RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL503 2214292-1 SpruchL503 2214292-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 19.10.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 8 Abs 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 8.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den Termin im Berufsdiagnostischen Zentrum nicht wie vereinbart und in der von ihm unterzeichneten Niederschrift vom 24.5.2018 eingehalten. Sein nächster Untersuchungstermin sei am 19.11.
- Sein Leistungsbezug werde erst bei Erscheinen zu diesem Termin wieder angewiesen.
- Mit Bescheid vom 19.10.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 8.10.2018 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den Termin im Berufsdiagnostischen Zentrum nicht wie vereinbart und in der von ihm unterzeichneten Niederschrift vom 24.5.2018 eingehalten. Sein nächster Untersuchungstermin sei am 19.11.
- Sein Leistungsbezug werde erst bei Erscheinen zu diesem Termin wieder angewiesen.
- Am 12.11.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.10.
- In seiner Beschwerde führte der BF sinngemäß aus, er habe sich ordnungsgemäß für einen bevorstehenden Auslandsaufenthalt abgemeldet (Zeitraum 5.10.2018 bis 9.10.2018). Am 8.10.2018 hätte der BF einen Untersuchungstermin gehabt. Diesen hätte er leider aufgrund des Auslandsaufenthaltes nicht wahrnehmen können.
- Im Rahmen ergänzender Ermittlungen und des Parteiengehörs vom 14.11.2018 führte das AMS aus, unstrittig sei, dass der BF am 8.10.2018 einen Termin zu einer ärztlichen Untersuchung gehabt hätte. Darüber hinaus forderte das AMS den BF auf, mitzuteilen, wo und aus welchem Grund er sich im Ausland aufgehalten habe.
- Per E - Mail vom 30.11.2018 nahm der BF Stellung, indem er darlegte, der Grund für seinen Auslandsaufenthalt sei ein Vorstellungstermin gewesen. Das habe er selbstverständlich der zuständigen AMS - Betreuung mitgeteilt. Außerdem sei der BF in diesem Zeitraum - wie gesetzlich vorgesehen - bereits abgemeldet gewesen.
- In einer weiteren E - Mail vom 4.12.2018 forderte das AMS den BF auf, zur Untermauerung seiner Einwendung entsprechende Nachweise zu erbringen, wo er im Ausland gewesen sei, um eine Bestätigung des potentiellen Dienstgebers, bei dem er das Vorstellungsgespräch gehabt habe sowie um die Bekanntgabe der Kontaktdaten für mögliche Rückfragen, wie er gereist sei (Vorlage des Flug- bzw. Zugtickets bzw. Rechnungen über Tankfüllung und Mautrechnung und eine Rechnung über ein Quartier vom 5.10.2018 bis 9.10.2018).
- Mit Bescheid vom 9.1.2019 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 19.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zum Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst aus: Es habe sich aus den Beratungen und Vermittlungsbemühungen Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des BF bzw., ob bestimmte Tätigkeiten seine Gesundheit gefährden, ergeben. Für 8.10.2018 sei die gegenständliche Buchung für einen Termin beim Berufsdiagnostischen Zentrum vorgenommen und dem BF persönlich übergeben worden. Am 4.10.2018 habe der BF dem AMS telefonisch mitgeteilt, dass er ab 4.10.2018 im Ausland sei. Der Leistungsbezug sei mit 5.10.2018 eingestellt worden. Der BF habe den Untersuchungstermin am 8.10.2018 nicht wahrgenommen. Am 10.10.2018 habe der BF persönlich beim AMS vorgesprochen und angegeben, gesund zu sein und keinen Termin mehr im Berufsdiagnostischen Zentrum zu benötigen, aber sein Gesundheitszustand könne sich bald wieder ändern. Daher sei vom AMS ein neuer Termin für 19.11.2018 gebucht worden. Der Leistungsbezug sei vom 5.10.2018 bis zum 7.10.2018 wegen des Auslandsaufenthaltes und mit 8.10.2018 gemäß § 8 AlVG eingestellt worden. Bis zum 9.1.2019 sei der BF der Aufforderung des AMS, genauere Angaben zu seinem Auslandsaufenthalt zu machen, nicht nachgekommen.Es habe sich aus den Beratungen und Vermittlungsbemühungen Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des BF bzw., ob bestimmte Tätigkeiten seine Gesundheit gefährden, ergeben. Für 8.10.2018 sei die gegenständliche Buchung für einen Termin beim Berufsdiagnostischen Zentrum vorgenommen und dem BF persönlich übergeben worden. Am 4.10.2018 habe der BF dem AMS telefonisch mitgeteilt, dass er ab 4.10.2018 im Ausland sei. Der Leistungsbezug sei mit 5.10.2018 eingestellt worden. Der BF habe den Untersuchungstermin am 8.10.2018 nicht wahrgenommen. Am 10.10.2018 habe der BF persönlich beim AMS vorgesprochen und angegeben, gesund zu sein und keinen Termin mehr im Berufsdiagnostischen Zentrum zu benötigen, aber sein Gesundheitszustand könne sich bald wieder ändern. Daher sei vom AMS ein neuer Termin für 19.11.2018 gebucht worden. Der Leistungsbezug sei vom 5.10.2018 bis zum 7.10.2018 wegen des Auslandsaufenthaltes und mit 8.10.2018 gemäß Paragraph 8, AlVG eingestellt worden. Bis zum 9.1.2019 sei der BF der Aufforderung des AMS, genauere Angaben zu seinem Auslandsaufenthalt zu machen, nicht nachgekommen. Begründend folgerte das AMS in der rechtlichen Beurteilung sodann: Der BF habe dem AMS am 4.10.2018 mitgeteilt, dass er den angeordneten Untersuchungstermin wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht wahrnehmen habe können. Der BF habe zwar angegeben, einen Vorstellungstermin im Ausland gehabt zu haben, jedoch auch nach ergänzenden Ermittlungen dem AMS keine genauen Angaben zum Vorstellungstermin übermittelt (Ort, Datum, Name und Kontaktdaten des potentiellen Dienstgebers, Nachweise der Reisebewegung, Unterkunft, etc.), um seine Behauptung zu untermauern. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei daher mit 8.10.2018 wegen Weigerung der Anordnung, einer ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, zu Recht eingestellt worden.
- Dagegen brachte der BF fristgerecht am 17.1.2019 einen Vorlageantrag ein.
- Am 8.2.2019 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand seit dem 1.3.2018 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
- Festgestellt wird, dass Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF bestanden. Aus diesem Grunde leitete das AMS eine ärztliche Untersuchung ein und belehrte den BF über die Rechtsfolgen des Versäumnisses einer angeordneten Untersuchung. Dem BF wurde am 14.8.2018 aufgetragen, sich am 8.10.2018 einer ärztlichen Untersuchung beim BDZ L. (Berufsdiagnostisches Zentrum) zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. 1.
- Der BF erschien zum gegenständlichen Termin am 8.10.2018 nicht zur Untersuchung. 1.
- Festgestellt wird, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Untersuchungstermin für den 8.10.2018 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF den ihm vorgeschriebenen Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund versäumt hat bzw. die Untersuchung aus einem triftigen Grund verweigerte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem am 11.3.2019 eingeholten Versicherungsdatenauszug. 2.
- Die Feststellung, wonach Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF bestanden, ergibt sich einerseits aus den Einträgen des AMS, u. a. betreffend Angaben des BF vor dem AMS - vgl. dazu die Vermerke vom 12.2.2018, vom 7.3.2018, 9.3.2018, 9.5.2018 und vom 18.5.2018 -, aus einer vom BF in Vorlage gebrachten Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 12.4.2018, wonach es dem BF aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich sei, längere Tätigkeiten im Sitzen auszuführen, aus einem Brief der chirurgischen Ambulanz vom 29.5.2018 sowie aus der vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift vom 24.5.2018, in der der BF angibt, gesundheitliche Einschränkungen zu haben.2.
- Die Feststellung, wonach Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF bestanden, ergibt sich einerseits aus den Einträgen des AMS, u. a. betreffend Angaben des BF vor dem AMS - vergleiche dazu die Vermerke vom 12.2.2018, vom 7.3.2018, 9.3.2018, 9.5.2018 und vom 18.5.2018 -, aus einer vom BF in Vorlage gebrachten Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 12.4.2018, wonach es dem BF aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich sei, längere Tätigkeiten im Sitzen auszuführen, aus einem Brief der chirurgischen Ambulanz vom 29.5.2018 sowie aus der vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift vom 24.5.2018, in der der BF angibt, gesundheitliche Einschränkungen zu haben. 2.
- Die Feststellung, wonach das AMS eine ärztliche Untersuchung eingeleitet, den BF über die Rechtsfolgen des Versäumnisses einer angeordneten Untersuchung und aufgrund von Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit für den 8.10.2018 zu einem Untersuchungstermin im Berufsdiagnostischen Zentrum geladen hat, stützt sich auf die Niederschrift vom 24.5.2018, die Aktenvermerke des AMS vom 25.6.2018 und 28.6.2018, sowie auf den Aktenvermerk und das Einladungsschreiben des AMS vom 14.8.
- 2.
- Dass der BF zum Termin am 8.10.2018 nicht erschienen ist, ergibt unbestritten aus dem Akt bzw. aus dem Aktenvermerk des AMS vom 4.10.2018, in dessen Rahmen der BF selbst angibt, zum Termin beim BDZ am 8.10.2018 nicht zu erscheinen, da er noch heute ins Ausland fährt. 2.
- Aus den o. a. Ausführungen über das Bestehen von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des BF geht eindeutig hervor, dass dem BF der Untersuchungstermin für den 8.10.2018 seitens des AMS ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Der BF gab in der Beschwerde an, er habe sich ordnungsgemäß für einen bevorstehenden Auslandsaufenthalt abgemeldet (von 5.10.2018 bis 9.10.2018). Insoweit der BF damit zum Ausdruck bringen wollte, er habe damit einen triftigen Grund, die vorgegebenen Untersuchungen nicht wahrzunehmen, ist auszuführen: Eine Verweigerung liegt dann nicht vor, wenn die arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten ärztlichen Untersuchung erscheinen kann (vgl. dazu bereits VwGH 26.1.1972, 1483/71 - Betreuungspflichten für erkrankte Familienangehörige; VwGH vom 20.4.2001, 2000/19/0140 - Vorstellungstermin bei einem potentiellen Arbeitgeber). Richtig ist, dass ein triftiger Grund z. B. dann vorliegt, wenn der Untersuchungstermin mit einem Vorstellungstermin kollidiert. Da das alleinige Vorliegen eines Aufenthaltes im Ausland jedenfalls nicht ausreichend ist, wurde der BF vom AMS im Rahmen ergänzender Ermittlungen am 14.11.2018 aufgefordert, mitzuteilen, wo und weshalb er sich im Ausland aufgehalten habe. Daraufhin teilte der BF dem AMS zwar am 30.11.2018 mit, sich aufgrund eines Vorstellungsgesprächs im Ausland befunden zu haben, einer weiteren Nachfrage des AMS vom 4.12.2018, genauere Angaben zu seinem Aufenthalt im Ausland zu machen, kam der BF aber dennoch nicht nach. Der BF wäre verpflichtet gewesen, die entsprechenden Beweismittel zu erbringen. Es ist somit dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es die bloße Aufstellung der Behauptung des BF, er habe sich wegen eines Vorstellungsgesprächs im Ausland aufgehalten - für sich allein genommen - nicht als ausreichend erachtet.Eine Verweigerung liegt dann nicht vor, wenn die arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten ärztlichen Untersuchung erscheinen kann vergleiche dazu bereits VwGH 26.1.1972, 1483/71 - Betreuungspflichten für erkrankte Familienangehörige; VwGH vom 20.4.2001, 2000/19/0140 - Vorstellungstermin bei einem potentiellen Arbeitgeber). Richtig ist, dass ein triftiger Grund z. B. dann vorliegt, wenn der Untersuchungstermin mit einem Vorstellungstermin kollidiert. Da das alleinige Vorliegen eines Aufenthaltes im Ausland jedenfalls nicht ausreichend ist, wurde der BF vom AMS im Rahmen ergänzender Ermittlungen am 14.11.2018 aufgefordert, mitzuteilen, wo und weshalb er sich im Ausland aufgehalten habe. Daraufhin teilte der BF dem AMS zwar am 30.11.2018 mit, sich aufgrund eines Vorstellungsgesprächs im Ausland befunden zu haben, einer weiteren Nachfrage des AMS vom 4.12.2018, genauere Angaben zu seinem Aufenthalt im Ausland zu machen, kam der BF aber dennoch nicht nach. Der BF wäre verpflichtet gewesen, die entsprechenden Beweismittel zu erbringen. Es ist somit dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es die bloße Aufstellung der Behauptung des BF, er habe sich wegen eines Vorstellungsgesprächs im Ausland aufgehalten - für sich allein genommen - nicht als ausreichend erachtet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruchs § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. [...] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: In § 8 Abs 2 AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung - also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins - hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054).In Paragraph 8, Absatz 2, AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung - also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins - hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054). Im gegenständlichen Fall wurde der BF durch das AMS über die Gründe für eine Zuweisung zur Untersuchung unterrichtet und wurde er über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts legte das AMS den begründeten Verdacht, weshalb Arbeitsfähigkeit (nicht) mehr vorliegt, ausführlich dar. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit wurde an einer geeigneten Stelle angeordnet, weshalb der BF verpflichtet gewesen wäre, sich untersuchen zu lassen. Von einer berechtigten Verweigerung der Untersuchung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der BF aus triftigen Gründen daran gehindert war, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH v. 20.04.2001, Zl. 2000/19/0140). Wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kann gegenständlich vom Vorliegen eines triftigen Grundes nicht ausgegangen werden; insbesondere vermochte der BF trotz Aufforderung durch das AMS keinerlei Beweismittel vorlegen, dass er im fraglichen Zeitraum ein Vorstellungsgespräch (im Ausland) absolviert hätte. Somit ist festzustellen, dass der BF durch die Weigerung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, den Tatbestand nach § 8 Abs 2 AlVG erfüllt hat.Somit ist festzustellen, dass der BF durch die Weigerung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, den Tatbestand nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG erfüllt hat. 3.
- Das AMS hat folglich zutreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 8.10.2018 wegen der Weigerung des BF, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ausgesprochen und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich ausgesprochene Einstellung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Weigerung im Sinne von § 8 Abs 2 AlVG, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich ausgesprochene Einstellung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Weigerung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2214292.1.00