RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW226 2205365-1 SpruchW226 2205365-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. 501696800-170047632, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. 501696800-170047632, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Usbekistans, stellte am 12.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Auf Grund der Aktenlage ist unbestritten, dass die BF seit dem Jahr XXXX bis zur Antragstellung sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es wurde ihr zu Beginn des Aufenthalts vom Magistrat XXXX ein Aufenthaltstitel zum Zweck "Sonderfälle - unselbständige Erwerbstätigkeit" erteilt und beantragte die BF in weiterer Folge eine Zweckänderung und wurden ihr Aufenthaltstitel zum Zweck "Studierender" mit Gültigkeit vom XXXX bis zuletzt XXXX erteilt. Ein weiterer Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" wurde mit Bescheid des XXXX , abgewiesen, da die BF die für den beantragten Aufenthaltszweck erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Laut dem im Akt aufliegenden Bescheid des XXXX war die BF auf der Universität Wien inskribiert und zwar für die Studienrichtungen XXXX sowie XXXX und XXXX Der Magistrat XXXX verwies darauf, dass die BF im Jahr 2016 zwar zu Prüfungen angetreten sei, diese seien jedoch negativ beurteilt worden, im Studium XXXX habe sie zuletzt im Juli 2015 eine Prüfung absolviert, welche ebenfalls negativ beurteilt worden sei. Es liege somit kein ausreichender Studienerfolgsnachweis vor, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studierender" nicht vorliegen würden.Auf Grund der Aktenlage ist unbestritten, dass die BF seit dem Jahr römisch 40 bis zur Antragstellung sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es wurde ihr zu Beginn des Aufenthalts vom Magistrat römisch 40 ein Aufenthaltstitel zum Zweck "Sonderfälle - unselbständige Erwerbstätigkeit" erteilt und beantragte die BF in weiterer Folge eine Zweckänderung und wurden ihr Aufenthaltstitel zum Zweck "Studierender" mit Gültigkeit vom römisch 40 bis zuletzt römisch 40 erteilt. Ein weiterer Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" wurde mit Bescheid des römisch 40 , abgewiesen, da die BF die für den beantragten Aufenthaltszweck erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Laut dem im Akt aufliegenden Bescheid des römisch 40 war die BF auf der Universität Wien inskribiert und zwar für die Studienrichtungen römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 Der Magistrat römisch 40 verwies darauf, dass die BF im Jahr 2016 zwar zu Prüfungen angetreten sei, diese seien jedoch negativ beurteilt worden, im Studium römisch 40 habe sie zuletzt im Juli 2015 eine Prüfung absolviert, welche ebenfalls negativ beurteilt worden sei. Es liege somit kein ausreichender Studienerfolgsnachweis vor, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studierender" nicht vorliegen würden. In Folge dessen stellte die BF, wie dargestellt, nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem vom 12.01.2017 eine Erstbefragung erfolgte. Die BF verwies auf den Aufenthalt ihrer Eltern und der Geschwister im Herkunftsstaat, sie selbst halte sich seit dem Jahr 2009 zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf. Die BF verwies darauf, bislang in XXXX studiert zu haben, sie würde später gerne als Dolmetscherin arbeiten wollen. Zudem habe sie seit dem Aufenthalt im Bundesgebiet die religiöse Einstellung geändert und auch die Lebensweise. Deshalb würde sie in Usbekistan verfolgt und verhaftet werden. Auf die Frage, warum sie erst jetzt einen Antrag stelle, wo doch das Visum bereits doch im vorangehenden Oktober 2016 abgelaufen gewesen sei, gab die BF folgendes zur Antwort: "Zu Hause in Usbekistan habe ich Probleme mit meinen Eltern und den usbekischen Behörden, außerdem ist die Wartezeit für das Visum zu lange."In Folge dessen stellte die BF, wie dargestellt, nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem vom 12.01.2017 eine Erstbefragung erfolgte. Die BF verwies auf den Aufenthalt ihrer Eltern und der Geschwister im Herkunftsstaat, sie selbst halte sich seit dem Jahr 2009 zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf. Die BF verwies darauf, bislang in römisch 40 studiert zu haben, sie würde später gerne als Dolmetscherin arbeiten wollen. Zudem habe sie seit dem Aufenthalt im Bundesgebiet die religiöse Einstellung geändert und auch die Lebensweise. Deshalb würde sie in Usbekistan verfolgt und verhaftet werden. Auf die Frage, warum sie erst jetzt einen Antrag stelle, wo doch das Visum bereits doch im vorangehenden Oktober 2016 abgelaufen gewesen sei, gab die BF folgendes zur Antwort: "Zu Hause in Usbekistan habe ich Probleme mit meinen Eltern und den usbekischen Behörden, außerdem ist die Wartezeit für das Visum zu lange." Am 10.07.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF durch die belangte Behörde. Die BF legte Dokumente betreffend ihr Studium in Österreich vor. Zu dem von ihr getragenen Hijab befragt, führte die BF aus, dass man sagen könne, dass sie diesen seit etwa fünf Jahren trage. Ursprünglich habe sie in Österreich ihre Deutschkenntnisse verbessern und studieren wollen, sie habe bereits in Usbekistan Deutsch studiert. Ihr Vater sei in Usbekistan Architekt gewesen, er sei jetzt aber schon in Pension und würde die Familie zwei Eigentumswohnungen sowie ein kleines Haus besitzen. Mit ihrem Vater habe sie aber vielleicht seit drei Jahren keinen Kontakt mehr, mit der Mutter stehe sie in Kontakt, auch diese sei in Pension, sie sei früher Verkäuferin gewesen. In der Heimat habe sie niemals Probleme gehabt, habe jedoch in Österreich die Lebensweise geändert. In Österreich habe sie angefangen, ein Kopftuch zu tragen, das habe sie in Usbekistan nicht gemacht. Sie würde deshalb in Usbekistan wegen ihrer religiösen Anschauung Probleme bekommen. Zum Leben in Österreich führte die BF aus, dass sie hier als Kindermädchen gearbeitet habe, sie habe auch in einem Schuhgeschäft gearbeitet. Zum Vorhalt, dass es durch das BFA bereits eine Ermahnung für die Schwarzarbeit gegeben habe, führte die BF aus, dass sie nicht gewusst habe, dass die Arbeitserlaubnis abgelaufen gewesen sei. Sie sei nicht verheiratet, habe keine Kinder, sie habe aber einen Freund, dessen Nachnamen wolle sie aber nicht sagen. Dieser Freund sei ein Asylwerber gewesen, sie wisse nicht, welchen Status er habe, sie habe das auch nicht gefragt. Diesen Freund habe sie einmal getroffen, habe ihn das letzte Jahr einmal gesehen. Zum Ablauf ihres Tages in Österreich befragt, führte die BF aus, dass sie jetzt "Urlaub vom Studium" genommen habe, deshalb sei sie jetzt zu Hause. Sie lese Bücher und wiederhole den Lernstoff, denn sie würde dann mit dem Studium fortführen wollen. Sonst beschrieb die BF den Tagesablauf dahingehend, dass sie aufstehe, einkaufen gehe, sie habe eine Katze, für welche sie Essen kaufe. Manchmal trage sie auch den Müll hinaus und gehe mit der Katze hinaus. Sie putze die Wohnung und räume auf, manchmal treffe sie sich auch mit Freunden und Bekannten. Sie gehe auch in die zentrale Moschee und lese dort Bücher, das mache sie aber nur während des Ramadans und der Festtage. Zu den Freunden befragt, führte die BF drei weibliche Vornamen aus, den Nachnamen der Freunde kenne sie nicht. Auch diese Freundinnen seien Studenten, die sie aus der Moschee kenne. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei bislang durch Zuwendungen des Vaters und durch einen Cousin, der in England lebe, finanziert worden. Die Miete müsse sie außerdem nicht zahlen, denn eine namentlich genannte Frau würde ihr unentgeltlich helfen. Zum Fluchtgrund befragt schildert die BF - verkürzt wiedergegeben - dass ihre Mutter im Jahr 2016 gefragt worden sei, wo sie sei. Sie würde von den Behörden verfolgt werden, weil die Religion in Usbekistan nicht so vollständig ausgeübt werden könne, wie sie es gerne ausüben würde. Die Religion habe sie selbst in Usbekistan nicht praktiziert. Nach allgemeinen Fragen zum Koran führte die BF aus, dass die Mutter in Usbekistan geladen worden sei, man habe immer Fragen gestellt. Sie sei gefragt worden, wo die BF sei und warum sie so lange weg sei. Nach Vorhalt, dass sie bislang als "Studierender" aufhältig gewesen sei, dann jedoch dieser Aufenthaltszweck nicht verlängert worden sei, vermeinte die BF, dass ihr gesagt worden sei, dass sie eine Beschwerde erheben könne. Das habe sie aber nicht gemacht, sondern stattdessen den Asylantrag gestellt, damit sie "in Österreich weiter studieren könne." Vorgelegt wurde ein Diplom des ÖSD, wonach die BF bereits im Jahr 2012 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erlangt hat.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Zum primären Fluchtgrund, dem behaupteten religiösen Wandel, verwies die belangte Behörde auf die niederschriftlichen Angaben der BF. Diese sei nicht in der Lage gewesen, der Behörde zu erklären, wieso sie angefangen habe, den Islam in Österreich zu praktizieren. Es sei deshalb für die Behörde höchst zweifelhaft, ob es überhaupt dazu gekommen sei, dass die BF den Islam in Österreich ausübe. So habe die BF bei der genauen Schilderung des Tagesablaufes nicht angeführt, dass sie beten würde, was den späteren Angaben widerspreche, wonach sie fünfmal am Tag beten würde. Auch habe die BF erst im Jahr 2017 den gegenständlichen Antrag gestellt, obwohl sie angeblich seit 2013 den Hijab trage, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der vermeintlich geänderten Lebensweise und dem Zeitpunkt der Antragstellung bestehe. Die BF unterscheide zudem nicht zwischen der religiösen Bedeutung eines Hijabs und eines Kopftuchs, da sie angegeben habe, nun in Österreich ein Kopftuch zu tragen. Auch die Behauptung, auf Grund der Abwesenheit in Usbekistan in den Fokus der dortigen Behörden geraten zu sein, werde nicht als glaubhaft erachtet, zumal der Reisepass zuletzt im XXXX ausgestellt worden sei und müsse berücksichtigt werden, dass die BF den gegenständlichen Antrag aus wirtschaftlichen Gründen gestellt habe, was die Behörde in der Ansicht bestätige, dass die vermeintliche Änderung der religiösen Lebensweise nur angeführt worden sei, um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten.Zum primären Fluchtgrund, dem behaupteten religiösen Wandel, verwies die belangte Behörde auf die niederschriftlichen Angaben der BF. Diese sei nicht in der Lage gewesen, der Behörde zu erklären, wieso sie angefangen habe, den Islam in Österreich zu praktizieren. Es sei deshalb für die Behörde höchst zweifelhaft, ob es überhaupt dazu gekommen sei, dass die BF den Islam in Österreich ausübe. So habe die BF bei der genauen Schilderung des Tagesablaufes nicht angeführt, dass sie beten würde, was den späteren Angaben widerspreche, wonach sie fünfmal am Tag beten würde. Auch habe die BF erst im Jahr 2017 den gegenständlichen Antrag gestellt, obwohl sie angeblich seit 2013 den Hijab trage, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der vermeintlich geänderten Lebensweise und dem Zeitpunkt der Antragstellung bestehe. Die BF unterscheide zudem nicht zwischen der religiösen Bedeutung eines Hijabs und eines Kopftuchs, da sie angegeben habe, nun in Österreich ein Kopftuch zu tragen. Auch die Behauptung, auf Grund der Abwesenheit in Usbekistan in den Fokus der dortigen Behörden geraten zu sein, werde nicht als glaubhaft erachtet, zumal der Reisepass zuletzt im römisch 40 ausgestellt worden sei und müsse berücksichtigt werden, dass die BF den gegenständlichen Antrag aus wirtschaftlichen Gründen gestellt habe, was die Behörde in der Ansicht bestätige, dass die vermeintliche Änderung der religiösen Lebensweise nur angeführt worden sei, um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten. Die belangte Behörde verwies auf Länderberichte, wonach das Tragen von Kopftuch bzw. Hijab in traditioneller usbekischer Weise erlaubt sei. Frauen, die den Hijab so tragen, dass er als nicht traditionell wahrgenommen werde, würden lediglich aufgefordert, diesen auf traditionelle Weise zu tragen. Selbst wenn die BF den Islam auf die von ihr geschilderter Weise praktizieren würde, hätte sie keine Verfolgung in Usbekistan zu befürchten. In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde daraus, dass die BF weder asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe noch subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Die Rückkehrentscheidung wurde dahingehend begründet, dass die BF zwar seit dem Jahr 2009 egal aufhältig sei. Unter Hinweis auf Entscheidungen des VwGH führte die belangte Behörde aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nur befristet auf eine bestimmte Zeit gewesen sei, eine besondere Integration sei nicht hervorgekommen. Die BF habe keine engen Freunde, keine besonderen Hobbies oder Interessen, keine Vereinszugehörigkeit und keine Abhängigkeitsverhältnisse, übe auch keine Erwerbstätigkeit aus, sodass keine wesentlichen integrativen Bindungen zu Österreich bestehen würden. 3.) Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert wurde. Es wurde auch allgemein auf diverse Länderberichte verwiesen, aus denen sich der Konnex mit gegenständlicher Rechtssache nicht ohne weiteres nachvollziehen lässt, insbesonders wurde auch eine Rückkehrgefährdung in die "Ukraine" behauptet, wobei diese Textblöcke offensichtlich einem anderen Beschwerdefall entnommen sind. 4.) Am 24.01.2019 wurde die BF durch das erkennende Gericht im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung nochmals zu ihrem Leben in Österreich, der behaupteten religiösen Einstellung und dem Verhältnis zu ihren Eltern und integrativen Aspekten einvernommen. Dabei wurden auch aktuelle Länderberichte verlesen und erörtert, zu denen die rechtsfreundlich vertretene BF eine allgemein gehaltene Stellungnahme nachträglich erstattete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ein Staatsangehörige Usbekistans. Sie stellte am 12.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebte in Usbekistan vor der Ausreise im Familienverband. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben noch dort, ebenso der Rest der Familie. Die Beschwerdeführerin ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF bei Rückkehr einer Gefährdung wegen ihres religiösen Lebensstils droht. Beweiswürdigung: Wie dargestellt wurde die BF durch das erkennende Gericht zu ihren bisherigen Angaben betreffend eine angebliche behördliche Nachfrage zu ihrem Auslandsaufenthalt und betreffend ihre religiöse Lebensweise einvernommen. Der Eindruck, den das erkennende Gericht von der BF gewonnen hat, war ganz eindeutig jener, dass die BF im Bundesgebiet offensichtlich ein Leben in großer Einsamkeit führt, hierzu kommt der offenkundige Misserfolg beim Studium, der dazu geführt hat, dass die BF vor vielen Jahren letztmals eine Prüfung absolvieren konnte. Aus dieser sozialen Isolation und angesichts der Erfolglosigkeit im Studium dürfte ein gewisser Unwille bei der BF entstanden sein, den Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Erfolglosigkeit des Studiums zu beenden und nach Hause zurückzukehren, da der BF erkennbar unangenehm ist, der Familie berichten zu müssen, dass sie über Jahre hindurch keinen Studienerfolg erreichen konnte. Aus dieser Isolation und aus dieser schwierigen Lage heraus, dürfte die BF sich in gewisser Hinsicht auch mit dem Islam befasst haben, wobei jedoch weder aus den Angaben vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine geistige Durchdringung ableitbar ist, aus welcher geschlossen werden kann, dass die BF auch bei der Rückkehr nach Usbekistan auf irgendwelchen Besonderheiten beharren würde, die sie in einen allfälligen Konflikt mit der Obrigkeit bringen könnten. Dieser Eindruck entsteht bereits dadurch, dass die BF, wie dargestellt, die Behauptung aufstellt, dass die Behörden in Usbekistan sich bei der Mutter nach der BF erkundigt hätten, dies wegen des Auslandsaufenthaltes. Bereits die Angaben vor der belangten Behörde waren diesbezüglich von großer Beliebigkeit gekennzeichnet, da die BF einzig angeben konnte, dass "sie im Jahr 2016 mit meiner Mutter gesprochen haben und meine Mutter gefragt haben, wo ich bin. Sie haben alles durchsucht, vielleicht weil ich schon lange in Europa bin." (AS 65). Während die BF bei der Behörde die höchst allgemeinen Angaben tätigt, die Mutter sei "öfters geladen" und gefragt worden, wo die BF denn sei, schildert die BF in der Beschwerdeverhandlung eine angebliche Hausdurchsuchung durch sechs oder sieben Polizisten und auch eine angebliche Ladung zu einem Staatsanwalt. Wie oft das genau passiert sei, beantwortete die BF dahingehend, dass es "praktisch jede Woche" erfolgt sei, sie habe ihre Mutter aber nicht gefragt, weil diese auch krank gewesen sei. Auf Vorhalt, dass bei Ladungen der Mutter zum Staatsanwalt es eigentlich doch Dokumente geben müsste, die dieses Vorbringen belegen, vermeinte die BF einzig lapidar, dass sie ihre Mutter diesbezüglich "nicht gefragt" habe. Dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Gericht vollkommen konstruiert, da überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum die usbekischen Behörden sich bei der kranken Mutter in Usbekistan wöchentlich über Jahre hindurch erkundigen sollten, zumal den usbekischen Behörden bekannt sein muss, dass die BF im Bundesgebiet über Jahre ein Studium betrieben hat. Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF zuletzt im XXXX bei der usbekischen Botschaft in XXXX einen Reisepass beantragt und auch erhalten hat, weshalb die usbekische Botschaft und somit die usbekischen Behörden genau davon in Kenntnis sind, dass die BF sich legal in Österreich als Studentin aufgehalten hat. Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeinte die BF auch einzig, dass sich der Vater deshalb sehr aufgeregt habe, da es doch bekannt sei, dass sie hier in Österreich als Studentin sei.Dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Gericht vollkommen konstruiert, da überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum die usbekischen Behörden sich bei der kranken Mutter in Usbekistan wöchentlich über Jahre hindurch erkundigen sollten, zumal den usbekischen Behörden bekannt sein muss, dass die BF im Bundesgebiet über Jahre ein Studium betrieben hat. Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF zuletzt im römisch 40 bei der usbekischen Botschaft in römisch 40 einen Reisepass beantragt und auch erhalten hat, weshalb die usbekische Botschaft und somit die usbekischen Behörden genau davon in Kenntnis sind, dass die BF sich legal in Österreich als Studentin aufgehalten hat. Auf diesbezüglichen Vorhalt vermeinte die BF auch einzig, dass sich der Vater deshalb sehr aufgeregt habe, da es doch bekannt sei, dass sie hier in Österreich als Studentin sei. Vor dem Hintergrund, dass die BF somit erkennbar über Jahre hindurch Kontakte mit den usbekischen Behörden gehabt haben muss, da sie sich der legalen Ausreise gestellt hat, da sie Reisepässe verlängern ließ und den Behörden somit bekannt war, dass die BF in Österreich studierte, erscheint das plötzliche Interesse im Jahr 2016 und am Auslandsaufenthalt der BF vollkommen konstruiert zu sein. Was nunmehr die religiöse Einstellung der BF betrifft, welches sich vor allem im Tragen eines Hijab äußern soll, ist auszuführen, dass auch die Angaben in der Beschwerdeverhandlung davon gekennzeichnet waren, dass die BF offensichtlich im Internet bzw. im Koran liest, ganz offensichtlich übt die BF ihre Religion mehr oder weniger nur privat und alleine in der Wohnung aus und besucht nur ganz selten, etwa im Ramadan, eine größere Moschee. Irgendein Kontakt zu radikalen islamistischen Strömungen ist überhaupt nicht herstellbar, auch die BF gesteht ein, dass sie von bestimmten radikaleren islamistischen Strömungen selbst "nur gelesen und gehört habe" und besuche sie einzig die "große Moschee" in XXXX und kenne keine Imame oder Treffpunkte bzw. Moscheen irgendwelcher radikaler Gruppierungen.Was nunmehr die religiöse Einstellung der BF betrifft, welches sich vor allem im Tragen eines Hijab äußern soll, ist auszuführen, dass auch die Angaben in der Beschwerdeverhandlung davon gekennzeichnet waren, dass die BF offensichtlich im Internet bzw. im Koran liest, ganz offensichtlich übt die BF ihre Religion mehr oder weniger nur privat und alleine in der Wohnung aus und besucht nur ganz selten, etwa im Ramadan, eine größere Moschee. Irgendein Kontakt zu radikalen islamistischen Strömungen ist überhaupt nicht herstellbar, auch die BF gesteht ein, dass sie von bestimmten radikaleren islamistischen Strömungen selbst "nur gelesen und gehört habe" und besuche sie einzig die "große Moschee" in römisch 40 und kenne keine Imame oder Treffpunkte bzw. Moscheen irgendwelcher radikaler Gruppierungen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde mit der BF auch erörtert, worin sie sich beispielsweise von den anderen Frauen in ihrer Familie unterscheiden würde und führte die BF aus, dass sie den Hijab "etwas enger am Kopf anliegend" trage, als sonst die Frauen in Usbekistan dies machen, sowohl die Mutter, als auch die Schwester würden den Hijab in traditioneller Form in Usbekistan tragen. Eine nähere theologische Erklärung, warum sie geradezu gezwungen sei, den Hijab anders zu tragen als ihre Mutter und die Schwester, kann die BF nicht darlegen, sodass sich die Einstellung offensichtlich darauf reduziert, dass die BF eine Meinung eines Gelehrten in einem bestimmten Medium gelesen hat, ohne sich aber eine abschließende religiös fundierte Meinung gebildet zu haben. Die Antworten der BF, warum sie nicht den Hijab in der gleichen Form tragen könne, wie dies alle anderen gläubigen Frauen in Usbekistan in traditioneller Weise tun, reduzieren sich darauf, dass "im Koran steht, dass die Frau ihren Körper verhüllen soll." Sie habe das selbst "im Koran gelesen und beschlossen", den Hijab zu tragen, wobei die BF selbst eingesteht, dass "der Koran unterschiedlich übersetzt wird". Aus diesen allgemeinen Angaben kann eine zutiefst fundierte religiöse Einstellung keinesfalls abgeleitet werden, auch der sonstige Lebensweg der BF deutet nicht darauf hin, dass sie durch die eigene Lektüre des Koran ein dermaßen fundiertes theologisches Fundament geschaffen hätte, dass eine andere Tragweise des Hijab völlig denkunmöglich wäre. Die BF hat nach eigenen Angaben und nach Aktenlage - wenn auch ohne Bewilligung - in einem Schuhgeschäft im Bundesgebiet gearbeitet, sie hat im Bundesgebiet auf einer Universität studiert und möchte irgendwann als "Dolmetscherin im Tourismus" arbeiten, daraus ist für das erkennende Gericht nicht ableitbar, dass die BF Anhängerin einer besonders traditionellen oder gar radikalen Strömung des Islam wäre. Das gesamte Selbststudium des Koran ist auch deshalb zu hinterfragen, als die BF von sich behauptet, den Koran in arabischer Sprache gelesen zu haben, wobei sich ihre Arabisch-Kenntnisse offensichtlich auf etwas Unterricht im Alter von sieben Jahren beschränken, weshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass jemand, der vor fast 30 Jahren als Kleinkind Arabisch gelernt hat, eine "vertiefte Form" des Koran auf Arabisch überhaupt lesen könnte. Damit konfrontiert muss die BF auch eingestehen, dass sie eigentlich in Arabisch nur die Buchstaben gelernt habe und man dann "die Buchstaben zu Wörtern verbinden könne". Auf Vorhalt, dass man mit so geringen Sprachkenntnissen doch nicht wie ein Theologe den Koran auf Arabisch studieren könne - weshalb das gesamte gedankliche Konstrukt der BF nicht sehr fundiert sein könne- vermeinte die BF darüber hinaus, dass sie "den Koran lesen könne, es aber nicht verstehe. Manches verstehe ich schon, weil ich ja Arabisch auf der Universität hatte, manche Wörter verstehe ich nicht". Aus den sonstigen Angaben der BF, betreffend die allfällige Zukunft im Bundesgebiet, wonach sie "als Putzfrau arbeiten könnte", aber auch als Kindermädchen arbeiten würde, sie könnte auch "Kleidung verkaufen", lässt sich eine fundierte religiöse Einstellung keinesfalls ableiten, da die BF doch Tätigkeiten und mögliche Berufe ausführt, die sie gezwungenermaßen in Österreich in Kontakt mit Menschen anderer Glaubensrichtungen bringen würde, die nicht einer solch strengen Auslegung des Islam nacheifern. Dass sie als Dolmetscherin, Putzfrau, Kindermädchen, Kleiderverkäuferin, Schuhverkäuferin, etc. theoretisch arbeiten wollte, steht doch in einem gewissen Widerspruch dazu, dass sich die BF durch ihr Selbststudium als eine Anhängerin eines sehr konservativen Islam ansieht. Die BF hat sich auch niemals mit irgendwelchen religiösen Gelehrten im Bundesgebiet über Glaubensfragen unterhalten, auffallend ist, dass die BF sich erkennbar mit den eigenen Eltern darüber unterhalten hat (R: Was sagt Ihre Familie bezüglich Ihrer religiösen Ansichten? BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich das anziehen kann, wenn es mir gefällt und wenn es hier in Österreich erlaubt ist. R: Was sagt der Vater dazu? BF: Mein Vater hat mir gesagt, dass ich mich in Usbekistan nicht so kleiden kann. Ich habe ihm gesagt, dass ich mich nicht so wie sie anziehen werde. Mein Vater hat sich darüber geärgert." Auch aus diesen allgemeinen Angaben ergibt sich, dass die BF erkennbar mit der eigenen Familie doch diese Aspekte über große Entfernung bespricht, eine fundierte theologische Erklärung, warum sie beispielsweise bei einer Rückkehr der Aufforderung des eigenen Vaters nicht folgen sollte, sich so wie die anderen weiblichen Familienmitglieder traditionell zu kleiden, kann die BF jedoch nicht schildern. Die BF, die nach eigenen Angaben auch der eigenen Familie niemals davon berichtet hat, dass der Studienerfolg in Österreich sehr bescheiden war und sie deshalb nicht als Studentin in Österreich bleiben kann, hinterließ somit im Ergebnis auf das erkennende Gericht den Eindruck einer in Österreich doch einer sehr vereinsamten Frau, die im Wesentlichen von Zuwendungen von Angehörigen lebt und die sich - offensichtlich auch in Ermangelung eines weitergehenden Privatlebens und familiärer oder freundschaftlicher Verhältnisse - mit dem Selbststudium des Koran beschäftigt hat. Mit ausreichender realistischer Wahrscheinlichkeit ist jedoch anzunehmen, dass die BF keinesfalls im Fall der Rückkehr einen Bruch mit der eigenen Familie, von welcher sie doch im Wesentlichen seit vielen Jahren unterstützt wird, in Kauf nehmen würde und kann keinesfalls angenommen werden, dass die BF - die eine religiöse theologische Erklärung gar nicht liefern kann - bezogen auf Bekleidungsvorschriften, irgendwelchen Vorgaben der eigenen Eltern bzw. im Zweifel auch der Autoritäten in Usbekistan nicht Folge leisten würde. Bereits die belangte Behörde hat- gestützt auf im Akt einliegende Berichte (USDOS 2017 Report on International Religious Freedom - Uzbekistan) ausgeführt, dass eine traditionelle Ausübung des Glaubens keinerlei Beschränkungen unterworfen ist. Zur Lage im Herkunftsstaat: a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Usbekistan, vom 23.11.2018:
- Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018a). Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b). Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 32018; vgl. AA 4.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 32018; vergleiche AA 4.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.12015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden.Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.12015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018). Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b). Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b). Quellen: Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www. Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018 Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www. Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206826, Zugriff 15.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbeki$tan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
- Sicherheitslage Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017). Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km2 großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018b): Usbekistan, Alltag, https:/(www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018 BMEIA Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.112018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ usbekistan/, Zugriff 13.11.2018 Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.8.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-towork-on-land-swap-near-border/
- html, Zugriff 12.112018 SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors -3457183-2, Zugriff 12.112018
- Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 12018). Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018). Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018). Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021 die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a). Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a). Quellen: Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House
(12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html. Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.htmI, Zugriff 15.102018 5. Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018). Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018). Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018). Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018). Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018). Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018). Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten" Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018). Quellen: IWPR - Institute for War and Peace Reporting (4.4.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/documenU1429539.html, Zugriff 29.102018 Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/ de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(2018): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.112018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench With OSCE support, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.11.2018): Project Coordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-çoordinator-uzbekistan-conducts-training-course-policeinvestigators-protecting-rights, Zugriff 13.112018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 6. Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vgl. Al 22.2.2018; FH 12018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vergleiche Al 22.2.2018; FH 12018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018). Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 12018). Am 1.6.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZEProjektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 1.6.2018). Quellen: Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan re o -uzbekistan , Zugriff 29.10.2018 FH - Freedom House
(12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1.6.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.112018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 7. Korruption Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018). Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTl 2018). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (Tl 21.2.2018). Quellen: BTI Bertelsmann Stiftung (201 8): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House
(12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018 Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.102018
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 1.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.4.2018).1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 9.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.5.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VIN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 1.2018). Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.4.2018). Quellen: FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, tt • www4 Zugriff 15.10.2018
- Wehrdienst und Rekrutierungen In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer ab dem
- Lebensjahr (CIA 26.9.2018). Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate (Brockhaus 13.11.2018). Usbekistan befindet sich im Übergang zu einem Berufsheer, die Wehrpflicht soll aber in irgendeiner Form beibehalten werden. Da das Militär nicht jeden aufnehmen kann, herrscht bei der Aufnahme ein Wettbewerb ähnlich dem für die Zulassung zu Universitäten (CIA 26.9.2018). Quellen: Brockhaus Brockhaus Enzyklopädie Online (13.1 1.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/ 7B601147543D1660B185A39F56101 BEA. pdf, Zugriff 13.1 1 .2018 CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.102018
- Allgemeine Menschenrechtslage Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTIPersonen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.12018; vgl. Al 22.2.2018).Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.12018; vergleiche Al 22.2.2018). Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018). Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr
- Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a). Quellen: Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.102018 Human Rights Watch (18.12018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokumenU1430385.html, Zugriff 15.102018 10.01 Menschenhandel Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen und hat 2017 wichtige Erfolge erzielt (USDOS 28.6.2018). Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.6.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen und hat 2017 wichtige Erfolge erzielt (USDOS 28.6.2018). Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.6.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Artikel 135 des Strafgesetzbuches straft den Arbeits- und Sexhandel und verordnet Freiheitsstrafen in der Höhe von drei bis fünf Jahren. Im vierten Jahr in Folge gingen die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen zurück. Die Regierung führte 609 Ermittlungen durch. Darunter waren 204 Fälle von sexueller Ausbeutung und 32 Fälle von Arbeitsausbeutung enthalten. Es wurden 314 Fälle wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel abgestraft. Das Innenministerium (MOI) unterhält eine Ermittlungseinheit, die sich mit dem Thema Menschenhandel befasst. Regierungsbeamte, Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden nahmen an internen Schulungen und in Zusammenarbeit mit NGOs internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen - an Seminaren und Konferenzen zum Thema Menschenhandel teil (USDOS 28.6.2018). Es existiert in Taschkent ein von der Regierung finanziertes Rehabilitationszentrum für Männer, Frauen und Kinder mit offiziellem Opferstatus. Dieses Zentrum bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung, sowie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung an. 2016 wurde dort 460 Opfer unterstützt. Für das Jahr 2017 gibt es keine endgültigen Daten. Die Regierung stellt lokalen NGOs auch Mittel zur Verfügung, um Berufsausbildungen durchzuführen und Gesundheitsdienste für die Opfer zu erbringen, gewährt Steuer- vergünstigungen und die Nutzung von staatlichem Land (USDOS 28.6.2018) Die usbekische NGO "Istiqbolli Avlod" unterstützt in Zusammenarbeit mit United States Agency for International Development (USAID), der Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung, Opfer von Menschenhandel bei der Reintegration (U.S. Embassy 19.12.2017). Auch IOM Usbekistan arbeitet mit der NGO "Istiqbolli Avlod" an der Umsetzung des von USAID finanzierten Programms zur Bekämpfung des Menschenhandels in Zentralasien (IOM 2.2016) Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 2.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vgl. IOM 2.21916). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welche Kurse im Bereich Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Oper von Menschenhandel (U.S.Embassy 19.12.2017).Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 2.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vergleiche IOM 2.21916). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welche Kurse im Bereich Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Oper von Menschenhandel (U.S.Embassy 19.12.2017). Quellen: HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecci.net/en/document/ 1433503.htlm, Zugriff 25.102.18 IOM - International Organization for Migration (2.2016): Uzbekistan, https:://www.iom.int/countries/uzbekistan, Zugriff 15.11.2018 U.S. Embassy - U.S. Embassy in Uzbekistan (19.12.2017): USAID's Reintegration for Trafficking Survivors Project Successsfully Closes Out with a Conference on Human Trafficking in Tashkent, https://uz.usembassy.gov/usaids-reintegration-trafficking-survivors-profject-successfully-closses-concerence-human-trafficking-tashkent/, Zugriff 15.11.2018 USDOS - US Department of State (28.6.2018(: Trafficking in Persons Reprot 2018 - Country Narratives-Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/doikment/1437440-htlm, Zugriff 15.11.2018
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 12018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.4.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 9.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.4.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.4.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 1.2018).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 12018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.4.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 9.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.4.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.4.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 1.2018). Die Kritikmöglichkeit am Präsidenten und an der Regierung ist eingeschränkt. Die Straf- und Verwaltungsgesetze verhängen erhebliche Bußgelder wegen Verleumdung, Beleidigung und Diffamierung um Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen, welche die Kritik an der Regierung übten zu bestrafen. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Verbrechen, welches mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann (USDOS 20.4.2018). Die Behandlung religiöser Themen steht unter strenger staatlicher Kontrolle. Der Import, die Produktion und der Besitz von religiöser Literatur einschließlich des Korans und der Bibel - wird streng kontrolliert. Dazu gehört auch Daten auf Mobiltelefonen, Tabletts, PCs, Speichersticks und anderen elektronischen Geräten und Medien, wobei die Zensur durch den Ausschuss für religiöse Angelegenheiten des Staates obligatorisch ist. Verstöße gegen diese Einschränkungen können Haftstrafen nach sich ziehen. Zwischen August und September 2018 wurden mehrere Blogger, die über religiöse Rechte sprachen, festgenommen und mindestens acht von ihnen wurden zu Haftstrafen verurteilt (Forum 18 20.9.2018). Durch verschiedene Reformen hat Präsident Mirziyoyev seit 2016 eine größere Toleranz gegenüber öffentlicher Kritik signalisiert und das Klima für die Äußerung persönlicher Ansichten zu sensiblen Themen bescheiden verbessert (FH 1,2018). Die Behörden haben einige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung aufgehoben, erlauben eine mäßig kritische Berichterstattung der Medien und entließen mehrere Gefangene, die wegen politisch motivierter Anschuldigungen verurteilt wurden. Die Regierung hat jedoch die feste Kontrolle über den Zugang zu Informationen behalten. Unabhängige und internationale Medienplattformen, die als behördlich kritisch angesehen werden, bleiben unzugänglich (Al 22.2.2018). Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefonate und Aktivitäten durch die Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 20.4.2018). Eine Nutzung des Internets, einschließlich Social Media Seiten ist im Allgemeinen erlaubt. Internetdienstanbieter blockieren jedoch routinemäßig, angeblich auf Ansuchen der Regierung, den Zugang zu Websites oder bestimmte Bereiche von Websites. Nach offiziellen Angaben nutzen rund 39 Prozent der Einwohner Usbekistans das Internet. Inoffizielle Schätzungen gehen von einem höheren Anteil aus (USDOS 20.4.2018). 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen. Technischer Fortschritt ermöglicht es einigen Anbieter diese Auflage illegal zu umgehen (GIZ 9.2018b). Nach staatlichen Angaben (Stand 1.12015) gibt es in Usbekistan 1.400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios (FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien (GIZ 9.2018b). Quellen: Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the Wortd's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan Zugriff 29.10.2018 FH - Freedom House
(12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https:/www.ecoi.net/ en/doçument/1442529-him1, Zugriff 22.10.2018 Forum 18 (20.9.2018): Uzbekistan: Jailings "to intimidate all Who speak about freedoms", https://www.ecoi.net/de/dokument/1444046.htlm. zugriff 14.11.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/ , Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.et/de/dokuemnt/14,0385.htlm.Zugriff 15.10.2018
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis häufig eingeschränkt, die für Demonstrationen erforderlichen Genehmigungen werden oft nicht erteilt. Personen, die dagegen verstoßen werden mit hohen Bußgeldern, Drohungen, willkürlichen Haftstrafen und Missbrauch unter Druck gesetzt (USDOS 20.4.2018). Beschränkungen für die Durchführung friedlicher Demonstrationen wurden etwas gelockert (HRW 18.1"2018). Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es gibt keine wirklich unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen, Organisierte Streiks sind extrem selten. Praktisch alle nicht genehmigten Versammlungen werden aufgelöst und Teilnehmer festgenommen (FH 12018). Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 9.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (FH 12018; vgl. GIZ 9.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 12018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 9.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 3.4.218; vgl. Novastan 9.4.2018).Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 9.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (FH 12018; vergleiche GIZ 9.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 12018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 9.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 3.4.218; vergleiche Novastan 9.4.2018). Quellen: Eurasianet (3.4.2018): Uzbekistan: Security services still see opposition as threat, https://eurasianet.org/uzbekistan-security-services-still-see-opposition-as-threat, Zugriff 12.11.2018 FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net( en/document/1442529.html, zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/ zugriff 22.10.2018 HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503/htlm., Zugriff 25.10.2018 Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www:novastan.org/de/usbeikstan/innere-undausere-bedrohugne-usbekistans, Zugriff 12.11.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi/tnet/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Inhaftierte Verdächtige und verurteile Gefängnisinsassen, insbesondere solche, die wegen ihres Glaubens verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (FH 12018). Häftlinge, die wegen des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung verurteilt worden sind, werden von den übrigen Häftlingen getrennt eingesperrt. Politische Gefangene werden in Zellen ohne ausreichender Belüftung festgehalten und sind im Winter Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und im Sommer um die 500 C ausgesetzt. Freigelassene politische Gefangene berichten von Folter. Internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen schätzten, dass mehrere hundert bis zu tausend Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind. Diese, von der Regierung geleugneten Angaben, sind nicht unabhängig überprüfbar. Politischen Häftlingen wird der Zugang von Menschenrechts- oder humanitären Organisationen, wie der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, verweigert (USDOS 20.4.2018). Das Besuchsrecht ist häufig von der Zahlung eines Bestechungsgeldes an Beamte abhängig. Angehörige von Gefangenen, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen festgehalten werden, berichten von willkürlicher Verweigerung, Verzögerung und Verkürzung des Besuchsrechts. Ebenso werden Informationen über die Gesundheits- und Disziplinarunterlagen von Familienmitgliedern vorenthalten. Im Unterschied zu vorangegangenen Jahren wurden keine Fälle sexuellen Missbrauchs von Häftlingen gemeldet. Häftlinge sind nicht in der Lage ihr Recht auf freie Religionsausübung zu praktizieren (USDOS 20.4.2018). Familienangehörige und NGOs berichten, dass manchmal Gefangene, insbesondere solche, die wegen religiösem Extremismus verurteilt wurden, nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden wegen Vorwürfen zusätzlicher Verbrechen, vagen Verstößen gegen Gefängnisregeln oder die Behauptung, dass die Häftlinge eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen würden, verlängert (USDOS 20.4.2018). Die Strafvollzugsbehörden setzten auch 2017 Artikel 221 des usbekischen Strafgesetzbuches über "Verstöße gegen die Strafvollzugsordnung" ein, um Strafen für politische Gefangene willkürlich zu verlängern (HRW 18.1.2018). Beamte der Gefängnisverwaltung berichten, dass es in den Gefängnissen ein Tuberkuloseprogramm (TB), ein HIV/AIDS-Behandlungs- und Präventionsprogramm und die Behandlungsmöglichkeit für Hepatitispatienten gibt. Die TB-Infektionsrate ist weiterhin hoch, Hepatitis ist nicht in hoher Zahl vorhanden. Berichte über solche Behandlungen kann nicht unabhängig verifiziert werden, da der Zugang zu solchen Einrichtungen häufig verweigert wird (USDOS 20.4.2018). Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Jugend- und Frauengefängnisse sowie Gefängnisansiedlungen, gestattet. Vom
- bis
- September besuchte UNICEF gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft das Gefängnis für jugendliche Straftäter (Jugendkolonie) und zwei Justizvollzugsanstalten. Das Internationale Komitee für das Rote Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht. Im Oktober besuchte der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, Ahmed Ahmed Shaheed, das Hochsicherheitsgefängnis Jaslyk (USDOS 20.4.2018). Quellen: FH - Freedom House (1.2018): Freddom in dthe world 2018 - Uzbeikstan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.htlm. Zugriff 22.10.2018 HRW - Human Rights Wacht (18.1.2018): World report 2018 - Uzbeikstan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.htlm, Zugriff 25.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi/tnet/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018
- Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vgl. Al 12.4.2018).Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vergleiche Al 12.4.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbeikstan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitk/laender/usbeikstan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 AI - Amnesty Internation (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291_1523523827_act5079552018english-pdf, Zugriff 15.11.2018
- Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion (AA 4.2018a). Die Verfassung sieht die Freiheit der Religion oder des Glaubens und die Trennung von Regierung und Religion vor. So sind politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung und Moral erlaubt (USDOS 29.5.2018). Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.5.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.5.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.2.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, religiöse Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sind illegal (USDOS 29.5.2018). Es gibt in Usbekistan, verteilt auf 16 Konfessionen,Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.5.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.5.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.2.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, religiöse Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sind illegal (USDOS 29.5.2018). Es gibt in Usbekistan, verteilt auf 16 Konfessionen, 2.242 registrierte religiöse Vereinigungen, 2.068 dieser Vereinigungen sind sunnitische Gruppen. (HRC 22.2.2018). Öffentliche Predigten und Missionierung werden eingeschränkt, religiöse Literatur zensiert und der erlaubte private Besitz von religiösen Materialien ist beschränkt. Eine Reihe religiöser Gruppen wird als "extremistisch" verboten. Razzien nicht registrierter religiöser Treffen, legale und illegale Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen verbotenen religiösen Materials durch Strafverfolgungsbeamte führen zu Geldstrafen, Korrekturarbeit und Gefängnisstrafen (USDOS 29.5.2018). Neben nicht registrierten sind auch registrierte Glaubensgruppen von Repressalien, Razzien, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen religiöser Literatur durch Polizei und Geheimpolizei betroffen (Forum 18 11.9.2017). Am 17.5.2018 führte die Polizei eine Durchsuchung einer staatlich registrierten Baptistenkirche in Uchkuduk durch und beschlagnahmte christliche Bücher, welche zuvor von der staatlich registrierten Bibelgesellschaft Usbekistans gekauft wurden. Der Pastor wurde wegen "illegaler Herstellung, Lagerung oder Einfuhr religiösen Materials nach Usbekistan, mit der Absicht dieses zu verteilen" zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit Juli 2018 wurden rund 50 Fälle bekannt, in denen die Sicherheitsbehörden auf Eltern Druck ausübten, um sie dazu zu bringen, ihre unter 18 Jahre alten Kinder davon abzuhalten, Moscheen zu besuchen. Am 30.9.2018 führten Beamte ohne Durchsuchungsbefehl eine Razzia in einem evangelischen Zentrum im Bostanlyk Distrikt durch, beschlagnahmten zahlreiche Gegenstände des Kirchenbesitzes und übten starken psychologischen Druck auf die Gläubigen aus. (Forum 18 19.10.2018). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 4.2018a). Inoffizielle islamistische Strömungen werden entschieden verfolgt, auch im Ausland (GIZ 9.2018c). Die Regierung führt eine "schwarze Liste" von Personen, die der Zugehörigkeit zu nicht registrierten oder extremistischen Gruppen verdächtigt werden. Diese Personen sind von verschiedenen Berufen und von Reisen ausgeschlossen und müssen sich regelmäßig für polizeiliche Verhöre melden. Im August 2017 wurde die Reduzierung der Gesamtzahl der Personen auf der "schwarzen Liste" von 17.582 auf 1.352 angekündigt (HRW 18.12018). Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.5.2018; vgl. Al 22.2.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.1.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD O.D.).Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.5.2018; vergleiche Al 22.2.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.1.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD O.D.). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden. Die jüdische Gemeinde konnte zwar nicht die Anforderungen für die Registrierung einer zentralen Organisation erfüllen, doch es gibt acht registrierte jüdische Gemeinden. Die jüdische Bevölkerung, welche sich hauptsächlich auf Taschkent, Samarkand, das Fergana-Tal und Buchara konzentriert, wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Ihre Zahl ging aufgrund von Auswanderung, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen, zurück (USDOS 20.4.2018). Quellen: Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender].usbekistan-node/-/2Q6826, Zugriff 15.10.2018 Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -- The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en&ountries/europe-and-central-asia/uzbekistan/ report-uzbeikstan/, Zugriff 29.10.2018 Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://broçkhaus.at/ecs/perrnalink/7B601147543D1660B165A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 BTI Bertelsmann Stiftung
(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan(gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 Forum 18 (11.9.2017): UZBEKISTAN: Religious freedom survey, September 2017, http://www.forum18.org/archive.php?article_id=2314, Zugriff 23.10.2018 Forum 18 (11.9.2017): UZBEKISTAN: Religious freedom survey, September 2017, http://www.forum18.org/archive.php?article_id=2314, Zugriff 23.10.2018 HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (22.2.2018): Report oft he Special Rapporteur on freedom of religion or belief on his mission to Uzbekistan (A/HRC/37/49/Add.2), https://www. Ecoi.net/en/file/local/1428423/1930_1522841579_g1804854.pdf, Zugriff 23.10.2018 HRW - Human Rights Watch (18.12018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 OD - Open Doors (op.D.): Länderprofil Usbekistan, http://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/usbekistan, Zugriff 22.11.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/doikument/1436826/html, Zugriff 15.10.2018 USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/doikument/1430385/html, Zugriff 23.10.2018 Zugriff 15.10.2018
- Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vgl. CIA 26.9.2018).Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vergleiche CIA 26.9.2018). Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 20.4.2018). Die meist gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3 Prozent), Russisch (14,2 Prozent) und Tadschikisch (4,4 Prozent), 7,1 Prozent der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen. In der autonomen Republik Karakalpakstan sind sowohl die karakalpakische als auch die usbekische Sprache Amtssprachen (CIA 26.9.2018). Quellen: Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018 CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan, https://www.çia.gov/library/publication$/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 1 5, 102018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de[dQkumenU1430385.html, Zugriff 15.10.2018 16.
- Tadschiken, Staatenlose und Flüchtlinge Usbekistan ist das einzige Land in Zentralasien und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), welches das Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und dessen Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet hat (UNHCR 52018). Im Mai 2017 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Dekret, zur Verfahrensgenehmigung zu politischem Asyl auf der Grundlage der allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts sowie der Verfassung und der Gesetze Usbekistans (UzDaily 31.5.2017). Darüber hinaus gibt es keine nationalen Gesetze, Strukturen oder Mechanismen für den Umgang mit Asylbewerbern und Flüchtlingen. Asylbewerber und Flüchtlinge im Land gelten daher als Migranten und werden nach der entsprechenden Migrationsgesetzgebung behandelt (UNHCR 5.2018). Seit der Schließung des usbekischen UNHCR-Büros im Jahr 2006 wurden humanitäre Aktivitäten im Land auf der Basis eines Übereinkommens zwischen der Regierung und der United Nations Development Programme's Refugee Support Unit (UNDP/RSU) in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR Regionalbüro in Almaty , Kasachstan durchgeführt (UNHCR 52018). Die Regierung erkennt UNHCR-Mandatsbescheinigungen nicht als Grundlage für einen verlängerten rechtmäßigen Aufenthalt an. Personen mit UNHCR-Mandat müssen entweder ein Touristenvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und sind einer möglichen Abschiebung ausgesetzt. Aufenthaltsgenehmigungen sind nur schwer erhältlich (USDOS 20.4.2018). Die Regierung betrachtet die UNHCR Mandatsflüchtlinge aus Afghanistan und Tadschikistan als Wirtschaftsmigranten und die Flüchtlinge waren manchmal Belästigungen und Forderungen zur Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte ausgesetzt. Die meisten Flüchtlinge aus Tadschikistan sind ethnische Usbeken, welche sich, im Gegensatz zu den Flüchtlingen aus Afghanistan, in den Gemeinden integrieren und Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erhalten. (USDOS 20.4.2018). Einige Flüchtlinge aus Tadschikistan sind offiziell staatenlos oder gefährdet, offiziell staatenlos zu werden, da viele nur alte sowjetische Pässe und weder tadschikische noch usbekische Pässe besitzen. Kinder, von zwei staatenlosen Eltern, können die usbekische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn beide Eltern eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (USDOS 20.4.2018). Es leben schätzungsweise 3.000 staatenlose Personen in Usbekistan, besonders in den Provinzen Khorezm, Buchara, Sirdaryo und Qashkadaryo, sowie in der autonomen Republik Karakalpakstan. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Frauen, die vor der Unabhängigkeit des Landes 1991 im benachbarten Turkmenistan geheiratet und dort gelebt haben. Es gibt Berichte, dass ethnischen Tadschiken, unter dem Vorwurf des Betrugs die usbekische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, wodurch diese Personen staatenlos wurden (USDOS 20.4.2018). Quellen: UNHCR - UN High Commissioner for Refugees
(52018): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rightsf Compilation Report; Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 30th Session; Uzbekistan, https:/ www.ecoi.net/en/file/local/1434017/1930_1527837983_5b0830154.pdf, Zugriff 15.11.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.htlm, Zugriff 15.10.2018 UzDaily (31.5.2017): Uzbekistan approves new asylum procedures, https://www.uzdaily.com/articles-id-29608.htm, Zugriff 15.11.2018
- Relevante Bevölkerungsgruppen 17.
- Frauen Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vgl. BTl 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTl 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018). Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.4.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen "feminisiert" und werden geringer entlohnt (GIZ 9.201 ec). Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 9.201 ec). Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines "nahen Verwandten", ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftiert diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.4.2018). Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch (USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO "Istiqbolli avlod" bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO "Oydin Nur" in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO "Rakhmdillik" in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016). Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.4.2018). Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z. B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 9.201 ec).Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z. B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vergleiche GIZ 9.201 ec). Quellen: BTI Bertelsmann Stiftung
(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.eçoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbeikstan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 UNDP - United Nations Development Programme
(2016): The status and prospects of government support to NGOs that provide social services, https://www.iz.undp.org/conent/dam/uzbekistan/docs/Publications/democraticgovernance/Governmentsupport_to_NGOs/un_uzb_government_support_to_NGOs_eng.pdf, Zugriff: 15.11.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 17.
- Kinder Die Staatsbürgerschaft von Usbekistan wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes oder auch von den Eltern abgeleitet. Geburten werden in der Regel sofort registriert (USDOS 20.4.2018). Buben und Mädchen haben gleichberechtigten Zugang zur staatlichen, subventionierten Gesundheitsversorgung. Kinder ohne offizielle Adresse, wie Straßenkinder und Kinder von Wanderarbeitern, haben jedoch regelmäßigen Zugang zu staatlichen Gesundheitseinrichtungen (USDOS 20.4.2018). Männliche Nachkommen genießen in der usbekischen Gesellschaft einen viel höheren Stellenwert als die weibliche Nachkommenschaft. Dieser ungleiche Stellenwert hat auch spätere Implikationen. Beispielsweise wird für Mädchen eine Hochschulbildung für nicht so notwendig erachtet wie für einen Buben. Zudem lastet auf jungen Frauen ein weitaus höherer gesellschaftlicher Druck jung zu heiraten (GIZ 9.2018c). Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 17 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer, wobei die Distrikte das Alter in Ausnahmefällen um ein Jahr herabsetzen können. In einigen ländlichen Gebieten werden Mädchen bereits im Alter von 15 Jahren bei religiösen, nicht offiziell vom Staat anerkannten Zeremonien verheiratet (USDOS 20.4.2018). Die schwierige wirtschaftliche Lage und die zunehmende Islamisierung der Gesellschaft führen zu einem Rückgang des Anteils von Mädchen bei weiterführenden Schulen (GIZ 9.2018c). Kinder sind in der Landwirtschaft, in Familienbetrieben wie Bäckereien und Lebensmittelgeschäften, sowie als Straßenverkäufer tätig. Das gesetzliche Mindestalter für die Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren. Das Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit ab dem Alter von 15 Jahren, wobei Kinder, mit Erlaubnis ihrer Eltern in der schulfreien Zeit maximal 24 Stunden pro Woche arbeiten. Zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr sind in der schulfreien Zeit 36 Arbeitsstunden pro Woche gestattet ist und 18 Arbeitsstunden pro Woche, während der Schulzeit. Die Beschäftigung in einigen gefährlichen Bereichen ist für Kinder und Jugendliche unter dem 18 Lebensjahr verboten. Dazu zählen Arbeit unter Tage, unter Wasser, in großen Höhen, bei der manuellen Baumwollernte und bei der Ernte, wenn gefährliche Gerätschaften zum Einsatz kommen (USDOS 20.4.2018). Der - früher systematische - Einsatz von Kinderarbeit bei der Baumwollernte in Usbekistan ist in den letzten Jahren ausgelaufen und es werden unter Präsident Mirziyoyev konkrete Maßnahmen zur vollständigen Beendigung der Zwangsarbeit ergriffen (ILO 12.12.2017). Es gibt noch vereinzelte Berichte von zehnjährigen Schülern, die bei der Baumwollernte eingesetzt werden (USDOS 20.4.2018). Alte Formen sexueller Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Kinderprostitution wird mit einem Bußgeld in der Höhe des 25 bis 50-fachen Monatsgehaltes und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Die Produktion von Kinderpornografie (an der Personen unter 21 Jahren beteiligt sind) wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Das Mindestalter für einvernehmliches Geschlecht beträgt 16 Jahre. Die Strafe für Vergewaltigung beträgt 15 bis 20 Jahre Haft. Gewalt gegen Kinder wird gesellschaftlich als Familienangelegenheit angesehen, sodass es zu diesem Thema wenige offizielle Informationen gibt (USDOS 20.4.2018). Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbeikstan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 ILO - International Labor Organization (12.12.2017): Uzbekistan ends systematic use of Child labour and takes measures to end forced labour, htpps://www.ilo.org/global/about-the-ilo/newsroom/news/WCMS_613562 /lang-en/index.htm. Zugriff 15.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html. Zugriff 15.10.2018 17.3 Sexuelle Minderheiten Sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht (FH 1.2018; vgl. HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018) - Sexuelle Aktivitäten unter Frauen sind gesetzlich nicht verboten (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz schützt Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht vor Diskriminierung. Gleichgeschlechtliche Sexualität ist in der Gesellschaft generell ein Tabuthema und es gibt keine bekannten Organisationen für lesbische, schwule, bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 12018).Sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht (FH 1.2018; vergleiche HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018) - Sexuelle Aktivitäten unter Frauen sind gesetzlich nicht verboten (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz schützt Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht vor Diskriminierung. Gleichgeschlechtliche Sexualität ist in der Gesellschaft generell ein Tabuthema und es gibt keine bekannten Organisationen für lesbische, schwule, bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 12018). LGBT/LGBTt-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuelt/Transgender und Intersexual) sind mit tief verwurzelter Homophobie und Diskriminierung auch durch nicht-staatliche Akteure konfrontiert (HRW 18,12018; vgl. Al 22.2.2018).LGBT/LGBTt-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuelt/Transgender und Intersexual) sind mit tief verwurzelter Homophobie und Diskriminierung auch durch nicht-staatliche Akteure konfrontiert (HRW 18,12018; vergleiche Al 22.2.2018). Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden, unter Androhungen von Verhaftungen oder Strafverfolgung, Bestechungsgelder von homosexuellen Männern erpresst haben (USDOS 20.4.2018). Quellen: Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/len/countries/europe-and-central-asia/uzbeiksatn/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 FH - Freedom House
(12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/documentL/1442529/html, Zugriff 22.10.2018 HRW Human Rights 'Watch (18.12018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/documentL/1422503/html, Zugriff 25.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokumen/1430385/html, Zugriff 15.102018 18. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt, um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 12018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen, können nicht legal arbeiten, ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung (USDOS 20.4.2018). Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl FH 12018), Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können" Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 12018; vgl. Al 22.2.2018; HRVV 18.1.2018).Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 12018), Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können" Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 12018; vergleiche Al 22.2.2018; HRVV 18.1.2018). Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (Al 22.2.2018). Quellen: Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbeikstan/report-uzbeikstan/ Zugriff 29.10.2018 FH - Freedom House
(12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://.www.ecoi.net/ en/document/14425292html, Zugriff 22.10.2018 HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html., Zugriff 25.10.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/document/1430385.html. Zugriff 15.10.2018
- Grundversorgung und Wirtschaft Auch im
- Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System, Allerdings ist es das erklärte Ziel der Regierung, Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierungen und Strukturreformen nun endlich voranzutreiben, um das Land attraktiver für ausländische Investitionen zu machen. Im September 2017 wurde daher u.a. eine Liberalisierung des bislang sehr restriktiven Devisenbewirtschaftungssystems eingeleitet. Außerdem wurden neue Sonderwirtschaftszonen ausgerufen, Zölle und Handelsbeschränkungen abgebaut. Bereits seit Längerem gibt es Förderprogramme für kleinere und mittlere Unternehmen (AA 4.2018b). Das BIP wuchs 2017 um ca. 5,3 Prozent. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind die Industrie, der Bergbau und die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2017 um 1,5 Prozent gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie (Gasverarbeitung), Maschinenbau, Metallverarbeitung, und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Auto-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie (v.a. Textil) sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Gold, Kupfer, Uran, Kohle und Erdgas. Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Mit einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 1.520,5 US-Dollar - das nominelle Bruttoinlandsprodukt betrug laut offizieller usbekischer Statistik im Jahr 2017 48,8 Mrd. US-Dollar - zählt Usbekistan zu den "Iower middle income" Ländern der Weltbankklassifikation. Größter Handelspartner Usbekistans ist China mit einem Anteil von 18,5 Prozent am gesamten Außenhandel (AA 4.2018b). Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60 Prozent der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30 Prozent am BIP (GIZ 8.2018a). Erhebliche Teile der Bevölkerung sind nach wie vor von Armut bedroht. Die staatlichen Gehälter und R