RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW249 2196046-1 SpruchW249 2196046-1/5E W249 2196194-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
§ 16Abs. 5 Z 4 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 und §§ 16 und 19 VStG zu 2.: § 38 Abs.
§ 14Abs. 1 Satz 2 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 und §§ 16 und 19 VStG" zu 1.: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraphen 16 und 19 VStG zu 2.: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraphen 16 und 19 VStG"
- b)Die Punkte "zu 3.i" bis "zu 3.viii" entfallen.
- c)Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich damit auf € XXXX ,--. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit € XXXX ,--.
- c)Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich damit auf € römisch 40 ,--. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit € römisch 40 ,--. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.04.2018 entschied die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten habe, "dass der Österreichische Rundfunk am 29.06.2016 im regionalen Hörfunkprogramm XXXX1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.04.2018 entschied die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde), dass römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G zu verantworten habe, "dass der Österreichische Rundfunk am 29.06.2016 im regionalen Hörfunkprogramm römisch 40 1) von ca. 17:11:30 bis 17:59:59 Uhr die Sendung ‚ XXXX ' ausgestrahlt hat, welche Produktplatzierungen zugunsten des XXXX enthielt, und diese weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende eindeutig gekennzeichnet wurde;1) von ca. 17:11:30 bis 17:59:59 Uhr die Sendung ‚ römisch 40 ' ausgestrahlt hat, welche Produktplatzierungen zugunsten des römisch 40 enthielt, und diese weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende eindeutig gekennzeichnet wurde; 2) den um ca. 16:30:10 Uhr gesendeten Werbespot für die ‚ XXXX ' an dessen Anfang nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat; und2) den um ca. 16:30:10 Uhr gesendeten Werbespot für die ‚ römisch 40 ' an dessen Anfang nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat; und 3) um ca. i. 06:46:06 Uhr, ii. 06:51:06 Uhr, iii. 07:32:56 Uhr, iv. 09:03:46 Uhr und v. 11:40:27 Uhr jeweils Werbespots sowie um ca. vi. 07:12:27 Uhr, vii. 07:40:34 Uhr und viii. 08:20:30 Uhr jeweils Werbeblöcke ausgestrahlt hat, welche jeweils weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurden. Tatort: XXXX ."Tatort: römisch 40 ." Dadurch habe der Erstbeschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt: "Zu 1) § 38 Abs.
§ 16Abs. 5 Z 4 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 VStG"Zu 1) Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG Zu 2) § 38 Abs.
§ 14Abs. 1 Satz 2 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 VStGZu 2) Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG Zu 3) jeweils § 38 Abs.
§ 14Abs. 1 Satz 2 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 VStG"Zu 3) jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG" Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn folgende Strafe verhängt: "Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 zu 1.: § 38 Abs.
§ 16Abs. 5 Z 4 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 und §§ 16 und 19 VStG zu 2.: § 38 Abs.
§ 14Abs. 1 Satz 2 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 und §§ 16 und 19 VStG zu 3.: jeweils § 38 Abs.
§ 14Abs. 1 Satz 2 ORF-G i
Vm § 9 Abs. 2 und §§ 16 und 19 VStG" zu 1.: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraphen 16 und 19 VStG zu 2.: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraphen 16 und 19 VStG zu 3.: jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraphen 16 und 19 VStG" Weiters wurde ausgesprochen, dass der Österreichische Rundfunk (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Österreichische Rundfunk (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Ferner habe der Erstbeschwerdeführer gemäß § 64 VStG € XXXX ,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das seien 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € XXXX ,--.Ferner habe der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG € römisch 40 ,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das seien 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € römisch 40 ,--.
- Gegen dieses Straferkenntnis richteten sich die vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, mit denen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG das Straferkenntnis insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens zu Gänze angefochten wurde. Weiters wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht "möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den angefochten Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen". Insbesondere wurde vorgebracht, dass das angefochtene Straferkenntnis in Hinblick auf die Strafbemessung in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet sei, aus folgenden Gründen:
- Gegen dieses Straferkenntnis richteten sich die vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, mit denen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Straferkenntnis insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens zu Gänze angefochten wurde. Weiters wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht "möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den angefochten Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen". Insbesondere wurde vorgebracht, dass das angefochtene Straferkenntnis in Hinblick auf die Strafbemessung in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet sei, aus folgenden Gründen: -Strichaufzählung die belangte Behörde gehe substanzlos, rechtswidriger Weise von einer pauschalen Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer aus; -Strichaufzählung die belangte Behörde habe im Wege der bloßen Schätzung eine nicht nachvollziehbare und unrichtiger Weise zu hoch gegriffene Annahme der Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers getroffen; -Strichaufzählung die belangte Behörde habe es unrichtigerweise unterlassen, die konkret vorliegenden mildernden Umstände mit dem ihnen zukommenden erheblichen Gewicht in die Strafbemessung einzustellen; -Strichaufzählung die belangte Behörde habe die verhängte Verwaltungsstrafe unter Missachtung der Grundsätze der Strafbemessung drastisch überhöht angesetzt; -Strichaufzählung die belangte Behörde gehe unter Spruchpunkt 3) von acht eigenständigen Verwaltungsübertretungen aus, übersehe dabei jedoch, dass es sich um ein einziges fortgesetztes Delikt handle; -Strichaufzählung die belangte Behörde habe in den Spruchpunkten 1) und 2) den Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten des Zweitbeschwerdeführers zu Unrecht bestraft, da ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden treffe; -Strichaufzählung die belangte Behörde gehe in Spruchpunkt 3) zu Unrecht vom Vorliegen des objektiven Tatbestands aus und bestrafe den Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten des Zweitbeschwerdeführers zu Unrecht, da ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden treffe; -Strichaufzählung die belangte Behörde hätte das Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen müssen.die belangte Behörde hätte das Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen müssen.
- Am 18.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die beteiligten Parteien erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Sendung " XXXX " von ca. 17:11:30 bis 17:59:59 Uhr1.
- Sendung " römisch 40 " von ca. 17:11:30 bis 17:59:59 Uhr Von ca. 17:11:30 bis ca. 17:59:59 Uhr wird die Sendung " XXXX " ausgestrahlt. Nach einem Musiktitel führt die Moderatorin um ca. 17:40:00 Uhr aus: "17:40 Uhr ist es, Sie hören ‚ XXXX ' in XXXX und wir quizzen eine Runde, wenn Sie wollen. Vielleicht plauder' ich ja in Kürze gerade mit Ihnen. Ja, noch nie mitgespielt, vielleicht wird's einmal Zeit. Es geht um einen Gutschein im Wert von 70,-Von ca. 17:11:30 bis ca. 17:59:59 Uhr wird die Sendung " römisch 40 " ausgestrahlt. Nach einem Musiktitel führt die Moderatorin um ca. 17:40:00 Uhr aus: "17:40 Uhr ist es, Sie hören ‚ römisch 40 ' in römisch 40 und wir quizzen eine Runde, wenn Sie wollen. Vielleicht plauder' ich ja in Kürze gerade mit Ihnen. Ja, noch nie mitgespielt, vielleicht wird's einmal Zeit. Es geht um einen Gutschein im Wert von 70,- Euro, zur Verfügung gestellt XXXX ' anlässlich des XXXX diesen Samstag und Sonntag in XXXX . Meine Frage, die lautet: ‚Das mediterrane Kraut Basilikum wird gerne zu Mozzarella mit Tomaten und Olivenöl serviert' - ja, ich geb' da auch noch Kernöl drauf und Parmesan - ah und jetzt wollt ich von Ihnen wissen: ‚Wie heißt denn diese italienische Vorspeise?' Also Kernöl und Parmesan lass ma mal weg, weil das mag ich. Also Tomaten, Mozzarella, Basilikum, Olivenöl - wenn Sie das wissen und gewinnen wollen, rufen Sie uns an: XXXX . Ich drück' ganz fest den Daumen und vielleicht hör ma uns gleich, wir miteinander, wir zwei." Es folgt ein Musiktitel und um ca. 17:45:00 Uhr wird folgender Dialog ausgestrahlt:Euro, zur Verfügung gestellt römisch 40 ' anlässlich des römisch 40 diesen Samstag und Sonntag in römisch 40 . Meine Frage, die lautet: ‚Das mediterrane Kraut Basilikum wird gerne zu Mozzarella mit Tomaten und Olivenöl serviert' - ja, ich geb' da auch noch Kernöl drauf und Parmesan - ah und jetzt wollt ich von Ihnen wissen: ‚Wie heißt denn diese italienische Vorspeise?' Also Kernöl und Parmesan lass ma mal weg, weil das mag ich. Also Tomaten, Mozzarella, Basilikum, Olivenöl - wenn Sie das wissen und gewinnen wollen, rufen Sie uns an: römisch 40 . Ich drück' ganz fest den Daumen und vielleicht hör ma uns gleich, wir miteinander, wir zwei." Es folgt ein Musiktitel und um ca. 17:45:00 Uhr wird folgender Dialog ausgestrahlt: Moderatorin: "Wir quizzen in ‚ XXXX ' in XXXX . Meine Frage, die lautete: ‚Das mediterrane Kraut Basilikum, das wird ja gerne zu Mozzarella mit Tomaten und Olivenöl serviert, wie heißt denn dieseModeratorin: "Wir quizzen in ‚ römisch 40 ' in römisch 40 . Meine Frage, die lautete: ‚Das mediterrane Kraut Basilikum, das wird ja gerne zu Mozzarella mit Tomaten und Olivenöl serviert, wie heißt denn diese italienische Vorspeise?' Und ... aus XXXX , die könnte das wissen,italienische Vorspeise?' Und ... aus römisch 40 , die könnte das wissen, Grüß Gott Frau ..., schönen Nachmittag!" Anruferin: "Ja schönen Nachmittag, Grüß Gott". Moderatorin: "Wie heißt denn die, diese Vorspeise?" Anruferin: "Caprese nennt man die." Moderatorin: "Jawohl, das ist das Caprese." Im Hintergrund wird Applaus eingespielt. Moderatorin: "Essen Sie das auch gerne, manchmal so?" Anruferin: "Ja schon." Moderatorin: "Essen Sie es auch einfach nur mit Basilikum, Mozzarella, Tomaten und Olivenöl?" Anruferin: "Ja genau." Moderatorin: "Oder tun Sie auch noch was dazu?" Anruferin: "Na genau so." Moderatorin: "Sehr brav, hab' nur i den komischen Geschmack. Ja gratuliere, gratuliere, ein Gutschein im Wert von 70,- Euro, zur Verfügung gestellt XXXX ' ist schon am Weg zu Ihnen."Moderatorin: "Sehr brav, hab' nur i den komischen Geschmack. Ja gratuliere, gratuliere, ein Gutschein im Wert von 70,- Euro, zur Verfügung gestellt römisch 40 ' ist schon am Weg zu Ihnen." Anruferin: "Danke schön." Moderatorin: "Ja bitte schön. Ja, da kann man schon ein bissi was - vielleicht noch was dazu - und dann geht schon. Wander, Wöhlfühl, ach, was gibt es Besseres in einem schönen Sommer? Frau ..., was steht bei Ihnen noch so an, es ist ein herrliches Tagerl, so wie es ausschaut." Anruferin: "Ja, so ein bisserl die Sonne genießen und sonst nimmer so viel." Moderatorin: "Nimmer so viel, es ist sie ja nicht mehr so stark und dreiviertel sechs am Abend, jetzt kann man sie schon ein bisschen genießen, ohne dass man irgendwelche Sonnenbrände kriegt." Anruferin: "Ja genau, genau." Moderatorin: "Frau ... dann machen Sie das mal, genießen Sie für mich mit." Anruferin: "Ja genau, genau." Moderatorin: "Gratulation nochmal zum Gutschein, lassen Sie es sich gut gehen, Baba, Ciao." Die Anruferin bedankt sich, und die Moderatorin und die Anruferin verabschieden sich voneinander, danach folgt ein Musiktitel. Für die Einbeziehung des zu gewinnenden Preises in die Sendung wurde vom " XXXX " an den ORF ein Entgelt geleistet.Für die Einbeziehung des zu gewinnenden Preises in die Sendung wurde vom " römisch 40 " an den ORF ein Entgelt geleistet. 1.
- Spot zugunsten der " XXXX " um ca. 16:30:10 Uhr1.
- Spot zugunsten der " römisch 40 " um ca. 16:30:10 Uhr Um ca. 16:30:10 Uhr wird unmittelbar nach einem Musiktitel folgender Spot für die XXXX gesendet: "Wanderzeit 2016, so entdecken Sie Österreichs beste Wanderrouten; Ausflugstipps aus XXXX ab
- Juli, XXXX . Die XXXX , jetzt neu." Danach wird das Programm um ca. 16:30:25 Uhr mit der Zeitansage, der Nennung des Sendernamens und der Ankündigung der halbstündlichen Lokalnachrichten durch die Moderatorin fortgesetzt.Um ca. 16:30:10 Uhr wird unmittelbar nach einem Musiktitel folgender Spot für die römisch 40 gesendet: "Wanderzeit 2016, so entdecken Sie Österreichs beste Wanderrouten; Ausflugstipps aus römisch 40 ab
- Juli, römisch 40 . Die römisch 40 , jetzt neu." Danach wird das Programm um ca. 16:30:25 Uhr mit der Zeitansage, der Nennung des Sendernamens und der Ankündigung der halbstündlichen Lokalnachrichten durch die Moderatorin fortgesetzt. 1.
- Verwendung von akustischen Trennmitteln am 29.06.2016 Am 29.06.2016 werden um ca. 06:46:06 Uhr, 06:51:06 Uhr, 07:32:56 Uhr, 09:03:46 Uhr und 11:40:27 Uhr einzelne Werbespots sowie um ca. 07:12:27 Uhr, 07:40:34 Uhr und 08:20:30 Uhr Werbeblöcke ausgestrahlt, die jeweils am Anfang und Ende durch ein akustisches Signal ("Zwitschern") vom redaktionellen Programm getrennt wurden. In der Sendung " XXXX " wird nach einem Musiktitel um ca. 06:30:26 Uhr ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet, danach folgt folgender Text: "Der XXXX präsentiert - ‚Die Geschichte ist so konstruiert' - Erlesenes, bei den XXXX - ‚die Wahrheit nämlich ist den Menschen zumutbar' - von Morgen bis Sonntag im XXXX . Texte und Infos online unter ‚ XXXX '. Die Tage der deutschsprachigen Literatur, präsentiert von der XXXX ". Danach wird um ca. 06:30:59 Uhr wiederum ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet.In der Sendung " römisch 40 " wird nach einem Musiktitel um ca. 06:30:26 Uhr ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet, danach folgt folgender Text: "Der römisch 40 präsentiert - ‚Die Geschichte ist so konstruiert' - Erlesenes, bei den römisch 40 - ‚die Wahrheit nämlich ist den Menschen zumutbar' - von Morgen bis Sonntag im römisch 40 . Texte und Infos online unter ‚ römisch 40 '. Die Tage der deutschsprachigen Literatur, präsentiert von der römisch 40 ". Danach wird um ca. 06:30:59 Uhr wiederum ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet. In der Sendung " XXXX " wird nach einem Produktplatzierungshinweis um ca. 13:04:15 Uhr ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet, danach folgt folgender Text: "Diese Sendung widmet Ihnen der XXXX ". Danach wird wiederum ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet. Im Verlauf der Sendung werden vom Moderator der Hauptpreis, ein "Einkaufsgutschein im Wert von 7.300,- Euro für den XXXX ", sowie der Tagespreis, ein "Konsumationsgutschein im Wert von 70,- Euro vom XXXX ", mehrmals erwähnt und gegen Ende der Sendung die Gewinner der Preise genannt. Um ca. 13:59:18 Uhr wird ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet, danach folgt folgender Text: "Diese Sendung widmete Ihnen der XXXX ". Danach wird wiederum ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet, und es folgt ein Produktplatzierungshinweis.In der Sendung " römisch 40 " wird nach einem Produktplatzierungshinweis um ca. 13:04:15 Uhr ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet, danach folgt folgender Text: "Diese Sendung widmet Ihnen der römisch 40 ". Danach wird wiederum ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet. Im Verlauf der Sendung werden vom Moderator der Hauptpreis, ein "Einkaufsgutschein im Wert von 7.300,- Euro für den römisch 40 ", sowie der Tagespreis, ein "Konsumationsgutschein im Wert von 70,- Euro vom römisch 40 ", mehrmals erwähnt und gegen Ende der Sendung die Gewinner der Preise genannt. Um ca. 13:59:18 Uhr wird ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet, danach folgt folgender Text: "Diese Sendung widmete Ihnen der römisch 40 ". Danach wird wiederum ein akustisches Signal ("Zwitschern") gesendet, und es folgt ein Produktplatzierungshinweis. 1.
- Erstbeschwerdeführer Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung XXXX des ORF und wurde vom ORF mit Schreiben vom XXXX für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten, sachlich begrenzt für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 ORF-G mit Ausnahme des § 38 Abs. 1 Z 6, 9 und 10 ORF-G sowie mit Ausnahme des § 38 Abs. 1 Z 7 ORF-G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach VStG haftet, für den gesamten Bereich des ORF bestellt.Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung römisch 40 des ORF und wurde vom ORF mit Schreiben vom römisch 40 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortlichen Beauftragten, sachlich begrenzt für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 10 ORF-G sowie mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach VStG haftet, für den gesamten Bereich des ORF bestellt. Das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf € XXXX ,-- geschätzt. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und war zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Schätzung seines Einkommens wird vom Erstbeschwerdeführer nicht mehr bestritten.Das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf € römisch 40 ,-- geschätzt. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und war zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Schätzung seines Einkommens wird vom Erstbeschwerdeführer nicht mehr bestritten. Es gibt im vorliegenden Fall keine Vereinbarung zur Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer. 1.
- Regel- und Kontrollsystem Unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers besteht ein System, wonach aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors des Zweitbeschwerdeführers sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegten Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten sind. Auch gibt es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet werden. Zudem wird angeordnet, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt wurden, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen sind. Einzelfälle, bei denen wegen ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestehen, sind an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso ist in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt, dass von der Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen des ORF und seiner Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt werden (diese finden seit Übernahme der Funktion des Erstbeschwerdeführers, ca. März 2016, statt). Von diesem System vollumfänglich umfasst ist auch das regionale Hörfunkprogramm " XXXX ".Unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers besteht ein System, wonach aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors des Zweitbeschwerdeführers sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegten Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten sind. Auch gibt es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet werden. Zudem wird angeordnet, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt wurden, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen sind. Einzelfälle, bei denen wegen ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestehen, sind an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso ist in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt, dass von der Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen des ORF und seiner Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt werden (diese finden seit Übernahme der Funktion des Erstbeschwerdeführers, ca. März 2016, statt). Von diesem System vollumfänglich umfasst ist auch das regionale Hörfunkprogramm " römisch 40 ". Als "Motivation" für die Landesstudios wurde in Absprache mit den wirtschaftlichen Abteilungen des Zweitbeschwerdeführers vereinbart, dass Werbeverstöße auch Niederschlag in der sogenannten "Erfolgsbilanz" der Landesstudios finden, d.h. mehrfache Verstöße auch zu einer geringeren Erfolgsbilanz führen werden (dies wurde relativ bald seit Übernahme der Funktion des Erstbeschwerdeführers, ca. März 2016, diskutiert und etwas später eingeführt). Zusätzlich wurde seit der Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten ein "Skriptum" mit rund 20 Seiten erarbeitet, in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln in leicht verständlicher Form dargelegt werden; darin werden auch die verfahrensgegenständlichen Fragen (Trennung von Werbung und Programm, Kennzeichnung von Sendungen mit Produktplatzierungen) differenziert nach Mediengattung abgehandelt und mit Beispielen hinterlegt. Die Arbeitsgruppe zur Erstellung des Skriptums wurde Anfang 2017 eingerichtet, und das Skriptum wird als kontinuierlicher Prozess fortgeführt. Bis zu einem bestimmten Grad wurde das System bereits vom Vorgänger des Erstbeschwerdeführers eingeführt, wobei alle Elemente, die sich als zweckmäßig erwiesen haben, weitergeführt wurden sowie ergänzt um verschiedene andere Dinge, die als wichtig empfunden wurden (darunter u.a. die Erfolgsbilanz, Skripten zur Schulung, verschiedene Schulungsreisen des Erstbeschwerdeführers und seiner Kollegen/innen). Dem Erstbeschwerdeführer waren jedenfalls einige der Vorstrafen seines Vorgängers in dessen Funktion als verantwortlicher Beauftragter bekannt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die beschwerdeführende Partei bestritt die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Sendung " XXXX ", zum Spot für die " XXXX " sowie zur Verwendung des akustischen Trennmittels "Zwitschern" (Punkte 2.1., 2.
- und 2.
- des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht, daher konnten diese vom Bundesverwaltungsgericht unter II.1.1., II.1.
- und II.1.
- übernommen werden.2.
- Die beschwerdeführende Partei bestritt die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Sendung " römisch 40 ", zum Spot für die " römisch 40 " sowie zur Verwendung des akustischen Trennmittels "Zwitschern" (Punkte 2.1., 2.
- und 2.
- des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht, daher konnten diese vom Bundesverwaltungsgericht unter römisch zwei.1.1., römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- übernommen werden. 2.
- Die berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie seine Bestellung zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten sind unstrittig. Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers (und dessen Sorgepflichten) an den vom Erstbeschwerdeführer in einem früheren Verfahren der belangten Behörde zu XXXX gemachten Angaben:Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers (und dessen Sorgepflichten) an den vom Erstbeschwerdeführer in einem früheren Verfahren der belangten Behörde zu römisch 40 gemachten Angaben: Darin gab der Erstbeschwerdeführer bekannt, im Jahr XXXX rund € XXXX ,-- brutto verdient zu haben und geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeiten iHv ca. € XXXX ,-- bis € XXXX ,-- zu haben. Er gab an, sorgepflichtig für XXXX zu sein. Er sei XXXX , wobei der XXXX ,-- liege; XXXX .Darin gab der Erstbeschwerdeführer bekannt, im Jahr römisch 40 rund € römisch 40 ,-- brutto verdient zu haben und geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeiten iHv ca. € römisch 40 ,-- bis € römisch 40 ,-- zu haben. Er gab an, sorgepflichtig für römisch 40 zu sein. Er sei römisch 40 , wobei der römisch 40 ,-- liege; römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer bestritt zunächst die Schätzung seines Einkommens der belangten Behörde in der Höhe von € XXXX gab jedoch in der mündlichen Verhandlung bekannt, die behördliche Schätzung seines Einkommens nicht mehr zu bestreiten.Der Erstbeschwerdeführer bestritt zunächst die Schätzung seines Einkommens der belangten Behörde in der Höhe von € römisch 40 gab jedoch in der mündlichen Verhandlung bekannt, die behördliche Schätzung seines Einkommens nicht mehr zu bestreiten. Auch für das Bundesverwaltungsgericht war die vorgenommene Schätzung anhand der vorhandenen Informationen (bisherige Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie seine Position beim Zweitbeschwerdeführer) nicht zu beanstanden. Somit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ein Jahresbruttoeinkommen von XXXX erhält und konnte dies festgestellt werden.Somit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ein Jahresbruttoeinkommen von römisch 40 erhält und konnte dies festgestellt werden. Das Vorliegen einer Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder (in Veränderung zur bisherigen Situation) ist unstrittig. Der Erstbeschwerdeführer brachte sowohl in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend vor, dass es im vorliegenden Fall keine Vereinbarung zur Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer gibt. 2.
- Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgesehenen Regel- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dessen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,), durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, lauten auszugsweise:3.
- Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, lauten auszugsweise: "Begriffsbestimmungen § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnetParagraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet [...]
- ‚Sendung' a) in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall von Fernsehprogrammen Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall von Abrufdiensten eines Katalogs ist; b) in Hörfunkprogrammen einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms; [...]
- ‚Produktplatzierung' jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind. [...]" "Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten § 14.
(1)Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.Paragraph 14,
(1)Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. [...]" "Produktplatzierung § 16.Paragraph 16, [...]
(5)Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, haben folgenden Anforderungen zu genügen: [...]
- Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß § 15 bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.
- Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß Paragraph 15, bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern. [...]" "Verwaltungsstrafen § 38.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabeiParagraph 38,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei [...]
- § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;
- Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt; [...]" 3.2.
- § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF Nr. 57/2018, lautet:3.2.
- Paragraph 5, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Nr. 57 aus 2018,, lautet: "Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Die Erläuterungen zu dem Bundesgesetz, mit dem u.a. das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wurde, lauten auszugsweise zu § 5 Abs. 1 VStG (193 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen):Die Erläuterungen zu dem Bundesgesetz, mit dem u.a. das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wurde, lauten auszugsweise zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG (193 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen): "§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen' ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist."§ 5 Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen' ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 9 Rz 43).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Paragraph 9, Rz 43). In Abkehr von dieser Rechtsprechung soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird. Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG ausgeschlossen ist (vgl. auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1)."Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ausgeschlossen ist vergleiche auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1)." Zu A) 3.3. Objektiver Tatbestand 3.3.1. Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 38 Abs.
§ 16Abs.
5 Z 4 ORF-G)3.3.
- Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G) 3.3.1.
- Die belangte Behörde führte im angefochtenen Straferkenntnis insbesondere aus, dass die Nennung des Gewinnspielpreises sowie des den Preis zur Verfügung stellenden Unternehmens mit den Worten "Es geht um einen Gutschein im Wert von 70 Euro, zur Verfügung gestellt vom ‚ XXXX XXXX ' anlässlich des XXXX diesen Samstag und Sonntag in XXXX ." die Voraussetzungen der Präsentation einer Marke bzw. eines Markenproduktes iSd Tatbestandsmerkmale der Produktplatzierung erfülle.3.3.1.
- Die belangte Behörde führte im angefochtenen Straferkenntnis insbesondere aus, dass die Nennung des Gewinnspielpreises sowie des den Preis zur Verfügung stellenden Unternehmens mit den Worten "Es geht um einen Gutschein im Wert von 70 Euro, zur Verfügung gestellt vom ‚ römisch 40 römisch 40 ' anlässlich des römisch 40 diesen Samstag und Sonntag in römisch 40 ." die Voraussetzungen der Präsentation einer Marke bzw. eines Markenproduktes iSd Tatbestandsmerkmale der Produktplatzierung erfülle. Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen von Produktplatzierung sei die Entgeltlichkeit, dass also irgendjemand irgendwann an irgendjemanden irgendein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung für die Erwähnung oder Darstellung geleistet habe (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 21). Dass im gegenständlichen Fall für die Einbeziehung des zu gewinnenden Preises in die Sendung ein Entgelt geleistet worden sei, gebe der ORF in seiner Stellungnahme vom 17.08.2016 im zugrundeliegenden Rechtsverletzungsverfahren ausdrücklich an.Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen von Produktplatzierung sei die Entgeltlichkeit, dass also irgendjemand irgendwann an irgendjemanden irgendein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung für die Erwähnung oder Darstellung geleistet habe vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 21). Dass im gegenständlichen Fall für die Einbeziehung des zu gewinnenden Preises in die Sendung ein Entgelt geleistet worden sei, gebe der ORF in seiner Stellungnahme vom 17.08.2016 im zugrundeliegenden Rechtsverletzungsverfahren ausdrücklich an. Der Tatbestand der Produktplatzierung im Hinblick auf den Gewinnspielhinweis durch die Erwähnung des " XXXX " sei demnach erfüllt.Der Tatbestand der Produktplatzierung im Hinblick auf den Gewinnspielhinweis durch die Erwähnung des " römisch 40 " sei demnach erfüllt. Sendungen, die Produktplatzierungen enthielten, seien nach § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G zu Sendungsbeginn und -ende eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.Sendungen, die Produktplatzierungen enthielten, seien nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G zu Sendungsbeginn und -ende eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern. Hinsichtlich des Begriffs der Sendung sei nach der ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Definition in § 1a Z 5 lit. b ORF-G wörtlich die ständige Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates aufgreife (BKS 05.11.2012, 611.804/0002-BKS/2012, unter Hinweis auf BKS 01.06.2005, 611.009/0016-BKS/2005, und BKS 20.10.2008, 611.009/0023-BKS/2008). Der BKS vertrete nach ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als "Sendung" nicht auf die Dauer der Ausstrahlung per se ankommen könne. Vielmehr sei bei der Beurteilung darauf abzustellen, ob es sich um einen einzelnen, in sich geschlossenen, zeitlich begrenzten Teil des Rundfunkprogramms handle. Bei dieser Beurteilung sei neben dem Inhalt der Sendungsteile auch darauf abzustellen, ob (im Bild) oder im Ton der Übertragung ein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung zu Ende gehe und eine neue Sendung beginne (vgl. dazu BKS 04.04.2006, 611.009/0057-BKS/2005 zu § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004, mwN).Hinsichtlich des Begriffs der Sendung sei nach der ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Definition in Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G wörtlich die ständige Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates aufgreife (BKS 05.11.2012, 611.804/0002-BKS/2012, unter Hinweis auf BKS 01.06.2005, 611.009/0016-BKS/2005, und BKS 20.10.2008, 611.009/0023-BKS/2008). Der BKS vertrete nach ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als "Sendung" nicht auf die Dauer der Ausstrahlung per se ankommen könne. Vielmehr sei bei der Beurteilung darauf abzustellen, ob es sich um einen einzelnen, in sich geschlossenen, zeitlich begrenzten Teil des Rundfunkprogramms handle. Bei dieser Beurteilung sei neben dem Inhalt der Sendungsteile auch darauf abzustellen, ob (im Bild) oder im Ton der Übertragung ein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung zu Ende gehe und eine neue Sendung beginne vergleiche dazu BKS 04.04.2006, 611.009/0057-BKS/2005 zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, mwN). Hinsichtlich der Abgrenzung der Sendung sei auf die einschlägige Rechtsprechung zu mehrstündigen Formaten bzw. Programmschienen im Hörfunk zu verweisen (BKS 05.12.2011, 611.804/0002-BKS/2012): Demnach führe allein der Umstand, dass unter einem bestimmten Titel (vorliegend: " XXXX ") in den relevanten Sendestunden ein bestimmter Moderator bzw. ein bestimmtes Moderatorenteam durch das Programm führe, welches bei anderen Sendeflächen wechsle und unter Umständen für die jeweiligen Sendeschienen als Aushängeschild fungiere, noch nicht zur Qualifikation als "eine Sendung". Auch ein grober thematischer Bogen (Morgen/Vormittag/Nachmittag) begründe noch keinen so durchgehenden inneren Zusammenhang, wie dies für eine vom übrigen Programm abgrenzbare Sendung charakteristisch wäre. Tatsächlich bestehe jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen; diese Elemente würden jedoch mehr oder minder gleichbleibend in jeder anderen Stunde "wiederholt" (z.B. Wetter und Verkehr), sodass jede Sendestunde - nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung und des damit verbundenen "Zwangs", gegen die Sendeminute 59 hin zu einem gestalterischen Ende zu kommen - ein in sich geschlossenes "System" darstelle. Schon aufgrund der Einteilung der Uhrzeit in volle Stunden begreife der Durchschnittsbetrachter die an dieser zeitlichen "Vorgabe" orientierten gestalterischen Elemente als abgegrenzte Einheit, ohne dabei einen spezifischen inhaltlichen Zusammenhang zu den Folgestunden zu erkennen oder vorauszusetzen.Demnach führe allein der Umstand, dass unter einem bestimmten Titel (vorliegend: " römisch 40 ") in den relevanten Sendestunden ein bestimmter Moderator bzw. ein bestimmtes Moderatorenteam durch das Programm führe, welches bei anderen Sendeflächen wechsle und unter Umständen für die jeweiligen Sendeschienen als Aushängeschild fungiere, noch nicht zur Qualifikation als "eine Sendung". Auch ein grober thematischer Bogen (Morgen/Vormittag/Nachmittag) begründe noch keinen so durchgehenden inneren Zusammenhang, wie dies für eine vom übrigen Programm abgrenzbare Sendung charakteristisch wäre. Tatsächlich bestehe jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen; diese Elemente würden jedoch mehr oder minder gleichbleibend in jeder anderen Stunde "wiederholt" (z.B. Wetter und Verkehr), sodass jede Sendestunde - nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung und des damit verbundenen "Zwangs", gegen die Sendeminute 59 hin zu einem gestalterischen Ende zu kommen - ein in sich geschlossenes "System" darstelle. Schon aufgrund der Einteilung der Uhrzeit in volle Stunden begreife der Durchschnittsbetrachter die an dieser zeitlichen "Vorgabe" orientierten gestalterischen Elemente als abgegrenzte Einheit, ohne dabei einen spezifischen inhaltlichen Zusammenhang zu den Folgestunden zu erkennen oder vorauszusetzen. Vor dem Hintergrund, dass " XXXX " zu jeder vollen Stunde durch eine Nachrichtensendung, gefolgt von Wetterinformationen und Verkehrsmeldungen, unterbrochen werde, könne daher nicht von einer durchgehenden, in sich geschlossenen mehrstündigen Sendung gesprochen werden, sondern sei jede Sendestunde von " XXXX " als Sendung iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G zu qualifizieren.Vor dem Hintergrund, dass " römisch 40 " zu jeder vollen Stunde durch eine Nachrichtensendung, gefolgt von Wetterinformationen und Verkehrsmeldungen, unterbrochen werde, könne daher nicht von einer durchgehenden, in sich geschlossenen mehrstündigen Sendung gesprochen werden, sondern sei jede Sendestunde von " römisch 40 " als Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G zu qualifizieren. Da die Sendung " XXXX weder an ihrem Anfang um ca. 17:11:30 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 17:59:59 Uhr eindeutig hinsichtlich der Produktplatzierung gekennzeichnet worden sei, sei daher der objektive Tatbestand gemäß § 38 Abs.
§ 16Abs.
5 Z 4 ORF-G erfüllt.Da die Sendung " römisch 40 weder an ihrem Anfang um ca. 17:11:30 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 17:59:59 Uhr eindeutig hinsichtlich der Produktplatzierung gekennzeichnet worden sei, sei daher der objektive Tatbestand gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G erfüllt. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der KommAustria vom 20.01.2017, XXXX , soweit darin festgestellt worden sei, dass durch die fehlende Kennzeichnung von Produktplatzierung am Anfang und Ende der Sendung " XXXX " sowie durch die fehlende Kennzeichnung des Spots zugunsten der " XXXX " (s. unter II.3.3.2.1.) die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 5 Z 4 und § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt worden seien, vom ORF nicht bekämpft worden sei und somit rechtskräftig geworden sei.Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der KommAustria vom 20.01.2017, römisch 40 , soweit darin festgestellt worden sei, dass durch die fehlende Kennzeichnung von Produktplatzierung am Anfang und Ende der Sendung " römisch 40 " sowie durch die fehlende Kennzeichnung des Spots zugunsten der " römisch 40 " (s. unter römisch zwei.3.3.2.1.) die Bestimmungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G verletzt worden seien, vom ORF nicht bekämpft worden sei und somit rechtskräftig geworden sei. 3.3.1.2. Das objektive Vorliegen des Tatbestands hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. 3.3.1.3. Auch das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Sicht der belangten Behörde aus den von ihr dargelegten und wie unter II.3.3.1.1. dargestellten Gründen an, dass der objektive Tatbestand hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 38 Abs.
§ 16Abs.
5 Z 4 ORF-G erfüllt ist.3.3.1.
- Auch das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Sicht der belangten Behörde aus den von ihr dargelegten und wie unter römisch zwei.3.3.1.
- dargestellten Gründen an, dass der objektive Tatbestand hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G erfüllt ist. 3.3.
- Zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 38 Abs.
§ 14Abs.
1 Satz 2 ORF-G)3.3.
- Zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G) 3.3.2.
- Die belangte Behörde hielt dazu im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass sie davon ausgehe, dass es sich bei dem in Frage stehenden Spot um Werbung für die " XXXX " handle und führte dazu insbesondere aus, dass der Hinweis auf den Inhalt der XXXX eine qualitativ-wertende Aussage ("Österreichs beste Wanderrouten") beinhalte; ebenso werde erwähnt, dass eine neue Ausgabe der XXXX erschienen sei. Damit sei der Spot jedenfalls geeignet, unentschlossene Hörer zum Kauf der XXXX zu animieren. Die Einordnung als Werbespot sei vom Beschuldigten auch bestätigt worden. Aufgrund eines Abwicklungsfehlers sei die Trennung versehentlich unterblieben.3.3.2.
- Die belangte Behörde hielt dazu im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass sie davon ausgehe, dass es sich bei dem in Frage stehenden Spot um Werbung für die " römisch 40 " handle und führte dazu insbesondere aus, dass der Hinweis auf den Inhalt der römisch 40 eine qualitativ-wertende Aussage ("Österreichs beste Wanderrouten") beinhalte; ebenso werde erwähnt, dass eine neue Ausgabe der römisch 40 erschienen sei. Damit sei der Spot jedenfalls geeignet, unentschlossene Hörer zum Kauf der römisch 40 zu animieren. Die Einordnung als Werbespot sei vom Beschuldigten auch bestätigt worden. Aufgrund eines Abwicklungsfehlers sei die Trennung versehentlich unterblieben. Es könne vorliegend ausdrücklich dahinstehen, ob es sich bei der beworbenen " XXXX " um ein "Begleitmaterial" iSd § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G handle. Selbst unter dieser Annahme seien nach der ständigen Rechtsprechung die Anforderungen des § 14 Abs. 1 ORF-G nämlich auch für "Hinweise auf Begleitmaterialien" zu beachten, da derartige Hinweise nur insoweit privilegiert seien, als sie nicht in die Werbezeit einzurechnen seien, nicht aber hinsichtlich der weiteren Anforderungen der Regelungen über Werbung (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152).Es könne vorliegend ausdrücklich dahinstehen, ob es sich bei der beworbenen " römisch 40 " um ein "Begleitmaterial" iSd Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G handle. Selbst unter dieser Annahme seien nach der ständigen Rechtsprechung die Anforderungen des Paragraph 14, Absatz eins, ORF-G nämlich auch für "Hinweise auf Begleitmaterialien" zu beachten, da derartige Hinweise nur insoweit privilegiert seien, als sie nicht in die Werbezeit einzurechnen seien, nicht aber hinsichtlich der weiteren Anforderungen der Regelungen über Werbung vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152). Da der gegenständliche Spot um ca. 16:30:10 Uhr unmittelbar nach einem Musikstück ausgestrahlt und somit die akustische Trennung von anderen Programmteilen am Beginn unterlassen worden sei, sei daher der objektive Tatbestand gemäß § 38 Abs.
§ 14Abs.
1 Satz 2 ORF-G erfüllt; die Zeitansage und die Nennung des Sendernamens am Ende würden nach der Rechtsprechung demgegenüber den gesetzlichen Anforderungen genügen.Da der gegenständliche Spot um ca. 16:30:10 Uhr unmittelbar nach einem Musikstück ausgestrahlt und somit die akustische Trennung von anderen Programmteilen am Beginn unterlassen worden sei, sei daher der objektive Tatbestand gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G erfüllt; die Zeitansage und die Nennung des Sendernamens am Ende würden nach der Rechtsprechung demgegenüber den gesetzlichen Anforderungen genügen. 3.3.2.
- Das objektive Vorliegen des Tatbestands hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. 3.3.2.
- Auch das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Sicht der belangten Behörde aus den von ihr dargelegten und wie unter II.3.3.2.
- dargestellten Gründen an, dass der objektive Tatbestand hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 38 Abs.
§ 14Abs.
1 Satz 2 ORF-G erfüllt ist.3.3.2.
- Auch das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Sicht der belangten Behörde aus den von ihr dargelegten und wie unter römisch zwei.3.3.2.
- dargestellten Gründen an, dass der objektive Tatbestand hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G erfüllt ist. 3.3.
- Zu den Spruchpunkten 3)i, 3)ii, 3)iii, 3)iv, 3)v,3)vi, 3)vii und 3)viii des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 38 Abs.
§ 14Abs.
1 Satz 2 ORF-G)3.3.
- Zu den Spruchpunkten 3)i, 3)ii, 3)iii, 3)iv, 3)v,3)vi, 3)vii und 3)viii des angefochtenen Straferkenntnisses (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G) 3.3.3.
- Die belangte Behörde führte im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass sie im Hinblick auf den in der Sendung " XXXX " um ca. 06:30:26 Uhr im Rahmen eines Veranstaltungs- bzw. Programmhinweises für die " XXXX " gesendeten Sponsorhinweises zu Gunsten " XXXX " davon ausgehe, dass es sich hierbei um einen "ungestalteten" Sponsorhinweis handle, da dieser keine qualitativ-wertenden Aussagen enthalte.3.3.3.
- Die belangte Behörde führte im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass sie im Hinblick auf den in der Sendung " römisch 40 " um ca. 06:30:26 Uhr im Rahmen eines Veranstaltungs- bzw. Programmhinweises für die " römisch 40 " gesendeten Sponsorhinweises zu Gunsten " römisch 40 " davon ausgehe, dass es sich hierbei um einen "ungestalteten" Sponsorhinweis handle, da dieser keine qualitativ-wertenden Aussagen enthalte. Auch die um ca. 13:04:15 Uhr und ca. 13:59:18 Uhr gesendeten Sponsorhinweisen zu Gunsten des " XXXX " würden keine werblich gestalteten Sponsorhinweise darstellen, zumal keine qualitativ-wertenden Aussagen vorgenommen würden. Dieser Kategorisierung sei der ORF in seiner Stellungnahme vom 17.08.2016 im zugrundeliegenden Rechtsverletzungsverfahren bzw. der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren nicht entgegengetreten.Auch die um ca. 13:04:15 Uhr und ca. 13:59:18 Uhr gesendeten Sponsorhinweisen zu Gunsten des " römisch 40 " würden keine werblich gestalteten Sponsorhinweise darstellen, zumal keine qualitativ-wertenden Aussagen vorgenommen würden. Dieser Kategorisierung sei der ORF in seiner Stellungnahme vom 17.08.2016 im zugrundeliegenden Rechtsverletzungsverfahren bzw. der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren nicht entgegengetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung unterlägen (nur) werblich gestaltete Sponsorhinweise den Anforderungen an Werbung, insbesondere dem Trennungsgebot (vgl. für viele VwGH 14.11.2007, 2005/04/0180). Sie seien in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm durch akustische Mittel eindeutig iSd § 14 Abs. 1 ORF-G zu trennen.Nach der ständigen Rechtsprechung unterlägen (nur) werblich gestaltete Sponsorhinweise den Anforderungen an Werbung, insbesondere dem Trennungsgebot vergleiche für viele VwGH 14.11.2007, 2005/04/0180). Sie seien in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm durch akustische Mittel eindeutig iSd Paragraph 14, Absatz eins, ORF-G zu trennen. Vorliegend würden jedoch auch am Anfang und Ende der inkriminierten Sponsorhinweise im Rahmen der Sendung " XXXX " bzw. am Anfang des in der Sendung " XXXX " gesendeten, einen Sponsorhinweis enthaltenden, Hinweises und dem Ende dieses Sponsorhinweises akustische Trennelemente in Form eines "Zwitscherns" gesendet. Dasselbe Trennelement ("Zwitschern") sei am 29.06.2016 auch am Beginn und Ende der in Spruchpunkt 3) angeführten einzelnen Werbespots bzw. Werbeblöcke gesendet worden.Vorliegend würden jedoch auch am Anfang und Ende der inkriminierten Sponsorhinweise im Rahmen der Sendung " römisch 40 " bzw. am Anfang des in der Sendung " römisch 40 " gesendeten, einen Sponsorhinweis enthaltenden, Hinweises und dem Ende dieses Sponsorhinweises akustische Trennelemente in Form eines "Zwitscherns" gesendet. Dasselbe Trennelement ("Zwitschern") sei am 29.06.2016 auch am Beginn und Ende der in Spruchpunkt 3) angeführten einzelnen Werbespots bzw. Werbeblöcke gesendet worden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G sei Werbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Eine eindeutige Trennung von Werbung von anderen Programmteilen liege nach der ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn für den Zuseher zweifelsfrei erkennbar sei, dass nun Werbung folge, oder aber Werbung beendet werde und wieder das redaktionelle Programm beginne.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G sei Werbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Eine eindeutige Trennung von Werbung von anderen Programmteilen liege nach der ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn für den Zuseher zweifelsfrei erkennbar sei, dass nun Werbung folge, oder aber Werbung beendet werde und wieder das redaktionelle Programm beginne. Der Erstbeschwerdeführer führe in diesem Zusammenhang - gleich dem ORF im zugrundeliegenden Rechtsverletzungsverfahren - aus, dass die Eindeutigkeit des § 14 Abs. 1
- Satz ORF-G nach der ständigen Rechtsprechung aus der Sicht des durchschnittlichen Zuhörers/der durchschnittlichen Zuhörerin zu beurteilen sei. Er/sie sei im gegenständlichen Fall weiterhin ohne Zweifel in der Lage, in jedem anderen Fall zu erkennen, dass nach dem Trennmittel Werbung und nicht Programm folge.Der Erstbeschwerdeführer führe in diesem Zusammenhang - gleich dem ORF im zugrundeliegenden Rechtsverletzungsverfahren - aus, dass die Eindeutigkeit des Paragraph 14, Absatz eins,
- Satz ORF-G nach der ständigen Rechtsprechung aus der Sicht des durchschnittlichen Zuhörers/der durchschnittlichen Zuhörerin zu beurteilen sei. Er/sie sei im gegenständlichen Fall weiterhin ohne Zweifel in der Lage, in jedem anderen Fall zu erkennen, dass nach dem Trennmittel Werbung und nicht Programm folge. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Dem Rundfunkveranstalter komme bei der Wahl der zur Trennung verwendeten Mittel ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, solange gewährleistet sei, dass auf Seiten des Zusehers (bzw. Zuhörers) jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sei, ob nun nach einem bestimmten Trennungselement Werbung oder eben redaktionelles Programm folge (vgl. u.a. BKS 27.06.2008, 611.941/0001-BKS/2008, mwN). Der Zuseher (bzw. Zuhörer) wäre ansonsten geradezu gezwungen, nach jedem Trennungselement zu prüfen, ob nun tatsächlich Werbung folge bzw. ob Werbung ende (vgl. auch BKS 17.11.2008, 611.009/0021-BKS/2008).Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Dem Rundfunkveranstalter komme bei der Wahl der zur Trennung verwendeten Mittel ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, solange gewährleistet sei, dass auf Seiten des Zusehers (bzw. Zuhörers) jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sei, ob nun nach einem bestimmten Trennungselement Werbung oder eben redaktionelles Programm folge vergleiche u.a. BKS 27.06.2008, 611.941/0001-BKS/2008, mwN). Der Zuseher (bzw. Zuhörer) wäre ansonsten geradezu gezwungen, nach jedem Trennungselement zu prüfen, ob nun tatsächlich Werbung folge bzw. ob Werbung ende vergleiche auch BKS 17.11.2008, 611.009/0021-BKS/2008). Soweit der Erstbeschwerdeführer weiter ins Treffen führe, dass eine Trennung der gegenständlichen Sponsorhinweise nicht erforderlich gewesen sei und irrtümlich überschießend erfolgt sei und somit - unter Zugrundelegung des Bescheides der KommAustria vom XXXX - eine dementsprechende Rechtsverletzung bei diesen Sponsorhinweisen erkannt hätte werden müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich im genannten Fall um eine Sendung mit Hinweis auf Produktplatzierungen (konkret die bildliche Einblendung "Beachten Sie bitte die Produktplatzierungen" am Anfang und Ende der Sendung) gehandelt habe, wobei keine Produktplatzierungen darin enthalten gewesen seien. Diese Beurteilung lasse sich aber keineswegs auf den vorliegenden Fall übertragen, werde doch gegenständlich lediglich ein akustisches Signal ("Zwitschern") verwendet, welches zusätzlich an anderer Stelle, nämlich bei den inkriminierten Werbespots und Werbeblöcken, zum Einsatz komme.Soweit der Erstbeschwerdeführer weiter ins Treffen führe, dass eine Trennung der gegenständlichen Sponsorhinweise nicht erforderlich gewesen sei und irrtümlich überschießend erfolgt sei und somit - unter Zugrundelegung des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 - eine dementsprechende Rechtsverletzung bei diesen Sponsorhinweisen erkannt hätte werden müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich im genannten Fall um eine Sendung mit Hinweis auf Produktplatzierungen (konkret die bildliche Einblendung "Beachten Sie bitte die Produktplatzierungen" am Anfang und Ende der Sendung) gehandelt habe, wobei keine Produktplatzierungen darin enthalten gewesen seien. Diese Beurteilung lasse sich aber keineswegs auf den vorliegenden Fall übertragen, werde doch gegenständlich lediglich ein akustisches Signal ("Zwitschern") verwendet, welches zusätzlich an anderer Stelle, nämlich bei den inkriminierten Werbespots und Werbeblöcken, zum Einsatz komme. Nach dem Schutzzweck der Norm müsse nämlich für den Zuhörer zweifelsfrei erkennbar sein, ob nach dem eingesetzten Trennelement Werbung folge oder nicht. Würden nun redaktionelle bzw. nicht-werbliche Elemente, wie vorliegend Veranstaltungs- bzw. Programmhinweise oder Sponsorhinweise, mit einem akustischen Element versehen, das vom Rundfunkveranstalter sonst als Trennelement zwischen Werbung und redaktionellem Programm verwendet werde, erwecke dies beim Zuseher fälschlicherweise den Eindruck, dass es sich bei den solcherart gekennzeichneten Programmteilen um Werbung handle. Sei dies jedoch nicht der Fall, stehe die Vorstellung des Zusehers mit den wahren Verhältnissen nicht in Einklang. Das Trennungsgebot verlange ausweislich des Wortlautes der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G, dass die Trennung eindeutig zu sein habe. Für die Eindeutigkeit gelte nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis, dass der Zuseher einheitlich auf das Vorliegen von Werbung deutlich hingewiesen werden müsse (vgl. u.a. BKS 27.06.2008, 611.941/0001-BKS/2008 mwN). Dies könne jedoch nur dadurch gewährleistet werden, dass ausschließlich Werbung (sowie werblich gestaltete Sponsorhinweise) mit dem entsprechenden akustischen Mittel getrennt werde.Das Trennungsgebot verlange ausweislich des Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G, dass die Trennung eindeutig zu sein habe. Für die Eindeutigkeit gelte nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis, dass der Zuseher einheitlich auf das Vorliegen von Werbung deutlich hingewiesen werden müsse vergleiche u.a. BKS 27.06.2008, 611.941/0001-BKS/2008 mwN). Dies könne jedoch nur dadurch gewährleistet werden, dass ausschließlich Werbung (sowie werblich gestaltete Sponsorhinweise) mit dem entsprechenden akustischen Mittel getrennt werde. Eine Trennung anderer Elemente (wie vorliegend redaktionelle Veranstaltungs- bzw. Programmhinweise sowie Sponsorhinweise, die nicht werblich gestaltet seien) vom redaktionellen Programm würde dazu führen, dass die Eindeutigkeit des verwendeten Trennelementes verloren gehe. Würde man die Kennzeichnung bei jedem Programmhinweis oder Sponsorhinweis, unabhängig von dessen Inhalt, zulassen, würde dies dem Schutzzweck der Norm widersprechen. In diesem Falle müsste der Zuseher bei jeder akustischen Trennung selbst nachforschen, ob nun Werbung (etwa in Form eines werblich gestalteten Sponsorhinweises) folge oder nicht. Dieses Ergebnis sei dem Gesetzgeber in keiner Weise zu unterstellen, da er ansonsten nicht den Begriff "eindeutig" verwendet hätte. Es könne daher nicht dem Veranstalter überlassen sein, jeden Sponsorhinweis - oder wie vorliegend auch Veranstaltungs- bzw. Programmhinweise mit Sponsorhinweisen - akustisch vom redaktionellen Programm zu trennen, z. B. um "sicherheitshalber" eine Verletzung des Hinweisgebotes zu vermeiden. Eine derart überschießende Verwendung widerspreche klar der Zielrichtung der gesetzlichen Bestimmung. Sowohl der um ca. 06:30:26 Uhr gesendete Veranstaltungs- bzw. Programmhinweis samt Sponsorhinweis als auch die um ca. 13:04:15 Uhr und ca. 13:59:18 Uhr gesendeten Sponsorhinweise seien nicht als Werbung zu qualifizieren gewesen, jedoch jeweils an ihrem Anfang und Ende durch das auch bei den verbleibenden acht an diesem Tag ausgestrahlten (echten) Werbungen verwendete Trennmittel ("Zwitschern") getrennt worden. Die belangte Behörde gehe aufgrund dieser gesetzwidrigen Verwendung davon aus, dass insgesamt das im Programm verwendete Trennmittel ("Zwitschern") seine Eindeutigkeit und damit die Eignung als akustisches Trennmittel iSd Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verloren habe. Insoweit lägen bei den um ca. 06:46:06 Uhr, 06:51:06 Uhr, 07:32:56 Uhr, 09:03:46 Uhr und 11:40:27 Uhr ausgestrahlten Werbespots sowie bei den um ca. 07:12:27 Uhr, 07:40:34 Uhr und 08:20:30 Uhr ausgestrahlten Werbeblöcken jeweils Verletzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G vor, da diese nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt gewesen seien. Der objektive Tatbestand gemäß § 38 Abs.
§ 14Abs.
1 Satz 2 ORF-G liege daher jeweils vor.Die belangte Behörde gehe aufgrund dieser gesetzwidrigen Verwendung davon aus, dass insgesamt das im Programm verwendete Trennmittel ("Zwitschern") seine Eindeutigkeit und damit die Eignung als akustisches Trennmittel iSd Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G verloren habe. Insoweit lägen bei den um ca. 06:46:06 Uhr, 06:51:06 Uhr, 07:32:56 Uhr, 09:03:46 Uhr und 11:40:27 Uhr ausgestrahlten Werbespots sowie bei den um ca. 07:12:27 Uhr, 07:40:34 Uhr und 08:20:30 Uhr ausgestrahlten Werbeblöcken jeweils Verletzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G vor, da diese nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt gewesen seien. Der objektive Tatbestand gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G liege daher jeweils vor. 3.3.3.
- Die Beschwerdeführer brachten hingegen in ihren jeweiligen Beschwerden vor, dass der objektive Tatbestand der Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G hinsichtlich der Werbeblöcke und Werbespots laut Spruchpunkt 3) nicht erfüllt sei.3.3.3.
- Die Beschwerdeführer brachten hingegen in ihren jeweiligen Beschwerden vor, dass der objektive Tatbestand der Verletzung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G hinsichtlich der Werbeblöcke und Werbespots laut Spruchpunkt 3) nicht erfüllt sei. Einschlägig sei hier der Bescheid der KommAustria vom 04.03.2015, KOA 2.250/14-011, wonach die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G verletzt gewesen sei, dass nur Sendungen, die Produktplatzierungen enthielten, zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung der Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen seien. Rechtsfolge einer Produktplatzierungskennzeichnung bei einer Sendung, die keine Produktplatzierung enthalte, sei also eine Kennzeichnungsverletzung. Die Kennzeichnung an sich habe aber keineswegs an Eindeutigkeit verloren. Diese Sichtweise sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt umzulegen, da sowohl § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G als auch § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G eine "eindeutige" Kennzeichnung fordern würden.Einschlägig sei hier der Bescheid der KommAustria vom 04.03.2015, KOA 2.250/14-011, wonach die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, AMD-G verletzt gewesen sei, dass nur Sendungen, die Produktplatzierungen enthielten, zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung der Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen seien. Rechtsfolge einer Produktplatzierungskennzeichnung bei einer Sendung, die keine Produktplatzierung enthalte, sei also eine Kennzeichnungsverletzung. Die Kennzeichnung an sich habe aber keineswegs an Eindeutigkeit verloren. Diese Sichtweise sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt umzulegen, da sowohl Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G als auch Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G eine "eindeutige" Kennzeichnung fordern würden. Die belangte Behörde schieße nun aber deutlich über das Ziel hinaus, wenn sie allein aufgrund des falschen Trennelements bei den gegenständlichen ungestalteten Sponsorhinweisen die Eindeutigkeit des Trennelements für Werbung an sich verloren wissen wolle. Die zitierte Spruchpraxis (insb. BKS 17.11.2008, 611.009/0021-BKS 2008) sei hier nicht einschlägig, da ein unterschiedlicher Sachverhalt betroffen sei. Dort gehe es um die Eindeutigkeit des gleichen Trennelements am Beginn der Werbung und zwischen zwei Werbespots, welches bewusst und strukturell gesetzt worden sei. Im vorliegenden Sachverhalt gehe es aber um den irrtümlich ausgestrahlten Werbetrenner bei nicht zu trennenden Inhalten, allerdings jeweils im Zusammenhang mit kommerzieller Kommunikation in Form von Sponsorhinweisen. Hier liege daher im Unterschied zur bestehenden Judikatur weder ein bewusst eingesetztes noch ein einem anderen Trennmittel ähnliches Trennelement vor, es sei schlichtweg ein Fehler passiert. Die Eindeutigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G sei nach der ständigen Rechtsprechung aus der Sicht des durchschnittlichen Zuhörers zu beurteilen. Er sei hier weiterhin ohne Zweifel in der Lage, in jedem anderen Fall zu erkennen, dass nach dem Trennmittel Werbung und nicht Programm folge. Verletzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G lägen daher hinsichtlich der Werbeblöcke und Werbespots nicht vor. Eine Voraussetzung, dass ein Trennelement seine Eindeutigkeit verliere, sei das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs: Im konkreten Fall könnte nur der Zuhörer, der einen vorangegangenen falsch getrennten Sponsorhinweis gehört habe, verwirrt sein. Der Zuhörer, der das falsche Trennelement gar nicht gehört habe, könnte gar nicht verwirrt sein. Dass nun aber ein Zuhörer den falsch getrennten Sponsorhinweis um ca. 06:30:26 Uhr bzw. 06:30:59 Uhr und in weiterer Folge alle monierten Trennelemente der Werbung in einem Zeitraum von fünf Stunden gehört habe, sei schlichtweg lebensfremd. Besonders deutlich werde die völlig überschießende und falsche Sichtweise der belangten Behörde aber auch hinsichtlich der Sponsorhinweise um ca. 13:04:15 Uhr und 13:59:18 Uhr, da die gegenständlichen Werbespots und -blöcke allesamt davor ausgestrahlt worden seien.Die Eindeutigkeit des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G sei nach der ständigen Rechtsprechung aus der Sicht des durchschnittlichen Zuhörers zu beurteilen. Er sei hier weiterhin ohne Zweifel in der Lage, in jedem anderen Fall zu erkennen, dass nach dem Trennmittel Werbung und nicht Programm folge. Verletzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G lägen daher hinsichtlich der Werbeblöcke und Werbespots nicht vor. Eine Voraussetzung, dass ein Trennelement seine Eindeutigkeit verliere, sei das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs: Im konkreten Fall könnte nur der Zuhörer, der einen vorangegangenen falsch getrennten Sponsorhinweis gehört habe, verwirrt sein. Der Zuhörer, der das falsche Trennelement gar nicht gehört habe, könnte gar nicht verwirrt sein. Dass nun aber ein Zuhörer den falsch getrennten Sponsorhinweis um ca. 06:30:26 Uhr bzw. 06:30:59 Uhr und in weiterer Folge alle monierten Trennelemente der Werbung in einem Zeitraum von fünf Stunden gehört habe, sei schlichtweg lebensfremd. Besonders deutlich werde die völlig überschießende und falsche Sichtweise der belangten Behörde aber auch hinsichtlich der Sponsorhinweise um ca. 13:04:15 Uhr und 13:59:18 Uhr, da die gegenständlichen Werbespots und -blöcke allesamt davor ausgestrahlt worden seien. Die belangte Behörde meine weiters, dass für den Zuhörer zweifelsfrei erkennbar sein müsse, ob nach dem eingesetzten Trennelement Werbung folge oder nicht. Würden redaktionelle bzw. nicht-werbliche Elemente, wie vorliegend Veranstaltungs- bzw. Programmhinweise oder Sponsorhinweise, mit einem Werbetrenner versehen, erwecke dies beim Zuseher fälschlicherweise den Eindruck, dass es sich bei diesen Programmteilen um Werbung handle, was mit den wahren Verhältnissen nicht in Einklang stünde. Spätestens mit dem Informationsschreiben der belangten Behörde zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-314/14 Sanoma Media Finland Oy u.a. vom 08.04.2016 habe die belangte Behörde selbst diese Grundsätze durchbrochen, da nach der Sichtweise der belangten Behörde nunmehr ungestaltete Sponsorhinweise bei Programmhinweisen als Werbung zu trennen seien, bei Sendungen jedoch nicht. Für den durchschnittlichen Zuhörer sei nun ohnedies bei ungestalteten Sponsorhinweisen nicht mehr erkennbar und nachvollziehbar, was folge, da ein und derselbe Satz nun einmal nach einem Trennelement und einmal ohne Trennelement im Rundfunkprogramm erklingen könne. Dies habe die belangte Behörde im vorliegenden Sachverhalt - im Gegensatz zu anderen an das BVwG erhobenen anhängigen Bescheidbeschwerden, insb. gegen den Bescheid vom XXXX - hingegen gar nicht aufgegriffen: Um ca. 06:30:26 Uhr sei ein gesponserter Programmhinweis ausgestrahlt worden. Irrtümlich sei die erforderliche Trennung nicht an der richtigen Stelle erfolgt, die zwischen Programmhinweis und Sponsorhinweis gewesen wäre. Dies möge eine Trennungsverletzung sein, das Trennelement als solches werde dadurch aber nicht ungeeignet.Dies habe die belangte Behörde im vorliegenden Sachverhalt - im Gegensatz zu anderen an das BVwG erhobenen anhängigen Bescheidbeschwerden, insb. gegen den Bescheid vom römisch 40 - hingegen gar nicht aufgegriffen: Um ca. 06:30:26 Uhr sei ein gesponserter Programmhinweis ausgestrahlt worden. Irrtümlich sei die erforderliche Trennung nicht an der richtigen Stelle erfolgt, die zwischen Programmhinweis und Sponsorhinweis gewesen wäre. Dies möge eine Trennungsverletzung sein, das Trennelement als solches werde dadurch aber nicht ungeeignet. Die objektive Tatbestandsmäßigkeit der dem Erstbeschwerdeführer im Spruchpunkt 3) als Verwaltungsübertretung angelasteten Handlungen sei daher nicht als erfüllt anzusehen. Folglich liege auch keine Verwaltungsübertretung vor. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt und den Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten des Zweitbeschwerdeführers bestraft habe, obwohl ihm kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen sei, belaste sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsstrafverfahren wäre bei richtiger rechtlicher Betrachtung schon aus diesem Grund jedenfalls hinsichtlich des mit Spruchpunkt 3) abgesprochenen Sachverhaltes einzustellen gewesen. 3.3.3.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2019 erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass zugestanden worden sei, dass es sich um einen falschen Trenner handle, allerdings lediglich hinsichtlich des Sponsorhinweises. Es werde das "Falsche" bestraft; es sei nicht der zu Unrecht gesetzte Trenner bestraft worden. Die Ansicht der belangten Behörde führe zu dem absurden Ergebnis, dass das Setzen eines falschen Werbetrenners zur "Ungültigkeit" aller anderen Sachverhaltskonstruktionen, wo dieser Werbetrenner in der Folge gesetzt werde, führe. Auf Grund der VwGH-Judikatur zum fortgesetzten Delikt würde vorliegend ohnehin nur eine Verwaltungsstrafe, wenn überhaupt, zu ahnden sein (VwGH 29.01.2019, Ro 2018/03/0012 und 0013-3). Die belangte Behörde betonte, dass sie davon ausgehe, dass das Setzen von Trennern - wie im Straferkenntnis ausgeführt - damit seine Eindeutigkeit verliere, wenn dieser Trenner auch an anderen Punkten im Programm gesendet werde, wo er offensichtlich nicht als Werbetrenner eingesetzt worden sei. Der Werbetrenner sei nicht nur einmal vor "Nicht-Werbung" gesetzt worden, sondern mehrmals, das ergebe sich aus dem Sachverhalt (S. 6f/18 des Straferkenntnisses). Darüber hinaus liege auch ein konkreter zeitlicher Zusammenhang vor. D.h. die belangte Behörde gehe in diesem Erkenntnis nicht davon aus, dass das einmalige Setzen eines Zeichens dazu führen würde, dass dieses niemals mehr als Trennung verwendet werden könne. Wäre die Ansicht der Beschwerdeführer zulässig, würde dies in der Folge dazu führen, dass "vorsichtshalber" alles mit einem Zeichen getrennt würde, sodass es für den Konsumenten nicht mehr nachvollziehbar wäre, wann es sich um Werbung handle und wann nicht. Dies insbesondere bei dem vorliegend gegebenen konkreten Zeitraum. Die Beschwerdeführer replizierten, dass sich im Straferkenntnis keine Ausführungen zum zeitlichen Zusammenhang, wie jetzt dargelegt, fänden. Auf Sachverhaltsebene sei zu unterscheiden, dass es sich um zwei unterschiedliche Konstellationen handle: Einmal um einen irrtümlich gesetzten Werbetrenner beim ungestalteten Sponserhinweis bei einer Sendung zugunsten von XXXX und anderseits um einen ungestalteten Sponserhinweis bei einem Programmhinweis, der grundsätzlich ja zu trennen sei und wo hier irrtümlich der Trenner an der falschen Stelle gesetzt worden sei. Worin der zeitliche Zusammenhang genau bestehen solle, bleibe im Dunkeln, da es sich um fünf Stunden und um unterschiedliche Sendungen handle.Die Beschwerdeführer replizierten, dass sich im Straferkenntnis keine Ausführungen zum zeitlichen Zusammenhang, wie jetzt dargelegt, fänden. Auf Sachverhaltsebene sei zu unterscheiden, dass es sich um zwei unterschiedliche Konstellationen handle: Einmal um einen irrtümlich gesetzten Werbetrenner beim ungestalteten Sponserhinweis bei einer Sendung zugunsten von römisch 40 und anderseits um einen ungestalteten Sponserhinweis bei einem Programmhinweis, der grundsätzlich ja zu trennen sei und wo hier irrtümlich der Trenner an der falschen Stelle gesetzt worden sei. Worin der zeitliche Zusammenhang genau bestehen solle, bleibe im Dunkeln, da es sich um fünf Stunden und um unterschiedliche Sendungen handle. 3.3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde nicht an, dass das zur Trennung der in Spruchpunkt 3) des bekämpften Straferkenntnisses genannten Werbespots bzw. Werbeblöcke vom redaktionellen Programm eingesetzte akustische Mittel ("Zwitschern") seine Eindeutigkeit und damit die Eignung als akustisches Trennmittel iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verloren habe, weil dasselbe akustische Mittel an diesem Sendetag dreimal auch an Stellen eingesetzt worden sei, an denen keine Werbetrennung vorzunehmen gewesen wäre (s. auch das Erkenntnis des BVwG W219 2150261-1).3.3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde nicht an, dass das zur Trennung der in Spruchpunkt 3) des bekämpften Straferkenntnisses genannten Werbespots bzw. Werbeblöcke vom redaktionellen Programm eingesetzte akustische Mittel ("Zwitschern") seine Eindeutigkeit und damit die Eignung als akustisches Trennmittel iSd Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G verloren habe, weil dasselbe akustische Mittel an diesem Sendetag dreimal auch an Stellen eingesetzt worden sei, an denen keine Werbetrennung vorzunehmen gewesen wäre (s. auch das Erkenntnis des BVwG W219 2150261-1). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der mit § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 19 Abs. 3 PrivatradioG ausgesprochen, dass die vom Gesetz geforderte Eindeutigkeit der Trennung der Werbung vom übrigen Programm vom Gesichtspunkt des durchschnittlichen Hörers aus zu beurteilen sei (VwGH 07.09.2009, 2008/04/0013; 14.11.2007, 2005/04/0180). Die belangte Behörde stützt im vorliegenden Fall ihre Feststellung einer Verletzung des Trennungsgebots nicht etwa auf die Argumentation, dass das von der beschwerdeführenden Partei zur Trennung der Werbespots bzw. Werbeblöcke vom übrigen Programm eingesetzte "Zwitschern" an sich zur eindeutigen Trennung ungeeignet wäre. Auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses akustische Mittel zur eindeutigen Trennung an sich geeignet.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des Paragraph 19, Absatz 3, PrivatradioG ausgesprochen, dass die vom Gesetz geforderte Eindeutigkeit der Trennung der Werbung vom übrigen Programm vom Gesichtspunkt des durchschnittlichen Hörers aus zu beurteilen sei (VwGH 07.09.2009, 2008/04/0013; 14.11.2007, 2005/04/0180). Die belangte Behörde stützt im vorliegenden Fall ihre Feststellung einer Verletzung des Trennungsgebots nicht etwa auf die Argumentation, dass das von der beschwerdeführenden Partei zur Trennung der Werbespots bzw. Werbeblöcke vom übrigen Programm eingesetzte "Zwitschern" an sich zur eindeutigen Trennung ungeeignet wäre. Auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses akustische Mittel zur eindeutigen Trennung an sich geeignet. Dass dieses Mittel nicht nur zur Trennung der in Spruchpunkt 3) des bekämpften Straferkenntnisses genannten Werbespots bzw. Werbeblöcke, die zweifellos Hörfunkwerbung iSd § 1a Z 8 ORF-G darstellten, eingesetzt wurde, sondern darüber hinaus an drei weiteren Zeitpunkten des Sendetages erklang, an denen mangels des Vorliegens von Hörfunkwerbung iSd § 1a Z 8 ORF-G keine solche Trennung geboten gewesen sein mag, ändert nach der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass für die genannten Werbespots bzw. Werbeblöcke vom Gesichtspunkt des durchschnittlichen Hörers/der durchschnittlichen Hörerin aus eine eindeutige Trennung erfolgt ist. Der Einsatz des Trennelements auch an Stellen, an denen keine Trennung geboten gewesen sein mag, hat im vorliegenden Fall schon der Häufigkeit nach eindeutig kein solches Ausmaß angenommen, dass das durchschnittliche Publikum insoweit irritiert werden hätte können, als es die beabsichtigte Wirkung des in Rede stehenden "Zwitschern" als Werbetrennmittel an jenen bei Weitem zahlreicheren Stellen, an denen zweifellos Werbung vorlag, nicht mehr wahrnehmen hätte können.Dass dieses Mittel nicht nur zur Trennung der in Spruchpunkt 3) des bekämpften Straferkenntnisses genannten Werbespots bzw. Werbeblöcke, die zweifellos Hörfunkwerbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G darstellten, eingesetzt wurde, sondern darüber hinaus an drei weiteren Zeitpunkten des Sendetages erklang, an denen mangels des Vorliegens von Hörfunkwerbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G keine solche Trennung geboten gewesen sein mag, ändert nach der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass für die genannten Werbespots bzw. Werbeblöcke vom Gesichtspunkt des durchschnittlichen Hörers/der durchschnittlichen Hörerin aus eine eindeutige Trennung erfolgt ist. Der Einsatz des Trennelements auch an Stellen, an denen keine Trennung geboten gewesen sein mag, hat im vorliegenden Fall schon der Häufigkeit nach eindeutig kein solches Ausmaß angenommen, dass das durchschnittliche Publikum insoweit irritiert werden hätte können, als es die beabsichtigte Wirkung des in Rede stehenden "Zwitschern" als Werbetrennmittel an jenen bei Weitem zahlreicheren Stellen, an denen zweifellos Werbung vorlag, nicht mehr wahrnehmen hätte können. Dazu kommt noch, dass an den konkret in Rede stehenden Stellen des Einsatzes des Trennelements abseits unzweifelhaften Vorliegens von Werbung jeweils Namen von Sponsoren von Sendungen erwähnt wurden. Die Beantwortung der Frage, ob an diesen Stellen trennungspflichtige Hörfunkwerbung iSd § 1a Z 8 ORF-G vorlag oder nicht, erfordert jedenfalls vertieftes Expertenwissen und ist auch unter Experten kontroversiell; für das durchschnittliche Publikum erscheint eine Beurteilung solcher Sponsorenerwähnungen als trennungspflichtige Werbung durchaus nicht unplausibel, sodass auch ein möglicherweise zu Unrecht erfolgter Einsatz eines Werbetrennelements an diesen Stellen nicht zur Irritation des durchschnittlichen Publikums über die Eigenschaft des akustischen Signals als Werbetrennmittel führen kann.Dazu kommt noch, dass an den konkret in Rede stehenden Stellen des Einsatzes des Trennelements abseits unzweifelhaften Vorliegens von Werbung jeweils Namen von Sponsoren von Sendungen erwähnt wurden. Die Beantwortung der Frage, ob an diesen Stellen trennungspflichtige Hörfunkwerbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G vorlag oder nicht, erfordert jedenfalls vertieftes Expertenwissen und ist auch unter Experten kontroversiell; für das durchschnittliche Publikum erscheint eine Beurteilung solcher Sponsorenerwähnungen als trennungspflichtige Werbung durchaus nicht unplausibel, sodass auch ein möglicherweise zu Unrecht erfolgter Einsatz eines Werbetrennelements an diesen Stellen nicht zur Irritation des durchschnittlichen Publikums über die Eigenschaft des akustischen Signals als Werbetrennmittel führen kann. Die mit Spruchpunkt 3) des bekämpften Straferkenntnisses festgestellten Verstöße des Erstbeschwerdeführers gegen das Gebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G, Werbung an ihrem Beginn und an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen zu trennen, lagen somit nicht vor.Die mit Spruchpunkt 3) des bekämpften Straferkenntnisses festgestellten Verstöße des Erstbeschwerdeführers gegen das Gebot des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G, Werbung an ihrem Beginn und an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen zu trennen, lagen somit nicht vor. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang einzustellen. 3.
- Subjektive Vorwerfbarkeit 3.4.
- Die belangte Behörde führte im angefochtenen Straferkenntnis insbesondere aus, dass der Erstbeschwerdeführer ein im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter des Österreichischen Rundfunks sei.3.4.
- Die belangte Behörde führte im angefochtenen Straferkenntnis insbesondere aus, dass der Erstbeschwerdeführer ein im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter des Österreichischen Rundfunks sei. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite müsse die Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten auch vorzuwerfen sein. Bei den festgestellten Verstößen gegen § 38 Abs.
§ 14Abs.
1 Satz 2 sowie § 38 Abs.
§ 16Abs.
5 Z 4 ORF-G handle es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Es liege daher am Beschuldigten, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, widrigenfalls aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG von schuldhaftem Verhalten in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Auch § 9 VStG fordere von der Verwaltungsbehörde zu untersuchen, ob dem im fraglichen Fall Verantwortlichen eine der in § 5 VStG festgesetzten Schuldformen angelastet werden könne (vgl. BKS 02.06.2010, GZ 611.009/0013-BKS/2010). Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Dazu bedürfe es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2010/08/0172, mwN). Dabei genüge es nicht, ein derartiges Kontrollsystem abstrakt zu umschreiben. Vielmehr müsse ausgeführt werden, wie das Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen (VwGH 10.10.2004, Zl. 2004/02/0269), wobei es insbesondere nicht ausreiche, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren (vgl. VwGH Zl. 04.07.2000, 2000/11/0123; 25.02.2010, Zl. 2008/09/0224). Abgesehen davon müsse dargelegt werden, wieso - trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems - die Übertretung nicht verhindert werden konnte. Der Erstbeschwerdeführer habe sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht verantwortet (dieser Satz wurde vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2019 ausdrücklich bestritten).Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite müsse die Verwaltungsübertretung dem Beschuldigten auch vorzuwerfen sein. Bei den festgestellten Verstößen gegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, ORF-G handle es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Es liege daher am Beschuldigten, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, widrigenfalls aufgrund der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von schuldhaftem Verhalten in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Auch Paragraph 9, VStG fordere von der Verwaltungsbehörde zu untersuchen, ob dem im fraglichen Fall Verantwortlichen eine der in Paragraph 5, VStG festgesetzten Schuldformen angelastet werden könne vergleiche BKS 02.06.2010, GZ 611.009/0013-BKS/2010). Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Dazu bedürfe es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche VwGH 27.04.2011, Zl. 2010/08/0172, mwN). Dabei genüge es nicht, ein derartiges Kontrollsystem abstrakt zu umschreiben. Vielmehr müsse ausgeführt werden, wie das Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen (VwGH 10.10.2004, Zl. 2004/02/0269), wobei es insbesondere nicht ausreiche, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren vergleiche VwGH Zl. 04.07.2000, 2000/11/0123; 25.02.2010, Zl. 2008/09/0224). Abgesehen davon müsse dargelegt werden, wieso - trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems - die Übertretung nicht verhindert werden konnte. Der Erstbeschwerdeführer habe sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht verantwortet (dieser Satz wurde vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2019 ausdrücklich bestritten). Zwar habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Verfahren zur Geschäftszahl XXXX bzgl. des Vorliegens eines Kontrollsystems angegeben, dass er das Kontrollsystem seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (vgl. etwa die diesbezüglichen Feststellungen im Straferkenntnis der KommAustria vom XXXX , bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX ) fortführe, jedoch habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht dargelegt, wieso - trotz Vorliegens eines "funktionierenden Kontrollsystems" - die Übertretung nicht verhindert werden konnte. Die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG bleibe demnach aufrecht.Zwar habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Verfahren zur Geschäftszahl römisch 40 bzgl. des Vorliegens eines Kontrollsystems angegeben, dass er das Kontrollsystem seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks vergleiche etwa die diesbezüglichen Feststellungen im Straferkenntnis der KommAustria vom römisch 40 , bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ) fortführe, jedoch habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht dargelegt, wieso - trotz Vorliegens eines "funktionierenden Kontrollsystems" - die Übertretung nicht verhindert werden konnte. Die gesetzliche Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bleibe demnach aufrecht. 3.4.2. Die Beschwerdeführer brachten in ihren jeweiligen Beschwerden im Wesentlichen vor davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand in Hinblick auf den Spruchpunkt 3) von vornherein nicht erfüllt sei, dennoch sei weiters festzuhalten, dass die dem Erstbeschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Taten zu Unrecht zur Last gelegt worden seien. Dem Erstbeschwerdeführer könne in den gegenständlichen Fällen kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden: Denn im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers sei ein im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 13,10.1993, 93/02/0181; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, 2017, § 9 VStG, Rz 41
- ff)strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem implementiert, weshalb dem Erstbeschwerdeführer weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorzuwerfen sei.Dem Erstbeschwerdeführer könne in den gegenständlichen Fällen kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden: Denn im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers sei ein im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 13,10.1993, 93/02/0181; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, 2017, Paragraph 9, VStG, Rz 41
- ff)strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem implementiert, weshalb dem Erstbeschwerdeführer weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorzuwerfen sei. Es bestehe im ORF unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers ein strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem, wonach aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegte Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten seien. Weiters gebe es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet würden. Zudem werde angeordnet, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert seien und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt worden seien, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen seien. Einzelfälle, bei denen aufgrund ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestünden, seien an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso sei in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt, dass die Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen des ORF und seiner Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchführen werde. Von diesem Regel- und Kontrollmechanismus vollumfänglich umfasst sei insbesondere auch das regionale Hörfunkprogramm " XXXX ".Es bestehe im ORF unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers ein strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem, wonach aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegte Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten seien. Weiters gebe es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet würden. Zudem werde angeordnet, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert seien und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt worden seien, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen seien. Einzelfälle, bei denen aufgrund ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestünden, seien an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso sei in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt, dass die Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen des ORF und seiner Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchführen werde. Von diesem Regel- und Kontrollmechanismus vollumfänglich umfasst sei insbesondere auch das regionale Hörfunkprogramm " römisch 40 ". Speziell für die Landesstudios sei auch eine weitere konkrete Maßnahme gesetzt worden. Um diese zusätzlich zur Rechtstreue zu "motivieren", sei in Absprache mit den wirtschaftlichen Abteilungen des Zweitbeschwerdeführers vereinbart worden, dass Werbeverstöße auch Niederschlag in der sogenannten "Erfolgsbilanz" der Landesstudios fänden, d.h. mehrfache Verstöße auch zu einer geringeren Erfolgsbilanz führen würden. Darauffolgend seien die Landesstudios aktiv an die Rechtsabteilung herangetreten, und es sei eine Art "Skriptum" erarbeitet worden, in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln in leicht verständlicher Form dargelegt würden. Dies sei seit der Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten passiert und stelle einen kontinuierlichen Prozess dar, der auch fortgeführt werde. Das Konvolut habe derzeit - in einer nochmals aktualisierten und auf besondere Verständlichkeit für die Anwender überprüften Fassung - rund 20 Seiten. Es würden darin auch die verfahrensgegenständlichen Fragen (Trennung von Werbung und Programm, Kennzeichnung von Sendungen mit Produktplatzierungen) differenziert nach Mediengattung abgehandelt und mit Beispielen hinterlegt. Im Lichte dieser konkreten Maßnahmen werde ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer alle ihm möglichen Maßnahmen ergriffen habe und fortgesetzt ergreife, um Regelverstöße - wie die Verwirklichung der gegenständlich vorgeworfenen Tatbestände der fehlenden Kennzeichnung von Produktplatzierung und nicht eindeutiger Trennung von Werbung und anderen Programmteilen - zu verhindern, jeder andere besonnene und einsichtige verantwortliche Beauftragte hätte sich in dieser Situation ebenso verhalten. Im betrieblichen Alltag eines 24-Stunden-Sendeunternehmens könnten trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems solche - gemessen am täglichen Ausspielvolumen - geringfügigen Fehler in der Live-Abwicklung und damit die Übertretung - jedenfalls vom verantwortlichen Beauftragten - nicht immer verhindert werden. Eine andere Sichtweise führe zu einer Erfolgshaftung, die jedoch mit dem System der Verschuldenshaftung nicht vereinbar sei. Dadurch, dass die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten des Zweitbeschwerdeführers bestraft habe, obwohl ihn kein Verschulden treffe, belaste sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Soweit die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage notwendige Ermittlungsschritte unterlassen habe, werde dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liege darin, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte. Gehe man davon aus - was ausdrücklich bestritten werde -, dass sowohl die objektiven Tatbestände der jeweils vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als auch die jeweils dazugehörigen subjektiven Komponenten als erfüllt anzusehen seien, handle es sich bei den innerhalb des Spruchpunktes 3) genannten Delikten jedenfalls um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt und nicht um rechtliche Einzelhandlungen. Notwendig dafür seien sowohl eine subjektive (einheitlicher Willensentschluss) als auch eine objektive Komponente (gleichartige Einzelhandlungen, Angriff auf dasselbe Rechtsgut, zeitlicher Zusammenhang; vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108), die vorliegend gegeben seien.Gehe man davon aus - was ausdrücklich bestritten werde -, dass sowohl die objektiven Tatbestände der jeweils vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als auch die jeweils dazugehörigen subjektiven Komponenten als erfüllt anzusehen seien, handle es sich bei den innerhalb des Spruchpunktes 3) genannten Delikten jedenfalls um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt und nicht um rechtliche Einzelhandlungen. Notwendig dafür seien sowohl eine subjektive (einheitlicher Willensentschluss) als auch eine objektive Komponente (gleichartige Einzelhandlungen, Angriff auf dasselbe Rechtsgut, zeitlicher Zusammenhang; vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108), die vorliegend gegeben seien. 3.4.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2019 gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Befragung zum Regel- und Kontrollsystem darüber hinaus an, dass dieses bis zu einem bestimmten Grad bereits von seinem Vorgänger eingeführt worden sei. Alle Elemente, die sich als zweckmäßig erwiesen hätten, seien weitergeführt worden, sowie ergänzt um verschiedene andere Dinge, die als wichtig empfunden worden seien (u.a. Erfolgsbilanz, Skripten zur Schulung, verschiedene Schulungsreisen des Erstbeschwerdeführers und seiner Kollegen/innen). Die Kontrollen und Überprüfungen in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen durch die Abteilung GRA fänden glaublich seit seiner Übernahme der Funktion, ca. März 2016, statt. Die Maßnahmen für die Landesstudios, dass Werbeverstöße Niederschlag in der "Erfolgsbilanz" der Landesstudios finden, hätte es etwas später gegeben, wobei dies relativ bald diskutiert worden sei. Die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Skriptums mit den Landesstudios sei Anfang 2017 eingerichtet worden. Auf die Frage, ob es konkret hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz iVm § 16 Abs. 5 Z 4 bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmung gegeben habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass die Stichprobenkontrollen auch das Kontrollsystem bezüglich dieser Bestimmungen betreffen bzw. ergeben könnten, dass diese nicht eingehalten wurden. Das könne auch im vorliegenden Fall gegeben gewesen sein, dies könne er aber nicht nachvollziehen. Natürlich nehme dieses Thema "Kennzeichnung und Trennung" auch einen breiten Raum im Skriptum ein, genauso wie bei den Schulungen.Die Kontrollen und Überprüfungen in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen durch die Abteilung GRA fänden glaublich seit seiner Übernahme der Funktion, ca. März 2016, statt. Die Maßnahmen für die Landesstudios, dass Werbeverstöße Niederschlag in der "Erfolgsbilanz" der Landesstudios finden, hätte es etwas später gegeben, wobei dies relativ bald diskutiert worden sei. Die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Skriptums mit den Landesstudios sei Anfang 2017 eingerichtet worden. Auf die Frage, ob es konkret hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4, bzw. Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmung gegeben habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass die Stichprobenkontrollen auch das Kontrollsystem bezüglich dieser Bestimmungen betreffen bzw. ergeben könnten, dass diese nicht eingehalten wurden. Das könne auch im vorliegenden Fall gegeben gewesen sein, dies könne er aber nicht nachvollziehen. Natürlich nehme dieses Thema "Kennzeichnung und Trennung" auch einen breiten Raum im Skriptum ein, genauso wie bei den Schulungen. Die belangte Behörde wandte ein, dass einige Maßnahmen, z.B. das Skriptum, nach dem Tatbegehungszeitpunkt stattgefunden hätten und verwies auf § 5 VStG, wonach ein offensichtlich nicht funktionierendes Kontrollsystem objektive Sorgfaltswidrigkeit indizieren könnte, weil ja das Kontrollsystem nachgebessert werden müsste. Als Rechtsfrage stelle sich, wenn objektiv eine Rechtsverletzung vorliege, d.h. bewusst sei, dass das Kontrollsystem nicht funktioniert habe und dennoch keine Änderung vorgenommen werde, ob dies nicht subjektiv vorwerfbar sei.Die belangte Behörde wandte ein, dass einige Maßnahmen, z.B. das Skriptum, nach dem Tatbegehungszeitpunkt stattgefunden hätten und verwies auf Paragraph 5, VStG, wonach ein offensichtlich nicht funktionierendes Kontrollsystem objektive Sorgfaltswidrigkeit indizieren könnte, weil ja das Kontrollsystem nachgebessert werden müsste. Als Rechtsfrage stelle sich, wenn objektiv eine Rechtsverletzung vorliege, d.h. bewusst sei, dass das Kontrollsystem nicht funktioniert habe und dennoch keine Änderung vorgenommen werde, ob dies nicht subjektiv vorwerfbar sei. Der Erstbeschwerdeführer replizierte darauf, dass die vorgeworfenen Begehungen im Juni 2016 stattgefunden hätten, d.h. knapp nach der Übernahme der Funktion durch ihn. Die Maßnahmen seien teilweise mit Übernahme der Funktion, aber auch danach, u.a. nach dem Vorwurf der Verwaltungsübertretungen, vorgenommen worden. Selbst wenn es eine Art "Erfolgshaftung" geben sollte, weise er darauf hin, dass er das Kontrollsystem nachgebessert habe. Es würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass das Kontrollsystem im Sinne des § 5 VStG nicht funktioniere, unabhängig davon sei es entscheidend verbessert worden. Nach seiner Rechtsansicht führe die Neufassung des § 5 VStG nicht dazu, dass, wenn ein Kontrollsystem nicht die Einhaltung eines gesetzeskonformen Verhaltens garantiere, daraus zu folgern sei, dass Selbiges nicht vorliege, da ansonsten die Neufassung hinfällig wäre. Zur Frage, ob dem Erstbeschwerdeführer die relevanten Vorstrafen seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter bekannt gewesen seien, gab er an, dass er nicht wisse, ob ihm alle bekannt gewesen seien, ihm seien einige bekannt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt seien jedoch noch rechtliche Anforderungen an ein Kontrollsystem gestellt worden, die praktisch nicht zu bewältigen gewesen seien.Der Erstbeschwerdeführer replizierte darauf, dass die vorgeworfenen Begehungen im Juni 2016 stattgefunden hätten, d.h. knapp nach der Übernahme der Funktion durch ihn. Die Maßnahmen seien teilweise mit Übernahme der Funktion, aber auch danach, u.a. nach dem Vorwurf der Verwaltungsübertretungen, vorgenommen worden. Selbst wenn es eine Art "Erfolgshaftung" geben sollte, weise er darauf hin, dass er das Kontrollsystem nachgebessert habe. Es würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass das Kontrollsystem im Sinne des Paragraph 5, VStG nicht funktioniere, unabhängig davon sei es entscheidend verbessert worden. Nach seiner Rechtsansicht führe die Neufassung des Paragraph 5, VStG nicht dazu, dass, wenn ein Kontrollsystem nicht die Einhaltung eines gesetzeskonformen Verhaltens garantiere, daraus zu folgern sei, dass Selbiges nicht vorliege, da ansonsten die Neufassung hinfällig wäre. Zur Frage, ob dem Erstbeschwerdeführer die relevanten Vorstrafen seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter bekannt gewesen seien, gab er an, dass er nicht wisse, ob ihm alle bekannt gewesen seien, ihm seien einige bekannt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt seien jedoch noch rechtliche Anforderungen an ein Kontrollsystem gestellt worden, die praktisch nicht zu bewältigen gewesen seien. 3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es sich bei den im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen der Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses, die gegenständlich relevant sind, jeweils um ein Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zwar von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Durch den mit der letzten Novelle des VStG eingeführten § 5 Abs. 1a VStG gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall gegeben - die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über € 50.000,-- bedroht ist.3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es sich bei den im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen der Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses, die gegenständlich relevant sind, jeweils um ein Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zwar von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche ua. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Durch den mit der letzten Novelle des VStG eingeführten Paragraph 5, Absatz eins a, VStG gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall gegeben - die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über € 50.000,-- bedroht ist. Bereits der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zum bestehenden Kontrollsystem Stellung genommen, und das Bundesverwaltungsgericht hat den Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2019 - im Sinne der Regelung des neuen § 5 Abs. 1a VStG, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1a VStG nicht mehr grundsätzlich am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft - ausführlich zum Kontrollsystem befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6ff).Bereits der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zum bestehenden Kontrollsystem Stellung genommen, und das Bundesverwaltungsgericht hat den Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2019 - im Sinne der Regelung des neuen Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, VStG nicht mehr grundsätzlich am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft - ausführlich zum Kontrollsystem befragt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6ff). Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1a VStG iVm Abs. 1 leg.cit. ausschließlich auf die Frage der Vermutung eines Verschuldens Bezug genommen wird, nämlich dass die Vermutung eines Verschuldens bei einer Verwaltungsübertretung mit Strafdrohung von über € 50.000,-- unter den in § 5 Abs. 1 zweiter Satz bestimmten Voraussetzungen nicht (mehr) "ohne weiteres anzunehmen" ist. Dies ist damit eine Frage der Beweislast. Allerdings ist diese Frage der Beweislast des Verschuldens getrennt von der erst daran anschließenden Prüfung zu sehen, ob ein allfälliges Kontrollsystem ausreichend gestaltet wurde, um schuldbefreiend zu wirken, und ist davon unabhängig zu beurteilen.Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragr