Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 23§ 68§ 21§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 29§ 53§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL512 2125840-2 SpruchL512 2125840-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 FPG 2005 abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge: Bangladesch), stellte beim damaligen Bundesasylamt (kurz: BAA) nach nicht rechtmäßiger Einreise am 06.07.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge: Bangladesch), stellte beim damaligen Bundesasylamt (kurz: BAA) nach nicht rechtmäßiger Einreise am 06.07.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.07.2009 brachte der BF vor, er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX legal per Flugzeug verlassen. Der BF sei im Zuge eines Grundstücksstreites von seinem Nachbarn mit dem Umbringen bedroht worden. Da der Nachbar eng mit der regierenden Partei befreundet gewesen sei, habe dieser gute Kontakte zur Polizei gehabt und den BF durch die Polizei verfolgen lassen. Der BF habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Er habe einen Bruder und zwei Schwestern in Bangladesch.Am 06.07.2009 brachte der BF vor, er habe seinen Herkunftsstaat am römisch 40 legal per Flugzeug verlassen. Der BF sei im Zuge eines Grundstücksstreites von seinem Nachbarn mit dem Umbringen bedroht worden. Da der Nachbar eng mit der regierenden Partei befreundet gewesen sei, habe dieser gute Kontakte zur Polizei gehabt und den BF durch die Polizei verfolgen lassen. Der BF habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Er habe einen Bruder und zwei Schwestern in Bangladesch. Mit Bescheid vom XXXX , Az: XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Spruchpunkt I),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II) und wies den BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III). Das BAA hielt zusammengefasst fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die angegebenen Gründe dafür, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, seien unglaubhaft. Sodann traf das BAA Feststellungen zur Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend stützte es sich darauf, der BF habe angegeben, dass er gemeinsam mit seinen Eltern auf deren Landwirtschaft gelebt und gearbeitet habe; es sei nicht glaubhaft, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten dort behelligt worden sei, während die ganze Familie offenbar weiter problemlos dort leben könne. Dass der BF in Österreich sein Quartier, ohne sich abzumelden, verlassen und dem Bundesasylamt keine neue Anschrift mitgeteilt habe und somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei, zeige deutlich, dass er "keinerlei besonderes Interesse" am Schutz durch Österreich habe. Rechtlich folgerte das BAA, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der BF iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005.Mit Bescheid vom römisch 40 , Az: römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei). Das BAA hielt zusammengefasst fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die angegebenen Gründe dafür, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, seien unglaubhaft. Sodann traf das BAA Feststellungen zur Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend stützte es sich darauf, der BF habe angegeben, dass er gemeinsam mit seinen Eltern auf deren Landwirtschaft gelebt und gearbeitet habe; es sei nicht glaubhaft, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten dort behelligt worden sei, während die ganze Familie offenbar weiter problemlos dort leben könne. Dass der BF in Österreich sein Quartier, ohne sich abzumelden, verlassen und dem Bundesasylamt keine neue Anschrift mitgeteilt habe und somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei, zeige deutlich, dass er "keinerlei besonderes Interesse" am Schutz durch Österreich habe. Rechtlich folgerte das BAA, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.07.2009 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch
§ 23Abs.
3 Zustellgesetz zugestellt, da sich der BF nicht mehr an seiner Zustelladresse aufhalte. Der BF brachte dagegen kein Rechtsmittel ein. Der Bescheid vom XXXX , Az: XXXX erwuchs am 11.08.2009 in Rechtkraft.Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.07.2009 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch
Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz zugestellt, da sich der BF nicht mehr an seiner Zustelladresse aufhalte. Der BF brachte dagegen kein Rechtsmittel ein. Der Bescheid vom römisch 40 , Az: römisch 40 erwuchs am 11.08.2009 in Rechtkraft. I.
- Am 22.09.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Am 22.09.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2012 gab der BF an, er sei etwa XXXX , nachdem er den ersten Asylantrag gestellt habe, nach Bangladesch zurückgekehrt, da der Vater des BF verstorben sei. Der BF habe sich dann ein Jahr in Bangladesch aufgehalten.Bei der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2012 gab der BF an, er sei etwa römisch 40 , nachdem er den ersten Asylantrag gestellt habe, nach Bangladesch zurückgekehrt, da der Vater des BF verstorben sei. Der BF habe sich dann ein Jahr in Bangladesch aufgehalten. Um Streitigkeiten um das familieneigene Grundstück zu entgehen, sei er wieder nach Österreich gefahren. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde er wieder Probleme haben; im Zuge eines Streites um das Grundstück habe er jemanden mit einer Bambusstange auf den Kopf geschlagen. Der Mann sei im Spital behandelt worden, "dies" sei schon öfter geschehen, da der BF "dasselbe" schon vor Jahren, vor dem ersten Asylantrag, gemacht habe. Bei der Einvernahme vor dem BAA am 03.10.2012 gab der BF an, er sei 2009, XXXX XXXX nach der Einreise nach Österreich, wieder nach Bangladesch zurückgekehrt, an das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich zuerst in der Hauptstadt XXXX , dann sechs Monate an seiner Wohnadresse und dann wieder in XXXX aufgehalten, der Onkel habe dann mit einem Schlepper gesprochen und die neuerliche Ausreise organisiert. Der Vater des BF sei am XXXX gestorben.Bei der Einvernahme vor dem BAA am 03.10.2012 gab der BF an, er sei 2009, römisch 40 römisch 40 nach der Einreise nach Österreich, wieder nach Bangladesch zurückgekehrt, an das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich zuerst in der Hauptstadt römisch 40 , dann sechs Monate an seiner Wohnadresse und dann wieder in römisch 40 aufgehalten, der Onkel habe dann mit einem Schlepper gesprochen und die neuerliche Ausreise organisiert. Der Vater des BF sei am römisch 40 gestorben. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestünden noch, er habe aber auch neue Fluchtgründe. Er sei nach seiner Rückkehr mit denselben Leuten konfrontiert gewesen, derentwegen er bereits XXXX das Heimatland verlassen habe. Der Vater des BF habe der Partei Awami League (in der Folge: AL) angehört und sei von Angehörigen der Partei "Sarbhara" getötet worden. Nach seiner Rückkehr habe der BF versucht, die Gründe herauszufinden, warum sein Vater getötet worden sei. Es sei ihm gesagt worden, dass die Mitglieder "der Partei" (gemeint offenbar: der "Sarbhara" [di. vermutlich die Shorbohara]) Geld - XXXX - von ihrem Vater verlangt hätten; da dieser nicht gezahlt habe, sei er getötet worden. Dann sei der BF selbst bedroht worden. Der Onkel des BF habe gemeint, dass es für ihn gefährlich sei und dass er wieder ausreisen solle. XXXX habe er Bangladesch wieder verlassen.Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestünden noch, er habe aber auch neue Fluchtgründe. Er sei nach seiner Rückkehr mit denselben Leuten konfrontiert gewesen, derentwegen er bereits römisch 40 das Heimatland verlassen habe. Der Vater des BF habe der Partei Awami League (in der Folge: AL) angehört und sei von Angehörigen der Partei "Sarbhara" getötet worden. Nach seiner Rückkehr habe der BF versucht, die Gründe herauszufinden, warum sein Vater getötet worden sei. Es sei ihm gesagt worden, dass die Mitglieder "der Partei" (gemeint offenbar: der "Sarbhara" [di. vermutlich die Shorbohara]) Geld - römisch 40 - von ihrem Vater verlangt hätten; da dieser nicht gezahlt habe, sei er getötet worden. Dann sei der BF selbst bedroht worden. Der Onkel des BF habe gemeint, dass es für ihn gefährlich sei und dass er wieder ausreisen solle. römisch 40 habe er Bangladesch wieder verlassen. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den BF
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch zwei). Der gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX eingebrachten BeschwerdeDer gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX ,
§ 21Abs.
3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Am 24.02.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA). Der BF gab unter anderem an, dass sein Vater XXXX 0 verstorben sei und die Mutter sowie ein Bruder und zwei Schwestern noch in Bangladesch leben würden. Der Vater des BF sei im XXXX von den Leuten der Shorbohara ermordet worden.Der BF gab unter anderem an, dass sein Vater römisch 40 0 verstorben sei und die Mutter sowie ein Bruder und zwei Schwestern noch in Bangladesch leben würden. Der Vater des BF sei im römisch 40 von den Leuten der Shorbohara ermordet worden. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX ,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX ,
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz vonMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt." Die Revision wurde
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbedingungen nicht glaubwürdig war. Dieses Erkenntnis erwuchs am 08.08.2016 in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbedingungen nicht glaubwürdig war. Dieses Erkenntnis erwuchs am 08.08.2016 in Rechtskraft. I.
- Am 22.05.2018 stellte der BF seinen dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Am 22.05.2018 stellte der BF seinen dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Zu diesem Antrag wurde der BF am 22.05.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF gab unter anderem an, dass er Österreich seit 2012 nicht verlassen habe. Er möchte einen neuen Antrag stellen, da er zu Hause noch Probleme habe. Er wisse nicht, ob seine alten Probleme noch aufrecht wären. Er habe aber neue Probleme. Der BF habe im Jahr XXXX in seinem Dorf ein Haus bauen lassen. Ein Nachbar seines Hauses sei ermordet worden. Man habe den BF in den Mord hineingezogen bzw. behauptet, dass er damit etwas zu tun hätte. Der BF sei aber zum Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch gewesen. Der Onkel des BF habe ihm mitgeteilt, dass es neben einer Anzeige gegen den BF noch eine weitere geben würde. Es würde auch ein Gerichtsurteil im Fall des behaupteten Mordes geben. Er habe erfahren, dass er verurteilt worden wäre. Er habe mit seinem Anwalt Kontakt aufgenommen und ihn ersucht Unterlagen nach Österreich zu schicken. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass er inhaftiert werde, weil er verurteilt worden sei.römisch eins.
- Zu diesem Antrag wurde der BF am 22.05.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF gab unter anderem an, dass er Österreich seit 2012 nicht verlassen habe. Er möchte einen neuen Antrag stellen, da er zu Hause noch Probleme habe. Er wisse nicht, ob seine alten Probleme noch aufrecht wären. Er habe aber neue Probleme. Der BF habe im Jahr römisch 40 in seinem Dorf ein Haus bauen lassen. Ein Nachbar seines Hauses sei ermordet worden. Man habe den BF in den Mord hineingezogen bzw. behauptet, dass er damit etwas zu tun hätte. Der BF sei aber zum Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch gewesen. Der Onkel des BF habe ihm mitgeteilt, dass es neben einer Anzeige gegen den BF noch eine weitere geben würde. Es würde auch ein Gerichtsurteil im Fall des behaupteten Mordes geben. Er habe erfahren, dass er verurteilt worden wäre. Er habe mit seinem Anwalt Kontakt aufgenommen und ihn ersucht Unterlagen nach Österreich zu schicken. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass er inhaftiert werde, weil er verurteilt worden sei. I.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 11.06.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 11.06.2018 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Angaben, die er im Rahmen seines letzten Asylverfahrens in Österreich gemacht haben, seien richtig, vollständig und es sei alles richtig übersetzt worden. Es wären zwei Anzeigen gegen den BF erstattet worden, einmal im XXXX , das andere Mal im XXXX . Es sei zu einem Mordfall gekommen. In der ersten Anzeige scheine der Name des BF auf. Dem BF werde darin vorgeworfen, dass er Mittäter bei einer Ermordung gewesen sei. Der Vorfall sei auf dem Grundstück seines Hauses passiert. Es würde deswegen einen Haftbefehl gegen den BF geben. In der zweiten Anzeige werde dem BF vorgeworfen, dass er jemanden belästigt und vergewaltigt habe. Über die beiden Anzeigen habe der BF von seinem Onkel erfahren. Warum gegen den BF Anzeigen erstattet wurden, könne sich der BF nicht erklären. Er habe keine Feinde in Bangladesch. Ein Gerichtsurteil würde es nicht geben. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF Angst, dass er ins Gefängnis komme, gefoltert und getötet werde.Die Angaben, die er im Rahmen seines letzten Asylverfahrens in Österreich gemacht haben, seien richtig, vollständig und es sei alles richtig übersetzt worden. Es wären zwei Anzeigen gegen den BF erstattet worden, einmal im römisch 40 , das andere Mal im römisch 40 . Es sei zu einem Mordfall gekommen. In der ersten Anzeige scheine der Name des BF auf. Dem BF werde darin vorgeworfen, dass er Mittäter bei einer Ermordung gewesen sei. Der Vorfall sei auf dem Grundstück seines Hauses passiert. Es würde deswegen einen Haftbefehl gegen den BF geben. In der zweiten Anzeige werde dem BF vorgeworfen, dass er jemanden belästigt und vergewaltigt habe. Über die beiden Anzeigen habe der BF von seinem Onkel erfahren. Warum gegen den BF Anzeigen erstattet wurden, könne sich der BF nicht erklären. Er habe keine Feinde in Bangladesch. Ein Gerichtsurteil würde es nicht geben. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF Angst, dass er ins Gefängnis komme, gefoltert und getötet werde. I.
- Am 11.06.2018 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl
G ausgefolgt.römisch eins.6. Am 11.06.2018 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt. I.
- Am 20.06.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme vor einem Organwalter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Der BF brachte unter anderem Folgendes vor:römisch eins.
- Am 20.06.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme vor einem Organwalter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Der BF brachte unter anderem Folgendes vor: Er möchte erwähnen, dass ein Dokument, nämlich die Anzeige wegen Mordes zu ihm auf dem Weg sei. Das zweite Dokument würde nach wie vor seinem Onkel nicht ausgehändigt werden. Der BF werde von Angehörigen und Leuten des Toten verfolgt und bedroht. Diese Leute würden wahrscheinlich auch in Verbindung zur Awami League stehen. Zudem werde er von der Polizei und dem Staat verfolgt. I.
- Der BF brachte ein Konvolut an Beweismittel vor.römisch eins.
- Der BF brachte ein Konvolut an Beweismittel vor. I.
- Am 13.08.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme vor einem Organwalter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Der BF machte Angaben zu den vorgelegten Beweismitteln und ergänzte, dass er in Österreich nie angegeben habe, dass er verheiratet sei. Er habe aber tatsächlich am XXXX geheiratet. Er sei nur XXXX mit seiner Frau zusammen gewesen. Nach dem Mordverfahren habe seine Ehefrau gegen den BF im XXXX ein Verfahren gegen den BF eingeleitet. Der BF habe vier Jahre mit niemandem aus seinem Heimatland Kontakt gehabt. Als er dann Kontakt mit seiner Mutter hatte, habe ihm diese gesagt, dass er von seiner Frau noch nicht geschieden sei. Als die Ehefrau des BF erfahren habe, dass der BF im Ausland sei, habe sie wegen falschen Beschuldigungen eine Anzeige gegen den BF erstattet. Der BF hätte seine Frau angeblich am Kopf verletzt, sie misshandelt und von ihr Geld verlangt bzw. hätte von ihrem Vater angeblich XXXX Taka erpressen wollen. Die Ehefrau des BF möchte jetzt als Wiedergutmachung XXXX Taka. Es würde drei Verfahren gegen den BF geben, zwei Mordverfahren und ein Verfahren, welches von seiner Frau eingeleitet worden wäre.römisch eins.
- Am 13.08.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme vor einem Organwalter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Der BF machte Angaben zu den vorgelegten Beweismitteln und ergänzte, dass er in Österreich nie angegeben habe, dass er verheiratet sei. Er habe aber tatsächlich am römisch 40 geheiratet. Er sei nur römisch 40 mit seiner Frau zusammen gewesen. Nach dem Mordverfahren habe seine Ehefrau gegen den BF im römisch 40 ein Verfahren gegen den BF eingeleitet. Der BF habe vier Jahre mit niemandem aus seinem Heimatland Kontakt gehabt. Als er dann Kontakt mit seiner Mutter hatte, habe ihm diese gesagt, dass er von seiner Frau noch nicht geschieden sei. Als die Ehefrau des BF erfahren habe, dass der BF im Ausland sei, habe sie wegen falschen Beschuldigungen eine Anzeige gegen den BF erstattet. Der BF hätte seine Frau angeblich am Kopf verletzt, sie misshandelt und von ihr Geld verlangt bzw. hätte von ihrem Vater angeblich römisch 40 Taka erpressen wollen. Die Ehefrau des BF möchte jetzt als Wiedergutmachung römisch 40 Taka. Es würde drei Verfahren gegen den BF geben, zwei Mordverfahren und ein Verfahren, welches von seiner Frau eingeleitet worden wäre. I.
- Das BFA wies mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Z 2 FPG erlassen.
Es wurde zudem
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 55
Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III).
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).römisch eins.10. Das BFA wies mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde zudem
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 20.02.2019 bzw. dem BF am 27.02.2019 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 20.02.2019 bzw. dem BF am 27.02.2019 zugestellt. I.
- Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung haben gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung haben gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , fristgerecht Beschwerde erhoben. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 06.07.2009 drei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz, gestellt am 06.07.2009, wurde rechtskräftig negativ entschieden. Mit Bescheid vom XXXX , Az:Der erste Antrag auf internationalen Schutz, gestellt am 06.07.2009, wurde rechtskräftig negativ entschieden. Mit Bescheid vom römisch 40 , Az: XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005,
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab,
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2009 in Rechtkraft. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zugesprochen.römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005,
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab,
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2009 in Rechtkraft. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zugesprochen. Am 22.09.2012 stellte der BF seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde schlussendlich mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX ,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Am 22.09.2012 stellte der BF seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde schlussendlich mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX ,
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz vonMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt." Die Revision wurde
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbedingungen nicht glaubwürdig war. Dieses Erkenntnis erwuchs am 08.08.2016 in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbedingungen nicht glaubwürdig war. Dieses Erkenntnis erwuchs am 08.08.2016 in Rechtskraft. Am 22.05.2018 stellte der BF seinen dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Identität des BF steht nicht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen Staatsbürger aus Bangladesch. Der BF ist Sunnit und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung und hat vor seiner Ausreise gearbeitet. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, seiner zwei Schwestern und seinem Onkel im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat Deutschkurse besucht, hat die ÖSD Prüfung Deutsch auf Niveau B1 nicht bestanden, hat jedoch die ÖSD Prüfungen Deutsch auf Niveau A1 mit "gut bestanden", auf Niveau A2 mit "bestanden" absolviert. Der BF hat einen Erste Hilfe-Grundkurs besucht. Der BF ist Mitglied der XXXX , beim XXXX und bei XXXX . Der BF spendet an Organisationen. Der BF arbeitet als Interessent beim Zeitungsaustragen und als Küchenhilfe. Der BF hat zuvor als Zeitungsausträger gearbeitet. Der BF hat Freunde in Österreich mit denen er seine Freizeit verbringt. Der BF trainiert in einem Fitnessstudio. Der BF ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages.Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat Deutschkurse besucht, hat die ÖSD Prüfung Deutsch auf Niveau B1 nicht bestanden, hat jedoch die ÖSD Prüfungen Deutsch auf Niveau A1 mit "gut bestanden", auf Niveau A2 mit "bestanden" absolviert. Der BF hat einen Erste Hilfe-Grundkurs besucht. Der BF ist Mitglied der römisch 40 , beim römisch 40 und bei römisch 40 . Der BF spendet an Organisationen. Der BF arbeitet als Interessent beim Zeitungsaustragen und als Küchenhilfe. Der BF hat zuvor als Zeitungsausträger gearbeitet. Der BF hat Freunde in Österreich mit denen er seine Freizeit verbringt. Der BF trainiert in einem Fitnessstudio. Der BF ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Lage im Herkunftsstaat Bangladesch Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 23.3.2018, Oppositionsführerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt Am
- Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in XXXX für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn XXXX zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende XXXX ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018).Am
- Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in römisch 40 für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn römisch 40 zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vergleiche The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende römisch 40 ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018). Die Anklage gegen Khaleda Zia und ihren ältere Sohn erfolgte bereits 2008 durch die damalige militärische Übergangsregierung (Indianexpress 12.2.2018). BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018).BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vergleiche The Guardian 8.2.2018). Im Vorfeld der Urteilsverkündung gegen Khaleda Zia haben die Behörden am
- Jänner damit begonnen landesweit Unterstützer der oppositionellen BNP zu verhaften (OMCT 22.3.2018). Die in XXXX ansässigen Menschenrechtsorganisation Ain O Salish Kendra berichtet, dass in den acht Tagen vor der Urteilsverkündigung insgesamt 1.786 Personen, Mitglieder der BNP, der islamistischen politischen Partei Jamaat-e-Islami und parteilose, festgenommen wurden (HRW 8.2.2018). BNP-Sprecher Rizvi Ahmed spricht von der Verhaftung von ungefährIm Vorfeld der Urteilsverkündung gegen Khaleda Zia haben die Behörden am
- Jänner damit begonnen landesweit Unterstützer der oppositionellen BNP zu verhaften (OMCT 22.3.2018). Die in römisch 40 ansässigen Menschenrechtsorganisation Ain O Salish Kendra berichtet, dass in den acht Tagen vor der Urteilsverkündigung insgesamt 1.786 Personen, Mitglieder der BNP, der islamistischen politischen Partei Jamaat-e-Islami und parteilose, festgenommen wurden (HRW 8.2.2018). BNP-Sprecher Rizvi Ahmed spricht von der Verhaftung von ungefähr 3.500 Aktivisten und Funktionären (The Guardian 8.2.2018). Noch vor der Urteilsverkündung kam es in XXXX zu Zusammenstößen zwischen Gefolgsleuten der BNP und der Polizei. Im Fernsehen waren brennende Motorräder zu sehen. Die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Demonstranten, die ein behördliches Versammlungsverbot missachtet hatten, zu zerstreuen (DW 8.2.2018).Noch vor der Urteilsverkündung kam es in römisch 40 zu Zusammenstößen zwischen Gefolgsleuten der BNP und der Polizei. Im Fernsehen waren brennende Motorräder zu sehen. Die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Demonstranten, die ein behördliches Versammlungsverbot missachtet hatten, zu zerstreuen (DW 8.2.2018). Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzenden verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vgl. BBC News 8.2.2018).Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzenden verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vergleiche BBC News 8.2.2018). Etwa 5.000 Unterstützer der Opposition wurden bisher landesweit inhaftiert (OMCT 22.3.2018). Die Parteiführung der BNP fordert deren bedingungslose Freilassung ( XXXX Tribune 10.2.2018).Etwa 5.000 Unterstützer der Opposition wurden bisher landesweit inhaftiert (OMCT 22.3.2018). Die Parteiführung der BNP fordert deren bedingungslose Freilassung ( römisch 40 Tribune 10.2.2018). Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am
- März, die Bildung einer Menschenkette in XXXX am
- März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert ( XXXX Tribune 6.3.2018; vgl. Gulf Times 4.3.2018).Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am
- März, die Bildung einer Menschenkette in römisch 40 am
- März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert ( römisch 40 Tribune 6.3.2018; vergleiche Gulf Times 4.3.2018). Am
- März hat das Höchstgericht von Bangladesch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs von XXXX , der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia Kaution zu gewähren, bis zum
- Mai ausgesetzt (ANI 19.3.2018).Am
- März hat das Höchstgericht von Bangladesch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs von römisch 40 , der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia Kaution zu gewähren, bis zum
- Mai ausgesetzt (ANI 19.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung ANI - Asian News International (19.3.2018): B'desh SC stays Khaleda Zia's bail in orphanage graft case, https://www.aninews.in/news/world/asia/bdesh-sc-stays-khaleda-zias-bail-inorphanage-graft-case201803191613580001/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung BBC News (8.2.2018): Bangladesh ex-PM Khaleda Zia jailed amid clashes, http://www.bbc.com/news/world-asia-42987765, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Deutsche Welle (8.2.2018): Ex-Premierministerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt, http://www.dw.com/de/ex-premierministerin-khaleda-zia-zu-f%C3%Bcnf-jahren-haftverurteilt/a-42499619, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung XXXX Tribune (10.2.2018): BNP announces more protest plans over Khaleda conviction,römisch 40 Tribune (10.2.2018): BNP announces more protest plans over Khaleda conviction, http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/02/10/bnp-announces-protest-planskhaleda-conviction/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung XXXX Tribune (6.3.2018): BNP forms human chain demanding Khaleda's release,römisch 40 Tribune (6.3.2018): BNP forms human chain demanding Khaleda's release, http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/03/06/bnp-forms-human-chaindemanding-khaledas-release/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Gulf Times (4.3.2018): BNP announces fresh protest to demand release of Zia, http://www.gulf-times.com/story/583845/BNP-announces-fresh-protest-to-demand-release-of-Z, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (8.2.2018): Bangladesh: End Crackdown on Opposition Supporters, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423887.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Indianexpress (12.2.2018): The solitary prisoner, http://indianexpress.com/article/opinion/columns/khaleda-zia-bangladesh-politics-bnp-thesolitary-prisoner-5060031/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung OMCT -World Organisation Against Torture (22.3.2018): Bangladesh: Bangladesh: Civil society decries mass arrests amid worsening human rights situation, http://www.omct.org/monitoring-protectionmechanisms/statements/bangladesh/2018/03/d24780/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (25.2.2018): ASK blasts cop action on BNP programme, http://www.thedailystar.net/country/ain-o-salish-kendra-ask-blasts-police-action-bnpprogramme-153989, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung The Guardian (8.2.2018): Violent protests as opposition leader is jailed in Bangladesh, https://www.theguardian.com/world/2018/feb/08/violent-protests-opposition-leader-jailedbangladesh-khaleda-zia, Zugriff 22.3.2018 Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016) Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017). Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
- Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
- Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
- Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
- Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Sicherheitslage Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016). Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 12.2016). Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017). Bangladeschs Sicherheitskräfte haben eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwinden Lassen und außergerichtlichen Tötungen (HRW 12.1.2017). Obwohl gesetzlich verboten, gibt es Hinweise auf willkürliche Festnahmen, sowie auf die willkürliche Anwendung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen
den Spezialgesetzen "Special Powers Act" und "Public Safety Act". Diese erlauben die 30-tägige Inhaftierung ohne Angabe von Gründen, um Taten zu verhindern, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Nach 30 Tagen sind dem Angehaltenen die Haftgründe zu nennen, oder er muss entlassen werden. Die Praxis weicht davon ab. Die Arretierten haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Die davon hauptsächlich betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 12.2016). Des Weiteren gibt es Berichte von Folter und anderen Missbräuchlichen Handlungen in Polizeigewahrsam. Der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013 wird nur schleppend umgesetzt (AI 22.2.2017). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung: Rapid Action Bataillons (RABs): Das Rapid Action Bataillon (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14) (AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB New Delhi 12.2016).Rapid Action Bataillons (RABs): Das Rapid Action Bataillon (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14) (AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB New Delhi 12.2016). Bangladesch Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB New Delhi 12.2016). Bangladesch Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 12.2016). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" (32 Personen) geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sogenannte "Town Defence Parties" (ÖB New Delhi 12.2016). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommt es selten zu Anzeigen, und folglich Bestrafungen oder Verurteilungen der verantwortlichen Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). 2013 hat sich mit der Praxis des "kneecapping" eine neue Art der Folter entwickelt. Dabei wird den Gefangenen in die Knie geschossen. Bei den Opfern, von denen einige invalide wurden, handelt es sich um Politiker, Journalisten und einfache Verdächtige. Diese Praxis hat auch 2016 angehalten (Odhikar 2017). Seit 2013 bis 2016 gab es 25 derartige Fälle (USDOS 3.3.2017) Um Folter in Verwahrung zu reduzieren zu bekämpfen, hat der Oberste Gerichtshof Richtlinien für Strafverfolgungspersonal und Gerichte, bzgl. medizinischer Kontrollen und Ermittlungen zu Foltervorwürfen erlassen. Der Oberste Gerichtshof forderte außerdem die Regierung auf, einige Abschnitte des Strafprozessgesetzes zu ändern, um polizeilichen Missbrauch von Bürgern zu verringern (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung Odhikar
(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2016 den
- von 176 Plätzen (TI 25.1.2017). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen (ÖB New Delhi 12.2016). Laut einem Bericht von Transparency International Bangladesh (TIB) vom Juni 2016 haben 58 % der befragten Haushalte 2015 Bestechungsgeld gezahlt (USDOS 3.3.2017). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NRO genießen den besten Ruf (AA 14.1.2016). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die Anti-Korruptions-Kommission (ACC) der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen den ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 3.3.2017). So nutzte die Regierung die ACC um gegen die oppositionelle BNP vorzugehen. Beispielsweise liefen 2016 gegen BNP Führerin Khaleda Zia Korruptionsermittlungen (FH 1.2017). Die Regierung setze auch Schritte um die weitverbreitete Polizeikorruption zu bekämpfen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung TI - Transparency Index (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 26.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher zahlreiche UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert, u.a.: * CAT - Convention against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (ratifiziert 5.10.1998) * CCPR - International Covenant on Civil and Political Rights (ratifiziert 6.9.2000) * CEDAW - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (ratifiziert 6.11.1984) * CERD - International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ratifiziert 11.6.1979) * CESCR - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ratifiziert 5.10.1998) * CMW - International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (unterzeichnet 7.10.1998, beigetreten 24.8.2011) * CRC - Convention on the Rights of the Child (unterzeichnet 26.1.1990, ratifiziert 3.8.1990) * CRC-OP-AC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRC-OP-SC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children child prostitution and child pornography (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRPD - Convention on the Rights of Persons with Disabilities (unterzeichnet 9.5.2007, ratifiziert 30.11.2007) * CRPD-OP - Optional protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) * CAT, Art.20 - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998)* CAT, Artikel 20, - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998) * CRPD-OP, Art.6-7 - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017).* CRPD-OP, Artikel 6 -, 7, - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016).Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und in der Presse, weitverbreitete Korruption, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Behörden haben wiederholt Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt (USDOS 3.3.2017). Menschenrechtsverletzungen finden auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und der RABs statt (GIZ 5.2017). Dazu zählen außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und weitere Gewaltausübungen durch Sicherheitskräfte, (USDOS 3.3.2017). In den ersten neun Monaten 2016 sollen nach Angaben der bengalischen Menschenrechtsorganisation Odhikar allein 118 Personen durch Strafverfolgungsbehörden getötet, acht Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (GIZ 5.2017). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen (ÖB New Delhi 12.2016). Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Am
- Oktober 2016 verabschiedete das Parlament den "Foreign Donation (Voluntary Activities) Regulation Act 2016", das die Arbeit von Organisation des Bürger- und politischen Rechts erschwert (UNHCR 15.5.2017). Das neue Gesetz verlangt die vorherige Zustimmung des Büros für NGO Angelegenheiten im Büro des Premierministers im Fall der Finanzierung durch ausländische Spenden (HRW 12.1.2017). Aufgrund von als abwertend angesehenen Meldungen oder Berichten über Regierungskörperschaften ist es nun möglich NGOs die Registrierung wieder zu entziehen. Kritischen Gruppen wurden Genehmigungen für Projekte nicht erteilt und sie sind Belästigung und Überwachung ausgesetzt (FH 1.2017). Die Kontrolle der Regierung über die Arbeit der NGOs ist dadurch signifikant gestiegen (AI 22.2.2017). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung hat zugenommen (USDOS 3.3.2017). Der "Information and Communication Technology Act 2006" (geändert 2009, 2013)" und der "Special Powers Act 1974" werden weiterhin als Instrumente der juristischen Belästigung von Regierungskritikern verwendet, die für ihre Kritik wegen Volksverhetzung inhaftiert werden können (UNHCR 15.5.2017). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2016 hat die Regierung 355 Opfer von Menschenhandel gemeldet (im Vergleich zu 1.815 bzw. 2.899 in den Jahren 2015 und 2014). Davon waren 212 Männer, 138 Frauen und fünf Kinder. 2016 wurden außerdem 122 Fälle von Sex- und 168 Fälle von Arbeitskräftehandel untersucht, sowie drei Menschenhändler zu 14 jährigen Haftstrafen verurteilt. Aufgrund kurzer und mangelhafter Untersuchungsdauern bleiben Verurteilungen jedoch selten (USDOS 27.6.2017). Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren stellt die Regierung Zugang zu neun Mehrzweckunterkünften und Safe Häusern, die durch das Ministerium für soziale Wohlfahrt (MSW) verwaltet werden, zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 27.6.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern zur Ableistung von Schulden an Menschenhändler übergeben wurden (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner
(2017): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/342465/485841_de.html, Zugriff 27.7.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 3.3.2017). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200% der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin. Schlechte Belüftung, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit adäquater Nahrung und Trinkwasser führen dazu, dass Gefängnisinsassen oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt sind (ÖB New Delhi 12.2016). Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder gelegentlich zusammen mit ihren Müttern eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht. Die Regierung dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen Besuche ausländischer Häftlinge (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 10.8.2016). Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB New Delhi 12.2016). Am
- Juli 2016 wurden 6.511 Gefangene aus dem etwa 200 Jahre alten XXXX Zentralgefängnis in das neue Gefängnis in Keraniganj mit einer Kapazität von 4.590 Insassen transferiert, womit dieses Gefängnis ab dem ersten Tag des Betriebs bereits überbelegt war (USDOS 3.3.2017).Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB New Delhi 12.2016). Am
- Juli 2016 wurden 6.511 Gefangene aus dem etwa 200 Jahre alten römisch 40 Zentralgefängnis in das neue Gefängnis in Keraniganj mit einer Kapazität von 4.590 Insassen transferiert, womit dieses Gefängnis ab dem ersten Tag des Betriebs bereits überbelegt war (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/328424/469203_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 27.6.2017 Bewegungsfreiheit Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB New Delhi 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017).Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB New Delhi 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über 12 Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB New Delhi 12.2016). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit und Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen, Chittagong Hill Tracts und Cox's Bazar (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB New Delhi 12.2016). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs 1971 (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 Meldewesen Es existiert kein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister in Bangladesch (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017). Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80% der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen. Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017). Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen XXXX und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017).Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen römisch 40 und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016). Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zurgiff 27.7.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The world factbook -Strichaufzählung Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 28.6.2017 Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen XXXX mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM XXXX betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen römisch 40 mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM römisch 40 betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Dokumente Echte Dokumente unwahren Inhalts Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. So erfolgen Beglaubigungen durch das Außenministerium in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 14.1.2016). Zugang zu gefälschten Dokumenten Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 14.1.2016). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 12.2016). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks) (AA 14.1.2016). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 14.1.2016), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB New Delhi 12.2016). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor (AA 14.1.2016). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB New Delhi 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 12.2016).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks) (AA 14.1.2016). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 14.1.2016), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB New Delhi 12.2016). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor (AA 14.1.2016). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB New Delhi 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016; vergleiche ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung der Entscheidung im Erstverfahren vorfand, verglichen. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes der Verfahrensakte nicht beigetreten werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens mehrmals niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in den Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen bzw. zu seiner Integration zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung diese Themenbereiche zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde bzw. eines Gerichtes zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z.B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022). Zu bedenken ist, dass in einem Großteil der Asylverfahren die mündliche Aussage eines Asylwerbers, das einzige unmittelbare Beweismittel darstellt, um das zentrale Element des Fluchtvorbringens zu erforschen. Nicht auf ein Unterbleiben von Ermittlungsschritten kann sich der BF dann berufen, wenn der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen vollständig ermittelt und festgestellt wurde. Im konkreten Fall konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Angaben des BF erhoben werden. Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass mit dem BF eine ausführliche Befragung durchgeführt wurde und der auf Grund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zu Bangladesch ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden. Wenn der BF sich weiterhin auf eine Verfolgung stützt, die er bereits im ersten und zweiten Asylverfahren vorbrachte, handelt es sich hierbei um eine Bedrohung, die im Erst- bzw. Zweitverfahren als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet wurde. Folglich liegt entschiedene Sache vor. Soweit der BF im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens vor dem BFA vorbringt, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstzw. Zweitverfahren Strafanzeigen fälschlicherweise gegen den BF erstattet wurden und der BF mittels Haftbefehl gesucht wird, hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass diesem Sachvortrag kein glaubhafter Kern zu Grunde liegt. Das BFA zeigte schlüssig auf, dass der BF bezüglich der Anzeigen keine Details angeben konnte. So sei es kaum nachvollziehbar, dass sich der BF nicht bei seinem Onkel informiert habe, wer die Anzeigen erstattet hat. Dies vor allem auch deshalb, da der BF in der Einvernahme am 11.06.2018 anführte, er wisse nicht, warum Anzeigen gegen seine Person erstattet wurden. Er hätte keine Feinde in Bangladesch. Zudem war der BF zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattungen nicht in Bangladesch. Es sei wenig nachvollziehbar, dass eine fremde Person ohne ersichtlichen Grund eine Anzeige gegen den BF erstattet. Die belangte Behörde hat folgerichtig zu bedenken gegeben, dass der BF schilderte, es würde einen Haftbefehl gegen seine Person geben. Der BF hat jedoch diesbezüglich keine weiteren Details vorgebracht und auch keine Unterlagen in diesem Zusammenhang vorgelegt. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der BF bei der Botschaft von Bangladesch in Wien gewesen wäre. Würde tatsächlich ein Haftbefehl gegen den BF bestehen, dann hätte der BF jeglichen Kontakt zu heimatstaatlichen Behörden vermieden. Der BF gab jedoch an, dass er sich bei der Botschaft identitätsbezeugende Dokumente beschaffen wollte. Das BFA hat sich zudem mit den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln beweiswürdigend auseinandergesetzt. Denkrichtig wies die Behörde auf die betreffenden Passagen der Länderfeststellungen hin, wonach Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet ist und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. So erfolgen Beglaubigungen durch das Außenministerium in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Die Behörde hat folgerichtig den Beweismitteln im Vergleich zu den Angaben des BF im Asylverfahren keine höhere Beweiskraft zugesprochen und verwies darauf, dass der BF keine identitätsbezeugendes Dokumente vorgelegt hat und somit eine konkrete Zuordnung zur Person des BF nicht möglich ist. Soweit der BF einer Verfolgung aufgrund von Anzeigen darlegte, hat das BFA auch schlüssig auf den Umstand verwiesen, dass das Vorbringen des BF unsubstantiiert war und somit als unglaubwürdig anzusehen ist. Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte der BF folglich nicht vor. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erst- und Zweitverfahren verwiesen. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Bangladesch zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom
- März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
- Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht in den im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Bangladesch zum Nachteil des BF geändert hätte vergleiche VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche Erk. d. VwGHs. vom
- März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
- Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht in den im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt. Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Bangladesch wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292).Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Bangladesch wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen vergleiche z. B. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292). Angesicht der in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte bspw. zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Sicherheitsbehörden und Gerichte ist weiters anzumerken, dass bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, es de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. Abgesehen davon zeichnen die zitierten Quellen kein wesentlich anderes Bild, als jene, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bangladesch zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zudem ist der BF arbeitsfähig und könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Bangladesch gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es dem BF mit dessen Beschwerde weder gelungen ist eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVGZu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG II.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"römisch zwei.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Part