2 und 5 des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 BG BGBl. I 87/2012, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs
Paragraph 18, Absatz 2 und 5 des BFA-Verfahrensgesetzes, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II).
G 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
G 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und
9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Es hielt fest, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).1.2. Mit Bescheid vom 19.9.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG; Spruchpunkt römisch vier), und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Es hielt fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 5.2.2018 (schriftlich ausgefertigt am 18.7.2018), L519 2175862-1/14E, "
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen" wurde. Die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.9.2018, E 3511/2018, ab; eine Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0622, zurück.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 5.2.2018 (schriftlich ausgefertigt am 18.7.2018), L519 2175862-1/14E, "
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen" wurde. Die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.9.2018, E 3511 aus 2018,, ab; eine Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0622, zurück. 1.3. In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I);
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II), und
9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Es erließ
Vm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen "diese Rückkehrentscheidung" - also den angefochtenen Bescheid -
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins);
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei), und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Es erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier), gewährte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen "diese Rückkehrentscheidung" - also den angefochtenen Bescheid -
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend zu Spruchpunkt IV (Rückkehrentscheidung) führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Sein Asylantrag sei "durch rechtskräftigen Bescheid" des Bundesamtes erstinstanzlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Eine Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss als verspätet zurückgewiesen; der Bescheid sei am 9.3.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnsitzauflage missachtet. Sein Fehlverhalten falle nicht unter eine der Ziffern des § 53 (gemeint: § 53 Abs. 2, der zuvor wiedergegeben worden ist) FPG, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und "widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK". Zudem falle das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wegen seiner Mittellosigkeit "in den Geltungsbereich" des § 53 Abs. 2 Z 6 (gemeint vermutlich: FPG). Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.Begründend zu Spruchpunkt römisch vier (Rückkehrentscheidung) führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Sein Asylantrag sei "durch rechtskräftigen Bescheid" des Bundesamtes erstinstanzlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Eine Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss als verspätet zurückgewiesen; der Bescheid sei am 9.3.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnsitzauflage missachtet. Sein Fehlverhalten falle nicht unter eine der Ziffern des Paragraph 53, (gemeint: Paragraph 53, Absatz 2,, der zuvor wiedergegeben worden ist) FPG, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und "widerläuft auch den Interessen des Artikel 8, EMRK". Zudem falle das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wegen seiner Mittellosigkeit "in den Geltungsbereich" des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, (gemeint vermutlich: FPG). Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Spruchpunkt VI (die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) begründet das Bundesamt damit, wie zu Spruchpunkt IV erörtert, stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, seine sofortige Ausreise liege im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.Spruchpunkt römisch sechs (die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) begründet das Bundesamt damit, wie zu Spruchpunkt römisch vier erörtert, stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, seine sofortige Ausreise liege im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1. § 18 BFA-VG steht unter der Überschrift "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" und lautet:1. Paragraph 18, BFA-VG steht unter der Überschrift "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" und lautet: "
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung zuzukommen. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wird gesondert entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ua. den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg. 19.449 A/2016; VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285) nicht zulässig (und wäre daher zurückzuweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dieser Antrag als bloße Anregung zu verstehen ist (vgl. - zu § 78 Abs. 1 GewO 1994 - VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 - 0013), zumal da der Beschwerdeführer auch Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides angefochten hat, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ua. den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg. 19.449 A/2016; VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285) nicht zulässig (und wäre daher zurückzuweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dieser Antrag als bloße Anregung zu verstehen ist vergleiche - zu Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 - VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 - 0013), zumal da der Beschwerdeführer auch Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides angefochten hat, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist.
6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt worden ist (§ 18 BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt worden ist (Paragraph 18, BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2175862.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.