Obsah (12)
§§ 7Art. 133§ 12§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 84Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW103 2214994-1 SpruchW103 2214994-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Ein
§§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 Z 1, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 53, Absatz eins, Ziffer eins, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.01.2005 einen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater und sein Onkel bei den Widerstandsgruppen gegen die Russen in exponierter Stellung tätig gewesen wären. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2015, Zahl 05 00.478-BAT, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers
§ 7Asyl
G 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2015, Zahl 05 00.478-BAT, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig.
- Gegenständliches Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 2.
- Mit Aktenvermerk vom 15.05.2018 respektive 16.11.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ein, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Datum im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen Frist bekannt zu geben, aus welchem Grund er zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation eine Gefährdung befürchte, außerdem wurde er zur Darstellung seiner privaten und familiären Situation sowie seines Gesundheitszustands aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 29.11.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe seit seiner Asylzuerkennung im Jahr 2006 gearbeitet, sei bis zu seiner Verhaftung fast durchgängig beschäftigt gewesen und habe Deutschkurse besucht. Für seine beiden Kinder habe er bis zu seiner Verhaftung Alimente bezahlt, zu Zeiten, in denen er beschäftigt gewesen wäre, in der Höhe von EUR 250,-, in Zeiten von Arbeitslosigkeit in Höhe von EUR 80,-. Seit seiner Verhaftung werde der Unterhalt durch das XXXX vorgeschossen, der Kontakt zu den Kindern sei vor der Haft aufrecht gewesen. Vor seiner Verhaftung habe er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung gelebt und sich um diese gekümmert. Er habe außerdem zwei in Österreich lebende Geschwister, welche sich derzeit um die Mutter kümmern würden. Zu einem weiteren Bruder habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, dieser sei seines Wissens nach im Jahr 2014 in Syrien gestorben. Im Hinblick auf seine Verurteilungen sehe er ein, Fehler gemacht zu haben, künftig werde er sich an die Gesetze Österreichs halten. In Tschetschenien lebe Verwandtschaft mütterlicherseits, zu der es sporadisch Kontakt gebe. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei gut, dieser benötige keine Medikamente. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, weshalb auch der Beschwerdeführer in Zukunft in Österreich leben wolle und darum ersuche, von einer Aberkennung seines Asylstatus abzusehen. Am 21.01.2019 reichte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug nach.Mit Stellungnahme vom 29.11.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe seit seiner Asylzuerkennung im Jahr 2006 gearbeitet, sei bis zu seiner Verhaftung fast durchgängig beschäftigt gewesen und habe Deutschkurse besucht. Für seine beiden Kinder habe er bis zu seiner Verhaftung Alimente bezahlt, zu Zeiten, in denen er beschäftigt gewesen wäre, in der Höhe von EUR 250,-, in Zeiten von Arbeitslosigkeit in Höhe von EUR 80,-. Seit seiner Verhaftung werde der Unterhalt durch das römisch 40 vorgeschossen, der Kontakt zu den Kindern sei vor der Haft aufrecht gewesen. Vor seiner Verhaftung habe er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung gelebt und sich um diese gekümmert. Er habe außerdem zwei in Österreich lebende Geschwister, welche sich derzeit um die Mutter kümmern würden. Zu einem weiteren Bruder habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, dieser sei seines Wissens nach im Jahr 2014 in Syrien gestorben. Im Hinblick auf seine Verurteilungen sehe er ein, Fehler gemacht zu haben, künftig werde er sich an die Gesetze Österreichs halten. In Tschetschenien lebe Verwandtschaft mütterlicherseits, zu der es sporadisch Kontakt gebe. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei gut, dieser benötige keine Medikamente. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, weshalb auch der Beschwerdeführer in Zukunft in Österreich leben wolle und darum ersuche, von einer Aberkennung seines Asylstatus abzusehen. Am 21.01.2019 reichte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug nach. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.10.2005, Zahl: 05 00.478-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Zi 2 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
§ 52Abs.
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.10.2005, Zahl: 05 00.478-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Zi 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, sich zum moslemischen Glauben bekenne, die tschetschenische Sprache beherrsche, an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Zu den Gründen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwies die Behörde auf die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hielt darauf Bezug nehmend fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden wäre und als gemeingefährlicher Täter anzusehen sei. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer rund sieben Jahre nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Österreich im Jahr 2012 durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses durch das russische Konsulat wieder in den Schutz seines Heimatlandes begeben hätte. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Reisepass mehrfach zu Verwandten nach Tschetschenien gereist, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Probleme, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, weiterhin bestünden. In Österreich würden die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben, für welche dieser kein Sorgerecht besitze; der Beschwerdeführer habe sich bereits der Kindesentziehung schuldig gemacht und sei dafür am XXXX auch rechtskräftig verurteilt worden. Mit seinem Sohn sei er zuletzt im Jänner 2010 an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet gewesen, mit seiner nach diesem Zeitpunkt geborenen Tochter, nie. Mehrfach seien gegen den Beschwerdeführer Betretungsverbote bezüglich der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder ausgesprochen worden. Mit Verfügung eines Bezirksgerichts sei ihm im Jahr 2011 auch die Mitnahme seiner Kinder untersagt worden. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Kinder aufkomme. In Österreich würden desweiteren die Mutter sowie zwei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge leben. Mit seinem Bruder habe er bis zu seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, eine besondere Abhängigkeit zu diesem in finanzieller oder sonstiger Art liege nicht vor. Mit seiner Mutter und Schwester habe laut ZMR nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Ein weiterer, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eingereister, Bruder sei seit Juli 2014 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und es bestünde der Verdacht, dass dieser in Syrien gestorben sei. Die von ihm angeführte "fast durchgehende" Beschäftigung habe der Beschwerdeführer nicht belegen können; hingegen fänden sich mehrere Hinweise, dass dieser ohne Arbeit gewesen bzw. als geringfügig beschäftigt gemeldet, jedoch schon gekündigt, gewesen sei. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu acht und achtzehn Monaten - nacheinander zu verbüßen - verurteilt worden sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere
§ 53Abs.
3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, sich zum moslemischen Glauben bekenne, die tschetschenische Sprache beherrsche, an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Zu den Gründen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwies die Behörde auf die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hielt darauf Bezug nehmend fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden wäre und als gemeingefährlicher Täter anzusehen sei. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer rund sieben Jahre nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Österreich im Jahr 2012 durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses durch das russische Konsulat wieder in den Schutz seines Heimatlandes begeben hätte. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Reisepass mehrfach zu Verwandten nach Tschetschenien gereist, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Probleme, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, weiterhin bestünden. In Österreich würden die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben, für welche dieser kein Sorgerecht besitze; der Beschwerdeführer habe sich bereits der Kindesentziehung schuldig gemacht und sei dafür am römisch 40 auch rechtskräftig verurteilt worden. Mit seinem Sohn sei er zuletzt im Jänner 2010 an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet gewesen, mit seiner nach diesem Zeitpunkt geborenen Tochter, nie. Mehrfach seien gegen den Beschwerdeführer Betretungsverbote bezüglich der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder ausgesprochen worden. Mit Verfügung eines Bezirksgerichts sei ihm im Jahr 2011 auch die Mitnahme seiner Kinder untersagt worden. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Kinder aufkomme. In Österreich würden desweiteren die Mutter sowie zwei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge leben. Mit seinem Bruder habe er bis zu seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, eine besondere Abhängigkeit zu diesem in finanzieller oder sonstiger Art liege nicht vor. Mit seiner Mutter und Schwester habe laut ZMR nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Ein weiterer, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eingereister, Bruder sei seit Juli 2014 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und es bestünde der Verdacht, dass dieser in Syrien gestorben sei. Die von ihm angeführte "fast durchgehende" Beschäftigung habe der Beschwerdeführer nicht belegen können; hingegen fänden sich mehrere Hinweise, dass dieser ohne Arbeit gewesen bzw. als geringfügig beschäftigt gemeldet, jedoch schon gekündigt, gewesen sei. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu acht und achtzehn Monaten - nacheinander zu verbüßen - verurteilt worden sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere
Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die Behörde insbesondere Folgendes fest: "(...) Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: ... Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug und den Inhalt des eingeholten Aktes zu den strafgerichtlichen Verfahren. Gegen Sie liegen sechs rechtskräftige Verurteilungen auf, alle einschlägige Verurteilungen wegen aggressiver Handlungen - Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Vandalismus. Zuletzt wurden Sie am XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu 1,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Milderungsgründen eines teilweisen Geständnisses und des Umstandes, dass es nur beim Versuch geblieben ist, standen die Erschwerungsgründe der Begehung der strafbaren Handlung während anhängigem Strafverfahren und die einschlägigen Vorstrafen entgegen.Gegen Sie liegen sechs rechtskräftige Verurteilungen auf, alle einschlägige Verurteilungen wegen aggressiver Handlungen - Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Vandalismus. Zuletzt wurden Sie am römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu 1,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Milderungsgründen eines teilweisen Geständnisses und des Umstandes, dass es nur beim Versuch geblieben ist, standen die Erschwerungsgründe der Begehung der strafbaren Handlung während anhängigem Strafverfahren und die einschlägigen Vorstrafen entgegen. Auch wenn es sich einzeln betrachtet lediglich um "Vergehen" und "schwere Verbrechen" handelt, so ist in Summe doch von einem "besonders schweren Verbrechen" auszugehen. Zu diesem Schluss führt das Vorliegen der Vielzahl korrespondierender Anzeigen und Urteile ab dem Jahr 2007 und einer Steigerung Ihrer einschlägigen Handlungen über die Jahre. Waren es zunächst Handgreiflichkeiten gegen Ihre damalige Frau nach moslemischem Ritus sowie Sachbeschädigungen, die Sie mit Ihrer Aggression begründeten, folgten weitere Handgreiflichkeiten inklusive Würgen, gefährlicher Drohung und Kindesentzug. Es kam auch wiederholt zu Widerstand gegen die Staatsgewalt (mit Körperverletzung an einem Exekutivorgan). Zuletzt verübten Sie dann gegenüber der Schwester Ihrer Ex-Frau eine schwere Körperverletzung
§ 84(4) St
GB, indem Sie auf diese einschlugen und - als sie am Boden lag - auch eintraten. In Strafhaft verfolgten Sie schließlich einen anderen Gefangenen und versuchten diesen zu treten, da er die "Respektlosigkeit gegenüber Ihrer Religion" begangen hätte, eine Zigarette neben einem Betenden zu rauchen, und Sie "als strenggläubiger Moslem" "diese Respektlosigkeit nicht dulden" könnten.Waren es zunächst Handgreiflichkeiten gegen Ihre damalige Frau nach moslemischem Ritus sowie Sachbeschädigungen, die Sie mit Ihrer Aggression begründeten, folgten weitere Handgreiflichkeiten inklusive Würgen, gefährlicher Drohung und Kindesentzug. Es kam auch wiederholt zu Widerstand gegen die Staatsgewalt (mit Körperverletzung an einem Exekutivorgan). Zuletzt verübten Sie dann gegenüber der Schwester Ihrer Ex-Frau eine schwere Körperverletzung
Paragraph 84,
(4)StGB, indem Sie auf diese einschlugen und - als sie am Boden lag - auch eintraten. In Strafhaft verfolgten Sie schließlich einen anderen Gefangenen und versuchten diesen zu treten, da er die "Respektlosigkeit gegenüber Ihrer Religion" begangen hätte, eine Zigarette neben einem Betenden zu rauchen, und Sie "als strenggläubiger Moslem" "diese Respektlosigkeit nicht dulden" könnten. Auch wenn Sie sich jedes Mal scheinbar schuldeinsichtig zeigten und Besserung gelobten, war keine positive Änderung Ihres Verhaltens zu bemerken, sondern sogar eine Progression Ihrer Ausschreitungen. Sofort nach der Gerichtsverhandlung (mit gleichzeitig ausgesprochener, vorletzter Verurteilung wegen gefährlicher Drohung) hatten Sie erst Ihre Ex-Frau angerufen, um ihr und ihrer Mutter zu drohen, weil sie bei der Verhandlung gegen Sie ausgesagt hätten (wovon Sie in der späteren Verurteilung im Zweifel freigesprochen wurden). Im Anschluss daran suchten Sie Ihre Ex-Frau, nachdem diese nicht mehr mit Ihnen hatte sprechen wollen und aufgelegt hatte, in der Wohnung von deren Schwester auf, wo Sie noch vor dem Haus auf die genannte Schwester der Ex-Frau trafen, diese augenblicklich angriffen, mit der Faust ins Gesicht und nieder schlugen und auf sie eintraten. Sie zückten ein Messer und führten es langsam zur Brust der am Boden Liegenden. Durch das Geschrei Ihrer Exfrau vom Balkon wurden Sie laut Abschlussbericht des SPK XXXX davon abgehalten tatsächlich zuzustechen. Dann zerrten Sie deren Schwester an der Jacke und den Haaren über den Hof in Richtung des Stiegenhauses. In der Zwischenzeit rief Ihre Exfrau die Polizei zu Hilfe. Sie ließen von der Ex-Schwägerin ab, worauf diese zu einer Nachbarin flüchtete. Sie versuchten die Wohnung zu finden, aus der Ihre Frau gerufen hatte, klopften gegen die Türen und brüllten auf dem Gang. Da Sie nicht genau wussten, welche Türe die richtige ist, stürmten Sie wieder in den Hof. Nachdem Ihre Exfrau vom Balkon eine Kosmetikflasche und Plastikkübel in Ihre Richtung geworfen hatte, nahmen Sie Ihr Messer und schleuderten es in Richtung Ihrer Exfrau, wobei das Messer ohne Schaden anzurichten in der Wohnung landete. Sie bedrohten dann noch Ihre Exfrau und deren Mutter mit dem Umbringen. Schließlich konnten Sie durch einschreitende Beamte festgenommen werden und es wurde wieder ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen.Auch wenn Sie sich jedes Mal scheinbar schuldeinsichtig zeigten und Besserung gelobten, war keine positive Änderung Ihres Verhaltens zu bemerken, sondern sogar eine Progression Ihrer Ausschreitungen. Sofort nach der Gerichtsverhandlung (mit gleichzeitig ausgesprochener, vorletzter Verurteilung wegen gefährlicher Drohung) hatten Sie erst Ihre Ex-Frau angerufen, um ihr und ihrer Mutter zu drohen, weil sie bei der Verhandlung gegen Sie ausgesagt hätten (wovon Sie in der späteren Verurteilung im Zweifel freigesprochen wurden). Im Anschluss daran suchten Sie Ihre Ex-Frau, nachdem diese nicht mehr mit Ihnen hatte sprechen wollen und aufgelegt hatte, in der Wohnung von deren Schwester auf, wo Sie noch vor dem Haus auf die genannte Schwester der Ex-Frau trafen, diese augenblicklich angriffen, mit der Faust ins Gesicht und nieder schlugen und auf sie eintraten. Sie zückten ein Messer und führten es langsam zur Brust der am Boden Liegenden. Durch das Geschrei Ihrer Exfrau vom Balkon wurden Sie laut Abschlussbericht des SPK römisch 40 davon abgehalten tatsächlich zuzustechen. Dann zerrten Sie deren Schwester an der Jacke und den Haaren über den Hof in Richtung des Stiegenhauses. In der Zwischenzeit rief Ihre Exfrau die Polizei zu Hilfe. Sie ließen von der Ex-Schwägerin ab, worauf diese zu einer Nachbarin flüchtete. Sie versuchten die Wohnung zu finden, aus der Ihre Frau gerufen hatte, klopften gegen die Türen und brüllten auf dem Gang. Da Sie nicht genau wussten, welche Türe die richtige ist, stürmten Sie wieder in den Hof. Nachdem Ihre Exfrau vom Balkon eine Kosmetikflasche und Plastikkübel in Ihre Richtung geworfen hatte, nahmen Sie Ihr Messer und schleuderten es in Richtung Ihrer Exfrau, wobei das Messer ohne Schaden anzurichten in der Wohnung landete. Sie bedrohten dann noch Ihre Exfrau und deren Mutter mit dem Umbringen. Schließlich konnten Sie durch einschreitende Beamte festgenommen werden und es wurde wieder ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen. In der Justizanstalt, in die Sie aufgrund des Vorfalles überstellt wurden, wurden Sie erneut aggressiv auffällig, diesmal gegen einen Fremden, nämlich einen Mithäftling, durch dessen Rauchen Sie sich in Ihrem religiösen Gefühl verletzt fühlten, verfolgten ihn, bedrohten ihn, sodass er sichtlich eingeschüchtert war, und versuchten auf ihn hinzutreten, so dass von den zuständigen Behörden von einer Überstellung zur Einvernahme abgeraten wurde, da "3 - 4 Polizisten zur Sicherung notwendig wären". Bei der Personeninformation zu Ihnen findet sich dann auch noch der Hinweis auf eine "allgemein gefährliche Person". Aufgrund der mehrmaligen einschlägigen Straffälligkeit sind Sie als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Trotz einer Haftstrafe haben Sie nach der Entlassung sofort wieder Ihre Exfrau misshandelt und bedroht. Auch eine zweite unbedingte Verurteilung hat Sie nicht davon abgehalten nach der Urteilsverkündung noch am selben Tag Ihre Exfrau und deren Mutter zu bedrohen und deren Schwester auf offener Straße niederzuprügeln und zu treten. Während Ihres Gefängnisaufenthaltes haben Sie sogar im Gefängnis einen anderen Strafgefangenen mit versuchter Körperverletzung bedroht, da dieser Ihre Religion durch das Rauchen einer Zigarette beleidigt habe. Trotz Ihres (erneuten) Versprechens (in der schriftlichen Stellungnahme, zuvor bei verschiedenen Beschuldigtenvernehmungen und Normverdeutlichungsgesprächen) Ihre Aggressionen in den Griff zu bekommen, kann hinsichtlich Ihrer Zukunft keine positive Prognose erstellt werden. Zu dieser Schlussfolgerung führen letztendlich auch Ihre Angaben zu Ihrem Privatleben, so hat Sie Ihre Lebensgefährtin/ Frau nach muslimischem Recht bereits im Jahr 2014 wegen Ihrer Aggressionen verlassen und sich von Ihnen nach islamischem Recht scheiden lassen. Es ist aktenkundig, dass Ihre Exfrau, deren Mutter und Schwester - und sogar Ihre eigenen Kinder - Angst vor Ihnen und Ihren Ausschreitungen haben. Aufgrund der Progression Ihrer Verfehlungen entgegen mehrmaliger Versicherung etwas gegen Ihre Aggressionen unternehmen und sich nunmehr an die Gesetze halten bzw. Ihre Ex-Lebensgefährtin nicht mehr misshandeln zu wollen, kann auch für die Zukunft keine positive Prognose gestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich Ihre aggressive Haltung weiter verstärkt und Sie auch über den Familienkreis hinaus Ziele Ihrer Aggressionen suchen und finden werden. Zuletzt haben Sie, wie bereits erwähnt, Ihre (Ex-) Schwägerin, die nach tschetschenischer Tradition nicht zum direkten Verwandtschaftskreis eines (Ehe-)Mannes gehört, also quasi fremd ist, zu Boden geprügelt und getreten, in vollem Bewusstsein, dass es dabei zu schwersten Verletzungen kommen könnte, sowie in der Haftanstalt eine komplett fremde Person zu verletzen versucht, nur weil Sie "als strenggläubiger Moslem" "die Respektlosigkeit" des Rauchens neben einem anderen Moslem, der gerade betete, "nicht dulden" wollten. Es ist nicht auszuschließen, dass Ihr Verhalten in Zukunft in Österreich, in dem sich nicht jeder respektvoll gegenüber moslemischen Riten und tschetschenischen Gebräuchen verhält, eskaliert. Daraus resultiert eine zu prognostizierende Gefahr für die Allgemeinheit. Sie verfügen über keine geregelte Arbeit oder Einkommen. Die von Ihnen als Hauptintegrationsfaktor geltend gemachte "fast durchgängige Beschäftigung" konnte nicht festgestellt werden. Einerseits blieben Sie einen diesbezüglichen versprochenen Nachweis bis dato schuldig, andererseits ist bereits den vorliegenden Polizeiberichten und Urteilen zu entnehmen, dass Sie mehrfach lediglich geringfügig beschäftigt bzw. arbeitslos waren (und sind) und jeweils Unterstützung vom Sozialamt bzw. Leistungen aus dem Titel der Arbeitslosenunterstützung bezogen. So können Sie auch lediglich 80,- Euro Unterhalt für Ihre beiden Kinder XXXX und XXXX leisten.Sie verfügen über keine geregelte Arbeit oder Einkommen. Die von Ihnen als Hauptintegrationsfaktor geltend gemachte "fast durchgängige Beschäftigung" konnte nicht festgestellt werden. Einerseits blieben Sie einen diesbezüglichen versprochenen Nachweis bis dato schuldig, andererseits ist bereits den vorliegenden Polizeiberichten und Urteilen zu entnehmen, dass Sie mehrfach lediglich geringfügig beschäftigt bzw. arbeitslos waren (und sind) und jeweils Unterstützung vom Sozialamt bzw. Leistungen aus dem Titel der Arbeitslosenunterstützung bezogen. So können Sie auch lediglich 80,- Euro Unterhalt für Ihre beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 leisten. Zusammenfassend war bezüglich Ihres Verhaltens somit zu befinden, dass Sie Ihre Asylgewährung und Ihren Aufenthalt in Österreich größtenteils dazu genutzt haben, Straftaten in Zusammenhang mit Ihrem aggressiven Potential in Österreich zu begehen. Die Vielzahl der einschlägigen Straftaten und die mangelnden Anzeichen einer Sozialisierung bzw. Resozialisierung lassen für Sie auch keine günstige Zukunftsprognose erstellen. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass Sie auch in Zukunft eine Gefahr für andere Menschen darstellen werden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Dass Sie sich rund 7 Jahre nach Ihrer Anerkennung als Asylberechtigter in Österreich wieder unter den Schutz der Russischen Föderation stellten, ergibt sich aus der Ausstellung eines Russischen Reisepasses durch das russische Konsulat in XXXX , welche ebenso wie die mehrfachen Reisen in Ihr Herkunftsland aktenkundig ist.Dass Sie sich rund 7 Jahre nach Ihrer Anerkennung als Asylberechtigter in Österreich wieder unter den Schutz der Russischen Föderation stellten, ergibt sich aus der Ausstellung eines Russischen Reisepasses durch das russische Konsulat in römisch 40 , welche ebenso wie die mehrfachen Reisen in Ihr Herkunftsland aktenkundig ist. Dass Ihr Name auf keiner russischen Fahndungsliste steht, kann in den diversen Internetzugängen festgestellt werden (Quelle u.a.: http://www.fedsfm.ru/documents/terr-list, Zugriff am 22.01.2019). Es kann nicht glaubhaft davon ausgegangen werden, dass die Probleme, die Sie damals zur Ausreise bewogen haben, weiter bestehen. Bei der seinerzeitigen Asylantragstellung im Jänner 2005 erklärten Sie, Sie bzw. Ihre Familie wären in der Russischen Föderation verfolgt worden, da Ihr 1994 (noch vor Beginn des ersten Tschetschenienkrieges/ 12/1994 - 1996) verstorbener Vater und Ihre Onkel bei den tschetschenischen Widerstandsgruppen tätig gewesen wären. Bis 2003 wären Familienmitglieder mitgenommen worden (Ihre 2007 eingereiste Mutter gab an, dass nach 2003 niemand mehr mitgenommen worden wäre). Aufgrund des damals stattfindenden zweiten Tschetschenienkrieges (Anmerkung: von 1999 - 2009) wurde Ihnen Asyl in Österreich gewährt.Bei der seinerzeitigen Asylantragstellung im Jänner 2005 erklärten Sie, Sie bzw. Ihre Familie wären in der Russischen Föderation verfolgt worden, da Ihr 1994 (noch vor Beginn des ersten Tschetschenienkrieges/ 12 aus 1994, - 1996) verstorbener Vater und Ihre Onkel bei den tschetschenischen Widerstandsgruppen tätig gewesen wären. Bis 2003 wären Familienmitglieder mitgenommen worden (Ihre 2007 eingereiste Mutter gab an, dass nach 2003 niemand mehr mitgenommen worden wäre). Aufgrund des damals stattfindenden zweiten Tschetschenienkrieges (Anmerkung: von 1999 - 2009) wurde Ihnen Asyl in Österreich gewährt.
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Punkt Allgemeine Menschenrechtslage / Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer konnten in Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges keine Hinweise auf Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden nach dem Jahr 2011 gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt wurden, konnten nicht gefunden werden. Daraus ergibt sich, dass der seinerzeit vorgebrachte Fluchtgrund aktuell zu keiner Bedrohung mehr führt. Im selben Punkt des Länderinformationsblattes wird auch davon gesprochen, dass Familienmitglieder von "Foreign Fighters" weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein dürften, als Familienmitglieder von (aktuell aktiven) lokalen Militanten. Da Ihr Bruder XXXX Ihren Angaben zufolge in Syrien gekämpft hat (und dort verstorben sei), würde er höchstens als "Foreign Fighter" und nicht als lokaler Militant gelten. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Verwandtschaft zu ihm ist jedoch vor allem auch deshalb nicht zu erwarten, da er schon als verstorben gilt.Im selben Punkt des Länderinformationsblattes wird auch davon gesprochen, dass Familienmitglieder von "Foreign Fighters" weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein dürften, als Familienmitglieder von (aktuell aktiven) lokalen Militanten. Da Ihr Bruder römisch 40 Ihren Angaben zufolge in Syrien gekämpft hat (und dort verstorben sei), würde er höchstens als "Foreign Fighter" und nicht als lokaler Militant gelten. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Verwandtschaft zu ihm ist jedoch vor allem auch deshalb nicht zu erwarten, da er schon als verstorben gilt. Die Feststellung, dass Sie im Herkunftsstaat Familienangehörige haben, gründet auf Ihren Angaben im Verfahren. Aufgrund dieser Tatsachen steht fest, dass Ihnen im Heimatland keine Verfolgung droht und Ihnen dort auch nicht die Lebensgrundlage fehlt. (...)" In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Aberkennungstatbestand der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens erfüllt hätte. Da er mehrere rechtskräftige Verurteilungen wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung über einen längeren Zeitraum aufwiese, er zum wiederholten Male ein Verbrechen begangen hätte, trotz Verurteilung zu Freiheitsstrafen (sogar in Strafhaft) erneut einschlägig auffällig geworden sei und keine bzw. bloß mangelnde Integration vorweisen könnte, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben. Die Vielzahl der einschlägigen Straftaten und die mangelnden Anzeichen einer Resozialisierung ließen für diesen keine günstige Zukunftsprognose zu. Die zahlreichen Tatwiederholungen und die Art und Weise der verübten Vergehen der Körperverletzung und Verbrechen der schweren Körperverletzung, wobei der Beschwerdeführer zuletzt der Schwester seiner Exfrau mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht und Tritten gegen den Kopf und ins Gesicht Rissquetschwunden unter den Augen und hinter dem rechten Ohr, eine Schädelprellung, Hämatome am rechten Ober- und Unterarm, Prellungen mit Abschürfungen am linken Knie und Knöchel sowie eine Prellung am Grundgelenk des linken Zeigefingers zufügt hätte, ließen Rückschlüsse auf die bestehende Wiederholungsgefahr zu und auch deutlich dessen Einstellung gegenüber der Gemeinschaft der in Österreich lebenden Bürger erkennen. Sein Verhalten sei geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, sodass dieser eine erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Dazu zähle auch seine (extreme) religiöse Einstellung, der folgend er eigenen Angaben zufolge als strenggläubiger Moslem eine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam nicht dulden könnte und diese auch (durch Körperverletzung wie etwa Tritte) zu ahnden versuchen würde. Diese religiös motivierten, aggressiven Handlungen habe er nachweislich gesetzt, als er sich bereits in Haft befunden hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung in der Russischen Föderation drohe, was bereits durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses belegt sei. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vorlägen. Ebensowenig hätten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ergeben. Im Falle des Beschwerdeführers liege kein unzulässiger Eingriff in dessen Recht auf Familienleben vor. Der Beschwerdeführer wiese Deutschkenntnisse auf und sei von Zeit zu Zeit, meist nur geringfügig, erwerbstätig gewesen. Er sei mehrfach straffällig geworden und habe die Gesetze in Österreich missachtet. Entgegen seiner wiederholten Beteuerung sei keine Besserung seines Verhaltens zum Positiven zu erblicken gewesen. Im Gegenteil seien seine Verfehlungen noch weiter eskaliert. Zurzeit befinde er sich in Strafhaft, wo er weiterhin gegen einen Mitmenschen habe tätlich werden wollen. Im Falle des Beschwerdeführers lägen demnach keine hervorzuhebenden integrativen Aspekte vor. Im Herkunftsstaat hielten sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers auf und es sei ihm dort, im Gegensatz zum Bundesgebiet, möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot wurde auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, aufgrund der mehrmaligen einschlägigen Straffälligkeit sei dieser als gemeingefährlicher Täter anzusehen; trotz einer Haftstrafe habe er nach Entlassung sofort wieder seine Exfrau misshandelt und bedroht. Auch eine zweite unbedingte Verurteilung habe diesen nicht davon abhalten können, noch am Tag der Urteilsverkündung eine schwere Körperverletzung zu begehen. Während seines nunmehrigen Gefängnisaufenthalts habe er einen anderen Strafgefangenen aufgrund seiner extrem religiösen Einstellung mit Körperverletzung bedroht. Insgesamt sei sohin keinerlei Besserung in seinem Verhalten zu erkennen, sondern im Gegenteil eine weiter fortschreitende Eskalation. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Aberkennungstatbestand der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens erfüllt hätte. Da er mehrere rechtskräftige Verurteilungen wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung über einen längeren Zeitraum aufwiese, er zum wiederholten Male ein Verbrechen begangen hätte, trotz Verurteilung zu Freiheitsstrafen (sogar in Strafhaft) erneut einschlägig auffällig geworden sei und keine bzw. bloß mangelnde Integration vorweisen könnte, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben. Die Vielzahl der einschlägigen Straftaten und die mangelnden Anzeichen einer Resozialisierung ließen für diesen keine günstige Zukunftsprognose zu. Die zahlreichen Tatwiederholungen und die Art und Weise der verübten Vergehen der Körperverletzung und Verbrechen der schweren Körperverletzung, wobei der Beschwerdeführer zuletzt der Schwester seiner Exfrau mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht und Tritten gegen den Kopf und ins Gesicht Rissquetschwunden unter den Augen und hinter dem rechten Ohr, eine Schädelprellung, Hämatome am rechten Ober- und Unterarm, Prellungen mit Abschürfungen am linken Knie und Knöchel sowie eine Prellung am Grundgelenk des linken Zeigefingers zufügt hätte, ließen Rückschlüsse auf die bestehende Wiederholungsgefahr zu und auch deutlich dessen Einstellung gegenüber der Gemeinschaft der in Österreich lebenden Bürger erkennen. Sein Verhalten sei geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, sodass dieser eine erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Dazu zähle auch seine (extreme) religiöse Einstellung, der folgend er eigenen Angaben zufolge als strenggläubiger Moslem eine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam nicht dulden könnte und diese auch (durch Körperverletzung wie etwa Tritte) zu ahnden versuchen würde. Diese religiös motivierten, aggressiven Handlungen habe er nachweislich gesetzt, als er sich bereits in Haft befunden hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung in der Russischen Föderation drohe, was bereits durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses belegt sei. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vorlägen. Ebensowenig hätten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben. Im Falle des Beschwerdeführers liege kein unzulässiger Eingriff in dessen Recht auf Familienleben vor. Der Beschwerdeführer wiese Deutschkenntnisse auf und sei von Zeit zu Zeit, meist nur geringfügig, erwerbstätig gewesen. Er sei mehrfach straffällig geworden und habe die Gesetze in Österreich missachtet. Entgegen seiner wiederholten Beteuerung sei keine Besserung seines Verhaltens zum Positiven zu erblicken gewesen. Im Gegenteil seien seine Verfehlungen noch weiter eskaliert. Zurzeit befinde er sich in Strafhaft, wo er weiterhin gegen einen Mitmenschen habe tätlich werden wollen. Im Falle des Beschwerdeführers lägen demnach keine hervorzuhebenden integrativen Aspekte vor. Im Herkunftsstaat hielten sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers auf und es sei ihm dort, im Gegensatz zum Bundesgebiet, möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot wurde auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, aufgrund der mehrmaligen einschlägigen Straffälligkeit sei dieser als gemeingefährlicher Täter anzusehen; trotz einer Haftstrafe habe er nach Entlassung sofort wieder seine Exfrau misshandelt und bedroht. Auch eine zweite unbedingte Verurteilung habe diesen nicht davon abhalten können, noch am Tag der Urteilsverkündung eine schwere Körperverletzung zu begehen. Während seines nunmehrigen Gefängnisaufenthalts habe er einen anderen Strafgefangenen aufgrund seiner extrem religiösen Einstellung mit Körperverletzung bedroht. Insgesamt sei sohin keinerlei Besserung in seinem Verhalten zu erkennen, sondern im Gegenteil eine weiter fortschreitende Eskalation. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2.3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Eingabe vom 19.02.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Behörde habe hinsichtlich der Unterstützungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und verkenne, dass die wirtschaftliche und soziale Lage des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation aufgrund des fehlenden familiären Netzes keinesfalls gesichert sei. Weiters sei der Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs anzulasten, da sie den Bescheid ohne vorangehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen hätte, die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme könne nicht als ausreichend erachtet werden. Das Abraten von einer Überstellung an das BFA seitens der Justizanstalt entbinde die belangte Behörde keinesfalls von ihrer Ermittlungspflicht. Es sei darauf hingewiesen, dass für die Durchführung der Rechtsberatung keine Sicherheitsbedenken geäußert worden seien und der Beschwerdeführer regulär im Rahmen der Besuchszeiten ohne jegliche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen besucht werden habe können. Nur über die persönliche Einvernahme hätte dieser die Gelegenheit gehabt, über seine Rückkehrbefürchtungen sprechen zu können. Seine Asylgründe, welche zur Gewährung des Status geführt hätten, seien nach wie vor aufrecht, zudem befürchte der Beschwerdeführer, dass er wegen seines in Syrien verstorbenen Bruders Schwierigkeiten in der Russischen Föderation bekommen werde, da er in Zusammenhang mit Terroristen gebracht werde. Die Behörde habe zu diesem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten Aspekt keinerlei weiteren Ermittlungen durchgeführt. Weiters befürchte der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr mit seinem namentlich genannten Onkel, welcher bei einem näher bezeichneten Radiosender tätig sei und gegen das tschetschenische Regime gearbeitet hätte, in Verbindung gebracht zu werden. Die Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs insofern verletzt, als sie dem Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit eingeräumt habe, auf die ihm im Vorfeld nicht zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zu seinem Heimatland zu reagieren. Durch die Unterlassung einer Einvernahme und die fehlende Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Länderfeststellungen sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers finde in näher angeführten Länderberichten Bestätigung; demzufolge würden in Tschetschenien Dschihadisten willkürlich verhaftet, inhaftiert, gefoltert, verschleppt und ihre Familien willkürlich bestraft werden; dies gelte auch für Verwandte von Rebellen, die in Syrien gekämpft hätten. Der Beschwerdeführer würde demnach aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu einem tschetschenischen Terroristen als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden; eine IFA in der Russischen Föderation stünde dem Beschwerdeführer nicht offen. Die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung sei höchst einseitig und tendenziös; diese würdige weder die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten und Familienangehörigen, noch, dass der Beschwerdeführer nach über zehn Jahren Abwesenheit aus der Russischen Föderation keine engen verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen mehr habe. Dem eindeutigen Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 lit b Status-RL zufolge sei es unzulässig, mehrere minder schwere Straftaten zusammenzufassen, um das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens zu rechtfertigen; im gegenständlichen Fall sei daher der objektive Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht erfüllt. Aufgrund der bei der letzten Verurteilung vorgelegenen Milderungsgründe sei das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen in seiner Gesamtheit keinesfalls als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Der übermittelte Versicherungsdatenauszug zeige, dass der Beschwerdeführer seit 2006 fast durchgängig beschäftigt und stets bemüht gewesen sei, für sich und seine Familie zu sorgen und selbsterhaltungsfähig zu sein; dass dieser zwischendurch Arbeitslosengeld bezogen hätte, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal Arbeitslosengeld als Einkommen zu werten sei. In Anbetracht der nach wie vor aufrechten Asylgründe sowie der neu hinzugekommenen Rückkehrbefürchtungen wäre der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach wie vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich sieben Jahre nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Österreich wieder unter den Schutz der Russischen Föderation gestellt, sei anzuführen, dass es richtig sei, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass hat ausstellen lassen; dass er damit mehrfach in sein Heimatland gereist sei, entspreche jedoch nicht der Wahrheit und es sei auch nicht nachvollziehbar, woher die Behörde diese Information beziehe. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal mit dem PKW auf dem Landweg nach Nordossetien gefahren und aus Sicherheitsbedenken nicht geflogen; er habe sich lediglich eine Woche dort aufgehalten.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien einmalige Reisen von kurzer Dauer jedenfalls nicht unter Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv subsumierbar; aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates könne nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von "Schutz" geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer liege kein Wille zur Normalisierung der Beziehung zu seinem Herkunftsstaat vor, zumal diesem weiterhin asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum Vorhalt der Behörde zu äußern. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit fast 15 Jahren in Österreich asylberechtigt und habe hier einen Großteil seines Lebens verbracht. Er sei hier stark familiär verankert, spreche sehr gut Deutsch und habe seit 2006 fast durchgängig gearbeitet. Zudem kümmere sich der Beschwerdeführer um seine Mutter, welche an mehreren Erkrankungen leide und die auf seine Unterstützung angewiesen wäre; eine Einvernahme der Genannten als Zeugin werde beantragt. Die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes sei durch die Behörde unzureichend begründet worden, eine Auseinandersetzung mit dem positiven Lebenswandel des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge im Gebiet der EU über mehrere Verwandte, was von der Behörde unberücksichtigt gelassen wäre.2.3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Eingabe vom 19.02.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Behörde habe hinsichtlich der Unterstützungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und verkenne, dass die wirtschaftliche und soziale Lage des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation aufgrund des fehlenden familiären Netzes keinesfalls gesichert sei. Weiters sei der Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs anzulasten, da sie den Bescheid ohne vorangehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen hätte, die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme könne nicht als ausreichend erachtet werden. Das Abraten von einer Überstellung an das BFA seitens der Justizanstalt entbinde die belangte Behörde keinesfalls von ihrer Ermittlungspflicht. Es sei darauf hingewiesen, dass für die Durchführung der Rechtsberatung keine Sicherheitsbedenken geäußert worden seien und der Beschwerdeführer regulär im Rahmen der Besuchszeiten ohne jegliche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen besucht werden habe können. Nur über die persönliche Einvernahme hätte dieser die Gelegenheit gehabt, über seine Rückkehrbefürchtungen sprechen zu können. Seine Asylgründe, welche zur Gewährung des Status geführt hätten, seien nach wie vor aufrecht, zudem befürchte der Beschwerdeführer, dass er wegen seines in Syrien verstorbenen Bruders Schwierigkeiten in der Russischen Föderation bekommen werde, da er in Zusammenhang mit Terroristen gebracht werde. Die Behörde habe zu diesem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten Aspekt keinerlei weiteren Ermittlungen durchgeführt. Weiters befürchte der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr mit seinem namentlich genannten Onkel, welcher bei einem näher bezeichneten Radiosender tätig sei und gegen das tschetschenische Regime gearbeitet hätte, in Verbindung gebracht zu werden. Die Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs insofern verletzt, als sie dem Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit eingeräumt habe, auf die ihm im Vorfeld nicht zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zu seinem Heimatland zu reagieren. Durch die Unterlassung einer Einvernahme und die fehlende Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Länderfeststellungen sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers finde in näher angeführten Länderberichten Bestätigung; demzufolge würden in Tschetschenien Dschihadisten willkürlich verhaftet, inhaftiert, gefoltert, verschleppt und ihre Familien willkürlich bestraft werden; dies gelte auch für Verwandte von Rebellen, die in Syrien gekämpft hätten. Der Beschwerdeführer würde demnach aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu einem tschetschenischen Terroristen als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden; eine IFA in der Russischen Föderation stünde dem Beschwerdeführer nicht offen. Die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung sei höchst einseitig und tendenziös; diese würdige weder die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten und Familienangehörigen, noch, dass der Beschwerdeführer nach über zehn Jahren Abwesenheit aus der Russischen Föderation keine engen verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen mehr habe. Dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Status-RL zufolge sei es unzulässig, mehrere minder schwere Straftaten zusammenzufassen, um das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens zu rechtfertigen; im gegenständlichen Fall sei daher der objektive Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht erfüllt. Aufgrund der bei der letzten Verurteilung vorgelegenen Milderungsgründe sei das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen in seiner Gesamtheit keinesfalls als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Der übermittelte Versicherungsdatenauszug zeige, dass der Beschwerdeführer seit 2006 fast durchgängig beschäftigt und stets bemüht gewesen sei, für sich und seine Familie zu sorgen und selbsterhaltungsfähig zu sein; dass dieser zwischendurch Arbeitslosengeld bezogen hätte, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal Arbeitslosengeld als Einkommen zu werten sei. In Anbetracht der nach wie vor aufrechten Asylgründe sowie der neu hinzugekommenen Rückkehrbefürchtungen wäre der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach wie vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich sieben Jahre nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Österreich wieder unter den Schutz der Russischen Föderation gestellt, sei anzuführen, dass es richtig sei, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass hat ausstellen lassen; dass er damit mehrfach in sein Heimatland gereist sei, entspreche jedoch nicht der Wahrheit und es sei auch nicht nachvollziehbar, woher die Behörde diese Information beziehe. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal mit dem PKW auf dem Landweg nach Nordossetien gefahren und aus Sicherheitsbedenken nicht geflogen; er habe sich lediglich eine Woche dort aufgehalten.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien einmalige Reisen von kurzer Dauer jedenfalls nicht unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv subsumierbar; aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates könne nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von "Schutz" geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer liege kein Wille zur Normalisierung der Beziehung zu seinem Herkunftsstaat vor, zumal diesem weiterhin asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum Vorhalt der Behörde zu äußern. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit fast 15 Jahren in Österreich asylberechtigt und habe hier einen Großteil seines Lebens verbracht. Er sei hier stark familiär verankert, spreche sehr gut Deutsch und habe seit 2006 fast durchgängig gearbeitet. Zudem kümmere sich der Beschwerdeführer um seine Mutter, welche an mehreren Erkrankungen leide und die auf seine Unterstützung angewiesen wäre; eine Einvernahme der Genannten als Zeugin werde beantragt. Die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes sei durch die Behörde unzureichend begründet worden, eine Auseinandersetzung mit dem positiven Lebenswandel des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge im Gebiet der EU über mehrere Verwandte, was von der Behörde unberücksichtigt gelassen wäre. 2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2005, Zahl: 05 00.478-BAT,
§ 7
Asylgesetz 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2005, Zahl: 05 00.478-BAT,
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einen russischen Reisepass ausstellen lassen und ist - zumindest für einen einwöchigen Aufenthalt in Nordossetien - in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russischen Föderation respektive Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dem Beschwerdeführer ist alternativ eine Niederlassung außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien zumutbar. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er Russisch. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von 24 Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und war in der Vergangenheit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Russischen Föderation in der Lage. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert Angehörige des Beschwerdeführers mütterlicherseits auf. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: * -XXXX Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX wegen § 15 § 269/1 (
- FALL), §270/1, § 15 § 83/1 StGB;* -XXXX Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 wegen Paragraph 15, Paragraph 269 /, eins, (
- FALL), §270/1, Paragraph 15, Paragraph 83 /, eins, StGB; * -XXXX GZ XXXX , Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX wegen § 125 StGB;* -XXXX GZ römisch 40 , Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 wegen Paragraph 125, StGB; * -XXXX GZ XXXX rechtskräftig seit XXXX wegen §§ 83
(1), 84
(2)Z 4 StGB, § 15 StGB § 105
(1)StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB;* -XXXX GZ römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 wegen Paragraphen 83,
(1), 84
(2)Ziffer 4, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB; Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unbedingt * -XXXX GZ XXXX Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX , wegen § 105
(1)StGB, § 195
(2)StGB)* -XXXX GZ römisch 40 Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraph 195,
(2)StGB) * -XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate;* -XXXX vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate; * -XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX wegen §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate* -XXXX vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate Der letztangeführten Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX seine Schwägerin schwer am Körper verletzen zu versucht hat, indem er ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht und, als sie am Boden gelegen sei, mehrere Tritte gegen den Kopf und in das Gesicht versetzt hätte, wodurch sie Rissquetschwunden unter beiden Augen und hinter dem rechten Ohr, eine Schädelprellung, Hämatome am rechten Ober- und Unterarm, Prellungen mit Abschürfungen am linken Knie und am linken Außenknöchel und eine Prellung im Bereich des Grundgelenks des linken Zeigefingers erlitten hätte.Der letztangeführten Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 seine Schwägerin schwer am Körper verletzen zu versucht hat, indem er ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht und, als sie am Boden gelegen sei, mehrere Tritte gegen den Kopf und in das Gesicht versetzt hätte, wodurch sie Rissquetschwunden unter beiden Augen und hinter dem rechten Ohr, eine Schädelprellung, Hämatome am rechten Ober- und Unterarm, Prellungen mit Abschürfungen am linken Knie und am linken Außenknöchel und eine Prellung im Bereich des Grundgelenks des linken Zeigefingers erlitten hätte. Zu den näheren Tatumständen wird im angeführten Strafurteil ausgeführt, dass am genannten Datum eine Verhandlung wegen gefährlicher Drohung am XXXX stattgefunden hat, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls angeklagt gewesen war. Seine Ex-Frau hatte in der Verhandlung gegen ihn ausgesagt, deren Schwester und Mutter sind ebenfalls bei der Verhandlung anwesend gewesen. Nach Ende der Verhandlung rief der Beschwerdeführer seine Ex-Gattin, das Opfer im damaligen Strafverfahren, anonym an und erkundigte sich bei dieser aufgebracht, weshalb sie gegen ihn ausgesagt hätte. Nachdem die Ex-Gattin aufgelegt hatte, fuhr der Beschwerdeführer zu deren Wohnanschrift und traf dort auf die Schwester seiner Ex-Gattin, welche gerade aus dem Haus gekommen war, und versetzte dieser sogleich mehrere Schläge auf den Kopf und auf den Nacken. Die Genannte flüchtete in den Hof des Wohnhauses, damit ihre Schwester sie hören und ihr zur Hilfe kommen könnte. Im Hof holte der Beschwerdeführer die Genannte ein und versetzte ihr weitere Schläge mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf. Nachdem die Frau zu Boden gegangen war, trat der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Fuß auf sie ein und traf sie im Bauch/Brustbereich. Das Opfer schrie um Hilfe; der Beschwerdeführer zückte ein Messer aus seiner Tasche und führte es langsam zur Brust seiner Schwägerin, hatte jedoch nicht die Intention zuzustechen. In diesem Moment schrie die Ex-Gattin des Beschwerdeführers, welche auf die Situation aufmerksam geworden war, vom Balkon ihrer Wohnung in den Hof hinunter und rief die Polizei. Der Beschwerdeführer versuchte, seine Schwägerin hochzuheben und zerrte sie an der Jacke und an ihren Haaren über den Hof in Richtung Stiegenhaus. Dann ließ der Beschwerdeführer von ihr ab und lief ins Stiegenhaus. Neben den eingangs erwähnten körperlichen Verletzungen leidet das Opfer seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit massiven Schlafstörungen, Angstzuständen und Flashbacks und weist eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik auf. Sie befand sich insgesamt drei Monate im Krankenstand. Der Beschwerdeführer fand in der Folge die Wohnung seiner Frau, klopfte mehrere Male an die Tür und brüllte. Dann ließ er von der Tür ab, da er nicht sicher gewesen ist, ob es sich um die richtige Wohnung handle, und stürmte erneut in den Hof. Seine Ex-Frau stand in der offenen Balkontüre der im ersten Stock gelegenen Wohnung und warf eine Make-Up-Flasche und Plastikkübel vom Balkon herunter. Der Beschwerdeführer nahm sein Messer und warf es in Richtung der Balkontüre, wo sich seine Ex-Gattin befand. Das Messer flog in die Wohnung. Dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, seine Ex-Gattin durch den Messerwurf in Furcht und Unruhe zu versetzen, konnte nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand, dass es hinsichtlich der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben sei gewertet; als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorverurteilungen sowie die Begehung der strafbaren Handlung während eines anhängigen Strafverfahrens erachtet.Zu den näheren Tatumständen wird im angeführten Strafurteil ausgeführt, dass am genannten Datum eine Verhandlung wegen gefährlicher Drohung am römisch 40 stattgefunden hat, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls angeklagt gewesen war. Seine Ex-Frau hatte in der Verhandlung gegen ihn ausgesagt, deren Schwester und Mutter sind ebenfalls bei der Verhandlung anwesend gewesen. Nach Ende der Verhandlung rief der Beschwerdeführer seine Ex-Gattin, das Opfer im damaligen Strafverfahren, anonym an und erkundigte sich bei dieser aufgebracht, weshalb sie gegen ihn ausgesagt hätte. Nachdem die Ex-Gattin aufgelegt hatte, fuhr der Beschwerdeführer zu deren Wohnanschrift und traf dort auf die Schwester seiner Ex-Gattin, welche gerade aus dem Haus gekommen war, und versetzte dieser sogleich mehrere Schläge auf den Kopf und auf den Nacken. Die Genannte flüchtete in den Hof des Wohnhauses, damit ihre Schwester sie hören und ihr zur Hilfe kommen könnte. Im Hof holte der Beschwerdeführer die Genannte ein und versetzte ihr weitere Schläge mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf. Nachdem die Frau zu Boden gegangen war, trat der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Fuß auf sie ein und traf sie im Bauch/Brustbereich. Das Opfer schrie um Hilfe; der Beschwerdeführer zückte ein Messer aus seiner Tasche und führte es langsam zur Brust seiner Schwägerin, hatte jedoch nicht die Intention zuzustechen. In diesem Moment schrie die Ex-Gattin des Beschwerdeführers, welche auf die Situation aufmerksam geworden war, vom Balkon ihrer Wohnung in den Hof hinunter und rief die Polizei. Der Beschwerdeführer versuchte, seine Schwägerin hochzuheben und zerrte sie an der Jacke und an ihren Haaren über den Hof in Richtung Stiegenhaus. Dann ließ der Beschwerdeführer von ihr ab und lief ins Stiegenhaus. Neben den eingangs erwähnten körperlichen Verletzungen leidet das Opfer seit dem Vorfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit massiven Schlafstörungen, Angstzuständen und Flashbacks und weist eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik auf. Sie befand sich insgesamt drei Monate im Krankenstand. Der Beschwerdeführer fand in der Folge die Wohnung seiner Frau, klopfte mehrere Male an die Tür und brüllte. Dann ließ er von der Tür ab, da er nicht sicher gewesen ist, ob es sich um die richtige Wohnung handle, und stürmte erneut in den Hof. Seine Ex-Frau stand in der offenen Balkontüre der im ersten Stock gelegenen Wohnung und warf eine Make-Up-Flasche und Plastikkübel vom Balkon herunter. Der Beschwerdeführer nahm sein Messer und warf es in Richtung der Balkontüre, wo sich seine Ex-Gattin befand. Das Messer flog in die Wohnung. Dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, seine Ex-Gattin durch den Messerwurf in Furcht und Unruhe zu versetzen, konnte nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand, dass es hinsichtlich der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben sei gewertet; als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorverurteilungen sowie die Begehung der strafbaren Handlung während eines anhängigen Strafverfahrens erachtet. Der Beschwerdeführer verfügt über ein hohes Aggressionspotential und hat sein strafrechtswidriges Verhalten zuletzt deutlich gesteigert. Während des Strafvollzugs hat er laut Bericht einer Justizanstalt, im August 2018 einen anderen Strafgefangenen körperlich attackiert. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht gestellt werden. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Im Bundesgebiet leben die Ex-Lebensgefährtin sowie zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besitzt kein Sorgerecht für seine beiden Kinder, leistet diesen keinen Unterhalt und hat zuletzt im Jänner 2010 an einer gemeinsamen Anschrift mit seiner Ex-Lebensgefährtin und seinem Sohn gelebt, mit seiner im XXXX geborenen Tochter hat er nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter war von wiederkehrenden Drohungen und Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers ihr gegenüber geprägt, gegen den Beschwerdeführer wurden bezüglich der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder mehrfach Betretungsverbote ausgesprochen, zudem wurde ihm mit Verfügung eines Bezirksgerichts im Jahr 2011 auch eine Mitnahme der gemeinsamen Kinder untersagt.Im Bundesgebiet leben die Ex-Lebensgefährtin sowie zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besitzt kein Sorgerecht für seine beiden Kinder, leistet diesen keinen Unterhalt und hat zuletzt im Jänner 2010 an einer gemeinsamen Anschrift mit seiner Ex-Lebensgefährtin und seinem Sohn gelebt, mit seiner im römisch 40 geborenen Tochter hat er nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter war von wiederkehrenden Drohungen und Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers ihr gegenüber geprägt, gegen den Beschwerdeführer wurden bezüglich der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder mehrfach Betretungsverbote ausgesprochen, zudem wurde ihm mit Verfügung eines Bezirksgerichts im Jahr 2011 auch eine Mitnahme der gemeinsamen Kinder untersagt. Im Bundesgebiet halten sich darüber hinaus die Mutter, zwei volljährige Geschwister und weitere Verwandte auf, mit denen der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und zu denen jeweils kein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers, der aktuell noch bis Jänner 2021 eine Strafhaft verbüßt, aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf Pflege des Beschwerdeführers angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse angeeignet. Seit April 2015 lebte der Beschwerdeführer vorwiegend vom Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen vom Herkunftsstaat aus telefonisch und über Internet aufrechterhalten. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen
Art. 8
EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen
Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 15.10.2018 in das LIB Russische Föderation übernommen (Relevant für Abschnitt Bewegungsfreiheit bzw. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens). Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 15.10.2018 in das LIB Russische Föderation übernommen (Relevant für Abschnitt Rechtsschutz / Justizwesen). Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email
- Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 1.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 2.
- Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 2.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018
- Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am
- Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu-lebenslanger-Haft-Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 3.
- Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013):Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze