RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL503 2214579-1 SpruchL503 2214579-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 11.12.2018 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 26.11.2018 bis zum 6.1.2019 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.
- Mit Bescheid vom 11.12.2018 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 26.11.2018 bis zum 6.1.2019 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe am Kurs "Plan B" bei F. nicht teilgenommen. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine mit der BF abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 6.11.2018, gültig bis 6.5.
- Darin wurde eingangs insbesondere ausgeführt, die BF habe Berufserfahrung als Verkaufshelferin und Kassiererin; bisher habe die BF selbst keine Stellen gefunden. Das AMS unterstütze die BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt oder im allgemeinen Hilfsarbeiterbereich. Sodann wurde im Einzelnen dargelegt, welche Schritte seitens der BF vom AMS erwartet würden. Weiters wurde dargelegt, dass sich im bisherigen Beratungsverlauf herausgestellt habe, dass die BF in den Bereichen Eigeninitiative und Bedarf an persönlicher Unterstützung bei der Arbeitssuche Mängel aufweise; aus diesen Gründen sei eine Integration in den Arbeitsmarkt bisher erfolglos geblieben. Somit werde folgende Maßnahme verbindlich vereinbart, um diese Mängel auszugleichen: "Kursträger: F. Maßnahme: Plan B - Perspektivenplanung Dauer/Beginn: 26.11.2018 Sie werden am Info- bzw. Auswahltag pünktlich und zuverlässig teilnehmen. Falls Sie die schriftliche Kurseinladung nicht erhalten sollten, werden Sie sich trotzdem zum oben genannten Termin um 08:00 Uhr beim Kursträger einfinden! Falls Sie am
- Kurstag erkranken sollten, werden sie sich am
- Werktag nach Krankenstandsende persönlich beim Kursträger um 08:00 Uhr einfinden und dann ab diesem Tag den Kurs besuchen. Diese Vereinbarung wurde im Einvernehmen getroffen. Das Zu-Spät-Kommen oder Fernbleiben vom Kurs (das unentschuldigte Fernbleiben an Kurstagen wird als Verweigerung der Kursteilnahme gewertet), das Ablehnen des Kursangebotes ohne wichtige Gründe sowie ein Verhalten im Kurs, das den Kurserfolg gefährdet, kann den Verlust Ihres Leistungsanspruchs gemäß § 10 AlVG zur Folge haben.Das Zu-Spät-Kommen oder Fernbleiben vom Kurs (das unentschuldigte Fernbleiben an Kurstagen wird als Verweigerung der Kursteilnahme gewertet), das Ablehnen des Kursangebotes ohne wichtige Gründe sowie ein Verhalten im Kurs, das den Kurserfolg gefährdet, kann den Verlust Ihres Leistungsanspruchs gemäß Paragraph 10, AlVG zur Folge haben. Sie wurden heute von mir aufgeklärt, dass eine Nichtteilnahme an der besprochenen Maßnahme oder eine Vereitelung des Kurserfolges den Ausschluss gemäß § 10 AlVG zur Folge haben kann."Sie wurden heute von mir aufgeklärt, dass eine Nichtteilnahme an der besprochenen Maßnahme oder eine Vereitelung des Kurserfolges den Ausschluss gemäß Paragraph 10, AlVG zur Folge haben kann." 2.
- Im Anschluss an die dargestellte Betreuungsvereinbarung befindet sich im Akt eine detaillierte Beschreibung des Plans B - Perspektivenplanung für Jugendliche - Phase 1 (z. B. Anamnese und Eignungsdiagnostik, Kompetenzfeststellung, Bewerbungstraining und Bewerbungsstrategien, Perspektivenplanung, Stärken- und Kompetenzanalyse, Abklärung möglicher Weiterbildungsmöglichkeiten; Ziele: Arbeitsaufnahme, Umstieg in die anschließende und weiterführende Umsetzungsphase, Umstieg in andere weiterbildende Maßnahmen; Zielgruppe: AMS-KundInnen mit unklaren Vermittlungseinschränkungen und/oder gescheiterten Vermittlungsbemühungen). 2.
- Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Protokoll über eine mit dem BF vor dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 5.12.2018, Gegenstand: Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, da ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden, sei der BF vom AMS am 6.11.2018 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme Plan B bei F. teilzunehmen; der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre am 26.11.2018 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass die BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG angebe, "dass ich nicht bereit bin, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ich den Kurs nicht machen möchte. Außerdem habe ich die Kurseinladung nicht erhalten."In weiterer Folge wurde protokolliert, dass die BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG angebe, "dass ich nicht bereit bin, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ich den Kurs nicht machen möchte. Außerdem habe ich die Kurseinladung nicht erhalten." Wiedergegeben wurde zudem die Stellungnahme des Schulungsträgers, wonach die BF nicht zum Kursbeginn erschienen sei; diesbezüglich gab die BF an, die Angaben des Schulungsträgers seien richtig. Vom AMS wurde angemerkt, dass die an die BF übermittelte Kurseinladung jedenfalls nicht zurückgesandt worden sei, sodass von einer Zustellung durch die Post auszugehen sei. Die Verhängung einer Sperrfrist sei zu befürworten.
- Mit Schreiben vom 28.12.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.12.2018 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Anmerkung des BVwG: die aufschiebende Wirkung war vom AMS allerdings nicht aberkannt worden). In ihrer Beschwerde führte die BF aus, den vom AMS "zugestellten Kurs ‚Plan B' bei F." habe sie "nie erhalten"; deswegen habe sie auch nicht am Kurs teilgenommen. Es werde darum ersucht, mit der zuständigen Person von F., die die Briefe versende, zu überprüfen, wo denn ihr Brief "untergetaucht" sei.
- Mit Bescheid vom 29.1.2019 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Eingangs führte das AMS zum Sachverhalt insbesondere aus, die BF beziehe seit 9.1.2018 Arbeitslosengeld bzw. seit 28.8.2018 Notstandshilfe; ihr Leistungsbezug sei lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis vom 9.5.2018 bis zum 13.6.2018 unterbrochen gewesen. Die BF sei in der Vergangenheit wiederholt zu Kursmaßnahmen zugewiesen worden, es sei jedoch bisher noch nie zur Teilnahme an einer Maßnahme gekommen. Am 6.11.2018 sei mit der BF ausführlich die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme "Plan B" besprochen worden und sei die BF insbesondere auch über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG (Ausschlussfrist für mindestens sechs Wochen) im Fall ihrer Weigerung eingehend belehrt worden. Sodann gab das AMS die Betreuungsvereinbarung vom 6.11.2018 auszugsweise wieder, in der als Beginn der Maßnahme konkret der 26.11.2018, 8:00 Uhr angeführt wurde und in der die BF ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie sich, falls sie die schriftliche Kurseinladung nicht erhalten sollte, trotzdem zum genannten Termin um 8:00 Uhr beim Kursträger einfinden müsse.Am 6.11.2018 sei mit der BF ausführlich die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme "Plan B" besprochen worden und sei die BF insbesondere auch über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG (Ausschlussfrist für mindestens sechs Wochen) im Fall ihrer Weigerung eingehend belehrt worden. Sodann gab das AMS die Betreuungsvereinbarung vom 6.11.2018 auszugsweise wieder, in der als Beginn der Maßnahme konkret der 26.11.2018, 8:00 Uhr angeführt wurde und in der die BF ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie sich, falls sie die schriftliche Kurseinladung nicht erhalten sollte, trotzdem zum genannten Termin um 8:00 Uhr beim Kursträger einfinden müsse. Hingewiesen wurde vom AMS auf die niederschriftlichen Angaben der BF, wonach sie die Maßnahme nicht besucht habe, weil sie den Kurs nicht machen möchte und darüber hinaus die Kurseinladung nicht erhalten habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst auszugsweise die §§ 9 und 10 AlVG dar und betonte sodann, dass die BF schon länger arbeitslos sei und Notstandshilfe beziehe, wobei der Leistungsbezug lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis unterbrochen worden sei. Wie im Betreuungsplan festgehalten, sei mit der BF erörtert worden, dass ein Mangel an Eigeninitiative vorliege und ein Bedarf an persönlicher Unterstützung bei der Arbeitssuche bestehe. Untermauert werde diese Feststellung durch die Tatsache, dass seit Beginn der Arbeitslosigkeit der BF bisher über 20 Vermittlungsversuche zu keinem Erfolg geführt hätten. Defizite der Vermittlungsfähigkeit seien somit offenkundig. Der "Plan B - Perspektivenplanung für Jugendliche" wäre geeignet gewesen, diese Defizite zu verbessern. Somit wäre die Maßnahme im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend und somit auch zumutbar im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gewesen. Sodann stellte das AMS nochmals im Einzelnen den Inhalt und die Ziele der Wiedereingliederungsmaßnahme dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst auszugsweise die Paragraphen 9 und 10 AlVG dar und betonte sodann, dass die BF schon länger arbeitslos sei und Notstandshilfe beziehe, wobei der Leistungsbezug lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis unterbrochen worden sei. Wie im Betreuungsplan festgehalten, sei mit der BF erörtert worden, dass ein Mangel an Eigeninitiative vorliege und ein Bedarf an persönlicher Unterstützung bei der Arbeitssuche bestehe. Untermauert werde diese Feststellung durch die Tatsache, dass seit Beginn der Arbeitslosigkeit der BF bisher über 20 Vermittlungsversuche zu keinem Erfolg geführt hätten. Defizite der Vermittlungsfähigkeit seien somit offenkundig. Der "Plan B - Perspektivenplanung für Jugendliche" wäre geeignet gewesen, diese Defizite zu verbessern. Somit wäre die Maßnahme im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend und somit auch zumutbar im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gewesen. Sodann stellte das AMS nochmals im Einzelnen den Inhalt und die Ziele der Wiedereingliederungsmaßnahme dar. In weiterer Folge betonte das AMS, dem Einwand der BF in ihrer Beschwerde, wonach sie das entsprechende Einladungsschreiben des Kursträgers nicht bekommen habe, müsse entgegengehalten werden, dass die BF gerade für diesen Fall darauf hingewiesen worden sei, dass sie sich jedenfalls persönlich beim Kursträger um 08:00 Uhr einzufinden habe. Dieser Hinweis sei ausdrücklich in der Betreuungsvereinbarung vom 6.11.2018 festgehalten worden; das Argument der BF für ihre Nichtteilnahme gehe somit ins Leere. Im Übrigen würden auch keine Umstände, wie z.B. eine nachträgliche Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist ab Beginn der Ausschlussfrist, die eine Nachsicht rechtfertigen würden, vorliegen.
- Mit Schreiben vom 5.2.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin gab die BF an, sie habe nie angegeben, dass sie einen Kurs nicht machen oder diesen verweigern würde. Ein Einladungsschreiben zum Plan B habe sie niemals erhalten.
- Am 15.2.2019 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und nahm zum Vorbringen der BF in ihrem Vorlageantrag insofern Stellung, als betont wurde, dass die BF ihre niederschriftlichen Angaben vor dem AMS am 5.12.2018 unterschrieben habe; im Übrigen bestreite die BF zwar das Einladungsschreiben erhalten zu haben, sie bestreite jedoch nicht, vom Termin am 26.11.2018 um 08:00 Uhr bei F. Kenntnis gehabt zu haben, wobei diesbezüglich auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werde. Das AMS beantrage, die Beschwerde der BF abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit der BF, einer Bezieherin von Notstandshilfe, wurde im Rahmen des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung am 6.11.2018 die Absolvierung der Maßnahme Plan B (Kursträger: F.), Beginn: 26.11.2018, 08:00 Uhr, verbindlich vereinbart, um näher erörterten Hindernissen, die ihrer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen würden, entgegen zu wirken. In dieser Betreuungsvereinbarung wurde diesbezüglich ausdrücklich wörtlich etwa wie folgt vereinbart: "Kursträger: F. Maßnahme: Plan B - Perspektivenplanung Dauer/Beginn: 26.11.2018 Sie werden am Info- bzw. Auswahltag pünktlich und zuverlässig teilnehmen. Falls Sie die schriftliche Kurseinladung nicht erhalten sollten, werden Sie sich trotzdem zum oben genannten Termin um 08:00 Uhr beim Kursträger einfinden! Falls Sie am
- Kurstag erkranken sollten, werden Sie sich am
- Werktag nach Krankenstandsende persönlich beim Kursträger um 08:00 Uhr einfinden und dann ab diesem Tag den Kurs besuchen. Diese Vereinbarung wurde im Einvernehmen getroffen. Das Zu-Spät-Kommen oder Fernbleiben vom Kurs (das unentschuldigte Fernbleiben an Kurstagen wird als Verweigerung der Kursteilnahme gewertet), das Ablehnen des Kursangebotes ohne wichtige Gründe sowie ein Verhalten im Kurs, das den Kurserfolg gefährdet, kann den Verlust Ihres Leistungsanspruchs gemäß § 10 AlVG zur Folge haben.Das Zu-Spät-Kommen oder Fernbleiben vom Kurs (das unentschuldigte Fernbleiben an Kurstagen wird als Verweigerung der Kursteilnahme gewertet), das Ablehnen des Kursangebotes ohne wichtige Gründe sowie ein Verhalten im Kurs, das den Kurserfolg gefährdet, kann den Verlust Ihres Leistungsanspruchs gemäß Paragraph 10, AlVG zur Folge haben. Sie wurden heute von mir aufgeklärt, dass eine Nichtteilnahme an der besprochenen Maßnahme oder eine Vereitelung des Kurserfolges den Ausschluss gemäß § 10 AlVG zur Folge haben kann."Sie wurden heute von mir aufgeklärt, dass eine Nichtteilnahme an der besprochenen Maßnahme oder eine Vereitelung des Kurserfolges den Ausschluss gemäß Paragraph 10, AlVG zur Folge haben kann." 1.
- Die BF ist zum Kurs nicht erschienen, und zwar einerseits mit der Begründung, dass sie den Kurs nicht machen möchte (so die BF in der Niederschrift vom 5.12.2018) und andererseits, weil sie das persönliche Einladungsschreiben vom Kursträger F. nicht erhalten habe (so die BF in eben dieser Niederschrift und ihren sonstigen Eingaben).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen gehend daraus unmittelbar hervor: So befindet sich die mit der BF am 6.11.2018 abgeschlossene Betreuungsvereinbarung mit dem dargestellten Inhalt im Akt und hat die BF auch niemals in Abrede gestellt, dass sie mit dem AMS am 6.11.2018 eine entsprechende Betreuungsvereinbarung, in deren Rahmen ihr konkret aufgetragen wurde, an der verfahrensgegenständlichen Maßnahme mit Beginn 26.11.2018, 08:00 Uhr, teilzunehmen, abgeschlossen hatte. Unbestritten ist auch, dass die BF nicht zum Kurs erschienen ist. Die von der BF genannten Gründe für ihre mangelnde Teilnahme ergeben sich ebenso aus dem Akt. Bestritten wird von ihr im Vorlageantrag lediglich, dass sie angegeben hat, sie möchte den Kurs nicht besuchen. Diesbezüglich ist aber zum einen darauf hinzuweisen, dass die BF die protokollierten Angaben dem AMS gegenüber am 5.12.2018 mit ihrer Unterschrift bestätigt hat; zum anderen ist aber darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand - wie unten aufgezeigt wird - für die rechtliche Beurteilung von keiner Relevanz ist und somit dahingestellt bleiben kann. Ebenso gänzlich dahingestellt bleiben kann - wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird -, ob die BF zusätzlich noch ein persönliches Einladungsschreiben des Kursträgers erhalten hat oder nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom 26.11.2018 bis zum 6.1.2019 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom 26.11.2018 bis zum 6.1.2019 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (...)
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- (...)
- (...)
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, ...
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Zur konkreten Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme und zu den entsprechenden Belehrungen der BF seitens des AMS: Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0031).Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0031). Im gegenständlichen Fall waren im Vorfeld der Zuweisung der Maßnahme im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 6.11.2018 die Defizite der BF erörtert worden. Es wurde mit der BF besprochen, dass es ihr an entsprechender Eigeninitiative mangelt und dass sie Bedarf an persönlicher Unterstützung bei der Arbeitssuche - als Verkaufshelferin bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt oder im allgemeinen Hilfsarbeitsbereich - hat. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung erfolgte Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme an die BF (Plan B - Perspektivenplanung für Jugendliche), die unter anderem der Kompetenzfeststellung und Perspektivenplanung dient und Bewerbungstrainings enthält und sich als Zielgruppe an AMS KundInnen mit unklaren Vermittlungseinschränkungen und/oder gescheiterten Vermittlungsbemühungen richtet, unzulässig gewesen wäre. 3.3.3.
- Weiters ist auch zu bejahen, dass das AMS die BF vor Beginn der Maßnahme explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von § 10 AlVG für den Fall ihrer Weigerung belehrt hat, nämlich im Rahmen der bereits erwähnten Betreuungsvereinbarung vom 6.11.2018.3.3.3.
- Weiters ist auch zu bejahen, dass das AMS die BF vor Beginn der Maßnahme explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von Paragraph 10, AlVG für den Fall ihrer Weigerung belehrt hat, nämlich im Rahmen der bereits erwähnten Betreuungsvereinbarung vom 6.11.
- 3.3.3.
- Schließlich wurde der BF vom AMS im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung vom 6.11.2018 auch klar und unmissverständlich der Auftrag gegeben, an der Maßnahme, beginnend am 26.11.2018, 08:00 Uhr, teilzunehmen, wobei man sich etwa auszugsweise folgenden Inhalt der Betreuungsvereinbarung vor Augen halten muss: "Kursträger: F. Maßnahme: Plan B - Perspektivenplanung Dauer/Beginn: 26.11.2018 Sie werden am Info- bzw. Auswahltag pünktlich und zuverlässig teilnehmen. Falls Sie die schriftliche Kurseinladung nicht erhalten sollten, werden Sie sich trotzdem zum oben genannten Termin um 08:00 Uhr beim Kursträger einfinden!" Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der BF, sie habe das persönliche Einladungsschreiben des Kursträgers nicht erhalten, gänzlich ins Leere, war ihr doch bereits vom AMS ganz konkret der Auftrag erteilt worden, am 26.11.2018 um 08:00 mit dem Kursbesuch zu beginnen, wobei das AMS die BF explizit darauf hingewiesen hatte, dass sie sich auch dann zum genannten Termin beim Kursträger einzufinden hat, wenn sie keine schriftliche Einladung des Kursträgers erhalten sollte. Insofern kann die Frage, ob die BF nun tatsächlich ein (zusätzliches) Einladungsschreiben des Kursträgers erhalten hat oder nicht, gänzlich dahingestellt bleiben. 3.3.3.
- Die BF hat somit ohne wichtigen Grund (wenn sie niederschriftlich lapidar angibt, sie wolle den Kurs nicht besuchen, ist dies freilich von keiner Relevanz) die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert und folglich den Vereitelungstatbestand im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG gesetzt.3.3.3.
- Die BF hat somit ohne wichtigen Grund (wenn sie niederschriftlich lapidar angibt, sie wolle den Kurs nicht besuchen, ist dies freilich von keiner Relevanz) die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert und folglich den Vereitelungstatbestand im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt. 3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde am 6.3.2019 ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF bis dato keine Beschäftigung aufgenommen hat.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde am 6.3.2019 ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF bis dato keine Beschäftigung aufgenommen hat. 3.
- Da somit das AMS zu Recht gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom 26.11.2018 bis zum 6.1.2019 (in der Dauer der vorgesehenen 6 Wochen) ausgesprochen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.
- Da somit das AMS zu Recht gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom 26.11.2018 bis zum 6.1.2019 (in der Dauer der vorgesehenen 6 Wochen) ausgesprochen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Tatbestand der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Tatbestand der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2214579.1.00