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{'item': 'W270 1427633-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW270 1427633-3 SpruchW270 1427633-3/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: A) Aussetzung des Verfahrens

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2015, Zl. XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Diesem Bescheid der belangten Behörde lag die Feststellung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund seiner Erkrankungen behandelt werde. Aufgrund dieser Erkrankungen wäre dem Beschwerdeführer weder die Arbeitssuche noch die Finanzierung der medizinischen Behandlungen im Herkunftsstaat möglich. Die belangte Behörde begründete die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wie folgt (Zitat aus dem Bescheid vom 16.04.2015):1.
  3. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2015, Zl. römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Diesem Bescheid der belangten Behörde lag die Feststellung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund seiner Erkrankungen behandelt werde. Aufgrund dieser Erkrankungen wäre dem Beschwerdeführer weder die Arbeitssuche noch die Finanzierung der medizinischen Behandlungen im Herkunftsstaat möglich. Die belangte Behörde begründete die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wie folgt (Zitat aus dem Bescheid vom 16.04.2015): "In Ihrem Fall geht die Behörde aufgrund der in Ihrem Fall erforderlichen laufenden medizinischen Behandlungen und schmerzbedingten körperlichen Beeinträchtigungen von einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit im Fall Ihrer Rückkehr aus. Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig ist." 1.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005" von Amts wegen aberkannt wird (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II. und III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i. V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV., V. und VI.).1.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz 2005" von Amts wegen aberkannt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.). Zunächst gab die belangte Behörde aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 09.10.2018 u.a. folgende Aussagen des Beschwerdeführers wieder: "[...] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind sie gesund? Müssen Sie Medikamente nehmen? VP: Ja, aber ich habe leichte Schmerzen in meinem Bein. Ich war vor einem Monat beim Arzt und dieser hat meine Knie geröntgt. Er sagte, ich sollte es operieren, aber wegen meinem Deutschkurs und meiner Arbeit habe ich das nicht gemacht. LA: Sonst sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Müssen Sie irgendwelche Medikamente nehmen? VP: Ich bin zuckerkrank. LA: Welche Medikamente nehmen Sie diesbezüglich? VP: Ich nehme derzeit das Medikament Metformin Hexal. [...] LA: Wie wirkt sich Ihre Zuckerkrankheit auf Ihren Alltag aus? VP: Die eine Hälfte meines Körpers schmerzt. Ich kann auch nur schwer atmen. Ich kann kein Weißbrot oder solche Sachen essen. Ich esse auch keinen Reis. Ich muss auf meine Ernährung achten. LA: Haben Sie sonst irgendwelche Einschränkungen wegen Ihrer Erkrankung? VP: Nein, sonst habe ich keine Probleme. LA: Haben Sie andere Erkrankungen? VP: Nein. [...] LV: Stehen Sie nach wie vor in ärztlicher Behandlung? VP: Ja. LA: Aufgrund welcher Beschwerden stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung? VP: Wegen meiner Zuckerkrankheit und wegen der Schmerzen in meinen Knien. LA: Stehen Sie wegen Ihrem Bandscheibenvorfall nach wie vor in Behandlung? VP: Es schmerzt aber ich gehe nicht zum Arzt. Ich war bei einem Spezialisten in St. Pölten und dieser gab mir fünf Spritzen in meinen Rücken. Seither sind die Schmerzen zum Glück verschwunden. LA: Stehen Sie wegen Ihrer reaktiven Arthritis nach wie vor in Behandlung? VP: Das war aufgrund meiner Probleme mit den Knien. Damals war es nur das rechte Knie und jetzt habe ich es auf beiden Knien. LA: Beeinträchtigen Sie Ihre Probleme mit Ihren Knien in irgendeiner Weise im Alltag? VP: Beim Gehen spüre ich es nicht aber sobald ich etwas Schweres hochhebe oder die Stiegen steige, habe ich Schmerzen. [...] LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Nein. [...] LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland? VP: Niemanden habe ich. Es gab nur einen Onkel mütterlicherseits. Von dem weiß ich aber auch nichts. [...]" 1.
  6. Den Feststellungen wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer das vom Arzt verschriebene Medikament Metformin Hexal nimmt, weil er zuckerkrank ist. 1.
  7. Den erwähnten Spruchpunkt I. begründend führte die belangte Behörde in den Feststellungen aus, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Der Wirkstoff, der dem Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Zuckerkrankheit in Österreich verabreicht werde, sei auch in Kabul erhältlich. Darüber hinaus liege auch eine Gefährdungslage in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Kabul - nicht vor.1.
  8. Den erwähnten Spruchpunkt römisch eins. begründend führte die belangte Behörde in den Feststellungen aus, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Der Wirkstoff, der dem Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Zuckerkrankheit in Österreich verabreicht werde, sei auch in Kabul erhältlich. Darüber hinaus liege auch eine Gefährdungslage in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Kabul - nicht vor. 1.
  9. In der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde zur Situation des Beschwerdeführers dar, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, gesund sowie geistig und körperlich in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren tätigen zu können. Zudem habe er vorgebracht, zuckerkrank zu sein. Obwohl die vom Beschwerdeführer genannte Erkrankung ohne entsprechende Behandlung tödlich verlaufen könne, sei diese jedoch auch in Afghanistan behandelbar. Der Erhalt eines wirkstoffgleichen Medikamentes sei jedenfalls speziell in Kabul sichergestellt. 1.
  10. Die "subjektive Lage" des Beschwerdeführers habe sich nach Ansicht der belangten Behörde nunmehr dahingehend geändert, dass ihm eine Rückkehr in die Heimatprovinz zuzumuten sei, weil er im Rahmen der behördlichen Einvernahme "nur mehr" die Zuckerkrankheit erwähnt habe. Erst auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer die weiteren Erkrankungen die seinerzeit zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, erwähnt. Da der Beschwerdeführer über eine achtjährige Schulbildung in Afghanistan verfüge sowie eine zweiundzwanzigjährige Arbeitserfahrung als Teppichknüpfer aufweise, könne er auch seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Mangels Glaubhaftmachung einer angeblichen Gefährdungslage im Zusammenhang mit Familienstreitigkeiten und einer vermeintlichen Entführung der Familie des Beschwerdeführers, sei davon auszugehen, dass sich seine Familie ebenfalls noch in Kabul aufhalte. Darüber hinaus bestünde auch die Möglichkeit der Unterstützung von Rückkehrern durch internationale Hilfsorganisationen. Zudem gehe aus den Länderinformationen hervor, dass Kabul gefahrlos über den Luftweg zu erreichen sei und der Beschwerdeführer könne dort Arbeit und Sicherheit sowie zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. 1.
  11. Konkrete Umstände, durch welche sich eine Änderung der "subjektiven Situation" des Beschwerdeführers ergeben habe (insbesondere hinsichtlich seiner "Erkrankungen"), sind dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen, wies der Beschwerdeführer doch - wie auch von der belangten Behörde im Bescheid festgehalten - darauf hin, dass die damals vorgebrachten Erkrankungen nach wie vor vorlägen. Zur Lage in Afghanistan traf die belangte Behörde Feststellungen durch wörtliche Wiedergabe relevanter Passagen des Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation vom 29.06.2018 (Stand: 29.10.2018) sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.03.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den genannten Bescheiden der belangten Behörde sowie der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 09.10.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten 3.1.
  15. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid u.a. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.
  16. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid u.a. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. 3.1.
  17. Nach dem von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (vgl. VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105, EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal II, EuGH 15.07.1964, Rs. 6-64, Costa ENEL, und EuGH, 05.02.1963, Rs. 26/62, Van-Gend & Loos NV). Dementsprechend genießt die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Dezember 2011 (in Folge: "Statusrichtlinie") Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften. Als Richtlinie ist sie jedoch nur hinsichtlich ihres zu erreichenden Zieles verbindlich und entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Geltung.3.1.
  19. Nach dem von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen vergleiche VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105, EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal römisch zwei, EuGH 15.07.1964, Rs. 6-64, Costa ENEL, und EuGH, 05.02.1963, Rs. 26/62, Van-Gend & Loos NV). Dementsprechend genießt die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Dezember 2011 (in Folge: "Statusrichtlinie") Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften. Als Richtlinie ist sie jedoch nur hinsichtlich ihres zu erreichenden Zieles verbindlich und entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Geltung. 3.1.
  21. In seinem Urteil vom in der Rs. C-555/07, Kücükdeveci, sprach der EuGH aus, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. die Rz. 47 und 48 des erwähnten Urteils).3.1.
  22. In seinem Urteil vom in der Rs. C-555/07, Kücükdeveci, sprach der EuGH aus, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen vergleiche die Rz. 47 und 48 des erwähnten Urteils). 3.1.
  23. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 47, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 11.09.2018, Rs. C-68/17, IR, sowie vom 04.10.2018, Rs. C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N).3.1.
  24. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 47, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 11.09.2018, Rs. C-68/17, IR, sowie vom 04.10.2018, Rs. C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N). 3.1.
  25. Während der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen im Verhältnis des Einzelnen zum Staat eine Grenze dann gezogen ist, wenn die Anwendung zulasten des Einzelnen geht, so kann ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten (vgl. etwa EuGH 26.02.1986, Rs. 152/84, Marshall, Rz. 48, sowie EuGH 15.09.2011, Rs. C-53/10, Müksch, Rz. 34).3.1.
  26. Während der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen im Verhältnis des Einzelnen zum Staat eine Grenze dann gezogen ist, wenn die Anwendung zulasten des Einzelnen geht, so kann ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten vergleiche etwa EuGH 26.02.1986, Rs. 152/84, Marshall, Rz. 48, sowie EuGH 15.09.2011, Rs. C-53/10, Müksch, Rz. 34). 3.1.
  27. Mit Beschluss vom 14.12.2017, Ra 2016/20/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Frage der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt: "Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  28. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?""Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  29. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?" 3.1.
  30. In seinen Schlussanträgen vom 24.01.2019, Rs. C-720/17, Bilali, schlug Generalanwalt Yves Bot dem EuGH vor, die Fragen wie folgt zu beantworten: "
  31. Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  32. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen kann, wenn die zuständige nationale Behörde einen allein ihr zurechenbaren Fehler hinsichtlich der Umstände begangen hat, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben."
  33. Artikel 19, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  34. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen kann, wenn die zuständige nationale Behörde einen allein ihr zurechenbaren Fehler hinsichtlich der Umstände begangen hat, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben.
  35. Unter Umständen wie den in Rede stehenden, unter denen die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln II und V der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen ist und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt hat, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus vorzunehmen.
  36. Unter Umständen wie den in Rede stehenden, unter denen die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen ist und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt hat, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus vorzunehmen. In Ermangelung ausdrücklicher unionsrechtlicher Bestimmungen unterliegen die Verfahrensvorschriften und -modalitäten, die für die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines Fehlers der Verwaltung gelten, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der nationalen Rechtsordnung, vorausgesetzt, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität werden eingehalten." 3.1.
  37. In seiner Begründung seines Vorschlags für Antwort
  38. führt der Generalanwalt insbesondere aus, dass der subsidiäre Schutzstatus gemäß Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie aberkannt werden kann, wenn die betreffende Person i.S.v. Art. 16 dieser Richtlinie nicht länger Anspruch auf internationalen Schutz erheben kann. Letzter Bestimmung sehe vor, dass ein Drittstaatsangehöriger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr habe, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Bei den genannten "Umständen" handle es sich um diejenigen, die die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Buchst. F Statusrichtlinien veranlassten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Es gehe um objektive Umstände im Herkunftsland der betreffenden Person, aufgrund deren das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr geprüft werde, bei Rückkehr in dieses Land einen ernsthaften Schaden zu erleiden. In "symmetrischer Weise" sei eine Änderung dieser Umstände entscheidend für das Erlöschen des genannten Schutzes (vgl. die Rz. 50 und 51 sowie 58 und 59 der Schlussanträge).3.1.
  39. In seiner Begründung seines Vorschlags für Antwort
  40. führt der Generalanwalt insbesondere aus, dass der subsidiäre Schutzstatus gemäß Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie aberkannt werden kann, wenn die betreffende Person i.S.v. Artikel 16, dieser Richtlinie nicht länger Anspruch auf internationalen Schutz erheben kann. Letzter Bestimmung sehe vor, dass ein Drittstaatsangehöriger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr habe, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Bei den genannten "Umständen" handle es sich um diejenigen, die die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 2, Buchst. F Statusrichtlinien veranlassten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Es gehe um objektive Umstände im Herkunftsland der betreffenden Person, aufgrund deren das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr geprüft werde, bei Rückkehr in dieses Land einen ernsthaften Schaden zu erleiden. In "symmetrischer Weise" sei eine Änderung dieser Umstände entscheidend für das Erlöschen des genannten Schutzes vergleiche die Rz. 50 und 51 sowie 58 und 59 der Schlussanträge). 3.1.
  41. Folgt man der Rechtsansicht des Generalanwalts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Aberkennungsbescheides die Frage relevant, ob sich die objektiven Umstände im Herkunftsstaat geändert haben. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid in rechtlicher Hinsicht zwar damit begründet, dass "die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen". Soweit sich die Behörde dabei auf eine Änderung der seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingetretenen Tatsachen stützt, ist zu beachten, dass eine Änderung dieser Tatsachen ausreichend tragfähig sein muss. 3.1.
  42. Feststellungen zu einer nachhaltigen Änderung der subjektiven Umstände des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervorgeht, was sich hinsichtlich der Erkrankungen und den mit diesen einhergehenden Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verändert haben soll. Vielmehr argumentiert der Bescheid in erster Linie mit den objektiven Gegebenheiten im Land Afghanistan (wie z.B. Unterstützungsmöglichkeiten und der im Hinblick auf die Zuckerkrankheit möglichen medizinische Versorgung, etc.). Dafür zog die belangte Behörde als wesentliches Begründungselement neue Informationsquellen heran, die jedoch nicht auf eine maßgebliche Änderung der Umstände hinweisen, sondern eher darauf hindeuten, dass die Behörde (auch) über bereits am 16.04.2015 vorhandene Umstände ihren Wissensstand (etwa durch Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.03.2018 zur Verfügbarkeit von Medikamenten für Zuckerkranke) erweitert hat und aufgrund dieser Basis nunmehr zu einer geänderten Einschätzung der Lage gelangt. Dem angefochtenen Bescheid sind jedoch keine Feststellungen zu entnehmen, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes anders darstellte. 3.1.
  43. Zu seiner zweiten vorgeschlagenen Antwort hat der Generalanwalt wiederum erwogen, dass die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus dann erfolgen müsse, wenn die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln II und V der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen sei und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt habe, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus erfolgen müsse. Diese Lösung sei auch geboten, um die Integrität des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu wahren, da fehlerhafte Zuerkennungen korrigiert werden müssen, um zu gewährleisten, dass der internationale Schutz nur Personen gewährt wird, die ihn wirklich benötigen (vgl. insbesondere die Rz. 82 und 84 der Schlussanträge, wobei in letzterem u.a. auch auf entsprechende Empfehlungen des UNHCR hingewiesen wird).3.1.
  44. Zu seiner zweiten vorgeschlagenen Antwort hat der Generalanwalt wiederum erwogen, dass die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus dann erfolgen müsse, wenn die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen sei und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt habe, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus erfolgen müsse. Diese Lösung sei auch geboten, um die Integrität des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu wahren, da fehlerhafte Zuerkennungen korrigiert werden müssen, um zu gewährleisten, dass der internationale Schutz nur Personen gewährt wird, die ihn wirklich benötigen vergleiche insbesondere die Rz. 82 und 84 der Schlussanträge, wobei in letzterem u.a. auch auf entsprechende Empfehlungen des UNHCR hingewiesen wird). 3.1.
  45. Folgt man hier wiederum dem Generalanwalt, so könnte dies bedeuten, dass auch bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten (etwa, weil sich die Umstände am Herkunftsort betreffend die Verfügbarkeit eines Medikaments für Zuckerkranke gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus gar nicht geändert hat) dennoch zu prüfen ist, ob nicht der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen sei, weil dieser (ursprünglich) in einer den - abschließenden - unionsrechtlichen Voraussetzungen widersprechenden Weise gewährt wurde. 3.
  46. Zur Aussetzung des Verfahrens: 3.2.
  47. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:3.2.
  48. Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." 3.2.
  49. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens - etwa des VwGH selbst - in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).3.2.
  50. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens - etwa des VwGH selbst - in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). 3.2.
  51. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind - wie dargelegt - für das vorliegende Verfahren präjudiziell: So könnte etwa das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verneint werden (s. dazu oben die Erwägungen unter Pkt. 3.1.10.), was die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zur Folge haben müsste. Gleichzeitig könnte das erkennende Gericht jedoch auch verpflichtet sein - sofern nicht u.U. die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung i.S.d. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gegeben wären - die Beschwerde etwa gegen Spruchpunkt II. abzuweisen, um einen möglichst dem Unionsrecht, insbesondere Kapiteln II und V der Statusrichtlinie entsprechenden Rechtsstatus herzustellen.3.2.
  52. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind - wie dargelegt - für das vorliegende Verfahren präjudiziell: So könnte etwa das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verneint werden (s. dazu oben die Erwägungen unter Pkt. 3.1.10.), was die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zur Folge haben müsste. Gleichzeitig könnte das erkennende Gericht jedoch auch verpflichtet sein - sofern nicht u.U. die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung i.S.d. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gegeben wären - die Beschwerde etwa gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen, um einen möglichst dem Unionsrecht, insbesondere Kapiteln römisch zwei und römisch fünf der Statusrichtlinie entsprechenden Rechtsstatus herzustellen. 3.2.
  53. Sohin liegen fallbezogen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-720/17 vor. B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die in Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W270.1427633.3.00

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