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L503 2214928-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL503 2214928-1 SpruchL503 2214928-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Bescheid vom 27.12.2018 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass diesem das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 19.12.2018 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die erste persönliche Wiedermeldung des BF nach seinem Krankengeldbezug sei am 19.12.2018 erfolgt.
  2. Mit Bescheid vom 27.12.2018 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass diesem das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 19.12.2018 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die erste persönliche Wiedermeldung des BF nach seinem Krankengeldbezug sei am 19.12.2018 erfolgt.
  3. Mit Schreiben vom 13.1.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.12.
  4. In seiner Beschwerde gab der BF an, er sei am 18.12.2018 über sein eAMS-Konto informiert worden, dass er seit 30.10.2018 nicht mehr beim AMS versichert sei, da er sich von seinem Krankenstand nicht zurückgemeldet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass ihm die Arbeitslosenunterstützung und die Versicherung gestrichen wurden und sei er in dieser Zeit auch auf Arbeitssuche gewesen. Er leide an einer Autismusspektrumstörung und damit gehe einher, dass es für den BF schwierig sei, außerordentliche Termine einzuhalten und bürokratische Aufgaben zu erledigen und werde der BF aus diesem Grunde von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Wegen der Erkrankung ihres Sohnes hätten der BF und seine Lebensgefährtin "am 30.10.2018 die Rückmeldung vom Krankenstand vergessen". Beantragt wurde vom BF, es möge ihm das Arbeitslosengeld vom 30.10.2018 bis zum 18.12.2018 erstattet werden. Seine gesundheitlichen Probleme könne Dr. M. M., Facharzt für Psychiatrie, bestätigen; dass der BF auf Arbeitssuche gewesen sei, könne Frau D. K. bestätigen.
  5. Am 14.1.2019 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS insbesondere aus, dem BF sei am 10.9.2018 ein Kontrollmeldetermin für den 24.9.2018 vorgeschrieben worden und habe der BF diesen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten, weshalb das AMS den Bezug des BF mit 24.9.2018 eingestellt habe. Am 28.9.2018 habe die Lebensgefährtin des BF dem AMS mitgeteilt, dass der BF ab 27.9.2018 im Bezug von Krankengeld stehe; sie habe jedoch kein Ende der Arbeitsunfähigkeit des BF bekannt gegeben. Mit Krankenstandsbescheinigung der OÖGKK vom 30.10.2018 habe das AMS von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des BF vom 24.9.2018 bis zum 29.10.2018 erfahren. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS darauf, dass während des Bezugs von Krankengeld der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt sei, so sei der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wobei bei einem 62 Tage nicht übersteigenden Zeitraum die Wiedermeldung beim AMS genüge. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Darauf sei auch ausdrücklich auf der Rückseite des bundeseinheitlichen Mitteilungsblatts hingewiesen worden. Der BF habe sich nach Wegfall des Ruhenszeitraumes mit 29.10.2018 erst wieder am 19.12.2018 beim AMS gemeldet. Was das Vorbringen des BF zu seinem Gesundheitszustand anbelangt, so wies das AMS darauf hin, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Handlungsfähigkeit des BF eingeschränkt oder eine gerichtliche oder gesetzliche Erwachsenenvertretung vorhanden sei. Der BF könne dazu bis 29.1.2019 schriftlich Stellung nehmen.
  6. Mit Schreiben vom 25.1.2019 gab der BF eine entsprechende Stellungnahme ab. Darin führte der BF aus, Dr. M. habe ihn am 24.9.2018 krankgeschrieben und habe der BF dies anschließend telefonisch dem AMS noch am 24.9.2018 mitgeteilt. Die Lebensgefährtin des BF könne sich nicht daran erinnern, am 28.9.2018 das AMS angerufen zu haben, um den Bezug von Krankengeld ab 27.9.2018 mitzuteilen. Seine Lebensgefährtin hätte dies zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht mitteilen können, da die Mitteilung über den Krankengeldbezug seitens der OÖGKK erst später ergangen sei (beigelegt wurde ein Schreiben der OÖGKK an den BF vom 29.10.2018, mit dem der Krankengeldbezug vom 27.9.2018 bis zum 29.10.2018 bestätigt wird). Im Übrigen habe der BF während seines Bezugs von Krankengeld entsprechende Leistungsmitteilungen des AMS über sein Arbeitslosengeld erhalten (Anmerkung des BVwG: diese befinden sich ebenfalls im Akt). Schließlich gebe es beim AMS keine Unterlagen über eine eventuell eingeschränkte Handlungsfähigkeit des BF oder eine Erwachsenenvertretung, weil dem BF "bis zum 17.12.2018 nicht bewusst war, dass dies vielleicht nötig ist". Eine telefonische Beratung mit dem Verein V. in L. habe ergeben, dass für ihn keine Erwachsenenvertretung nötig sei; allerdings seien - laut beigelegtem Befund von Dr. M. - die Planungsfähigkeit des BF leicht und sein aktuelles Kurzzeitgedächtnis und seine Lernfähigkeit deutlich vermindert.Schließlich gebe es beim AMS keine Unterlagen über eine eventuell eingeschränkte Handlungsfähigkeit des BF oder eine Erwachsenenvertretung, weil dem BF "bis zum 17.12.2018 nicht bewusst war, dass dies vielleicht nötig ist". Eine telefonische Beratung mit dem Verein römisch fünf. in L. habe ergeben, dass für ihn keine Erwachsenenvertretung nötig sei; allerdings seien - laut beigelegtem Befund von Dr. M. - die Planungsfähigkeit des BF leicht und sein aktuelles Kurzzeitgedächtnis und seine Lernfähigkeit deutlich vermindert. Dass es für den BF schwierig sei, außerordentliche Termine einzuhalten und bürokratische Aufgaben zu erledigen, könne Dr. M. M. bestätigen; dass der BF auf Arbeitssuche gewesen sei, könne Frau D. K. bestätigen. Beantragt wurde vom BF wiederum, es möge ihm das Arbeitslosengeld vom 30.10.2018 bis zum 18.12.2018 erstattet werden.
  7. Laut Aktenvermerk vom 30.1.2019 hielt das AMS mit dem BF telefonisch Rücksprache und gab der BF auf Ersuchen zwei Telefonnummern bekannt, die für den von ihm vorgebrachten Anruf am 24.9.2018 beim AMS, mit dem sein Krankenstand mitgeteilt worden sei, infrage kommen würden.
  8. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das AMS fest, dass Ermittlungen (im Wege des "Supervisor PC") ergeben hätten, dass am 24.9.2018 keine Anrufe beim AMS von den erwähnten Nummern eingegangen seien.
  9. Mit Bescheid vom 30.1.2019 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS den bisherigen Verfahrensgang dar und gab sodann eine EDV-Eintragung des AMS wieder, wonach die Lebensgefährtin des BF am 27.9.2018 einen Krankenstand des BF bekannt gegeben habe. Ein Vermerk in der EDV, dass der BF - wie behauptet - bereits am 24.9.2018 beim AMS angerufen hat, sei hingegen nicht ersichtlich. Es sei nämlich auf dem "Supervisor PC" geprüft worden, ob am 24.9.2018 ein Anruf unter den vom BF angegeben Nummern eingelangt sei; an diesem Tag sein kein entsprechender Anruf dokumentiert worden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, der BF sei ab 24.9.2018 arbeitsunfähig erkrankt und habe das AMS von diesem Umstand am 28.9.2018 - wobei dies EDV-mäßig dokumentiert sei - durch den Anruf seiner Lebensgefährtin erfahren; am 24.9.2018 sei - wie entsprechend überprüft worden sei - kein entsprechender Anruf dokumentiert. Es sei auch davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin - als sie am 28.9.2018 die Arbeitsunfähigkeit des BF bekannt gegeben hat - kein Ende der Arbeitsunfähigkeit bekannt gegeben hat, zumal der BF in seinem Schreiben vom 25.1.2019 selbst vorbringe, seine Lebensgefährtin hätte am 28.9.2018 keinesfalls den Bezug von Krankengeld melden können, da sie zu diesem Zeitpunkt von einem Krankengeldbezug noch gar nichts gewusst habe, zumal die entsprechende Mitteilung der OÖGKK erst später eingelangt sei. Der Bezug von Krankengeld führe gemäß § 16 Abs 1 lit. a AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Der BF habe vom 27.9.2018 bis zum 29.10.2018 Krankengeld bezogen. Das AMS habe den Bezug des Arbeitslosengeldes ab 27.9.2018 unterbrochen, wobei dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraums nicht bekannt gewesen sei, zumal das AMS erst mit Krankenstandsbescheinigung vom 30.10.2018 erfahren habe, dass die Arbeitsunfähigkeit vom 24.9.2018 bis zum 29.10.2018 gedauert hatte. Der BF habe sich dann erst am 19.12.2018 persönlich beim AMS wieder gemeldet.Der Bezug von Krankengeld führe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Der BF habe vom 27.9.2018 bis zum 29.10.2018 Krankengeld bezogen. Das AMS habe den Bezug des Arbeitslosengeldes ab 27.9.2018 unterbrochen, wobei dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraums nicht bekannt gewesen sei, zumal das AMS erst mit Krankenstandsbescheinigung vom 30.10.2018 erfahren habe, dass die Arbeitsunfähigkeit vom 24.9.2018 bis zum 29.10.2018 gedauert hatte. Der BF habe sich dann erst am 19.12.2018 persönlich beim AMS wieder gemeldet. Im Fall der Unterbrechung des Bezugs müsse gemäß § 46 Abs 5 AlVG der Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend gemacht werden. Dies sei dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraums im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage lang gewesen sei. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung habe das AMS den BF sowohl im Antragsformular, als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam gemacht.Im Fall der Unterbrechung des Bezugs müsse gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend gemacht werden. Dies sei dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraums im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage lang gewesen sei. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung habe das AMS den BF sowohl im Antragsformular, als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam gemacht. Der BF habe sich nach dem Ende des Krankengeldbezugs nach 51 Tagen am 19.12.2018 wieder persönlich beim AMS gemeldet. Das AMS habe ihm das Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder zuerkannt.
  10. Mit Schreiben vom 12.2.2019 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies der BF wiederum darauf, dass es aufgrund seiner psychischen Einschränkung für ihn sehr schwierig sei, bürokratische Aufgaben zu bewältigen. Im bekämpften Bescheid sei nicht berücksichtigt worden, dass er Autist sei und aktiv Arbeit suche. Es sei für ihn schwierig, außerordentliche Termine einzuhalten. Wiederum verwies der BF darauf, dass Frau D. K. seine Arbeitssuche sowie Dr. M. M. seine psychischen Einschränkungen bestätigen könnten. Abschließend beantragte der BF, dass er das Arbeitslosengeld vom 30.10.2018 bis zum 18.12.2018 erstattet bekomme.
  11. Am 21.2.2019 legte das AMS den Akt dem BVWG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  13. Der BF bezog vom 27.9.2018 bis zum 29.10.2018 Krankengeld. 1.
  14. Bis zum 29.10.2018 hatte das AMS von dem Umstand, dass der Krankengeldbezug an diesem Tag endet, weder durch den BF, noch auf sonstige Weise Kenntnis erlangt. Vielmehr langte das AMS (erst) durch Mitteilung der OÖGKK vom 30.10.2018 davon Kenntnis, dass der Krankengeldbezug des BF am 29.10.2018 geendet hatte. 1.
  15. Eine Wiedermeldung des BF beim AMS erfolgte sodann am 19.12.
  16. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig: So ist zunächst aktenkundig, dass der BF vom 27.9.2018 bis zum 29.10.2018 Krankengeld bezogen hatte. Die - strittige - Frage, ob der BF nun, wie von ihm behauptet, dem AMS seinen Krankstand bereits am 24.9.2018 bekannt gegeben hatte, oder aber, wie vom AMS auf Grundlage der Datenbankeinträge angenommen, (im Wege seiner Lebensgefährtin) diese Meldung erst am 28.9.2018 getätigt hat, kann gänzlich dahingestellt bleiben, zumal dieser Frage - wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird - hier keinerlei Relevanz zukommt; aus diesem Grund waren diesbezüglich auch keine Feststellungen erforderlich. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, dass das AMS bis zum 29.10.2018 von dem Umstand, dass der Krankengeldbezug des BF an diesem Tag endet, weder durch den BF, noch auf sonstige Weise Kenntnis erlangt hatte. Dies ist gänzlich unbestritten: So wurde vom BF niemals vorgebracht, dass anlässlich der hier in Betracht kommenden Kontaktaufnahmen seinerseits bzw. seitens seiner Lebensgefährtin mit dem AMS (nämlich laut dem BF am 24.9.2018 bzw. laut Datenbankeintrag des AMS am 28.9.2018 - die nächste Kontaktaufnahme erfolgte dann unstrittiger Weise erst am 19.12.2018) auch bereits das konkrete (in der Zukunft liegende) Ende des Krankenstandes bzw. Krankengeldbezuges (nämlich der 29.10.2018) bekannt gegeben wurde (arg. etwa der BF in seiner Stellungnahme vom 25.1.2019: "Dr. M. hat mich am 24.9.2018 krankgemeldet und ich habe dies anschließend telefonisch dem AMS am 24.9.2018 mitgeteilt"). Dies steht auch gänzlich mit einer im Akt befindlichen Krankenstandsbescheinigung der OÖGKK an das AMS vom 18.10.2018 im Einklang, mit der das AMS darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass beim BF "Arbeitsunfähigkeit ab 24.9.2018" - und zwar ohne, dass ein Enddatum genannt wurde - besteht. Erst später - nämlich am 30.10.2018 - hatte das AMS dann mit einer weiteren Mitteilung der OÖGKK davon Kenntnis erlangt, dass der Krankengeldbezug des BF vom 27.9.2018 bis zum 29.10.2018 gedauert und somit einen Tag zuvor bereits geendet hatte; ein Screenshot dieser Meldung, datiert mit 30.10.2018, befindet sich im Akt und geht aus einem weiteren Screenshot aus der AMS-Datenbank betreffend den Eingang sämtlicher Dokumente nochmals hervor, dass diese Meldung am 30.10.2018 beim AMS eingelangt war. Dass eine Wiedermeldung des BF beim AMS sodann am 19.12.2018 erfolgte, ist unbestritten.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  18. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  19. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  20. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  21. Zum Ruhen des Anspruchs, Beginn des Bezugs und zur Wiedermeldung: § 16 AlVG lautete auszugsweise: § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, [...] § 17 AlVG lautet auszugsweise: § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. [...]
(2)[...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. [...]
(2)[...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, [...] § 46 AlVG lautet auszugsweise: § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. [...]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der BF stand vom 27.9.2018 bis zum 29.10.2018 im Bezug von Krankengeld. Dies führte unabhängig von einer allfälligen Meldung durch den BF gemäß § 16 Abs 1 lit a AlVG ex lege zu einem Ruhen seines Anspruches auf Arbeitslosengeld.Der BF stand vom 27.9.2018 bis zum 29.10.2018 im Bezug von Krankengeld. Dies führte unabhängig von einer allfälligen Meldung durch den BF gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ex lege zu einem Ruhen seines Anspruches auf Arbeitslosengeld. Wenn nun in einem derartigen Fall (in dem das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet) dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes "im Vorhinein" bekannt ist, so ist gemäß § 46 Abs 7 AlVG keine Wiedermeldung erforderlich. Anderes gilt dann, wenn dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes "im Vorhinein" nicht bekannt ist; in diesem Fall bedarf es für einen durchgehenden Bezug einer Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes (§ 46 Abs 5 AlVG).Wenn nun in einem derartigen Fall (in dem das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet) dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes "im Vorhinein" bekannt ist, so ist gemäß Paragraph 46, Absatz 7, AlVG keine Wiedermeldung erforderlich. Anderes gilt dann, wenn dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes "im Vorhinein" nicht bekannt ist; in diesem Fall bedarf es für einen durchgehenden Bezug einer Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes (Paragraph 46, Absatz 5, AlVG). "Im Vorhinein" im Sinne von § 46 Abs 5 bzw. Abs 7 AlVG ist als "vor dem Ende des Ruhenszeitraumes" zu verstehen (siehe dazu jüngst explizit VwGH vom 29.4.2016, Zl. Ro 2016/08/0007). Im konkreten Fall war dem AMS - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - während des Krankengeldbezuges des BF nicht bekannt, wann dieser Krankengeldbezug enden werde; erst einen Tag nach Bezugsende - nämlich am 30.10.2018 - erlangte das AMS im Wege einer Mitteilung durch die OÖGKK davon Kenntnis, dass der Krankengeldbezug des BF einen Tag zuvor, nämlich am 29.10.2018, geendet hatte. Somit war dem AMS - der dargestellten Rechtsprechung folgend - aber nicht "im Vorhinein" bekannt, dass der Krankengeldbezug mit 29.10.2018 enden würde und wäre folglich eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Krankengeldbezuges erforderlich gewesen, widrigenfalls gemäß § 46 Abs 5 letzter Satz AlVG das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt."Im Vorhinein" im Sinne von Paragraph 46, Absatz 5, bzw. Absatz 7, AlVG ist als "vor dem Ende des Ruhenszeitraumes" zu verstehen (siehe dazu jüngst explizit VwGH vom 29.4.2016, Zl. Ro 2016/08/0007). Im konkreten Fall war dem AMS - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - während des Krankengeldbezuges des BF nicht bekannt, wann dieser Krankengeldbezug enden werde; erst einen Tag nach Bezugsende - nämlich am 30.10.2018 - erlangte das AMS im Wege einer Mitteilung durch die OÖGKK davon Kenntnis, dass der Krankengeldbezug des BF einen Tag zuvor, nämlich am 29.10.2018, geendet hatte. Somit war dem AMS - der dargestellten Rechtsprechung folgend - aber nicht "im Vorhinein" bekannt, dass der Krankengeldbezug mit 29.10.2018 enden würde und wäre folglich eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Krankengeldbezuges erforderlich gewesen, widrigenfalls gemäß Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Da im konkreten Fall unbestritten eine Wiedermeldung durch den BF erst am 19.12.2018 erfolgt war, erkannte das AMS dem BF das Arbeitslosengeld zutreffend mit 19.12.2018 zu. Insoweit der BF auf seinen Gesundheitszustand verweist - so sei aufgrund seines Autismus seine Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt und es sei für ihn schwierig, außerordentliche Termine einzuhalten und bürokratische Aufgaben zu erledigen -, so ist darauf hinzuweisen, dass das AlVG das Erfordernis einer Wiedermeldung für den Bezug statuiert, ohne dass es darauf ankäme, aus welchem Grund eine erforderliche Wiedermeldung allenfalls unterlassen wurde. In diesem Sinne ist für den BF auch nichts zu gewinnen, wenn er auf an ihn ergangene Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch verweist, wobei hier nur der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass in diesen Mitteilungen explizit darauf hingewiesen wird, dass diese vorbehaltlich des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gelten und dass auf der Rückseite dieser Mitteilungen explizit auf das Erfordernis einer Wiedermeldung im Fall einer Bezugsunterbrechung ("z. B. wegen Erkrankung") hingewiesen wird. Schließlich ist auch die vom BF vorgebrachte Arbeitssuche hier von keiner rechtlichen Relevanz. Zusammengefasst hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab 19.12.2018 gebührt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um eine notwendige Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insb. § 46 Abs 5 AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um eine notwendige Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insb. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2214928.1.00

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