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{'item': 'W228 2202649-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW228 2202649-1 SpruchW228 2202649-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 02.02.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.12.2018 als Reiseveranstalter-Fachkraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie technische Probleme gehabt habe und daher keine Bewerbung machen habe können. Sie habe versucht über eine geringfügige Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren und habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eine Kur beantragt.Bei der am 02.02.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.12.2018 als Reiseveranstalter-Fachkraft beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie technische Probleme gehabt habe und daher keine Bewerbung machen habe können. Sie habe versucht über eine geringfügige Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren und habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eine Kur beantragt. Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 16.01.2018 bis 26.02.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne Angabe triftiger Gründe vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 16.01.2018 bis 26.02.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne Angabe triftiger Gründe vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich sehr wohl um Arbeitsplätze umgesehen habe und auch bereits Anfang Jänner eine Stelle in Aussicht gehabt habe, wobei am 15.01.2018 schon klar gewesen sei, dass die Einstellung am 24.01.2018 erfolgen werde, weshalb sie sich auf die vom AMS ausgeschriebene Stelle nicht beworben habe. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr psychischer und körperlicher Gesundheitszustand nach dem Verlust ihrer Mutter nicht gut sei und sie bereits in einem vorangegangenen Gespräch ihrer AMS-Beraterin gegenüber die immer wieder auftretenden Migräneanfälle, Schlaf-, Konzentrations- und Verdauungsstörungen kundgetan habe, woraufhin die Beraterin der Beschwerdeführerin angeboten habe, sie kurzfristig aus der Vermittlung zu nehmen, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe, mit der Begründung, dass sie sich möglichst rasch wieder ins Arbeitsleben integrieren wolle. Hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch dem Vorschlag der Beraterin, sie kurzfristig aus der Vermittlung zu nehmen, zugestimmt, wäre jetzt nicht über eine Sperre zu diskutieren. Sie sei in keiner guten körperlichen Verfassung und habe vor dem AMS auch den Kuraufenthalt, der mittlerweile seitens der PVA für 13.03.-03.04.2018 bewilligt wurde, erwähnt. Weiters wurde ausgeführt, dass sie immer wieder technische Probleme mit ihren alten Geräten habe, die ihr öfter den Zugriff auf ihre Bewerbungsunterlagen erschweren würden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 09.05.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin für die ihr vom AMS am 14.12.2017 zugewiesene Stelle als Reiseveranstalter-Fachkraft nicht beworben habe. Sie habe im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens die Einladung für das BBRZ bezüglich der Abklärung ihrer in der Beschwerde angeführten gesundheitlichen Einschränkungen erhalten, habe den Termin jedoch aufgrund eines Krankenstandes nicht wahrgenommen. Weiters habe sie das Angebot ihrer Beraterin, sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme kurzfristig aus der Vermittlung auszunehmen, selbst abgelehnt, mit der Begründung sich rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 09.05.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin für die ihr vom AMS am 14.12.2017 zugewiesene Stelle als Reiseveranstalter-Fachkraft nicht beworben habe. Sie habe im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens die Einladung für das BBRZ bezüglich der Abklärung ihrer in der Beschwerde angeführten gesundheitlichen Einschränkungen erhalten, habe den Termin jedoch aufgrund eines Krankenstandes nicht wahrgenommen. Weiters habe sie das Angebot ihrer Beraterin, sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme kurzfristig aus der Vermittlung auszunehmen, selbst abgelehnt, mit der Begründung sich rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei. Mit Schreiben vom 28.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Es wurde ausgeführt, dass ihr Fall ohne Vorsprache beim BBRZ (wie ursprünglich von Seiten des AMS gefordert) ergangen sei. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.09.2018, Zl. W228 2202649-1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.09.2018, Zl. W228 2202649-1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.01.2019, Zl. Ra 2018/08/0223, der Revision des AMS gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2018 stattgegeben und den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 21.03.2017 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut der am 14.11.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Reisebürofachangestellte bzw. Sekretärin (Büro/Verwaltung) im Teilzeitausmaß (20-25 Stunden, gewünschte Arbeitszeit: 08:00-15:00 Uhr) in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Gablitz, Mauerbach, Untertullnerbach vom AMS unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Am 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Reisebürofachangestellte beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 17.01.2018 zugewiesen. In diesem Vermittlungsvorschlag wurde ausgeführt, dass eine Bewerbung per Email oder per Post erwünscht ist.Am 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Reisebürofachangestellte beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 17.01.2018 zugewiesen. In diesem Vermittlungsvorschlag wurde ausgeführt, dass eine Bewerbung per Email oder per Post erwünscht ist. Die Beschwerdeführerin hat dieses Stellenangebot erhalten; sie hat sich für die zugewiesene Stelle als Reisebürofachangestellte jedoch nicht beworben. Die Beschäftigung als Reisebürofachangestellte wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihre nicht erfolgte Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Ab 24.01.2018 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Für 18.04.2018 erhielt die Beschwerdeführerin eine Einladung für das BBRZ bezüglich Abklärung ihrer in der Beschwerde angeführten gesundheitlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Termin aufgrund eines Krankenstandes nicht wahrgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin gegenständliches Stellenangebot als Reisebürofachangestellte erhalten hat, sich jedoch nicht für die Stelle beworben hat. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Stelle als Reisebürofachangestellte jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Sie wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem AMS zwar gewisse gesundheitliche Einschränkungen wie wiederkehrende Migräneanfälle und Verdauungsstörungen genannt, aber niemals generell ihre Arbeitsfähigkeit oder die konkrete Zumutbarkeit der angebotenen Stelle in Frage gestellt. Angesichts der Art der gesundheitlichen Probleme und der angebotenen Tätigkeit als Reisebürofachangestellte kann keine Rede davon sein, dass eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle - trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens - von vorhinein evident gewesen wäre. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, somit angehalten gewesen, sich um die Stelle zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit gegebenenfalls im Zuge eines Vorstellungsgesprächs zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch gar nicht beworben und sohin gar nicht versucht, die näheren Details der angebotenen Beschäftigung abzuklären.Die Beschwerdeführerin wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, somit angehalten gewesen, sich um die Stelle zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit gegebenenfalls im Zuge eines Vorstellungsgesprächs zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch gar nicht beworben und sohin gar nicht versucht, die näheren Details der angebotenen Beschäftigung abzuklären. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe, weil bereits Anfang Jänner 2018 klar gewesen sei, dass sie eine andere Stelle in Aussicht habe, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ab 24.01.2018 lediglich um ein geringfügiges Dienstverhältnis handelte und dieses daher nicht geeignet war, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund technischer Probleme mit ihren alten Geräten keine Bewerbung machen haben könne, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Bewerbung per Email auch in einer Infozone des AMS tätigen hätte können, zumal dort PCs für solche Aktivitäten bereitstehen bzw. hätte sie ihre Bewerbung - wie im Stellenangebot ersichtlich - auch per Post schicken können. Der Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich für die Stelle als Reisebürofachangestellte nicht beworben hat, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren, kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Reisebürofachangestellte war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Zl. 2015/08/0004, vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0070). Im gegenständlichen Fall lagen keine Umstände vor, die die angebotene Stelle von vornherein als evident unzumutbar hätten erscheinen lassen, sodass die Beschwerdeführerin nicht einmal zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ra2018/08/0210).Die Beschäftigung als Reisebürofachangestellte war - wie beweiswürdigend ausgeführt - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Zl. 2015/08/0004, vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0070). Im gegenständlichen Fall lagen keine Umstände vor, die die angebotene Stelle von vornherein als evident unzumutbar hätten erscheinen lassen, sodass die Beschwerdeführerin nicht einmal zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre vergleiche VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ra2018/08/0210). Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführers sich für die zugewiesene Stelle als Reisebürofachangestellte nicht beworben. Die Nichtbewerbung ist als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anzusehen und hat die Beschwerdeführerin dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre nicht erfolgte Bewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre nicht erfolgte Bewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass eine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass eine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Das geringfügige Dienstverhältnis ab 24.01.2018 vermag keinen Nachsichtgrund zu begründen, da nur die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung den Schaden, der durch die Nichteinstellung entstanden ist, zu beseitigen vermag.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Das geringfügige Dienstverhältnis ab 24.01.2018 vermag keinen Nachsichtgrund zu begründen, da nur die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung den Schaden, der durch die Nichteinstellung entstanden ist, zu beseitigen vermag. Die Entscheidung ergeht in Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2019, Zl. Ra 2018/08/0223. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2202649.1.00

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