← Österreich

{'item': 'W213 2200038-1'}

Obsah (9)§§ 28Art 133§ 14§ 15b§ 24§ 6§ 135a§ 135b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW213 2200038-1 SpruchW213 2200038-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitze

§§ 28Abs. 1 und 2 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt Kommandant der PI XXXX im Bereich der Landespolizeidirektion Kärnten.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt Kommandant der PI römisch 40 im Bereich der Landespolizeidirektion Kärnten.
  3. Die Landespolizeidirektion Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) erließ am 30.05.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid mit der GZ. P6/1644/16, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Sie werden

§ 14Abs.

1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.""Sie werden

Paragraph 14, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 in der geltenden Fassung, mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt."

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2018 vorgelegt wurde.
  2. Mit Schreiben vom 23.10.2018 erklärte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber, dass er mit Ablauf des 31.12.2018

§ 15bAbs.

1 BDG 1979 (Schwerarbeiterregelung) in den Ruhestand versetzt werden möchte.4. Mit Schreiben vom 23.10.2018 erklärte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber, dass er mit Ablauf des 31.12.2018

Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 (Schwerarbeiterregelung) in den Ruhestand versetzt werden möchte. 5. Mit Schreiben vom 30.10.2018 legte die belangte Behörde die Erklärung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung

§ 15bAbs.

1 BDG 1979 bereits mit 31.10.2018 erfülle.5. Mit Schreiben vom 30.10.2018 legte die belangte Behörde die Erklärung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung

Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 bereits mit 31.10.2018 erfülle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erklärte schriftlich, dass er mit Ablauf des 31.12.2018 in den Ruhestand ("Schwerarbeiterpension") versetzt werden möchte. Der Beschwerdeführer hat das
  2. Lebensjahr vollendet und weist bis zum 31.12.2018 eine nach dem
  3. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, zwei Monaten und sechs Tagen auf. Innerhalb des Rahmenzeitraumes von 01.01.1999 bis 31.12.2018 weist er insgesamt mehr als 120 Schwerarbeitsmonate auf.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 135b

BDG 1979 wirken bei Senatsentscheidungen

§ 135a

BDG 1979 an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 b, BDG 1979 wirken bei Senatsentscheidungen

Paragraph 135 a, BDG 1979 an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Zu A)

§ 15bAbs.

1 BDG 1979 kann der Beamte durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten

  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird.

Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 kann der Beamte durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten

  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand

§ 15bAbs.

1 BDG 1979 ("Schwerarbeiterpension") erfüllt und schriftlich erklärt hat, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, hat er damit seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2018 bewirkt.Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 ("Schwerarbeiterpension") erfüllt und schriftlich erklärt hat, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, hat er damit seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2018 bewirkt. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Anm. 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Aufgrund der durch die Erklärung des Beschwerdeführers bewirkten Ruhestandsversetzung ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018 ausgesprochene amtswegige Ruhestandsversetzung obsolet geworden. Durch eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Damit aber ist auch jegliches Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Beschwerdeführers weggefallen. Der Beschwerdeführer ist als klaglos gestellt zu betrachten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W213.2200038.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.