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{'item': 'L521 2171102-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL521 2171102-1 SpruchL521 2171102-1/14E Gekürzte Ausfertigung des am 25.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "

  1. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."
  2. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
  3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
  4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt." II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2171102.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.