TP 9 lit. b Z 1 iVm § 26 GGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
TP 9 Litera b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
EStG 1987) vom 16.11.2009 bezieht sich ausdrücklich auf das Grundstück XXXX , es werden die oben genannten Grundstücksnummern genannt, die Bemessungsgrundlage
501/1984 (in der Folge: GGG) von 560.379 Euro und die selbstberechnete Eintragungsgebühr von 5604 Euro.Eine "Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer"
Paragraph 12, Grunderwerbsteuergesetz 1987 BGBl. 309 (in der Folge: GrEStG 1987) vom 16.11.2009 bezieht sich ausdrücklich auf das Grundstück römisch 40 , es werden die oben genannten Grundstücksnummern genannt, die Bemessungsgrundlage
Paragraph 26, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) von 560.379 Euro und die selbstberechnete Eintragungsgebühr von 5604 Euro. Mit Beschluss vom 28.4.2010 bewilligte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ob der XXXX .Mit Beschluss vom 28.4.2010 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ob der römisch 40 . 1.1.
EStG 1987 sei in solchen Fällen zwar keine Grunderwerbsteuer fällig, im Bereich der Gerichtsgebühren gebe es aber keine vergleichbare Regelung. Die Kostenbeamtin habe für die Eintragungen auf Grund des "ERV-Antrag[s] vom 11.6.2015" (Einverleibung des Eigentumsrechts in XXXX für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft), der am 12.6.2015 bewilligt worden sei, eine Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG von 5314 Euro eingezogen, basierend auf einer Bemessungsgrundlage von 485.000 Euro. Zu dem Einwand, dass diese Bemessungsgrundlage nicht zutreffe, da sie sich auf das Grundstück XXXX beziehe, werde darum ersucht, binnen 14 Tagen den Wert des Grundstücks XXXX iSd § 26 GGG zu beziffern.Mit Schreiben vom 14.9.2015 wies die belangte Behörde den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaften darauf hin, dass die Gebührenpflicht nach dem GGG an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Bei der Vorschreibung der Gebühren sei nur davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei. Die Eintragungsgebühr sei eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (Hinweis auf VwGH 10.4.2008, 2007/16/0213). Es sei daher nicht von Bedeutung, dass dem Antrag nur eine Rückübertragungsvereinbarung zur Richtigstellung des Grundbuchsstandes zugrunde gelegen sei, da das Grundstück römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) irrtümlich übertragen worden sei.
Paragraph 17, GrEStG 1987 sei in solchen Fällen zwar keine Grunderwerbsteuer fällig, im Bereich der Gerichtsgebühren gebe es aber keine vergleichbare Regelung. Die Kostenbeamtin habe für die Eintragungen auf Grund des "ERV-Antrag[s] vom 11.6.2015" (Einverleibung des Eigentumsrechts in römisch 40 für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft), der am 12.6.2015 bewilligt worden sei, eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von 5314 Euro eingezogen, basierend auf einer Bemessungsgrundlage von 485.000 Euro. Zu dem Einwand, dass diese Bemessungsgrundlage nicht zutreffe, da sie sich auf das Grundstück römisch 40 beziehe, werde darum ersucht, binnen 14 Tagen den Wert des Grundstücks römisch 40 iSd Paragraph 26, GGG zu beziffern. Mit Schreiben vom 17.9.2015 äußerte sich der rechtsfreundliche Vertreter und wies darauf hin, dass der Wert des Grundstücks XXXX mit null Euro anzusetzen sei, da nie ein wirtschaftlicher Übertragungswille gegeben gewesen und die Tankstelle auch in der Realität nie übertragen worden sei. Der Wert des Grundstückes für die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft sei sohin mit null anzunehmen, da sie auf Grund des Fehlers nie ein tatsächliches Recht auf dieses Grundstück erworben habe. Auch bei der fälschlichen Übertragung des grundbücherlichen Eigentums an sie sei der Wert dieses Grundstückes, weil übersehen und insofern nicht mitbewertet, mit null Euro angenommen worden. Keine Partei habe das Grundstück übertragen wollen und keine habe dem Grundstück sohin je einen Wert zugemessen. Es sei nur versehentlich übertragen worden. Diese Rechtsansicht werde auch vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (gemeint: vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) geteilt, das für die Rückübertragung auch keine Grunderwerbsteuer vorgeschrieben habe.Mit Schreiben vom 17.9.2015 äußerte sich der rechtsfreundliche Vertreter und wies darauf hin, dass der Wert des Grundstücks römisch 40 mit null Euro anzusetzen sei, da nie ein wirtschaftlicher Übertragungswille gegeben gewesen und die Tankstelle auch in der Realität nie übertragen worden sei. Der Wert des Grundstückes für die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft sei sohin mit null anzunehmen, da sie auf Grund des Fehlers nie ein tatsächliches Recht auf dieses Grundstück erworben habe. Auch bei der fälschlichen Übertragung des grundbücherlichen Eigentums an sie sei der Wert dieses Grundstückes, weil übersehen und insofern nicht mitbewertet, mit null Euro angenommen worden. Keine Partei habe das Grundstück übertragen wollen und keine habe dem Grundstück sohin je einen Wert zugemessen. Es sei nur versehentlich übertragen worden. Diese Rechtsansicht werde auch vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (gemeint: vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) geteilt, das für die Rückübertragung auch keine Grunderwerbsteuer vorgeschrieben habe. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaften vom 14.7.2015 ab. Begründend bezieht sie sich auf die Rückübertragungsvereinbarung und das daran anschließende Grundbuchsgesuch, das am 12.6.2015 bewilligt und im Grundbuch vollzogen worden sei. Da die Einverleibung des Eigentumsrechts auf Grund einer Rückübertragungsvereinbarung begehrt worden sei, habe die Kostenbeamtin den "damaligen" Kaufpreis von 485.000 Euro zugrundegelegt und einen Gebühreneinzug in der Höhe von 5314 Euro (Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b GGG von 5335 Euro, abzüglich 21 Euro
Anm. 6 zu TP 9 GGG) veranlasst. Sodann referiert die belangte Behörde den Verfahrensgang sowie gesetzliche Vorschriften (§ 2 Z 4, § 25 Abs. 1 lit. a und b, § 26 Abs. 1, TP 9 lit. b Z 1 und Anm. 6 zu TP 9 GGG). Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen davon knüpften an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung sei nur davon auszugehen, welche Eintragung beantragt und vollzogen worden sei. Die Eintragungsgebühr sei eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (Hinweis auf VwGH 14.4.2008, 2007/16/0213). Entscheidend sei nur, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen worden sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob in der Form zu Recht oder nicht; es sei nicht zu untersuchen, ob die Eintragung hätte bewilligt werden dürfen (Hinweis auf VwGH 14.11.1996, 94/16/0116). Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG sei so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vorgenommen würden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt werde. Dem stehe nicht entgegen, dass
EStG 1987 keine Grunderwerbsteuer für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs erhoben werde. Das GGG enthalte keine vergleichbare Regelung. Wenn die Angaben der Partei zur Prüfung der Plausibilität, die sie nach § 26 Abs. 2 GGG zu machen habe, nicht für hinreichend bescheinigt erachtet würden, könne sie zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Komme sie dem ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspreche die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht § 26 Abs. 1 bis 3 GGG, so sei der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen (Hinweis auf § 26 Abs. 4 GGG). "Die Partei" sei auf Grund dieser Mitwirkungspflicht ersucht worden, den Wert des Grundstücks XXXX iSd § 26 GGG zu beziffern. Diesem Ersuchen sei sie jedoch nicht nachgekommen, sondern habe im Antwortschreiben vom 17.9.2015 nur wiederholt, dass der Wert des Grundstücks mit null Euro anzunehmen sei. Da dieser Wert nicht den Bemessungskriterien des § 26 Abs. 1 bis 3 GGG entspreche, sei er frei zu schätzen. Der Kaufpreis für die Tankstelle auf dem Grundstück XXXX habe "damals" 485.000 Euro betragen. Der Wert der Tankstelle auf dem Grundstück XXXX sei nicht bekannt, werde jedoch, da die Partei keine Angaben dazu gemacht habe, in der gleichen Höhe geschätzt und bilde daher die Bemessungsgrundlage für die Eigentumsrechtseinverleibung.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaften vom 14.7.2015 ab. Begründend bezieht sie sich auf die Rückübertragungsvereinbarung und das daran anschließende Grundbuchsgesuch, das am 12.6.2015 bewilligt und im Grundbuch vollzogen worden sei. Da die Einverleibung des Eigentumsrechts auf Grund einer Rückübertragungsvereinbarung begehrt worden sei, habe die Kostenbeamtin den "damaligen" Kaufpreis von 485.000 Euro zugrundegelegt und einen Gebühreneinzug in der Höhe von 5314 Euro (Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, GGG von 5335 Euro, abzüglich 21 Euro
Anmerkung 6 zu TP 9 GGG) veranlasst. Sodann referiert die belangte Behörde den Verfahrensgang sowie gesetzliche Vorschriften (Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b, Paragraph 26, Absatz eins,, TP 9 Litera b, Ziffer eins und Anmerkung 6 zu TP 9 GGG). Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen davon knüpften an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung sei nur davon auszugehen, welche Eintragung beantragt und vollzogen worden sei. Die Eintragungsgebühr sei eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (Hinweis auf VwGH 14.4.2008, 2007/16/0213). Entscheidend sei nur, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen worden sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob in der Form zu Recht oder nicht; es sei nicht zu untersuchen, ob die Eintragung hätte bewilligt werden dürfen (Hinweis auf VwGH 14.11.1996, 94/16/0116). Die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sei so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vorgenommen würden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt werde. Dem stehe nicht entgegen, dass
Paragraph 17, GrEStG 1987 keine Grunderwerbsteuer für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs erhoben werde. Das GGG enthalte keine vergleichbare Regelung. Wenn die Angaben der Partei zur Prüfung der Plausibilität, die sie nach Paragraph 26, Absatz 2, GGG zu machen habe, nicht für hinreichend bescheinigt erachtet würden, könne sie zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Komme sie dem ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspreche die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht Paragraph 26, Absatz eins bis 3 GGG, so sei der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen (Hinweis auf Paragraph 26, Absatz 4, GGG). "Die Partei" sei auf Grund dieser Mitwirkungspflicht ersucht worden, den Wert des Grundstücks römisch 40 iSd Paragraph 26, GGG zu beziffern. Diesem Ersuchen sei sie jedoch nicht nachgekommen, sondern habe im Antwortschreiben vom 17.9.2015 nur wiederholt, dass der Wert des Grundstücks mit null Euro anzunehmen sei. Da dieser Wert nicht den Bemessungskriterien des Paragraph 26, Absatz eins bis 3 GGG entspreche, sei er frei zu schätzen. Der Kaufpreis für die Tankstelle auf dem Grundstück römisch 40 habe "damals" 485.000 Euro betragen. Der Wert der Tankstelle auf dem Grundstück römisch 40 sei nicht bekannt, werde jedoch, da die Partei keine Angaben dazu gemacht habe, in der gleichen Höhe geschätzt und bilde daher die Bemessungsgrundlage für die Eigentumsrechtseinverleibung. Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Gesellschaften zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter am 24.11.2015 zugestellt. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde der beiden beschwerdeführenden Gesellschaften, die mit 10.12.2015 datiert und am 18.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist (wann sie zur Post gegeben oder sonstwie auf den Weg gebracht worden ist, dies ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen). Darin wird zunächst auf die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides verwiesen und in rechtlicher Hinsicht, nachdem § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 GGG referiert worden sind, ausgeführt, die beschwerdeführenden Gesellschaften hätten mit Schreiben vom 14.7.2015 und vom 17.9.2015 nachgewiesen, dass für die Eigentumsbegründung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft an dem abgeschriebenen Grundstück XXXX kein Kaufpreis und keine sonstige Gegenleistung vereinbart bzw. geleistet worden seien, weil die vorangegangene Eigentumsübertragung an die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft nur zufällig und unbeabsichtigt erfolgt sei. Das Grundstück sei bereits an die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft zu null Euro übertragen worden. Deshalb sei die anzunehmende Bemessungsgrundlage ebenso mit null Euro anzusetzen. Mit diesem Wert hätten auch die beschwerdeführenden Gesellschaften bei ihrer letzten Grundbuchseingabe den Wert des einzutragenden Rechtes
2 GGG angegeben. Der Wert des einzutragenden Rechtes sei auf diese Weise in beiden Fällen gleich, er betrage bei der Hin- und bei der Rückübertragung null Euro. Es wäre gleichheitswidrig und logisch unhaltbar, den Wert des einzutragenden Rechtes einmal mit null Euro und einmal mit 485.000 Euro anzunehmen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde der beiden beschwerdeführenden Gesellschaften, die mit 10.12.2015 datiert und am 18.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist (wann sie zur Post gegeben oder sonstwie auf den Weg gebracht worden ist, dies ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen). Darin wird zunächst auf die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides verwiesen und in rechtlicher Hinsicht, nachdem Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, GGG referiert worden sind, ausgeführt, die beschwerdeführenden Gesellschaften hätten mit Schreiben vom 14.7.2015 und vom 17.9.2015 nachgewiesen, dass für die Eigentumsbegründung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft an dem abgeschriebenen Grundstück römisch 40 kein Kaufpreis und keine sonstige Gegenleistung vereinbart bzw. geleistet worden seien, weil die vorangegangene Eigentumsübertragung an die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft nur zufällig und unbeabsichtigt erfolgt sei. Das Grundstück sei bereits an die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft zu null Euro übertragen worden. Deshalb sei die anzunehmende Bemessungsgrundlage ebenso mit null Euro anzusetzen. Mit diesem Wert hätten auch die beschwerdeführenden Gesellschaften bei ihrer letzten Grundbuchseingabe den Wert des einzutragenden Rechtes
Paragraph 26, Absatz 2, GGG angegeben. Der Wert des einzutragenden Rechtes sei auf diese Weise in beiden Fällen gleich, er betrage bei der Hin- und bei der Rückübertragung null Euro. Es wäre gleichheitswidrig und logisch unhaltbar, den Wert des einzutragenden Rechtes einmal mit null Euro und einmal mit 485.000 Euro anzunehmen. Aus anwaltlicher Vorsicht werde in eventu vorgebracht, Ermessensentscheidungen seien grundsätzlich so zu treffen, dass das Ermessen auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes nachgeprüft werden könne (Hinweis auf VwGH 7.7.1978, 1265/77, und auf "313.4.70,375/69" - diese Zeichenfolge ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar). Bei richtiger Übung des Ermessens hätte die belangte Behörde den ehemaligen Kaufpreis nicht sowohl für die Hin- als auch für die Rückübertragung heranziehen dürfen, sondern eine geeignete Gewichtung vornehmen müssen. Auf Grund der Aktenlage hätte sie nicht von der Gleichwertigkeit der beiden Grundstücke samt den darauf befindlichen Tankstellen ausgehen dürfen. Insbesondere hätte sie auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel erkennen müssen, dass das nunmehr abgeschriebene Grundstück XXXX bedeutend kleiner sei als jenes Grundstück, auf das sich die belangte Behörde bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage beziehe. So betrage die Fläche des Grundstücks XXXX : 3310 m2, jene des Grundstücks XXXX dagegen nur 2642 m
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.
Art. VI Z 39 GGG idF des Art. 23 Z 24 lit. b des Budgetbegleitgesetzes 2011 trat diese Änderung mit 1.1.2011 in Kraft.Diese Bestimmung stammt in der ersten und zweiten Spalte ("Gegenstand" und "Maßstab für die Gebührenbemessung") aus der Stammfassung des GGG, der Hundertsatz in der dritten Spalte ("Höhe der Gebühren") ist durch Artikel 23, Ziffer 18, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 111 eingeführt worden.
Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG in der Fassung des Artikel 23, Ziffer 24, Litera b, des Budgetbegleitgesetzes 2011 trat diese Änderung mit 1.1.2011 in Kraft. 1.1.
Art. VI Z 49 GGG idF des Art. 1 Z 15 GGN mit 1.1.2013 in Kraft. § 26 GGG in dieser Fassung war auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 bei Gericht einlangten. (Die Sondervorschriften für frühere Eingaben sind hier nicht von Bedeutung.)Diese Gestalt hatten diese Absätze des Paragraph 26, GGG durch Artikel eins, Ziffer 4, Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2013,; in der Folge: GGN) erhalten, durch den sie neu gefasst worden waren. Sie traten in dieser Fassung
Artikel römisch sechs, Ziffer 49, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 15, GGN mit 1.1.2013 in Kraft. Paragraph 26, GGG in dieser Fassung war auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 bei Gericht einlangten. (Die Sondervorschriften für frühere Eingaben sind hier nicht von Bedeutung.) Die Änderungen des § 26 GGG durch Art. 1 Z 6 bis 8 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) traten
Art. VI Z 57 GGG idF des Art. 1 Z 36 GGN 2014 mit 1.1.2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den § 2 Z 4, § 4 Abs. 7 und § 26a Abs. 3 in der Fassung der GGN 2014 erfolgt. Eine solche Verordnung ist am 22.6.2015 verlautbart worden (V des BMJ, mit der die Grundbuchsgebührenverordnung geändert wird, BGBl. II 157/2015), die durch sie bewirkten Änderungen der Grundbuchsgebührenverordnung BGBl. II 511/2013 (in der Folge: GGV) traten
F der V BGBl. II 157/2015 am 1.7.2015 in Kraft. Die genannten Änderungen des § 26 GGG sind daher für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Das gilt auch für die Verordnungen BGBl. II 280/2013 und BGBl. II 152/2017, durch deren (jeweils) Art. I Z 2 jeweils der Betrag in § 26 Abs. 4 GGG angehoben ("ersetzt") wurde.Die Änderungen des Paragraph 26, GGG durch Artikel eins, Ziffer 6 bis 8 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) traten
Artikel römisch sechs, Ziffer 57, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.1.2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 26 a, Absatz 3, in der Fassung der GGN 2014 erfolgt. Eine solche Verordnung ist am 22.6.2015 verlautbart worden (römisch fünf des BMJ, mit der die Grundbuchsgebührenverordnung geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, 157 aus 2015,), die durch sie bewirkten Änderungen der Grundbuchsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 511 aus 2013, (in der Folge: GGV) traten
Paragraph 11, Absatz eins, GGV in der Fassung der römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 157 aus 2015, am 1.7.2015 in Kraft. Die genannten Änderungen des Paragraph 26, GGG sind daher für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Das gilt auch für die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017,, durch deren (jeweils) Artikel römisch eins, Ziffer 2, jeweils der Betrag in Paragraph 26, Absatz 4, GGG angehoben ("ersetzt") wurde. 1.1.3. § 6c GEG steht unter der Überschrift "Rückzahlung" und lautet:1.1.3. Paragraph 6 c, GEG steht unter der Überschrift "Rückzahlung" und lautet: "
F Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Daher ist er im vorliegenden Verfahren anzuwenden.Paragraph 6 c, GEG wurde durch Artikel 2, Ziffer 14, GGN 2014 ins GEG eingeführt; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Daher ist er im vorliegenden Verfahren anzuwenden. 2.1.
1 zweiter Satz GGG wird der Wert des Eigentumsrechts durch den - näher definierten - Verkehrswert bestimmt (den Preis, "der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre").
3 Z 1 GGG ist Bemessungsgrundlage bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Verhältnisse vor, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten. Ähnliche Vorschriften enthält § 26 Abs. 3 Z 2 bis 4 GGG für einen Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, für eine Leistung an Zahlungs Statt und für die Enteignung.2.1.
Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz GGG wird der Wert des Eigentumsrechts durch den - näher definierten - Verkehrswert bestimmt (den Preis, "der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre").
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist Bemessungsgrundlage bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Verhältnisse vor, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten. Ähnliche Vorschriften enthält Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 GGG für einen Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, für eine Leistung an Zahlungs Statt und für die Enteignung. Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaften handelt es sich bei der Korrektur des Grundbuchsstandes, auf die das Grundbuchsgesuch zielte, um keinen entgeltlichen Erwerb. § 26 Abs. 3 GGG ist daher nicht anzuwenden.Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaften handelt es sich bei der Korrektur des Grundbuchsstandes, auf die das Grundbuchsgesuch zielte, um keinen entgeltlichen Erwerb. Paragraph 26, Absatz 3, GGG ist daher nicht anzuwenden. 2.2. Es liegt auf der Hand, dass ein Grundstück, auf dem eine Tankstelle errichtet ist, die offenbar auch betrieben wird, einen Wert hat, der daher nicht mit null Euro angesetzt werden kann. Da die beschwerdeführenden Gesellschaften gegenüber der belangten Behörde den Wert (am 14.7.2015 und am 17.9.2015) mit null Euro angaben, war die belangte Behörde
4 zweiter Satz GGG berechtigt, den Wert des einzutragenden Rechts nach freier Überzeugung zu schätzen.2.2. Es liegt auf der Hand, dass ein Grundstück, auf dem eine Tankstelle errichtet ist, die offenbar auch betrieben wird, einen Wert hat, der daher nicht mit null Euro angesetzt werden kann. Da die beschwerdeführenden Gesellschaften gegenüber der belangten Behörde den Wert (am 14.7.2015 und am 17.9.2015) mit null Euro angaben, war die belangte Behörde
Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz GGG berechtigt, den Wert des einzutragenden Rechts nach freier Überzeugung zu schätzen. Nach § 26 Abs. 3 GGG ist bei bestimmten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, so bei einem Kauf der Kaufpreis. Dies gilt nicht, wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Nähme man nun an, dass hier dennoch ein entgeltlicher Erwerb vorläge und dass die Gegenleistung tatsächlich mit null Euro anzusetzen wäre, so ist es offenkundig, dass außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs. 3 GGG obwalten, die Einfluss auf diesen doch sehr niedrigen Kaufpreis gehabt haben. In einem solchen Fall ist § 26 Abs. 3 Z 1 GGG nicht anzuwenden, vielmehr bleibt es dann dabei, dass
1 zweiter Satz GGG der Verkehrswert heranzuziehen ist. Da die beschwerdeführenden Gesellschaften dazu keine Angaben gemacht haben, durfte die belangte Behörde den Wert nach freier Überzeugung schätzen.Nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG ist bei bestimmten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, so bei einem Kauf der Kaufpreis. Dies gilt nicht, wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Nähme man nun an, dass hier dennoch ein entgeltlicher Erwerb vorläge und dass die Gegenleistung tatsächlich mit null Euro anzusetzen wäre, so ist es offenkundig, dass außergewöhnliche Verhältnisse iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG obwalten, die Einfluss auf diesen doch sehr niedrigen Kaufpreis gehabt haben. In einem solchen Fall ist Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG nicht anzuwenden, vielmehr bleibt es dann dabei, dass
Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz GGG der Verkehrswert heranzuziehen ist. Da die beschwerdeführenden Gesellschaften dazu keine Angaben gemacht haben, durfte die belangte Behörde den Wert nach freier Überzeugung schätzen. Dies übersehen die beschwerdeführenden Gesellschaften, die nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den konkreten Kaufpreis abstellen. Dass für den nunmehrigen Vorgang keine Grunderwerbsteuer angefallen ist, hat keinen Einfluss darauf, ob eine Gebührenpflicht nach dem GGG entsteht. Nach dem System des GGG soll durch die Gerichtsgebühr die Tätigkeit der Gerichte abgegolten werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der im Erkenntnis VfSlg. 19.487/2011 wiedergegeben ist und sich auf § 26 Abs. 1 (und 1a) GGG (in der damals geltenden Fassung) bezieht, ua. ausgeführt: "Nun ist zwar bei Gerichtsgebühren eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, nicht erforderlich [...]. [...] Nun dürften zwar keine Bedenken dagegen bestehen, die Eintragungsgebühr nach dem Wert des Rechtes' (TP 9 lit. b Z 1 GGG), dh. letztlich nach dem Wert des Grundstückes, zu bemessen ...".Dies übersehen die beschwerdeführenden Gesellschaften, die nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den konkreten Kaufpreis abstellen. Dass für den nunmehrigen Vorgang keine Grunderwerbsteuer angefallen ist, hat keinen Einfluss darauf, ob eine Gebührenpflicht nach dem GGG entsteht. Nach dem System des GGG soll durch die Gerichtsgebühr die Tätigkeit der Gerichte abgegolten werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der im Erkenntnis VfSlg. 19.487 aus 2011, wiedergegeben ist und sich auf Paragraph 26, Absatz eins, (und 1a) GGG (in der damals geltenden Fassung) bezieht, ua. ausgeführt: "Nun ist zwar bei Gerichtsgebühren eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, nicht erforderlich [...]. [...] Nun dürften zwar keine Bedenken dagegen bestehen, die Eintragungsgebühr nach dem Wert des Rechtes' (TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG), dh. letztlich nach dem Wert des Grundstückes, zu bemessen ...". Es würde dem System des GGG nicht entsprechen, für eine Eintragung ins Grundbuch deshalb keine Gebühr vorzuschreiben (bzw. die Gebühr mit null Euro anzusetzen), weil die Vertragsparteien den Wert mit null Euro angeben. Denn die Tätigkeit der Gerichte wird dessen ungeachtet in Anspruch genommen. Das GGG verfolgt insoweit andere Ziele als das Grunderwerbsteuerrecht. Den Vertragsparteien stand, als sie 2009 den Wert des Rechtes angaben, nach ihren Angaben nur eines der beiden Grundstücke vor Augen. Wenn es daher im zweiten Eventualvorbringen heißt, die belangte Behörde hätte, wenn sie die beiden Grundstücke für gleichwertig halte, jeweils nur die Hälfte des Wertes als Bemessungsgrundlage heranziehen dürfen, so geht dies an den damaligen Vorstellungen der Vertragsparteien vorbei. Im ersten Eventualvorbringen wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde die beiden Grundstücke für gleichwertig hält und dabei übersehe, dass das nunmehr abgeschriebene Grundstück bedeutend kleiner sei als das andere. Auch das letzte Eventualvorbringen zielt in diese Richtung. Es liegt auf der Hand, dass der Wert eines Grundstücks nicht bloß von der Fläche abzuleiten ist. Es sei darauf hingewiesen, dass auf beiden Grundstücken jeweils eine Tankstelle errichtet ist. Unter diesen Umständen durfte die belangte Behörde, der die beschwerdeführenden Gesellschaften trotz Vorhalt keine weiteren Informationen gegeben hatten, mängelfrei von einer annähernden Gleichwertigkeit der Grundstücke ausgehen und ihrer Schätzung daher den Kaufpreis zugrunde legen, der seinerzeit entrichtet worden war. 2.3. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, sie habe den Wert des einzutragenden Rechts nach freier Überzeugung schätzen dürfen, nicht als fehlerhaft erkennen, ebenso nicht das Ergebnis der Schätzung. Sie weist auch richtig darauf hin, dass das GGG keine Regelung kennt, die § 17 GrEStG 1987 ("Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer") entspräche.2.3. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, sie habe den Wert des einzutragenden Rechts nach freier Überzeugung schätzen dürfen, nicht als fehlerhaft erkennen, ebenso nicht das Ergebnis der Schätzung. Sie weist auch richtig darauf hin, dass das GGG keine Regelung kennt, die Paragraph 17, GrEStG 1987 ("Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer") entspräche. Die belangte Behörde hat den Rückzahlungsantrag daher zu Recht abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Z 1 GEG - den die beschwerdeführenden Gesellschaften sichtlich im Auge haben - nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat den Rückzahlungsantrag daher zu Recht abgewiesen, da die Voraussetzungen des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG - den die beschwerdeführenden Gesellschaften sichtlich im Auge haben - nicht vorliegen. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2118963.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.