Obsah (18)
Art. 133§ 2§§ 297§ 7§ 5Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§ 19a§ 4§ 26§ 6c§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW199 2116630-1 SpruchW 199 2116630-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
TP 9 lit. b Z 1 iVm § 26 GGG und § 6c Abs. 1 Z 1 GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass dem Antrag auf Rückzahlung der zu viel eingezogenen Eintragungsgebühr von 6822,20 Euro Folge gegeben wird.Der Beschwerde wird
TP 9 Litera b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, GGG und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass dem Antrag auf Rückzahlung der zu viel eingezogenen Eintragungsgebühr von 6822,20 Euro Folge gegeben wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am 9.12.2014 schlossen die " XXXX und XXXX " (in der Folge: Verkäuferin) als Verkäuferin und der Beschwerdeführer als Käufer einen Kaufvertrag über die der Verkäuferin gehörende Liegenschaft Einlagezahl (in der Folge: EZ) XXXX des Grundbuches XXXX (alle Angaben von Einlagezahlen beziehen sich in der Folge auf das Grundbuch Lebern) ab, bestehend aus den Grundstücken XXXX und XXXX , auf denen ein Wasserkraftwerk errichtet sei. Diese Liegenschaft und das darauf befindliche Wasserkraftwerk seien Gegenstand des Kaufvertrages. Als Kaufpreis wurden 632.918 Euro vereinbart. Dem Vertrag waren ein Auszug aus dem Grundbuch und ein Auszug aus dem Wasserbuch des Landes XXXX ("Wasserbuch-Auszug des XXXX ") angeschlossen.1.
- Am 9.12.2014 schlossen die " römisch 40 und römisch 40 " (in der Folge: Verkäuferin) als Verkäuferin und der Beschwerdeführer als Käufer einen Kaufvertrag über die der Verkäuferin gehörende Liegenschaft Einlagezahl (in der Folge: EZ) römisch 40 des Grundbuches römisch 40 (alle Angaben von Einlagezahlen beziehen sich in der Folge auf das Grundbuch Lebern) ab, bestehend aus den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 , auf denen ein Wasserkraftwerk errichtet sei. Diese Liegenschaft und das darauf befindliche Wasserkraftwerk seien Gegenstand des Kaufvertrages. Als Kaufpreis wurden 632.918 Euro vereinbart. Dem Vertrag waren ein Auszug aus dem Grundbuch und ein Auszug aus dem Wasserbuch des Landes römisch 40 ("Wasserbuch-Auszug des römisch 40 ") angeschlossen. Am 29.1.2015 schlossen die Vertragsparteien einen "Nachtrag zum Kaufvertrag", in dem das Wasserkraftwerk näher beschrieben wird und von dem es sodann heißt, dass es "von den gegenständlichen Grundstücken tatsächlich und wirtschaftlich ohne Substanzverlust getrennt werden kann und zu einer Betriebsanlage für Stromerzeugung" gehöre. Demzufolge sei es
§ 2Abs. 1 dritter Satz des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 BGBl. 309 (in der Folge: Gr
EStG 1987) nicht zu den Grundstücken XXXX und XXXX zu rechnen, auf denen es errichtet sei. Zwecks richtiger Bemessung aller Abgaben, "insbesondere der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühren", hielten die Parteien fest, dass der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis (Gesamtkaufpreis) von 632.918 Euro sich wie folgt aufteile: Grundstücke XXXX und XXXX (Grundbuch XXXX ): 12.718 Euro, Wasserkraftwerk: 620.200 Euro.Am 29.1.2015 schlossen die Vertragsparteien einen "Nachtrag zum Kaufvertrag", in dem das Wasserkraftwerk näher beschrieben wird und von dem es sodann heißt, dass es "von den gegenständlichen Grundstücken tatsächlich und wirtschaftlich ohne Substanzverlust getrennt werden kann und zu einer Betriebsanlage für Stromerzeugung" gehöre. Demzufolge sei es
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 Bundesgesetzblatt 309 (in der Folge: GrEStG 1987) nicht zu den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 zu rechnen, auf denen es errichtet sei. Zwecks richtiger Bemessung aller Abgaben, "insbesondere der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühren", hielten die Parteien fest, dass der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis (Gesamtkaufpreis) von 632.918 Euro sich wie folgt aufteile: Grundstücke römisch 40 und römisch 40 (Grundbuch römisch 40 ): 12.718 Euro, Wasserkraftwerk: 620.200 Euro. Am 18.2.2015 bewilligte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer in der XXXX auf Grund seines Antrags vom 12.2.2015.Am 18.2.2015 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer in der römisch 40 auf Grund seines Antrags vom 12.2.
- 1.
- Am 28.7.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht (gemeint: beim Kostenbeamten des Bezirksgerichts, der namens des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX - der belangten Behörde - tätig war) einen Antrag auf Rückzahlung von Eintragungsgebühren ein. Darin führte er aus, auf Grund des Kaufvertrages vom 9.12.2014 und des Nachtrags dazu vom 29.1.2015 habe das Bezirksgericht die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft XXXX , bestehend aus den oben genannten Grundstücken, für den Beschwerdeführer bewilligt. Auf den Grundstücken befinde sich eine bewegliche Sache, nämlich ein Wasserkraftwerk, bestehend aus einer Staudruckmaschine. Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr sei ausschließlich der Kaufpreis für die Grundstücke von 12.718 Euro zugrunde zu legen. Die Eintragungsgebühr betrage sohin 139,90 Euro. Der Kaufpreis für das Wasserkraftwerk bleibe außer Betracht. Die Selbstberechnungserklärung des Vertreters sei deshalb unrichtig gewesen. Mit Mitteilung vom 1.4.2015 habe das zuständige Finanzamt für die Bemessung der Grunderwerbsteuer die unrichtige Selbstberechnungserklärung berichtigt und für den erwähnten Erwerbsvorgang den Wert von 12.718 Euro festgelegt. Auf Grund der unrichtigen Selbstberechnungserklärung sei aber die Eintragungsgebühr auf der Grundlage des Gesamtkaufpreises von 632.918 Euro ermittelt und es seien 6962,10 Euro vom Konto des Vertreters des Beschwerdeführers eingezogen worden. Der abgebuchte Betrag sei sohin um 6822,20 Euro überhöht gewesen. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, der Eintragungsgebühr die Bemessungsgrundlage von 12.718 Euro zugrunde zu legen und den Betrag von 6822,20 Euro an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zurückzuüberweisen.1.
- Am 28.7.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht (gemeint: beim Kostenbeamten des Bezirksgerichts, der namens des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 - der belangten Behörde - tätig war) einen Antrag auf Rückzahlung von Eintragungsgebühren ein. Darin führte er aus, auf Grund des Kaufvertrages vom 9.12.2014 und des Nachtrags dazu vom 29.1.2015 habe das Bezirksgericht die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft römisch 40 , bestehend aus den oben genannten Grundstücken, für den Beschwerdeführer bewilligt. Auf den Grundstücken befinde sich eine bewegliche Sache, nämlich ein Wasserkraftwerk, bestehend aus einer Staudruckmaschine. Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr sei ausschließlich der Kaufpreis für die Grundstücke von 12.718 Euro zugrunde zu legen. Die Eintragungsgebühr betrage sohin 139,90 Euro. Der Kaufpreis für das Wasserkraftwerk bleibe außer Betracht. Die Selbstberechnungserklärung des Vertreters sei deshalb unrichtig gewesen. Mit Mitteilung vom 1.4.2015 habe das zuständige Finanzamt für die Bemessung der Grunderwerbsteuer die unrichtige Selbstberechnungserklärung berichtigt und für den erwähnten Erwerbsvorgang den Wert von 12.718 Euro festgelegt. Auf Grund der unrichtigen Selbstberechnungserklärung sei aber die Eintragungsgebühr auf der Grundlage des Gesamtkaufpreises von 632.918 Euro ermittelt und es seien 6962,10 Euro vom Konto des Vertreters des Beschwerdeführers eingezogen worden. Der abgebuchte Betrag sei sohin um 6822,20 Euro überhöht gewesen. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, der Eintragungsgebühr die Bemessungsgrundlage von 12.718 Euro zugrunde zu legen und den Betrag von 6822,20 Euro an den Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zurückzuüberweisen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. (Im Spruch ist offenbar versehentlich von einer beantragten Rückzahlung von 6822 Euro die Rede, beantragt war die Rückzahlung von 0,20 Euro mehr.) Begründend führte sie aus, mit Grundbuchsgesuch vom 12.2.2015 habe der Beschwerdeführer auf Grund des Kaufvertrages vom 9.12.2014 und des Nachtrags dazu vom 29.1.2015 die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft XXXX begehrt und darin als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr 632.918 Euro angegeben. Der Antrag sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.2.2015 bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen worden. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 632.918 Euro habe der Kostenbeamte beim Bezirksgericht die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) von 6942 Euro mittels Gebühreneinzugs eingehoben. Sodann referiert die belangte Behörde § 26 GGG und fährt fort, mit der "GGN 2013" (gemeint ist die Grundbuchsgebührennovelle BGBl. I 1/2013; in der Folge: GGN) sei die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer "gefallen". Seither sei der Wert durch den Preis zu bestimmen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dies sei nach § 26 Abs. 3 GGG der Wert der Gegenleistung, bei einem Kauf der Kaufpreis für die Liegenschaft. Zur Liegenschaft gehörten
§§ 297
und 297a ABGB die darauf befindlichen Gebäude und Maschinen, soweit sie im Eigentum des Grundeigentümers stünden. Dies sei hier der Fall, da der Beschwerdeführer die Grundstücke und das Gebäude samt Kraftwerk gemeinsam erworben habe. Es sei deshalb zu unterscheiden, ob sich das Bauwerk (hier: das Wasserkraftwerk) auf der Liegenschaft befinde und daher als Zubehör gelte oder über bzw. auf einer anderen Grundfläche als der erworbenen, für welche die Eintragung erfolge (zB wenn sich das Wasserkraftwerk auf dem Fluss befände, das erworbene Grundstück jedoch am Ufer läge). Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass sich das erworbene Kraftwerk auf den Grundstücken befinde. Der Wert der Liegenschaft betrage somit 632.918 Euro.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. (Im Spruch ist offenbar versehentlich von einer beantragten Rückzahlung von 6822 Euro die Rede, beantragt war die Rückzahlung von 0,20 Euro mehr.) Begründend führte sie aus, mit Grundbuchsgesuch vom 12.2.2015 habe der Beschwerdeführer auf Grund des Kaufvertrages vom 9.12.2014 und des Nachtrags dazu vom 29.1.2015 die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft römisch 40 begehrt und darin als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr 632.918 Euro angegeben. Der Antrag sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.2.2015 bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen worden. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 632.918 Euro habe der Kostenbeamte beim Bezirksgericht die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) von 6942 Euro mittels Gebühreneinzugs eingehoben. Sodann referiert die belangte Behörde Paragraph 26, GGG und fährt fort, mit der "GGN 2013" (gemeint ist die Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2013,; in der Folge: GGN) sei die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer "gefallen". Seither sei der Wert durch den Preis zu bestimmen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dies sei nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG der Wert der Gegenleistung, bei einem Kauf der Kaufpreis für die Liegenschaft. Zur Liegenschaft gehörten
Paragraphen 297 und 297 a ABGB die darauf befindlichen Gebäude und Maschinen, soweit sie im Eigentum des Grundeigentümers stünden. Dies sei hier der Fall, da der Beschwerdeführer die Grundstücke und das Gebäude samt Kraftwerk gemeinsam erworben habe. Es sei deshalb zu unterscheiden, ob sich das Bauwerk (hier: das Wasserkraftwerk) auf der Liegenschaft befinde und daher als Zubehör gelte oder über bzw. auf einer anderen Grundfläche als der erworbenen, für welche die Eintragung erfolge (zB wenn sich das Wasserkraftwerk auf dem Fluss befände, das erworbene Grundstück jedoch am Ufer läge). Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass sich das erworbene Kraftwerk auf den Grundstücken befinde. Der Wert der Liegenschaft betrage somit 632.918 Euro. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.9.2015 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 16.10.2015, in der ausgeführt wird, die belangte Behörde ignoriere aus unverständlichen Gründen den Nachtrag zum Kaufvertrag, in dem unmissverständlich konkretisiert werde, dass der Wert der genannten Grundstücke 12.718 Euro und jener des Wasserkraftwerks 620.200 Euro betrage. Dazu komme noch, dass sich das Wasserkraftwerk auf dem Grundstück XXXX befinde, das zur XXXX gehöre. Dies sei auch auf dem Wasserbuchauszug des XXXX - der dem Kaufvertrag beigelegt sei - eindeutig ersichtlich, und zwar unter dem Punkt "Lage der Anlage", wo festgehalten sei, dass sich die Wasserkraftanlage auf dem Grundstück XXXX befinde. Die XXXX stehe im Alleineigentum der Republik Österreich, öffentliches Wassergut. Auf diesem Grundstück stehe das Kleinkraftwerk XXXX mit einer sogenannten Lamellenturbine, bestehend aus zwei Wasserrädern mit je 4,5 m Durchmesser. Die beiden Wasserräder hätten ein Gewicht von 20 Tonnen und eine Lebensdauer von über 50 Jahren. Die Teile, durch welche die kinetische Energie zur Stromerzeugung geschaffen werde, und die dazu erforderlichen Gebäude befänden sich beinahe ausschließlich auf dem Grund, der im Eigentum der Republik Österreich stehe. Das Mauerwerk, das auf einem der beiden kaufvertragsgegenständlichen Grundstücke stehe, wäre ohne das Wasserkraftwerk völlig wertlos und sogar ein Wertminderungsfaktor für die dort übliche landwirtschaftliche Nutzung. Die Turbinenanlage sei also nicht Zubehör der kaufgegenständlichen Grundstücke, sondern Zubehör der zum oben beschriebenen öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaft XXXX mit der Grundstücksnummer XXXX , XXXX . Die kaufgegenständlichen Grundstücke seien völlig getrennt von der Kraftwerksanlage anzusehen. Der Kaufpreis könne daher höchstens den im Nachtrag vom 29.1.2015 genannten Betrag von 12.178 Euro ausmachen, der auch für die Bemessung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 16.10.2015, in der ausgeführt wird, die belangte Behörde ignoriere aus unverständlichen Gründen den Nachtrag zum Kaufvertrag, in dem unmissverständlich konkretisiert werde, dass der Wert der genannten Grundstücke 12.718 Euro und jener des Wasserkraftwerks 620.200 Euro betrage. Dazu komme noch, dass sich das Wasserkraftwerk auf dem Grundstück römisch 40 befinde, das zur römisch 40 gehöre. Dies sei auch auf dem Wasserbuchauszug des römisch 40 - der dem Kaufvertrag beigelegt sei - eindeutig ersichtlich, und zwar unter dem Punkt "Lage der Anlage", wo festgehalten sei, dass sich die Wasserkraftanlage auf dem Grundstück römisch 40 befinde. Die römisch 40 stehe im Alleineigentum der Republik Österreich, öffentliches Wassergut. Auf diesem Grundstück stehe das Kleinkraftwerk römisch 40 mit einer sogenannten Lamellenturbine, bestehend aus zwei Wasserrädern mit je 4,5 m Durchmesser. Die beiden Wasserräder hätten ein Gewicht von 20 Tonnen und eine Lebensdauer von über 50 Jahren. Die Teile, durch welche die kinetische Energie zur Stromerzeugung geschaffen werde, und die dazu erforderlichen Gebäude befänden sich beinahe ausschließlich auf dem Grund, der im Eigentum der Republik Österreich stehe. Das Mauerwerk, das auf einem der beiden kaufvertragsgegenständlichen Grundstücke stehe, wäre ohne das Wasserkraftwerk völlig wertlos und sogar ein Wertminderungsfaktor für die dort übliche landwirtschaftliche Nutzung. Die Turbinenanlage sei also nicht Zubehör der kaufgegenständlichen Grundstücke, sondern Zubehör der zum oben beschriebenen öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaft römisch 40 mit der Grundstücksnummer römisch 40 , römisch 40 . Die kaufgegenständlichen Grundstücke seien völlig getrennt von der Kraftwerksanlage anzusehen. Der Kaufpreis könne daher höchstens den im Nachtrag vom 29.1.2015 genannten Betrag von 12.178 Euro ausmachen, der auch für die Bemessung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht schaffte den Akt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bei, der denselben Vorgang betrifft wie das vorliegende Beschwerdeverfahren und in dem der Bescheid enthalten ist, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Er enthält außer Aktenstücken, die auch im Akt der belangten Behörde enthalten sind, zwei Schreiben der Verkäuferin vom 5.12.2014 und vom 27.1.
- Bei dem ersten handelt es sich um eine Rechnung der Verkäuferin an den Beschwerdeführer, wonach ihm laut Vertrag vom 4.12.2014 die Liegenschaft XXXX , bestehend aus den Grundstücken XXXX und XXXX , zum Preis von 12.718 Euro verkauft wird, ebenso das darauf befindliche Wasserkraftwerk zum Preis von 620.200 Euro. Das Wasserkraftwerk wird nach seinen Bestandteilen näher beschrieben (zwei Lamellenlaufräder, eine Achse mit drei Lagern, zwei hydraulisch gesteuerte Einlaufschieber, Reinigungsrechen, Klappwehr zur Regelung des Bypass, Getriebe, Generator, elektronische Systemsteuerung, Frequenzwandler, Hydraulikanlage). Mit dem zweiten Schreiben wird die Rechnung vom 5.12.2014 storniert und eine Rechnung neu ausgestellt, die Preise entsprechen jenen der Rechnung vom 5.12.2014, dazu kommen 20 % Umsatzsteuer auf die kraftwerkstechnische Ausstattung. Bei der ursprünglichen Rechnung vom 5.12.2014 sei von einer Besteuerung des Gesamtbetrages mit Grunderwerbsteuer ausgegangen worden, was sich nach einer genaueren Überprüfung als falsch herausgestellt habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht schaffte den Akt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bei, der denselben Vorgang betrifft wie das vorliegende Beschwerdeverfahren und in dem der Bescheid enthalten ist, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Er enthält außer Aktenstücken, die auch im Akt der belangten Behörde enthalten sind, zwei Schreiben der Verkäuferin vom 5.12.2014 und vom 27.1.
- Bei dem ersten handelt es sich um eine Rechnung der Verkäuferin an den Beschwerdeführer, wonach ihm laut Vertrag vom 4.12.2014 die Liegenschaft römisch 40 , bestehend aus den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 , zum Preis von 12.718 Euro verkauft wird, ebenso das darauf befindliche Wasserkraftwerk zum Preis von 620.200 Euro. Das Wasserkraftwerk wird nach seinen Bestandteilen näher beschrieben (zwei Lamellenlaufräder, eine Achse mit drei Lagern, zwei hydraulisch gesteuerte Einlaufschieber, Reinigungsrechen, Klappwehr zur Regelung des Bypass, Getriebe, Generator, elektronische Systemsteuerung, Frequenzwandler, Hydraulikanlage). Mit dem zweiten Schreiben wird die Rechnung vom 5.12.2014 storniert und eine Rechnung neu ausgestellt, die Preise entsprechen jenen der Rechnung vom 5.12.2014, dazu kommen 20 % Umsatzsteuer auf die kraftwerkstechnische Ausstattung. Bei der ursprünglichen Rechnung vom 5.12.2014 sei von einer Besteuerung des Gesamtbetrages mit Grunderwerbsteuer ausgegangen worden, was sich nach einer genaueren Überprüfung als falsch herausgestellt habe. Der Akt enthält weiters einen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1.4.
- Danach wird die Grunderwerbsteuer mit 445,13 Euro festgesetzt. Da der selbst berechnete Betrag 22.152,13 Euro betragen habe, ergebe sich eine Gutschrift von 21.707 Euro. Die Grunderwerbsteuer werde
§ 7Abs. 1 Z 3 Gr
EStG 1987 mit 3,5 % von der Gegenleistung (
§ 5Gr
EStG 1987 [Kaufpreis]) von 12.718 Euro berechnet. Begründend heißt es, die Festsetzung erfolge, weil sich die Selbstberechnung auf Grund des im Kaufvertrag ergangenen Nachtrages vom 30.1.2015 als nicht richtig erweise. Eine weitere Begründung enthält der Grunderwerbsteuerbescheid nicht.Der Akt enthält weiters einen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1.4.2015. Danach wird die Grunderwerbsteuer mit 445,13 Euro festgesetzt. Da der selbst berechnete Betrag 22.152,13 Euro betragen habe, ergebe sich eine Gutschrift von 21.707 Euro. Die Grunderwerbsteuer werde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1987 mit 3,5 % von der Gegenleistung (
Paragraph 5, GrEStG 1987 [Kaufpreis]) von 12.718 Euro berechnet. Begründend heißt es, die Festsetzung erfolge, weil sich die Selbstberechnung auf Grund des im Kaufvertrag ergangenen Nachtrages vom 30.1.2015 als nicht richtig erweise. Eine weitere Begründung enthält der Grunderwerbsteuerbescheid nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig. Die Feststellungen über den Inhalt des Aktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel stützen sich auf diesen Akt, den das Bundesverwaltungsgericht beigeschafft hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ergibt.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ergibt. 3.2.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.
- Die von der belangten Behörde angewandte TP 9 lit. b Z 1 GGG lautet (in der Spalte "Gegenstand"):1.1.
- Die von der belangten Behörde angewandte TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG lautet (in der Spalte "Gegenstand"): "Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
- Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, ..." Zum Maßstab für die Gebührenberechnung heißt es in der zweiten Spalte "vom Wert des Rechtes"; die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der dritten Spalte mit 1,1 vH. Diese Bestimmung stammt in der ersten und zweiten Spalte ("Gegenstand" und "Maßstab für die Gebührenbemessung") aus der Stammfassung des GGG, der Hundertsatz in der dritten Spalte ("Höhe der Gebühren") ist durch Art. 23 Z 18 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I 111 eingeführt worden.
Art. VI Z 39 GGG idF des Art. 23 Z 24 lit. b des Budgetbegleitgesetzes 2011 trat diese Änderung mit 1.1.2011 in Kraft.Diese Bestimmung stammt in der ersten und zweiten Spalte ("Gegenstand" und "Maßstab für die Gebührenbemessung") aus der Stammfassung des GGG, der Hundertsatz in der dritten Spalte ("Höhe der Gebühren") ist durch Artikel 23, Ziffer 18, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 111 eingeführt worden.
Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG in der Fassung des Artikel 23, Ziffer 24, Litera b, des Budgetbegleitgesetzes 2011 trat diese Änderung mit 1.1.2011 in Kraft. 1.1.2.
- § 26 Abs. 1 bis 4 GGG lautete zum Zeitpunkt, als der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstand, wie folgt:1.1.2.
- Paragraph 26, Absatz eins bis 4 GGG lautete zum Zeitpunkt, als der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstand, wie folgt: "
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen."
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen." Diese Gestalt hatten diese Absätze des § 26 GGG durch Art. 1 Z 4 GGN erhalten, durch den sie neu gefasst worden waren. Sie traten in dieser Fassung
Art. VI Z 49 GGG idF des Art. 1 Z 15 GGN mit 1.1.2013 in Kraft. § 26 GGG in dieser Fassung war auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 bei Gericht einlangten. (Die Sondervorschriften für frühere Eingaben sind hier nicht von Bedeutung.)Diese Gestalt hatten diese Absätze des Paragraph 26, GGG durch Artikel eins, Ziffer 4, GGN erhalten, durch den sie neu gefasst worden waren. Sie traten in dieser Fassung
Artikel römisch sechs, Ziffer 49, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 15, GGN mit 1.1.2013 in Kraft. Paragraph 26, GGG in dieser Fassung war auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 bei Gericht einlangten. (Die Sondervorschriften für frühere Eingaben sind hier nicht von Bedeutung.) 1.1.2.
- Durch Art. 1 Z 6 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde an § 26 Abs. 2 GGG folgender Satz angefügt:1.1.2.
- Durch Artikel eins, Ziffer 6, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde an Paragraph 26, Absatz 2, GGG folgender Satz angefügt: "Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.""Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann." Durch Art. 1 Z 7 GGN 2014 wurde in § 26 Abs. 4 GGG nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Durch Artikel eins, Ziffer 7, GGN 2014 wurde in Paragraph 26, Absatz 4, GGG nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision." Durch Art. 1 Z 8 GGN 2014 wurde nach § 26 Abs. 4 GGG folgender Abs. 4a eingefügt:Durch Artikel eins, Ziffer 8, GGN 2014 wurde nach Paragraph 26, Absatz 4, GGG folgender Absatz 4 a, eingefügt: "Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.""Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen." Diese Änderungen traten
Art. VI Z 57 GGG idF des Art. 1 Z 36 GGN 2014 mit 1.1.2015 in Kraft und waren auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den § 2 Z 4, § 4 Abs. 7 und § 26a Abs. 3 in der Fassung der GGN 2014 erfolgt war.Diese Änderungen traten
Artikel römisch sechs, Ziffer 57, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.1.2015 in Kraft und waren auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 26 a, Absatz 3, in der Fassung der GGN 2014 erfolgt war. 1.1.2.
- Durch Art. I Z 2 V BGBl. II 280/2013 und durch Art. I Z 2 V BGBl. II 152/2017 wurde der Betrag in § 26 Abs. 4 GGG jeweils angehoben ("ersetzt"). Diese Verordnungen sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.1.1.2.
- Durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013, und durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, wurde der Betrag in Paragraph 26, Absatz 4, GGG jeweils angehoben ("ersetzt"). Diese Verordnungen sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. 1.1.
- § 6c GEG steht unter der Überschrift "Rückzahlung" und lautet:1.1.
- Paragraph 6 c, GEG steht unter der Überschrift "Rückzahlung" und lautet: "
(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen"
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen." § 6c GEG wurde durch Art. 2 Z 14 GGN 2014 ins GEG eingeführt; er trat
§ 19aAbs. 14 GEG id
F Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Daher ist er im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben eine Rechtsgrundlage angegeben.Paragraph 6 c, GEG wurde durch Artikel 2, Ziffer 14, GGN 2014 ins GEG eingeführt; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Daher ist er im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben eine Rechtsgrundlage angegeben. 1.
- §§ 297 und 297a ABGB lauten:1.
- Paragraphen 297 und 297 a ABGB lauten: "§
- Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen. § 297a. Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt."Paragraph 297 a, Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt." 1.
- § 2 GrEStG 1987 steht unter der Überschrift "Grundstücke" und lautet:1.
- Paragraph 2, GrEStG 1987 steht unter der Überschrift "Grundstücke" und lautet: "
(1)Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
- Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
- Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten
- Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten
(2)Den Grundstücken stehen gleich:
- Baurechte,
- Gebäude auf fremdem Boden.
(3)Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt." 1.
- § 1 Bewertungsgesetz 1955 BGBl. 148 (in der Folge: BewG 1955) steht unter der Überschrift "Anwendungsbereich des Gesetzes." und lautet:1.
- Paragraph eins, Bewertungsgesetz 1955 Bundesgesetzblatt 148 (in der Folge: BewG 1955) steht unter der Überschrift "Anwendungsbereich des Gesetzes." und lautet: "
(1)Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds."
(1)Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds.
(2)Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
(2)Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (Paragraphen 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
(3)Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (§§ 2 bis 17) Anwendung."
(3)Soweit sich nicht aus den Paragraphen 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (Paragraphen 2 bis 17) Anwendung." § 10 BewG 1955 steht unter der Überschrift "Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert." und lautet:Paragraph 10, BewG 1955 steht unter der Überschrift "Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert." und lautet: "
(1)Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.
(2)Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen." § 11 BewG 1955 steht unter der Überschrift "Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör." und lautet auszugsweise:Paragraph 11, BewG 1955 steht unter der Überschrift "Mit Grundbesitz verbundene Rechte, Bestandteile und Zubehör." und lautet auszugsweise: "
(1)Bei Grundbesitz erstreckt sich die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), werden selbständig wie Grundbesitz behandelt.
(2)Wird bei Bewertung von inländischem Grundbesitz als solchem der gemeine Wert (§ 10) zugrunde gelegt, so sind die Bestandteile einzubeziehen. Das Zubehör ist außer Betracht zu lassen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind."
(2)Wird bei Bewertung von inländischem Grundbesitz als solchem der gemeine Wert (Paragraph 10,) zugrunde gelegt, so sind die Bestandteile einzubeziehen. Das Zubehör ist außer Betracht zu lassen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind." 2.1. § 26 Abs. 1 und 1a GGG in der vor der GGN geltenden Fassung knüpfte für die Bemessungsgrundlage bei der Eintragung des Eigentumsrechtes unmittelbar an den Wert an, welcher der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrundezulegen war (§ 26 Abs. 1 erster Satz GGG: "Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen."). Mit dem Erkenntnis VfSlg. 19.487/2011 hob der Verfassungsgerichtshof diese beiden Absätze des § 26 GGG als verfassungswidrig auf. Er kam nämlich zum Ergebnis, "dass die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage des GrEStG insofern verfassungswidrig ist, als damit für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist, eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet." Grund dafür war, dass nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen war, dann aber, wenn es keine Gegenleistung gab oder sie nicht zu ermitteln war, sowie in bestimmten anderen Fällen
§ 4Abs. 2 Gr
EStG 1987 vom Wert des Grundstückes, das war nach § 6 Abs. 1 GrEStG 1987 der einfache, in der Regel aber der dreifache Einheitswert.2.1. Paragraph 26, Absatz eins und eins a GGG in der vor der GGN geltenden Fassung knüpfte für die Bemessungsgrundlage bei der Eintragung des Eigentumsrechtes unmittelbar an den Wert an, welcher der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrundezulegen war (Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz GGG: "Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen."). Mit dem Erkenntnis VfSlg. 19.487 aus 2011, hob der Verfassungsgerichtshof diese beiden Absätze des Paragraph 26, GGG als verfassungswidrig auf. Er kam nämlich zum Ergebnis, "dass die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage des GrEStG insofern verfassungswidrig ist, als damit für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist, eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet." Grund dafür war, dass nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen war, dann aber, wenn es keine Gegenleistung gab oder sie nicht zu ermitteln war, sowie in bestimmten anderen Fällen
Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1987 vom Wert des Grundstückes, das war nach Paragraph 6, Absatz eins, GrEStG 1987 der einfache, in der Regel aber der dreifache Einheitswert. Mit der GGN verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Bemessungsgrundlage für das GGG von jener für das GrEStG 1987 zu entkoppeln ("Entkoppelung": ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 3, 5, 9). Bei der Neuregelung des § 26 GGG durch die GGN entschloss er sich, den Wert des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage zu wählen und zu normieren, dass er durch den Preis bestimmt werde, "der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre" (vgl. ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 3: "Künftig soll sich die Eintragungsgebühr grundsätzlich nach dem Verkehrswert bzw. gemeinen Wert der Liegenschaft bemessen.").
§ 26Abs.
3 Z 1 GGG ist bei einem Kauf der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Durch die "Entkoppelung" erreichte der Gesetzgeber aber nicht nur, dass für Zwecke des GGG einheitlich der Verkehrswert Bemessungsgrundlage wurde (und nicht je nach Lage des Falles der Verkehrs- oder der [dreifache] Einheitswert), sondern er löste sich damit auch von der Definition des Grundstücks in § 2 GrEStG 1987, der "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören", nicht zum Grundstück rechnet, anders als der - nach Ansicht der belangten Behörde offenbar heranzuziehende - § 297a ABGB.Mit der GGN verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Bemessungsgrundlage für das GGG von jener für das GrEStG 1987 zu entkoppeln ("Entkoppelung": ErläutRV, 1984 BlgNR 24. GP, 3, 5, 9). Bei der Neuregelung des Paragraph 26, GGG durch die GGN entschloss er sich, den Wert des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage zu wählen und zu normieren, dass er durch den Preis bestimmt werde, "der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre" vergleiche ErläutRV, 1984 BlgNR 24. GP, 3: "Künftig soll sich die Eintragungsgebühr grundsätzlich nach dem Verkehrswert bzw. gemeinen Wert der Liegenschaft bemessen.").
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist bei einem Kauf der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Durch die "Entkoppelung" erreichte der Gesetzgeber aber nicht nur, dass für Zwecke des GGG einheitlich der Verkehrswert Bemessungsgrundlage wurde (und nicht je nach Lage des Falles der Verkehrs- oder der [dreifache] Einheitswert), sondern er löste sich damit auch von der Definition des Grundstücks in Paragraph 2, GrEStG 1987, der "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören", nicht zum Grundstück rechnet, anders als der - nach Ansicht der belangten Behörde offenbar heranzuziehende - Paragraph 297 a, ABGB. Es ist nicht anzunehmen, dass dem historischen Gesetzgeber des GGN diese Konsequenz "bewusst" war, heißt es doch in den parlamentarischen Materialien: "Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des Grunderwerbsteuergesetzes, die auf diese Selbstberechnung Bezug nehmen, sind entsprechend anzupassen. Darüber hinaus erfolgen nur Änderungen zur Klarstellung mit weitgehend redaktionellem Charakter." (ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 3). Dort werden allfällige Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage auch nur darauf zurückgeführt, dass es nunmehr eine einheitliche Bemessungsgrundlage gebe ("Die einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Arten des Liegenschaftserwerbs kann in jenen Fällen, in denen bisher der Einheitswert [oder ein Vielfaches davon] als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war, zu höheren Eintragungsgebühren führen."; ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 3), nicht aber etwa darauf, dass der Grundstücksbegriff des GrEStG 1987 restriktiver sei als jener nach dem ABGB. Die parlamentarischen Materialien erwähnen das ABGB in diesem Zusammenhang gar nicht. Vielmehr bringen sie das BewG 1955 ins Spiel, und zwar einmal als rechtspolitische bzw. legistische Alternative zum Gesetzesentwurf, da nach der Aufhebung des § 26 Abs. 1 und 1a GGG durch den Verfassungsgerichtshof - bei Untätigkeit des Gesetzgebers - "im Hinblick auf § 1 [....] BewG 1955 [...] nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ausnahmslos die Vorschriften des ersten Teils des BewG 1955 heranzuziehen" seien. "Nach § 10 BewG 1955 ist sodann der gemeine Wert, der durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen." (ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 1) Zum anderen heißt es zu den finanziellen Auswirkungen des Regelungsvorhabens, durch die Aufhebung der Abs. 1 und 1a des § 26 GGG seien ab dem 1.1.2013 "für alle Eintragungen im Grundbuch die Vorschriften des BewG 1955, insbesondere dessen § 10, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Bemessungsgrundlage ist demnach wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausführt immer der gemeine Wert der einzutragenden Liegenschaft." (ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 3)Es ist nicht anzunehmen, dass dem historischen Gesetzgeber des GGN diese Konsequenz "bewusst" war, heißt es doch in den parlamentarischen Materialien: "Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des Grunderwerbsteuergesetzes, die auf diese Selbstberechnung Bezug nehmen, sind entsprechend anzupassen. Darüber hinaus erfolgen nur Änderungen zur Klarstellung mit weitgehend redaktionellem Charakter." (ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 3). Dort werden allfällige Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage auch nur darauf zurückgeführt, dass es nunmehr eine einheitliche Bemessungsgrundlage gebe ("Die einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Arten des Liegenschaftserwerbs kann in jenen Fällen, in denen bisher der Einheitswert [oder ein Vielfaches davon] als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war, zu höheren Eintragungsgebühren führen."; ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 3), nicht aber etwa darauf, dass der Grundstücksbegriff des GrEStG 1987 restriktiver sei als jener nach dem ABGB. Die parlamentarischen Materialien erwähnen das ABGB in diesem Zusammenhang gar nicht. Vielmehr bringen sie das BewG 1955 ins Spiel, und zwar einmal als rechtspolitische bzw. legistische Alternative zum Gesetzesentwurf, da nach der Aufhebung des Paragraph 26, Absatz eins und eins a GGG durch den Verfassungsgerichtshof - bei Untätigkeit des Gesetzgebers - "im Hinblick auf Paragraph eins, [....] BewG 1955 [...] nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ausnahmslos die Vorschriften des ersten Teils des BewG 1955 heranzuziehen" seien. "Nach Paragraph 10, BewG 1955 ist sodann der gemeine Wert, der durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen." (ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 1) Zum anderen heißt es zu den finanziellen Auswirkungen des Regelungsvorhabens, durch die Aufhebung der Absatz eins und eins a des Paragraph 26, GGG seien ab dem 1.1.2013 "für alle Eintragungen im Grundbuch die Vorschriften des BewG 1955, insbesondere dessen Paragraph 10,, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Bemessungsgrundlage ist demnach wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausführt immer der gemeine Wert der einzutragenden Liegenschaft." (ErläutRV, 1984 BlgNR
- GP, 3) In der Tat bestimmt § 1 Abs. 1 BewG 1955, die §§ 2 bis 17 BewG 1955 gölten ua. für die bundesrechtlich geregelten Abgaben. Der zweite Teil des BewG 1955 ("Besondere Bewertungsvorschriften") enthält ua. die Vorschriften über die Einheitsbewertung. Bei den Gerichtsgebühren nach dem GGG handelt es sich um bundesrechtlich geregelte Abgaben iSd § 1 Abs. 1 BewG 1955 (VwGH 15.11.1990, 89/16/0211; 25.2.1993, 90/16/0204, mit Hinweis auf VwGH 14.5.1971, 1943/70; 16.12.2014, 2013/16/0168; 30.3.2017, Ra 2016/16/0037; 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Der erste Teil des BewG 1955 gilt daher, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, auch für Gebühren nach dem GGG (25.2.1993, 90/16/0204, mit Hinweis auf VwGH 14.5.1971, 1943/70) bzw. es können für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr
§ 1Abs. 1 Bew
G 1955 die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168; 30.3.2017, Ra 2016/16/0037; 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Allerdings enthält, so der Verwaltungsgerichtshof, § 26 Abs. 1 GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, daher ist § 10 BewG 1955 nicht anzuwenden (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037,daran anknüpfend VwGH 1.3.2018, Ra 2018/16/0012). Die nunmehr eigenständige Formulierung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr in § 26 Abs. 1 und 3 GGG weiche dem Wortlaut nach wesentlich von jener des gemeinen Wertes nach § 10 Abs. 2 BewG 1955 ab; § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG entspreche vielmehr dem § 2 Abs. 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz BGBl. 150/1992 (in der Folge: LBG), wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037; dem folgend VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047 und 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Das LBG sei zwar nach seinem Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1 LBG) für die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht maßgebend, jedoch trage § 2 Abs. 2 LBG insofern zum Verständnis des § 26 Abs. 1 zweiter Satz GGG bei, als - fallbezogen - "Sache" etwa auch ein Baurecht sein könne (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047).In der Tat bestimmt Paragraph eins, Absatz eins, BewG 1955, die Paragraphen 2 bis 17 BewG 1955 gölten ua. für die bundesrechtlich geregelten Abgaben. Der zweite Teil des BewG 1955 ("Besondere Bewertungsvorschriften") enthält ua. die Vorschriften über die Einheitsbewertung. Bei den Gerichtsgebühren nach dem GGG handelt es sich um bundesrechtlich geregelte Abgaben iSd Paragraph eins, Absatz eins, BewG 1955 (VwGH 15.11.1990, 89/16/0211; 25.2.1993, 90/16/0204, mit Hinweis auf VwGH 14.5.1971, 1943/70; 16.12.2014, 2013/16/0168; 30.3.2017, Ra 2016/16/0037; 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Der erste Teil des BewG 1955 gilt daher, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, auch für Gebühren nach dem GGG (25.2.1993, 90/16/0204, mit Hinweis auf VwGH 14.5.1971, 1943/70) bzw. es können für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr
Paragraph eins, Absatz eins, BewG 1955 die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168; 30.3.2017, Ra 2016/16/0037; 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Allerdings enthält, so der Verwaltungsgerichtshof, Paragraph 26, Absatz eins, GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, daher ist Paragraph 10, BewG 1955 nicht anzuwenden (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037,daran anknüpfend VwGH 1.3.2018, Ra 2018/16/0012). Die nunmehr eigenständige Formulierung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr in Paragraph 26, Absatz eins und 3 GGG weiche dem Wortlaut nach wesentlich von jener des gemeinen Wertes nach Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 ab; Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG entspreche vielmehr dem Paragraph 2, Absatz 2, Liegenschaftsbewertungsgesetz Bundesgesetzblatt 150 aus 1992, (in der Folge: LBG), wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037; dem folgend VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047 und 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Das LBG sei zwar nach seinem Geltungsbereich (Paragraph eins, Absatz eins, LBG) für die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht maßgebend, jedoch trage Paragraph 2, Absatz 2, LBG insofern zum Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz GGG bei, als - fallbezogen - "Sache" etwa auch ein Baurecht sein könne (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Wenn auch § 26 Abs. 1 und 3 GGG die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr eigenständig formulieren und darin von § 10 Abs. 2 BewG 1955 abweichen, so geht es nach den Beispielen in der Rechtsprechung dabei va. um die Berechnung des gemeinen Wertes. Dagegen liefert § 26 GGG keine Antwort auf die Frage, der Wert wovon eigentlich zugrundezulegen ist, ob nämlich Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, zu berücksichtigen sind oder nicht. Dass § 26 Abs. 1 und 3 GGG die Bemessungsgrundlage abweichend von § 10 Abs. 2 BewG 1955 definieren, schließt daher nicht aus, § 11 Abs. 2 BewG 1955 heranzuziehen. Da sich - anders als hinsichtlich der Definition des gemeinen Wertes bezüglich § 10 Abs. 2 BewG 1955 - insoweit nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, gilt § 11 Abs. 2 BewG 1955
§ 1Abs. 1 Bew
G 1955 auch im Bereich des § 26 GGG.Wenn auch Paragraph 26, Absatz eins und 3 GGG die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr eigenständig formulieren und darin von Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 abweichen, so geht es nach den Beispielen in der Rechtsprechung dabei va. um die Berechnung des gemeinen Wertes. Dagegen liefert Paragraph 26, GGG keine Antwort auf die Frage, der Wert wovon eigentlich zugrundezulegen ist, ob nämlich Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, zu berücksichtigen sind oder nicht. Dass Paragraph 26, Absatz eins und 3 GGG die Bemessungsgrundlage abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 definieren, schließt daher nicht aus, Paragraph 11, Absatz 2, BewG 1955 heranzuziehen. Da sich - anders als hinsichtlich der Definition des gemeinen Wertes bezüglich Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 - insoweit nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, gilt Paragraph 11, Absatz 2, BewG 1955
Paragraph eins, Absatz eins, BewG 1955 auch im Bereich des Paragraph 26, GGG. Nach § 11 Abs. 2 BewG 1955 sind bei der Bewertung von inländischem Grundbesitz nach dem gemeinen Wert "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, [...] nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind". Daraus ergibt sich, dass der Wert des Wasserkraftwerks - das als Maschine iSd § 11 Abs. 2 BewG 1955 (und wohl auch iSd § 297a ABGB) zu beurteilen ist - nicht in den Wert des Grundstücks iSd § 26 GGG einzubeziehen ist. Dies steht auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des § 26 GGG, da die parlamentarischen Materialien ja keinen Hinweis darauf geben, der Gesetzgeber habe nunmehr den Wert von Maschinen berücksichtigen wollen, anders als nach der vorangegangenen Rechtslage, wo dies durch das Anknüpfen an § 2 GrEStG 1987 ausgeschlossen war. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass durch die GGN 2014 § 26 GGG ergänzt wurde, um die Voraussetzungen für eine gemeinsame Entrichtung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nach § 26 GGG vorzusehen. Die parlamentarischen Materialien führen dazu aus: "Mit der Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz 2014 (BGBl. I Nr. 36/2014) wurde nun die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wieder näher an die Bemessung der Gerichtsgebühr herangeführt [...]. Mit der GrEStG-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 36/2014) wurde eine Bemessungsgrundlage eingeführt, die der Bemessung nach den Gerichtsgebühren ähnelt." (ErläutRV 366 BlgNR
- GP, 1, 3). Damit beziehen sich die Materialien offenbar auf die Änderung des § 4 GrEStG 1987 durch die Z 2 des BG BGBl. I 36/
- § 2 GrEStG 1987, der die Definition des Grundstücks enthält, wurde dagegen nicht geändert, sodass auch der historische Gesetzgeber der GGN 2014 insoweit offenbar nicht von einem Auseinanderklaffen der Bemessungsgrundlagen ausging.Nach Paragraph 11, Absatz 2, BewG 1955 sind bei der Bewertung von inländischem Grundbesitz nach dem gemeinen Wert "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, [...] nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind". Daraus ergibt sich, dass der Wert des Wasserkraftwerks - das als Maschine iSd Paragraph 11, Absatz 2, BewG 1955 (und wohl auch iSd Paragraph 297 a, ABGB) zu beurteilen ist - nicht in den Wert des Grundstücks iSd Paragraph 26, GGG einzubeziehen ist. Dies steht auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des Paragraph 26, GGG, da die parlamentarischen Materialien ja keinen Hinweis darauf geben, der Gesetzgeber habe nunmehr den Wert von Maschinen berücksichtigen wollen, anders als nach der vorangegangenen Rechtslage, wo dies durch das Anknüpfen an Paragraph 2, GrEStG 1987 ausgeschlossen war. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass durch die GGN 2014 Paragraph 26, GGG ergänzt wurde, um die Voraussetzungen für eine gemeinsame Entrichtung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26, GGG vorzusehen. Die parlamentarischen Materialien führen dazu aus: "Mit der Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014,) wurde nun die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wieder näher an die Bemessung der Gerichtsgebühr herangeführt [...]. Mit der GrEStG-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014,) wurde eine Bemessungsgrundlage eingeführt, die der Bemessung nach den Gerichtsgebühren ähnelt." (ErläutRV 366 BlgNR
- GP, 1, 3). Damit beziehen sich die Materialien offenbar auf die Änderung des Paragraph 4, GrEStG 1987 durch die Ziffer 2, des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014,. Paragraph 2, GrEStG 1987, der die Definition des Grundstücks enthält, wurde dagegen nicht geändert, sodass auch der historische Gesetzgeber der GGN 2014 insoweit offenbar nicht von einem Auseinanderklaffen der Bemessungsgrundlagen ausging. Wenngleich es sich dabei um eine Änderung des GGG handelt, die erst in Kraft getreten ist, nachdem die Gebührenpflicht im vorliegenden Fall entstanden war, bestätigt sie doch die bisherigen Überlegungen. 2.
- Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr war somit nicht der Gesamtkaufpreis von 632.918 Euro, sondern der auf die beiden Grundstücke XXXX und XXXX entfallende Teil des Kaufpreises von 12.718 Euro. Die Gebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt 1,1 % davon, somit 139,90 Euro, wie der Beschwerdeführer im Rückzahlungsantrag richtig angibt. Da von seinem Konto 6962,10 Euro eingezogen wurden, hat er 6822,20 Euro zuviel entrichtet.2.
- Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr war somit nicht der Gesamtkaufpreis von 632.918 Euro, sondern der auf die beiden Grundstücke römisch 40 und römisch 40 entfallende Teil des Kaufpreises von 12.718 Euro. Die Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt 1,1 % davon, somit 139,90 Euro, wie der Beschwerdeführer im Rückzahlungsantrag richtig angibt. Da von seinem Konto 6962,10 Euro eingezogen wurden, hat er 6822,20 Euro zuviel entrichtet. 2.
- Den Anspruch auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages stützt der Beschwerdeführer der Sache nach offenbar auf § 6c Abs. 1 Z 1 GEG, wonach die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen sind, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Genau das ist hier der Fall.2.
- Den Anspruch auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages stützt der Beschwerdeführer der Sache nach offenbar auf Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG, wonach die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen sind, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Genau das ist hier der Fall. Somit steht dem Beschwerdeführer
§ 6cAbs.
1 Z 1 GEG ein Rückzahlungsanspruch in der Höhe des zuviel gezahlten Betrages zu, somit von 6822,20 Euro.Somit steht dem Beschwerdeführer
Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ein Rückzahlungsanspruch in der Höhe des zuviel gezahlten Betrages zu, somit von 6822,20 Euro. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob in den "Wert des jeweils einzutragenden Rechts" iSd § 26 Abs. 1 GGG dann, wenn mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht sind, der Wert dieser Maschinen in den Wert der Sache einzurechnen sind (wie dies § 297a ABGB entsprechen würde) oder nicht (wie dies § 2 GrEStG 1987 entsprochen hat und § 11 Abs. 2 BewG 1955 entspricht). Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen der Auslegung des § 26 GGG die Revision jeweils zugelassen (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037; 1.3.2018, Ra 2018/16/0012; 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage war von diesen Entscheidungen jedoch nicht betroffen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob in den "Wert des jeweils einzutragenden Rechts" iSd Paragraph 26, Absatz eins, GGG dann, wenn mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht sind, der Wert dieser Maschinen in den Wert der Sache einzurechnen sind (wie dies Paragraph 297 a, ABGB entsprechen würde) oder nicht (wie dies Paragraph 2, GrEStG 1987 entsprochen hat und Paragraph 11, Absatz 2, BewG 1955 entspricht). Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen der Auslegung des Paragraph 26, GGG die Revision jeweils zugelassen (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037; 1.3.2018, Ra 2018/16/0012; 26.4.2018, Ra 2018/16/0047). Die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage war von diesen Entscheidungen jedoch nicht betroffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2116630.1.00