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{'item': 'L503 2213923-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL503 2213923-1 SpruchL503 2213923-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 20.11.2018 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 24.10.2018 bis zum 4.12.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.
  2. Mit Bescheid vom 20.11.2018 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 24.10.2018 bis zum 4.12.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe ohne triftigen Grund die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Zukunftschance im BBRZ G." abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtig werden. 2.
  3. Im Akt befand sich diese Maßnahme betreffend lediglich folgendes Schreiben des AMS G. an die BF vom 15.10.2018: "Sehr geehrte Frau R., wir laden Sie zur Teilnahme an folgender Veranstaltung ein: Zukunftschancen+ G. Beginn: 22.10.2018, 8.00 Ende: 16.11.2018 Veranstalter: Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum Österreich (BBRZ Ö) Veranstaltungsort: G., B.-Straße 49 Die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung kann - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Sollte Ihnen die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht möglich sein, informieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Beraterin / Ihren zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice." 2.
  4. Im Akt befindet sich unter anderem zudem ein Protokoll über eine mit der BF vor dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 2.11.2018, Gegenstand: Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, da "die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden", sei der BF vom AMS am 13.9.2018 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme Zukunftschancen+ beim BBRZ G. teilzunehmen; der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre am 22.10.2018 gewesen. Sodann wurde protokolliert, dass die BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG angegeben habe, sie habe die Einladung zur Maßnahme erst am 23.10.2018 mit der Post erhalten und habe festgestellt, dass der Termin für den Einstieg bereits am Montag, dem 22.10.2018 gewesen wäre. Sie habe dann sofort in der ServiceLine angerufen und sei ihr mitgeteilt worden, dass Frau S. nicht da sei und es sei ihr daher ein Termin für den 2.11.2018 gegeben worden.Sodann wurde protokolliert, dass die BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen gem. Paragraph 10, AlVG angegeben habe, sie habe die Einladung zur Maßnahme erst am 23.10.2018 mit der Post erhalten und habe festgestellt, dass der Termin für den Einstieg bereits am Montag, dem 22.10.2018 gewesen wäre. Sie habe dann sofort in der ServiceLine angerufen und sei ihr mitgeteilt worden, dass Frau S. nicht da sei und es sei ihr daher ein Termin für den 2.11.2018 gegeben worden.
  5. Mit Schreiben vom 14.12.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.11.
  6. Darin führte sie aus, es sei unzutreffend, dass sie die Teilnahme an der Maßnahme verweigert habe. Das Einladungsschreiben - datiert mit 15.10.2018 - habe sie am 23.10.2018 mit der Post erhalten, obwohl die Maßnahme bereits am 22.10.2018 begonnen hätte. Daraufhin habe sie sich sofort am 23.10.2018 telefonisch beim AMS G. gemeldet und sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre Betreuerin nicht im Dienst sei; am 24.10.2018 habe sie dann persönlich bei Herrn F. beim AMS G. vorgesprochen. Sie habe niemals gesagt, dass sie die Maßnahme nicht besuchen möchte; zudem hätten ihr weder Herr F., noch Frau P. mitgeteilt, dass sie noch an der Maßnahme teilnehmen könne.
  7. Mit Aktenvermerk vom 17.12.2018 hielt das AMS den Inhalt einer telefonischen Nachfrage bei Herrn F. (AMS G.) fest. Dabei wurden folgende Angaben von Herrn F. protokolliert: "Am 24.10.2018 erschien sie persönlich und sagte, dass sie das Einladungsschreiben für den 22.10.2018 erst am 23.10.2018 erhalten hätte. Im Gespräch gab sie an, dass sie die Maßnahme nicht besuchen, sondern einen Termin bei Ihrer Beraterin möchte. Hätte sie mich nach der Möglichkeit eines verspäteten Einstiegs gefragt, hätte ich mich sicher danach erkundigt. Ich habe aber keinen Grund zur Nachfrage gesehen, da sie ja sagte, die Maßnahme nicht besuchen zu wollen." Vom AMS wurde diesbezüglich angemerkt, dass eine spätere Anfrage beim Kursträger ergeben habe, dass ein Einstieg noch möglich gewesen wäre.
  8. Am 20.12.2018 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, die BF sei mit Schreiben vom 15.10.2018 für die Teilnahme an der Maßnahme "Zukunftschancen+ G." ab 22.10.2018 eingeladen worden. Am 22.10.2018 sei die BF nicht erschienen. Am 24.10.2018 sei die BF persönlich beim AMS G. erschienen und habe sich damit gerechtfertigt, dass sie das Einladungsschreiben erst am 23.10.2018 erhalten hätte. Ihre Betreuerin sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen, weshalb die BF am nächsten Tag beim AMS erschienen und beim Gespräch mit Herrn F. angegeben habe, dass sie die Maßnahme nicht besuchen, sondern einen Termin bei ihrer Beraterin wolle. In der Beschwerde gebe die BF an, dass sie nicht gesagt hätte, dass sie die Maßnahme nicht besuchen wolle. Weder Herr F. noch Frau P. hätten ihr gesagt, dass sie noch an der Maßnahme teilnehmen können. Sodann führte das AMS wörtlich wie folgt aus: "Nach nochmaliger Befragung gab Herr F. an, dass er sicher nachgefragt hätte, ob ein verspäteter Einstieg noch möglich ist, hätten Sie ihn nach dieser Möglichkeit gefragt und ihn darum gebeten. Wie die spätere Anfrage ergeben hat, wäre ein Einstieg noch möglich gewesen. Wenn Sie nicht gesagt haben, dass Sie nicht an der Maßnahme teilnehmen wollen, dann hätte kein vernünftiger Grund seitens Herrn F. vorgelegen, sich danach zu erkundigen, ob ein Einstieg noch möglich ist. Von Ihrer Seite kam aber keine diesbezügliche Initiative. Es liegt daher kein Grund vor, an den Angaben des Mitarbeiters des Arbeitsmarktservice zu zweifeln." Die BF könne dazu bis spätestens 4.1.2019 schriftlich Stellung nehmen.
  9. Mit Bescheid vom 16.1.2018 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe der BF am 15.10.2018 die Teilnahme an der Maßnahme "Zukunftschancen+ G." ab 22.10.2018 verbindlich vorgeschlagen und der BF das Einladungsschreiben per Post zugeschickt. Am 22.10.2018 sei die BF nicht zum Veranstaltungsbeginn erschienen. Am 24.10.2018 sei die BF persönlich beim AMS G. erschienen und habe sich damit gerechtfertigt, dass sie das Einladungsschreiben erst am 23.10.2018 erhalten hätte. Ihre Betreuerin sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen, weshalb die BF am nächsten Tag beim AMS erschienen und beim Gespräch mit Herrn F. angegeben habe, dass sie die Maßnahme nicht besuchen, sondern einen Termin bei ihrer Beraterin wolle. In der Beschwerde gebe die BF an, dass sie nicht gesagt hätte, dass sie die Maßnahme nicht besuchen wolle. Weder Herr F. noch Frau P. hätten ihr gesagt, dass sie noch an der Maßnahme teilnehmen können. Sodann führte das AMS wörtlich wiederum wie folgt aus: "Nach nochmaliger Befragung gab Herr F. an, dass er sicher nachgefragt hätte, ob ein verspäteter Einstieg noch möglich ist, hätten Sie ihn nach dieser Möglichkeit gefragt und ihn darum gebeten. Wie die spätere Anfrage ergeben hat, wäre ein Einstieg noch möglich gewesen. Wenn Sie nicht gesagt haben, dass Sie nicht an der Maßnahme teilnehmen wollen, dann hätte kein vernünftiger Grund seitens Herrn F. vorgelegen, sich danach zu erkundigen, ob ein Einstieg noch möglich ist. Von Ihrer Seite kam aber keine diesbezügliche Initiative. Es liegt daher kein Grund vor, an den Angaben des Mitarbeiters des Arbeitsmarktservice zu zweifeln. Zu obiger Überlegung gaben Sie keine Stellungnahme ab, weshalb diese als ausreichend logisch erachtet wird, dass davon ausgegangen werden kann, dass Sie - entgegen Ihrer Behauptung - geäußert haben, nicht an der Veranstaltung teilnehmen wollen und sich nicht danach erkundigt haben, ob ein verspäteter Einstieg in die Maßnahme noch möglich gewesen wäre (frei Plätze waren tatsächlich am 24.10.2018 noch vorhanden). Sie ließen keine Bereitschaft erkennen, an der Maßnahme "Zukunftschancen+ G." teilnehmen zu wollen, weshalb Sie die Teilnahme verweigert haben und somit einen Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt haben."Sie ließen keine Bereitschaft erkennen, an der Maßnahme "Zukunftschancen+ G." teilnehmen zu wollen, weshalb Sie die Teilnahme verweigert haben und somit einen Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt haben." Im Zeitraum vom 24.10.2018 bis 4.12.2018 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
  10. Mit Schreiben vom 30.1.2019 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
  11. Am 31.1.2019 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  12. Mit Schreiben an das AMS vom 7.3.2019 wies das BVwG das AMS darauf hin, das sich im Akt lediglich ein Schreiben des AMS an die BF vom 15.10.2018 befinde, mit dem sie zur Teilnahme an der "Veranstaltung" Zukunftschancen+ G. ab 22.10.2018 eingeladen wurde, ohne dass diese "Veranstaltung" darin näher umschrieben wird. Das BVwG ersuche deshalb um Mitteilung, ob mit der BF darüber hinaus erörtert worden war, welche Defizite sie hat und welche Ziele mit der konkret zugewiesenen "Veranstaltung" Zukunftschancen+ G. erreicht werden sollten. Bejahendenfalls werde um Übermittlung diesbezüglicher Unterlagen ersucht.
  13. Am 7.3.2019 langten seitens des AMS beim BVwG zwei Dokumente ein, nämlich ein Abschlussbericht des IAB die BF betreffend vom 10.9.2018 sowie eine mit der BF am 13.9.2018 abgeschlossene Betreuungsvereinbarung. 9.
  14. In der Betreuungsvereinbarung wurde die Ausgangssituation der BF dargelegt ("Ihre Ausgangssituation: Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Eine Vermittlung wird durch Kinderbetreuung, Langzeitarbeitslosigkeit erschwert. Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil: selbst keine Stellen gefunden wurden. Sie haben Berufserfahrung als Kindergärtnerin und darüber hinaus verfügen Sie über Kindergärtnerin und Früherzieherin, nicht ausb. hort, mehrjährige Berufspraxis, Rezeptionistenlehrgang Wifi, 2 Monate Praxis Rezeption.") Sodann wurden das Ziel der Betreuung und die Erwartungen an die BF dargelegt. Dabei wurde konkret ausgeführt: "Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: Einstieg JEDERZEIT möglich, gesundheitliche Abklärung beim BBRZ in G., "Zukunftschancen+" [...] Sie haben seit 03.2017 kein Dienstverhältnis angetreten. Sie möchten in ihrem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten, Befunde sind dem AMS nicht bekannt. Um Sie bestmöglich zu unterstützen, ist daher eine gesundheitliche Abklärung beim BBRZ in G., "Zukunftschancen Plus+" notwendig. Wie besprochen erhalten Sie zeitgerecht eine schriftliche Einladung mit Beginn und Datum. Somit wird folgende Maßnahme verbindlich vereinbart, um genau diesen Mangel auszugleichen: Kursträger: BBRZ G. Maßnahme: "Zukunftschancen+" - gesundheitliche Abklärung. Dauer: max. 4 Wochen. Ich werde am Auswahltag am 1.Tag teilnehmen. Das Zu-Spät-Kommen oder Fernbleiben von diesem Tag ohne wichtigen Grund kann den Verlust Ihres Leistungsanspruchs gem. §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Folge haben." [...] 9.
  15. Im Abschlussbericht des IAB vom 10.9.2018 wird die Ausgangssituation der BF geschildert und abschließend wie folgt ausgeführt: "Frau R. gibt an sehr gestresst und überfordert zu sein. Es ist für sie schwierig ihr Berufs- und Privatleben in Einklang zu bringen. Es wird eine gesundheitliche Abklärung im BBRZ empfohlen, um festzustellen in wie weit die Kundin arbeitsfähig ist (auch hinsichtlich ihrer Ausbildung als Kindergartenpädagogin - welche dringend gesucht werden)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. In einem Abschlussbericht des IAB vom 10.9.2018 wurde die Ausgangssituation der BF geschildert und abschließend - soweit dies hier von Relevanz ist - wie folgt ausgeführt: "Frau R. gibt an sehr gestresst und überfordert zu sein. Es ist für sie schwierig ihr Berufs- und Privatleben in Einklang zu bringen. Es wird eine gesundheitliche Abklärung im BBRZ empfohlen, um festzustellen in wie weit die Kundin arbeitsfähig ist (auch hinsichtlich ihrer Ausbildung als Kindergartenpädagogin - welche dringend gesucht werden)" 1.
  18. Mit Betreuungsvereinbarung vom 13.9.2018 wurde die Ausgangssituation der BF dargelegt ("Ihre Ausgangssituation: Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Eine Vermittlung wird durch Kinderbetreuung, Langzeitarbeitslosigkeit erschwert. Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil: selbst keine Stellen gefunden wurden. Sie haben Berufserfahrung als Kindergärtnerin und darüber hinaus verfügen Sie über Kindergärtnerin und Früherzieherin, nicht ausb. hort, mehrjährige Berufspraxis, Rezeptionistenlehrgang Wifi, 2 Monate Praxis Rezeption.") Sodann wurden das Ziel der Betreuung und die Erwartungen an die BF dargelegt. Dabei wurde konkret ausgeführt: "Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: Einstieg JEDERZEIT möglich, gesundheitliche Abklärung beim BBRZ in G., "Zukunftschancen+" [...] Sie haben seit 03.2017 kein Dienstverhältnis angetreten. Sie möchten in ihrem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten, Befunde sind dem AMS nicht bekannt. Um Sie bestmöglich zu unterstützen, ist daher eine gesundheitliche Abklärung beim BBRZ in G., "Zukunftschancen Plus+" notwendig. Wie besprochen erhalten Sie zeitgerecht eine schriftliche Einladung mit Beginn und Datum. Somit wird folgende Maßnahme verbindlich vereinbart, um genau diesen Mangel auszugleichen: Kursträger: BBRZ G. Maßnahme: "Zukunftschancen+" - gesundheitliche Abklärung. Dauer: max. 4 Wochen. Ich werde am Auswahltag am 1.Tag teilnehmen. Das Zu-Spät-Kommen oder Fernbleiben von diesem Tag ohne wichtigen Grund kann den Verlust Ihres Leistungsanspruchs gem. §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Folge haben." [...] 1.
  19. Am 15.10.2018 ging folgendes Schreiben des AMS an die BF - welches sodann postalisch (ohne Zustellnachweis) versendet wurde - in Druck: "Sehr geehrte Frau R., wir laden Sie zur Teilnahme an folgender Veranstaltung ein: Zukunftschancen+ G. Beginn: 22.10.2018, 8.00 Ende: 16.11.2018 Veranstalter: Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum Österreich (BBRZ Ö) Veranstaltungsort: G., B.-Straße 49 Die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung kann - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Sollte Ihnen die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht möglich sein, informieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Beraterin / Ihren zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice." 1.
  20. Nähere Informationen zur Maßnahme "Zukunftschancen+" - gesundheitliche Abklärung, die über die in Punkt 1.
  21. bis 1.
  22. getroffenen Feststellungen hinausgehen, befinden sich nicht im Akt und legte das AMS auf Aufforderung durch das BVwG (nur) die dargestellten Unterlagen vor. In diesem Sinne kann auch nicht festgestellt werden, dass mit der BF über diese Unterlagen hinausgehend der Inhalt dieser Maßnahme erörtert worden wäre. 1.
  23. Die BF erhielt das unter Punkt 1.
  24. dargestellte Schreiben am 23.10.2018 per Post und kontaktierte noch an diesem Tag das AMS telefonisch bzw. sprach am 24.10.2018 persönlich vor. Eine - wenn auch verspätete - Teilnahme der BF an der Maßnahme fand nicht statt.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie ergänzend durch eine Aufforderung des BVwG an das AMS zur Abgabe einer Stellungnahme. 2.
  27. Die unter Punkt 1.
  28. bis 1.
  29. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Dokumenten. 2.
  30. Dass sich keine näheren Informationen zur Maßnahme "Zukunftschancen+" - gesundheitliche Abklärung, die über die in Punkt 1.
  31. bis 1.
  32. getroffenen Feststellungen hinausgehen, im Akt befinden und dass das AMS auf Aufforderung durch das BVwG (nur) die dargestellten Unterlagen vorlegte, ergibt sich ebenso unmittelbar aus dem Akteninhalt bzw. den vom AMS vorgelegten Dokumenten. Davon ausgehend - insbesondere auch in Anbetracht der Aufforderung des BVwG zur Stellungnahme vom 7.3.2019 (arg. "Das BVwG ersucht [...] um Mitteilung, ob mit der Beschwerdeführerin [...] erörtert worden war, [...] welche Ziele mit der konkret zugewiesenen "Veranstaltung" Zukunftschancen + G. erreicht werden sollten") - muss zwingend der Schluss gezogen werden, dass mit der BF über diese Unterlagen hinausgehend der Inhalt dieser Maßnahme nicht erörtert worden war. 2.
  33. Dass die BF das unter Punkt 1.
  34. dargestellte Schreiben am 23.10.2018 per Post erhielt, folgt aus den eigenen Angaben der BF, denen mangels Übermittlung mit Zustellnachweis nicht entgegengetreten werden kann. Unbestritten ist eine Kontaktaufnahme der BF mit dem AMS am 23.10.2018 sowie 24.10.
  35. Unbestritten ist zudem, dass die BF sodann nicht - auch nicht verspätet - an der Maßnahme teilnahm.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  37. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  38. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  39. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  40. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom 24.10.2018 bis zum 4.12.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
  41. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom 24.10.2018 bis zum 4.12.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
  42. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (...)
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. (...)
  2. (...)
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, ...
  4. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.2.
  3. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 19.9.2007, Zl. 2006/08/0006). Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden (wiederum VwGH 19.9.2007, Zl. 2006/08/0006). [Hervorhebungen durch das BVwG]Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden (wiederum VwGH 19.9.2007, Zl. 2006/08/0006). [Hervorhebungen durch das BVwG] 3.3.2.
  4. Zunächst ist im konkreten Fall dem AMS durchaus zugute zu halten, dass die Ausgangslage der BF aus der - auf Ersuchen des BVwG, konkrete Unterlagen vorzulegen - nachgereichten Betreuungsvereinbarung vom 13.9.2018 und dem ebenfalls nachgereichten Abschlussbericht des IAB vom 10.9.2018 entsprechend hervorgeht (arg. z. B. die Betreuungsvereinbarung: "Ihre Ausgangssituation: Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Eine Vermittlung wird durch Kinderbetreuung, Langzeitarbeitslosigkeit erschwert. Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil: selbst keine Stellen gefunden wurden. Sie haben Berufserfahrung als Kindergärtnerin. [...] Ziel der Betreuung: Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Ordinationsgehilfin bzw. Rezeptionistin oder im Bereich Bürogehilfin.) Hält man sich nun vor Augen, dass die BF seit 29.3.2017 Arbeitslosengeld bzw. seit 17.3.2018 Notstandshilfe bezieht, so ist prima facie der gezogenen Schluss nicht zu beanstanden, dass die Kenntnisse der BF für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind, sodass eine Wiedereingliederungsmaßnahme durchaus als erforderlich angesehen werden kann, wobei in einem derartigen Fall eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2008/08/0230).3.3.2.
  5. Zunächst ist im konkreten Fall dem AMS durchaus zugute zu halten, dass die Ausgangslage der BF aus der - auf Ersuchen des BVwG, konkrete Unterlagen vorzulegen - nachgereichten Betreuungsvereinbarung vom 13.9.2018 und dem ebenfalls nachgereichten Abschlussbericht des IAB vom 10.9.2018 entsprechend hervorgeht (arg. z. B. die Betreuungsvereinbarung: "Ihre Ausgangssituation: Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Eine Vermittlung wird durch Kinderbetreuung, Langzeitarbeitslosigkeit erschwert. Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil: selbst keine Stellen gefunden wurden. Sie haben Berufserfahrung als Kindergärtnerin. [...] Ziel der Betreuung: Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Ordinationsgehilfin bzw. Rezeptionistin oder im Bereich Bürogehilfin.) Hält man sich nun vor Augen, dass die BF seit 29.3.2017 Arbeitslosengeld bzw. seit 17.3.2018 Notstandshilfe bezieht, so ist prima facie der gezogenen Schluss nicht zu beanstanden, dass die Kenntnisse der BF für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind, sodass eine Wiedereingliederungsmaßnahme durchaus als erforderlich angesehen werden kann, wobei in einem derartigen Fall eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann vergleiche VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2008/08/0230). Allerdings bleibt im gegenständlichen Fall völlig offen, worin die verfahrensgegenständliche Maßnahme konkret bestanden hätte: So befand sich zunächst ausschließlich das Schreiben des AMS an die BF vom 15.10.2018 im Akt, demzufolge die BF zur Teilnahme an der "Veranstaltung" "Zukunftschancen+ G." ab 22.10.2018 eingeladen wird, ohne, dass darin diese "Veranstaltung" in irgendeiner Weise umschrieben worden wäre. Aus diesem Grunde forderte das BVwG das AMS mit Schreiben vom 7.3.2019 nicht nur zur Bekanntgabe auf, ob mit der BF erörtert worden war, welche Defizite sie hat, sondern insbesondere auch, "welche Ziele mit der konkret zugewiesenen ‚Veranstaltung' Zukunftschancen + Gmunden erreicht werden sollten"; bejahendenfalls wurde um Übermittlung diesbezüglicher Unterlagen ersucht. Aus der nunmehr nachgereichten Betreuungsvereinbarung vom 13.9.2018 geht allerdings lediglich hervor, dass es hier um eine "gesundheitliche Abklärung" beim BBRZ in G. - "Zukunftschancen Plus+" - geht. Weder anlässlich der Zuweisung der Maßnahme (Betreuungsvereinbarung, Schreiben vom 15.10.2018), noch im Rahmen des Ausgangsbescheids, noch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung der BF vom 2.11.2018, noch in der Beschwerdevorentscheidung, noch auf ausdrückliche Aufforderung des BVwG vom 7.3.2019 vermochte das AMS darzulegen, worin nun - konkret - der Inhalt dieser Maßnahme besteht, geschweige denn, dass auch der BF ein konkreter Inhalt dieser Maßnahme dargelegt worden wäre. Die einzige Information, die das AMS über den Inhalt der zugewiesenen Maßnahme preisgegeben hat, besteht schlicht darin, dass es um eine "gesundheitliche Abklärung" geht. Selbst wenn man nun mit einbezieht, dass im ebenfalls nachträglich vorgelegten Abschlussbericht des IAB vom 10.9.2018 am Ende festgehalten wird, dass "eine gesundheitliche Abklärung im BBRZ empfohlen [wird], um festzustellen in wie weit die Kundin arbeitsfähig ist", so ändert dies nichts daran, dass der konkrete Inhalt der verfahrensgegenständlichen Maßnahme - abgesehen davon, dass eben eine "gesundheitliche Abklärung" vorgenommen werden soll - völlig offen blieb. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, kann aber, wie dargestellt, nur dann gesprochen werden, wenn die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhalts der Maßnahme erfolgt bzw. bedarf es einer "näheren Spezifikation" der Maßnahme (vgl. VwGH 19.9.2007, Zl. 2006/08/0006). Die bloße Zuweisung zur "gesundheitlichen Abklärung" - ohne nähere Informationen darüber - vermag somit, ungeachtet der tatsächlich erfolgten Rechtsbelehrung, nicht die Rechtsfolgen des § 10 AlVG nach sich zu ziehen. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass das BVwG mangels entsprechender Informationen über die Maßnahme auch nicht deren Zulässigkeit beurteilen könnte; so sei etwa darauf hingewiesen, dass ärztliche Untersuchungen kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, sondern unter den Voraussetzungen des § 8 AlVG bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden haben (VwGH 11.6.2014, Zl. 2013/08/0280); da das AMS keinerlei inhaltliche Informationen über diese Maßnahme bekannt gegeben hat, kann somit auch nicht beurteilt werden, ob es hier nur um die Prüfung der Arbeitsfähigkeit ginge oder ob diese Maßnahme tatsächlich auch Elemente enthält, die der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen würden.Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, kann aber, wie dargestellt, nur dann gesprochen werden, wenn die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhalts der Maßnahme erfolgt bzw. bedarf es einer "näheren Spezifikation" der Maßnahme vergleiche VwGH 19.9.2007, Zl. 2006/08/0006). Die bloße Zuweisung zur "gesundheitlichen Abklärung" - ohne nähere Informationen darüber - vermag somit, ungeachtet der tatsächlich erfolgten Rechtsbelehrung, nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG nach sich zu ziehen. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass das BVwG mangels entsprechender Informationen über die Maßnahme auch nicht deren Zulässigkeit beurteilen könnte; so sei etwa darauf hingewiesen, dass ärztliche Untersuchungen kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, AlVG bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden haben (VwGH 11.6.2014, Zl. 2013/08/0280); da das AMS keinerlei inhaltliche Informationen über diese Maßnahme bekannt gegeben hat, kann somit auch nicht beurteilt werden, ob es hier nur um die Prüfung der Arbeitsfähigkeit ginge oder ob diese Maßnahme tatsächlich auch Elemente enthält, die der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen würden. Zusammengefasst kann in der vorliegenden Konstellation, in der das AMS im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Angaben über den Inhalt der zugewiesenen Maßnahme zu machen vermochte, von keiner ungerechtfertigten Weigerung der BF, an der Maßnahme teilzunehmen, gesprochen werden und ist der Beschwerde folglich spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Tatbestand der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die dargestellte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Tatbestand der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die dargestellte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage und einer ergänzenden Aufforderung des BVwG an das AMS zur Abgabe einer Stellungnahme als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2213923.1.00

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