GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2018 wurde dem Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 15.01.2018
Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 260 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2018 wurde dem Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 15.01.2018
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 260 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie von 17.01.2017 bis 30.08.2017 in Kenia eine Ausbildung im Tourismusmanagement absolviert habe und weise sie darauf hin, dass Ausbildungszeiten im Ausland, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen werde, begrenzt auf fünf Jahre, rahmenfristerstreckend seien. Die belangte Behörde habe diesen Rahmenfristerstreckungsgrund fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.04.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Kenia bei Charlies¿s Travel nicht als Ausbildung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sei und diese Zeiten daher nicht als rahmenfristerstreckend im Sinne des § 15 Abs. 2 AlVG anerkannt werden könnten.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.04.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Kenia bei Charlies¿s Travel nicht als Ausbildung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sei und diese Zeiten daher nicht als rahmenfristerstreckend im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, AlVG anerkannt werden könnten. Mit Schreiben vom 18.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass es sich - entgegen der Feststellung der belangten Behörde - bei ihrer Tätigkeit bei Charlies¿s Travel sehr wohl um eine Ausbildung gehandelt habe. Sie habe das Praktikum aufgrund ihrer Ausbildung zur Tourismus Managerin absolviert und hierfür auch ein Zeugnis erhalten. Auch sei ein Teil der Ausbildung zur Tourismus Managerin ein verpflichtendes Auslandspraktikum. Dies könne dem Studienplan der FH Wien entnommen werden. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.08.2018 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 23.07.2018 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Am 03.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, das Ausbildungszeugnis über den Abschluss des FH Lehrgangs "Tourismus Managerin" der FH Wien vorzulegen. Am 17.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, mit welchem das "Certificate" von Charlie¿s Travel vom 01.09.2018 vorgelegt wurde und wurde ausgeführt, dass sie die FH Wien nicht besuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
VG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insb. aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl VwGH
Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insb. aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält Paragraph 15, AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen vergleiche VwGH
VG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 24 bzw 12 Monate) einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0011). Die Anwartschaft
VG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw neuerlich verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH
Paragraph 15, AlVG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 24 bzw 12 Monate) einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0011). Die Anwartschaft
Paragraph 14, AlVG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw neuerlich verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH
VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 (also 364 Tage) Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 (also 364 Tage) Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. In der Rahmenfrist (15.01.2016 bis 15.01.2018) kann die Beschwerdeführerin nur 260 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten statt der erforderlichen 364 Tage nachweisen, nämlich ihre vollversicherte Beschäftigung bei der Peek&Cloppenburg KG in der Zeit von 15.01.2016 bis 30.09.2016 im Ausmaß von 260 Tagen.
VG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde.
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde. Zu prüfen ist sohin, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei "Charlie¿s Travel" als Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG zu werten ist. Um als Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG zu gelten, bedarf es eines konkretisierten Ausbildungszieles anhand eines Curriculums.Zu prüfen ist sohin, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei "Charlie¿s Travel" als Ausbildung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG zu werten ist. Um als Ausbildung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG zu gelten, bedarf es eines konkretisierten Ausbildungszieles anhand eines Curriculums. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei "Charlie¿s Travel" ist nicht als theoretische (hoch)schulische Ausbildung zu qualifizieren und handelt es sich auch nicht um ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer theoretischen (hoch)schulischen Ausbildung oder um eine verpflichtende Fort- bzw. Weiterbildung oder um ein verpflichtendes Berufs- oder Ferialpraktikum im Anschluss an eine theoretische (hoch)schulische Ausbildung. Vielmehr ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei "Charlie¿s Travel" als Volontariat zu qualifizieren. Das Unternehmen "Charlie¿s Travel" ist keine Bildungseinrichtung, sondern ein Unternehmen der Privatwirtschaft der Sparte Touristik und Freizeitwirtschaft. Den oben getroffenen Feststellungen folgend war Zweck der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei "Charlie¿s Travel" die Erweiterung und Anwendung ihrer Kenntnisse im internationalen Management zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis in der Tourismusbranche. Sie hatte keinen Entgeltanspruch und bestand nach dem Wortlaut des Vertrages auch keine Arbeitspflicht im rechtlichen Sinn, sondern hat sich die Beschwerdeführerin bereiterklärt, am konkreten Training teilzunehmen (Originalwortlaut: "Ms. XXXX agrees to attend the training...").Den oben getroffenen Feststellungen folgend war Zweck der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei "Charlie¿s Travel" die Erweiterung und Anwendung ihrer Kenntnisse im internationalen Management zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis in der Tourismusbranche. Sie hatte keinen Entgeltanspruch und bestand nach dem Wortlaut des Vertrages auch keine Arbeitspflicht im rechtlichen Sinn, sondern hat sich die Beschwerdeführerin bereiterklärt, am konkreten Training teilzunehmen (Originalwortlaut: "Ms. römisch 40 agrees to attend the training..."). Es mangelt daher an einer hinreichenden Konkretisierung des Ausbildungszieles, vertraglich sind keine Beginn- oder Enddaten definiert worden, auch keine zeitlichen Abfolgen der nur sehr allgemein beschriebenen Tätigkeiten in den einzelnen Abteilungen. Kenntnisse in Marktrecherche, Controlling, Verkauf, operative Tätigkeiten mit Kunden und Marketing hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Berufserfahrung bereits erworben. Das Sammeln von Berufserfahrung per se ist kein Ausbildungsziel. Im Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei ihrer Tätigkeit bei "Charlie¿s Travel" sehr wohl um eine Ausbildung gehandelt habe. Sie habe das Praktikum aufgrund ihrer Ausbildung zur Tourismus Managerin absolviert und hierfür auch ein Zeugnis erhalten. Auch sei ein Teil der Ausbildung zur Tourismus Managerin ein verpflichtendes Auslandspraktikum. Dies könne dem Studienplan der FH Wien entnommen werden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sie - wie in ihrer Stellungnahme vom 17.09.2018 selbst vorgebracht - die Ausbildung zur Tourismusmanagerin an der FH Wien gar nicht absolviert und daher auch kein verpflichtendes Auslandpraktikum zu absolvieren hat. Das im Rahmen ihrer Ausbildung (International Business Management an der WU Wien) zu absolvierende Pflichtpraktikum hat sie bereits absolviert und kann daher nicht noch darüber hinaus ein Pflichtpraktikum einer anderen, nicht von ihr absolvierten Ausbildung einer anderen Hochschule zusätzlich herangezogen werden. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei "Charlie¿s Travel" ist sohin nicht als Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG zu qualifizieren und können diese Zeiten ihrer Tätigkeit bei "Charlie¿s Travel" daher nicht als rahmenfristerstreckend im Sinne des § 15 Abs. 2 AlVG anerkannt werden.Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei "Charlie¿s Travel" ist sohin nicht als Ausbildung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren und können diese Zeiten ihrer Tätigkeit bei "Charlie¿s Travel" daher nicht als rahmenfristerstreckend im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, AlVG anerkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2201622.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.