F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.11.2018, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
F, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid vom 15.11.2018, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte u. a. Folgendes aus: "A) Verfahrensgang Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren sowie Staatsangehöriger von Algerien zu sein.Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren sowie Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten
G) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung
I Nr. 100/2005 angeordnet.Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz 1 FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, angeordnet. Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben
Absatz 2 der Dublin III VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben
Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion XXXX an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein.Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion römisch 40 an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt.
2 Z 2 FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft. Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. (...) Aufgrund Ihrer wiederholten bzw. neuerlichen Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.Aufgrund Ihrer wiederholten bzw. neuerlichen Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Das Bundesamt erlangte schließlich Kenntnis davon, dass Sie den niederländischen Behörden unter den Personaldaten XXXX , geboren am XXXX , bekannt sind.Das Bundesamt erlangte schließlich Kenntnis davon, dass Sie den niederländischen Behörden unter den Personaldaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , bekannt sind. Am 18.09.2018 wurden Sie einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. (...) Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) idgF, nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 08.11.2018 durchsetzbar. (...) B) Beweismittel Von der Behörde wurde zur Entscheidungsfindung der gesamte Akteninhalt zur Zahl 1107348006 herangezogen. C) Feststellungen Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: zu Ihrer Person sowie Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Es handelt sich bei Ihnen um einen männlichen, algerischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen
4 Z 10 FPG.zu Ihrer Person sowie Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Es handelt sich bei Ihnen um einen männlichen, algerischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf. Ihre Identität steht nicht abschließend fest. Am 18.09.2018 wurden Sie einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. Sie wurden dabei als Staatsangehöriger von Algerien identifiziert. Ihre näheren Personaldaten werden derzeit in Algerien behördlich überprüft. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Sie sind volljährig, arbeits- sowie haftfähig. Sie leiden an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit, noch sind Sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sie sind ledig und kinderlos. In Algerien besuchten Sie aussagekonform sieben Jahre lang die Schule. Im Heimatland haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt zuletzt als Zuckerbäcker verdient. Aus dem bisherigen Aktenverlauf ergibt sich zudem, dass Sie ebenfalls als Tischler sowie als Monteur gearbeitet haben. Ihre Eltern und Schwestern leben in Algerien. Ihre beiden Brüder leben in Deutschland und Frankreich. Sie sind ein arbeitsfähiger und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Sie wurden in Algerien sozialisiert und können sich im Heimatland durch Ihre eigene Arbeitsleistung ohne Bedenken eine Existenz- bzw. Lebensgrundlage schaffen. Darüber hinaus verfügen Sie in Algerien über familiäre Bindungen und werden bei Ihrer Rückkehr im Rahmen Ihres dortigen privaten Netzwerkes zweifelsfrei Obdach und Unterstützung erhalten. Im Bundesgebiet haben Sie keine familiären, beruflichen, sozialen oder privaten Bindungen. Sie weisen keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht in Österreich auf. (...) Die mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot ist seit 08.11.2018 durchsetzbar. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht fest.Die mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot ist seit 08.11.2018 durchsetzbar. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht fest. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten (wiederholte Straffälligkeit, offensichtlich unbegründete Asylantragstellung) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten
G) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung
I Nr. 100/2005 angeordnet.Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz 1 FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, angeordnet. Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben
Absatz 2 der Dublin III VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben
Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion XXXX an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein.Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion römisch 40 an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt.
2 Z 2 FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft. Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person folgende Eintragungen auf: 01. Verurteilung Gericht: LG XXXXGericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXXGeschäftszahl: römisch 40 Urteil 1. Instanz: 15.03.2017 Rechtskräftig seit: 21.03.2017 Delikt: §§ 127, 130
G) idgF, nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 08.11.2018 durchsetzbar. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und steht somit die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung fest. zu Ihrem bisherigen Verhalten: * Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag eingebracht, weshalb die Rechtsmissbräuchlichkeit Ihres prozessualen Verhaltens feststeht. * Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf ( XXXX ).* Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf ( römisch 40 ). * Sie sind ohne Beschäftigung und finanzieren sich Ihren Aufenthalt in Österreich durch die Begehung von Straftaten oder bestenfalls durch "Schwarzarbeit". Die Behörde geht davon aus, dass Sie lediglich zwecks Begehung von strafrechtlich verpönten Handlungen in das Bundesgebiet eingereist sind. Diese Annahme erhärtet sich aufgrund der Tatsache, dass Sie einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag stellten, bislang insgesamt zweimal gerichtlich verurteilt wurden und etwa gegenüber den niederländischen Behörden unter anderslautenden Personalien aufgetreten sind. Insgesamt kann aufgrund dieses Verhaltens darauf geschlossen werden, dass Sie schlicht kein Interesse daran haben, an den behördlichen Verfahren ordentlich mitzuwirken. * Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. (...) * Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei
GB 12 (zwölf) Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil beträgt 6 (sechs) Monate.* Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB 12 (zwölf) Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil beträgt 6 (sechs) Monate. * Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz mehrmaliger Anzeigen, Festnahmen und gerichtlicher Verurteilungen zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. * Aufgrund Ihres fehlenden Unrechtsbewusstseins ist somit zwingend davon auszugehen, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen Sie nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen können. * Sie missbrauchten das Asylwesen im Bundesgebiet und tragen Sie durch Ihr gezeigtes Verhalten deutlich zu den bestehenden Problemen mit Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet bei, welche Asylverfahren führen, tatsächlich jedoch vornehmlich zwecks Begehung krimineller Handlungen im Bundesgebiet aufhältig sind. * Aufgrund der Tatsache, dass Sie beschäftigungslos sind, gegenüber weiteren europäischen Behörden anderslautende Identitätsdaten angeben, wiederholt gerichtlich verurteilt wurden und sich beharrlich weigern, Gesetze zu respektieren, gelangt die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass bislang keine positive Verhaltens- bzw. Charakterentwicklung stattgefunden hat und eine solche auch in Zukunft nicht eintreten wird. * Ihre Tatbegehungen, nämlich u.a. das Verbrechen des vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei man unter Gewerbsmäßigkeit versteht, wenn jemand eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. * Sie zeigen keinen Respekt vor privatem Eigentum, haben keinerlei besondere private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sind offenbar gezielt zur Begehung von Vermögensdelikten nach Österreich eingereist und stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, jedenfalls aber ein erhebliches Risiko für das Privateigentum dar. * Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. * Sie verfügen aktenkundig über keine besonderen integrativen Verfestigungen. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich ergänzend aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. * Sie verfügen im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. * Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren. Sie sind bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. * Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern. Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens gefährdet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. (...) Das Bundesamt muss Ihnen die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten sowie aus Ihrer wiederholt gezeigten Ablehnung gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften. Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung, W154 2214462-1/14E, des in der Verhandlung am 19.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 07.03.2019 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.02.2019 Folgendes aus: "Die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2018 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen vor. Wie die Verhandlung ergeben hat, liegt - wie bereits im Mandatsbescheid der belangten Behörde ausgeführt - im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vor, dies insbesondere aufgrund seiner bewussten Verschleierung seiner Identität, der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seines Untertauchens während der Unterbringung in der Grundversorgung, seiner mehrfachen Asylantragstellung in Österreich und seiner mangelnden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung in Österreich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Haftzweck nicht erfüllt werden könnte. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen. Aufgrund der Fluchtgefahr infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - wie auch die Verhandlung ergeben hat - kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Die Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vor." Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 11.03.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 11.03.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 11.03.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme: "Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 15.11.2018
F die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 19.11.2018 (Entlassung aus der Strafhaft)."Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 15.11.2018
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 19.11.2018 (Entlassung aus der Strafhaft). Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben. Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (19.03.2019), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (19.03.2019), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde der Antrag des Genannten auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde der Antrag des Genannten auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 11.08.2017 wurde der HRZ Antrag unter dem Namen XXXX eingebracht und an die algerische Botschaft in Wien übermittelt.Am 11.08.2017 wurde der HRZ Antrag unter dem Namen römisch 40 eingebracht und an die algerische Botschaft in Wien übermittelt. Von Seite des BFA wurde am 08.03.2018 urgiert. Die algerische Botschaft teilte mit, dass die Person unter der Personenangabe XXXX , nicht identifiziert werden konnte.Von Seite des BFA wurde am 08.03.2018 urgiert. Die algerische Botschaft teilte mit, dass die Person unter der Personenangabe römisch 40 , nicht identifiziert werden konnte. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zum Fremden folgende Eintragungen auf: 01. Verurteilung Gericht: LG XXXXGericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXXGeschäftszahl: römisch 40 Urteil 1. Instanz: 15.03.2017 Rechtskräftig seit: 21.03.2017 Delikt: §§ 127, 130
G) idgF, nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Fremden mittels RSa am 08.11.2018 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs mit 07.12.2018 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 12.02.2019 wurde dazu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig eine Beschwerde eingebracht. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2019 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Fremden gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 05.03.2019 mittels Fax an den Vertreter (ARGE Rechtsberatung) zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2019 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Fremden gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 05.03.2019 mittels Fax an den Vertreter (ARGE Rechtsberatung) zugestellt. Der Fremde trat am 21.11.2018 in Hungerstreik, welchen er 28.11.2018 wieder freiwillig beendete. Die am 13.02.2019 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2019, Zahl W154 2214462-1/13Z, abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Es liegt im konkreten Fall gänzlich in der Hand des Genannten, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass ein Fremder durch Verstoß gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde für den Genannten zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm nach Ansicht ho Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar. (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1) Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Der Genannte befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Der Genannte ist in keiner Weise privat, familiär, beruflich oder sozial integriert. Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von vier Monaten aufrecht zu halten." Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen: 1. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre. 2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht und nach den Erfahrungswerten davon ausgegangen werden kann, dass ein solches auch von der algerischen Botschaft erlangt werden kann. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. - Fortsetzung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen." Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass sich die Behörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht, zwecks Identifizierung (unter den neuen Personendaten) wurden die Unterlagen an die Behörden nach Algier übermittelt - auch verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: "
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W140.2214462.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.