Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW101 2128869-1 SpruchW101 2128869-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 6c Abs. 1 Z 2 GEG idgF Folge gegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG idgF Folge gegeben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 29.05.2015 brachte die Beschwerdeführerin für ihren Mandanten beim Landesgericht Linz (im Folgenden: LG) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Klage wegen € 336.562,60 ein.
- Am 09.06.2015 war über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 10.06.2015 unterbrach das LG das Verfahren zu 29 Cg 65/15b aufgrund der mit Beschluss des LG zu 17 S 50/15z erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin ab 10.06.2015 (Tag nach der Aufnahme in die Insolvenzdatei; § 2 Abs. 1 IO). Seitdem erfolgte keine Fortsetzung des Verfahrens.
- Am 09.06.2015 war über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 10.06.2015 unterbrach das LG das Verfahren zu 29 Cg 65/15b aufgrund der mit Beschluss des LG zu 17 S 50/15z erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin ab 10.06.2015 (Tag nach der Aufnahme in die Insolvenzdatei; Paragraph 2, Absatz eins, IO). Seitdem erfolgte keine Fortsetzung des Verfahrens.
- Am 12.06.2015 war die Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 6.949,00 (Bemessungsgrundlage: 333.563,00) vom Konto der Beschwerdeführerin abgebucht worden.
- Mit Schreiben vom 11.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der eingezogenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 6.949,00, da die Einziehung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei.
- Mit Schreiben vom 04.02.2016 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die im Ermittlungsverfahren gewonnen Beweisergebnisse vor. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass einer Rückerstattung der Pauschalgebühr bei unveränderter Sach- und Rechtslage der Erfolg zu versagen sein werde und gewährte ihr dazu eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
- In daraufhin ergangener Stellungnahme vom 23.02.2016 führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Mandanten das durch die Abbuchungsermächtigung iSd § 4 Abs. 4 GGG zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis ex lege erloschen sei, weshalb für eine Abbuchung der Pauschalgebühr von ihrem Konto keine Rechtsgrundlage mehr bestanden habe.
- In daraufhin ergangener Stellungnahme vom 23.02.2016 führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Mandanten das durch die Abbuchungsermächtigung iSd Paragraph 4, Absatz 4, GGG zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis ex lege erloschen sei, weshalb für eine Abbuchung der Pauschalgebühr von ihrem Konto keine Rechtsgrundlage mehr bestanden habe.
- Mit Bescheid vom 19.04.2016, Zl. 1614/15w-33 (zugestellt am 27.04.2016), wies die Präsidentin des LG den Rückzahlungsantrag vom 11.08.2015 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Kostenbeamtin habe unmittelbar nach Entstehung der Gebührenschuld - nämlich am 01.06.2015 - die Einhebung der Pauschalgebühr veranlasst, während die Eröffnung des Konkursverfahrens erst am 09.06.2015 erfolgt sei. Dass der Abbuchungsvorgang am 12.06.2015, und damit erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens, stattgefunden habe, rechtfertige keinen Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19.05.2016 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 23.02.
- Ergänzend führte sie aus, dass der Gebühreneinzug zwar am 01.06.2015 "veranlasst" worden sei, die Abbuchung jedoch erst am 12.06.2015 - und daher nach Eröffnung des Konkursverfahrens - stattgefunden habe.
- In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 22.06.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat für ihren Mandanten mit elektronischer Eingabe vom 29.05.2015 eine Klage wegen € 336.562,60 eingebracht. Mit Einbringung dieser Klage ist eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 6.949,00 entstanden. Am 09.06.2015 wurde über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die in Rede stehende Pauschalgebühr iHv € 6.949,00 wurde am 12.06.2015 vom Konto der Beschwerdeführerin abgebucht. Maßgebend ist, dass zum Zeitpunkt der Abbuchung der Pauschalgebühr am 12.06.2015 über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin bereits ein Konkursverfahren eröffnet worden war. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung der eingezogenen Pauschalgebühr zu gewähren ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dass am 09.06.2015 ein Konkursverfahren über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin eröffnet und die in Rede stehende Pauschalgebühr erst danach - am 12.06.2015 - vom Konto der Beschwerdeführerin abgebucht worden war, bleibt auch von der belangten Behörde unbestritten. Für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Abbuchung der Pauschalgebühr am Konto der Beschwerdeführerin tatsächlich stattgefunden hat. Wann die Kostenbeamtin die Abbuchung der Pauschalgebühr "veranlasst" hat, ist hingegen ohne Relevanz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenbeamtin bei Kenntnis des eröffneten Konkursverfahrens eine bereits "veranlasste" Einziehung hätte stornieren müssen, um eine unzulässige Abbuchung vom Konto der Beschwerdeführerin zu vermeiden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:
§ 1Abs.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
§ 2Z 1 lit.
a GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Wird
§ 4Abs. 4 GGG id
F BGBl I Nr. 190/2013 eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Wird
Paragraph 4, Absatz 4, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger. TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Für einen Streitwert von € 280.000,00 bis € 350.000,00 normiert TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 eine Pauschalgebühr iHv € 6.949,00.TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Für einen Streitwert von € 280.000,00 bis € 350.000,00 normiert TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, eine Pauschalgebühr iHv € 6.949,00. § 6c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, lautet:Paragraph 6 c, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF, lautet: "Rückzahlung § 6c.
(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen." Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). 3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet: Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die Abbuchung der Pauschalgebühr
TP 1 GGG iHv € 6.949,00 vom Konto der Beschwerdeführerin aufgrund des am 09.06.2015 eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin zu Recht stattgefunden hat. Laut höchstgerichtlicher Judikatur erlischt im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anweisenden (Ermächtigenden) ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung im dreipersonalen Verhältnis (vgl. die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1995, 3 Ob 515/95, vom 17. Dezember 1998, 2 Ob 313/98k, sowie vom 11. Mai 2011, 3 Ob 62/11f, jeweils mwN; Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Bd. III2
(2008), Seite 102ff, insbesondere Rz 1/157, mwN)." (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0197)Laut höchstgerichtlicher Judikatur erlischt im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anweisenden (Ermächtigenden) ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung im dreipersonalen Verhältnis vergleiche die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1995, 3 Ob 515/95, vom 17. Dezember 1998, 2 Ob 313/98k, sowie vom 11. Mai 2011, 3 Ob 62/11f, jeweils mwN; Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Bd. III2
(2008), Seite 102ff, insbesondere Rz 1/157, mwN)." (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0197) Im Falle des § 4 Abs. 4 GGG liegt solch ein dreipersonales Schuldverhältnis vor. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin ist das durch die Abbuchungsermächtigung iSd § 4 Abs. 4 GGG zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis ex lege erloschen. Für eine Abbuchung der Pauschalgebühr vom Konto der Beschwerdeführerin hat damit am 12.06.2015 keine Rechtsgrundlage mehr bestanden.Im Falle des Paragraph 4, Absatz 4, GGG liegt solch ein dreipersonales Schuldverhältnis vor. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin ist das durch die Abbuchungsermächtigung iSd Paragraph 4, Absatz 4, GGG zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis ex lege erloschen. Für eine Abbuchung der Pauschalgebühr vom Konto der Beschwerdeführerin hat damit am 12.06.2015 keine Rechtsgrundlage mehr bestanden. Der Tatbestand des § 6c Abs. 1 Z 2 GEG regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht. Es kann sich dabei um eine Entscheidung im Grundverfahren handeln (zB wegen nachträglich gewährter Verfahrenshilfe), aber auch um das Erlöschen wegen Aufhebung des Zahlungsauftrages oder wegen Nachlasses oder Teilnachlasses iSd § 9 Abs. 2 GEG nach bereits erfolgter Gebührenzahlung (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 3 zu § 6c GEG). Wie bereits gesagt, ist gegenständlich die Zahlungspflicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen.Der Tatbestand des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht. Es kann sich dabei um eine Entscheidung im Grundverfahren handeln (zB wegen nachträglich gewährter Verfahrenshilfe), aber auch um das Erlöschen wegen Aufhebung des Zahlungsauftrages oder wegen Nachlasses oder Teilnachlasses iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG nach bereits erfolgter Gebührenzahlung (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 3 zu Paragraph 6 c, GEG). Wie bereits gesagt, ist gegenständlich die Zahlungspflicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Rückzahlungsantrag jedoch mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die "Veranlassung" der Abbuchung dieser Gebühr bereits am 01.06.2015 durch die Kostenbeamtin erfolgt sei. Da es jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - keine Relevanz hat, wann die Kostenbeamtin die Abbuchung "veranlasst" hat, sondern zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die Abbuchung der Pauschalgebühr am Konto der Beschwerdeführerin tatsächlich stattgefunden hat, erweist sich dieses Vorbringen als haltlos. Maßgebend ist daher, dass zum Zeitpunkt der Abbuchung der Pauschalgebühr vom Konto der Beschwerdeführerin am 12.06.2015 aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mandanten der Beschwerdeführerin am 09.06.2016 kein aufrechtes Einlösungsverhältnis mehr bestanden hat und diese Abbuchung daher unzulässig gewesen ist. Für die Rückzahlung von Gerichtsgebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Den obigen Ausführungen zu Folge hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt Abbuchung - am 12.06.2015 - die in Rede stehende Pauschalgebühr nicht mehr geschuldet, weshalb sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 6c Abs. 1 Z 2 GEG idgF Folge zu geben.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG idgF Folge zu geben. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages -
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages -
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.
- und 3.2.
- zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.
- und 3.2.
- zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2128869.1.00