wie auch noch in der Erstbefragung zum Folgeantrag am 15.01.2019 - an, nicht an gesundheitlichen Problemen zu leiden. Erstmalig in der Befragung vom 01.02.2019 brachte der Beschwerdeführer dann vor, unter - nicht näher spezifizierten - psychischen Problemen und Stress zu leiden und dagegen (namentlich nicht bekannte) Medikamente einzunehmen. Befunde wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme oder gar einer lebensbedrohenden Erkrankung liegen demnach nicht vor. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer bereits während seines damaligen Aufenthaltes in Griechenland 2012 bis 2014 daran gelitten. Dass psychische Erkrankungen in Afghanistan behandelbar sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in den Länderberichten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Bereits im Erstverfahren gab er an, aufgrund von Problemen mit Großhändlern und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung seitens der Taliban die Heimat verlassen zu haben. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.02.2019 verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere auf eine Bedrohung durch die Taliban. Die Bedrohung ist im Wesentlichen unverändert geblieben. So hat der Beschwerdevertreter im Schriftsatz vom 14.02.2019 letztlich auch selbst eingeräumt, dass es zutreffend sei, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits im Erstverfahren als unglaubhaft beurteilt. Das neue Vorbringen, dass sein Vater (und sein Onkel) von den Taliban mitgenommen worden und seitdem verschwunden seien, steht einerseits mit seinem Vorbringen im rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilten und negativ entschiedenen Vorverfahren in engem Zusammenhang und war andererseits - das Zutreffen dieser Behauptung vorausgesetzt - auch bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 11.10.2017 bekannt. Hinsichtlich dieses Vorbringens stützt sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nämlich auf ein Telefonat mit seiner Mutter im Oktober 2017, in welchem er vom Verschwinden seines Vaters in Kenntnis gesetzt worden sein will. Letztlich gab der Beschwerdeführer am 01.02.2019 an, dass sich der Vorfall mit seinem Vater im Juli 2017 ereignet habe und dieser - ebenso wie der Onkel des Beschwerdeführers - seit eineinhalb Jahren verschollen sei. Der Beschwerdeführer hat auch Fotos zum Beleg der Tötung seines (angeblichen) Cousins in Afghanistan vorgelegt. Es ist jedoch nicht erkennbar, um welche Personen es sich auf diesen Fotos handelt. Wie bereits das Bundesamt zu Recht festgehalten hat, können diese Fotos das bereits als unglaubwürdig befundene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht belegen. Seinen neuen, auf den bereits rechtskräftig als unglaubhaft erkannten Angaben aufbauenden neuen Behauptungen, wohnt nach dem Gesagten kein glaubhafter Kern inne. Der Beschwerdeführer konnte seit Rechtskraft der ersten Entscheidung am 11.10.2017 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun, sondern stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hat. Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft ist, nur auf einem bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - verneint werden. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan im gegenständlichen Verfahren ergibt keine relevante Verschlechterung der allgemeinen Situation in Afghanistan.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Anzuwendendes Recht: Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet: "§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn 1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder 2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im Detail: -Strichaufzählung Aufrechte Rückkehrentscheidung: Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nach Erhalt der (ersten) negativen Entscheidung verlassen, ist jedoch am 15.01.2019 im Rahmen der Dublin III-VO von Frankreich nach Österreich rücküberstellt worden und hat am selben Tag den vorliegenden Folgeantrag gestellt. Die gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2016 ausgesprochene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 bestätigte Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht. -Strichaufzählung Res iudicata (entschiedene Sache): Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, aus den gleichen (bzw. leicht modifizierten) Gründen wie schon im ersten Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er stützte sein Vorbringen auf dieselben Gründe wie Erstverfahren; er bezieht sich somit auf die im Zuge der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe (VwGH 20.3.2003, Zl 99/20/0480). Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 im Wesentlichen unverändert geblieben. Aus den mittlerweile aufgenommenen Friedensverhandlungen zwischen den USA und den Taliban ergibt sich - entgegen den pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers - keine wesentliche Lageänderung. -Strichaufzählung Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK: Im vorangegangen Verfahren haben das Bundesamt sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im vorangegangen Verfahren haben das Bundesamt sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden (siehe diesbezüglich die bereits weiter oben dargelegten Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers). Auch im Hinblick auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers haben sich keine Änderungen ergeben. Er ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig.Auch im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden (siehe diesbezüglich die bereits weiter oben dargelegten Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers). Auch im Hinblick auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers haben sich keine Änderungen ergeben. Er ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine
Art. 2und 3 oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine
Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. -Strichaufzählung Rechtmäßiges Verfahren: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt; er wurde am 15.01.2019 und 01.02.2019 einvernommen. Gemäß § 22 Abs. 1
- Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
- Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W185.2122117.2.00