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{'item': 'L503 2213278-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL503 2213278-1 SpruchL503 2213278-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 31.10.2018 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 5.10.2018 bis zum 15.11.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma1. Mit Bescheid vom 31.10.2018 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 5.10.2018 bis zum 15.11.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma R. ohne triftigen Grund verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an die BF vom 27.9.2018, mit welchem der BF ein Stellenangebot übermittelt wurde. Demzufolge sucht die Firma R. zur Verstärkung des Büroteams eine(

  1. n)Sachbearbeiter(
  2. in)bzw. Sekretär(
  3. in)in Teil- oder Vollzeit für 20 bis 40 Wochenstunden, wobei die Stelle näher umschrieben wurde. Das Mindestentgelt betrage € 1.586,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Im Schreiben des AMS wurde betont, die BF möge sich umgehend bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über den Stand der Bewerbung informieren. 2.2. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk über eine Rückmeldung der Firma R. an das AMS vom 5.10.2018, wonach sich die BF bis dato nicht beworben habe. 2.3. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der BF vor dem AMS am 23.10.2018, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, der BF sei vom AMS am 27.9.2018 eine Beschäftigung als kaufmännische Sachbearbeiterin beim Dienstgeber R. in K. mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 5.10.2018 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass die BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sodann gab der BF anlässlich der "sonstigen Gründe" zu Protokoll, sie habe zwar den Vermittlungsvorschlag in einer Stresssituation gelesen, dann aber "völlig vergessen", sich zu bewerben. Sie habe vier Kinder und sei alleinerziehend. Sie habe damals eines der Kinder dringend zu einem Termin bringen müssen, habe den Computer ausgeschaltet "und dann völlig vergessen", sich zu bewerben. Die Stellenanzeige sei ihr erst dann wieder in den Sinn gekommen, als sie vom AMS die Meldung erhalten habe, dass sie sich nicht beworben hätte. Daraufhin habe sie sich sofort beworben; bis jetzt habe sie noch nie versäumt, sich auf eine Stelle zu bewerben und sie habe auch noch nie einen Termin beim AMS versäumt. 3. Mit Schreiben vom 18.1.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.10.2018. Darin führte die BF aus, sie sei alleinerziehende Mutter und treibe sie die Tagesorganisation für ihre Kinder, die zwei verschiedene Schulen und einen Kindergarten besuchen würden, "oft an ihre logistischen und körperlichen Grenzen". Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot habe sie am 27.9.2018 per Mail erhalten und "nur kurz" geöffnet, bevor sie "schnell außer Haus musste und es später beantworten wollte". Bedauerlicherweise habe sie dann "einfach darauf vergessen". In der darauffolgenden Woche hätten dann gesundheitliche Beschwerden begonnen und das Mail des AMS sei "ganz aus ihrem Gedächtnis verschwunden", weil sie zu sehr damit beschäftigt gewesen sei, in ihrem schlechten Zustand den Überblick über die Organisation der Termine ihrer Kinder bewahren. Sie habe sich während ihres gesamten Bezugs noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und sie fühle sich ungerecht behandelt, weil ein einziger Fehler, der aufgrund von physischer und psychischer Überforderung passiert sei, sofort zu einem Bezugsverlust führe. Sie ersuche um Gewährung von Nachsicht, da die Notstandshilfe für die BF existenziell sei. 4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.12.2018 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 31.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Sachverhalt führte das AMS insbesondere aus, das AMS habe der BF am 27.9.2018 eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin bzw. Sekretärin bei der Firma R. im Ausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Der Vermittlungsvorschlag sei ihr am 27.9.2018 in ihr eAMS-Konto zugestellt worden und sei die BF auf die Notwendigkeit einer umgehenden Bewerbung und Rückmeldung binnen 8 Tagen hingewiesen worden. Diese Nachricht habe die BF am 28.9.2018 um 09:00 Uhr gelesen. Die Firma R. habe dem AMS am 5.10.2018 bekannt gegeben, dass keine Bewerbung seitens der BF eingelangt sei. Nach Darstellung der niederschriftlichen Angaben der BF und ihres Beschwerdevorbringens wies das AMS darauf hin, dass die BF keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht habe; auch im Ermittlungsverfahren habe das AMS derartige Umstände nicht festgestellt. Laut Auskunft der OÖGKK sei die BF (erst) vom 10.10.2018 bis zum 24.10.2018 im Krankenstand gewesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 10 AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH aus, der Umstand, dass die BF vergessen habe, sich auf die angebotene Stelle als Sekretärin bei der Firma R. zu bewerben, vermöge angesichts des Umstands, dass die BF bei der Übermittlung von Vermittlungsvorschlägen jedes Mal darauf hingewiesen werde, sich umgehend zu bewerben und binnen acht Tagen dem AMS eine Rückmeldung zu geben, ihre unterlassene Bewerbung nicht zu entschuldigen. Auch sei im maßgeblichen Zeitraum kein Krankenstand vorgelegen, der die BF an einer unverzüglichen Bewerbung gehindert hätte.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 10, AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH aus, der Umstand, dass die BF vergessen habe, sich auf die angebotene Stelle als Sekretärin bei der Firma R. zu bewerben, vermöge angesichts des Umstands, dass die BF bei der Übermittlung von Vermittlungsvorschlägen jedes Mal darauf hingewiesen werde, sich umgehend zu bewerben und binnen acht Tagen dem AMS eine Rückmeldung zu geben, ihre unterlassene Bewerbung nicht zu entschuldigen. Auch sei im maßgeblichen Zeitraum kein Krankenstand vorgelegen, der die BF an einer unverzüglichen Bewerbung gehindert hätte. 5. Mit Schreiben vom 12.12.2018 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag. 6. Am 18.1.2019 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Das AMS hat der BF - einer Bezieherin von Notstandshilfe - mit Schreiben vom 27.9.2018 ein Stellenangebot übermittelt. Demzufolge sucht die Firma R. zur Verstärkung des Büroteams eine(
  4. n)Sachbearbeiter(
  5. in)bzw. Sekretär(
  6. in)in Teil- oder Vollzeit für 20 bis 40 Wochenstunden, wobei die Stelle näher umschrieben wurde. Das Mindestentgelt betrage € 1.586,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Im Schreiben des AMS wurde betont, die BF möge sich umgehend bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über den Stand der Bewerbung informieren. 1.2. Die BF hat sich nicht auftragsgemäß beworben, sondern teilte die Firma R. dem AMS am 5.10.2018 auf Anfrage mit, dass bis dato keine Bewerbung seitens der BF eingelangt sei. In einer daraufhin mit der BF vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift räumte die BF ein, dass sie das Stellenangebot "völlig vergessen" habe und ihr dieses erst wieder in den Sinn gekommen sei, als sie die entsprechende Meldung des AMS erhalten habe; ihr Versäumnis sei auf ihre Stresssituation, in der sie sich als alleinerziehende Mutter befinde, zurückzuführen. 1.3. Die Beschäftigung kam nicht zustande. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.2. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus gänzlich unbestritten hervor. So räumte die BF insbesondere selbst ein, dass sie das Stellenagebot am 27.9.2018 erhalten (und auch gelesen) hat und dass im Anschluss daran keine Bewerbung ihrerseits erfolgte, zumal sie darauf "völlig vergessen" hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 5.10.2018 bis zum 15.11.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 5.10.2018 bis zum 15.11.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
  5. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde der BF seitens des AMS mit Schreiben vom 27.9.2018 ein Stellenangebot als Sachbearbeiterin bzw. Sekretärin beim Dienstgeber R. angeboten. Im Schreiben des AMS wurde betont, die BF möge sich umgehend bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über den Stand der Bewerbung informieren. 3.3.3.
  6. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat die BF, nachdem ihr vom AMS die Stelle beim Dienstgeber R. am 27.9.2018 verbindlich angeboten worden war, keine Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung der Stelle durch Bewerbung gesetzt, da sie - eigenen Angaben zufolge - "völlig vergessen" hat, sich zu bewerben und ihr das Stellenangebot erst wieder in den Sinn kam, als sie vom AMS die Rückmeldung über ihre fehlende Bewerbung erhielt. Die BF hat somit - durch Unterlassung einer Bewerbung - die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle (die Zumutbarkeit der Stelle wurde von der BF nie in Zweifel gezogen und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden) vereitelt. Insoweit die BF im Verfahren argumentiert, ihr - einmaliges - Versäumnis sei auf die Stresssituation, die sich für sie als alleinerziehende Mutter ergebe, zurückzuführen, so vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: So wird zunächst nicht verkannt, dass ständiger Rechtsprechung folgend zur Bejahung des Vereitelungstatbestandes im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Hinblick auf die Vereitelung vorliegen muss. Hält man sich im konkreten Fall aber vor Augen, dass die BF schon über längere Zeit im Bezug von Leistungen des AMS stand und insofern mit ihren Verpflichtungen - insbesondere zur umgehenden Bewerbung auf zugewiesene Stellen - vertraut sein muss und dass die BF im verfahrensgegenständlichen Schreiben, welches sie nachweislich (und unbestrittener Weise) erhalten und auch gelesen hat, nochmals eigens darauf hingewiesen wurde, dass sie sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren hat, so ist im Vorbringen der BF, sie habe die Bewerbung "völlig vergessen", doch ein bedingter Vorsatz zu erblicken. Die BF hat der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass eine Beschäftigung nicht zustande kommt.Insoweit die BF im Verfahren argumentiert, ihr - einmaliges - Versäumnis sei auf die Stresssituation, die sich für sie als alleinerziehende Mutter ergebe, zurückzuführen, so vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: So wird zunächst nicht verkannt, dass ständiger Rechtsprechung folgend zur Bejahung des Vereitelungstatbestandes im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Hinblick auf die Vereitelung vorliegen muss. Hält man sich im konkreten Fall aber vor Augen, dass die BF schon über längere Zeit im Bezug von Leistungen des AMS stand und insofern mit ihren Verpflichtungen - insbesondere zur umgehenden Bewerbung auf zugewiesene Stellen - vertraut sein muss und dass die BF im verfahrensgegenständlichen Schreiben, welches sie nachweislich (und unbestrittener Weise) erhalten und auch gelesen hat, nochmals eigens darauf hingewiesen wurde, dass sie sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren hat, so ist im Vorbringen der BF, sie habe die Bewerbung "völlig vergessen", doch ein bedingter Vorsatz zu erblicken. Die BF hat der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass eine Beschäftigung nicht zustande kommt. Nicht zielführend ist im Übrigen auch die Argumentation der BF, ihr Versäumnis sei auf die Stresssituation, die sich für sie als alleinerziehende Mutter ergebe, zurückzuführen: Die BF hat nämlich nicht vorgebracht, dass sie konkret daran gehindert gewesen wäre, sich auf die Stelle bei der Firma R. zu bewerben. Ebenso wenig zielführend ist der Hinweis der BF auf einen Krankenstand nach Zuweisung der Stelle: So hat die OÖGKK dem AMS mitgeteilt, dass der von der BF erwähnte Krankenstand vom 10.10.2018 bis zum 24.10.2018 dauerte. Die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle war allerdings bereits am 27.9.2018 erfolgt, sodass die BF nicht an einer umgehenden Bewerbung gehindert gewesen wäre. Schließlich vermag an der Verwirklichung des Vereitelungstatbestandes im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG auch das Vorbringen der BF, sie habe sich nach der negativen Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS sofort beworben, nichts zu ändern. So führte das AMS aus, der mögliche Beschäftigungsantritt wäre bereits am 5.10.2018 gewesen und ist die Beschäftigung nicht - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt - zustande gekommen.Schließlich vermag an der Verwirklichung des Vereitelungstatbestandes im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch das Vorbringen der BF, sie habe sich nach der negativen Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS sofort beworben, nichts zu ändern. So führte das AMS aus, der mögliche Beschäftigungsantritt wäre bereits am 5.10.2018 gewesen und ist die Beschäftigung nicht - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt - zustande gekommen. 3.3.3.
  7. Die BF hat durch ihre Untätigkeit somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Sachbearbeiterin bzw. Sekretärin bei der Firma R. gesetzt.3.3.3.
  8. Die BF hat durch ihre Untätigkeit somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Sachbearbeiterin bzw. Sekretärin bei der Firma R. gesetzt. 3.3.3.
  9. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 5.10.2018 bis zum 15.11.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
  10. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 5.10.2018 bis zum 15.11.2018 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
  11. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Situation der BF als alleinerziehender Mutter von vier Kindern nicht einfach sein mag, allerdings vermag dieses allgemeine Vorbringen noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG darzustellen; einen konkreten Grund, der zu einer Nachsicht führen könnte (z. B. erhebliche Erkrankung eines Kindes, die die Bemühungen um die Erlangung einer Beschäftigung in den Hintergrund treten lassen würde), hat die BF nicht vorgebracht. Zudem hat die BF nicht dargelegt, dass sie die Bezugssperre unverhältnismäßig härter treffen würde, als dies allgemein der Fall wäre. Schließlich wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 5.3.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
  12. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Situation der BF als alleinerziehender Mutter von vier Kindern nicht einfach sein mag, allerdings vermag dieses allgemeine Vorbringen noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darzustellen; einen konkreten Grund, der zu einer Nachsicht führen könnte (z. B. erhebliche Erkrankung eines Kindes, die die Bemühungen um die Erlangung einer Beschäftigung in den Hintergrund treten lassen würde), hat die BF nicht vorgebracht. Zudem hat die BF nicht dargelegt, dass sie die Bezugssperre unverhältnismäßig härter treffen würde, als dies allgemein der Fall wäre. Schließlich wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 5.3.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
  13. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2213278.1.00

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