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{'item': 'L503 2204972-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 38§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL503 2204972-1 SpruchL503 2204972-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 14.6.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG im Zeitraum vom 22.5.2018 bis zum 2.7.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 14.6.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 22.5.2018 bis zum 2.7.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Teilnahme an der Maßnahme "New Skills Büro und Verwaltung" beim Kursinstitut B. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befinden sich unter anderem ein Einladungsschreiben des AMS an den BF vom 6.4.2018 für die Maßnahme "New Skills - Büro und Verwaltung intensiv - Spezialmodul Rezeption" des Veranstalters B. Schulungscenter inklusive Beiblatt und detaillierter Beschreibung der Maßnahme. Der BF wurde im Schreiben des AMS unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen würden - zum Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen könne. 2.
  2. Im Akt befindet sich unter anderem ein im Rahmen dieser Maßnahme von der Kursleiterin ausgefülltes "Erhebungsblatt", auf dem angemerkt wurde, dass der BF eine geringfügige Beschäftigung ausübe und im Sommer im K.-Haus eine Stelle bekommen werde. 2.
  3. Im Akt befindet sich unter anderem eine Mitteilung des AMS an den BF vom 22.5.2018 betreffend Bezugseinstellung mit nachfolgendem Inhalt: "Sie haben am 07.05.18 am Infotag New Skills angegeben, dass sie Ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma K.-Haus Salzburg ausweiten können. Bitte bringen Sie eine Einstellungszusage zum Spontantermin täglich von 9:45-10:00 Uhr persönlich vorbei." 2.
  4. Mit ebenfalls im Akt befindlichen Schreiben vom 29.5.2018 teilte das AMS dem BF auf sein Nachfragen hin mit, laut Auskunft des Maßnahmenträgers sei er vom Kurs unentschuldigt ferngeblieben. Dem BF werde Gelegenheit geben, dazu beim AMS am 6.6.2018 mündlich Stellung zu nehmen. 2.
  5. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 6.6.2018 zum Gegenstand "Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen". Darin wurde eingangs seitens des AMS ausgeführt, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des BF zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden, sei ihm vom AMS am 7.5.2018 der Auftrag erteilte worden, an der Maßnahme New Skills - Büro und Verwaltung - Spezialmodul Rezeption bei b. Schulungscenter teilzunehmen, Beginn wäre der 22.5.2018 gewesen. Sodann wurde protokolliert, dass der BF nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da "ich ein Problem mit der Kompensierung meiner geringfügigen Beschäftigung und der Schulung habe". Beim Erstgespräch mit Frau S. sei herausgekommen, dass ihn Frau S. nicht in den Kurs aufnehme. Er habe, was seine geringfügige Beschäftigung anbelangt, keine mündliche oder schriftliche Zusage erhalten (Anmerkung des BVwG: gemeint wohl: im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes). Schließlich gab der BF zu Protokoll, dass der automatisch ausgefüllte Wortlaut "dass ich nicht bereit wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen", nicht stimme. Er wäre bereit gewesen, diesen Kurs zu besuchen. Sodann wurde dem BF die Stellungnahme des Schulungsträgers vom 9.5.2018 vorgehalten, wonach der BF einen Job im K.-Haus in der Küche in Aussicht habe. Er sei auch bereits geringfügig dort. Dazu gab der BF wie folgt zu Protokoll: "Ich habe nie zu Frau S. gesagt, dass ich eine fixe Anstellung in Aussicht habe, lediglich, dass ich dort geringfügig arbeite und vielleicht ein Personalwechsel im Juli oder August stattfindet". Im Rahmen der beigeschlossenen Stellungnahme des AMS führte das AMS aus, dass die geringfügige Beschäftigung des BF mit diesem bereits des Öfteren thematisiert worden sei und er selber angegeben habe, dass er auf das Gehalt aus seiner geringfügigen Beschäftigung angewiesen sei und keine Idee habe, wie er seine finanzielle Situation während des Kurses meistern solle. Dies habe er dann auch im Erstgespräch zur Sprache gebracht und aus Sicht der Beraterin dadurch eine Teilnahme vereitelt. Der BF habe bereits zuvor die Teilnahme an näher bezeichneten, anderen Kursen verweigert. Darüber hinaus könne der BF auch keine Einstellungszusage (gemeint: betreffend eine über der Geringfügigkeit liegende Beschäftigung) vorlegen. 2.
  6. Schließlich befindet sich im Akt eine schriftliche Stellungnahme von Frau G., der Kursleiterin, die diese am 11.6.2018 dem AMS übermittelte; dieser Stellungahme zufolge habe der BF am Infotag des Büro- und Verwaltungskurses angegeben, dass er donnerstags und freitags einer geringfügigen Beschäftigung im K.-Haus nachgehe und im Sommer dort angestellt werden würde. Der BF sei beim Kurs abgelehnt worden, da er während der Kurszeit keiner geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfe.
  7. Gegen den Bescheid des AMS vom 14.6.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 27.6.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte der BF unter Berufung auf die Niederschrift vom 6.6.2018 und unter Beifügung einer "eidesstattlichen Versicherung" seinerseits aus, er habe die Maßnahme des AMS nicht vereitelt, zumal er niemals behauptet habe, eine Fixanstellung bei der Firma K. zu haben und er jederzeit bereit gewesen sei, an AMS-Maßnahmen teilzunehmen. Dem BF sei am Ende des Beratungsgespräches bei der B. Schulungscenter GmbH mitgeteilt worden, dass er die Kriterien für die Kursaufnahme nicht erfülle und daher nicht aufgenommen werde. Eine weiterführende Begründung sei dem BF nicht mitgeteilt worden, eine Einladung zur Kursteilnahme sei dem BF weder vom AMS noch von der B. Schulungscenter GmbH zuteilgeworden. Der BF beantrage eine mündliche Verhandlung und die Ladung von Zeugen der Firma B. Schulungscenter GmbH, die behaupten, er hätte eine AMS-Maßnahme vereitelt.
  8. Mit Aktenvermerk vom 17.7.2018 hielt das AMS den Inhalt eines Telefonats von diesem Tag mit Frau G., der Kursleiterin, mit nachfolgendem Inhalt fest: "Fr. G. hat am 07.05.2018 das Einzelgespräch mit Herrn K. geführt. Herr K. hat von vorneherein gesagt, dass er eine geringfügige Beschäftigung hat, und zwar am Donnerstag und Freitag vormittag, wenn er diese aufgäbe, dann käme er nicht mit dem Geld aus. Fr. G. hat ihm daraufhin gesagt, dass sie niemanden in den Kurs aufnehmen kann, der immer nur an drei Tagen anwesend ist, was Herr K. auch verstand. Auf den Vorschlag von Fr. G., er solle die geringfügige Beschäftigung verlegen, sagte Herr K., das wäre nicht möglich. Herr K. hat ihr gesagt, dass er in der Gastronomie den Abwasch macht und dort voraussichtlich im Sommer in TZ angestellt wird. Fr. G. ist auch bereit dies als Zeugin auszusagen."
  9. Am 17.7.2018 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör und führte dabei im Wesentlichen zusammengefasst aus, Frau G., die Kursleiterin, habe am 17.7.2018 telefonisch mitgeteilt, dass nicht die Aussage des BF, er werde im Sommer eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, der Grund gewesen sei, weshalb seine Kursteilnahme nicht zustande gekommen sei, sondern weil der BF Frau G. schon beim Einzelgespräch am 7.5.2018 gesagt habe, dass er am Donnerstag und Freitag, jeweils vormittags, einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Der BF habe Frau G. auch gesagt, dass er mit dem Geld nicht auskomme, wenn er diese Beschäftigung aufgebe. Obwohl Frau G. dem BF gesagt habe, dass eine Kursteilnahme nicht möglich sei, wenn er jeweils nur an drei Tagen in der Woche im Kurs sei, habe der BF Frau G. auf deren Vorschlag, die geringfügige Beschäftigung zeitlich zu verlegen, mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Frau G. habe auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11.6.2018 an das AMS festgehalten, dass der BF nicht in den Kurs aufgenommen worden sei, weil seine geringfügige Beschäftigung am Donnerstag und Freitag nicht mit den Kurszeiten vereinbar gewesen sei. Das habe Frau G. auch auf dem Erhebungsblatt unmittelbar nach dem Einzelgespräch festgehalten. In der Niederschrift vom 6.6.2018 habe der BF selbst angegeben, dass er "ein Problem mit der Kompensierung seiner geringfügigen Beschäftigung und der Schulung" gehabt habe.
  10. Mit E-Mail vom 27.7.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass er sich der Darstellung des Telefonats mit Frau G., welches das AMS am 17.7.2018 geführt habe, nicht anschließen könne. Er verweise im Übrigen auf seine dem AMS vorliegende Versicherung an Eides statt. Der BF gab diesbezüglich sodann wörtlich in einer "Gegendarstellung" an: "Beim Einzelgespräch mit Frau G. vom 07.05.2018 im B.- Schulungscenter wurden mein geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis thematisiert wie auch verschiedene Möglichkeiten, die eine Kursteilnahme mit der erwähnten Tätigkeit vereinbaren könnten, besprochen. Hieraus eine Kursvereitelung meinerseits abzuleiten, halte ich für verfehlt. Eine bei diesem Termin von mir getätigte Aussage, dass ich aufgrund meines Arbeitsverhältnisses bei der Salzburger K.-Familie nicht zum Kurs erscheinen könnte, existierte nicht. Ich kann mich hingegen sehr gut an meine Aussage: ‚Wenn es nicht anders geht, dann komme ich zum Kurs' erinnern." Er ersuche um Aufhebung des Bescheids vom 14.06.
  11. Am 1.8.2018 fand eine förmliche zeugenschaftliche Vernehmung von Frau G. (der Leiterin des Kurses "Skills, Büro und Verwaltung Intensiv, Spezialmodul Rezeption") vor dem AMS statt, in welcher diese nach Wahrheitsbelehrung ausführte, sie könne sich an den BF erinnern; sie persönlich habe am 7.5.2018 das Einzelgespräch mit dem BF geführt. Bei der Besprechung des Erhebungsbogens habe er angegeben, dass er eine geringfügige Tätigkeit habe, nämlich Donnerstag und Freitagvormittag und dass aus dieser Geringfügigkeit im Sommer eine Teilzeitanstellung werde. Sie habe den BF darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht möglich sei, nur an drei Tagen in der Woche am Kurs teilzunehmen und am Donnerstag und Freitag nicht. Sie habe ihn gefragt, ob er diese geringfügige Beschäftigung nicht auf den Nachmittag verlegen könne, was er mit dem Beisatz, dass diese Stelle im Sommer eine Teilzeitstelle werde, verneint habe. Auf Vorhalt der von Herrn K. in seinem E-Mail von 17.7.2018 getätigten Aussage, er hätte folgendes zu ihr gesagt: "Wenn es nicht anders geht, dann komme ich zum Kurs", gab die Zeugin an, dass der BF dies nicht gesagt habe. Er habe vielmehr gesagt, dass er die geringfügige Beschäftigung nicht aufgeben wird, weil sich dadurch eben eine Teilzeitbeschäftigung ergeben wird, sonst könne er nicht überleben. Sie sei dann mit Herrn K. so verblieben, dass er aus den genannten Gründen nicht am Kurs teilnehmen werde.
  12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.8.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.6.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen führte das AMS aus, das AMS sehe es aufgrund der langen Abwesenheit des BF vom Arbeitsmarkt und im Hinblick auf die Kursinhalte als erwiesen an, dass die Maßnahme "New Skills - Büro und Verwaltung intensiv - Spezialmodul Rezeption" beim B. Schulungscenter geeignet gewesen wäre, den BF bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der zahlreichen erfolglosen Vermittlungen im Bereich Nachtportier und Rezeption sei es notorisch, dass der BF eine Aktualisierung seiner Kenntnisse in diesem Bereich für eine erfolgreiche Beschäftigungsaufnahme benötige. Eine gesonderte Begründung sei daher nicht mehr erforderlich und die Teilnahme auch zumutbar gewesen. Das AMS sehe es im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der BF nicht in den Kurs aufgenommen wurde, weil er beim Einzelgespräch am 7.5.2018 gesagt habe, es sei nicht möglich, seine geringfügige Beschäftigung, die er jeden Donnerstag und Freitag am Vormittag ausübe, auf den Nachmittag zu verlegen, um am Kurs teilzunehmen. Der BF hätte auch nicht gesagt: "Wenn es nicht anders geht, dann komme ich zum Kurs." Die diesbezügliche Aussage von Fr. G. sei nämlich glaubwürdig, da sie diese als Zeugin nach Vorhalt der Wahrheitsplicht getätigt habe. Die eidesstattliche Erklärung des BF dem AMS gegenüber sei hingegen nicht geeignet, die Aussage von Frau G. zu entkräften, da das AMS davon ausgehe, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, um den Konsequenzen seines Verhaltens zu entgehen. Der BF habe mit seiner Aussage, dass er die jeweils am Donnerstag und Freitag vormittags stattfindende geringfügige Beschäftigung nicht auf den Nachmittag verlegen könne, in Kauf genommen, dass eine Kursteilnahme von Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr nicht möglich sei. Da der BF in der Betreuungsvereinbarung vom 6.4.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er trotz seiner geringfügigen Beschäftigung einer Teilnahme an einer Kursmaßnahme uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse, habe der BF ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dem Kurs "New Skills - Büro und Verwaltung intensiv - Spezialmodul Rezeption" ab 22.5.2018 vereitelt. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien im Übrigen auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die eine Nachsicht

§ 10Abs 3 Al

VG bewirken könnten, festgestellt worden.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien im Übrigen auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten, festgestellt worden.

  1. Am 27.8.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er vorbrachte, es sei unzutreffend, dass er eine im Bescheid angegebene Maßnahme vereitelt habe. Er monierte insbesondere, dass seiner Ansicht nach das AMS, nachdem der ursprünglich genannte Grund, seine Aufnahme in den Kurs sei nicht zustande gekommen, weil er angegeben habe, er würde im Sommer eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, nicht mehr haltbar gewesen sei, einen zweiten Grund "nachgeschoben" habe. Als Beweismittel komme darüber hinaus nach § 46 AVG alles in Betracht und hätte das AMS sich folglich nicht nur auf die zeugenschaftlichen Aussagen von Frau G., sondern auch auf seine eigene eidesstattliche Erklärung stützen müssen. Es mangle ihm zudem an bedingtem Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung, denn er hätte ja gerne am Kurs teilgenommen. Weiters sei eine von ihm im Rahmen der Niederschrift am 6.6.2018 getätigte Aussage, in der er sich positiv über die AMS-Kurse geäußert habe, nicht protokolliert worden. Schließlich widerspreche der "Zwang, ein Einkommen aus wirtschaftlicher Leistung mit einem Einkommen aus Umverteilung zu tauschen", den in § 29 AMSG genannten Absichten; in seinem Fall wäre die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz nicht mehr gegeben gewesen; diesbezüglich gab der BF wörtlich an: "Wenn der Hinweis auf diese Tatsache bereits eine Maßnahmenvereitelung darstellt, dann halte ich das für falsch". Bei einer in Raum stehenden Vereitelung einer Maßnahme sei im Übrigen ein weniger strenger Maßstab als bei einer möglichen Vereitelung einer Beschäftigung anzulegen.
  2. Am 27.8.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er vorbrachte, es sei unzutreffend, dass er eine im Bescheid angegebene Maßnahme vereitelt habe. Er monierte insbesondere, dass seiner Ansicht nach das AMS, nachdem der ursprünglich genannte Grund, seine Aufnahme in den Kurs sei nicht zustande gekommen, weil er angegeben habe, er würde im Sommer eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, nicht mehr haltbar gewesen sei, einen zweiten Grund "nachgeschoben" habe. Als Beweismittel komme darüber hinaus nach Paragraph 46, AVG alles in Betracht und hätte das AMS sich folglich nicht nur auf die zeugenschaftlichen Aussagen von Frau G., sondern auch auf seine eigene eidesstattliche Erklärung stützen müssen. Es mangle ihm zudem an bedingtem Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung, denn er hätte ja gerne am Kurs teilgenommen. Weiters sei eine von ihm im Rahmen der Niederschrift am 6.6.2018 getätigte Aussage, in der er sich positiv über die AMS-Kurse geäußert habe, nicht protokolliert worden. Schließlich widerspreche der "Zwang, ein Einkommen aus wirtschaftlicher Leistung mit einem Einkommen aus Umverteilung zu tauschen", den in Paragraph 29, AMSG genannten Absichten; in seinem Fall wäre die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz nicht mehr gegeben gewesen; diesbezüglich gab der BF wörtlich an: "Wenn der Hinweis auf diese Tatsache bereits eine Maßnahmenvereitelung darstellt, dann halte ich das für falsch". Bei einer in Raum stehenden Vereitelung einer Maßnahme sei im Übrigen ein weniger strenger Maßstab als bei einer möglichen Vereitelung einer Beschäftigung anzulegen.
  3. Am 4.9.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und nahm zu den Ausführungen des BF im Vorlageantrag näher Stellung. Dabei wurde vom AMS insbesondere betont, wenn der BF vorbringt, dass er gerne am Kurs teilgenommen hätte, so sei nicht zu übersehen, dass eine Kursteilnahme zu seinen Bedingungen, nämlich eine Kursteilnahme von Montag bis Mittwoch und sodann die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung Donnerstag und Freitag Vormittag eben nicht möglich gewesen sei. Im Vorlageantrag bringe der BF nicht vor, dass er bereit gewesen wäre, das geringfügige Dienstverhältnis zu beenden bzw. zu verlegen, um damit eine Kursteilnahme zu den Bedingungen des Kursinstitutes möglich zu machen. Die geringfügige Beschäftigung beim K.-Haus habe abgesehen davon bis dato nicht zu einer Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung geführt, der BF habe auch bis dato keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Dem BF, der zuletzt vom 25.3.2014 bis 31.10.2014 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und seit 21.3.2015 Notstandshilfe bezog, wurde im Rahmen des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung am 6.4.2018 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "New Skills - Büro und Verwaltung intensiv - Spezialmodul Rezeption" beim Veranstalter B. Schulungscenter vom 22.5.2018 bis 27.9.2018 teilzunehmen, um näher dargestellten Hindernissen, die seiner erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt entgegen stehen würden, entgegen zu wirken. Der BF wurde im Rahnen der erwähnten Betreuungsvereinbarung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige Selbstständigkeit nicht vermittlungshemmend wirken dürfe und er unter anderem einer Teilnahme an einer Kursmaßnahme uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse und dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führe. 1.
  6. Am 7.5.2018 führte die Leiterin des Kurses "New Skills - Büro und Verwaltung intensiv - Spezialmodul Rezeption" ein Erstgespräch mit dem BF. Im Zuge dessen füllte der BF den Erhebungsbogen aus und gab der Kursleiterin gegenüber an, dass er Donnerstag und Freitag jeweils am Vormittag eine geringfügige Beschäftigung ausübe und aus dieser Geringfügigkeit im Sommer eine Teilzeitanstellung werde. Die Kursleiterin machte ihn darauf aufmerksam, dass es nicht möglich sei, nur an drei Tagen in der Woche am Kurs teilzunehmen und am Donnerstag und Freitag nicht, und fragte ihn, ob er diese geringfügige Beschäftigung nicht auf den Nachmittag verlegen könne, was der BF verneinte; weiters gab der BF an, dass er die geringfügige Beschäftigung nicht aufgeben werde, weil er wirtschaftlich sonst nicht überleben könne. Die Kursleiterin verblieb mit dem BF dann so, dass er am Kurs nicht teilnehmen werde.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  9. Die unter Punkt 1.
  10. getroffenen Feststellungen gehen unstrittig aus diversen im Akt befindlichen Dokumenten (insb. Betreuungsvereinbarung, Zuweisungsschreiben des AMS betreffend die verfahrensgegenständliche Maßnahme) hervor und sind unbestritten. 2.
  11. Was die unter Punkt 1.
  12. getroffenen Feststellungen anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist anzumerken, dass aus der Beweislage unstrittig hervorgeht bzw. letztlich auch vom BF eingeräumt wird, dass er von sich aus beim Erstgespräch am 7.5.2018 der Kursleiterin gegenüber seine geringfügige Beschäftigung erwähnte, wobei er dabei auch Bemerkungen dergestalt getätigt haben muss, dass er bei seinem bisherigen Dienstgeber ab dem Sommer eine (über der Geringfügigkeit liegende) Beschäftigung in Aussicht habe: Anders sind nämlich die Anmerkungen in dem mit dem BF am 7.5.2018 ausgefüllten Erhebungsblatt nicht zu erklären, wonach der BF eine geringfügige Beschäftigung ausübe und wonach er bei seinem Dienstgeber im Sommer eine "Stelle" erhalten werde. Ebenso aus den eigenen Angaben des BF geht nun aber auch hervor, dass der BF Frau G. gegenüber zudem sehr wohl geltend gemacht haben muss, die ihm zugewiesene Maßnahme sei "unvereinbar" mit seiner geringfügigen Beschäftigung, auf die er aber aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen sei: So räumte er bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 6.6.2018 ein, dass er "ein Problem mit der Kompensierung seiner geringfügigen Beschäftigung und der Schulung habe". In dieses Bild fügt sich auch die vom AMS zunächst nur schriftlich eingeholte Stellungnahme von Frau G. vom 11.6.2018, wonach der BF beim Erstgespräch angegeben habe, dass er donnerstags und freitags einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe und im Sommer bei diesem Dienstgeber entsprechend angestellt werden würde und wonach er bei der Maßnahme abgelehnt worden sei, da sich seine geringfügige Beschäftigung mit den Kurszeiten überschneiden würde. Auch insofern wird klar ersichtlich, dass der BF - von sich aus - Frau G. gegenüber klar zum Ausdruck gebracht haben muss, dass er eben donnerstags und freitags seine geringfügige Beschäftigung ausübe, hätte Frau G. doch ansonsten nicht über diese (wie sich herausgestellt hat, zutreffenden) Informationen verfügt. Letztlich hat der BF auch diese Umstände selbst eingeräumt, wenn er etwa in seiner Stellungnahme vom 27.7.2018 ausführt, dass beim Erstgespräch sein geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis "thematisiert" worden sei, "wie auch verschiedene Möglichkeiten, die eine Kursteilnahme mit der erwähnten Tätigkeit vereinbaren könnten, besprochen" worden seien. Aber auch den Umstand, dass er Frau G. gegenüber klar zum Ausdruck brachte, dass - seiner Ansicht nach - die geringfügige Beschäftigung für sein wirtschaftliches Überleben unumgänglich sei, räumte der BF im Verfahren selbst ein, führte er doch in seinem Vorlageantrag vom 24.8.2018 explizit wie folgt aus: "In meinem speziellen Fall wäre die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gar nicht mehr gegeben gewesen. Wenn der Hinweis auf diese Tatsache bereits eine Maßnahmenvereitelung darstellt, dann halte ich das für falsch." Somit ist aber auch seitens des BF gänzlich unbestritten, dass er Frau G. explizit darauf "hingewiesen" hat, dass - seiner Ansicht nach - seine wirtschaftliche Existenz durch die Beendigung seiner geringfügigen Beschäftigung vernichtet würde. Mit diesen eigenen, klaren Angaben des BF scheint lediglich das in seiner Stellungnahme vom 27.7.2018 erstattete Vorbringen, er erinnere sich noch an seine Aussage "Wenn es nicht anders geht, dann komme ich zum Kurs", schwer vereinbar zu sein. In diesem Zusammenhang ist aber zu betonen, dass das AMS im weiteren Verfahrensverlauf am 1.8.2018 eine förmliche zeugenschaftliche Befragung von Frau G. durchgeführt hat, wobei diese unter Wahrheitspflicht eingehend die vom BF beim Erstgespräch am 7.5.2018 vorgebrachten Einwände wegen seiner geringfügigen Beschäftigung schilderte und auf Vorhalt betonte, dass die eben zitierte Aussage des BF nicht gefallen sei; vielmehr gab sie zu Protokoll - was eben auch mit dem eigenen Vorbringen des BF, insbesondere in seinem Vorlageantrag (arg. "In meinem speziellen Fall wäre die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gar nicht mehr gegeben gewesen. Wenn der Hinweis auf diese Tatsache bereits eine Maßnahmenvereitelung darstellt, dann halte ich das für falsch"), gänzlich im Einklang steht -, dass der BF ihr gegenüber angegeben habe, dass er die geringfügige Beschäftigung nicht aufgeben werde, zumal er ohne diese "nicht überleben" könne, sodass sie mit dem BF so verblieben sei, dass er aus diesen Gründen nicht am Kurs teilnehmen werde. Zusammengefasst ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt - nämlich, dass der BF beim Erstgespräch auf seine geringfügige Beschäftigung hinwies, die ungeachtet der Überschneidung mit den Kurszeiten nicht verschoben werden könne und die er auch nicht aufgeben könne, da er sonst wirtschaftlich nicht überleben würde -, bereits aus den eigenen Angaben des BF, lediglich ergänzt durch die förmlichen, zeugenschaftlichen Aussagen von Frau G.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  14. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 22.5.2018 bis zum 2.7.2018

§ 38i

Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 22.5.2018 bis zum 2.7.2018

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (...)
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. (...)
  2. (...)
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, ...
  4. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (...) §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 14.11.2012, 2011/08/0380).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 14.11.2012, 2011/08/0380). Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Wurde eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).Wurde eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Das AMS forderte den BF, der seit 1.11.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, seit 21.3.2015 Notstandshilfe bezog und dessen letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis am 31.10.2014 endete, im Zuge des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung am 6.4.2018 auf, an der Maßnahme "New Skills - Büro und Verwaltung intensiv - Spezialmodul Rezeption", beginnend am 22.5.2018, teilzunehmen. 3.3.3.
  5. Zur konkreten Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme und zu den entsprechenden Belehrungen des BF seitens des AMS: Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  6. April 2005, Zl. 2004/08/0031).Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  7. April 2005, Zl. 2004/08/0031). Im gegenständlichen Fall war im Vorfeld der Zuweisung der Maßnahme "New Skills Büro und Verwaltung" beim Kursinstitut B. im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung vom 6.4.2018 der Inhalt dieser Maßnahme mit dem BF konkret erörtert worden. Die Maßnahme beinhaltet unter anderem (neben Fachmodulen und Spezialmodul Rezeption) ein Persönlichkeitstraining, eine Auffrischung von Grundkenntnissen: Textverarbeitung und Tabellenkalkulation, neue Rechtschreibung, Grundlagen der Korrespondenz, Bewerbungstraining, Sozialpädagogische Betreuung in Form von Einzelcoachings und ein optionales Betriebspraktikum. Aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf des BF geht zudem hervor, dass der BF sein letztes die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis vom 25.3.2014 bis 31.10.2014 hatte, seither arbeitslos war und dass er seit März 2015 Notstandshilfe bezog. In diesem Zusammenhang besagt die ständige Rechtsprechung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall des BF - der schon seit November 2014 dem Arbeitsmarkt fern war - bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für ihn eine entsprechende Maßnahme notwendig ist. Andererseits besteht aber für den BF, der der bereits auf geringfügiger Basis bei der Firma K. beschäftigt ist, kein Grund zur Annahme, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt völlig aussichtslos wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Maßnahme durchaus zu bejahen - wobei der BF keine Einwände erhob, sondern im Verfahren vielmehr selbst vorbrachte, er hätte die Maßnahme gerne absolviert - und hat das AMS dem BF die für seine Teilnahme sprechenden Umstände ausreichend zur Kenntnis gebracht. 3.3.3.
  8. Weiters hat das AMS den BF vor Beginn der Maßnahme explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von § 10 AlVG für den Fall seiner Weigerung bzw. Vereitelung belehrt, und zwar sowohl im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 6.4.2018, als auch nochmals im Schreiben des AMS vom 6.4.2018 an den BF, mit welchem ihm der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme, beginnend am 22.5.2018 mit Kurszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr, teilzunehmen.3.3.3.
  9. Weiters hat das AMS den BF vor Beginn der Maßnahme explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von Paragraph 10, AlVG für den Fall seiner Weigerung bzw. Vereitelung belehrt, und zwar sowohl im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 6.4.2018, als auch nochmals im Schreiben des AMS vom 6.4.2018 an den BF, mit welchem ihm der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme, beginnend am 22.5.2018 mit Kurszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr, teilzunehmen. 3.3.3.
  10. Zur Weigerung des BF im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG, an der Maßnahme teilzunehmen:3.3.3.
  11. Zur Weigerung des BF im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG, an der Maßnahme teilzunehmen: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat der BF beim Erstgespräch auf seine geringfügige Beschäftigung hingewiesen, die ungeachtet der Überschneidung mit den Kurszeiten nicht verschoben werden könne und die er auch nicht aufgeben könne, da er sonst wirtschaftlich nicht überleben würde, woraufhin die Kursleiterin mit dem BF so verblieb, dass er aus diesen Gründen nicht am Kurs teilnehmen werde. Dieses Verhalten des BF ist unzweifelhaft als Verweigerung bzw. Vereitelung zu werten und war auch kausal für die mangelnde Kursteilnahme des BF. Ein zumindest bedingter Vorsatz des BF dahingehend, dass aufgrund seiner Aussagen der Kursleiterin gegenüber eine Aufnahme in den Kurs nicht erfolgen werde, ist evident. Im Übrigen ist auch kein "wichtiger Grund" im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG, der den BF an der Absolvierung des Kurses gehindert hätte, ersichtlich. So hat der BF selbst im Verfahren mehrfach betont, dass er niemals angegeben habe, dass er eine (über der Geringfügigkeit) liegende Beschäftigung bei jenem Dienstgeber in Aussicht habe, bei dem er in einem geringfügigen Dienstverhältnis steht, geschweige denn, dass er beispielsweise über eine Einstellungszusage verfügen würde. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die bloße (unverbindliche) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs 1 Z 3 AlVG darstellt und folglich nicht dazu berechtigt, die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0380). Dies muss dann umso mehr gelten, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme lediglich aufgrund zeitlicher Überschneidungen mit der geringfügigen Beschäftigung abgelehnt wird.Im Übrigen ist auch kein "wichtiger Grund" im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG, der den BF an der Absolvierung des Kurses gehindert hätte, ersichtlich. So hat der BF selbst im Verfahren mehrfach betont, dass er niemals angegeben habe, dass er eine (über der Geringfügigkeit) liegende Beschäftigung bei jenem Dienstgeber in Aussicht habe, bei dem er in einem geringfügigen Dienstverhältnis steht, geschweige denn, dass er beispielsweise über eine Einstellungszusage verfügen würde. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die bloße (unverbindliche) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG darstellt und folglich nicht dazu berechtigt, die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0380). Dies muss dann umso mehr gelten, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme lediglich aufgrund zeitlicher Überschneidungen mit der geringfügigen Beschäftigung abgelehnt wird. Zusammengefasst ist das AMS zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Verhalten des BF eine Vereitelung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG zu erblicken ist.Zusammengefasst ist das AMS zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Verhalten des BF eine Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG zu erblicken ist. 3.
  12. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 9.10.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat; erst seit dem 10.10.2018 - somit mehr als drei Monate nach Ablauf der Sperrfirst - besteht eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG. Das BVwG verkennt zwar nicht, dass auch nach Ablauf der Sperrfrist aufgenommene Beschäftigungen noch relevant sein können, allerdings bedarf es doch einer entsprechenden zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (vgl. etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  13. Lfg., April 2016, Rz 289 zu § 10 AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Von einer solchen zeitlichen Nähe kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht mehr gesprochen werden; es liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.
  14. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 9.10.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat; erst seit dem 10.10.2018 - somit mehr als drei Monate nach Ablauf der Sperrfirst - besteht eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Das BVwG verkennt zwar nicht, dass auch nach Ablauf der Sperrfrist aufgenommene Beschäftigungen noch relevant sein können, allerdings bedarf es doch einer entsprechenden zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung vergleiche etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  15. Lfg., April 2016, Rz 289 zu Paragraph 10, AlVG, unter Hinweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Von einer solchen zeitlichen Nähe kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht mehr gesprochen werden; es liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.
  16. Da das AMS somit zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG in der Zeit vom 22.5.2018 bis zum 2.7.2018 (in der Dauer der vorgesehenen 6 Wochen) ausgesprochen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.5. Da das AMS somit zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in der Zeit vom 22.5.2018 bis zum 2.7.2018 (in der Dauer der vorgesehenen 6 Wochen) ausgesprochen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Tatbestand der Verweigerung bzw. Vereitelung einer Maßnahme im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Tatbestand der Verweigerung bzw. Vereitelung einer Maßnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2204972.1.00

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