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{'item': 'L521 2123015-3'}

Obsah (11)§ 21Artikel 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL521 2123015-3 SpruchL521 2123015-3/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias K

§ 21Abs.

5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

  1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte I. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  4. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte römisch eins. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise im Umfang von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise im Umfang von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die Abweisung des am 05.05.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 war zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen.

  1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 23.07.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam er nicht fristgerecht nach.
  2. Am 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer im Stadtgebiet von Linz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten und deshalb am 15.09.2018 zur Anzeige gebracht. Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer auf das Verstreichen der Frist für die freiwillige Ausreise hingewiesen und aufgrund der Anzeige wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen neuerlichen Rückkehrentscheidung angedroht. Die Note wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2018 zugestellt.
  3. Mit Eingabe seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 04.10.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilte dazu am 05.10.2018 mit, dass eine Fristerstreckung nicht bewilligt werde.
  4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z.1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde wider den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 FPG 2005 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreisverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde wider den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG 2005 ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreisverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Der Beschwerdeführer sei am 14.09.2018 im Stadtgebiet von Linz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten und angezeigt worden, darüber hinaus sei ihm die Lenkerberechtigung vorläufig entzogen werden. Aus diesem Grund sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und ein Einreiseverbot von 18 Monaten zu verhängen.

  1. Mit Eingabe vom 10.10.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, am 13.12.2018 in die Türkei ausreisen zu werden und legte eine elektronische Buchungsbestätigung vor.
  2. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 11.10.2018 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018 richtet sich die fristgerecht am 02.11.2018 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach mündlicher Verhandlung ersatzlos aufzuheben. Eventualiter wird die Aufhebung des Einreiseverbotes beantragt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe zur Durchführung seiner Scheidung in der Türkei noch Dokumente erlangen müssen, wobei sich seine ehemalige Gattin im Bundesgebiet erst nach längeren Bemühungen am 23.08.2018 dazu bereiterklärt und die Dokumente unterfertigt habe. Der Beschwerdeführer habe außerdem Zeit für den Aufschub seines Wehrdienstes benötigt. Er werde nun bereits am 12.11.2018 das Bundesgebiet verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich auch zwischenzeitlich einem Drogentest unterzogen und sei das Ergebnis negativ gewesen. Das Einreiseverbot erweise sich daher als unverhältnismäßig.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 12.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zunächst die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der XXXX betreffend zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in den Jahren 2018 beigeschafft, die am 15.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
  5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zunächst die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der römisch 40 betreffend zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung in den Jahren 2018 beigeschafft, die am 15.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
  6. Mit Eingabe vom 15.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Nachweis über die erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet.
  7. Am 21.12.2018 langte das angeforderten Gutachten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 14.09.2018 abgenommenen Blutprobe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Mit Eingabe vom 11.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Nachweis über die am 02.12.2018 in der Türkei erfolgte standesamtliche Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX .
  9. Mit Eingabe vom 11.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Nachweis über die am 02.12.2018 in der Türkei erfolgte standesamtliche Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .
  10. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Note vom 14.01.2019 das Gutachten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 14.09.2018 abgenommenen Blutprobe sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der XXXX zur Kenntnis und stellte ihm eine Stellungnahme dazu frei.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Note vom 14.01.2019 das Gutachten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 14.09.2018 abgenommenen Blutprobe sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der römisch 40 zur Kenntnis und stellte ihm eine Stellungnahme dazu frei.
  12. In seiner Stellungnahme vom 23.01.2019 führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 14.09.2018 einmalig "auf Druck eines Freundes" Kokain konsumiert und sei seither abstinent. Ein aktueller Blut- und Urintest vom 21.01.2019 bescheinige, dass er keinerlei Suchtmittel konsumieren würde.
  13. Mit Eingabe vom 20.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters ein Lichtbild eines vom Magistrat der Stadt Linz erteilten Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht der diesbezügliche Akt des Magistrats der Stadt Linz beigeschafft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam.1.
  16. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz XXXX in der Türkei geboren und lebte dort in der Stadt XXXX bis zur Ausreise. Zum Zeitpunkt der Ausreise am 26.04.2015 war der Beschwerdeführer ledig, er hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 in der Türkei geboren und lebte dort in der Stadt römisch 40 bis zur Ausreise. Zum Zeitpunkt der Ausreise am 26.04.2015 war der Beschwerdeführer ledig, er hat keine Kinder. In der Türkei leben zumindest der Vater, die Stiefmutter und ein Bruder des Beschwerdeführers, mit denen er in Kontakt steht. 1.
  17. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am 26.04.2015 illegal und gelangte schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zl. 1067160110-150458972, abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2016 zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise im Umfang von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise im Umfang von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände im Sinn des § 55 Abs. 3 FPG 2005 zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vor.Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände im Sinn des Paragraph 55, Absatz 3, FPG 2005 zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vor. Der Beschwerdeführer erhob nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 1.

  1. Der Beschwerdeführer kam seiner aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, bestehenden Verpflichtung zur Ausreise nicht fristgerecht nach. 1.
  2. Am 20.05.2018 wurde der Beschwerdeführer in Linz um 05:08 Uhr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand betreten und ein Alkoholatemluftgehalt von 0,42 mg/l festgestellt. Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der XXXX vom 04.06.2018 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B für die Dauer von einem Monat entzogen. Ferner wurde wider den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der XXXX vom 01.08.2018 eine Verwaltungsstrafe vom Betrag von EUR 850,00 verhängt.1.
  3. Am 20.05.2018 wurde der Beschwerdeführer in Linz um 05:08 Uhr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand betreten und ein Alkoholatemluftgehalt von 0,42 mg/l festgestellt. Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der römisch 40 vom 04.06.2018 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B für die Dauer von einem Monat entzogen. Ferner wurde wider den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der römisch 40 vom 01.08.2018 eine Verwaltungsstrafe vom Betrag von EUR 850,00 verhängt. 1.
  4. Am 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer in Linz um 23:00 Uhr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand betreten und eine Blutabnahme durchgeführt. Ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Dr. Thomas Keller vom 23.10.2018 wurde im Blut des Beschwerdeführers eine Cocainkonzentration von 0,506 mg/l nachgewiesen. Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der XXXX vom 02.10.2018 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B für die Dauer von fünf Monaten entzogen, dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der römisch 40 vom 02.10.2018 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B für die Dauer von fünf Monaten entzogen, dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat am 12.11.2018 das Bundesgebiet verlassen und hält sich seither in der Türkei auf. Er legte Untersuchungsberichte über Urin- und Blutuntersuchungen am 25.10.2018 und am 21.01.2019 vor, aus diesen Untersuchungsberichten geht hervor, dass die Grenzwerte hinsichtlich Suchtmitteln jeweils nicht überschritten wurden. 1.
  6. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei. Der Beschwerdeführer gehört der Gülen-Bewegung nicht an und war nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer verfügt über ein türkisches Identitätsdokument (Reisepass U 12950730) im Original. 1.
  7. Der Beschwerdeführer hielt sich vom 05.05.2015 bis zum 12.11.2018 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, war bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, als Asylwerber vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und verfügte bis zur Ausreise am 12.11.2018 über keinen anderen Aufenthaltstitel. Im Bundesgebiet leben ein Bruder in Wien und eine Schwester in XXXX sowie entfernte Verwandte in XXXX und in XXXX . Mit seinem Bruder stand der Beschwerdeführer in sporadischem Kontakt, mit seiner Schwester, in täglichem Kontakt.Im Bundesgebiet leben ein Bruder in Wien und eine Schwester in römisch 40 sowie entfernte Verwandte in römisch 40 und in römisch 40 . Mit seinem Bruder stand der Beschwerdeführer in sporadischem Kontakt, mit seiner Schwester, in täglichem Kontakt. Nach der Einreise begründete der Beschwerdeführer zunächst einen Hauptwohnsitz in Linz, ehe er seinen Wohnsitz am 29.07.2015 nach Leoben verlegte und dort einen gemeinsamen Haushalt mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , begründete. Am 26.04.2016 schloss er mit der Genannten die Ehe. Seit dem 09.06.2017 ist der gemeinsame Haushalt aufgehoben und der Beschwerdeführer begründete einen Wohnsitz in XXXX in der Wohnung der Familie seiner Schwester.Nach der Einreise begründete der Beschwerdeführer zunächst einen Hauptwohnsitz in Linz, ehe er seinen Wohnsitz am 29.07.2015 nach Leoben verlegte und dort einen gemeinsamen Haushalt mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , begründete. Am 26.04.2016 schloss er mit der Genannten die Ehe. Seit dem 09.06.2017 ist der gemeinsame Haushalt aufgehoben und der Beschwerdeführer begründete einen Wohnsitz in römisch 40 in der Wohnung der Familie seiner Schwester. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 12.06.2018, XXXX , wurde die mit XXXX , geb. XXXX , eingegangene Ehe geschieden.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 12.06.2018, römisch 40 , wurde die mit römisch 40 , geb. römisch 40 , eingegangene Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer bezog keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 07.06.2017 wurde in Ansehung des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung als Hilfskraft im Gastgewerbe zu einem Gehalt von EUR 1460,00 brutto monatlich vom 07.06.2017 bis zum 31.10.2017 erteilt. Mit weiterem Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 02.05.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der " XXXX " einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübe und seine Beschäftigung deshalb als selbständige und nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Tätigkeit anzusehen sei.Mit weiterem Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 02.05.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der " römisch 40 " einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübe und seine Beschäftigung deshalb als selbständige und nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Tätigkeit anzusehen sei. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nie als Gesellschafter der XXXX des Landesgerichtes Linz, in das Firmenbuch eingetragen. Vielmehr war er von 11.09.2018 bis zum 01.11.2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX des Landesgerichtes Linz.Der Beschwerdeführer wurde jedoch nie als Gesellschafter der römisch 40 des Landesgerichtes Linz, in das Firmenbuch eingetragen. Vielmehr war er von 11.09.2018 bis zum 01.11.2018 unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 des Landesgerichtes Linz. Der Beschwerdeführer war zum Zweitpunkt der Ausreise für keine Person sorgepflichtig und pflegte im Übrigen normale soziale Kontakte. Er verrichtete keine gemeinnützigen Tätigkeiten, half jedoch Nachbarinnen beim Einkauf. Der Beschwerdeführer besucht keine sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und legte keine Prüfungen ab. Er verfügt über grundlegende, im Selbststudium erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
  8. Der Beschwerdeführer ehelichte am 02.12.2018 in der Türkei die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , mit der er etwa seit Beginn des Jahres 2018 eine Beziehung unterhält. Die Ehe wurde im Bundesgebiet seitens des Standesamtes Linz zur Zahl 066187/2018 im Ehebuch eingetragen. XXXX , geb. XXXX , unterhält einen ordentlichen Wohnsitz in XXXX .1.
  9. Der Beschwerdeführer ehelichte am 02.12.2018 in der Türkei die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , mit der er etwa seit Beginn des Jahres 2018 eine Beziehung unterhält. Die Ehe wurde im Bundesgebiet seitens des Standesamtes Linz zur Zahl 066187 aus 2018, im Ehebuch eingetragen. römisch 40 , geb. römisch 40 , unterhält einen ordentlichen Wohnsitz in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lernte XXXX an einem nicht feststellbaren Tag Ende des Jahres 2017 kennen und ging eine Beziehung ein, unterhielt mit ihr jedoch bis zur Ausreise keinen gemeinsamen Wohnsitz. Mit seiner Ehefrau spricht der Beschwerdeführer türkisch.Der Beschwerdeführer lernte römisch 40 an einem nicht feststellbaren Tag Ende des Jahres 2017 kennen und ging eine Beziehung ein, unterhielt mit ihr jedoch bis zur Ausreise keinen gemeinsamen Wohnsitz. Mit seiner Ehefrau spricht der Beschwerdeführer türkisch. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz erteilte dem Beschwerdeführer infolge seiner Eheschließung am 25.01.2019 einen bis zum 25.01.2020 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul erlangte der Beschwerdeführer am 06.02.2019 ein Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren vorgelegten Urkunden, ferner durch Einsichtnahme in den XXXX und schließlich durch Einsichtnahme in die beigeschafften Akten der XXXX E-2018-321671/KB und E-2018-457184/KB und durch Anfertigung eines aktuellen Auszuges aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister den Beschwerdeführer betreffend.2.
  14. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren vorgelegten Urkunden, ferner durch Einsichtnahme in den römisch 40 und schließlich durch Einsichtnahme in die beigeschafften Akten der römisch 40 E-2018-321671/KB und E-2018-457184/KB und durch Anfertigung eines aktuellen Auszuges aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister den Beschwerdeführer betreffend. 2.
  15. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seines im Original vorliegenden türkischen Reisedokumentes zweifelsfrei fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat und er andererseits bezüglich der Frage nach seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren L524 2123015-2 antwortete, dass es ihm gut gehe. Die weiteren Feststellungen unter den Punkten 1.
  16. und 1.
  17. waren ebenfalls in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen, zumal im gegenständlichen Verfahren keine geänderten Verhältnisse behauptet wurden. Die vom Beschwerdeführer eingegangene Ehe wurde dem Bundesverwaltungsgericht urkundlich nachgewiesen und ist durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels. als Familienangehöriger erwiesen, letzterer Umstand ergibt sich wiederum zweifelsfrei aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister 2.
  18. Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer zur verantwortenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung gründen sich auf den Inhalt der amtswegig beigeschafftem Akten der XXXX , der Konsum von Kokain am 14.09.2018 ist durch das chemisch-toxikologischen Gutachtens des Dr. Thomas Keller vom 23.10.2018 erwiesen und wurde vom Beschwerdeführer auch zugestanden.2.
  19. Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer zur verantwortenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung gründen sich auf den Inhalt der amtswegig beigeschafftem Akten der römisch 40 , der Konsum von Kokain am 14.09.2018 ist durch das chemisch-toxikologischen Gutachtens des Dr. Thomas Keller vom 23.10.2018 erwiesen und wurde vom Beschwerdeführer auch zugestanden. 2.
  20. Aus dem XXXX ergibt sich schließlich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine besonderen Umstände im Sinn des § 55 Abs. 3 FPG 2005 zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorbrachte.2.
  21. Aus dem römisch 40 ergibt sich schließlich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine besonderen Umstände im Sinn des Paragraph 55, Absatz 3, FPG 2005 zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorbrachte.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.3.1. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer hat nach der am am 11.10.2018 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides das Bundesgebiet am 12.11.2018 verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er hält sich demnach Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass die Rechtsmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer gerichteten aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu prüfen ist. 3.

  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Der Beschwerdeführer ging mit der in Linz wohnhaften österreichischen Staatsbürgerin XXXX an einem nicht feststellbaren Tag Ende des Jahres 2017 eine Beziehung ein. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin unterhielten jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen gemeinsamen Wohnsitz und hat sich die Verbundenheit nicht durch gemeinsame Kinder manifestiert. Andere Aspekte, die auf eine besondere Verbundenheit im Sinn der zitierten Rechtsprechung hinweisen (etwa ein gemeinsames Unternehmen, gemeinsames Eigentum etc.), waren ebenso wenig ersichtlich wie eine konkrete Absicht, die Ehe einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach in Anbetracht der erst kurzen Dauer der eingegangenen Beziehung und des mangelnden gemeinsamen Haushaltes davon aus, dass die Beziehung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht die Intensität eines Familienlebens erreicht hat. Da indes ohnehin vom Vorliegen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft, wird die festgestellte Beziehung jedoch ohnehin bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sein (siehe dazu sogleich unten).Der Beschwerdeführer ging mit der in Linz wohnhaften österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 an einem nicht feststellbaren Tag Ende des Jahres 2017 eine Beziehung ein. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin unterhielten jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen gemeinsamen Wohnsitz und hat sich die Verbundenheit nicht durch gemeinsame Kinder manifestiert. Andere Aspekte, die auf eine besondere Verbundenheit im Sinn der zitierten Rechtsprechung hinweisen (etwa ein gemeinsames Unternehmen, gemeinsames Eigentum etc.), waren ebenso wenig ersichtlich wie eine konkrete Absicht, die Ehe einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach in Anbetracht der erst kurzen Dauer der eingegangenen Beziehung und des mangelnden gemeinsamen Haushaltes davon aus, dass die Beziehung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht die Intensität eines Familienlebens erreicht hat. Da indes ohnehin vom Vorliegen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft, wird die festgestellte Beziehung jedoch ohnehin bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sein (siehe dazu sogleich unten). Die Ehe des Beschwerdeführers mit der XXXX , geb. XXXX , wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 12.06.2018, XXXX , geschieden, ein schützenwertes Familienleben aus dieser Verbindung lag somit zum Entscheidungszeitpunkt (wie schon bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes 20.07.2018, L524 2123015-2/15E) nicht vor.Die Ehe des Beschwerdeführers mit der römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 12.06.2018, römisch 40 , geschieden, ein schützenwertes Familienleben aus dieser Verbindung lag somit zum Entscheidungszeitpunkt (wie schon bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes 20.07.2018, L524 2123015-2/15E) nicht vor. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder in Wien, zu welchem er nur gelegentliche Kontakte unterheilt, das Vorliegen eines Familienlebens scheidet insoweit von vornherein aus. Ferner lebte der Beschwerdeführer vom 09.06.2017 an bis zur Ausreise bei seiner Schwester in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Anzeichen für eine intensive Nahebeziehung im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung wie eine gegenseitige Unterhaltsgewährung oder besondere Abhängigkeitsverhältnisse kamen hingegen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht substantiiert behauptet. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester ist demnach ebenfalls nicht als schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK anzusehen und vielmehr lediglich als Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in die anzustellende Abwägung einzubeziehen.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder in Wien, zu welchem er nur gelegentliche Kontakte unterheilt, das Vorliegen eines Familienlebens scheidet insoweit von vornherein aus. Ferner lebte der Beschwerdeführer vom 09.06.2017 an bis zur Ausreise bei seiner Schwester in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Anzeichen für eine intensive Nahebeziehung im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung wie eine gegenseitige Unterhaltsgewährung oder besondere Abhängigkeitsverhältnisse kamen hingegen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht substantiiert behauptet. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester ist demnach ebenfalls nicht als schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK anzusehen und vielmehr lediglich als Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in die anzustellende Abwägung einzubeziehen. 3.
  5. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.
  6. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls

dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. 3.4. In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.4. In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Der Beschwerdeführer reiste am 05.05.2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist war bis rechtskräftigen Erlassung der (ersten) Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, als Asylwerber in Österreich vorläufig zum Aufenthalt berechtigt. Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur tatsächlichen Ausreise nicht rechtmäßig. Das Gewicht des zum Zeitpunkt der Erlassung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht einmal dreieinhalbjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/10/0479, etwa davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Für einen noch nicht dreieinhalbjährigen faktischen Aufenthalt kann nichts anderes gelten. Im gegenständlichen Fall tritt dazu, dass der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ, weiter - nicht rechtmäßig - im Bundesgebiet verharrte und sich erst in Anbetracht der Erlassung des angefochtenen Bescheides seine Ausreise organisierte (zur diesbezüglichen Argumentation in der Beschwerde siehe unten).Das Gewicht des zum Zeitpunkt der Erlassung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht einmal dreieinhalbjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/10/0479, etwa davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Für einen noch nicht dreieinhalbjährigen faktischen Aufenthalt kann nichts anderes gelten. Im gegenständlichen Fall tritt dazu, dass der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ, weiter - nicht rechtmäßig - im Bundesgebiet verharrte und sich erst in Anbetracht der Erlassung des angefochtenen Bescheides seine Ausreise organisierte (zur diesbezüglichen Argumentation in der Beschwerde siehe unten). Im Hinblick auf die eingegangene Beziehung mit der österreichische Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu einem erst verhältnismäßig kurz zurückliegenden Zeitpunkt eingegangen ist. Der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in die Beziehung des Beschwerdeführers erachtet das Bundesverwaltungsgericht - auch in Anbetracht des nicht bestehenden gemeinsamen Haushaltes - als vertretbar, zumal sich der Beschwerdeführer und XXXX des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren bzw. dieser Tatsache bewusst sein mussten, lernten sich die beiden Personen doch erst gegen Ende des Jahres 2017 kennen und erging im Verfahren des Beschwerdeführers der erste - abweisende - Bescheid der belangten Behörde doch bereits am 01.02.2016 und wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz infolge unterbliebener Anfechtung der betreffenden Spruchpunkte rechtskräftig (VwGH 26.02.2013, Zl. 2010/22/0073).Im Hinblick auf die eingegangene Beziehung mit der österreichische Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu einem erst verhältnismäßig kurz zurückliegenden Zeitpunkt eingegangen ist. Der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in die Beziehung des Beschwerdeführers erachtet das Bundesverwaltungsgericht - auch in Anbetracht des nicht bestehenden gemeinsamen Haushaltes - als vertretbar, zumal sich der Beschwerdeführer und römisch 40 des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren bzw. dieser Tatsache bewusst sein mussten, lernten sich die beiden Personen doch erst gegen Ende des Jahres 2017 kennen und erging im Verfahren des Beschwerdeführers der erste - abweisende - Bescheid der belangten Behörde doch bereits am 01.02.2016 und wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz infolge unterbliebener Anfechtung der betreffenden Spruchpunkte rechtskräftig (VwGH 26.02.2013, Zl. 2010/22/0073). Der Beschwerdeführer verfügte über im Übrigen über normale soziale Kontakte. Er war für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist aber nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen seines Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage brachte. Hinweise auf gemeinnützigen Tätigkeiten in beachtlichen Ausmaß kamen ebenso wenig hervor, wie ein vereinsmäßiges Engagement. Eine soziale Verankerung in im beachtlichen Ausmaß liegt somit nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels herbeizuführen, so wie er es in der Folge auch tat. Der Beschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Ihm wurde zwar für einige Monate eine Beschäftigungsbewilligung erteilt und war ferner die Absicht erkennbar, als Gesellschafter in einem Gastronomiebetrieb selbständige Arbeit zu verrichten. Dazu kam es jedoch nicht, da die Eintragung im Firmenbuch unterblieb. Zuletzt trat der Beschwerdeführer als Komplementär einer anderen Gesellschaft in Erscheinung, schied jedoch nach nicht einmal zwei Monaten aus der Gesellschaft aus. Der Beschwerdeführer hat auch keine unselbständige Erwerbstätigkeit in Aussicht, zumal keine Einstellungszusage in Vorlage gebracht wurde, sodass der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer außerdem zwar Kenntnisse der deutschen im Selbststudium erworben, legte aber keine Prüfungen ab. Mit seiner Freundin spricht er türkisch. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Der erst grundlegende Spracherwerb des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er in nahezu dreieinhalb Jahren des faktischen Aufenthaltes keine Zeit für den Besuch einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache fand und auch keine Prüfungen ablegte, lässt auf ein Desinteresse an einem raschen Spracherwerb schließen. Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen - seines Vaters und eines Bruders - verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers zu bejahen ist (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen - seines Vaters und eines Bruders - verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers zu bejahen ist (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vergleiche auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420). Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch wenn der Beschwerdeführer über soziale Kontakte zu Familienmitglieder im Bundesgebiet verfügt und erste Anstrengungen zum Eintritt in das Erwerbsleben ergriffen hat, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst vergleichsweise kurze Aufenthalt von nicht einmal dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet, währenddessen sich der Beschwerdeführer und sein soziales Umfeld - schon nach Erhalt Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, den er im Umfang des Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unangefochten ließ - der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten. Darüber hinaus ist der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gewiss und lässt der Beschwerdeführer kein Engagement beim Spracherwerb erkennen. Auch sind Bemühungen des Beschwerdeführers, nachhaltig in das Erwerbsleben eintreten zu können, im Verfahren nicht zu Tage getreten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte bereits in seinem Erkenntnis vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, zum gleichen Ergebnis und führte dazu aus: "Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Mai 2015, somit erst seit drei Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nur geringe Deutschkenntnisse und hat bisher keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer spricht mit seiner Freundin türkisch. Er ist auch nicht Mitglied in einem österreichischen Verein. Für den Beschwerdeführer wurde von 07.06.2017 bis 31.10.2017 eine Beschäftigungsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft erteilt. Er ist seit Mai 2018 Gesellschafter der XXXX . Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Türkei verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Er spricht Türkisch und Kurdisch. In der Türkei leben sein Vater, seine Stiefmutter und ein Bruder. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangte bereits in seinem Erkenntnis vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, zum gleichen Ergebnis und führte dazu aus: "Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Mai 2015, somit erst seit drei Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nur geringe Deutschkenntnisse und hat bisher keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer spricht mit seiner Freundin türkisch. Er ist auch nicht Mitglied in einem österreichischen Verein. Für den Beschwerdeführer wurde von 07.06.2017 bis 31.10.2017 eine Beschäftigungsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft erteilt. Er ist seit Mai 2018 Gesellschafter der römisch 40 . Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Türkei verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Er spricht Türkisch und Kurdisch. In der Türkei leben sein Vater, seine Stiefmutter und ein Bruder. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen)."Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen)." Eine maßgebliche und die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers beeinflussende Änderung der Sachlage im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu erkennen. In Ansehung der eingegangenen Beziehung ist ergänzend festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang betont, dass bei der Abwägung in Betracht zu ziehen ist, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). Nach der zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207). In Ansehung des Beschwerdeführers wurde das Privatleben mit seiner Freundin zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Beschwerdeführer bereits den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, bestätigenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, Zl. 1067160110-150458972, erhalten hatte und er sich demgemäß der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals jedenfalls bewusst gewesen sein musste. Ausgehend davon erfährt das von der eingegangenen familiären Bindung abzuleitende persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Sinn der zitierten Rechtsprechung eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung und vermag bei einer Gesamtwürdigung das bereits erörterte öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung nach Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens und der Einhaltung der aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht aufzuwiegen. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren bzw. hier zu verbleiben - etwa durch die Erlangung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger- und dermaßen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bei seiner Lebensgefährtin im Wege einer rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, wie er es in der Folge auch unternommen hat. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls

dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland ausstellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Dabei ist der Beschwerdeführer noch privilegiert, zumal er bereits durch eine allfällige Eheschließung eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers erwerben kann und dafür nicht einmal eine Auslandsantragstellung erforderlich ist. Ein schützenswertes Privatleben, welches die angeführten öffentlichen Interessen überwiegen würde, war zusammenfassend zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht gegeben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Dem Beschwerdeführer steht es ferner - wie bereits angesprochen - frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). Dem Beschwerdeführer steht es ferner - wie bereits angesprochen - frei, sich um einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen und die dafür gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltstitel zu beantragen. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die belangte Behörde - zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit dem hier angefochtenen Bescheid am 11.10.2018 nicht so ausgeprägt waren, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die belangte Behörde - zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit dem hier angefochtenen Bescheid am 11.10.2018 nicht so ausgeprägt waren, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. 3.5. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. § 9 BFA-VG kann zunächst nicht entnommen werden, dass das Interesse eines Fremden, im Inland noch bestimmte Dokumente zur Erleichterung seiner Behördenwege im Herkunftsstaat zu erlangen, ein im Rahmen der Interessenabwägung maßgebliches und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK schützenswertes Interesse konstituieren würde. Der Standpunkt des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz lässt sich in diesem Kontext zunächst dahingehend zusammenfassen, dass er sich ungeachtet der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes solange nicht als zur Ausreise verpflichtet erachtete, bis er die erforderliche Vollmacht seiner vormaligen Ehefrau zur Regelung seiner Scheidung in der Türkei erlangt hatte. Alleine dieser Aspekt der Argumentation des Beschwerdeführers befremdet und belegt vielmehr seine Bereitschaft, private Interessen der Befolgung der Entscheidungen österreichischer Behörden und Gerichte voranzustellen.3.5. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Paragraph 9, BFA-VG kann zunächst nicht entnommen werden, dass das Interesse eines Fremden, im Inland noch bestimmte Dokumente zur Erleichterung seiner Behördenwege im Herkunftsstaat zu erlangen, ein im Rahmen der Interessenabwägung maßgebliches und unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK schützenswertes Interesse konstituieren würde. Der Standpunkt des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz lässt sich in diesem Kontext zunächst dahingehend zusammenfassen, dass er sich ungeachtet der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes solange nicht als zur Ausreise verpflichtet erachtete, bis er die erforderliche Vollmacht seiner vormaligen Ehefrau zur Regelung seiner Scheidung in der Türkei erlangt hatte. Alleine dieser Aspekt der Argumentation des Beschwerdeführers befremdet und belegt vielmehr seine Bereitschaft, private Interessen der Befolgung der Entscheidungen österreichischer Behörden und Gerichte voranzustellen. Dazu tritt, dass die vom Beschwerdeführer erlangte Spezialvollmacht seiner ehemaligen Gattin am 23.08.2018 ausgefertigt wurde, der Beschwerdeführer aber dennoch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, angeblich um seinen Wehrdienst in der Türkei aufzuschieben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt indes auch dieses private Interesse des Beschwerdeführers keinen im Rahmen der Abwägung

Art. 8

EMRK berücksichtigungswürdigen Umstand dar.Dazu tritt, dass die vom Beschwerdeführer erlangte Spezialvollmacht seiner ehemaligen Gattin am 23.08.2018 ausgefertigt wurde, der Beschwerdeführer aber dennoch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, angeblich um seinen Wehrdienst in der Türkei aufzuschieben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt indes auch dieses private Interesse des Beschwerdeführers keinen im Rahmen der Abwägung

Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdigen Umstand dar.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L524 2123015-2 von der in § 55 Abs. 3 FPG 2005 eingeräumten Möglichkeit, besondere Umstände zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorzubringen, keinen Gebrauch machte. Auch deshalb ist der Beschwerdeführer nichts schutzwürdig, wenn er nunmehr (verspätet) vorbringt, er hätte mehr Zeit zur Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten benötigt.Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L524 2123015-2 von der in Paragraph 55, Absatz 3, FPG 2005 eingeräumten Möglichkeit, besondere Umstände zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorzubringen, keinen Gebrauch machte. Auch deshalb ist der Beschwerdeführer nichts schutzwürdig, wenn er nunmehr (verspätet) vorbringt, er hätte mehr Zeit zur Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten benötigt. 3.

  1. Das Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid wider den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf. Da der Beschwerdeführer nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu verantworten hatte (vgl. VwGH 17.09.2002, Zl. 2002/18/0188, wonach die von alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigen Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, darstellt), trat auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das belangte Bundesamt war deshalb auch berechtigt, eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal eine solche unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes (das nach der Lages des Falles jedenfalls gerechtfertigt war, jedoch aus formalen Gründen keinen Bestand haben kann) ist.3.
  2. Das Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid wider den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf. Da der Beschwerdeführer nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu verantworten hatte vergleiche VwGH 17.09.2002, Zl. 2002/18/0188, wonach die von alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigen Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, darstellt), trat auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das belangte Bundesamt war deshalb auch berechtigt, eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal eine solche unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes (das nach der Lages des Falles jedenfalls gerechtfertigt war, jedoch aus formalen Gründen keinen Bestand haben kann) ist. Abseits davon sind im Hinblick auf §§ 52 Abs. 9 iVm 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig wäre, wobei die Zulässigkeit der Abschiebung bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, rechtskräftig bejaht wurde und seither keine Änderung der Sachund/oder Rechtslage eingetreten ist. In der Beschwerde wird dazu außerdem nichts vorgebracht. Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiete zwischenzeitlich auch freiwillig verlassen hat und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, kommt Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ohnehin keine selbständige normative Bedeutung mehr zu.Abseits davon sind im Hinblick auf Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig wäre, wobei die Zulässigkeit der Abschiebung bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, L524 2123015-2/15E, rechtskräftig bejaht wurde und seither keine Änderung der Sachund/oder Rechtslage eingetreten ist. In der Beschwerde wird dazu außerdem nichts vorgebracht. Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiete zwischenzeitlich auch freiwillig verlassen hat und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, kommt Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ohnehin keine selbständige normative Bedeutung mehr zu. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass

§ 21Abs.

5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. 3.7.

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-VG ist die die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.7.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist die die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwei massive Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu vertreten, zumal er am 20.05.2018 in Linz um 05:08 Uhr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand betreten wurde und in weiterer Folge kurz nach Wiedererlangung der Lenkerberechtigung neuerlich am 14.09.2018 in Linz um 23:00 Uhr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand betreten wurde. Vorstehend wurde bereits dargetan, dass nach der Rechtsprechung von alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigen Kraftfahrzeuglenkern eine große Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht und demnach ein solches Verhalten eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, darstellt (vgl. nochmals VwGH 17.09.2002, Zl. 2002/18/0188 mwN).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwei massive Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu vertreten, zumal er am 20.05.2018 in Linz um 05:08 Uhr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand betreten wurde und in weiterer Folge kurz nach Wiedererlangung der Lenkerberechtigung neuerlich am 14.09.2018 in Linz um 23:00 Uhr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand betreten wurde. Vorstehend wurde bereits dargetan, dass nach der Rechtsprechung von alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigen Kraftfahrzeuglenkern eine große Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht und demnach ein solches Verhalten eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, darstellt vergleiche nochmals VwGH 17.09.2002, Zl. 2002/18/0188 mwN). Im gegenständlichen Fall ließ sich der Beschwerdeführer weder durch den Entzug der Lenkerberechtigung für einen Monat, noch durch eine spürbare Verwaltungsstrafe davon abhalten, kurz nach der Wiedererlangung der Lenkerberechtigung neuerlich ein Kraftfahrzeug in nicht fahrtüchtigem Zustand zu lenken und dermaßen nicht nur sich selbst zu gefährden, sondern auch unbeteiligte Dritte. Ausgehend vom zweimaligen Fehlverhalten in kurzer Zeit ist die Annahme gerechtfertigt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 18 Abs. 2 BFA-VG erforderlich war, umso mehr, als ihm ohnehin kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zukam. Der Beschwerdeführer missachtete nämlich neben den von ihm zu vertretenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung seine Verpflichtung zur Ausreise und stellte auch insoweit seine mangelnde Bereitschaft zur Befolgung der Rechtsordnung unter Beweis und stellt der weitere unrechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Dem belangten Bundesamt kann im Ergebnis im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer leistete dem im Ergebnis auch Folge, indem er kurz nach der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides freiwillig ausreiste.Im gegenständlichen Fall ließ sich der Beschwerdeführer weder durch den Entzug der Lenkerberechtigung für einen Monat, noch durch eine spürbare Verwaltungsstrafe davon abhalten, kurz nach der Wiedererlangung der Lenkerberechtigung neuerlich ein Kraftfahrzeug in nicht fahrtüchtigem Zustand zu lenken und dermaßen nicht nur sich selbst zu gefährden, sondern auch unbeteiligte Dritte. Ausgehend vom zweimaligen Fehlverhalten in kurzer Zeit ist die Annahme gerechtfertigt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erforderlich war, umso mehr, als ihm ohnehin kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zukam. Der Beschwerdeführer missachtete nämlich neben den von ihm zu vertretenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung seine Verpflichtung zur Ausreise und stellte auch insoweit seine mangelnde Bereitschaft zur Befolgung der Rechtsordnung unter Beweis und stellt der weitere unrechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Dem belangten Bundesamt kann im Ergebnis im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer leistete dem im Ergebnis auch Folge, indem er kurz nach der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides freiwillig ausreiste. Aus § 55 Abs. 4 FPG 2005 folgt bei diesem Ergebnis, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Eine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides liegt somit ebenfalls nicht vor sodass die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist. Freilich kommt diesen Spruchpunkten ebenfalls keine Bedeutung mehr zu, da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits verlassen hat.Aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 folgt bei diesem Ergebnis, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Eine Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides liegt somit ebenfalls nicht vor sodass die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist. Freilich kommt diesen Spruchpunkten ebenfalls keine Bedeutung mehr zu, da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits verlassen hat. 3.8. Der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) - § 21 Abs. 5 BFA-VG gelangt insoweit nicht zur Anwendung - nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.8. Der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) - Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG gelangt insoweit nicht zur Anwendung - nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.

  1. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (VwGH 22.5.2013, Zl. 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe § 53 Abs. 1 FPG 2005). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht austauschbar. Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, kommt daher nicht in Betracht (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).3.
  2. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (VwGH 22.5.2013, Zl. 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht austauschbar. Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, kommt daher nicht in Betracht (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer infolge seiner Eheschließung einen bis zum 25.01.2020 gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger erworben, sodass ein Einreiseverbot gegen ihn der vorstehend erörterten Rechtslage zufolge nicht mehr verhängt werden darf. Vielmehr kommt nur die Erlassung einer Erlassung von Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot in Betracht (VwGH 28.02.2013, Zl. 2012/21/0127). Einer Abänderung des Bescheides dahingehend, dass nunmehr anstelle des Einreiseverbotes ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, ist im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. In Ermangelung einer mit § 21 Abs. 5 BFA-VG vergleichbaren Bestimmung ist das verhängte Einreiseverbot daher ebenfalls ersatzlos aufzuheben.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer infolge seiner Eheschließung einen bis zum 25.01.2020 gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger erworben, sodass ein Einreiseverbot gegen ihn der vorstehend erörterten Rechtslage zufolge nicht mehr verhängt werden darf. Vielmehr kommt nur die Erlassung einer Erlassung von Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot in Betracht (VwGH 28.02.2013, Zl. 2012/21/0127). Einer Abänderung des Bescheides dahingehend, dass nunmehr anstelle des Einreiseverbotes ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, ist im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. In Ermangelung einer mit Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG vergleichbaren Bestimmung ist das verhängte Einreiseverbot daher ebenfalls ersatzlos aufzuheben. 3.
  3. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 9Abs.

5 FPG 2005 Abstand genommen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt abschließend feststeht und das verhängte Einreiseverbot bereits der Aktenlage nach aufzuheben war. Darüber hinaus konnte die Verhandlung auch

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt hinsichtlich der wider den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei ermittelt werden konnte und die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz war.3.10. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 9, Absatz 5, FPG 2005 Abstand genommen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt abschließend feststeht und das verhängte Einreiseverbot bereits der Aktenlage nach aufzuheben war. Darüber hinaus konnte die Verhandlung auch

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt hinsichtlich der wider den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei ermittelt werden konnte und die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz war. Zu B) Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Refoulementschutz und zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2123015.3.00

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