Obsah (23)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33§ 46a§ 53§ 18§§ 4§ 5§ 58Art. 8§ 9§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW220 2210363-1 SpruchW220 2210363-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 1101851905-160079570, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Nepal zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.1. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 1101851905-160079570, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt und ist mit 07.04.2017 Rechtskraft erwachsen. 1.
- Am 25.04.2017 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde ein und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1.
- Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2017, Zl. 1101851905-160079570,
§ 33Abs. 1 i
Vm § 33 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.1.3. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2017, Zl. 1101851905-160079570,
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. 1.
- Am 15.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegens der Gründe des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.1.
- Am 15.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegens der Gründe des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. 1.
- Dieser Antrag auf Duldung wurde mit Bescheid des Bundesamtes 06.11.2018, Zl. 1101851905-170573857,
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.1.5. Dieser Antrag auf Duldung wurde mit Bescheid des Bundesamtes 06.11.2018, Zl. 1101851905-170573857,
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer Ladung zur Einvernahme vor seiner Interessensvertretung nicht nachgekommen sei und deshalb seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die nepalesische Delegation stelle, wenn auch zögerlich, Heimreisezertifikate für Staatsangehörige Nepals aus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erscheine somit realistisch. 1.5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm einem Einreiseverbot
§ 53
FPG gegen ihn zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seinen Lebensumständen in Österreich und im Herkunftsstaat zu beantworten.1.5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG gegen ihn zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seinen Lebensumständen in Österreich und im Herkunftsstaat zu beantworten. 1.
- Mit Stellungnahme vom 30.08.2018 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen. 1.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2018 zur im Spruch genannten Zahl wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde
1.7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2018 zur im Spruch genannten Zahl wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Nepal zulässig ist.
Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen.
§ 55Abs.
4 FPG wurde ihm unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs. 2 Z 2 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 10, Absatz 2, Asyl
G 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzw. seit Ablauf der Zeit zur freiwilligen Ausreise keine nennenswerten Änderungen hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers noch hinsichtlich seines Privatlebens ergeben hätten. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Tatsächliche Hinderungsgründe, die seiner Ausreiseverpflichtung entgegenstehen würden, seien weder belegt noch vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Der Weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde dessen öffentliche Ordnung und Sicherheit, wobei in den rechtlichen Ausführungen darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen Ausreise offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden und/oder Gerichte zu achten. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Würdigung der Behörde nicht nachvollziehbar sei, weil sehr wohl ein Hindernis für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bestanden habe. Er sie nicht im Besitz von Identitätsdokumenten. Die Eltern des Beschwerdeführers könnten keine Geburtsurkunde beantragen, da es in Nepal üblich sei, persönlich vor den Behörden eine solche Urkunde zu beantragen. Es sei amtsbekannt, dass die nepalesische Botschaft in Wien keine Heimreisezertifikate ausstellen werde, falls keine Urkunden und Dokumente vorhanden seien. Der Beschwerdeführer sei sehr kooperativ und habe am 15.01.2018 ein HRZ ausgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 2.
- Der unter Punkt
- dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 2.
- Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat die ihm gewährte Rist zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten. 2.
- Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit Erlassung des Bescheides vom 23.03.2017 maßgebliche Änderungen der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich oder eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben hat. 2.
- Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig nach Nepal zurückzukehren. 2.
- Die Voraussetzungen für eine Duldung im Bundesgebiet liegen im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
- Beweiswürdigung: 3.
- Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen, unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem gegenständlichen Gerichtsakt. 3.
- Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, wird aufgrund des vorliegenden Bescheides des Bundesamtes vom 22.03.2017 getroffen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2017 zurückgewiesen wurde ergibt sich, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Beschwerdeführer sich gegenwärtig im Bundesgebiet aufhält wird festgestellt, dass er der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen ist. 3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wird aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem GVS sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.08.2018 getroffen. 3.
- Nach einem Abgleich der Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30.08.2018 mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2017 sowie eines amtswegigen Abgleichs der Länderfeststellungen mit dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Nepal kann festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes vom 23.03.2017 keine maßgeblichen Änderungen der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich oder eine Änderung der Situation in seinem Herkunftsstaat ergeben hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer eine solche Änderung weder in der Stellungnahme vom 30.08.2018 noch in der Beschwerde behauptet hat. Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr brachte er bloß unsubstantiiert vor, er habe Probleme in Nepal und könne deshalb nicht zurück. 3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, nach Nepal zurückzukehren, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Antwort in der Stellungnahme vom 30.08.2018 ("19.) Nein, ich habe kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr.", "20.) Ich möchte weiterhin in Österreich bleiben und hier in Sicherheit leben. Ich möchte hier arbeiten und weitere Ausbildungen abschließen."; AS 8). 3.
- Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren behauptet, die Voraussetzungen für eine Duldung im Bundesgebiet würden vorliegen und habe er bereits am 15.01.2018 einen Termin beim Bundesamt, Regionaldirektion XXXX , wahrgenommen und ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt.3.
- Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren behauptet, die Voraussetzungen für eine Duldung im Bundesgebiet würden vorliegen und habe er bereits am 15.01.2018 einen Termin beim Bundesamt, Regionaldirektion römisch 40 , wahrgenommen und ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Diesem Vorbringen steht jedoch entgegen, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist am 10.12.2018 in Rechtskraft erwachsen.Diesem Vorbringen steht jedoch entgegen, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist am 10.12.2018 in Rechtskraft erwachsen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A: 4.
- Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:4.
- Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Zur Antragstellung und zum amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 normiert § 58 Abs. leg.cit.:Zur Antragstellung und zum amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 normiert Paragraph 58, Abs. leg.cit.: "
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt."
(2)[...]
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt. [...]" Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch unrechtmäßig geworden. Dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Das Bundesamt hatte daher
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G leg.cit. zu prüfen.Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch unrechtmäßig geworden. Dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Das Bundesamt hatte daher
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG leg.cit. zu prüfen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde, sodass spruchgemäß zu entscheiden war und nunmehr in einem zweiten Schritt die Prüfung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG zu erfolgen hatte.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde, sodass spruchgemäß zu entscheiden war und nunmehr in einem zweiten Schritt die Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zu erfolgen hatte. 4.2.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist nämlich eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist nämlich eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 825 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 825 ff). Eine Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers hat ergeben, dass im vorliegenden Fall seit der letzten rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung vom 22.03.2017 keine Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben eingetreten sind, die geeignet sind, eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hervorzurufen. Es ist im Verfahren insbesondere nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines mittlerweile knapp dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine nennenswerte berufliche, sprachliche oder soziale Integration erreicht hätte. Er verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Der Beschwerdeführer ist - wie auch im Vorverfahren festgestellt - in Nepal aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem davon auszugehen ist, dass dieser in der Lage sein wird, sich aufgrund eigener Arbeitsleistung selbst zu erhalten.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem davon auszugehen ist, dass dieser in der Lage sein wird, sich aufgrund eigener Arbeitsleistung selbst zu erhalten. Insgesamt lässt das Verhalten des Beschwerdeführers die Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen jedenfalls eine Missachtung der österreichischen Werte und der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Es ist daher, wie bereits in der vorangegangenen rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung, in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die durch das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers erhöhten öffentlichen Interessen - des geordneten Fremdenrechtswesens - an einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht aufwiegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Art. 8EMKR i
Vm § 9 Abs. 2 BFA-VG dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Es war daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Artikel 8, EMKR in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG dar.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Es war daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Das Vorliegen eines Aufenthaltsrechtes nach anderen Bundesgeetzen oder eines Sachverhaltes nach §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Das Vorliegen eines Aufenthaltsrechtes nach anderen Bundesgeetzen oder eines Sachverhaltes nach Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 4.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46leg.cit.
in einen bestimmten Staat zulässig ist.4.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Nepal nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Nepal nicht. Wie auch bereits im Rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2017 ausgeführt, sind keine Umstände hervorgekommen, die der Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden und hat der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher Umstände im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.4. § 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:4.4. Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG idgF lautet: "§ 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuweisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat." Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/
- Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/
- Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise binnen der ihm gewährten Frist von 14 Tagen nicht freiwillig nachgekommen sei. Er verharre seit nunmehr eineinhalb Jahren in der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts und beziehe Sozialleistungen. Er sei somit offensichtlich nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörde und/oder Gerichte zu achten und stelle sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wenn er schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seine Person betreffend treffen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Aufzählungen des § 53 FPG demonstrativ und nicht enumerativ sind und auch weitere Verhaltensweisen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, ein Einreiseverbot rechtfertigen können.Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Aufzählungen des Paragraph 53, FPG demonstrativ und nicht enumerativ sind und auch weitere Verhaltensweisen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, ein Einreiseverbot rechtfertigen können. Das Bundesamt hat in dieser Hinsicht vollkommen zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das beharrliche Missachten der Rückkehrentscheidung eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der Entscheidungen der österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte seitens des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und kann auch keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, die ihn unterstützen könnten und auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere, weshalb die Gefahr besteht, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (vgl. etwa VwGH 20.09.2018, 2018/20/0349). Er bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt und ist - auch künftig - nicht davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt in Österreich aus Eigenem finanzieren kann.Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und kann auch keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, die ihn unterstützen könnten und auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere, weshalb die Gefahr besteht, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte vergleiche etwa VwGH 20.09.2018, 2018/20/0349). Er bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt und ist - auch künftig - nicht davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt in Österreich aus Eigenem finanzieren kann. Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. All diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor unter Punkt 4.
- vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor unter Punkt 4.
- vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwiesen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von achtzehn nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.5.
§ 18Abs.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z3).4.5.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Z3). Wie bereits unter Punkt 4.4. ausgeführt, stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist daher die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Wie bereits unter Punkt 4.4. ausgeführt, stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist daher die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt. 4.6.
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.4.6.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG nicht zu beanstanden war, erweist sich auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zu beanstanden war, erweist sich auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.7. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den aktuellsten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu Spruchteil B):
§ 25Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W220.2210363.1.00