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W187 2214491-2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW187 2214491-2 SpruchW187 2214491-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)..." 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 idgF, lauten: "Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist § 149.
(1)Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wennParagraph 149,
(1)Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
  1. ...
  2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
  3. ... Grundsätze des Vergabeverfahrens § 193.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 193,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2)...
(4)Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Der Sektorenauftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
(5)... Wahl des Angebotes für den Zuschlag § 304.
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.Paragraph 304,
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)... Allgemeine Bestimmungen § 308.
(1)Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.Paragraph 308,
(1)Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
(2)... Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens § 310. Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.Paragraph 310, Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes § 311.
(1)Der Sektorenauftraggeber hat allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.Paragraph 311,
(1)Der Sektorenauftraggeber hat allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 4, sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.
(2)...
(4)Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
(4)Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Absatz eins, mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Absatz 2, mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
(5)Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus äußerst dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.
(6)Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen.
(7)Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
(7)Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Absatz eins bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
(8)Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen der Sektorenauftraggeber und die Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist zu dokumentieren.
(9)...
  1. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
  2. Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes §
  3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)...
  1. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
  2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anzuwendendes Verfahrensrecht §
  3. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)... 2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)... Parteien des Nachprüfungsverfahrens § 346.
(1)Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 346,
(1)Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2)... Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)..." 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl 1994/340 idgF, lauten: "Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen § 108.
(1)Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich von Gleisen von in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind unter Bedachtnahme auf die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auszuführen. Werden Arbeiten im Gefährdungsbereich von in Betrieb befindlichen Gleisen durchgeführt und wird die Sicherheit der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer nicht auf andere Weise sichergestellt, sind geeignete Sicherungsposten einzusetzen, soweit nicht Sicherungsposten vom Bahnbetreiber beigestellt werden.Paragraph 108,
(1)Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich von Gleisen von in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind unter Bedachtnahme auf die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auszuführen. Werden Arbeiten im Gefährdungsbereich von in Betrieb befindlichen Gleisen durchgeführt und wird die Sicherheit der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer nicht auf andere Weise sichergestellt, sind geeignete Sicherungsposten einzusetzen, soweit nicht Sicherungsposten vom Bahnbetreiber beigestellt werden.
(2)Mit Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, nachdem ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers hiezu nachweislich die Bewilligung erteilt hat und die erforderlichen Sicherungsposten die Sicherung der Arbeitnehmer übernommen haben. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane und der Sicherungsposten des Bahnbetreibers hinsichtlich der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes ist Folge zu leisten.
(3)..." 3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV), BGBl 1999/384 idgF, lauten: "Sicherungsmaßnahmen für Dritte § 26b. Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.Paragraph 26 b, Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26 und 26 a vorzusehen. Einsatz der Sicherungsaufsicht § 27.
(1)Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).Paragraph 27,
(1)Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26, 26 a und 26 b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).
(2)Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen. ... Einsatz von Sicherungsposten §
  1. Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.Paragraph 29, Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen. ..." 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 lauten: "Einzelrichter §
  4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist." 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, lauten: "Anwendungsbereich §
  5. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. ... Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)..." 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 idgF, lauten: "Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist § 149.
(1)Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wennParagraph 149,
(1)Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
  1. ...
  2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
  3. ... Grundsätze des Vergabeverfahrens § 193.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 193,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2)...
(4)Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Der Sektorenauftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
(5)... Wahl des Angebotes für den Zuschlag § 304.
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.Paragraph 304,
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)... Allgemeine Bestimmungen § 308.
(1)Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.Paragraph 308,
(1)Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
(2)... Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens § 310. Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.Paragraph 310, Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes § 311.
(1)Der Sektorenauftraggeber hat allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.Paragraph 311,
(1)Der Sektorenauftraggeber hat allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 4, sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.
(2)...
(4)Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
(4)Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Absatz eins, mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Absatz 2, mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
(5)Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus äußerst dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.
(6)Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen.
(7)Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
(7)Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Absatz eins bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
(8)Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen der Sektorenauftraggeber und die Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist zu dokumentieren.
(9)...
  1. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
  2. Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes §
  3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)...
  1. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
  2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anzuwendendes Verfahrensrecht §
  3. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)... 2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)... Parteien des Nachprüfungsverfahrens § 346.
(1)Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 346,
(1)Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2)... Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)..." 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl 1994/340 idgF, lauten: "Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen § 108.
(1)Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich von Gleisen von in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind unter Bedachtnahme auf die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auszuführen. Werden Arbeiten im Gefährdungsbereich von in Betrieb befindlichen Gleisen durchgeführt und wird die Sicherheit der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer nicht auf andere Weise sichergestellt, sind geeignete Sicherungsposten einzusetzen, soweit nicht Sicherungsposten vom Bahnbetreiber beigestellt werden.Paragraph 108,
(1)Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich von Gleisen von in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind unter Bedachtnahme auf die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auszuführen. Werden Arbeiten im Gefährdungsbereich von in Betrieb befindlichen Gleisen durchgeführt und wird die Sicherheit der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer nicht auf andere Weise sichergestellt, sind geeignete Sicherungsposten einzusetzen, soweit nicht Sicherungsposten vom Bahnbetreiber beigestellt werden.
(2)Mit Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, nachdem ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers hiezu nachweislich die Bewilligung erteilt hat und die erforderlichen Sicherungsposten die Sicherung der Arbeitnehmer übernommen haben. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane und der Sicherungsposten des Bahnbetreibers hinsichtlich der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes ist Folge zu leisten.
(3)..." 3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV), BGBl 1999/384 idgF, lauten: "Sicherungsmaßnahmen für Dritte § 26b. Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.Paragraph 26 b, Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26 und 26 a vorzusehen. Einsatz der Sicherungsaufsicht § 27.
(1)Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).Paragraph 27,
(1)Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 26, 26 a und 26 b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).
(2)Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen. ... Einsatz von Sicherungsposten §
  1. Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.Paragraph 29, Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen. ..." 3.2 Formale Voraussetzungen 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG ist die ÖBB-Infrastruktur AG. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG, da sie durch die Bereitstellung von Schieneninfrastruktur zum Zweck der Erbringung im Allgemeininteresse stehender Aufgaben nichtgewerblicher Art gegründet wurde und diese betreibt, als Aktiengesellschaft vollrechtsfähig ist und zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich steht. Sie übt eine Sektorentätigkeit iSd § 172 BVergG aus, da sie ein Netz zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsleistungen auf der Schiene betreibt. Sie ist daher öffentliche Sektorenauftraggeberin gemäß § 167 BVergG (st Rspr zB BVwG
  4. 2015, W138 2109261-2/32E;
  5. 2016, W187 2121663-2/41E;
  6. 2018, W139 2188956-1/2E; BVA
  7. 2013, N/0088-BVA/10/2013-40 mwN). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß § 5 BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 4 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG ist die ÖBB-Infrastruktur AG. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, da sie durch die Bereitstellung von Schieneninfrastruktur zum Zweck der Erbringung im Allgemeininteresse stehender Aufgaben nichtgewerblicher Art gegründet wurde und diese betreibt, als Aktiengesellschaft vollrechtsfähig ist und zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich steht. Sie übt eine Sektorentätigkeit iSd Paragraph 172, BVergG aus, da sie ein Netz zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsleistungen auf der Schiene betreibt. Sie ist daher öffentliche Sektorenauftraggeberin gemäß Paragraph 167, BVergG (st Rspr zB BVwG
  8. 2015, W138 2109261-2/32E;
  9. 2016, W187 2121663-2/41E;
  10. 2018, W139 2188956-1/2E; BVA
  11. 2013, N/0088-BVA/10/2013-40 mwN). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß Paragraph 5, BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz 3, BVergG ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt. 3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 342 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 342, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 342 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. 3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG geforderten Inhalte.3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG geforderten Inhalte. 3.2.2.2 Im Ergebnis ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung gemäß § 342 Abs 1 BVergG zulässig, wobei er auch die Voraussetzungen des § 344 Abs 1 BVergG erfüllt und kein Grund für die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags gemäß § 344 Abs 2 BVergG vorliegen.3.2.2.2 Im Ergebnis ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG zulässig, wobei er auch die Voraussetzungen des Paragraph 344, Absatz eins, BVergG erfüllt und kein Grund für die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags gemäß Paragraph 344, Absatz 2, BVergG vorliegen. 3.3 Zu Spruchpunkt A) - Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrages 3.3.1 Vorbemerkungen 3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung im Wesentlichen deshalb, weil kein sachlicher Grund für den Widerruf vorliege, betriebliche Gründe in der Sphäre der Auftraggeberin lägen und keinen Grund für den Widerruf darstellten, aufgrund der Flexibilität der Gestaltung der Leistung kein Grund für den Widerruf vorliege, der Widerruf das schützenswerte Vertrauen auf Zuschlagserteilung bei Legen des billigsten Angebots verletze sowie die Widerrufsentscheidung nicht ausreichend begründet sei. 3.3.1.2 Soweit das BVergG Bestimmungen der Richtlinie auch unterhalb der Schwellenwerte anwendet, ist dieses auch anhand der Bestimmungen der Richtlinie und deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof zu verstehen (EuGH
  12. 2017, C-298/15, Borta, Rn 33 f und 82 ff). 3.3.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibung und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH
  13. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH
  14. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung nicht mehr aufgreifen (VwGH
  15. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit ist auch der Bewertungsmaßstab bestandsfest festgelegt und kann nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein. 3.3.1.4 Die Ausschreibung und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH
  16. 2015, Ra 2015/04/0017;
  17. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an (VwGH
  18. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH
  19. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH
  20. 2011, 2006/04/0024;
  21. 2014, 2012/04/0066). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH
  22. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39, Slg 1993, I-3353;
  23. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH
  24. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH
  25. 2005, 2003/04/0135;
  26. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibung ist der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH
  27. 2009, 2007/04/0090 mwN;
  28. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (VwGH
  29. 2010, 2007/04/0072; BVwG
  30. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH
  31. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt", Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA
  32. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29). 3.3.1.5 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 134 Abs 1 BVergG in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (zB EuGH
  33. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN;
  34. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN;
  35. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH
  36. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG
  37. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG
  38. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.3.3.1.5 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß Paragraph 134, Absatz eins, BVergG in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (zB EuGH
  39. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN;
  40. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN;
  41. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH
  42. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG
  43. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG
  44. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. 3.3.1.6 Der Auftraggeber kann die Ausschreibung gemäß § 310 BVergG aus sachlichen Gründen widerrufen. Der Widerruf der Ausschreibung muss auf objektiven Gründen beruhen. Er kann in jedem Stadium des Vergabeverfahrens erfolgen, zu dem diese Gründe hervorkommen. Der Widerruf muss nicht auf schwerwiegenden Gründen basieren (EuGH
  45. 1999, C-27/98, Metalmeccanica Fracasso, Slg 1999, I-5697, Rn 23 und 25; VwGH
  46. 2012, 2012/04/0123). Es muss sich jedoch um objektive Gründe handeln (BVA
  47. 2007, N/0018-BVA/10/2007-029). Auch ein Widerruf wegen eines Fehlers des Auftraggebers ist möglich (EuGH
  48. 2003, C-244/02, Kauppatalo Hansel, Slg 2003, I-12.139, Rn 36; OGH
  49. 2018, 10 Ob 21/18p). Der Auftraggeber ist also nicht gehalten, einen einmal ausgeschriebenen Auftrag tatsächlich zu vergeben (BVA
  50. 2012, N/0103-BVA/10/2012-34). An die Gründe für den Widerruf aus sachlichen Gründen ist kein strenger Maßstab anzulegen (VwGH
  51. 2013, 2013/04/0011; BVA
  52. 2013, N/0073-BVA/08/2013-47).3.3.1.6 Der Auftraggeber kann die Ausschreibung gemäß Paragraph 310, BVergG aus sachlichen Gründen widerrufen. Der Widerruf der Ausschreibung muss auf objektiven Gründen beruhen. Er kann in jedem Stadium des Vergabeverfahrens erfolgen, zu dem diese Gründe hervorkommen. Der Widerruf muss nicht auf schwerwiegenden Gründen basieren (EuGH
  53. 1999, C-27/98, Metalmeccanica Fracasso, Slg 1999, I-5697, Rn 23 und 25; VwGH
  54. 2012, 2012/04/0123). Es muss sich jedoch um objektive Gründe handeln (BVA
  55. 2007, N/0018-BVA/10/2007-029). Auch ein Widerruf wegen eines Fehlers des Auftraggebers ist möglich (EuGH
  56. 2003, C-244/02, Kauppatalo Hansel, Slg 2003, I-12.139, Rn 36; OGH
  57. 2018, 10 Ob 21/18p). Der Auftraggeber ist also nicht gehalten, einen einmal ausgeschriebenen Auftrag tatsächlich zu vergeben (BVA
  58. 2012, N/0103-BVA/10/2012-34). An die Gründe für den Widerruf aus sachlichen Gründen ist kein strenger Maßstab anzulegen (VwGH
  59. 2013, 2013/04/0011; BVA
  60. 2013, N/0073-BVA/08/2013-47). 3.3.1.7 Die Widerrufsentscheidung muss begründet sein (EuGH
  61. 2014, C-440/13, Croce Amica One Italia, Rn 29). Anders als bei der Begründung der Zuschlagsentscheidung, deren Fehlen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens ist (VwGH
  62. 2009, 2009/04/0081, 0085;
  63. 2010, 2006/04/0173), kann dieser wesentliche Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens bei Fehlen der Begründung der Widerrufsentscheidung oder bei einer falschen Begründung der Widerrufsentscheidung deshalb entfallen, weil der Widerruf aus einem anderen Grund objektiv gerechtfertigt ist und das Vergabeverfahren jedenfalls zu widerrufen ist (VwGH
  64. 2008, 2008/04/0109;
  65. 2011, 2007/04/0012;
  66. 2012, 2008/04/0054). Ist der Antragsteller durch die Begründung der bekannt gegebenen Widerrufsentscheidung nicht daran gehindert, einen zulässigen Nachprüfungsantrag einzubringen, spricht vieles dafür, dass die Begründung ausreicht. Der Umfang der Begründung muss wenigstens einer summarischen Bekanntgabe der Gründe für den Widerruf entsprechen, damit eine allfällige Schwelle für eine Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung wegen eines Begründungsmangels nicht überschritten ist (BVwG
  67. 2018, W187 2205106-2/21E; BVA
  68. 2010, N/0022-BVA/08/2010-68; Merl, Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Begründung der Zuschlagsentscheidung, RPA 2010, 319 [323]). 3.3.1.8 Es sind daher das Vorliegen eines sachlichen Grunds für den Widerruf, auch wenn sie in der Sphäre des Auftraggebers liegen, die Notwendigkeit des Widerrufs unter Beachtung der Flexibilität der ausgeschriebenen Leistung, das Vorliegen eines schützenswerten Vertrauens auf Zuschlagserteilung bei Legen des billigsten Angebots und die Begründung der Widerrufsentscheidung zu prüfen. 3.3.2 Zum Vorliegen eines sachlichen Grunds für den Widerruf 3.3.2.1 Die Antragstellerin bringt vor, dass kein sachlicher Grund für den Widerruf vorliege. Die Auftraggeberin sieht im Wegfall des ursprünglich zugesicherten Personals für die Absicherung der Eisenbahnstrecke, auf der die Bauarbeiten stattfinden sollen, einen sachlichen Grund, der die Durchführung der Bauarbeiten im vorgesehenen Zeitraum unmöglich macht. 3.3.2.2 Der einzige Grund für den Widerruf des Vergabeverfahrens im Sektorenbereich ist das Vorliegen sachlicher Gründe. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Auftraggeber muss das Ermessen im Sinn des Gesetzes üben, weshalb er nur aus objektiven Gründen widerrufen darf und dabei die Grundsätze des Vergabeverfahrens beachten muss. Die Auftraggeberin hat vorliegend auch auf das Vorliegen der Gründe des - im Sektorenbereich nicht anzuwendenden - § 149 Abs 1 Z 2 BVergG verwiesen, der einen Widerruf zulässt, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Die Materialien führen dazu an: "Anders als in den Regelungen der §§ 148 und 149 für öffentliche Auftraggeber wird für Sektorenauftraggeber lediglich bestimmt, dass diese eine Ausschreibung aus sachlichen Gründen widerrufen können. Zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, wird auf die Tatbestände der §§ 148 und 149 und die Erläuterungen dazu verwiesen." (RV 69 BlgNR XXVI. GP 188). Als mögliche sachliche Gründe für den Widerruf nennen die Materialien, dass der öffentliche Auftraggeber die Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt oder Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen etwa aufgrund neuer Technologien notwendig werden (RV 69 BlgNR XXVI. GP 160). Damit können die Widerrufsgründe für öffentliche Auftraggeber gemäß §§ 148 und 149 BVergG zur Begründung herangezogen werden, dass ein sachlicher Grund gemäß § 310 BVergG vorliegt.3.3.2.2 Der einzige Grund für den Widerruf des Vergabeverfahrens im Sektorenbereich ist das Vorliegen sachlicher Gründe. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Auftraggeber muss das Ermessen im Sinn des Gesetzes üben, weshalb er nur aus objektiven Gründen widerrufen darf und dabei die Grundsätze des Vergabeverfahrens beachten muss. Die Auftraggeberin hat vorliegend auch auf das Vorliegen der Gründe des - im Sektorenbereich nicht anzuwendenden - Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG verwiesen, der einen Widerruf zulässt, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Die Materialien führen dazu an: "Anders als in den Regelungen der Paragraphen 148 und 149 für öffentliche Auftraggeber wird für Sektorenauftraggeber lediglich bestimmt, dass diese eine Ausschreibung aus sachlichen Gründen widerrufen können. Zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, wird auf die Tatbestände der Paragraphen 148 und 149 und die Erläuterungen dazu verwiesen." Regierungsvorlage 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 188). Als mögliche sachliche Gründe für den Widerruf nennen die Materialien, dass der öffentliche Auftraggeber die Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt oder Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen etwa aufgrund neuer Technologien notwendig werden Regierungsvorlage 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 160). Damit können die Widerrufsgründe für öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraphen 148 und 149 BVergG zur Begründung herangezogen werden, dass ein sachlicher Grund gemäß Paragraph 310, BVergG vorliegt. 3.3.2.3 Vorauszuschicken ist, dass eine andere Abteilung der Auftraggeberin als jene, die die gegenständlichen Bauarbeiten ausgeschrieben hat, das Personal für die Absicherung der Eisenbahnstrecke stellen muss. Es handelt sich jedoch um die selbe Gesellschaft und damit den selben Rechtsträger, sodass sowohl die Ausschreibung als auch das Stellen des Personals zur Absicherung der Strecke in der Verantwortung der Auftraggeberin liegen, auch wenn unterschiedliche Abteilungen mit den jeweiligen Aufgaben betraut sind. Damit ist die Antragstellerin im Recht, wenn sie diesen Grund als innerbetrieblichen Grund im Bereich der Auftraggeberin bezeichnet. Dennoch kann auch ein Grund, der ausschließlich in der Sphäre der Auftraggeberin liegt, einen Widerruf rechtfertigen. 3.3.2.4 Unbestritten soll ein Teil der ausgeschriebenen Arbeiten im Bereich der Eisenbahnstrecke statt. Eine Totalsperre der Eisenbahnstrecke ist nicht vorgesehen, sodass die Arbeiten unter Betrieb im Gefahrenraum der Gleise vorgesehen sind. Damit können die ausgeschriebenen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn die Auftraggeberin ein Aufsichtsorgan gemäß § 108 Abs 2 BauV beistellen kann. Dass dieses die Auftraggeberin stellt, ergibt sich aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der Teil der Ausschreibung ist. Ebenso muss sie eine Sicherungsaufsicht gemäß § 27 Abs 1 EisbAV stellen können, die die Arbeiten auf der Strecke und insbesondere die Durchführung und die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen überwacht. Dabei muss es sich um eine gemäß § 27 Abs 2 EisbAV besonders geschulte Person handeln, die zwar nicht notwendigerweise von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt werden muss, allerdings in der Ausschreibung von der Auftraggeberin aus eigenem Personal vorgesehen war, dass die Bieter in ihrem Angeboten keine entsprechend geschulten Personen namhaft machen mussten. Darauf wird im SiGePlan, der Teil der Ausschreibung ist, hingewiesen. Es besteht daher eine rechtliche Verpflichtung, dass die Auftraggeberin derartig geschultes Personal für die gesamte Bauführung im Gefahrenraum der Gleise zur Verfügung stellt.3.3.2.4 Unbestritten soll ein Teil der ausgeschriebenen Arbeiten im Bereich der Eisenbahnstrecke statt. Eine Totalsperre der Eisenbahnstrecke ist nicht vorgesehen, sodass die Arbeiten unter Betrieb im Gefahrenraum der Gleise vorgesehen sind. Damit können die ausgeschriebenen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn die Auftraggeberin ein Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BauV beistellen kann. Dass dieses die Auftraggeberin stellt, ergibt sich aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der Teil der Ausschreibung ist. Ebenso muss sie eine Sicherungsaufsicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, EisbAV stellen können, die die Arbeiten auf der Strecke und insbesondere die Durchführung und die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen überwacht. Dabei muss es sich um eine gemäß Paragraph 27, Absatz 2, EisbAV besonders geschulte Person handeln, die zwar nicht notwendigerweise von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt werden muss, allerdings in der Ausschreibung von der Auftraggeberin aus eigenem Personal vorgesehen war, dass die Bieter in ihrem Angeboten keine entsprechend geschulten Personen namhaft machen mussten. Darauf wird im SiGePlan, der Teil der Ausschreibung ist, hingewiesen. Es besteht daher eine rechtliche Verpflichtung, dass die Auftraggeberin derartig geschultes Personal für die gesamte Bauführung im Gefahrenraum der Gleise zur Verfügung stellt. 3.3.2.5 Wie sich aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens ergibt, hat sich die Auftraggeberin vor Einleitung des Vergabeverfahrens vergewissert, dass ausreichend Personal zur Verfügung steht. Im Rahmen der ersten Nachsendung hat sie auf Änderungen beim verfügbaren Personal nach einer Besprechung aller an dem Bauvorhaben beteiligten Abteilungen der Auftraggeberin reagiert und die Ausschreibung entsprechend berichtigt. Nach Angebotsöffnung hat sich ergeben, dass für die geplante Bauführung in der ausgeschriebenen Art und Weise kein Personal als Aufsichtsorgan und als Sicherungsaufsicht zur Verfügung steht. Damit ist es nicht möglich, die Bauarbeiten wie vorgesehen durchzuführen. Wenn sich jedoch die Bauarbeiten nicht wie vorgesehen durchführen lassen, weil der mit dem Fahrbetrieb auf der Eisenbahnstrecke abzustimmende Zeitplan zu ändern wäre und damit die Ausschreibung in einem wesentlichen Punkt neu zu verfassen wäre, liegt ein sachlicher Grund für den Widerruf vor. 3.3.3 Zur Flexibilität der Gestaltung der ausgeschriebenen Leistung 3.3.3.1 Die Antragstellerin behauptet, dass aufgrund der Flexibilität der ausgeschriebenen Leistung eine Anpassung an die Änderungen bei der Verfügbarkeit von Aufsichtsorgan und Sicherungsaufsicht eingegangen werden könnte, sodass die Bauarbeiten durchführbar sind und der Widerruf nicht geboten ist. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, dass sie sich eine Reduktion der Bautage durch Forcierungsmaßnahmen vorstellen kann. 3.3.3.2 Dem ist zu entgegnen, dass Forcierungsmaßnahmen erheblich höhere Baukosten verursachen würden, sodass der vorgesehene Kostenrahmen gesprengt würde. Überdies wäre es vom Bauzeitplan eine andere Leistung als die ausgeschriebene, die zur Ausführung käme. Schließlich steht nach dem Schreiben der zuständigen Abteilung der Auftraggeberin gar kein entsprechendes Personal mehr zur Verfügung, sodass Arbeiten im Gefahrenbereich gemäß § 108 Abs 2 BauV und § 27 Abs 1 EisbAV gar nicht mehr durchführbar sind.3.3.3.2 Dem ist zu entgegnen, dass Forcierungsmaßnahmen erheblich höhere Baukosten verursachen würden, sodass der vorgesehene Kostenrahmen gesprengt würde. Überdies wäre es vom Bauzeitplan eine andere Leistung als die ausgeschriebene, die zur Ausführung käme. Schließlich steht nach dem Schreiben der zuständigen Abteilung der Auftraggeberin gar kein entsprechendes Personal mehr zur Verfügung, sodass Arbeiten im Gefahrenbereich gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BauV und Paragraph 27, Absatz eins, EisbAV gar nicht mehr durchführbar sind. 3.3.4 Zum Vertrauen auf Zuschlagserteilung bei Legen des billigsten Angebots 3.3.4.1 Die Antragstellerin behauptet, dass sie ein schützenswertes Vertrauen auf Zuschlagserteilung bei Legen des billigsten Angebots habe. 3.3.4.2 Grundsätzlich muss die Auftraggeberin gemäß § 304 Abs 1 BVergG jenem Angebot den Zuschlag erteilen, das nach den Kriterien in der Ausschreibung ausgewählt wird (EuGH
  69. 1988, 31/87, Beentjes, Rn 26 f;
  70. 2004, C-247/02, Sintesi, Rn 39). Sie darf gemäß § 193 Abs 4 BVergG auch nur dann ein Vergabeverfahren einleiten, wenn sie vorhat, den Auftrag tatsächlich zu vergeben. Dabei müssen die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Angebote verfassen, als auch in jenem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die Angebote bewertet, gleich behandelt werden (zB EuGH
  71. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 25 mwN). In der gegenständlichen Ausschreibung ist das Kriterium der niedrigste Preis (EuG
  72. 2015, T-30/12, IDT Biologika/Kommission, Rn 21). Die Antragstellerin hat das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt. Daraus folgt für ihren Standpunkt lediglich, dass die Auftraggeberin ihr den Zuschlag erteilen muss, wenn sie überhaupt einen Zuschlag erteilt. Ein - als verletztes Recht geltend zu machendes - Recht auf Zuschlagserteilung besteht nur ausnahmsweise für den Bieter, den der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung als in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger genannt hat (zB VwGH 27.
  73. 2006, 2005/04/0202). Eine solche Zuschlagsentscheidung, die beweisen würde, dass eine Zuschlagsentscheidung rechtens nur mehr an die Auftraggeberin in Betracht kommen würde (zB VwGH
  74. 2005, 2005/04/0135), hat die Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht getroffen.3.3.4.2 Grundsätzlich muss die Auftraggeberin gemäß Paragraph 304, Absatz eins, BVergG jenem Angebot den Zuschlag erteilen, das nach den Kriterien in der Ausschreibung ausgewählt wird (EuGH
  75. 1988, 31/87, Beentjes, Rn 26 f;
  76. 2004, C-247/02, Sintesi, Rn 39). Sie darf gemäß Paragraph 193, Absatz 4, BVergG auch nur dann ein Vergabeverfahren einleiten, wenn sie vorhat, den Auftrag tatsächlich zu vergeben. Dabei müssen die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Angebote verfassen, als auch in jenem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die Angebote bewertet, gleich behandelt werden (zB EuGH
  77. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 25 mwN). In der gegenständlichen Ausschreibung ist das Kriterium der niedrigste Preis (EuG
  78. 2015, T-30/12, IDT Biologika/Kommission, Rn 21). Die Antragstellerin hat das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt. Daraus folgt für ihren Standpunkt lediglich, dass die Auftraggeberin ihr den Zuschlag erteilen muss, wenn sie überhaupt einen Zuschlag erteilt. Ein - als verletztes Recht geltend zu machendes - Recht auf Zuschlagserteilung besteht nur ausnahmsweise für den Bieter, den der Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung als in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger genannt hat (zB VwGH 27.
  79. 2006, 2005/04/0202). Eine solche Zuschlagsentscheidung, die beweisen würde, dass eine Zuschlagsentscheidung rechtens nur mehr an die Auftraggeberin in Betracht kommen würde (zB VwGH
  80. 2005, 2005/04/0135), hat die Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht getroffen. 3.3.4.3 Liegt jedoch wie im gegenständlichen Fall ein Widerrufsgrund vor, ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen und überhaupt keinen Zuschlag zu erteilen. Die Auftraggeberin hat damit die Möglichkeit, auf die Änderung wesentlicher Umstände, die sich nach Veröffentlichung der Ausschreibung ergeben haben, zu reagieren und allenfalls den Auftrag nicht zu vergeben, wenn sie ihn in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt. Die Antragstellerin hat somit dadurch, dass sie im Sinne der Kriterien für die Auswahl des Angebots für den Zuschlag das "beste" Angebot gelegt hat, kein durchsetzbares Recht auf Zuschlagserteilung erworben. Daran ändern auch die Grundsätze des Vergabeverfahrens nichts, weil die Auftraggeberin das Vergabeverfahren auch nur unter Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens widerrufen kann. Schließlich ist auch ein Sektorenauftraggeber gemäß § 193 Abs 4 BVergG nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.3.3.4.3 Liegt jedoch wie im gegenständlichen Fall ein Widerrufsgrund vor, ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen und überhaupt keinen Zuschlag zu erteilen. Die Auftraggeberin hat damit die Möglichkeit, auf die Änderung wesentlicher Umstände, die sich nach Veröffentlichung der Ausschreibung ergeben haben, zu reagieren und allenfalls den Auftrag nicht zu vergeben, wenn sie ihn in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt. Die Antragstellerin hat somit dadurch, dass sie im Sinne der Kriterien für die Auswahl des Angebots für den Zuschlag das "beste" Angebot gelegt hat, kein durchsetzbares Recht auf Zuschlagserteilung erworben. Daran ändern auch die Grundsätze des Vergabeverfahrens nichts, weil die Auftraggeberin das Vergabeverfahren auch nur unter Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens widerrufen kann. Schließlich ist auch ein Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 193, Absatz 4, BVergG nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. 3.4.5 Zur Begründung der Widerrufsentscheidung 3.3.5.1 Die Antragstellerin bringt vor, dass die Widerrufsentscheidung nicht ausreichend begründet sei. 3.3.5.2 Die Auftraggeberin hat die Widerrufsentscheidung mit betrieblichen Gründen, einer Änderung des Zeitplans und damit der Kalkulationsgrundlagen begründet. Sie weist auf notwendige Änderungen der Ausschreibung hin, die im Wesentlichen den Zeitplan und den Entfall von Leistungsteilen betreffen. Sie zieht daraus den Schluss, dass der Widerrufsgrund des § 149 Abs 1 Z 2 BVergG vorliege, ohne die Rechtsgrundlage zu bezeichnen.3.3.5.2 Die Auftraggeberin hat die Widerrufsentscheidung mit betrieblichen Gründen, einer Änderung des Zeitplans und damit der Kalkulationsgrundlagen begründet. Sie weist auf notwendige Änderungen der Ausschreibung hin, die im Wesentlichen den Zeitplan und den Entfall von Leistungsteilen betreffen. Sie zieht daraus den Schluss, dass der Widerrufsgrund des Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vorliege, ohne die Rechtsgrundlage zu bezeichnen. 3.3.5.3 Gemäß §311 Abs 1 BVergG muss der Auftraggeber in der Widerrufsentscheidung die Gründe für den Widerruf mitteilen. Die Materialien führen dazu an: "Die Regelung des § 311 lehnt sich an die analoge Bestimmung für öffentliche Auftraggeber in § 150 an. Da für Sektorenauftraggeber keine detaillierte Auflistung der Tatbestände, die einen Widerruf ermöglichen, besteht, sind auch die Bekanntgabeverpflichtungen hinsichtlich der Widerrufsentscheidung einfacher geregelt." (RV 69 BlgNR XXVI. GP 188). Zur Bekanntgabe der Gründe führen die Materialien zu § 150 BVergG an: "Ähnlich wie beim Zuschlag gibt der öffentliche Auftraggeber zuerst bekannt, dass er beabsichtigt, das Verfahren zu widerrufen, wobei er an diese Entscheidung nicht gebunden ist. Da die Widerrufsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt, hat der öffentliche Auftraggeber die Gründe, aus denen er beabsichtigt, das Verfahren zu widerrufen, mitzuteilen, damit die Bieter über die für ihre Entscheidung über einen allfälligen Nachprüfungsantrag notwendigen Informationen verfügen. Hinsichtlich der Mitteilung der Widerrufsentscheidung ist auf die entsprechenden Ausführungen zu § 144 zu verweisen." (RV 69 BlgNR XXVI. GP 160). Der Verweis auf die Begründung der Zuschlagsentscheidung bezieht sich jedoch lediglich auf den Inhalt der Widerrufsentscheidung, den das Gesetz sowohl in § 150 Abs 1 BVergG als auch in § 311 Abs 1 BVergG mit "die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben" bezeichnet.3.3.5.3 Gemäß §311 Absatz eins, BVergG muss der Auftraggeber in der Widerrufsentscheidung die Gründe für den Widerruf mitteilen. Die Materialien führen dazu an: "Die Regelung des Paragraph 311, lehnt sich an die analoge Bestimmung für öffentliche Auftraggeber in Paragraph 150, an. Da für Sektorenauftraggeber keine detaillierte Auflistung der Tatbestände, die einen Widerruf ermöglichen, besteht, sind auch die Bekanntgabeverpflichtungen hinsichtlich der Widerrufsentscheidung einfacher geregelt." Regierungsvorlage 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 188). Zur Bekanntgabe der Gründe führen die Materialien zu Paragraph 150, BVergG an: "Ähnlich wie beim Zuschlag gibt der öffentliche Auftraggeber zuerst bekannt, dass er beabsichtigt, das Verfahren zu widerrufen, wobei er an diese Entscheidung nicht gebunden ist. Da die Widerrufsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt, hat der öffentliche Auftraggeber die Gründe, aus denen er beabsichtigt, das Verfahren zu widerrufen, mitzuteilen, damit die Bieter über die für ihre Entscheidung über einen allfälligen Nachprüfungsantrag notwendigen Informationen verfügen. Hinsichtlich der Mitteilung der Widerrufsentscheidung ist auf die entsprechenden Ausführungen zu Paragraph 144, zu verweisen." Regierungsvorlage 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 160). Der Verweis auf die Begründung der Zuschlagsentscheidung bezieht sich jedoch lediglich auf den Inhalt der Widerrufsentscheidung, den das Gesetz sowohl in Paragraph 150, Absatz eins, BVergG als auch in Paragraph 311, Absatz eins, BVergG mit "die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben" bezeichnet. 3.3.5.4 Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass sich aus der Wortfolge "innerbetriebliche Gründe" nicht erschließen lässt, warum die Auftraggeberin das Vergabeverfahren widerruft. Es ist lediglich erkennbar, dass es Änderungen der Umstände der Ausführung des Auftrags in der Sphäre der Auftraggeberin gegebene haben muss, die Auswirkungen auf die Planung der Arbeitszeit haben und eine Änderung der in der Ausschreibung vorgegebenen Arbeitszeiten erfordern. Worum es sich im Detail handelt, ist daraus nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass entgegen der ursprünglichen Zusicherung kein Personal zur Absicherung der Strecke zur Verfügung steht. 3.3.5.5 Allerdings ist der Auftraggeber lediglich verpflichtet, den Bietern in der Widerrufsentscheidung eine Zusammenfassung der Gründe bekannt zu geben, auf die sich der Widerruf stützt. Die Begründung muss einem Bewerber oder Bieter die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Nachprüfungsantrag stellen zu können. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, jede vom Bieter gewünschte Information aufzunehmen. Der Verweis auf Unionsrecht geht insofern ins Leere, als der gegenständliche Auftrag im Unterschwellenbereich liegt und die RL 2014/25/EU sowie die RL 89/665/EWG nicht anwendbar sind. 3.3.5.6 Wenn die Antragstellerin nun verlangt, analog zur Zuschlagsentscheidung die Widerrufsentscheidung alleine wegen des Fehlens von Begründungselementen für nichtig zu erklären und dem Auftraggeber zu ermöglichen, im Anschluss daran eine inhaltsgleiche aber hinlänglich begründete Widerrufsentscheidung zu treffen, ist ihr zu entgegnen, dass die unter 3.3.1.7 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als bei der Zuschlagsentscheidung - lediglich verlangt, dass die Widerrufsentscheidung objektiv gerechtfertigt ist. Damit kann die Widerrufsentscheidung auch aus einem in der Begründung nicht enthaltenen Grund objektiv gerechtfertigt sein. Eine andere Vorgangsweise würde zu einer unnötigen Verzögerung der Beendigung des Vergabeverfahrens führen, ohne deshalb ein anderes Ergebnis erzielen zu können. Allerdings wird in Anlehnung zum Vorbringen des Vorliegens von Ausscheidensgründen erstmals im Nachprüfungsverfahren zu fordern sein, dass der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren aus den Gründen des Art 6 EMRK und Art 47 GRC Gelegenheit hat, auf nicht in der Widerrufsentscheidung enthaltenen und den Widerruf rechtfertigende Gründe für den Widerruf reagieren und sich allenfalls dagegen zur Wehr setzen zu können (EuGH
  81. 2003, C-249/01, Hackermüller, Rn 27 f). Diese Möglichkeit zur Prüfung der von der Auftraggeberin im Zuge des Nachprüfungsverfahrens detailliert vorgebrachten Widerrufsgründe hat die Antragstellerin gehabt, wodurch sie nicht in ihren Rechten verletzt wurde.3.3.5.6 Wenn die Antragstellerin nun verlangt, analog zur Zuschlagsentscheidung die Widerrufsentscheidung alleine wegen des Fehlens von Begründungselementen für nichtig zu erklären und dem Auftraggeber zu ermöglichen, im Anschluss daran eine inhaltsgleiche aber hinlänglich begründete Widerrufsentscheidung zu treffen, ist ihr zu entgegnen, dass die unter 3.3.1.7 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als bei der Zuschlagsentscheidung - lediglich verlangt, dass die Widerrufsentscheidung objektiv gerechtfertigt ist. Damit kann die Widerrufsentscheidung auch aus einem in der Begründung nicht enthaltenen Grund objektiv gerechtfertigt sein. Eine andere Vorgangsweise würde zu einer unnötigen Verzögerung der Beendigung des Vergabeverfahrens führen, ohne deshalb ein anderes Ergebnis erzielen zu können. Allerdings wird in Anlehnung zum Vorbringen des Vorliegens von Ausscheidensgründen erstmals im Nachprüfungsverfahren zu fordern sein, dass der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren aus den Gründen des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC Gelegenheit hat, auf nicht in der Widerrufsentscheidung enthaltenen und den Widerruf rechtfertigende Gründe für den Widerruf reagieren und sich allenfalls dagegen zur Wehr setzen zu können (EuGH
  82. 2003, C-249/01, Hackermüller, Rn 27 f). Diese Möglichkeit zur Prüfung der von der Auftraggeberin im Zuge des Nachprüfungsverfahrens detailliert vorgebrachten Widerrufsgründe hat die Antragstellerin gehabt, wodurch sie nicht in ihren Rechten verletzt wurde. 3.3.5.7 Aufgrund der Möglichkeit der Reaktion auf die Widerrufsgründe im Zuge des Nachprüfungsverfahrens ist auch eine Verletzung von Unionsrecht darin ni

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