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{'item': 'W225 2211965-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 29§ 30§§ 23aArt. 131§ 6§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW225 2211965-1 SpruchW225 2211965-1/6E Im NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Auf Basis des UVP-Genehmigungsbescheids vom 29.09.2011 wurde der ASFINAG Bau Management GmbH im Auftrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) - im damals nicht teilkonzentrierten Verfahren - mit Bescheid der BH Fürstenfeld vom 05.12.2011, Zl. XXXX , idF des Bescheids der Stmk LReg vom 13.01.2012, Zl. XXXX , die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der S7 - Fürstenfelder Schnellstraße erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe erteilt.römisch eins.
  2. Auf Basis des UVP-Genehmigungsbescheids vom 29.09.2011 wurde der ASFINAG Bau Management GmbH im Auftrag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) - im damals nicht teilkonzentrierten Verfahren - mit Bescheid der BH Fürstenfeld vom 05.12.2011, Zl. römisch 40 , in der Fassung des Bescheids der Stmk LReg vom 13.01.2012, Zl. römisch 40 , die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der S7 - Fürstenfelder Schnellstraße erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe erteilt. I.
  3. Mit Eingabe vom 10.10.2018 stellte die " XXXX ", vertreten durch XXXX , (im der Folge: BF) die Anträge auf Einstellung der Bauarbeiten, auf Entfernung aller bereits bestehenden Anlagen

§ 29Abs 3 St

NSchG 2017 und auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

§ 30St

NSchG 2017.römisch eins.2. Mit Eingabe vom 10.10.2018 stellte die " römisch 40 ", vertreten durch römisch 40 , (im der Folge: BF) die Anträge auf Einstellung der Bauarbeiten, auf Entfernung aller bereits bestehenden Anlagen

Paragraph 29, Absatz 3, StNSchG 2017 und auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

Paragraph 30, StNSchG

  1. I.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.11.2018, Zl. XXXX , wies diese den Antrag der BF vom 10.10.2018 zurück.römisch eins.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , wies diese den Antrag der BF vom 10.10.2018 zurück. I.
  4. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 19.12.2018 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Darin führte sie begründend aus, dass der angefochtene Bescheid die BF in ihrem Recht, als Partei im o.a. Verfahren zur Zl. XXXX aufzutreten, verletze. Die belangte Behörde habe nicht erkannt, dass die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebs der S 7 - Fürstenfelder Schnellstraße erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe im Rahmen eines teilkonzentrierten UVP-Verfahrens

§§ 23a

ff UVP-G 2000 ergangen sei, für welches - über die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes hinausgehend - besondere Bestimmungen über die Parteifähigkeit von Bürgerinitiativen bestünden. Laut UVP-G 2000 hätten Bürgerinitiativen das Recht, beginnend von den Genehmigungsverfahren bis zur Abnahmeprüfung des Vorhabens die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 19.12.2018 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Darin führte sie begründend aus, dass der angefochtene Bescheid die BF in ihrem Recht, als Partei im o.a. Verfahren zur Zl. römisch 40 aufzutreten, verletze. Die belangte Behörde habe nicht erkannt, dass die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebs der S 7 - Fürstenfelder Schnellstraße erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe im Rahmen eines teilkonzentrierten UVP-Verfahrens

Paragraphen 23 a, ff UVP-G 2000 ergangen sei, für welches - über die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes hinausgehend - besondere Bestimmungen über die Parteifähigkeit von Bürgerinitiativen bestünden. Laut UVP-G 2000 hätten Bürgerinitiativen das Recht, beginnend von den Genehmigungsverfahren bis zur Abnahmeprüfung des Vorhabens die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen. I.

  1. Mit 02.01.2019 legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  2. Mit 02.01.2019 legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  3. Mit 05.02.2019 wurden die Parteien von der eingelangten Beschwerde in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.römisch eins.
  4. Mit 05.02.2019 wurden die Parteien von der eingelangten Beschwerde in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. I.
  5. Mit Schreiben vom 12.02.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der ASFINAG ihre Beschwerdebeantwortung zum eingebrachten Rechtsmittel. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die Anträge der BF von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden seien, da der BF kein Antragsrecht zukomme.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 12.02.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der ASFINAG ihre Beschwerdebeantwortung zum eingebrachten Rechtsmittel. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die Anträge der BF von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden seien, da der BF kein Antragsrecht zukomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  8. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:

Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i

Vm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Mitanzuwendende Rechtsvorschriften: Die §§ 29 und 30 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes vom 16.05.2017 (StNschG 2017) idgF LGBl. Nr. 71/2017, lauten:Die Paragraphen 29 und 30 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes vom 16.05.2017 (StNschG 2017) idgF Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, lauten: § 29Paragraph 29 Erlöschen von Bewilligungen

(1)Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch ---------- 1.-den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht; 2.-Zeitablauf bei befristeten Bewilligungen; 3.-Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens oder der Maßnahme binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; 4.-Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens oder der Maßnahme binnen zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; in der Bewilligung kann jedoch eine längere Frist bestimmt werden.
(2)Die in Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Fristen sind auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn
(2)Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Fristen sind auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn ---------- 1.-dieser vor Fristablauf gestellt wird, 2.-die Inhaberin/der Inhaber glaubhaft macht, dass sie/er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens, der Maßnahme oder am Gebrauch der Bewilligung ohne ihr/sein Verschulden verhindert war, 3.-sich der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat und 4.-die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist.
(3)Eine erloschene Bewilligung verpflichtet die Inhaberin/den Inhaber, bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Kann die Inhaberin/der Inhaber nicht mehr herangezogen werden, trifft die Verpflichtung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde

§ 30vorzugehen.

(3)Eine erloschene Bewilligung verpflichtet die Inhaberin/den Inhaber, bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Kann die Inhaberin/der Inhaber nicht mehr herangezogen werden, trifft die Verpflichtung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde

Paragraph 30, vorzugehen. § 30Paragraph 30 Wiederherstellung

(1)Wurden Vorhaben oder Maßnahmen entgegen einer Bestimmung nach diesem Gesetz oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen. Diese Anordnung ist gegenüber der Person, welche die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat, zu erlassen. Kann diese Person nicht herangezogen werden, ist der Auftrag der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer zu erteilen, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Die Kosten für die Durchführung des Auftrages hat die Verpflichtete/der Verpflichtete zu tragen.
(2)Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich, sind Maßnahmen vorzuschreiben, die einem den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend entsprechenden Zustand Rechnung tragen.
(3)Trifft eine Verpflichtung

Abs. 1 nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, haben diese die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(3)Trifft eine Verpflichtung

Absatz eins, nicht die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, haben diese die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4)Die Auferlegung einer Verpflichtung

Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig.

(4)Die Auferlegung einer Verpflichtung

Absatz eins und 2 ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Handlung unzulässig. 3.2.

  1. Zur inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde: Mit angefochtenem Bescheid vom 21.11.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf Einstellung der Bauarbeiten, Entfernung aller bereits bestehender Anlagen oder Anlagenteile, Vornahme aller erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung eingetretener Veränderungen und auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach §§ 29 Abs. 3 und 30 StNschG 2017, von der belangten Behörde zurückgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Einstellung der Bauarbeiten, Entfernung aller bereits bestehender Anlagen oder Anlagenteile, Vornahme aller erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung eingetretener Veränderungen und auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach Paragraphen 29, Absatz 3 und 30 StNschG 2017, von der belangten Behörde zurückgewiesen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 30).Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 30). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags der BF zu Recht erfolgte oder nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 29 Abs. 3 StNschG 2017 lediglich eine Verpflichtung des Inhabers einer Anlage bzw. subsidiär des Grundeigentümers normiert, im Falle der Erlöschung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Die Rechtsfolge bei Missachtung der Verpflichtung und somit das Einschreiten der Behörde ergibt sich indes aus § 30 StNschG
  2. Da § 29 Abs. 3 StNschG 2017 lediglich Verpflichtungen des Anlangeninhabers und kein Einschreiten der Behörde vorsieht, kommt eine auf diese Norm gestützte Antragslegitimation von Vornherein nicht in Betracht.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 29, Absatz 3, StNschG 2017 lediglich eine Verpflichtung des Inhabers einer Anlage bzw. subsidiär des Grundeigentümers normiert, im Falle der Erlöschung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Die Rechtsfolge bei Missachtung der Verpflichtung und somit das Einschreiten der Behörde ergibt sich indes aus Paragraph 30, StNschG
  3. Da Paragraph 29, Absatz 3, StNschG 2017 lediglich Verpflichtungen des Anlangeninhabers und kein Einschreiten der Behörde vorsieht, kommt eine auf diese Norm gestützte Antragslegitimation von Vornherein nicht in Betracht. § 30 StNSchG 2017 stellt - wie schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - die Grundlage für verwaltungspolizeiliche Aufträge dar. In § 30 Abs. 1 StNschG 2017 wird hierbei normiert, dass bei Vorhaben oder Maßnahmen die entgegen dem StNSchG 2017, entgegen einer darauf gestützten Verordnung oder entgegen einer darauf gestützten Bewilligung ausgeführt wurden, die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands binnen angemessener Frist aufzutragen hat. Diese Anordnung (als verwaltungspolizeilicher Auftrag) ist gegenüber der Person, welche die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat bzw. subsidiär gegenüber dem Grundeigentümer, zu erlassen.Paragraph 30, StNSchG 2017 stellt - wie schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - die Grundlage für verwaltungspolizeiliche Aufträge dar. In Paragraph 30, Absatz eins, StNschG 2017 wird hierbei normiert, dass bei Vorhaben oder Maßnahmen die entgegen dem StNSchG 2017, entgegen einer darauf gestützten Verordnung oder entgegen einer darauf gestützten Bewilligung ausgeführt wurden, die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands binnen angemessener Frist aufzutragen hat. Diese Anordnung (als verwaltungspolizeilicher Auftrag) ist gegenüber der Person, welche die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme zu verantworten hat bzw. subsidiär gegenüber dem Grundeigentümer, zu erlassen. Die in § 30 StNSchG 2017 der Behörde eingeräumte Zwangsgewalt dient der Durchsetzung öffentlicher Interessen. Es handelt sich hierbei um solche Maßnahmen, welche die Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen zu Treffen hat und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflicht der Behörde darstellt. Auf die Handhabung der der Behörde durch § 30 StNSchG 2017 eingeräumten Zwangsgewalt kommt jedoch niemanden ein Recht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes ausdrücklich vor (vgl. VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060); auch kommt im verwaltungspolizeilichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 08.05.2003, 2000/06/0089;Die in Paragraph 30, StNSchG 2017 der Behörde eingeräumte Zwangsgewalt dient der Durchsetzung öffentlicher Interessen. Es handelt sich hierbei um solche Maßnahmen, welche die Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen zu Treffen hat und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflicht der Behörde darstellt. Auf die Handhabung der der Behörde durch Paragraph 30, StNSchG 2017 eingeräumten Zwangsgewalt kommt jedoch niemanden ein Recht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes ausdrücklich vor vergleiche VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060); auch kommt im verwaltungspolizeilichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu vergleiche VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 08.05.2003, 2000/06/0089; 25.07.2002, 98/07/0095; Hengschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 7;25.07.2002, 98/07/0095; Hengschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 7; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 384). Anzumerken ist, dass sich ein solcher Rechtsanspruch - wie von der BF vorgebracht - auch nicht aus dem UVP-G 2000 ergibt. Zwar räumt das UVP-G 2000 Bürgerinitiativen im Genehmigungs-, Änderungs- und Abnahmeverfahren bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Parteirechte ein (vgl. für den zugrundeliegenden Fall ua. §§ 19 Abs. 1, 4 und 5, 24f Abs. 8, 24g Abs. 1, 24h Abs. 2 UVP-G 2000), nicht jedoch im verwaltungspolizeilichen Verfahren.Anzumerken ist, dass sich ein solcher Rechtsanspruch - wie von der BF vorgebracht - auch nicht aus dem UVP-G 2000 ergibt. Zwar räumt das UVP-G 2000 Bürgerinitiativen im Genehmigungs-, Änderungs- und Abnahmeverfahren bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Parteirechte ein vergleiche für den zugrundeliegenden Fall ua. Paragraphen 19, Absatz eins, 4 und 5, 24 f Absatz 8, 24 g, Absatz eins, 24 h, Absatz 2, UVP-G 2000), nicht jedoch im verwaltungspolizeilichen Verfahren. Da der BF weder nach dem StNschG 2017 selbst, noch nach dem UVP-G 2000 ein Recht zukommt, ein Verfahren nach § 30 StNSchG 2017 einzuleiten, wies die belangte Behörde die Anträge der BF zu Recht als unzulässig zurück und war folglich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da der BF weder nach dem StNschG 2017 selbst, noch nach dem UVP-G 2000 ein Recht zukommt, ein Verfahren nach Paragraph 30, StNSchG 2017 einzuleiten, wies die belangte Behörde die Anträge der BF zu Recht als unzulässig zurück und war folglich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 25.09.2014, 2013/07/0060; 27.08.2013, 2013/06/0128; 08.05.2003, 2000/06/0089; 25.07.2002, 98/07/0095; 20.03.2014, 2013/07/0146; 27.02.2013, 2010/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 25.09.2014, 2013/07/0060; 27.08.2013, 2013/06/0128; 08.05.2003, 2000/06/0089; 25.07.2002, 98/07/0095; 20.03.2014, 2013/07/0146; 27.02.2013, 2010/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W225.2211965.1.00

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