RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlL524 2213507-1 SpruchL524 2213507-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Auf Grund einer Beanstandung bei der Nachprüfung von Gebühren und Kosten wurde den Beschwerdeführern mit Lastschriftanzeige vom 13.04.2018 aufgetragen, in einer Grundbuchssache (Eintragung eines Pfandrechts mit Beschluss vom 09.04.2014, TZ 897/14) die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 4 (Pfandrecht) in Höhe von € 937,00 binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto zu entrichten. Dem kamen die Beschwerdeführer nicht nach.
- Auf Grund einer Beanstandung bei der Nachprüfung von Gebühren und Kosten wurde den Beschwerdeführern mit Lastschriftanzeige vom 13.04.2018 aufgetragen, in einer Grundbuchssache (Eintragung eines Pfandrechts mit Beschluss vom 09.04.2014, TZ 897/14) die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4, (Pfandrecht) in Höhe von € 937,00 binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto zu entrichten. Dem kamen die Beschwerdeführer nicht nach.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.04.2018 wurde den Beschwerdeführern die Zahlung der Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 4 sowie der Einhebungsgebühr, insgesamt € 945,00, binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Laut Beisatz werde infolge des gefliesten Kellers die Wohnnutzflächengrenze von 150 m² überschritten, weshalb die Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG nicht zustehe.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.04.2018 wurde den Beschwerdeführern die Zahlung der Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4, sowie der Einhebungsgebühr, insgesamt € 945,00, binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Laut Beisatz werde infolge des gefliesten Kellers die Wohnnutzflächengrenze von 150 m² überschritten, weshalb die Gebührenbefreiung nach Paragraph 42, Absatz 3, WSG nicht zustehe.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Vorstellung, womit der Mandatsbescheid außer Kraft trat. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um einen "Waschkeller" handle und der gesamte Raum mit Wäscheleinen überspannt sei. Vom gesamten Raum sei nur der "tatsächliche Nassbereich" verfliest. Der Keller sei auch nicht beheizt und könnte daher auch nicht wohnlich genutzt werden. Der gesamte Keller sei auch nicht durch die Baumaßnahmen verändert worden; es sei lediglich ein Kelleranbau erfolgt, der als "Handwerkstätte" und "Blumen-Winterlager" diene. Es liege somit keine Wohnnutzung, sondern reine Kellernutzung vor.
- Im danach geführten Ermittlungsverfahren wurden die Beschwerdeführer vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Flächenmaße des Dachgeschoßes und der Kellerräume bekanntzugeben sowie Fotos dieser Räumlichkeiten mit Stichtag April 2014 beizulegen.
- In ihrer Stellungnahme gaben die Beschwerdeführer an, dass die Fläche des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes insgesamt 136,22 m² betrage. Die neue Terrasse sei unterkellert worden und werde als "Handwerkstätte" und "Blumen-Winterlager" genutzt (Keller Südwest). Der gesamte restliche Kellerbereich (Keller Süd, Keller West, Waschkeller) sei bereits im Jahr 2000 saniert worden. Dabei sei der Nassbereich des Waschkellers verfliest, der Keller neu ausgemalt und der Westkeller mit einer Holzverschalung versehen worden. Der Dachboden habe die Abmessungen des Obergeschoßes. Der Dachboden könne auf Grund der Raumhöhen nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Durch die Isolierung sei die gesetzliche Raumhöhe für Wohnzwecke nicht gegeben.
- Mit einem weiteren Schreiben wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sowohl der Keller als auch der Dachboden zur Entlastung des Wohnraumes dienen würden und somit die Wohnnutzfläche gem. § 42 Abs. 3 WSG überschritten werde.
- Mit einem weiteren Schreiben wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sowohl der Keller als auch der Dachboden zur Entlastung des Wohnraumes dienen würden und somit die Wohnnutzfläche gem. Paragraph 42, Absatz 3, WSG überschritten werde.
- Dazu brachten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass die Kellerräume nicht Gegenstand der Baumaßnahmen gewesen seien. Es sei nur der Bereich der neu geschaffenen Terrasse unterkellert worden. Dieser Raum werde als "Blumen-Winterlager" mit einer kleinen "Handwerkstätte" genutzt. Dieser Kellerraum sei daher nicht der Wohnnutzfläche zuzuordnen. Auf dem Dachboden sei nur entlang des Firstes eine normale Standhöhe vorhanden, was somit aus bautechnischen Gründen eine Wohnnutzung völlig ausschließe. Damit zähle auch der Dachboden nicht zur Wohnnutzfläche.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2018, Zl. 100 Jv 54/18z-33, wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b. Z 4 (Pfandrecht) in Höhe von € 937,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt € 945,00, binnen 14 Tagen verpflichtet.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2018, Zl. 100 Jv 54/18z-33, wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4, (Pfandrecht) in Höhe von € 937,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt € 945,00, binnen 14 Tagen verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Boden des gesamten Kellergeschoßes gefliest sei und die Räumlichkeiten der Entlastung von Wohnraum dienen würden. Auch das Dachgeschoß, in dem Hausrat gelagert werde, diene der Entlastung von Wohnraum. Die Wohnnutzfläche des Erd- und Obergeschoßes betrage schon 136,25 m². Die Wohnnutzfläche gemäß § 42 Abs. 3 WSG von 150 m² werde durch Hinzurechnung des Keller- und Dachgeschoßes um ein Vielfaches überschritten. Die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung liege daher nicht vor. Bei einer Bemessungsgrundlage von € 78.034,00 betrage die Eintragungsgebühr somit € 937,
- Die Einhebungsgebühr belaufe sich auf € 8,00.Begründend wurde ausgeführt, dass der Boden des gesamten Kellergeschoßes gefliest sei und die Räumlichkeiten der Entlastung von Wohnraum dienen würden. Auch das Dachgeschoß, in dem Hausrat gelagert werde, diene der Entlastung von Wohnraum. Die Wohnnutzfläche des Erd- und Obergeschoßes betrage schon 136,25 m². Die Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 42, Absatz 3, WSG von 150 m² werde durch Hinzurechnung des Keller- und Dachgeschoßes um ein Vielfaches überschritten. Die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung liege daher nicht vor. Bei einer Bemessungsgrundlage von € 78.034,00 betrage die Eintragungsgebühr somit € 937,
- Die Einhebungsgebühr belaufe sich auf € 8,
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Umbau- und Sanierungsmaßnahmen erst ab der Kellerdecke erfolgt seien, die Kellerräumlichkeiten selbst seien nicht verändert worden. Am bestehenden Keller sei nur ein kleiner Lagerkeller (Winterlager für Blumen und "Handwerkstätte") angebaut worden. Dieser sei nicht als Wohnraum oder zur Unterbringung von Haushaltsutensilien geeignet. Die alten Kellerräume seien nicht als Wohnräume gewidmet und könnten auch nicht als solche genutzt werden. Eine baurechtliche Umwidmung von Kellerraum in Wohnraum wäre nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird sodann auf OIB-Richtlinien zu den Mindesterfordernissen hinsichtlich Belichtung, Lüftung und Beheizung sowie Niveau und Höhe der Räume verwiesen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass praktisch jedes Haus unterkellert werde und es wohl nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann, dass nur für einzelne Fälle - wie den vorliegenden -, die genauer geprüft würden, die Befreiung versagt werde.
- Mit Schreiben vom 18.01.2019, eingelangt am 24.01.2019, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Protokollarantrag vom 08.04.2014 wurde von den Beschwerdeführern beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, XXXX , ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX , auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 08.04.2014 die Einverleibung eines Pfandrechts in Höhe von € 65.028,-- sowie der Kaution (zur Sicherstellung der übernommenen Verpflichtung und Nebengebühren) im Höchstbetrag von € 13.005,60 für das Land Salzburg beantragt.Mit Protokollarantrag vom 08.04.2014 wurde von den Beschwerdeführern beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, römisch 40 , ob der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 , auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 08.04.2014 die Einverleibung eines Pfandrechts in Höhe von € 65.028,-- sowie der Kaution (zur Sicherstellung der übernommenen Verpflichtung und Nebengebühren) im Höchstbetrag von € 13.005,60 für das Land Salzburg beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 09.04.2014 wurde die Einverleibung des Pfandrechts bewilligt. Eine Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs. 3 WSG wurde beantragt und es erfolgte keine Vorschreibung von Gerichtsgebühren.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 09.04.2014 wurde die Einverleibung des Pfandrechts bewilligt. Eine Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, WSG wurde beantragt und es erfolgte keine Vorschreibung von Gerichtsgebühren. Das Erdgeschoß hat eine Nutzfläche von 69,24 m². Das Obergeschoß hat eine Nutzfläche von 67,01 m². Das Dachgeschoß hat eine Nutzfläche von 67,01 m². Der neu angebaute Keller (auch als Keller Südwest bezeichnet) hat eine Nutzfläche von 24,28 m² und ist gefliest. Es befinden sich Regale im Raum, eine Kommode, Tische und Werkzeug wird aufbewahrt. Der übrige Keller besteht aus folgenden Räumen: Vorratslager, Waschkeller, Kellerraum Süd, Keller West und Technikraum. Das Vorratslager hat eine Nutzfläche von ca. 5,5 m². Der Technikraum hat eine Nutzfläche von 5,65 m². Der Waschkeller hat eine Nutzfläche von ca. 13 m², ist gefliest und es befinden sich darin Waschmaschine, Industriewaschbecken, Wäschetrocknerschlange. Der Raum ist mit Wäscheleinen umspannt. Weiters befinden sich darin eine Kühltruhe, ein Gefrierschrank und eine Ablagekommode. Der Kellerraum Süd hat eine Nutzfläche von 9,35 m², ist gefliest und es befinden sich darin ein Wasserverteiler und Zentralstaubsauger. Dieser Raum wird auch als Lager für diverse Gegenstände genutzt. Es befinden sich ein Heimtrainer und Regale im Raum, in denen Kleidung, Schuhe und Tennisschläger aufbewahrt werden. Der Kellerraum West hat eine Nutzfläche von ca. 16 m², ist gefliest und wird zur Lagerung von Gegenständen verwendet. Es werden auch Gartenmöbel gelagert und eine Saunakabine befindet sich in diesem Raum.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einverleibung des Pfandrechts und zur beantragten Gebührenbefreiung ergeben sich aus den entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführer und dem Beschluss des Bezirksgerichts. Die Feststellungen über die Nutzflächen und deren Ausstattung ergeben sich aus dem Einreichplan, den Fotos und den Angaben der Beschwerdeführer.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Gemäß § 1 Z 1 GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
- Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des GGG in der für den vorliegenden Fall gültigen Fassung lauten: "Entstehung der Gebührenpflicht §
- Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
- [...]
- bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
- [...]
- hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung;
- -
- [...] IV. Grundbuchsachenrömisch vier. Grundbuchsachen Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr § 25.
(1)Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:Paragraph 25,
(1)Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
- a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
- b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
- c)bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.
- c)bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.
(2)-
(3)[...] Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)-
(4)[...]Paragraph 26,
(1)-
(4)[...]
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Tabelle kann nicht dargestellt werden. Anmerkungen Zu a: 1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes. 1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 16 Euro. 2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten. 3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch. 3a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)3a. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) 4. Gebührenfrei sind:
- a)Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
- b)Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
- b)Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG. Zu b: 5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden. 6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 20 Euro.6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 20 Euro. 7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. 8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
- a)an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
- b)einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden. 9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes. 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)10. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,) 11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei. 12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
- a)Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
- a)Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 Litera b, angeführten Rechten;
- b)Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
- b)Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955;
- c)Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
- d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
- d)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
- e)die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO."
- e)die Eintragung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, EO." Die maßgebliche Bestimmung des Wohnhaussanierungsgesetzes (WSG) lautet: "Gebührenbefreiung § 42.
(1)Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Paragraph 42,
(1)Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.
(2)Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß Paragraph 23, eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Absatz eins, zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.
(3)Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt."
- Im vorliegenden Fall ist ausschließlich das Ausmaß der Nutzfläche iSd § 42 Abs. 3 WSG strittig. Bei der Bestimmung des § 42 Abs. 3 WSG handelt es sich um eine Bestimmung, die jener des § 53 Abs. 3 WFG entspricht, mit dem einzigen Unterschied, dass an Stelle von Wohnhaussanierungen dort Wohnbauförderungsmaßnahmen begünstigt sind. Es kann daher die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 53 Abs. 3 WFG entwickelte Judikatur für den vorliegenden Fall herangezogen werden.
- Im vorliegenden Fall ist ausschließlich das Ausmaß der Nutzfläche iSd Paragraph 42, Absatz 3, WSG strittig. Bei der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, WSG handelt es sich um eine Bestimmung, die jener des Paragraph 53, Absatz 3, WFG entspricht, mit dem einzigen Unterschied, dass an Stelle von Wohnhaussanierungen dort Wohnbauförderungsmaßnahmen begünstigt sind. Es kann daher die vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 53, Absatz 3, WFG entwickelte Judikatur für den vorliegenden Fall herangezogen werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143 unter Hinweis auf VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Nutzfläche iSd Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 2, WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach Paragraph 2, Ziffer 7, WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche vergleiche VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143 unter Hinweis auf VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs. 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw. § 2 Z 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (vgl. VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, mwN). Daraus ergibt sich, dass es im Beschwerdefall (Geltendmachung der Befreiung von Gerichtsgebühren gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984) nicht darauf ankommt, dass die gegenständlichen Kellerräume nicht beheizt werden können und ihnen eine für Wohnzwecke entsprechende Wärmedämmung fehle. Selbst dem Umstand, dass im Kellergeschoß gelegene Räume über kein Tageslicht verfügen, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143 unter Hinweis auf VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw. Paragraph 2, Ziffer 7, WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinnt. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle vergleiche VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, mwN). Daraus ergibt sich, dass es im Beschwerdefall (Geltendmachung der Befreiung von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984) nicht darauf ankommt, dass die gegenständlichen Kellerräume nicht beheizt werden können und ihnen eine für Wohnzwecke entsprechende Wärmedämmung fehle. Selbst dem Umstand, dass im Kellergeschoß gelegene Räume über kein Tageslicht verfügen, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143 unter Hinweis auf VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229). Bei der Anwendung der Begünstigung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten in dem Zeitpunkt, indem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042 unter Hinweis auf VwGH 15.03.2001, 2000/16/0625, mwN).Bei der Anwendung der Begünstigung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten in dem Zeitpunkt, indem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042 unter Hinweis auf VwGH 15.03.2001, 2000/16/0625, mwN). Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/16/0208 unter Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2002/16/0043).Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/16/0208 unter Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2002/16/0043). Für die Berechnung der Nutzfläche iSd WFG 1984 kommt es nicht darauf an, welche Kosten die Anschaffung der Böden und der sonstigen Ausstattung verursacht hat (vgl. VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323).Für die Berechnung der Nutzfläche iSd WFG 1984 kommt es nicht darauf an, welche Kosten die Anschaffung der Böden und der sonstigen Ausstattung verursacht hat vergleiche VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323). Auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083 unter Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2002/16/0043).Auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083 unter Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2002/16/0043).
- Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, sind jedenfalls der Waschkeller, Keller Süd, Keller West und Keller Südwest ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet und dienen der Entlastung des Wohnraumes, da diese Räume gefliest sind. Weiters befinden sich in diesen Räumen Regale und Kommoden zur Aufbewahrung von Kleidung, Schuhen, Sportgeräten. Es wird Werkzeug aufbewahrt und eine Kühltruhe sowie ein Gefrierschrank befinden sich dort. Auch Gartenmöbel und Pflanzen werden gelagert. Zudem befindet sich eine Saunakabine im Keller. Die Kellerräume dienen der Aufbewahrung von Gegenständen und damit der Entlastung von Wohnraum im engeren Sinn und zählen daher zur Nutzfläche. Sie sind daher bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Es handelt sich somit um eine Nutzfläche von 62,63 m². Unter Hinzurechnung von Erdgeschoß und Obergeschoß ergibt dies somit insgesamt eine Nutzfläche von 198,88 m². Der Umstand, dass der Keller nicht beheizt ist, spielt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle (vgl. VwGH 24.01,2013, 2010/16/0091). Gleiches gilt auch dafür, dass der Fußboden nicht isoliert ist (vgl. zu fehlender Wärmedämmung VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143).Der Umstand, dass der Keller nicht beheizt ist, spielt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle vergleiche VwGH 24.01,2013, 2010/16/0091). Gleiches gilt auch dafür, dass der Fußboden nicht isoliert ist vergleiche zu fehlender Wärmedämmung VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143). Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine baurechtliche Umwidmung von "Kellerraum" in "Wohnraum" mangels Erfüllung der Mindesterfordernisse der OIB-Richtlinien nicht möglich wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es aus abgabenrechtlicher Sicht nicht auf die Erfüllung von baurechtlichen Vorschriften ankommt. Dass gesetzliche Mindesthöhen nicht erreicht werden ist unerheblich, da die zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume keine Aufenthaltsräume sein müssen, sondern auch solche Räume sein können, die der Entlastung von Wohnraum im engeren Sinn dienen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0128).Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine baurechtliche Umwidmung von "Kellerraum" in "Wohnraum" mangels Erfüllung der Mindesterfordernisse der OIB-Richtlinien nicht möglich wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es aus abgabenrechtlicher Sicht nicht auf die Erfüllung von baurechtlichen Vorschriften ankommt. Dass gesetzliche Mindesthöhen nicht erreicht werden ist unerheblich, da die zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume keine Aufenthaltsräume sein müssen, sondern auch solche Räume sein können, die der Entlastung von Wohnraum im engeren Sinn dienen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0128). Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die "alten Kellerräume" nicht von der Baumaßnahme betroffen gewesen seien und deren Nutzfläche daher nicht zu berücksichtigen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass sich die hier gegenständliche Eingabe (hinsichtlich der Eintragung des Pfandrechts) auf das gesamte Objekt bezieht, weshalb es auf die Nutzfläche des gesamten Objekts ankommt. § 42 Abs. 3 WSG sieht zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung die Voraussetzung vor, dass die Nutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass nur jene Nutzfläche zu berücksichtigen wäre, die von einer konkreten Sanierungsmaßnahme betroffen ist.Paragraph 42, Absatz 3, WSG sieht zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung die Voraussetzung vor, dass die Nutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass nur jene Nutzfläche zu berücksichtigen wäre, die von einer konkreten Sanierungsmaßnahme betroffen ist. Aber selbst wenn die "alten Kellerräume" nicht berücksichtigt würden, wäre jedenfalls der neu hinzugebaute Kellerraum (Keller Südwest) mit einer Nutzfläche von 24,28 m² hinzuzurechnen, da dieser - wie oben ausgeführt - der Entlastung von Wohnraum im engeren Sinn dient. Auch wenn nur dieser Raum zum Erd- und Obergeschoß hinzugerechnet wird, ergibt sich im konkreten Fall eine Nutzfläche von 160,53 m². In der Beschwerde wird schließlich vorgebracht, dass praktisch jedes Haus unterkellert werde und es wohl nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann, dass nur für einzelne Fälle - wie den vorliegenden -, die genauer geprüft würden, die Befreiung versagt werde. Die darin erblickte Ungleichbehandlung vermag jedoch am hier gegenständlichen gebührenauslösenden Sachverhalt nichts zu ändern. Im Ergebnis wird daher die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Nutzfläche von 150² überschritten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Eintragungsgebühr (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von gerundet € 78.034,00) und die Einhebungsgebühr gemäß GEG vorgeschrieben.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L524.2213507.1.00