RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2019 GeschäftszahlW270 2117621-2 SpruchW270 2117621-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: A) Aussetzung des Verfahrens 1. Feststellungen: 1.1. XXXX alias XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015, Zl. XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Dem Bescheid der belangten Behörde zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lag die Feststellung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren und aufgewachsen sei. In Zusammenschau mit der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie des nicht vorhandenen sozialen Netzes liege daher ein Abschiebehindernis vor.1.1. römisch 40 alias römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015, Zl. römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Dem Bescheid der belangten Behörde zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lag die Feststellung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren und aufgewachsen sei. In Zusammenschau mit der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie des nicht vorhandenen sozialen Netzes liege daher ein Abschiebehindernis vor. 1.2. Die belangte Behörde begründete die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wie folgt (Zitat aus dem Bescheid vom 05.11.2015): "Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes geht die ho. Behörde davon aus, dass aus folgenden Gründen die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind: Es handelt sich bei Ihnen zwar um einen erwerbsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Wie sich aus der vorliegenden herkunftsbezogenen Informationen ergibt, kann man die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet als angespannt bezeichnen. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass vom Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005 (etwa in der als verhältnismäßig sicher eingestuften Region wie Kabul) ausgegangen werden könnte, da Sie laut Ihren Angaben keine Ihnen bekannte Verwandtschaft in Afghanistan haben.Es handelt sich bei Ihnen zwar um einen erwerbsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Wie sich aus der vorliegenden herkunftsbezogenen Informationen ergibt, kann man die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet als angespannt bezeichnen. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass vom Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005 (etwa in der als verhältnismäßig sicher eingestuften Region wie Kabul) ausgegangen werden könnte, da Sie laut Ihren Angaben keine Ihnen bekannte Verwandtschaft in Afghanistan haben. Ebenso muss maßgeblich berücksichtigt werden, dass Sie im Iran geboren wurden und nie in Afghanistan aufhältig waren, sondern Ihren Lebensmittelpunkt im Iran hatten. Somit gibt es für Sie weder familiäre, soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Aufgrund des Fehlens eines unterstützenden sozialen bzw. familiären Netzwerks in Kabul steht Ihnen folglich keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden, einer Bedrohung Ihres Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden."Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden, einer Bedrohung Ihres Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden." 1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005" von Amts wegen aberkannt wird (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Darüber hinaus wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 i. V.m. § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG gegen ihn erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III., IV., V. und VI.).1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005" von Amts wegen aberkannt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Darüber hinaus wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 i. römisch fünf.m. Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gegen ihn erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.). 1.4. Zunächst gab die belangte Behörde aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.11.2018 u.a. folgende Aussagen des Beschwerdeführers wieder: "[...] LA: Lebten Sie irgendwann in Afghanistan? VP: Nein. Nachgefragt: Ich wurde auch nie abgeschoben. [...] LA: Welche Ausbildungen, Kurse haben Sie in Österreich bisher absolviert? VP: Ich habe den A2 Kurs gemacht. Den Führerschein habe ich theoretisch schon bestanden. Ich habe noch 2 Fahrstunden und dann Fahrprüfung. [...] LA: Welcher Arbeit sind Sie in Österreich bisher nachgegangen? VP: Ich arbeite bei Vapiano XXXX , seit 03.09.2018. Ich mache dort Service, Geschirr und so. Mein Bruder arbeitet auch dort, auch im Service.VP: Ich arbeite bei Vapiano römisch 40 , seit 03.09.2018. Ich mache dort Service, Geschirr und so. Mein Bruder arbeitet auch dort, auch im Service. LA: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? VP: Meinen Bruder. [...] LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich verdiene Geld. Ich bekomme rund 1200,- €. [...] LA: Was war der Grund für die Reise in den Iran? VP: Meine Mutter war krank, ich musste dorthin. [...] LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Iran? VP: Meine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester. Ein Onkel (
- v)und eine Tante (
- m)sind auch im Iran. LA: Sonst noch jemand? VP: Nein. LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland? VP: Niemanden. LA: Woher wissen Sie das? VP: Wir sind zur Zeit der Russen in den Iran als meine Großeltern verstarben. LA: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? VP: 3 Schwestern, zwei sind verstorben. Und 2 Brüder. Das war alles. LA: Wie viel Geschwister hat Ihre Mutter? VP: Meine Mutter hat eine Bruder und eine Schwester. LA: Wo halten sich die auf, die Sie noch nicht genannt haben? VP: Im Iran. LA: Weshalb nannten Sie nicht zuerst? VP: Ich habe es vergessen. [...]" 1.5. Den Feststellungen wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer einen Großteil seines Lebens im Iran verbracht habe und dort auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Darüber hinaus könnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. 1.6. Als Begründung für den Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde in den Feststellungen aus, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers zum damaligen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aktuell in dessen Herkunftsstaat Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine allgemeine Gefährdungslage in dessen Heimatprovinz - Bamian - bestünde. Er könne seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung der Internationalen Organisationen in Kabul, Mazar-e Sharif bzw. Herat bestreiten.1.6. Als Begründung für den Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde in den Feststellungen aus, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers zum damaligen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aktuell in dessen Herkunftsstaat Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine allgemeine Gefährdungslage in dessen Heimatprovinz - Bamian - bestünde. Er könne seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung der Internationalen Organisationen in Kabul, Mazar-e Sharif bzw. Herat bestreiten. 1.7. In der Beweiswürdigung zur Situation des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer über Angehörige im Iran verfüge und regelmäßig Kontakt zu diesen halte sowie auch auf Familienbesuch im Iran gewesen sei. Da der Beschwerdeführer im Zuge der behördlichen Einvernahme nicht sofort alle Geschwister seiner Eltern angegeben habe, und auch erst auf Nachfrage angab, dass sich diese ebenfalls im Iran aufhielten, könne die Behörde nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz nicht doch über Verwandte verfüge. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer sowohl auf die Unterstützung seiner Familie - so etwa durch Geldtransfers - als auch auf die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen, weil er auf diese Unterstützung auch in Österreich zählen könne. 1.8. Inzwischen habe sich sowohl die "objektive Lage" - Bamian zähle zu den sichersten Provinzen Afghanistans - als auch die "subjektive Lage" des Beschwerdeführers geändert. Er sei älter und selbsterhaltungsfähig. Er habe mittlerweile auch eine Bildung erhalten und sei die Unterstützung durch die Familie bzw. der Volksgruppe zumindest in der Anfangszeit gewährleistet. Mit den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif stünde dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil diese Städte "absolut sicher" zu erreichen seien und er in diesen auch seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, zumal verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer könne überdies auf eine "breite Palette" an Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen. 1.9. Konkrete Feststellungen dazu, durch welche Umstände sich die XXXX des Beschwerdeführers geändert habe (insbesondere hinsichtlich seiner "Bildung" und seiner Familie), welche überdies weder auf einer falschen Darstellung noch auf das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Zur Lage in Afghanistan traf die belangte Behörde Feststellungen durch wörtliche Wiedergabe relevanter Passagen des Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation vom 29.06.2018 (Stand: 29.10.2018).1.9. Konkrete Feststellungen dazu, durch welche Umstände sich die römisch 40 des Beschwerdeführers geändert habe (insbesondere hinsichtlich seiner "Bildung" und seiner Familie), welche überdies weder auf einer falschen Darstellung noch auf das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Zur Lage in Afghanistan traf die belangte Behörde Feststellungen durch wörtliche Wiedergabe relevanter Passagen des Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation vom 29.06.2018 (Stand: 29.10.2018). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten Bescheiden der belangten Behörde und dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 14.11.2018. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten 3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid u.a. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid u.a. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. 3.1.2. Nach dem von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (vgl. VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105, EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal II, EuGH 15.07.1964, Rs. 6-64, Costa ENEL, und EuGH, 05.02.1963, Rs. 26/62, Van-Gend & Loos NV). Dementsprechend genießt die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (in Folge: "Statusrichtlinie") Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften. Als Richtlinie ist sie jedoch nur hinsichtlich ihres zu erreichenden Zieles verbindlich und entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Geltung.3.1.2. Nach dem von der Rechtsprechung des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen vergleiche VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105, EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal römisch zwei, EuGH 15.07.1964, Rs. 6-64, Costa ENEL, und EuGH, 05.02.1963, Rs. 26/62, Van-Gend & Loos NV). Dementsprechend genießt die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (in Folge: "Statusrichtlinie") Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften. Als Richtlinie ist sie jedoch nur hinsichtlich ihres zu erreichenden Zieles verbindlich und entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Geltung. 3.1.3. In seinem Urteil vom in der Rs. C-555/07, Kücükdeveci, sprach der EuGH aus, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. die Rz. 47 und 48 des erwähnten Urteils).3.1.3. In seinem Urteil vom in der Rs. C-555/07, Kücükdeveci, sprach der EuGH aus, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen vergleiche die Rz. 47 und 48 des erwähnten Urteils). 3.1.4. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 47, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 11.09.2018, Rs. C-68/17, IR, sowie vom 04.10.2018, Rs. C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N).3.1.4. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 47, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 11.09.2018, Rs. C-68/17, IR, sowie vom 04.10.2018, Rs. C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N). 3.1.5. Während der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen im Verhältnis des Einzelnen zum Staat eine Grenze dann gezogen ist, wenn die Anwendung zulasten des Einzelnen geht, so kann ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten (vgl. etwa EuGH 26.02.1986, Rs. 152/84, Marshall, Rz. 48, sowie EuGH 15.09.2011, Rs. C-53/10, Müksch, Rz. 34).3.1.5. Während der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen im Verhältnis des Einzelnen zum Staat eine Grenze dann gezogen ist, wenn die Anwendung zulasten des Einzelnen geht, so kann ein Mitgliedstaat grundsätzlich den Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten vergleiche etwa EuGH 26.02.1986, Rs. 152/84, Marshall, Rz. 48, sowie EuGH 15.09.2011, Rs. C-53/10, Müksch, Rz. 34). 3.1.6. Mit Beschluss vom 14.12.2017, Ra 2016/20/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Frage der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt: "Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?""Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?" 3.1.7. In seinen Schlussanträgen vom 24.01.2019, Rs. C-720/17, Bilali, schlug Generalanwalt Yves Bot dem EuGH vor, die Fragen wie folgt zu beantworten: "1. Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen kann, wenn die zuständige nationale Behörde einen allein ihr zurechenbaren Fehler hinsichtlich der Umstände begangen hat, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben."1. Artikel 19, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen kann, wenn die zuständige nationale Behörde einen allein ihr zurechenbaren Fehler hinsichtlich der Umstände begangen hat, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben. 2. Unter Umständen wie den in Rede stehenden, unter denen die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln II und V der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen ist und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt hat, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus vorzunehmen.2. Unter Umständen wie den in Rede stehenden, unter denen die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen ist und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt hat, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus vorzunehmen. In Ermangelung ausdrücklicher unionsrechtlicher Bestimmungen unterliegen die Verfahrensvorschriften und -modalitäten, die für die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines Fehlers der Verwaltung gelten, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der nationalen Rechtsordnung, vorausgesetzt, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität werden eingehalten." 3.1.8. In seiner Begründung seines Vorschlags für Antwort 1. führt der Generalanwalt insbesondere aus, dass der subsidiäre Schutzstatus gemäß Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie aberkannt werden kann, wenn die betreffende Person i.S.v. Art. 16 dieser Richtlinie nicht länger Anspruch auf internationalen Schutz erheben kann. Letzter Bestimmung sehe vor, dass ein Drittstaatsangehöriger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr habe, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Bei den genannten "Umständen" handle es sich um diejenigen, die die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Buchst. F Statusrichtlinien veranlassten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Es gehe um objektive Umstände im Herkunftsland der betreffenden Person, aufgrund deren das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr geprüft werde, bei Rückkehr in dieses Land einen ernsthaften Schaden zu erleiden. In "symmetrischer Weise" sei eine Änderung dieser Umstände entscheidend für das Erlöschen des genannten Schutzes (vgl. die Rz. 50 und 51 sowie 58 und 59 der Schlussanträge).3.1.8. In seiner Begründung seines Vorschlags für Antwort 1. führt der Generalanwalt insbesondere aus, dass der subsidiäre Schutzstatus gemäß Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie aberkannt werden kann, wenn die betreffende Person i.S.v. Artikel 16, dieser Richtlinie nicht länger Anspruch auf internationalen Schutz erheben kann. Letzter Bestimmung sehe vor, dass ein Drittstaatsangehöriger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr habe, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Bei den genannten "Umständen" handle es sich um diejenigen, die die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 2, Buchst. F Statusrichtlinien veranlassten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Es gehe um objektive Umstände im Herkunftsland der betreffenden Person, aufgrund deren das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr geprüft werde, bei Rückkehr in dieses Land einen ernsthaften Schaden zu erleiden. In "symmetrischer Weise" sei eine Änderung dieser Umstände entscheidend für das Erlöschen des genannten Schutzes vergleiche die Rz. 50 und 51 sowie 58 und 59 der Schlussanträge). 3.1.9. Folgt man der Rechtsansicht des Generalanwalts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Aberkennungsbescheides die Frage relevant, ob sich die objektiven Umstände im Herkunftsstaat geändert haben. Soweit sich die Behörde dabei auf eine Änderung der seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingetretenen Tatsachen stützt, ist zu beachten, dass eine Änderung dieser Tatsachen ausreichend tragfähig sein muss. 3.1.10. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Aberkennungsbescheides ist die Frage relevant, ob die von der belangten Behörde im Bescheid vom 05.11.2015 als unzumutbar qualifizierte Rückkehr für den Beschwerdeführer nunmehr zumutbar ist oder nicht. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid in rechtlicher Hinsicht damit begründet, dass "die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen". Soweit sich die Behörde dabei auf eine Änderung der seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingetretenen Tatsachen stützt, ist zu beachten, dass eine Änderung dieser Tatsachen ausreichend tragfähig sein muss. Feststellungen zu einer nachhaltigen Änderung der subjektiven Umstände des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich, weil aus dem angefochtenen Bescheid weder hervorgeht, über welche "gewisse Bildung" der Beschwerdeführer nunmehr verfüge, noch was sich bei seiner - nach wie vor im Iran ansässigen - Familie verändert haben soll. Vielmehr argumentiert der Bescheid in erster Linie mit den objektiven Gegebenheiten im Land Afghanistan (wie z.B. Unterstützungsmöglichkeiten etc.). Dafür zog die belangte Behörde als wesentliches Begründungselement neue Informationsquellen heran, die nicht auf eine maßgebliche Änderung der Umstände hinweisen, sondern eher darauf hindeuten, dass die Behörde (auch) über bereits am 05.11.2015 vorhandene Umstände ihren Wissensstand erweitert hat und aufgrund dieser Basis nunmehr zu einer geänderten Einschätzung der Lage gelangt. 3.1.11. Zu seiner zweiten vorgeschlagenen Antwort hat der Generalanwalt wiederum erwogen, dass die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus dann erfolgen müsse, wenn die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln II und V der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen sei und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt habe, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus erfolgen müsse. Diese Lösung sei auch geboten, um die Integrität des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu wahren, da fehlerhafte Zuerkennungen korrigiert werden müssen, um zu gewährleisten, dass der internationale Schutz nur Personen gewährt wird, die ihn wirklich benötigen (vgl. insbesondere die Rz. 82 und 84 der Schlussanträge, wobei in letzterem u.a. auch auf entsprechende Empfehlungen des UNHCR hingewiesen wird).3.1.11. Zu seiner zweiten vorgeschlagenen Antwort hat der Generalanwalt wiederum erwogen, dass die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus dann erfolgen müsse, wenn die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen sei und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt habe, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus erfolgen müsse. Diese Lösung sei auch geboten, um die Integrität des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu wahren, da fehlerhafte Zuerkennungen korrigiert werden müssen, um zu gewährleisten, dass der internationale Schutz nur Personen gewährt wird, die ihn wirklich benötigen vergleiche insbesondere die Rz. 82 und 84 der Schlussanträge, wobei in letzterem u.a. auch auf entsprechende Empfehlungen des UNHCR hingewiesen wird). 3.1.12. Folgt man hier wiederum dem Generalanwalt, so könnte dies bedeuten, dass auch bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten (etwa, weil sich die relevanten, der ursprünglichen Beurteilung zugrundeliegenden objektiven Umstände in Afghanistan gar nicht in tragfähiger Weise geändert haben) dennoch zu prüfen ist, ob nicht der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen sei, weil dieser (ursprünglich) in einer den - abschließenden - unionsrechtlichen Voraussetzungen widersprechenden Weise gewährt wurde. 3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens: 3.2.1. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:3.2.1. Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." 3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens - etwa des VwGH selbst - in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens - etwa des VwGH selbst - in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 18 [Stand 01.07.2005, rdb.at] sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte (s. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). 3.2.3. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind - wie dargelegt - für das vorliegende Verfahren präjudiziell: So könnte etwa das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verneint werden, was die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zur Folge haben müsste (s. dazu oben die Erwägungen unter Pkt. 3.1.10.). Gleichzeitig könnte das erkennende Gericht jedoch auch verpflichtet sein - sofern nicht u.U. die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung i.S.d. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gegeben wären - die Beschwerde etwa gegen Spruchpunkt II. abzuweisen, um durch die Bestätigung der Nichtverlängerung des subsidiären Schutzes einen möglichst dem Unionsrecht, insbesondere Kapiteln II und V der Statusrichtlinie entsprechenden Rechtsstatus herzustellen.3.2.3. Die im eingangs zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind - wie dargelegt - für das vorliegende Verfahren präjudiziell: So könnte etwa das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verneint werden, was die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zur Folge haben müsste (s. dazu oben die Erwägungen unter Pkt. 3.1.10.). Gleichzeitig könnte das erkennende Gericht jedoch auch verpflichtet sein - sofern nicht u.U. die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung i.S.d. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gegeben wären - die Beschwerde etwa gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen, um durch die Bestätigung der Nichtverlängerung des subsidiären Schutzes einen möglichst dem Unionsrecht, insbesondere Kapiteln römisch zwei und römisch fünf der Statusrichtlinie entsprechenden Rechtsstatus herzustellen. B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. III. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die in Pkt. römisch drei. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W270.2117621.2.00