RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL503 2211401-1 SpruchL503 2211401-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 10.9.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs 2 und 8 Abs 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 31.8.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den verbindlichen Untersuchungstermin ohne Angabe von berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten.
- Mit Bescheid vom 10.9.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 31.8.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den verbindlichen Untersuchungstermin ohne Angabe von berücksichtigungswürdigen Gründen nicht eingehalten. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein von Dr. G., einem Arzt für Allgemeinmedizin, am 31.8.2018 ausgestelltes Patientenblatt, in dem der Arzt berichtet, dass der BF ihm gegenüber über Schmerzen im Bereich der Hände und Füße und ein leichtes Druckgefühl im Bauch- und Brustbereich geklagt habe; vom Arzt festgehalten wurde, dass der BF im Bereich der Hände geringe Schwellungen zeige.
- Mit weitwendigem Schriftsatz vom 11.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.9.
- In seiner Beschwerde führte der BF sinngemäß insbesondere aus, er sei sehr wohl bereit, sich untersuchen zu lassen, allerdings seien ihm die näheren Umstände der bislang vorgeschriebenen Untersuchungstermine nicht zumutbar gewesen. Beispielsweise führte der BF etwa wie folgt aus: "Schone ich mich ein paar Tage vor der Untersuchung, bin ich tatsächlich fast gesund. So würde ich aber einen Zustand vortäuschen, den ich nicht hätte, müsste ich einer regelmäßigen Arbeit nachgehen". Aus diesem Grunde belaste er seinen Körper vor einem angesetzten Untersuchungstermin in besonderem Maße, was aber dazu führe, dass sein Gesundheitszustand dann jeweils zu schlecht sei, um die Untersuchung absolvieren zu können.
- Am 17.10.2018 fragte das AMS - mit Aktenvermerk festgehalten - sodann bei Dr. G. (Anmerkung des BVwG: jenem Arzt, der dem BF zuvor am 31.8.2018 das oben dargestellte Patientenblatt ausgestellt hatte) an, ob er eine Bestätigung ausstellen könne, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den ärztlichen Begutachtungstermin beim Kompetenzzentrum am 31.8.2018 wahrzunehmen; dies sei vom Arzt verneint worden, da er nicht dieser Ansicht sei.
- Mit Bescheid vom 29.11.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.9.2018 gem. § 13 Abs 2 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG aus.
- Mit Bescheid vom 29.11.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.9.2018 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG aus.
- Mit Bescheid vom 4.12.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.9.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zum Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst aus: Der BF stehe seit 2.4.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 6.1.2016 bis zum 3.1.2017 habe er Krankengeld erhalten. Seine letzte unselbstständige Beschäftigung habe am 31.7.1996 geendet, in der Zeit von 1.2.1997 bis 31.12.2008 sei der BF selbstständig erwerbstätig gewesen. Beim BF bestünden (aufgrund von ihm bekannt gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen, belegt durch Gutachten und zahlreiche Befunde und aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens betreffend die Ablehnung der Invaliditätspension) seitens des AMS Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit. Daher sei im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 4.6.2018 zum Zwecke der Begutachtung durch das "Kompetenzzentrum Begutachtung" zunächst ein Termin für eine Untersuchung für den 13.7.2018, 10:30 Uhr, festgelegt worden, zu dem der BF nicht erschienen sei. Hierzu habe der BF am 17.7.2018 beim AMS eine Stellungnahme abgegeben und u. a. auf Seite 6 ausgeführt: "Bei Nachmittagsterminen ist es viel wahrscheinlicher, dass ich sie einhalten kann, wenn ich nachmittags nichts esse, habe ich nachmittags kaum Bauchkrämpfe. Von mir aus besteht jedenfalls die Bereitschaft anstatt eines am Vormittag beginnenden Termins mehrere Nachmittagstermine wahrzunehmen. Es muss nur darauf geachtet werden, dass einige Tage zwischen diesen Terminen liegen, meine Füße müssen sich nach Gehen auf harten Böden erholen können, bevor ich ihnen eine neue Belastung zumute." Daraufhin habe das AMS den BF erneut am 30.7.2018 niederschriftlich einvernommen und einen weiteren Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt (Kompetenzzentrum Begutachtung) für den 31.8.2018, 09:30 Uhr, vorgeschrieben. Der BF sei über die Rechtsfolgen einer Weigerung aufgeklärt worden. Auch den Termin am 31.8.2018 habe der BF nicht eingehalten. Hierzu habe der BF mit Schreiben vom 7.9.2018 Stellung genommen und ein Patientenblatt des Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.8.2018 beigefügt (Anmerkung des BVwG: siehe dazu bereits oben im Verfahrensgang). Zudem habe er etwa angegeben: "Es wird nicht mehr lange dauern und der Staat wird um mein Haus greifen, weil ich mich nicht nötigen lasse, mit Herzarkoidose und Angioödemen regelmäßig zu arbeiten." Mit Bescheid vom 10.9.2018 sei ausgesprochen worden, dass der BF wegen der Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 31.8.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Am 11.9.2018 habe der BF per Fax eine weitere aufwändige Stellungnahme übermittelt, in der dieser u. a. wörtlich ausführe: "[...] ich habe die Untersuchung nicht verweigert, sondern mich darauf vorbereitet. Zur Vorbereitung musste ich meinen Körper so belasten, als wäre ich die Tage zuvor einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen. Ich kann mich doch nicht vor der Untersuchung tagelang schonen, um bei der Untersuchung keine üblichen Beschwerden zu haben. Damit würde ein falsches Untersuchungsergebnis entstehen, damit würde ich mich doch selbst schädigen. Diese Vorbereitung hat dazu geführt, dass ich wieder die bekannten Beschwerden bekommen habe." Gegen diesen Bescheid vom 10.9.2018 habe der BF am 11.10.2018 Beschwerde erhoben, in der er u. a. ausführe, es liege seinerseits keine Verweigerung der Untersuchung vor und habe er entgegen der Behauptung des AMS berücksichtigungswürdige Gründe genannt. Wörtlich bringe der BF etwa vor: "Schone ich mich ein paar Tage vor der Untersuchung, bin ich tatsächlich fast gesund. So würde ich aber einen Zustand vortäuschen, den ich nicht hätte, müsste ich einer regelmäßigen Arbeit nachgehen." Im Rahmen des Parteiengehörs am 17.10.2018 sei dem BF das Patientenblatt vom 31.8.2018 mit dem Vorhalt übermittelt worden, dass für das AMS nicht ersichtlich sei, dass er aufgrund seiner körperlichen Verfassung den Untersuchungstermin beim Pensionsversicherungsträger nicht hätte einhalten können. Das AMS gehe daher davon aus, dass es dem BF am 31.8.2018 möglich gewesen sei, zur Untersuchung zu erscheinen. Eine Stellungnahme des BF sei am 2.11.2018 per Fax eingelangt, wobei der BF im Wesentlichen zusammengefasst entgegnet habe, es sei sehr wohl ersichtlich, dass er den Termin am 31.8.2018 nicht einhalten habe können. Dies ergebe sich aus den komplexen Gutachten, insbesondere hätte das AMS neben den Gutachten vom 10.5.2010 und vom 31.8.2011 auch das "neuere" Gutachten vom 9.8.2013 zu beachten gehabt. Dieses gestatte dem BF, ihm Belastungen nur dann zuzumuten, wenn die Therapie ausreichend erfolgreich sei. Dass die Therapie am 31.8.2018 nicht ausreichend erfolgreich gewesen sei, würden insbesondere die Bilder seiner am 31.8.2018 geschwollenen Hände deutlich machen. Am 7.11.2018 habe das AMS dem BF ein weiteres Schreiben übermittelt, in welchem der BF aufgefordert worden sei, bis zum 20.11.2018 ein Schreiben des von ihm am 31.8.2018 konsultierten Arztes vorzulegen, in welchem darauf eingegangen werde, ob er aus ärztlicher Sicht an diesem Tag in der Lage gewesen sei, den Termin wahrzunehmen. Der BF habe auch die Möglichkeit, seinen Arzt dem AMS gegenüber für dieses Verfahren von der Schweigepflicht zu entbinden, um diese Frage direkt klären zu können. Am 20.11.2018 sei diesbezüglich eine Stellungnahme des BF per Fax eingelangt, in welcher er wiederum ausgeführt habe, § 8 AlVG erlaube den Entzug der Notstandshilfe nur bei Personen, die sich weigern, sich untersuchen zu lassen. Er habe sich nie geweigert, das Gegenteil sei der Fall.Am 20.11.2018 sei diesbezüglich eine Stellungnahme des BF per Fax eingelangt, in welcher er wiederum ausgeführt habe, Paragraph 8, AlVG erlaube den Entzug der Notstandshilfe nur bei Personen, die sich weigern, sich untersuchen zu lassen. Er habe sich nie geweigert, das Gegenteil sei der Fall. Begründend führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung sodann wie folgt aus: Es sei unstrittig, dass der BF das Patientenblatt vom 31.8.2018 von seinem Besuch in der Ordination des Allgemeinmediziners Dr. G. übermittelt habe. Unter Berufung auf dieses Patientenblatt habe der BF angegeben, dass es ihm unmöglich gewesen sei, aus gesundheitlichen Gründen an der Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt teilzunehmen. Dieses Patientenblatt beinhalte seine Angaben und die Feststellungen des Arztes. Eine Bestätigung des Arztes, dass er aufgrund dieses körperlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, den Termin im Kompetenzzentrum am 31.8.2018, 9:30 Uhr, einzuhalten, habe der BF nicht erbracht. Daher müsse das AMS davon ausgehen, dass dem BF die Einhaltung des Termins objektiv zumutbar gewesen sei. Der BF habe in diesem Verfahren angegeben, sich auf die Untersuchung "vorbereitet" zu haben, um bei der Untersuchung einen gesundheitlichen Zustand vorweisen zu können, der das von ihm geschilderte Krankheitsbild bei der Untersuchung offensichtlich mache. Aus seinen Schriftsätzen gehe weiters hervor, dass er die körperlichen Folgen seiner "Vorbereitung" auf die Untersuchung bereits erwartet habe (z. B. Schreiben vom 7.9.2018). In diesem Wissen habe der BF durch eine gezielte und aus eigenem Antrieb vorgenommene "Vorbereitung" auf die Untersuchung in Kauf genommen, einen gesundheitlichen Zustand herbeizuführen, der es ihm - aus seiner Sicht - unzumutbar mache, den Untersuchungstermin einzuhalten. Dieses Verhalten spreche auch den Ärzten im Kompetenzzentrum die fachliche Fähigkeit ab, mögliche Krankheitsbilder auch ohne "Vorbereitung" durch den Patienten zu erkennen, zu beurteilen und die richtigen Schlüsse zu ziehen. Aufgrund der ärztlichen Gutachten und der persönlichen Schilderung seines Gesundheitszustandes bestehe ferner die starke Vermutung, dass der BF nicht in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt in dem erforderlichen zeitlichen Ausmaß (nach § 7 AlVG zumindest für 20 Wochenstunden) bzw. in einer am freien Arbeitsmarkt üblichen - und so einem Dienstgeber auch zumutbaren - Ausgestaltung eines Dienstverhältnisses in einem überwiegend regelmäßigen Ausmaß zur Verfügung zu stehen, womit auch das Vorliegen von Verfügbarkeit als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe nicht gegeben sei.Aufgrund der ärztlichen Gutachten und der persönlichen Schilderung seines Gesundheitszustandes bestehe ferner die starke Vermutung, dass der BF nicht in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt in dem erforderlichen zeitlichen Ausmaß (nach Paragraph 7, AlVG zumindest für 20 Wochenstunden) bzw. in einer am freien Arbeitsmarkt üblichen - und so einem Dienstgeber auch zumutbaren - Ausgestaltung eines Dienstverhältnisses in einem überwiegend regelmäßigen Ausmaß zur Verfügung zu stehen, womit auch das Vorliegen von Verfügbarkeit als eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe nicht gegeben sei. Das AMS komme letztlich zur Ansicht, dass der BF keinen objektiv triftigen Grund nachweisen könne, der ihm die Einhaltung des Untersuchungstermins im Kompetenzzentrum Begutachtung bei der PVA am 31.8.2018 um 9:30 Uhr unmöglich gemacht habe. Ferner habe der BF auch durch seine Vorbereitung auf die Untersuchung den bereits von ihm erwarteten, körperlichen Zustand hervorgerufen und dadurch letztlich in Kauf genommen, den Untersuchungstermin - nach seiner Einschätzung - nicht wahrnehmen zu können. Die Einstellung der Notstandshilfe mit 31.8.2018 sei daher zu Recht erfolgt.
- Dagegen brachte der BF fristgerecht am 17.12.2018 einen (weitwendigen) Vorlageantrag ein.
- Mit Schreiben vom 2.1.2019 erhob der BF gegen den Bescheid betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung fristgerecht Beschwerde. Darin trat er der Ansicht des AMS, er sei nicht bereit, sich untersuchen zu lassen, wiederum mit weitwendigen Ausführungen entgegen.
- Am 7.1.2019 langte beim BVwG ein Antrag des BF auf Verfahrenshilfe betreffend seine Beschwerde bzw. seinen Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 10.9.2018 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 4.12.2018 ein.
- Mit Erkenntnis vom 23.1.2019 wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 29.11.2018 betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und mit Beschluss ebenfalls vom 23.1.2019 den Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
- Am 30.1.2019 langte ein weiteres Konvolut an Unterlagen seitens des BF beim BVwG ein.
- Mit Schreiben vom 4.2.2019 monierte der BF eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. So gehe aus dem Beschluss des BVwG, mit dem sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, hervor, dass das AMS bei Dr. G. nachgefragt und die Auskunft erhalten habe, dass der Arzt keine Bestätigung ausstellen könne, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Begutachtungstermin wahrzunehmen, da er nicht dieser Ansicht sei. Der BF habe allerdings - auch dem AMS gegenüber - ausdrücklich abgelehnt, den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Bei der Aussage des Arztes handle es sich um eine rechtswidrig zustande gekommene Beweisaussage bzw. eine Falschaussage und werde der BF Anzeige an die Ärztekammer erstatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand vom 3.4.2009 bis 1.4.2010 im Krankengeldbezug, von 2.4.2010 bis 14.4.2010 im Arbeitslosengeldbezug, vom 15.4.2010 bis 4.5.2014 im Notstandshilfebezug, von 5.5.2014 bis 9.5.2014 im Krankengeldbezug, vom 10.5.2014 bis 3.11.2014 im Notstandshilfebezug, wiederum vom 11.11.2014 bis 5.1.2016 im Notstandshilfebezug, vom 6.1.2016 bis 3.1.2017 im Krankengeldbezug und vom 4.1.2017 bis 30.8.2018 im Notstandshilfebezug. 1.
- Es bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF. 1.
- Nach Aufklärung des BF durch das AMS wurde dem BF für den 31.8.2018 (wie zuvor auch für den 13.7.2018) aufgetragen, sich einer ärztlichen Untersuchung beim "Kompetenzzentrum Begutachtung" der Pensionsversicherungsanstalt zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Der BF wurde dabei über die Rechtsfolgen hinsichtlich der Weigerung dieser Anordnung belehrt. 1.
- Der BF ist am 31.8.2018 (wie auch zuvor am 13.7.2018) nicht zur Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt erschienen. 1.
- Festgestellt wird, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Untersuchungstermin für den 31.8.2018 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der BF den ihm vorgeschriebenen Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund (etwa aufgrund einer Erkrankung, die ihn am Erscheinen zur Untersuchung gehindert hätte) versäumt hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus einem am 18.2.2018 eingeholten Versicherungsdatenauszug. 2.
- Was die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF betrifft, so ist auf die Niederschriften des BF vor dem AMS am 4.6.2018 und am 30.7.2018 zu verweisen, wobei AMS richtigerweise aufgrund des vom BF angegebenen Gesundheitszustandes bzw. seiner angegebenen Beschwerden und der von ihm vorgelegten Gutachten (vgl. auch das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht zur Erwerbsunfähigkeitspension) davon ausgegangen ist, dass eben Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF bestehen (vgl. dazu VwGH vom 30.10.2003, 2000/02/0215), insbesondere auch ob der Krankenstände des BF. Dem BF ist es nicht gelungen, derartige Zweifel auszuräumen. Im Gegenteil beanstandet dieser selbst in einer seiner Stellungnahmen vom 11.9.2018, das AMS hätte spätestens mit einem bereits in Vorlage gebrachten Gutachten vom 9.8.2013 Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bekommen müssen.2.
- Was die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF betrifft, so ist auf die Niederschriften des BF vor dem AMS am 4.6.2018 und am 30.7.2018 zu verweisen, wobei AMS richtigerweise aufgrund des vom BF angegebenen Gesundheitszustandes bzw. seiner angegebenen Beschwerden und der von ihm vorgelegten Gutachten vergleiche auch das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht zur Erwerbsunfähigkeitspension) davon ausgegangen ist, dass eben Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF bestehen vergleiche dazu VwGH vom 30.10.2003, 2000/02/0215), insbesondere auch ob der Krankenstände des BF. Dem BF ist es nicht gelungen, derartige Zweifel auszuräumen. Im Gegenteil beanstandet dieser selbst in einer seiner Stellungnahmen vom 11.9.2018, das AMS hätte spätestens mit einem bereits in Vorlage gebrachten Gutachten vom 9.8.2013 Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bekommen müssen. 2.
- Dass der BF am 31.8.2018 nicht bei der Pensionsversicherungsanstalt erschienen ist, blieb im gegenständlichen Verfahren, ebenso wie die seitens des AMS erfolgte ordnungsgemäße Vorschreibung des Untersuchungstermins samt Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung des Untersuchungstermins, unbestritten (vgl. dazu die Niederschrift vom 31.8.2018; wie auch zuvor die Niederschrift vom 4.6.2018).2.
- Dass der BF am 31.8.2018 nicht bei der Pensionsversicherungsanstalt erschienen ist, blieb im gegenständlichen Verfahren, ebenso wie die seitens des AMS erfolgte ordnungsgemäße Vorschreibung des Untersuchungstermins samt Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung des Untersuchungstermins, unbestritten vergleiche dazu die Niederschrift vom 31.8.2018; wie auch zuvor die Niederschrift vom 4.6.2018). 2.
- Strittig ist der gegenständliche Fall allein insofern, als der BF im Verfahren wiederholt angibt, er habe einen triftigen Grund, (zuletzt) den Begutachtungstermin vom 31.8.2018 nicht wahrgenommen zu haben, wobei er etwa wörtlich ausführte: Im Fax vom 11.9.2018: "[...] ich habe die Untersuchung nicht verweigert, sondern mich darauf vorbereitet. Zur Vorbereitung musste ich meinen Körper so belasten, als wäre ich die Tage zuvor einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen. Ich kann mich doch nicht vor der Untersuchung tagelang schonen, um bei der Untersuchung keine üblichen Beschwerden zu haben. Damit würde ein falsches Untersuchungsergebnis entstehen, damit würde ich mich doch selbst schädigen. Diese Vorbereitung hat dazu geführt, dass ich wieder die bekannten Beschwerden bekommen habe." In der Beschwerde vom 11.10.2018: "Die ärztliche Dokumentation vom 31.8.2018 in Zusammenschau mit den Gutachten ergibt ganz klar dass mir am Untersuchungstag nicht jene Belastungen zugemutet werden durften welche bei einer Untersuchung zur Feststellung meiner Belastbarkeit naturgemäß entstehen. Die Behauptung des AMS, ich hätte für das Fernbleiben von der Untersuchung keine berücksichtigungswürdigen Gründe genannt, ist falsch." Der BF tätigte in der Beschwerde vom 11.10.2018 zunächst die Aussage, es gehe nicht darum, ob er krank gewesen sei oder nicht, es gehe darum, ob ihm an diesem Tag der Termin um 09:30 Uhr "zumutbar" gewesen sei. Das sei es nicht gewesen. Um dies zu beweisen, habe er die Beschwerden dem Hausarzt gezeigt und von ihm dokumentieren lassen. Auch die gleichen Fotos, wie er sie dem AMS geschickt habe, habe er ihm für seine Kartei übergeben. Wörtlich monierte der BF sodann: "Das muss genügen." Hierzu ist zu entgegnen, dass es eben nicht reicht, wenn der BF behauptet, es sei ihm nicht "zumutbar" gewesen, den Untersuchungstermin einzuhalten, weil er am Vormittag seine fast regelmäßigen Bauchkrämpfe habe und es für ihn am Nachmittag viel wahrscheinlicher sei, dass er sie einhalten könne, denn wenn er mittags nichts esse, habe er nachmittags kaum Bauchkrämpfe (vgl. Stellungnahme des BF mit Schreiben vom 17.7.2018). Ein Verweis auf eine glaubwürdige Bestätigung eines Arztes in einem anderen Gutachten (der BF beschrieb am 2.3.2010 seine vormittäglichen Bauchkrämpfe) genügt dazu ebenso nicht. Der BF wurde vom AMS auch aufgefordert, seinen Hausarzt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, was vom BF abgelehnt wurde und liegt in derartigen Fällen - weil einer amtswegigen Ermittlung durch das AMS die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie das Fehlen entsprechender datenschutzrechtlicher Ermächtigungen entgegensteht - die Last der Beibringung ausreichender Beweismittel beim BF (VwGH vom 16.3.2011, 2009/08/0127). Die vom BF im Übrigen vorgelegten, viele Jahre alten medizinischen Unterlagen können für die Beurteilung der Frage, ob ihm konkret die Absolvierung der Untersuchung am 31.8.2018 möglich war, keine Relevanz mehr haben, sodass nicht näher auf diese Unterlagen einzugehen ist.Der BF tätigte in der Beschwerde vom 11.10.2018 zunächst die Aussage, es gehe nicht darum, ob er krank gewesen sei oder nicht, es gehe darum, ob ihm an diesem Tag der Termin um 09:30 Uhr "zumutbar" gewesen sei. Das sei es nicht gewesen. Um dies zu beweisen, habe er die Beschwerden dem Hausarzt gezeigt und von ihm dokumentieren lassen. Auch die gleichen Fotos, wie er sie dem AMS geschickt habe, habe er ihm für seine Kartei übergeben. Wörtlich monierte der BF sodann: "Das muss genügen." Hierzu ist zu entgegnen, dass es eben nicht reicht, wenn der BF behauptet, es sei ihm nicht "zumutbar" gewesen, den Untersuchungstermin einzuhalten, weil er am Vormittag seine fast regelmäßigen Bauchkrämpfe habe und es für ihn am Nachmittag viel wahrscheinlicher sei, dass er sie einhalten könne, denn wenn er mittags nichts esse, habe er nachmittags kaum Bauchkrämpfe vergleiche Stellungnahme des BF mit Schreiben vom 17.7.2018). Ein Verweis auf eine glaubwürdige Bestätigung eines Arztes in einem anderen Gutachten (der BF beschrieb am 2.3.2010 seine vormittäglichen Bauchkrämpfe) genügt dazu ebenso nicht. Der BF wurde vom AMS auch aufgefordert, seinen Hausarzt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, was vom BF abgelehnt wurde und liegt in derartigen Fällen - weil einer amtswegigen Ermittlung durch das AMS die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie das Fehlen entsprechender datenschutzrechtlicher Ermächtigungen entgegensteht - die Last der Beibringung ausreichender Beweismittel beim BF (VwGH vom 16.3.2011, 2009/08/0127). Die vom BF im Übrigen vorgelegten, viele Jahre alten medizinischen Unterlagen können für die Beurteilung der Frage, ob ihm konkret die Absolvierung der Untersuchung am 31.8.2018 möglich war, keine Relevanz mehr haben, sodass nicht näher auf diese Unterlagen einzugehen ist. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass, wenn der Arbeitslose am Tag der vorgeschriebenen Untersuchung erkrankt und eine ärztliche Krankschreibung vorlegt, diese Bestätigung wohl ausreichend ist, um die Rechtsfolgen des § 8 Abs 2 AlVG auszuschließen. Zutreffend hat das AMS das vom BF beigebrachte Patientenblatt vom 31.8.2018, das lediglich eine Bestätigung über den Besuch des BF in der Ordination des Mediziners darstellt bzw. Angaben und Feststellungen des Arztes enthält, als Beweismittel für sich alleine nicht als ausreichend erachtet, dass der BF an der Einhaltung des vorgeschriebenen Untersuchungstermins gehindert gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist im Besonderen auch auf die telefonische Rücksprache des AMS mit Dr. G., dem Hausarzt des BF, vom 17.10.2018 zu verweisen, wonach dieser angibt, er könne eine Bestätigung für den BF, dass er am 31.8.2018 aus gesundheitlichen Gründen den Termin im Kompetenzzentrum nicht einhalten habe können, nicht ausstellen, da er nicht dieser Ansicht sei.Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass, wenn der Arbeitslose am Tag der vorgeschriebenen Untersuchung erkrankt und eine ärztliche Krankschreibung vorlegt, diese Bestätigung wohl ausreichend ist, um die Rechtsfolgen des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG auszuschließen. Zutreffend hat das AMS das vom BF beigebrachte Patientenblatt vom 31.8.2018, das lediglich eine Bestätigung über den Besuch des BF in der Ordination des Mediziners darstellt bzw. Angaben und Feststellungen des Arztes enthält, als Beweismittel für sich alleine nicht als ausreichend erachtet, dass der BF an der Einhaltung des vorgeschriebenen Untersuchungstermins gehindert gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist im Besonderen auch auf die telefonische Rücksprache des AMS mit Dr. G., dem Hausarzt des BF, vom 17.10.2018 zu verweisen, wonach dieser angibt, er könne eine Bestätigung für den BF, dass er am 31.8.2018 aus gesundheitlichen Gründen den Termin im Kompetenzzentrum nicht einhalten habe können, nicht ausstellen, da er nicht dieser Ansicht sei. 2.
- Schließlich ist nochmals zu betonen, dass es dem BF selbst eigenen Angaben zufolge letztlich sehr wohl möglich gewesen wäre, zur Untersuchung zu erscheinen, allerdings habe er seinen Gesundheitszustand vor dem Termin eben bewusst verschlechtert (konkret habe er zur "Vorbereitung" auf die Untersuchung seinen Körper entsprechend belastet), um nur ja nicht Gefahr zu laufen, "bei der Untersuchung keine der üblichen Beschwerden zu haben", was aber dann eintreten könne, wenn er sich vor der Untersuchung schone. Diese äußerst provokanten Ausführungen lassen die Rechtsverfolgung durch den BF geradezu als mutwillig erscheinen, zeigen sie doch deutlich auf, dass tatsächlich kein Hindernis bestanden hätte, sich einer ärztlichen Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen. 2.
- Wie bereits seitens des AMS festgestellt, sieht auch das BVwG zusammengefasst eine Verweigerung der Untersuchung verwirklicht und kann kein triftiger Grund für eine Hinderung erkannt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruchs § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)[...] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruchs § 33. [...]Paragraph 33, [...]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. [...] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In § 8 Abs 2 AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung - also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins - hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054).In Paragraph 8, Absatz 2, AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung - also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins - hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054). Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0228).Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0228). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinne des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des letzten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung an eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle stattzufinden. Die Partei ist über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228, mwN).Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz AlVG (mit der Sanktion des letzten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung an eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle stattzufinden. Die Partei ist über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228, mwN). Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (VwGH vom 12.5.2012, 2010/08/0187).Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (VwGH vom 12.5.2012, 2010/08/0187). Im Fall der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung hat die Behörde nach § 8 Abs 2 AlVG vorzugehen.Im Fall der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung hat die Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG vorzugehen. Im gegenständlichen Fall wurde der BF durch das AMS über die Gründe für eine Zuweisung zur Untersuchung unterrichtet und wurde er über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Nach Ansicht des BVwG legte das AMS den begründeten Verdacht, weshalb Arbeitsfähigkeit (nicht) mehr vorliegt, ausführlich dar. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit wurde an einer geeigneten Stelle angeordnet, weshalb der BF verpflichtet gewesen wäre, sich untersuchen zu lassen. Von einer berechtigten Verweigerung der Untersuchung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der BF aus triftigen Gründen daran gehindert gewesen wäre, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH v. 20.04.2001, Zl. 2000/19/0140). Wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, liegt gegenständlich kein triftiger Grund vor. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF aufgrund seiner Weigerung im Sinne von § 8 Abs 2 AlVG letzter Satz keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF aufgrund seiner Weigerung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AlVG letzter Satz keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich ausgesprochene Einstellung der Notstandshilfe aufgrund der Weigerung im Sinne von § 8 Abs 2 AlVG, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich ausgesprochene Einstellung der Notstandshilfe aufgrund der Weigerung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2211401.1.00